Obsah (16)
§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 12a§§ 4Art. 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlG305 2207083-1 SpruchG305 2207083-1/13E, G305 2207083-1/13E G305 2207081-1/6E G305 2207082-1/6E Schriftliche Ausf
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am XXXX .2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des BF1 vor Organen der LPD XXXX statt.
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am römisch 40 .2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des BF1 vor Organen der LPD römisch 40 statt. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass der IS am 01.06.2014 nach XXXX gekommen wäre und einige XXXX getötet hätte. Er sei daher mit seiner Familie zu seinem Bruder geflüchtet, welcher in einem anderen Stadtteil von XXXX gelebt habe. Vor dem IS habe er Angst gehabt und sei er deswegen geflohen. Weitere Gründe habe er nicht. Der IS habe seinen Bruder und den Bruder sowie den Vater seiner Frau getötet sowie seinen Besitz weggenommen. Diese Angaben wurden von der damals noch in Österreich aufhältigen Ehefrau des BF1 bestätigt und weitergehend ausgeführt, dass dieser seine Waffe weggeworfen habe und von seiner Dienststelle geflüchtet sei.Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass der IS am 01.06.2014 nach römisch 40 gekommen wäre und einige römisch 40 getötet hätte. Er sei daher mit seiner Familie zu seinem Bruder geflüchtet, welcher in einem anderen Stadtteil von römisch 40 gelebt habe. Vor dem IS habe er Angst gehabt und sei er deswegen geflohen. Weitere Gründe habe er nicht. Der IS habe seinen Bruder und den Bruder sowie den Vater seiner Frau getötet sowie seinen Besitz weggenommen. Diese Angaben wurden von der damals noch in Österreich aufhältigen Ehefrau des BF1 bestätigt und weitergehend ausgeführt, dass dieser seine Waffe weggeworfen habe und von seiner Dienststelle geflüchtet sei.
- Am XXXX .2017 kehrte die Ehefrau des BF1 zusammen mit deren gemeinsamer Tochter freiwillig in den Irak zurück.
- Am römisch 40 .2017 kehrte die Ehefrau des BF1 zusammen mit deren gemeinsamer Tochter freiwillig in den Irak zurück.
- Am XXXX .2018 wurde der BF1 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 .2018 wurde der BF1 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF1 vor, dass islamistische Milizen am 05.06.2014 nach XXXX gekommen wären und den XXXX der Befehl erteilt worden wäre, die Waffen niederzulegen und aus XXXX zu fliehen und nicht auf die Straße zu gehen. Am XXXX .2014 habe er von einem XXXX Geld und einen neuen Privatwagen bekommen, um das Geld bei sich zu verwahren. Am XXXX .2014 seien der Wagen, das Geld und auch das private Auto des BF von Islamisten übernommen worden. Am XXXX .2014 sei er nach XXXX gegangen und dort etwa eine Woche geblieben, bis er nach XXXX zurückkehrte, da ihm mitgeteilt worden sei, dass XXXX einen „Verzeihungsbefehl“ unterzeichnen könnten. In XXXX habe er dies in einer Moschee getan und sein daraufhin zu seinem Bruder gegangen, da sein Haus zerstört worden sei. Nachdem er erfahren habe, dass dieser Verzeihungsbefehl eine Falle sei, habe er sich in die Türkei begeben und sich dort knapp acht Tage aufgehalten, um einen Ausweg zu finden. Nach seiner Rückkehr nach XXXX sei er nach XXXX geflüchtet, bis der IS auch dort im September 2014 die Macht übernommen hätte. Dann sei er mit seiner Schwester nach XXXX gelangt und habe er nach drei bis vier Tagen einen gefälschten Personalausweis ausgestellt bekommen. Über XXXX habe er dann wieder XXXX erreicht. Bis zu seiner Ausreise sei er bei seinem Bruder geblieben, da viele Leute, die einen Antrag auf Verzeihung gestellt hätten, getötet worden seien. Nachdem ein ihm vorgesetzter XXXX nach XXXX gegangen sei, habe dieser die Herausgabe des Autos und des Geldes verlangt. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe man einen Haftbefehl gegen den BF1 erlassen. Weitere Gründe für das Verlassen des Landes gebe es nicht. Dabei brachte der BF1 vor, dass islamistische Milizen am 05.06.2014 nach römisch 40 gekommen wären und den römisch 40 der Befehl erteilt worden wäre, die Waffen niederzulegen und aus römisch 40 zu fliehen und nicht auf die Straße zu gehen. Am römisch 40 .2014 habe er von einem römisch 40 Geld und einen neuen Privatwagen bekommen, um das Geld bei sich zu verwahren. Am römisch 40 .2014 seien der Wagen, das Geld und auch das private Auto des BF von Islamisten übernommen worden. Am römisch 40 .2014 sei er nach römisch 40 gegangen und dort etwa eine Woche geblieben, bis er nach römisch 40 zurückkehrte, da ihm mitgeteilt worden sei, dass römisch 40 einen „Verzeihungsbefehl“ unterzeichnen könnten. In römisch 40 habe er dies in einer Moschee getan und sein daraufhin zu seinem Bruder gegangen, da sein Haus zerstört worden sei. Nachdem er erfahren habe, dass dieser Verzeihungsbefehl eine Falle sei, habe er sich in die Türkei begeben und sich dort knapp acht Tage aufgehalten, um einen Ausweg zu finden. Nach seiner Rückkehr nach römisch 40 sei er nach römisch 40 geflüchtet, bis der IS auch dort im September 2014 die Macht übernommen hätte. Dann sei er mit seiner Schwester nach römisch 40 gelangt und habe er nach drei bis vier Tagen einen gefälschten Personalausweis ausgestellt bekommen. Über römisch 40 habe er dann wieder römisch 40 erreicht. Bis zu seiner Ausreise sei er bei seinem Bruder geblieben, da viele Leute, die einen Antrag auf Verzeihung gestellt hätten, getötet worden seien. Nachdem ein ihm vorgesetzter römisch 40 nach römisch 40 gegangen sei, habe dieser die Herausgabe des Autos und des Geldes verlangt. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe man einen Haftbefehl gegen den BF1 erlassen. Weitere Gründe für das Verlassen des Landes gebe es nicht.
- Mit Bescheiden vom XXXX .2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Anträge der bfP auf Erteilung von internationalem Schutz vom XXXX .2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen werden (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen worden sei, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheiden vom römisch 40 .2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Anträge der bfP auf Erteilung von internationalem Schutz vom römisch 40 .2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen werden (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen worden sei, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF1 keine staatliche Verfolgung glaubhaft gemacht hätte. Nicht nur seien seine Angaben hinsichtlich des gestohlenen Fahrzeugs nicht nachvollziehbar; auch sei die Echtheit des von ihm lediglich in Kopie vorgelegten Urteils zweifelhaft, habe er doch selbst binnen kurzer Zeit einen gefälschten Personalausweis für seine Reisebewegungen erhalten. Zusätzlich verdeutliche die freiwillige Rückkehr seiner Ehefrau samt deren jüngstem Kind in den Herkunftsstaat, dass die vom BF1 vorgebrachte Gefahrenlage nicht vorliegen könne.
