← Österreich

{'item': 'G313 2227555-1'}

Obsah (10)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 14§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlG313 2227555-1 SpruchG313 2227555-1/4E, G313 2227555-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.12.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und

§ 18Abs.

3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.12.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 16.01.2020 langte mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 15.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde in Rumänien geboren. 1.
  5. Sie hat in ihrem Heimatland zehn Schulstufen besucht. Beruf hat sie keinen erlernt. 1.
  6. Die BF wurde am 16.12.2019 in Wien bei der illegalen (Straßen-) Prostitution von der Polizei betreten. Sie war nicht im Besitz einer grünen Kontrollkarte. Die BF kam in Verwaltungsverwahrungshaft. 1.
  7. Sie war nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich und hat eine solche auch nicht beantragt. 1.
  8. Die BF ist im österreichischen Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keine Möglichkeit, in Österreich auf legale Weise zu Geld zu kommen, um auf legale Weise ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. 1.
  9. Die BF hat in Österreich außer ihrer meldeamtlich nicht erfassten Schwester, die wegen illegaler Prostitution angezeigt wurde, keine Familienangehörigen. In ihrem Heimatland leben ihre Mutter und ihr Sohn. 1.
  10. Die BF pflegt in Österreich keine Sozialkontakte. 1.
  11. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.12.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und

§ 18Abs.

3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1.8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.12.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Die BF kam am 17.12.2019 in Schubhaft und wurde am 19.12.2019 in ihr Heimatland Rumänien abgeschoben.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  4. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen: 2.2.
  5. Die im Sprucheinleitungssatz angeführte Identität (Name, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, ebenso die Feststellung, dass die BF in Rumänien geboren worden ist. 2.2.
  6. Dass die BF in Rumänien zehn Schulstufen besucht und keinen Beruf erlernt hat, hat sie glaubhaft in ihrer niederschriftlichen Einvernahme in einem bestimmten Polizeianhaltezentrum (PAZ) vor dem BFA am 17.12.2019 angegeben (AS 51). 2.2.
  7. Dass die BF zur Ausübung illegaler Prostitution in Österreich eingereist ist, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Wann die BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Die BF gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2019 an, sich „seit circa zwei oder drei Wochen“ durchgehend in Österreich aufzuhalten (AS 49). 2.2.
  8. Dass die BF am 16.12.2019 in Wien bei der illegalen (Straßen-) Prostitution von der Polizei betreten worden ist, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. einem dem Verwaltungsakt einliegenden Polizeibericht vom 16.12.2019 (AS 29). In diesem Polizeibericht wurde festgehalten, dass mangels Sprachkenntnisse der BF bei ihrer Einvernahme durch die Polizei eine anwesende sprachkundige Prostituierte als Dolmetscherin herangezogen worden ist und diese bekanntgegeben hat, dass die BF über keine grüne Kontrollkarte verfügt, sondern lediglich im Besitz einer blauen Karte ist (AS 29). 2.2.
