RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlG307 2241018-1 SpruchG307 2241018-1/12E, G307 2241018-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 06.04.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses Im NAMEN der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1030 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2021, 10:45 Uhr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1030 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2021, 10:45 Uhr nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.04.2021 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Erstattung der Eingabegebühr wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Erstattung der Eingabegebühr wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 26.02.2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend mit zwei weiteren (minderjährigen) afghanischen Staatsbürgern versteckt in einem LKW in Österreich ein. Der BF wurde in XXXX um 10:45 Uhr von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und kontrolliert. Dabei konnte er die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 26.02.2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend mit zwei weiteren (minderjährigen) afghanischen Staatsbürgern versteckt in einem LKW in Österreich ein. Der BF wurde in römisch 40 um 10:45 Uhr von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und kontrolliert. Dabei konnte er die für den Grenzübertritt bzw. den legalen Aufenthalt in Österreich nötigen Reise- und Identitätsdokumente nicht vorweisen.
- Bei einer EURODAC-Anfrage wurde zu Tage gefördert, dass der BF bereits in Bulgarien am XXXX .2020 und Rumänien am XXXX .2020 einen Asylantrag gestellt hat. Diese Asylverfahren wartete der BF nicht ab und reiste schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn nach Österreich weiter.
- Bei einer EURODAC-Anfrage wurde zu Tage gefördert, dass der BF bereits in Bulgarien am römisch 40 .2020 und Rumänien am römisch 40 .2020 einen Asylantrag gestellt hat. Diese Asylverfahren wartete der BF nicht ab und reiste schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn nach Österreich weiter.
- Am 26.02.2021 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet und am selben Tag von einer Referentin des BFA unter Zuziehung eines Dolmetschers der Sprache Pashtu via Videodolmetsch vernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid wurde am selben Tag vom BF persönlich übernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid wurde am selben Tag vom BF persönlich übernommen.
- Am XXXX .2021 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, wobei er am 24.03.2021 von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.04.2021, Zahl XXXX wegen Nichtzuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde, über welche noch nicht entschieden wurde.
- Am römisch 40 .2021 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, wobei er am 24.03.2021 von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.04.2021, Zahl römisch 40 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde, über welche noch nicht entschieden wurde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2021, Zahl XXXX wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
- Gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) mit Schriftsatz vom 01.04.2021 Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 01.04.2021 Beschwerde.
- Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.04.2021 wurde am 06.04.2021 vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine RV und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen sowie ein Dolmetsch der Sprache Pashtu beigezogen wurde.
- Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.04.2021 wurde am 06.04.2021 vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine Regierungsvorlage und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen sowie ein Dolmetsch der Sprache Pashtu beigezogen wurde.
- Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung mündlich verkündet, deren schriftliche Ausfertigung am 20.04.2021 beantragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.
- Der BF führt den Namen XXXX , ist spätestens am XXXX .2005 oder zur einem früheren Zeitpunkt geboren, afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 26.02.2021 ohne erforderliches Reisedokument mit 2 weiteren afghanischen Staatsbürgern in das Bundesgebiet ein, wobei er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 10:45 Uhr in XXXX aufgegriffen wurde. Ein bestimmtes Reiseziel hatte der BF nicht. Insgesamt war der BF nach Verlassen seiner Heimat rund 1,5 Jahre unterwegs.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , ist spätestens am römisch 40 .2005 oder zur einem früheren Zeitpunkt geboren, afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 26.02.2021 ohne erforderliches Reisedokument mit 2 weiteren afghanischen Staatsbürgern in das Bundesgebiet ein, wobei er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 10:45 Uhr in römisch 40 aufgegriffen wurde. Ein bestimmtes Reiseziel hatte der BF nicht. Insgesamt war der BF nach Verlassen seiner Heimat rund 1,5 Jahre unterwegs. 1.
- Das Bundesamt ging zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des BF am XXXX .2021 vom Geburtsdatum XXXX aus.1.
- Das Bundesamt ging zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des BF am römisch 40 .2021 vom Geburtsdatum römisch 40 aus. 1.
- Der BF stellte XXXX .2020 in Bulgarien und am XXXX .2020 in Rumänien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Beide Verfahren wartete der BF nicht ab und reiste über Serbien und Ungarn nach Österreich.1.