- Gegen diese Bescheid erhoben die bfP im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde jeweils beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und ihnen den Status von Asylberechtigten, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären bzw. Spruchpunkt V. bezüglich ihrer Abschiebung aufzuheben und den bfP eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF1 entgegen den Ausrührungen des BFA aus dem Westteil von XXXX komme und nicht aus dem Osten der Stadt. Zudem habe die vom BF unterfertigte Verzeihungsurkunde nur zu einem kurzzeitigen Vertrauensgewinn durch den IS geführt und zu keinem Zeitpunkt Sicherheit für den BF und dessen Familie bestanden. Der Vorgesetzte des BF1 sei zudem nun ein hochrangiges Mitglied der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq und daher in der Lage, den BF1 aufzuspüren. Er sei zudem unfreiwilliger Handlanger das damals korrupten Systems geworden, weshalb er weiterhin in Gefahr sei. Seine Ehefrau sei zwar freiwillig in den Irak zurückgekehrt und habe sie Unterkunft in einem Flüchtlingslager genommen; derzeit sei ihr Aufenthalt unklar, da sie nach einem weiteren Fluchtversuch bis nach Griechenland gelangt sei.
- Gegen diese Bescheid erhoben die bfP im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde jeweils beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und ihnen den Status von Asylberechtigten, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären bzw. Spruchpunkt römisch fünf. bezüglich ihrer Abschiebung aufzuheben und den bfP eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF1 entgegen den Ausrührungen des BFA aus dem Westteil von römisch 40 komme und nicht aus dem Osten der Stadt. Zudem habe die vom BF unterfertigte Verzeihungsurkunde nur zu einem kurzzeitigen Vertrauensgewinn durch den IS geführt und zu keinem Zeitpunkt Sicherheit für den BF und dessen Familie bestanden. Der Vorgesetzte des BF1 sei zudem nun ein hochrangiges Mitglied der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq und daher in der Lage, den BF1 aufzuspüren. Er sei zudem unfreiwilliger Handlanger das damals korrupten Systems geworden, weshalb er weiterhin in Gefahr sei. Seine Ehefrau sei zwar freiwillig in den Irak zurückgekehrt und habe sie Unterkunft in einem Flüchtlingslager genommen; derzeit sei ihr Aufenthalt unklar, da sie nach einem weiteren Fluchtversuch bis nach Griechenland gelangt sei.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde dem BVwG samt den Verwaltungsakten am 05.10.2018 vorgelegt.
- Mit seit XXXX rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX zu Gz XXXX wurde der BF1 wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger zu einer bedingten, viermonatigen, Freiheitsstrafe verurteilt.
- Mit seit römisch 40 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Gz römisch 40 wurde der BF1 wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger zu einer bedingten, viermonatigen, Freiheitsstrafe verurteilt.
- Anlässlich der am XXXX .2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde er im Beisein eines Behördenvertreters (im Folgenden: BehV), eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen. Auch dem mj. BF2 wurden im Zuge der Verhandlung Fragen gestellt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Anlässlich der am römisch 40 .2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde er im Beisein eines Behördenvertreters (im Folgenden: BehV), eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen. Auch dem mj. BF2 wurden im Zuge der Verhandlung Fragen gestellt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Mit Eingabe vom 07.04.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Mit Eingabe vom 07.04.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 .2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Identitätsfeststellungen Die im Spruch genannten Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige der Republik Irak und stammen sie aus der Stadt XXXX . Die im Spruch genannten Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige der Republik Irak und stammen sie aus der Stadt römisch 40 . Sie gehören der Ethnie der irakischen Araber an und zählen sich zur muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache der bfP ist Arabisch, wobei die beiden minderjährigen Beschwerdeführer (der mj. BF2 und der mj. BF3) auch sehr gut Deutsch, teilweise in oberösterreichischem Dialekt, sprechen. Der BF1 und dessen am XXXX .2017 freiwillig in den Irak zurückgekehrte Ehefrau sind die Eltern der minderjährigen BF2 und BF
- Die Ehe ist über Initiative der Ehegattin in Auflösung begriffen.Der BF1 und dessen am römisch 40 .2017 freiwillig in den Irak zurückgekehrte Ehefrau sind die Eltern der minderjährigen BF2 und BF
- Die Ehe ist über Initiative der Ehegattin in Auflösung begriffen. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem XXXX .2015 im Bundesgebiet an der Anschrift XXXX .Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem römisch 40 .2015 im Bundesgebiet an der Anschrift römisch 40 . Mit seit XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX zur Gz: XXXX wurde der BF1 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207 a Ab 1 Z 2 und § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF1 eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person, die er von einem in den Irak zurückgekehrten Freund zugesandt erhalten haben wollte, zumindest kurz besessen und anderen zugänglich gemacht habe. Als mildernd wurden das Tatsachengeständnis und die bisherige Unbescholtenheit des BF1 gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen.Mit seit römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts römisch 40 zur Gz: römisch 40 wurde der BF1 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraph 207, a Ab 1 Ziffer 2 und Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF1 eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person, die er von einem in den Irak zurückgekehrten Freund zugesandt erhalten haben wollte, zumindest kurz besessen und anderen zugänglich gemacht habe. Als mildernd wurden das Tatsachengeständnis und die bisherige Unbescholtenheit des BF1 gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Die beschwerdeführenden Parteien haben außer sich keine weiteren in Österreich lebenden Verwandten. Zum Zeitpunkt der Befragung vor der belangten Behörde im März 2018 litt der BF1 unter einer Entzündung im Brustbereich und war zuckerkrank, weshalb er ein Medikament verordnet bekam. Im Zeitpunkt der durchgeführten mündlichen Verhandlung bezeichneten sich alle Beschwerdeführer als körperlich gesund und gaben an, bis laufend in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen. 1.
- Zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zur Reiseroute und zur Einreise der beschwerdeführenden Partei ins Bundesgebiet und der darauffolgenden Asylantragstellung: Vor seiner Ausreise war der BF1 bis zum Juni 2014 als XXXX in XXXX tätig, wobei er für die Durchführung von Lebensmitteleinkäufen zuständig war.Vor seiner Ausreise war der BF1 bis zum Juni 2014 als römisch 40 in römisch 40 tätig, wobei er für die Durchführung von Lebensmitteleinkäufen zuständig war. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt reisten die bfP gemeinsam mit der Ehegattin des BF1 bzw. der Mutter des mj. BF2 und des mj. BF3, XXXX , geb. XXXX , ins Bundesgebiet ein. Sie verließen den Irak am XXXX .2015 von XXXX aus über Syrien in die Türkei. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt reisten die bfP gemeinsam mit der Ehegattin des BF1 bzw. der Mutter des mj. BF2 und des mj. BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , ins Bundesgebiet ein. Sie verließen den Irak am römisch 40 .2015 von römisch 40 aus über Syrien in die Türkei. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei gelangten sie mit dem Schlauchboot nach Mythilini (Griechenland) und kamen sie über die Balkanroute nach Österreich, wo sie am XXXX .2015, 09:00 Uhr, einen Asylantrag stellten. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei gelangten sie mit dem Schlauchboot nach Mythilini (Griechenland) und kamen sie über die Balkanroute nach Österreich, wo sie am römisch 40 .2015, 09:00 Uhr, einen Asylantrag stellten. 1.
