GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den BFA vom 07.02.2020, Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II. römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde gegen den BFA vom 21.01.2021, Zl. XXXX , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. entfällt und Spruchpunkt I. zu lauten hat:Die Beschwerde gegen den BFA vom 21.01.2021, Zl. römisch 40 , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. entfällt und Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.12.2020 wird gem. § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.12.2020 wird gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Zu I. G313 2240109-1/2E:Zu römisch eins. G313 2240109-1/2E: Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) 1. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Am 12.02.2020 wurde dieser Bescheid vergeblich mittels RSa-Briefs an die vom BF der Behörde bekanntgegebene Abgabestelle des zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldeten BF zuzustellen versucht. Laut einem dem Verwaltungsakt einliegenden Nachweis wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 12.02.2020 die „Verständigung über die Hinterlegung“ in die Abgabeeinrichtung an der Wohnadresse des BF eingelegt, der BFA-Bescheid bei der Post hinterlegt, innerhalb der mit 13.02.2020 zu laufen begonnenen Abholfrist vom BF jedoch nicht behoben und mit dem Vermerk „Nicht behoben“ am 03.03.2020 wieder an das BFA retour gesendet (AS 127).
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.12.2020 gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. 2.2. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde: 2.2.1.
1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden des Bundesamtes
2 FPG. 2.2.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden des Bundesamtes
Paragraph 9, Absatz 2, FPG.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1, Alternative 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
GVG beginnt die Frist in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
G) vorzunehmen. Entsprechend § 1 ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Entsprechend Paragraph eins, ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: § 17
GVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen (VwGH 16.12.2019, Ra 2019/02/0230). Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG
G, wobei angeführt wurde, dass die „Verständigung über die Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ und die Abholfrist am 13.02.2020 begonnen hat. Dies geht aus dem Rückschein, bei welchem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, hervor (AS 109). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052). Eine Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG, wobei angeführt wurde, dass die „Verständigung über die Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ und die Abholfrist am 13.02.2020 begonnen hat. Dies geht aus dem Rückschein, bei welchem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, hervor (AS 109). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom
dem § 17 Abs. 3, dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Der bei der Post hinterlegte Bescheid des BFA vom 07.02.2020 galt mit 13.02.2020, dem ersten Tag der Abholfrist, als dem BF ordnungsgemäß zugestellt.
dem Paragraph 17, Absatz 3,, dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Der bei der Post hinterlegte Bescheid des BFA vom 07.02.2020 galt mit 13.02.2020, dem ersten Tag der Abholfrist, als dem BF ordnungsgemäß zugestellt.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1, Alternative 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
GVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides vom 07.02.2020 – mit 13.02.2020, zu laufen begonnene, vierwöchige Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 12.03.
3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) 1. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Dieser am 12.02.2020 bei der Post hinterlegte Bescheid galt als dem BF mit Beginn der Abholfrist am 13.02.2020 zugestellt.
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).9. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.12.2020 gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde – dem dies bescheinigenden Rückschein im Akt folgend – dem Rechtsvertreter des BF am 25.01.2021 zugestellt. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass ein früherer Termin zur Akteneinsicht auf Grund der Pandemie nicht möglich gewesen ist, dürfe unter Einhaltung der Hygienebestimmungen doch nur eine bestimmte Anzahl von Akteneinsichten pro Tag durchgeführt werden und sei der 22.12.2020 der ehestmögliche Termin für eine Akteneinsicht gewesen.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 2.