- Der BF stellte römisch 40 .2020 in Bulgarien und am römisch 40 .2020 in Rumänien einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Beide Verfahren wartete der BF nicht ab und reiste über Serbien und Ungarn nach Österreich. 1.
- Das Bundesamt setzte zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem 26.02.2021 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien in Gang, das am 15.03.2021 der Rücknahme des BF nach der Dublin-III-VO zustimmte. 1.
- Am XXXX .2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes, über welchen das Bundesamt mit Bescheid vom 06.04.2021 in allen Spruchpunkten negativ entschied und den Antrag mangels Zuständigkeit Österreichs zurückwiese. Gegen diesen am selben Tag zugestellten Bescheid erhob der BF Beschwerde. Letzteres Verfahren ist noch im Laufen.1.
- Am römisch 40 .2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes, über welchen das Bundesamt mit Bescheid vom 06.04.2021 in allen Spruchpunkten negativ entschied und den Antrag mangels Zuständigkeit Österreichs zurückwiese. Gegen diesen am selben Tag zugestellten Bescheid erhob der BF Beschwerde. Letzteres Verfahren ist noch im Laufen. 1.
- Der BF ging bis dato keiner beruflichen Tätigkeit nach, hat keine gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft, keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus und kann auf Barmittel in der Höhe von € 90,00 zurückgreifen. 1.
- Der BF verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich und hat er keine Möglichkeit in einer privaten, nicht nur vorübergehenden, gesicherten Unterkunft zu wohnen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung Namen und Staatsangehörigkeit des BF stehen anhand seiner im Akt einliegenden Tazkira (Geburtsurkunde) fest. In der mündlichen Verhandlung förderte der beigezogene Dolmetsch zu Tage, dass der BF laut diesem Dokument zum Zeitpunkt der Ausstellung am XXXX .2019 14 Jahre alt gewesen sein muss. Für das Bundesamt selbst ergaben sich jedoch bis dato anhand des in der EURODAC-Evidenz in Bulgarien und Rumänien gespeicherten Geburtsdatums des BF mit XXXX sowie dessen Angaben vor der Polizei XXXX AGM, wo er die Richtigkeit dieses Geburtsdatums ebenso wenig bestritt, keine Zweifel an dessen Bestand. Das besagte Geburtsdatum scheint auch im Aktenvermerk der PI XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2021 auf. Erst in der mündlichen Verhandlung traten Anhaltspunkte für ein späteres Geburtsdatum auf. Auf die Auswirkungen einer allfälligen Minderjährigkeit des BF wird noch in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden. Namen und Staatsangehörigkeit des BF stehen anhand seiner im Akt einliegenden Tazkira (Geburtsurkunde) fest. In der mündlichen Verhandlung förderte der beigezogene Dolmetsch zu Tage, dass der BF laut diesem Dokument zum Zeitpunkt der Ausstellung am römisch 40 .2019 14 Jahre alt gewesen sein muss. Für das Bundesamt selbst ergaben sich jedoch bis dato anhand des in der EURODAC-Evidenz in Bulgarien und Rumänien gespeicherten Geburtsdatums des BF mit römisch 40 sowie dessen Angaben vor der Polizei römisch 40 AGM, wo er die Richtigkeit dieses Geburtsdatums ebenso wenig bestritt, keine Zweifel an dessen Bestand. Das besagte Geburtsdatum scheint auch im Aktenvermerk der PI römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2021 auf. Erst in der mündlichen Verhandlung traten Anhaltspunkte für ein späteres Geburtsdatum auf. Auf die Auswirkungen einer allfälligen Minderjährigkeit des BF wird noch in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden. Der Reiseweg, die Dauer der Reise nach Österreich, die Aufenthalte in Rumänien, Bulgarien, Serbien, der Grenzübertritt von Ungarn ins Bundesgebiet wie die Anhaltung in Tirol mit zwei weiteren Afghanen folgen den eigenen Angaben des BF in der Befragung vor der Polizei Kufstein AGM, jenen in der mündlichen