- Zur individuellen Situation der BF im Heimatstaat: Der BF1 wurde in XXXX geboren und besuchte dort sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Mittelschule und für drei Jahre ein Gymnasium. In der Zeit von Saddam Hussein absolvierte er in XXXX eine dreijährige XXXX Ausbildung. Von 1998 bis 2003 war er als Elektrohändler tätig und von 2004 bis in den Juni des Jahres 2014 als XXXX tätig. In dieser Funktion als XXXX beschränkte sich sein Tätigkeitsfeld auf den Einkauf von Lebensmitteln für seine XXXX . Er hatte den Rang eines XXXX inne. Der BF1 wurde in römisch 40 geboren und besuchte dort sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Mittelschule und für drei Jahre ein Gymnasium. In der Zeit von Saddam Hussein absolvierte er in römisch 40 eine dreijährige römisch 40 Ausbildung. Von 1998 bis 2003 war er als Elektrohändler tätig und von 2004 bis in den Juni des Jahres 2014 als römisch 40 tätig. In dieser Funktion als römisch 40 beschränkte sich sein Tätigkeitsfeld auf den Einkauf von Lebensmitteln für seine römisch 40 . Er hatte den Rang eines römisch 40 inne. Der BF1 bewohnte mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in seiner Heimatstadt XXXX .Der BF1 bewohnte mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in seiner Heimatstadt römisch 40 . Nachdem seine Mutter im XXXX verstarb, lebten in XXXX nur noch zwei Brüder des BF
- Zu diesen besteht derzeit kein Kontakt, da dieser lediglich durch die Mutter des BF1 aufrecht gehalten wurde. Zu seinen fünf Schwestern ist der Kontakt im Jahr 2018 abgebrochen.Nachdem seine Mutter im römisch 40 verstarb, lebten in römisch 40 nur noch zwei Brüder des BF
- Zu diesen besteht derzeit kein Kontakt, da dieser lediglich durch die Mutter des BF1 aufrecht gehalten wurde. Zu seinen fünf Schwestern ist der Kontakt im Jahr 2018 abgebrochen. 1.
- Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei: Der BF1, auf dessen Fluchtgründe sich das Vorbringen auch der minderjährigen Beschwerdeführer stützt, gehörte in seiner Heimat keiner politischen Bewegung an und hatte er weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Er wurde zu keinem Zeitpunkt von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen seines Religionsbekenntnisses oder aus politischen Gründen (etwa wegen einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei des Herkunftsstaates) verfolgt. Der BF1 konnte nicht glaubhaft machen, dass er von einer schiitischen Miliz, Al-Kaida oder öffentlichen Stellen wegen seiner ehemaligen Tätigkeit als Polizist oder wegen des von ihm vorgebrachten Urteils verfolgt bzw. gesucht werde. Anhaltspunkte, dass von einer dieser Gruppen eine Bedrohung gegen ihn ausgegangen wäre bzw. eine solche gegenwärtig von diesen Gruppierungen ausgehen würde, bestehen nicht. Dass die bfP im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wären bzw. nach einer Rückkehr in diesen Herkunftsstaat einer solchen ausgesetzt sein könnten, vermochten sie nicht darzutun. 1.
- Zu den Aktivitäten der BfP im Bundesgebiet: Die bfP konnten sich im Bundesgebiet Deutschkenntnisse aneignen und hat der BF1 nachweislich an mehreren Deutschkursen teilgenommen, die diesbezügliche Prüfung jedoch nicht bestanden. Bis zum Sommer des letzten Jahres hat er gemeinnützige Arbeiten in seiner Wohnsitzgemeinde durchgeführt und sich auch in der Pfarre unterstützend eingebracht. Der mj. BF2 und der mj. BF3 sind jeweils Mitglied eines örtlichen Fußballvereins und auch schulisch integriert. Vorgelegt wurden jedenfalls ein von der Pfarre der im Bundesgebiet gelegenen Wohnsitzgemeinde und mehreren Privatpersonen, die unter anderem auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen, verfasstes Unterstützungsschreiben. Alle bfP stehen im Bezug der staatlichen Grundversorgung. Wie schon oben ausgeführt, ist der BF1 strafgerichtlich nicht unbescholten. 1.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: 1.6.
- Allgemeine Sicherheitslage Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines „Kalifats“ in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Die Lage im Irak ist seit der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani durch einen Luftangriff der Vereinigten Staaten und einen Vergeltungsschlag des Irans gegen amerikanisch genutzte Militärstützpunkte sehr angespannt. Schiitische Milizen haben für die Tötung Soleimanis und eines hohen irakischen Milizenführers Vergeltung angekündigt, der bei dem amerikanischen Angriff ebenfalls ums Leben kam. Gouvernement Ninewa Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus. Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen. Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninewa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet, im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten. Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninewa ereigneten sich im Süden des Gouvernements. Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus. Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen. Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten. Zu Sicherheitsvorfällen kam es 2019 überall in der Provinz: Neben Luftangriffen der irakischen Luftwaffe und der Internationalen Koalition auf mutmaßliche Verstecke des ISIL erfolgten militärische Bodenoperationen von ISF und PMU gegen den ISIL sowie Anschläge des ISIL auf die ISF und auch auf die Zivilbevölkerung. Es gab ferner Demonstrationen gegen Korruption durch den abgesetzten Gouverneur und Proteste von Angehörigen einer PMF-Brigade gegen den ihnen erteilten Befehl, aus Mossul und der Ninawa-Ebene abzuziehen. 2013 gab es in Ninawa 278 Anschläge pro Monat, drei Viertel davon in der Stadt Mossul, während im März 2020 nur 31 Anschläge verübt wurden. Ab der zweiten Jahreshälfte 2019 bis hinein in das Jahr 2020 wurden die Anschläge immer raffinierter. ISIL verfügt über eine größere Spanne von Anschlagszellen in der Provinz als im Vorjahr sowie einsatzbereite Anschlaggruppen in elf Gebieten im ersten Quartal 2020 im Vergleich zu nur sechs Ende
- Das USDOD verzeichnete zwischen 25 und 30 ISIL-Anschlägen in Ninawa im Zeitraum Januar bis April 2020 und 24 von April bis Juni
- Zu den im ersten Halbjahr 2020 verzeichneten verschiedenen Arten von Vorfällen gehörten reguläre bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen des ISIL, einschließlich Schießereien oder Sprengstoffanschläge, Sicherheitsoperationen gegen Verstecke der Aufständischen in ländlichen und entlegenen Gebieten, aber auch in der Nähe von oder in besiedelten Orten. So gab es beispielsweise einen Anschlag der Aufständischen auf das Elektrizitätsnetz nahe Qayyarah im Mai 2020, bei dem drei Starkstrommasten getroffen wurden. Der BF war im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Er hatte weder mit der Polizei, noch mit den Gerichten noch mit den Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates Probleme. Er war auch nie Adressat einer gegen ihn persönlich gerichteten strafgerichtlichen Verfolgung. Auch liegt keine strafgerichtliche Verurteilung gegen ihn vor. Er war nie Mitglied einer im Herkunftsstaat tätigen bewaffneten Gruppierung (Al-Qaida, IS bzw. Milizen) bzw. wurde er von einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates zu keinem Zeitpunkt angeworben, insbesondere für Kampfhandlungen. Insgesamt kam anlassbezogen nicht hervor, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion von XXXX dort außergewöhnliche, sie belastende Umstände vorfinden könnten. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien bereits mehrfach festgestellt, weshalb es bei diesem Hinweis bleiben kann.Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion von römisch 40 dort außergewöhnliche, sie belastende Umstände vorfinden könnten. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien bereits mehrfach festgestellt, weshalb es bei diesem Hinweis bleiben kann. Quellen (Zugriff am 13.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges- amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html - BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc - Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries - EASO – Security situation Iraq (Oktober 2020): https://www.ecoi.net/de/dokument/2043991.html - EASO – Country Guidance: Iraq (Stand Jänner 20219): https://www.ecoi.net/de/dokument/2045437.html - FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/ - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 12.02.2021 - Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019 - Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf - UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf- UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq 1.6.