  9. Dass die meldeamtlich nicht erfasste Schwester der BF in Österreich wegen illegaler Prostitution angezeigt worden ist, ergab sich aus einer schriftlichen Verständigung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 04.11.2019 darüber, dass die Schwester der BF am 30.09.2019 und am 01.10.2019 gegen das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 verstoßen hat und jeweils wegen Unterlassens der Meldung der Prostitutionsausübung (Wien) und der Ausübung der Prostitution ohne die gesundheitlichen Voraussetzungen (Wien)“ angezeigt worden ist (AS 39f). Dass die BF in Österreich außer ihre meldeamtlich nicht erfasste und wegen illegaler Prostitution angezeigte Schwester keine Familienangehörigen hat und in ihrem Heimatland ihr Sohn und ihre Mutter leben, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den unbestritten gebliebenen diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. 2.2.
  10. Dass die BF nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich gewesen ist, ergab sich aus dem „Informationssystem Zentrales Fremdenregister“. Die BF beantwortete die ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2019 gestellte Frage, ob sie jemals einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder für ein anderes Land gehabt hat, glaubhaft wie folgt: „Nein. Auch nicht beantragt für Österreich. Ich war auch in Deutschland und England ohne Papiere.“ (AS 49) 2.2.
  11. Dass sie im österreichischen Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt der glaubhaften Verneinung der ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2019 gestellten Frage, ob sie jemals in Österreich einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (AS 49). Die BF hat keine Möglichkeit, in Österreich auf legale Weise zu Geld zu gelangen. Dies hat sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2019 selbst zugegeben (AS 51). 2.2.
  12. Die BF pflegt bzw. pflegte in Österreich keine Sozialkontakte. Dies ergab sich aus ihrer glaubhaften Verneinung der ihr in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gestellten Frage, ob sie in Österreich soziale Kontakte habe (AS 51). 2.2.
  13. Dass die BF nach ihrer Betretung in Ausübung illegaler Prostitution an einem bestimmten Ort in Österreich am 16.12.2019 in Verwaltungsverwahrungshaft und am 17.12.2019 in Schubhaft gekommen ist, ergab sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden „Aufenthaltsinformation“ von einem PAZ, in welchem sich die BF befand. Dass die BF am 19.12.2019 auf dem Luftweg in ihr Heimatland abgeschoben worden ist, beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden „Bericht“ vom 19.12.2019 (AS 167).
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  15. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  16. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  17. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…).“ 3.1.
  10. Dem Ermittlungsergebnis aus dem, dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen umfassenden Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde folgend ergab sich auf Basis der getroffenen Feststellungen Folgendes: Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde die BF am 16.12.2019 an einem bestimmten Ort im österreichischen Bundesgebiet von der Polizei in Ausübung illegaler Prostitution betreten. Sie war nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich und verfügte nicht über eine grüne Kontrollkarte. Die BF ist nur deshalb in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um hier der illegalen Prostitution nachzugehen. Sie hat nie um eine Anmeldebescheinigung für Österreich angesucht und verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Die BF ist in Österreich nie legaler Erwerbstätigkeit nachgegangen und hatte nie eine Möglichkeit, in Österreich auf legale Weise zu Geld zu gelangen. Die BF gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme in einem PAZ vor dem BFA am 17.12.2019 zudem zu, sie sei nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland und England ohne Aufenthaltsberechtigung gewesen (AS 49). Bezüglich der von der BF in Österreich ausgeübten illegalen Prostitution wird unter Bezugnahme auf das Tiroler Landes-Polizeigesetz auf Folgendes hingewiesen:

§ 14lit.

b LPG (Landes-Polizeigesetz) ist die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution verboten, wobei als Prostitution nach § 14 lit. a leg. cit. in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes, LGBl. für Tirol Nr. 24/1978, die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung zu verstehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die Erkenntnisse vom

  1. März 1979, Slg. N.F. Nr. 9789/A, vom
  2. April 1979, Zl. 3127/78, und vom
  3. Mai 1980, Zl. 3435/78) ist unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst daher auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre.

Paragraph 14, Litera b, LPG (Landes-Polizeigesetz) ist die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution verboten, wobei als Prostitution nach Paragraph 14, Litera a, leg. cit. in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes, LGBl. für Tirol Nr. 24 aus 1978,, die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung zu verstehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere die Erkenntnisse vom 6. März 1979, Slg. N.F. Nr. 9789/A, vom 24. April 1979, Zl. 3127/78, und vom 19. Mai 1980, Zl. 3435/78) ist unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst daher auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. § 14. LPG bezweckt - ganz allgemein - die Abwehr jener Gefahren, die der Sittlichkeit durch die Ausübung der Prostitution (vor allem in der Erscheinungsform des so genannten "Gassenstriches") drohen. Es soll dadurch ein Benehmen von Menschen verhindert werden, das die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft öffentlich grob verletzt, sofern es sich nicht um die Wahrung des öffentlichen Anstandes handelt (vgl. VfGH 17. 12.1976, Slg. Nr. 7960; VwGH 15. 05.1979, Zl.113/78). In den Bereich des Schutzzweckes der anzuwendenden Norm gehört daher auch die Hintanhaltung von in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden Vereinbarungen eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs, wobei dieses Verhalten auch dann nach außen in Erscheinung tritt, wenn die Vereinbarung erst in einem Pkw, der sich auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz befindet, erfolgt (vgl. VwGH 15.05.1979, Zl. 113/78, und VwGH 24.04.1979, Zl. 1601/78). Paragraph 14, LPG bezweckt - ganz allgemein - die Abwehr jener Gefahren, die der Sittlichkeit durch die Ausübung der Prostitution (vor allem in der Erscheinungsform des so genannten "Gassenstriches") drohen. Es soll dadurch ein Benehmen von Menschen verhindert werden, das die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft öffentlich grob verletzt, sofern es sich nicht um die Wahrung des öffentlichen Anstandes handelt vergleiche VfGH 17. 12.1976, Slg. Nr. 7960; VwGH 15. 05.1979, Zl.113/78). In den Bereich des Schutzzweckes der anzuwendenden Norm gehört daher auch die Hintanhaltung von in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden Vereinbarungen eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs, wobei dieses Verhalten auch dann nach außen in Erscheinung tritt, wenn die Vereinbarung erst in einem Pkw, der sich auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz befindet, erfolgt vergleiche VwGH 15.05.1979, Zl. 113/78, und VwGH 24.04.1979, Zl. 1601/78). Vom VwGH wurde zur illegalen Prostitution unter Bezugnahme auf das Vorarlberger Sittenpolizeigesetz 1976 (Vlbg SittenpolG 1976) zudem Folgendes ausgeführt: Formen der illegalen Wohnungsprostitution sind jedenfalls als "Störungen" nach § 5 Vlbg SittenpolG 1976 anzusehen, darüber hinaus aber auch andere Störungen der örtlichen Gemeinschaft, deren Abwehr im örtlichen Interesse der betroffenen Gemeinde liegen, und die mit gewerbsmäßiger Unzucht verbunden sind (vgl E des VfGH vom 1. Oktober 2013, B 45/2013-9). Dazu gehören vor allem jene mit der illegalen Prostitution verbundenen Missstände, die in den Materialien zum Vlbg SittenpolG 1976 als Begründung für die Erlaubnis "streng überwachte(