Verhandlung und dem Inhalt der Beschwerdevorlage des BFA. Die Stellung der beiden Asylanträge in Bulgarien und Rumänien sind dem von der Polizeiinspektion XXXX am XXXX .2021 um 12:15 Uhr zu Tage geförderten EURODAC-Treffern XXXX in Bezug auf Rumänien und XXXX im Hinblick auf Bulgarien zu entnehmen. Wenn der BF in der Verhandlung vermeinte, er habe weder in Bulgarien noch in Rumänien einen Asylantrag gestellt, so widerspricht einerseits die mehrwöchige Aufenthaltsdauer in diesen beiden Ländern seiner Aussage. Aber auch der Umstand, dass es sich bei beiden Treffern (wie von der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt) um solche der Klasse „1“ handelt und es völlig unlogisch wäre, dass sich Rumänien bereit erklärte, den BF zurückzunehmen, hätte er dort keinen Antrag gestellt, steht der dahingehenden Aussage des BF entgegen. Die Führung des Konsultationsverfahrens mit Rumänien ist dem Inhalt der Beschwerdevorlage zu entnehmen und wurde vom BF nicht bestritten.Die Stellung der beiden Asylanträge in Bulgarien und Rumänien sind dem von der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 .2021 um 12:15 Uhr zu Tage geförderten EURODAC-Treffern römisch 40 in Bezug auf Rumänien und römisch 40 im Hinblick auf Bulgarien zu entnehmen. Wenn der BF in der Verhandlung vermeinte, er habe weder in Bulgarien noch in Rumänien einen Asylantrag gestellt, so widerspricht einerseits die mehrwöchige Aufenthaltsdauer in diesen beiden Ländern seiner Aussage. Aber auch der Umstand, dass es sich bei beiden Treffern (wie von der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt) um solche der Klasse „1“ handelt und es völlig unlogisch wäre, dass sich Rumänien bereit erklärte, den BF zurückzunehmen, hätte er dort keinen Antrag gestellt, steht der dahingehenden Aussage des BF entgegen. Die Führung des Konsultationsverfahrens mit Rumänien ist dem Inhalt der Beschwerdevorlage zu entnehmen und wurde vom BF nicht bestritten. Der Stand des in Österreich geführten Asylverfahrens ergibt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister (IZR), gleiches gilt für die Verständigung des BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 24.03.2021, wonach er damals darüber in Kenntnis gesetzt wurde, es sei beabsichtigt, seinen diesbezüglichen Antrag zurückzuweisen.Der Stand des in Österreich geführten Asylverfahrens ergibt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister (IZR), gleiches gilt für die Verständigung des BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 24.03.2021, wonach er damals darüber in Kenntnis gesetzt wurde, es sei beabsichtigt, seinen diesbezüglichen Antrag zurückzuweisen. Der auf den BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug weist keine Beschäftigung in der Vergangenheit aus, ergeben sich die verfügbaren Barmittel in der Höhe von € 90,00 aus der Vollzugsdateninformation, konnte der BF keine Bescheinigung über Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegen, und gab selbst an, kein bestimmtes Reiseziel zu haben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die in der mündlichen Verhandlung seitens des BF aufgestellte Behauptung, er werde sich im Falle einer Freilassung um eine Unterkunft kümmern, ersetzt den Bestand einer nicht nur vorübergehenden, gesicherten, privaten Unterkunft nicht, weshalb von deren Fehlen auszugehen ist. Das Vorhandensein von (engen) Bindungen zu in Österreich lebenden Verwandten oder Freunden hat der BF nicht glaubhaft machen können. Der in der Verhandlung auf die Frage nach Angehörigen oder Freunden im Bundesgebiet gemachten Antwort des BF, er sei sich nicht sicher, seine Leute seien gereist, er wisse nicht, ob sie sich hier aufhielten, war in diese Richtung nichts abzugewinnen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2021 angefochten. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2021 angefochten. 3.
- Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.): Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit XXXX .2021, 10:45 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit römisch 40 .2021, 10:45 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen: Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2021, 10:45 Uhr, auf § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2021, 10:45 Uhr, auf Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Der BF wurde am XXXX .2021 vormittags in einem Lkw mit zwei weiteren afghanischen Staatsbürgern angetroffen. Der BF gab in der polizeilichen Befragung (ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) an, kein bestimmtes Reiseziel gehabt zu haben. Wegen der weder in Bulgarien noch Rumänien abgewarteten Verfahren – er selbst brachte in der mündlichen Verhandlung vor, er habe jedes Mal versucht, die Grenze mittels Schlepper zu überqueren – ging das Bundesamt im Zusammenhalt mit seiner erkennbaren Reisewilligkeit zu Recht von einer erhöhten Fluchtgefahr aus. Der BF wurde am römisch 40 .2021 vormittags in einem Lkw mit zwei weiteren afghanischen Staatsbürgern angetroffen. Der BF gab in der polizeilichen Befragung (ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) an, kein bestimmtes Reiseziel gehabt zu haben. Wegen der weder in Bulgarien noch Rumänien abgewarteten Verfahren – er selbst brachte in der mündlichen Verhandlung vor, er habe jedes Mal versucht, die Grenze mittels Schlepper zu überqueren – ging das Bundesamt im Zusammenhalt mit seiner erkennbaren Reisewilligkeit zu Recht von einer erhöhten Fluchtgefahr aus. Der BF führt im Bundesgebiet kein Familienleben und kann auf keine sozialen Bindungen zurückgreifen. Auch verfügt er, wie in den Feststelllungen hervorgehoben, über keine gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft. Die ihm zur Verfügung stehenden Barmittel reichen ebenso wenig, um seine Existenz über einen längeren Zeitraum zu sichern. Daher sind die € 90,00 ihrer Höhe nach nicht ausreichend, um an die Stelle der Schubhaft zu treten. Abgesehen davon korrigierte der BF im Laufe des Verfahrens sein Alter nach „unten“, was seine Fluchtgefahr verstärkt. Für das erkennende Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft ergeben, dass der BF nach Erlassung des Schubhaftbescheides und während aufrechter Anhaltung den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX .2021 ausschließlich zum Zweck der Vereitelung bzw. jedenfalls zur Verzögerung einer ihm drohenden Rückführung nach Rumänien stellte. Dem BF ist somit auch vorzuhalten, dass er nicht bereits bei seiner Anhaltung einen derartigen Antrag gestellt, sondern 20 Tage in Schubhaft zugewartet hat.Für das erkennende Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft ergeben, dass der BF nach Erlassung des Schubhaftbescheides und während aufrechter Anhaltung den Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 .2021 ausschließlich zum Zweck der Vereitelung bzw. jedenfalls zur Verzögerung einer ihm drohenden Rückführung nach Rumänien stellte. Dem BF ist somit auch vorzuhalten, dass er nicht bereits bei seiner Anhaltung einen derartigen Antrag gestellt, sondern 20 Tage in Schubhaft zugewartet hat. All diese Umstände rechtfertigten im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verhalten des BF die Anordnung der Schubhaft. Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf § 76 Abs. 2 Z 3 gestützt. Insgesamt erwies sich die Anordnung der Schubhaft somit als rechtmäßig.Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, gestützt. Insgesamt erwies sich die Anordnung der Schubhaft somit als rechtmäßig. Die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft des BF auch nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am XXXX .2021, erwies sich daher gemäß § 76 Abs. 6 FPG als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.Die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft des BF auch nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am römisch 40 .2021, erwies sich daher gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Schließlich bilden die bisherige Dauer des Verfahrens und die noch bis zur tatsächlichen Übernahme des BF seitens der rumänischen Behörden vergehende Zeit noch kein Kriterium für die Aufhebung der Schubhaft. Dahingehend heißt es in Art 28 Abs. 3
- Absatz Dublin-III-VO, dass dann, wenn sich eine Person nach diesem Artikel in Haft befindet, die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Dahingehend heißt es in Artikel 28, Absatz 3,