- Berufsgruppen: Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien. Der BF war laut eigener Angaben zwar als XXXX tätig, hier jedoch in einem nicht exponierten Verwaltungsbereich. Auch seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er allein bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ob seiner früheren Tätigkeit gefährdet sein könnte.Der BF war laut eigener Angaben zwar als römisch 40 tätig, hier jedoch in einem nicht exponierten Verwaltungsbereich. Auch seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er allein bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ob seiner früheren Tätigkeit gefährdet sein könnte. Quellen (Zugriff am 13.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html 1.6.
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstgelegenen Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen. Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Umgelegt auf den konkreten Beschwerdefall haben alle beschwerdeführenden Parteien in der durchgeführten mündlichen Verhandlung angegeben, körperlich gesund zu sein. Allerdings stünden sie in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Es wurde jedoch weder behauptet, noch dargetan, dass sie wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung in Behandlung stünden. Quellen (Zugriff am 13.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ - IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 - UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf - WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html 1.6.
- Kinder Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen. Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus. Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes. Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren. Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen. Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte. Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum
- Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum
- Lebensjahr. Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule. Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst. Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich. Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene. Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt. Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben. Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem. Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen. Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer. Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor. Anlassbezogen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, hier vor allem in die Herkunftsregion mit einer außergewöhnlichen, sie belastenden Situation konfrontiert sein könnten. Quellen (Zugriff am 13.07.2021): - - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html - - HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): “Everyone Must Confess” Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_iraq0319-web-1.pdf - - Migrationsverket (Schweden) (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf - - New Arab, The (8.3.2019): The Iraq Report: Thousands of children tortured by Iraqi authorities, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/3/8/the-iraq-report-thousands-of-children-tortured-by-authorities - - UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf - - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (19.11.2018): Deep inequality continues to shape the lives of children in Iraq, https://www.unicef.org/press-releases/deep-inequality-continues-shape-lives-children-iraq - - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national - - UN News – United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace – UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811 - - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html - - USDOS - United States Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010829.html - - USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html 1.6.
- Desertion Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Die Armee hat kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre (DIS/Landinfo 5.11.2018). Im Jahr 2014 entließ das Verteidigungsministerium Tausende Soldaten, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind. Im November 2019 wurden, mit der behördlichen Anordnungen alle entlassenen Soldaten wieder zu verpflichten, über 45.000 wieder in Dienst gestellt (MEMO 6.11.2019). Der BF bekleidete laut eigenen Angaben den Rang eines XXXX mit Verwaltungsaufgaben. Zudem ist nach der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.12.2019 im Irak am
- August 2016 eine Amnestie wirksam geworden, auf Grund derer all jene, die, wie der BF1, vor diesem Datum den Dienst beendet hatten, von der Strafverfolgung befreit wurden. Begründet wurde dies damit, dass es speziell im Juni 2014 zu einem Kollaps der gesamten Armee und des Sicherheitsapparates gekommen sei. Der BF bekleidete laut eigenen Angaben den Rang eines römisch 40 mit Verwaltungsaufgaben. Zudem ist nach der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.12.2019 im Irak am
- August 2016 eine Amnestie wirksam geworden, auf Grund derer all jene, die, wie der BF1, vor diesem Datum den Dienst beendet hatten, von der Strafverfolgung befreit wurden. Begründet wurde dies damit, dass es speziell im Juni 2014 zu einem Kollaps der gesamten Armee und des Sicherheitsapparates gekommen sei. Anlassbezogen ist vor dieser Generalamnestie, die auch für den BF1 gilt, ausgeschlossen, dass dieser im Herkunftsstaat der Desertion bezichtigt werden und deshalb Ungemach erleiden könnte. Abgesehen davon gelang es dem BF1 nicht, die von ihm behauptete, angeblich in seiner Abwesenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung wegen des Diebstahls von Geld und auch eines Fahrzeuges, glaubhaft machen. Quellen (Zugriff am 13.07.2021): - - ACCORD: https://www.ecoi.net/de/dokument/2023187.html
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF1 anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF1 anlässlich seiner Befragung durch die Organe der belangten Behörde. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit der bfP Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den vom BF1 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, andererseits vor den Organen der belangten Behörde getätigten Angaben sowie auf den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Dokumente und Urkunden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 vor den Organen der Sicherheitsbehörde, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. 2.