  1. r)Bordellprostitution" angeführt werden (vgl RV 27 BlgLT (Vbg) 22. GP, 809): "Als besonderer Vorteil (der Bordellprostitution) wird anerkannt, dass die Prostitution in ordentlich geführten Dirnenhäusern am wenigsten kriminalisiert ist, während die Begleitkriminalität bei der Straßenprostitution am höchsten ist. Die Bordellprostitution ermöglicht zudem eine intensive Überwachung und Kontrolle in sitten- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht, erleichtert die Bekämpfung der geheimen Prostitution und behindert das bei der Straßenprostitution aus mehreren Gründen unvermeidbare Auftreten der Zuhälter in der Öffentlichkeit. Die Gefährdung und Belästigung unbeteiligter Personen erscheint gleichfalls geringer." In diesem Sinne setzt eine Bordellbewilligung nach § 5 Vlbg SittenpolG 1976 daher voraus, dass Störungen der genannten Art in Bezug auf die betroffene örtliche Gemeinschaft, die durch die Bewilligung eines Bordells eingeschränkt werden können, identifiziert werden. Nicht erforderlich ist für die Bewilligung hingegen eine Prognose, dass die "Störungen" dadurch vollständig zurückgedrängt oder beseitigt würden. (VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2015/03/0072).Formen der illegalen Wohnungsprostitution sind jedenfalls als "Störungen" nach Paragraph 5, Vlbg SittenpolG 1976 anzusehen, darüber hinaus aber auch andere Störungen der örtlichen Gemeinschaft, deren Abwehr im örtlichen Interesse der betroffenen Gemeinde liegen, und die mit gewerbsmäßiger Unzucht verbunden sind vergleiche E des VfGH vom 1. Oktober 2013, B 45/2013-9). Dazu gehören vor allem jene mit der illegalen Prostitution verbundenen Missstände, die in den Materialien zum Vlbg SittenpolG 1976 als Begründung für die Erlaubnis "streng überwachte(
  2. r)Bordellprostitution" angeführt werden vergleiche Regierungsvorlage 27 BlgLT (Vbg) 22. GP, 809): "Als besonderer Vorteil (der Bordellprostitution) wird anerkannt, dass die Prostitution in ordentlich geführten Dirnenhäusern am wenigsten kriminalisiert ist, während die Begleitkriminalität bei der Straßenprostitution am höchsten ist. Die Bordellprostitution ermöglicht zudem eine intensive Überwachung und Kontrolle in sitten- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht, erleichtert die Bekämpfung der geheimen Prostitution und behindert das bei der Straßenprostitution aus mehreren Gründen unvermeidbare Auftreten der Zuhälter in der Öffentlichkeit. Die Gefährdung und Belästigung unbeteiligter Personen erscheint gleichfalls geringer." In diesem Sinne setzt eine Bordellbewilligung nach Paragraph 5, Vlbg SittenpolG 1976 daher voraus, dass Störungen der genannten Art in Bezug auf die betroffene örtliche Gemeinschaft, die durch die Bewilligung eines Bordells eingeschränkt werden können, identifiziert werden. Nicht erforderlich ist für die Bewilligung hingegen eine Prognose, dass die "Störungen" dadurch vollständig zurückgedrängt oder beseitigt würden. (VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2015/03/0072). Die Straßenprostitution in Wien ist nach § 9 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) grundsätzlich zulässig, soweit in § 9 Abs. 2 leg cit. kein diesbezügliches Verbot festgesetzt ist oder nach § 9 Abs. 3 leg cit. bezüglich dieser Verbote durch Verordnung der Landespolizeidirektion eine Ausnahme bestimmt worden ist. Die Straßenprostitution in Wien ist nach Paragraph 9, Absatz eins, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) grundsätzlich zulässig, soweit in Paragraph 9, Absatz 2, leg cit. kein diesbezügliches Verbot festgesetzt ist oder nach Paragraph 9, Absatz 3, leg cit. bezüglich dieser Verbote durch Verordnung der Landespolizeidirektion eine Ausnahme bestimmt worden ist. Im gegenständlichen Fall konnte, wie im Polizeibericht vom 16.12.2019 festgehalten, am 16.12.2019 aufgrund der äußerst leichten Bekleidung der an einem bestimmten Ort in Wien am Straßenrand stehenden BF von der Polizei angenommen werden, dass diese dort dem Straßenstrich angehört. Die BF wurde von der Polizei bei illegal ausgeübter Straßenprostitution betreten. Sie verfügte weder über einen Aufenthaltstitel bzw. eine Anmeldebescheinigung für Österreich noch über eine grüne Kontrollkarte. Bezüglich der besagten grünen Kontrollkarte wird zur Erläuterung auf Folgendes hingewiesen: Medizinische Kontroll-Untersuchungen werden in Wien im Auftrag des Gesundheitsdienstes (MA 15) im „Zentrum für sexuelle Gesundheit“ durchgeführt. Die Ausstellung der Kontrollkarte

BGBl. 198/2015 sowie die Bestätigung der zyklischen Untersuchungen erfolgen durch das Amtsärztliche Referat für Sexuelle Gesundheit und Prostitution des Gesundheitsdienstes. Am Zentrum für sexuelle Gesundheit werden ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen für Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister durchgeführt. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung vor Beginn der Tätigkeit wird eine Blutuntersuchung durchgeführt. Die Abstrichuntersuchung wird alle 6 Wochen, die Blutuntersuchung alle 12 Wochen wiederholt. (s. https://www.wien.gv.at unter „Gesundheit & Soziales“ > „Gesundheitseinrichtungen“ > „Sexuelle Gesundheit)Medizinische Kontroll-Untersuchungen werden in Wien im Auftrag des Gesundheitsdienstes (MA 15) im „Zentrum für sexuelle Gesundheit“ durchgeführt. Die Ausstellung der Kontrollkarte