- Absatz Dublin-III-VO, dass dann, wenn sich eine Person nach diesem Artikel in Haft befindet, die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Wird ein Dublin-Bescheid (§ 5 AsylG iVm § 61 Abs 1 Z 1 FPG oder § 61 Abs 1 Z 2 FPG alleine) erlassen, ist die Sechswochenfrist gemäß Art. 28 Abs 3 Dublin III-VO, nach deren Ablauf die Schubhaft nicht mehr aufrechterhalten werden darf, mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG - und nicht mehr ab der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates - neu zu berechnen.Wird ein Dublin-Bescheid (Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG alleine) erlassen, ist die Sechswochenfrist gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO, nach deren Ablauf die Schubhaft nicht mehr aufrechterhalten werden darf, mit dem Wegfall des Durchführungsaufschubes gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG - und nicht mehr ab der Zustimmung des ersuchten Dublin-Staates - neu zu berechnen. Der VwGH führte dazu aus: Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabatz 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabatz 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO erfasst, dem das in §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64).Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-VO erfasst, dem das in Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 17 Absatz eins, BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera c, Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64). An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf.An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf. Somit ist zu gegenständlichem Verfahren weiter auszuführen, dass die Schubhaft am XXXX .2021 verhängt wurde. Am 15.03.2021 erfolgte die Zustimmung durch die rumänischen Behörden. Am 06.04.2021 wurde der Bescheid gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG erlassen. Da der Durchführungsaufschub noch nicht weggefallen ist, ist die Sechs-Wochen-Frist noch immer im Laufen. Wegen der Anfechtung des besagten Bescheides mittels Beschwerde steht zudem noch nicht endgültig fest, dass Rumänien zur inhaltlichen Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Somit ist zu gegenständlichem Verfahren weiter auszuführen, dass die Schubhaft am römisch 40 .2021 verhängt wurde. Am 15.03.2021 erfolgte die Zustimmung durch die rumänischen Behörden. Am 06.04.2021 wurde der Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG erlassen. Da der Durchführungsaufschub noch nicht weggefallen ist, ist die Sechs-Wochen-Frist noch immer im Laufen. Wegen der Anfechtung des besagten Bescheides mittels Beschwerde steht zudem noch nicht endgültig fest, dass Rumänien zur inhaltlichen Prüfung dieses Antrages zuständig ist. 3.
- Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.): Den oben unter Punkt 3.
- dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: Der vom BF gestellte Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes ist zwar im Rechtsmittelstatus, doch ist die Überstellungsfrist durch dieses Faktum gehemmt. Sollte die zurückweisende Asylentscheidung des BFA durch das BVwG bestätigt werden, steht einer zeitnahen Überstellung des BF nichts entgegen. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Überstellung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einer fehlenden sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund nach Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Die in Art 27 Abs. 3 Dublin-III-VO vorgesehene Schubhafthöchstdauer ist nicht überschritten und gibt es auch keine Hinweise darauf, dass eine Überstellung nicht innerhalb der sechswöchigen Frist erfolgen könnte. Die in Artikel 27, Absatz 3, Dublin-III-VO vorgesehene Schubhafthöchstdauer ist nicht überschritten und gibt es auch keine Hinweise darauf, dass eine Überstellung nicht innerhalb der sechswöchigen Frist erfolgen könnte. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Angemerkt sei noch, dass – selbst wenn der BF erst 16 Jahre alt ist – dies gemäß § 76 Abs. 1
- Satz FPG einer weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht, weil der BF jedenfalls weder zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch jetzt als unmündiger Minderjähriger anzusehen ist. Auch ist nicht – wie im Rechtsmittel moniert – von einer unzulässigen Zustellung des Mandatsbescheides an den BF auszugehen (gewesen), weil sich für das BFA – aus einer ex-ante-Sicht beurteilt – keine Zweifel an der Volljährigkeit des BF in diesem Zeitpunkt ergeben haben.Angemerkt sei noch, dass – selbst wenn der BF erst 16 Jahre alt ist – dies gemäß Paragraph 76, Absatz eins,
- Satz FPG einer weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht, weil der BF jedenfalls weder zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch jetzt als unmündiger Minderjähriger anzusehen ist. Auch ist nicht – wie im Rechtsmittel moniert – von einer unzulässigen Zustellung des Mandatsbescheides an den BF auszugehen (gewesen), weil sich für das BFA – aus einer ex-ante-Sicht beurteilt – keine Zweifel an der Volljährigkeit des BF in diesem Zeitpunkt ergeben haben. 3.
- Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. 3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe: Die RV konkretisierte in der Verhandlung den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe dahingehend, dass damit die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gemeint sei.Die Regierungsvorlage konkretisierte in der Verhandlung den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe dahingehend, dass damit die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gemeint sei. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR
- GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF verfügt laut Vollzugsdateninformation aktuell über € 90,
- Damit ist es ihm möglich, die Eingabegebühr zu entrichten und bleiben ihm demnach auch € 60,00 übrig. Der dahingehende Antrag war daher abzuweisen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2241018.1.00