- Zum Vorbringen der bfP: Die zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf den Angaben des BF1 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde sowie auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hatte der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass der IS am 01.06.2014 nach XXXX gekommen sei und einige XXXX getötet hätte. Er selbst sei daher mit seiner Familie zu seinem Bruder geflohen, welcher in einem anderen Stadtteil von XXXX gelebt habe. Vor dem IS habe der BF1 Angst gehabt und sei er deswegen geflüchtet. Weitere Gründe habe er nicht. Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hatte der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass der IS am 01.06.2014 nach römisch 40 gekommen sei und einige römisch 40 getötet hätte. Er selbst sei daher mit seiner Familie zu seinem Bruder geflohen, welcher in einem anderen Stadtteil von römisch 40 gelebt habe. Vor dem IS habe der BF1 Angst gehabt und sei er deswegen geflüchtet. Weitere Gründe habe er nicht. Der IS habe seinen Bruder sowie den Bruder und den Vater seiner Frau getötet sowie seinen Besitz weggenommen. Diese Angaben wurden von der damals noch in Österreich aufhältigen Ehefrau des BF1 bestätigt und weitergehend ausgeführt, dass dieser seine Waffe weggeworfen habe und von seiner Dienststelle geflüchtet sei. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 als Fluchtgrund an, dass am 05.06.2014 islamistische Milizen nach XXXX gekommen seien und den XXXX sei der Befehl erteilt worden sei, die Waffen niederzulegen und aus XXXX zu fliehen und nicht auf die Straße zu gehen. Am XXXX .2014 habe er von einem XXXX Geld und einen neuen Privatwagen bekommen, um das Geld bei sich zu verwahren. Am XXXX .2014 seien der Wagen, das Geld und auch das private Auto des BF1 von Islamisten übernommen worden. Am XXXX .2014 sei er nach XXXX gegangen und dort etwa eine Woche geblieben, bis er nach XXXX zurückgekehrt sei, da ihm mitgeteilt worden sei, dass XXXX einen „Verzeihungsbefehl“ unterzeichnen könnten. In XXXX habe er dies in einer Moschee getan und sei er daraufhin zu seinem Bruder gegangen, da sein eigenes Haus zerstört worden sei. Nachdem er erfahren habe, dass dieser Verzeihungsbefehl eine Falle sei, sei er in die Türkei gegangen und habe er sich dort knapp acht Tage aufgehalten, um einen Ausweg zu finden. Nach seiner Rückkehr nach XXXX sei er nach XXXX geflüchtet, bis der IS auch dort im September 2014 die Macht übernommen hätte. Dann sei er mit seiner Schwester nach XXXX gelangt und habe nach 3-4 Tagen einen gefälschten Personalausweis ausgestellt bekommen. Über XXXX habe er dann wieder XXXX erreicht. Bis zu seiner Ausreise sei er bei seinem Bruder geblieben, da viele Leute, die einen Antrag auf Verzeihung gestellt hätten, getötet worden seien. Nachdem sein vorgesetzter XXXX nach XXXX gegangen sei, habe dieser die Herausgabe des Autos und des Geldes verlangt. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe man gegen ihn einen Haftbefehl erlassen. Weitere Gründe für das Verlassen des Landes gebe es nicht. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 als Fluchtgrund an, dass am 05.06.2014 islamistische Milizen nach römisch 40 gekommen seien und den römisch 40 sei der Befehl erteilt worden sei, die Waffen niederzulegen und aus römisch 40 zu fliehen und nicht auf die Straße zu gehen. Am römisch 40 .2014 habe er von einem römisch 40 Geld und einen neuen Privatwagen bekommen, um das Geld bei sich zu verwahren. Am römisch 40 .2014 seien der Wagen, das Geld und auch das private Auto des BF1 von Islamisten übernommen worden. Am römisch 40 .2014 sei er nach römisch 40 gegangen und dort etwa eine Woche geblieben, bis er nach römisch 40 zurückgekehrt sei, da ihm mitgeteilt worden sei, dass römisch 40 einen „Verzeihungsbefehl“ unterzeichnen könnten. In römisch 40 habe er dies in einer Moschee getan und sei er daraufhin zu seinem Bruder gegangen, da sein eigenes Haus zerstört worden sei. Nachdem er erfahren habe, dass dieser Verzeihungsbefehl eine Falle sei, sei er in die Türkei gegangen und habe er sich dort knapp acht Tage aufgehalten, um einen Ausweg zu finden. Nach seiner Rückkehr nach römisch 40 sei er nach römisch 40 geflüchtet, bis der IS auch dort im September 2014 die Macht übernommen hätte. Dann sei er mit seiner Schwester nach römisch 40 gelangt und habe nach 3-4 Tagen einen gefälschten Personalausweis ausgestellt bekommen. Über römisch 40 habe er dann wieder römisch 40 erreicht. Bis zu seiner Ausreise sei er bei seinem Bruder geblieben, da viele Leute, die einen Antrag auf Verzeihung gestellt hätten, getötet worden seien. Nachdem sein vorgesetzter römisch 40 nach römisch 40 gegangen sei, habe dieser die Herausgabe des Autos und des Geldes verlangt. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe man gegen ihn einen Haftbefehl erlassen. Weitere Gründe für das Verlassen des Landes gebe es nicht. Während die Fluchtroute und deren Verlauf im Wesentlichen glaubhaft geschildert wurden, gelang es dem BF1 nicht, seine Fluchtgründe (die auch für die minderjährigen BF2 und BF3 gelten) glaubhaft zu machen und diese als asylrelevant darzustellen. Die Angaben, wonach ein von seinem Vorgesetzten zur Verwahrung anvertrauter Pkw samt dem darin befindlichen Geld durch den IS gestohlen und er daraufhin verurteilt worden sei, vermochte der BF1 nicht widerspruchsfrei und als asylrechtlich relevant vorzubringen. So hat er im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde angegeben, dass ihm Beides (der PKW und das Geld) im vollen Bewusstsein des Einmarsches des IS übergeben worden sei, um diese Gegenstände vor dem IS zu verstecken (AS 74) während er vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich angab, dass er das Geld und auch das Fahrzeug für die ihm zugewiesene Tätigkeit der Lebensmitteleinkäufe erhalten haben wolle und der Einmarsch des IS überraschend gewesen sei (S. 12 der VH-Niederschrift). Auch erwähnte der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt, dass es sich laut seiner ersten Ansicht um ein Privatfahrzeug seines Vorgesetzten gehandelt habe (so der BF1 vor dem BFA AS 74), sondern dass es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt haben soll (S. 12 der VH-Niederschrift). Auch hinsichtlich der derzeitigen Tätigkeit seines Vorgesetzten verstrickte er sich in Widersprüche, indem er in der Beschwerde angab, dass dieser nun Mitglied der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq sei, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, sein ehemals Vorgesetzter gehöre nun der Miliz Hisbollah an. Auch die Lage des Wohnortes divergierte während des gesamten Verfahrens. Auch wenn es ob der geographisch fragwürdigen Einteilung in ein Ufer „links oder rechts“ des XXXX zu Verwechslungen kommen kann, je nachdem ob man eine genordete Vogelperspektive einnehmen möge oder der Flussrichtung folgt, verstrickte sich der BF1 dahingehend in Ungereimtheiten verstrickt, als er vor dem Bundesverwaltungsgericht zuerst vermeinte, dass sein Haus in der Nähe der XXXX stehe (also im XXXX von XXXX ) und diese als die rechte Seite