Bundesgesetzblatt 198 aus 2015, sowie die Bestätigung der zyklischen Untersuchungen erfolgen durch das Amtsärztliche Referat für Sexuelle Gesundheit und Prostitution des Gesundheitsdienstes. Am Zentrum für sexuelle Gesundheit werden ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen für Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister durchgeführt. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung vor Beginn der Tätigkeit wird eine Blutuntersuchung durchgeführt. Die Abstrichuntersuchung wird alle 6 Wochen, die Blutuntersuchung alle 12 Wochen wiederholt. (s. https://www.wien.gv.at unter „Gesundheit & Soziales“ > „Gesundheitseinrichtungen“ > „Sexuelle Gesundheit) Die BF gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2019 befragt danach an, sich durchgehend „seit ca. zwei oder drei Wochen“ in Österreich aufzuhalten. (AS 49). Auch wenn nicht feststellbar war, wann genau die BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, wird aufgrund der Feststellung, dass die BF nur zwecks Ausübung von Prostitution nach Österreich gekommen ist, und aufgrund ihres Vorbringens in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2019, sich durchgehend „seit ca. zwei oder drei Wochen“ in Österreich aufzuhalten, ihrem Vorbringen befragt danach, wie oft sie in Österreich bereits der Prostitution nachgegangen sei, „gestern; Kunden hatte ich gestern keinen“ (AS 51), nicht geglaubt bzw. nicht für wahr gehalten, dass die BF am Tag ihrer Betretung am 16.12.2019 in Österreich das erste Mal der Prostitution nachgegangen ist. Besonders Bedacht zu nehmen war darauf, dass die BF bei der Betretung in Ausübung illegaler (Straßen-) Prostitution am 16.12.2019 keine grüne Kontrollkarte vorweisen konnte und, wie daraus hervorgehend, Prostitution nachgegangen ist, ohne sich den erforderlichen regelmäßigen medizinischen Kontrolluntersuchungen unterziehen lassen zu haben, zumal es, wie im oben angeführten VwGH-Erkenntnis vom 13.09.2016, Zl. Ra 2015/03/0072, festgehalten, bei der Straßenprostitution nicht so wie bei der Bordellprostitution eine intensive Überwachung und Kontrolle, in sitten- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht gibt. Gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige medizinische Kontrolluntersuchungen sind für Sexdienstleisterinnern und Sexdienstleister jedoch unabdingbar, um die Gesundheit anderer Personen nachhaltig schützen zu können. Eine weitere bei der Straßenprostitution auftretende Gefahr ist, wie im oben angeführten Erkenntnis des VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2015/03/0072, ebenso festgehalten, das – aus mehreren Gründen – unvermeidbare Auftreten von Zuhältern. Da die BF, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet zu sein, nach Österreich gekommen ist, um im österreichischen Bundesgebiet illegaler Prostitution nachzugehen, in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nie Möglichkeit dazu hatte, auf legale Weise zu Geld zu gelangen, wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die BF, wie aus ihrem am 16.12.2019 von der Polizei aufgedeckten Verhalten hervorgehend, grundsätzlich zu illegaler Prostitution bereit, bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich erneut zu illegaler (Straßen-) Prostitution verleitet werden bzw. dieser nachgehen wird. Die BF ist allein zwecks Ausübung der von der Polizei am 16.12.2019 aufgedeckten (Straßen-) Prostitution nach Österreich gekommen. Dieser alleinige Einreisezweck zusammen mit dem Umstand, dass die BF sich nicht um ein Aufenthaltsrecht bzw. eine Anmeldebescheinigung für Österreich gekümmert hat, führt dazu, den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet als Gefährdung der öffentlichen Ordnung erscheinen zu lassen, zumal die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2019 auch offen zugab, nicht nur in Österreich ohne Aufenthaltstitel, sondern „auch in Deutschland und England ohne Papiere“ gewesen zu sein (AS 49), woraus ihre Gleichgültigkeit gegenüber in anderen EU-Mitgliedstaaten einzuhaltenden Bestimmungen erkennbar ist. Bezüglich des von der BF angeführten ehemaligen Aufenthaltes in England „ohne Papiere“ wird auf den Ende Jänner 2020 erfolgten Brexit bzw. den da erfolgten EU-Ausstieg des Vereinigten Königreichs hingewiesen. Die in Österreich nicht meldeamtlich erfasste Schwester der BF wurde wegen illegaler Prostitution bzw. am 30.09.2019 und 01.10.2019 jeweils wegen Unterlassens der Meldung der Prostitutionsausübung und der Ausübung der Prostitution ohne die gesundheitlichen Voraussetzungen angezeigt. Abgesehen von ihrer Schwester hat die BF in Österreich keine Familienangehörigen. Ihr Sohn und ihre Mutter leben in Rumänien. Die BF gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA befragt danach, wovon sie in ihrem Heimatland lebe, an, in Karenz zu sein (AS 51). Sie hat somit ihren Sohn bei ihrer Mutter in Rumänien gelassen, um in Österreich auf illegale Weise Geld zu verdienen. Die BF hat in