bezeichnete (S. 8 der VH-Niederschrift), während er beim Vortrag zu seinen Fluchtgründen vermeinte, dass die Hälfte der rechten Seite von XXXX bereits unter der Kontrolle des IS gewesen sei und sein Vorgesetzter deshalb darum gebeten habe, das Fahrzeug und das Geld zu sich auf die sicherere linke Seite der Stadt mitzunehmen. Die Angaben, wonach ein von seinem Vorgesetzten zur Verwahrung anvertrauter Pkw samt dem darin befindlichen Geld durch den IS gestohlen und er daraufhin verurteilt worden sei, vermochte der BF1 nicht widerspruchsfrei und als asylrechtlich relevant vorzubringen. So hat er im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde angegeben, dass ihm Beides (der PKW und das Geld) im vollen Bewusstsein des Einmarsches des IS übergeben worden sei, um diese Gegenstände vor dem IS zu verstecken (AS 74) während er vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich angab, dass er das Geld und auch das Fahrzeug für die ihm zugewiesene Tätigkeit der Lebensmitteleinkäufe erhalten haben wolle und der Einmarsch des IS überraschend gewesen sei (S. 12 der VH-Niederschrift). Auch erwähnte der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt, dass es sich laut seiner ersten Ansicht um ein Privatfahrzeug seines Vorgesetzten gehandelt habe (so der BF1 vor dem BFA AS 74), sondern dass es sich um ein Dienstfahrzeug gehandelt haben soll (S. 12 der VH-Niederschrift). Auch hinsichtlich der derzeitigen Tätigkeit seines Vorgesetzten verstrickte er sich in Widersprüche, indem er in der Beschwerde angab, dass dieser nun Mitglied der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq sei, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, sein ehemals Vorgesetzter gehöre nun der Miliz Hisbollah an. Auch die Lage des Wohnortes divergierte während des gesamten Verfahrens. Auch wenn es ob der geographisch fragwürdigen Einteilung in ein Ufer „links oder rechts“ des römisch 40 zu Verwechslungen kommen kann, je nachdem ob man eine genordete Vogelperspektive einnehmen möge oder der Flussrichtung folgt, verstrickte sich der BF1 dahingehend in Ungereimtheiten verstrickt, als er vor dem Bundesverwaltungsgericht zuerst vermeinte, dass sein Haus in der Nähe der römisch 40 stehe (also im römisch 40 von römisch 40 ) und diese als die rechte Seite bezeichnete (S. 8 der VH-Niederschrift), während er beim Vortrag zu seinen Fluchtgründen vermeinte, dass die Hälfte der rechten Seite von römisch 40 bereits unter der Kontrolle des IS gewesen sei und sein Vorgesetzter deshalb darum gebeten habe, das Fahrzeug und das Geld zu sich auf die sicherere linke Seite der Stadt mitzunehmen. Auch das gegen den BF1 ausgesprochene Urteil und dessen Anspruch auf Authentizität sind dahingehend zu relativieren, als es ihm nach seinen eigenen Angaben binnen weniger Tage gelungen sein soll, einen gefälschten Personalausweis zu erhalten, der ihm die Möglichkeit zur sicheren Ausreise geboten haben soll. Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde, wonach Polizei und das Militär teilweise einer gemeinsamen Gerichtsbarkeit unterliegen würden, ist dieses Argument nicht geeignet, die Echtheit des lediglich in Kopie vorliegenden, erst nach Aufforderung eingebrachten Dokuments, zu belegen. Zudem scheint es, und hier ist der belangten Behörde beizupflichten, unlogisch, dass ein korrupter XXXX (trotz der teilweise grassierenden Korruption im staatlichen Apparat) sich indirekt selbst belasten würde. Die diesbezüglich ausgesprochene Drohung seines Vorgesetzten, dass er ihm zeigen werde, was auf ihn zukomme, wenn er das Fahrzeug bzw. das Geld nicht bald zurückbringe, findet sich zudem ausschließlich in seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Erstbefragung erwähnte er einen solchen Anruf überhaupt nicht, vor dem BFA erwähnte er zwar den Anruf des Vorgesetzten und die Forderung nach der Rückgabe des Wagens und des Geldes, ein Hinweis auf eine Drohung, die noch dazu ausreisekausal gewesen sein soll, findet sich jedoch nicht.Auch das gegen den BF1 ausgesprochene Urteil und dessen Anspruch auf Authentizität sind dahingehend zu relativieren, als es ihm nach seinen eigenen Angaben binnen weniger Tage gelungen sein soll, einen gefälschten Personalausweis zu erhalten, der ihm die Möglichkeit zur sicheren Ausreise geboten haben soll. Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde, wonach Polizei und das Militär teilweise einer gemeinsamen Gerichtsbarkeit unterliegen würden, ist dieses Argument nicht geeignet, die Echtheit des lediglich in Kopie vorliegenden, erst nach Aufforderung eingebrachten Dokuments, zu belegen. Zudem scheint es, und hier ist der belangten Behörde beizupflichten, unlogisch, dass ein korrupter römisch 40 (trotz der teilweise grassierenden Korruption im staatlichen Apparat) sich indirekt selbst belasten würde. Die diesbezüglich ausgesprochene Drohung seines Vorgesetzten, dass er ihm zeigen werde, was auf ihn zukomme, wenn er das Fahrzeug bzw. das Geld nicht bald zurückbringe, findet sich zudem ausschließlich in seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Erstbefragung erwähnte er einen solchen Anruf überhaupt nicht, vor dem BFA erwähnte er zwar den Anruf des Vorgesetzten und die Forderung nach der Rückgabe des Wagens und des Geldes, ein Hinweis auf eine Drohung, die noch dazu ausreisekausal gewesen sein soll, findet sich jedoch nicht. Hinsichtlich des ursprünglichen Vorbringens, wonach der Einmarsch der IS fluchtauslösend gewesen sein soll ist auszuführen, dass der BF1 mit seiner Familie XXXX erst mehr als ein Jahr nach dem Einmarsch des IS verließ und bis zu diesem Zeitpunkt trotz seiner ehemaligen Tätigkeit nach seinen Angaben weder inhaftiert, noch verfolgt wurde. Hinzu kommt noch, dass er nach seinen eigenen Angaben den Irak in die Türkei über das vom IS besetzte Syrien verlassen haben will. Wenn er anlässlich seiner Befragungen die angebliche Angst vor dem IS als Fluchtmotiv nannte, kann ein solcher Fluchtgrund angesichts der über Syrien gewählten Reiseroute nicht nachvollzogen werden, zumal ein vernunftbegabter Mensch die Reiseroute nicht durch ein vom IS besetztes Gebiet gelegt hätte.Hinsichtlich des ursprünglichen Vorbringens, wonach der Einmarsch der IS fluchtauslösend gewesen sein soll ist auszuführen, dass der BF1 mit seiner Familie römisch 40 erst mehr als ein Jahr nach dem Einmarsch des IS verließ und bis zu diesem Zeitpunkt trotz seiner ehemaligen Tätigkeit nach seinen Angaben weder inhaftiert, noch verfolgt wurde. Hinzu kommt noch, dass er nach seinen eigenen Angaben den Irak in die Türkei über das vom IS besetzte Syrien verlassen haben will. Wenn er anlässlich seiner Befragungen die angebliche Angst vor dem IS als Fluchtmotiv nannte, kann ein solcher Fluchtgrund angesichts der über Syrien gewählten Reiseroute nicht nachvollzogen werden, zumal ein vernunftbegabter Mensch die Reiseroute nicht durch ein vom IS besetztes Gebiet gelegt hätte. Auch der vom BF1 erwähnte Sprengstoffanschlag auf sein Auto erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft. Erstens gab noch in der Beschwerde und vor der belangten Behörde an, dass dies im Jahr 2013 passiert sei; mit seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sich der Anschlag auf seinen Privat-PKW im April 2014 ereignet haben soll, setzte er sich in Widerspruch zu seinen zuerst getätigten Angaben. Zudem soll es sich seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zufolge um eine gezielt platzierte Mine gehandelt haben, während davor noch die Rede von einem Sprengstoffanschlag war, ohne dass hier ein gezielter Angriff gegen ihn behauptet bzw. dargetan worden wäre. Überdies können seine Angaben zu seinen Verletzungen nicht nachvollzogen werden. Zuerst gab der BF1 an, dass es sich um seinen privaten Pkw gehandelt habe, der von seinem Schwager gelenkt worden sei. Die daran angebrachte Mine habe den Wagen gesprengt, weshalb sein Schwager sein Leben verloren habe. Er selbst will am Beifahrersitz gesessen und dabei selbst schwer verletzt worden sein (S. 10 der VH-Niederschrift). Beim Anschlag will er sich die rechte Hand gebrochen, eine Splitterverletzung und noch weitere (nicht näher substantiierte) Verletzungen erlitten haben (S. 11 der VH-Niederschrift). Er soll nach dem Anschlag ins Krankenhaus eingeliefert und noch am selben Tag wieder entlassen worden sein. Diese Angaben sind jedoch nicht nachvollziehbar, zumal sie sich mit der Schwere der Verletzungen, die der BF1 erlitten haben will, nicht in Einklang bringen lassen. Dem BF1 gelang es insgesamt nicht, dem erkennenden Gericht glaubhaft zu machen, dass es sich um einen gezielten, gegen ihn oder seiner Familie gerichteten Sprengstoffanschlag gehandelt hätte. Zuletzt verstrickte er sich auch in Bezug auf den Tod seiner Brüder in Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens erschüttern. Vor der belangten Behörde gab der BF1 an, dass zwei seiner Brüder getötet worden seien. Ein Bruder sei im Krieg von einer Granate getötet worden und habe ihm der andere vor seiner Flucht Unterschlupf gewährt und sei dieser bei einer daraufhin erfolgten Folterung und (laut dem BF1) einer damit zusammenhängenden Krebserkrankung verstorben. Zusätzlich zu diesen Fällen erwähnte er die Autoexplosion, die den Schwager getötet haben soll. In der Beschwerde konkretisierte er dass sein Bruder XXXX kurz vor der Flucht des BF1 und dessen Familie gefoltert worden sei, da er Zigaretten gekauft und Alkohol getrunken haben soll. Nach der Flucht des BF1 und seiner Familie sei sein Bruder XXXX wegen der Unterkunftgabe vor der Flucht des BF1 und dessen Familie gefoltert worden und dann ein Jahr später wegen Spätfolgen gestorben. Die belangte Behörde habe hier Dinge durcheinandergebracht und daher ein falsches Bild über den BF1 gezeichnet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich der Tod des XXXX , es gab jedoch keinen Hinweis mehr darauf, dass einer seiner Brüder im Krieg an einer Granatendetonation gestorben sei. Ob der klaren Differenzierung vor dem BFA und der Trennung der Erzählungen zu seinen Brüdern und dem Schwager kann davon ausgegangen werden, dass zumindest Teile dieses Vorbringens nicht den Tatsachen entsprechen.Zuletzt verstrickte er sich auch in Bezug auf den Tod seiner Brüder in Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens erschüttern. Vor der belangten Behörde gab der BF1 an, dass zwei seiner Brüder getötet worden seien. Ein Bruder sei im Krieg von einer Granate getötet worden und habe ihm der andere vor seiner Flucht Unterschlupf gewährt und sei dieser bei einer daraufhin erfolgten Folterung und (laut dem BF1) einer damit zusammenhängenden Krebserkrankung verstorben. Zusätzlich zu diesen Fällen erwähnte er die Autoexplosion, die den Schwager getötet haben soll. In der Beschwerde konkretisierte er dass sein Bruder römisch 40 kurz vor der Flucht des BF1 und dessen Familie gefoltert worden sei, da er Zigaretten gekauft und Alkohol getrunken haben soll. Nach der Flucht des BF1 und seiner Familie sei sein Bruder römisch 40 wegen der Unterkunftgabe vor der Flucht des BF1 und dessen Familie gefoltert worden und dann ein Jahr später wegen Spätfolgen gestorben. Die belangte Behörde habe hier Dinge durcheinandergebracht und daher ein falsches Bild über den BF1 gezeichnet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich der Tod des römisch 40 , es gab jedoch keinen Hinweis mehr darauf, dass einer seiner Brüder im Krieg an einer Granatendetonation gestorben sei. Ob der klaren Differenzierung vor dem BFA und der Trennung der Erzählungen zu seinen Brüdern und dem Schwager kann davon ausgegangen werden, dass zumindest Teile dieses Vorbringens nicht den Tatsachen entsprechen. Dem BF1 kann auch eine mögliche Desertion vom XXXX nicht zur Last gelegt werden, sodass sich sein diesbezügliches Vorbringen als nicht fluchtkausal herausstellt. Durch die im Jahr 2016 ausgesprochene Generalamnestie, speziell für jene Personen der Sicherheitskräfte, die auf Befehl von Vorgesetzten den Dienst quittierten, ist eine Verfolgung des BF1 schon deshalb ausgeschlossen.Dem BF1 kann auch eine mögliche Desertion vom römisch 40 nicht zur Last gelegt werden, sodass sich sein diesbezügliches Vorbringen als nicht fluchtkausal herausstellt. Durch die im Jahr 2016 ausgesprochene Generalamnestie, speziell für jene Personen der Sicherheitskräfte, die auf Befehl von Vorgesetzten den Dienst quittierten, ist eine Verfolgung des BF1 schon deshalb ausgeschlossen. Sämtliche vom BF1 auch im Namen seiner Kinder vorgebrachten Fluchtgründe stellen in einer Gesamtschau eine Steigerung seines Vorbringens dar, die zudem nicht geeignet ist, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dem erkennenden Richter ist wohl bewusst, dass die Erstbefragung im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz nicht der Klärung des Fluchtgrundes per se gilt, sondern der Aufnahme persönlicher Daten des Beschwerdeführers. Die von ihm im Zuge des Verfahrens genannten Fluchtgründe stellen jedoch eine Steigerung dar, die deren Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage ziehen. In Anbetracht dessen erscheint das Fluchtvorbringen insgesamt unglaubwürdig und in sich nicht konsistent. Die getroffenen Feststellungen waren daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Irak konnten anhand rezenter Informationen der Staatendokumentation, der EASO – Country Guidance: Iraq mit Stand Jänner 2021 welche auch auf den EASO Sicherheitsbericht mit Stand Oktober 2020 zurückgreift und der zuletzt eingelangten ACCORD- Anfragebeantwortungen vom 09.02.2021 getroffen werden. Die darin aufgelisteten Versorgungs- und Sicherheitsprobleme resultieren aus Research-Verfahren öffentlicher Einrichtungen, die ob ihres Wirkens hohen Standards unterliegen und zur Objektivität verpflichtet sind. 2.