Österreich keine Sozialkontakte. Mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte liegt somit kein Privat- und Familienleben der BF in Österreich vor. Im gegenständlichen Fall wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die am 19.12.2019 nach Rumänien abgeschobene BF, die kein Aufenthaltsrecht für Österreich hatte, aufgrund gewichtiger öffentlicher Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, wegen der im Gegensatz zur Bordellprostitution bei der Straßenprostitution hohen Begleitkriminalität zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und, im Hinblick auf die bei der BF nicht vorhanden gewesene grüne Kontrollkarte, vor allem zum Schutz der Gesundheit anderer Personen dem Grunde nach jedenfalls für gerechtfertigt gehalten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF, ihrer individuellen (wirtschaftlichen) Situation und ihrer, wie aus der am 16.12.2019 von der Polizei aufgedeckten illegalen (Straßen-) Prostitution hervorgehend, grundsätzlichen Bereitschaft zu derartigen Handlungen, wurde von keiner positiven Zukunftsprognose und einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich aktuellen, tatsächlichen, erheblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG ausgegangen. Aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF, ihrer individuellen (wirtschaftlichen) Situation und ihrer, wie aus der am 16.12.2019 von der Polizei aufgedeckten illegalen (Straßen-) Prostitution hervorgehend, grundsätzlichen Bereitschaft zu derartigen Handlungen, wurde von keiner positiven Zukunftsprognose und einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich aktuellen, tatsächlichen, erheblichen Gefahr iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG ausgegangen. Das vom BFA gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot wird zudem auch der fünfjährigen Dauer nach für notwendig gehalten, um bei der BF in dieser Zeit in ihrem Heimatland – gegebenenfalls mithilfe ihrer dort lebenden Familienangehörigen – einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können. Einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder sonstige Bindungen oder berücksichtigungswürdige Art. 3 EMRK relevante Aspekte liegen in Österreich nicht vor, wurde doch von der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in ihrer Beschwerde auch auf kein Abschiebungshindernis hingewiesen, im Gegenteil, bejahte die BF vor dem BFA doch vielmehr die Frage, ob sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen könnte (AS 51).Das vom BFA gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot wird zudem auch der fünfjährigen Dauer nach für notwendig gehalten, um bei der BF in dieser Zeit in ihrem Heimatland – gegebenenfalls mithilfe ihrer dort lebenden Familienangehörigen – einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können. Einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder sonstige Bindungen oder berücksichtigungswürdige Artikel 3, EMRK relevante Aspekte liegen in Österreich nicht vor, wurde doch von der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in ihrer Beschwerde auch auf kein Abschiebungshindernis hingewiesen, im Gegenteil, bejahte die BF vor dem BFA doch vielmehr die Frage, ob sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen könnte (AS 51). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Hingewiesen wird noch darauf, dass die BF aufgrund des mit Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17.12.2019 durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverbotes am 19.12.2019 auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben worden ist und der Fristlauf bereits mit Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes zu laufen begonnen hat. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.1.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF mit ihrem Verhalten, der Ausübung illegaler Prostitution in Österreich, ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die sofortige Durchsetzbarkeit des gegen die BF erlassenen Aufenthaltsverbotes war daher unbedingt notwendig, um zukünftige derartige Handlungen der BF in Österreich verhindern zu können. Seitens des BVwG wurde die der Beschwerde mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aberkannte aufschiebende Wirkung somit nicht zuerkannt. Seitens des BVwG wurde die der Beschwerde mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aberkannte aufschiebende Wirkung somit nicht zuerkannt. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 17.12.2019 wurde die BF am 19.12.2019 auf dem Luftweg in ihr Heimatland Rumänien abgeschoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war als unebgründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war als unebgründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erschien, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erschien, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2227555.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.