- Zur Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich: Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, ehrenamtliche Mitarbeit, Mitgliedschaft in einem Fußballverein) ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Nachweisen im Akt. Die Echtheit der vorgelegten Unterstützungsschreiben wird nicht angezweifelt weshalb deren Inhalt zu Feststellungen erhoben werden konnte. Der Bezug aus Leistungen der Grundversorgung ergibt sich aus einem GVS-Auszug, die Verurteilung des BF1 und die dieser zu Grunde gelegten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem in Kopie vorliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX .Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, ehrenamtliche Mitarbeit, Mitgliedschaft in einem Fußballverein) ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Nachweisen im Akt. Die Echtheit der vorgelegten Unterstützungsschreiben wird nicht angezweifelt weshalb deren Inhalt zu Feststellungen erhoben werden konnte. Der Bezug aus Leistungen der Grundversorgung ergibt sich aus einem GVS-Auszug, die Verurteilung des BF1 und die dieser zu Grunde gelegten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem in Kopie vorliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 . 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in den Irak: Die seit Mitte Februar dieses Jahres (auch für die belangte Behörde) abrufbare - aktuelle - EASO - Country Guidance: Iraq hält unter teilweiser Verwendung und Verweisung des EASO-Sicherheitsberichts von Oktober 2020 auf Seite 175 fest, dass unter gewissen Umständen die Rückkehr von gesunden, alleinstehenden Männern oder verheirateten, kinderlosen, Paaren nach Bagdad, Basra oder Erbil möglich sei (https://www.ecoi.net/de/dokument/2045437.html, Zugriff am 13.07.2021). In Bezug auf XXXX erscheint die Rückkehr der beschwerdeführenden Familie jedoch als bedenklich, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich vor allem die minderjährigen Beschwerdeführer in einer außergewöhnlichen, sie belastenden Situation wiederfinden könnten. Die seit Mitte Februar dieses Jahres (auch für die belangte Behörde) abrufbare - aktuelle - EASO - Country Guidance: Iraq hält unter teilweiser Verwendung und Verweisung des EASO-Sicherheitsberichts von Oktober 2020 auf Seite 175 fest, dass unter gewissen Umständen die Rückkehr von gesunden, alleinstehenden Männern oder verheirateten, kinderlosen, Paaren nach Bagdad, Basra oder Erbil möglich sei (https://www.ecoi.net/de/dokument/2045437.html, Zugriff am 13.07.2021). In Bezug auf römisch 40 erscheint die Rückkehr der beschwerdeführenden Familie jedoch als bedenklich, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich vor allem die minderjährigen Beschwerdeführer in einer außergewöhnlichen, sie belastenden Situation wiederfinden könnten. Zudem verdeutlicht die familiäre Gesamtsituation der bfP, dass eine Rückkehr der gesamten Familie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich scheint, zumal der Kontakt zur Ehefrau des BF1 und seiner Tochter sowie zu seiner restlichen Familie derzeit nicht besteht. Speziell die minderjährigen Beschwerdeführer werden ob ihrer besonderen Vulnerabilität nicht nur körperlichen Gefahren ausgesetzt, auch ist deren persönliche und intellektuelle Entwicklung im Sinne eines sicheren und geregelten Schulbesuchs unter den derzeit vorherrschenden der Herkunftsstadt nicht möglich, zumal sie im Inland schulisch integriert sind, ihre arabische Muttersprache nur mehr rudimentär beherrschen und untereinander Deutsch sprechen. Von einer sicheren Rückkehr nach XXXX durch den BF1 und seine Kinder und der Möglichkeit, nach einer solchen für sich und seine Familie (auch in Bagdad, Basra oder Erbil oder anderen Landesteilen) den Lebensunterhalt ohne Gefährdung seiner Rechte nach Art 3 EMRK zu erwirtschaften, kann vom derzeitigen Standpunkt aus nicht ausgegangen werden. Die Länderberichte zum Irak, speziell zur Herkunftsregion der bfP, aber auch die Entwicklungen der letzten Monate in Hinblick auf die Spannungen zwischen den USA und dem Iran, die den Irak teilweise zum Spielball internationaler Interessen haben werden lassen, verdeutlichen, dass derzeit mit einer Sicheren Rückkehr nicht zu rechnen ist. Von einer sicheren Rückkehr nach römisch 40 durch den BF1 und seine Kinder und der Möglichkeit, nach einer solchen für sich und seine Familie (auch in Bagdad, Basra oder Erbil oder anderen Landesteilen) den Lebensunterhalt ohne Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu erwirtschaften, kann vom derzeitigen Standpunkt aus nicht ausgegangen werden. Die Länderberichte zum Irak, speziell zur Herkunftsregion der bfP, aber auch die Entwicklungen der letzten Monate in Hinblick auf die Spannungen zwischen den USA und dem Iran, die den Irak teilweise zum Spielball internationaler Interessen haben werden lassen, verdeutlichen, dass derzeit mit einer Sicheren Rückkehr nicht zu rechnen ist. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass diese durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht aberkannt wurde. Vielmehr ergibt sich aus der am Ende des Bescheids eingefügten Rechtsmittelbelehrung, dass eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde automatisch aufschiebende Wirkung habe was im vorliegenden Fall dazu führt, dass der Bescheid bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vollstreckt werden kann. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF1 erreicht nicht jene Schwere, die einen Asylausschlussgrund darstellen würde. Daraus ist auch nicht ersichtlich, dass unter den gegebenen Umständen eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich von ihm ausgehen würde. Die Ausschlussgründe der §§ 6 und 9 AsylG sind daher vorliegend nicht erfüllt und die Gewährung von internationalem Schutz zu prüfen.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF1 erreicht nicht jene Schwere, die einen Asylausschlussgrund darstellen würde. Daraus ist auch nicht ersichtlich, dass unter den gegebenen Umständen eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik Österreich von ihm ausgehen würde. Die Ausschlussgründe der Paragraphen 6 und 9 AsylG sind daher vorliegend nicht erfüllt und die Gewährung von internationalem Schutz zu prüfen. Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen istGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Familienverfahren 3.2.1. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ 3.2.
- Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der bfP waren die BF2 und BF3 minderjährig, weshalb nicht von ihnen selbst, sondern vom BF1 als deren gesetzlichen Vertreter für sie der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Bezüglich der Verfahren des BF1 und seiner minderjährigen Kinder liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren iSv § 34 Abs. 4 AsylG vor.Bezüglich der Verfahren des BF1 und seiner minderjährigen Kinder liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren iSv Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089). Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; vom 16.12.2010, Zl. 2007/20/0913 und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH vom 08.09.1999, Zl. 99/01/0126 und vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte.Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; vom 16.12.2010, Zl. 2007/20/0913 und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH vom 08.09.1999, Zl. 99/01/0126 und vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Aufgrund eines „sich Versteckthaltens“ kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0295 und vom 20.03.1997, 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH vom 29.10.1998, 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (in etwa VwGH vom 24.01.2008, 2006/19/0985-10 und vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0620 und vom 26.06.1996, Zl. 95/20/0427). Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH vom 19.02.2004, Zl. 2002/20/0075 und vom 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet (VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; in etwa auch VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0233 und vom 14.11.2017, Zl. Ra 2017/20/0142). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bfP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr von staatlicher Seit aus solchen Gründen wurde von den beschwerdeführenden Parteien weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung drohen würde. Das Vorbringen der bfP stützt sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass der BF1 einerseits aus Furcht vor dem IS, andererseits wegen einer Verfolgung durch einen Vorgesetzten XXXX und daher von staatlicher Seite zusammen mit seiner Familie das Land verlassen haben will. In Anbetracht der im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Punkte gelang es dem BF1 im Laufe des Verfahrens nicht, eine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung durch den irakischen Staat glaubhaft zu machen und vor allem eine diesbezügliche Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des irakischen Staates substantiiert darzulegen. Das Vorbringen der bfP stützt sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass der BF1 einerseits aus Furcht vor dem IS, andererseits wegen einer Verfolgung durch einen Vorgesetzten römisch 40 und daher von staatlicher Seite zusammen mit seiner Familie das Land verlassen haben will. In Anbetracht der im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Punkte gelang es dem BF1 im Laufe des Verfahrens nicht, eine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung durch den irakischen Staat glaubhaft zu machen und vor allem eine diesbezügliche Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des irakischen Staates substantiiert darzulegen. In Anbetracht der vorgebrachten Sachverhalte und der im Rahmen der Beweiswürdigungen erfolgten Gewichtung des Vorbringens des BF1 ist festzuhalten, dass sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK subsumieren lassen zumal die Bedrohung keiner bestimmten im Irak tätigen Gruppe oder öffentlichen Person zugewiesen werden konnte.In Anbetracht der vorgebrachten Sachverhalte und der im Rahmen der Beweiswürdigungen erfolgten Gewichtung des Vorbringens des BF1 ist festzuhalten, dass sich diese nicht unter die Fluchtgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK subsumieren lassen zumal die Bedrohung keiner bestimmten im Irak tätigen Gruppe oder öffentlichen Person zugewiesen werden konnte. Das Prüfen einer Fluchtalternative erübrigt sich im gegenständlichen Fall, zumal die bfP eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft machen konnten. 3.3.3. Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Irak asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen waren.3.3.3. Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Irak asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen waren. 3.
- Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.4.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 ab