1 BFA-VG“ vom 10.02.2020 wurden nach erfolglosem Zustellversuch an der der Behörde bekannten Abgabestelle des zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.02.2020 aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldeten BF am 12.02.2020 bei der Post hinterlegt. Eine Verständigung über deren Hinterlegung bei der Post wurde in der an der Abgabestelle des BF vorhandenen Abgabeeinrichtung eingelegt, und die beiden bei der Post hinterlegten behördlichen Schriftstücke wurden ab „13.02.2020“ für den BF zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid des BFA vom 07.02.2020 und die darauf ergangene „Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ vom 10.02.2020 wurden nach erfolglosem Zustellversuch an der der Behörde bekannten Abgabestelle des zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.02.2020 aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldeten BF am 12.02.2020 bei der Post hinterlegt. Eine Verständigung über deren Hinterlegung bei der Post wurde in der an der Abgabestelle des BF vorhandenen Abgabeeinrichtung eingelegt, und die beiden bei der Post hinterlegten behördlichen Schriftstücke wurden ab „13.02.2020“ für den BF zur Abholung bereitgehalten. Dies ergab sich aus dem Rückschein im Verwaltungsakt (AS 109) in Zusammenschau mit den beiden dem Verwaltungsakt einliegenden behördlichen Schriftstücken - Bescheid vom 07.02.2020 (AS 111ff) und Verfahrensanordnung vom 10.02.2020 (AS 125f). Mit der „Verfahrensanordnung
G ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, der BF die Möglichkeit hat, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen und er sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen möge.Mit der „Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ vom 10.02.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, der BF die Möglichkeit hat, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen und er sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen möge. Die beiden bei der Post hinterlegten und für den BF zur Abholung bereitgehaltenen behördlichen Schriftstücke – Bescheid vom 07.02.2020 und Verfahrensanordnung
1 BFA-VG vom 10.02.2020 – wurden, nachdem sie vom BF nicht behoben worden waren, am 03.03.2020 mittels Rückscheinbriefs mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an das BFA retourgesendet (AS 127).Die beiden bei der Post hinterlegten und für den BF zur Abholung bereitgehaltenen behördlichen Schriftstücke – Bescheid vom 07.02.2020 und Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 10.02.2020 – wurden, nachdem sie vom BF nicht behoben worden waren, am 03.03.2020 mittels Rückscheinbriefs mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an das BFA retourgesendet (AS 127). Der Bescheid des BFA vom 07.02.2020 galt jedenfalls mit dem ersten Tag der Abholfrist, mit 13.02.2020, als dem BF ordnungsgemäß zugestellt und ist nach vier Wochen Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.03.2020 am 13.03.2020 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 29.12.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.12.2020, wurde betreffend die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.02.2020 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist (vgl VwGH vom
der in § 33 Abs. 1 Z. 1 VwGVG normierten „Glaubhaftmachung“ muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).
der in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG normierten „Glaubhaftmachung“ muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2019/21/0008, Rn. 12, und VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0100, Rn. 15, mwN).Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2019/21/0008, Rn. 12, und VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0100, Rn. 15, mwN). Der Bescheid des BFA vom 07.02.2020 ist nach der mit Zustellung des Bescheides mit 13.02.2020 zu laufen begonnenen vierwöchigen Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.03.2020 mit 13.03.2020 in Rechtskraft erwachsen. Wie mit Bescheid vom 21.10.2020 festgehalten, wurde dem BF im Zuge seiner Festnahme am 09.11.2020 persönlich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Folglich wurde der BF am 11.11.2020 außer Landes gebracht. Am 24.11.2020 langte bei der belangten Behörde eine vom BF am 20.11.2020 unterschriebene Vollmacht ein, mit welcher der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH beauftragt und bevollmächtigt wurde, den BF im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des BFA vom 10.02.2020, Zl. (…), zu vertreten, Zustellungen aller Art, insbesondere Beschlüsse und Erkenntnisse anzunehmen (…).“ Die Vollmacht erstreckt sich auch auf alle Nebenverfahren, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen, sowie unter anderem auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (AS 131) Bezüglich der in der Vollmacht angeführten „Entscheidung des BFA vom 10.02.2020“ (AS 131) wird darauf hingewiesen, dass auf den Bescheid vom 07.02.2020 die Verfahrensanordnung
1 BFA-VG vom 10.02.2020 ergangen ist.Bezüglich der in der Vollmacht angeführten „Entscheidung des BFA vom 10.02.2020“ (AS 131) wird darauf hingewiesen, dass auf den Bescheid vom 07.02.2020 die Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 10.02.2020 ergangen ist. § 52 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet wie folgt:Paragraph 52, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet wie folgt: „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht § 52.
GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52,,
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
GVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52,
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“
Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“ Die besagte Vollmacht vom 20.11.2020 kam nach Kontaktaufnahme mit der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zustande. Mit E-Mail an das BFA vom 24.11.2020 ersuchte die Rechtsvertretung des BF um dringende Akteneinsicht (AS 129). Darauf nahm die Rechtsvertretung des BF auch in ihrem E-Mail an das BFA vom 01.12.2020 Bezug. In diesem teilte sie dem BFA Folgendes mit: „(…) Hinsichtlich des Verfahrens zur Zahl (…) haben wir für Herrn (…) mit Vollmacht am 20.11.2020 zum ehestmöglichen Zeitpunkt eine Akteneinsicht beantragt. Herr (…) hat nach seiner Abschiebung in die Slowakei erfahren, dass es einen Brief vom BFA gegeben haben muss. Er ist sich allerdings nicht bewusst, einen solchen je erhalten zu haben. Für seine Familie stellt die plötzliche Abschiebung des Vaters eine extrem schwierige Situation dar. Herr (…) weiß noch immer nicht, was genau in diesem Bescheid stand. (…) Ist es möglich einen früheren Termin als den 22.12.2020 zur Akteneinsicht zu bekommen?“ (AS 135) Am 24.11.2020 wurde der Rechtsvertretung des BF eine Ladung zur Akteneinsicht am 22.12.2020 übermittelt. Daraufhin wurde von der Rechtsvertretung des BF am 22.12.2020 Akteneinsicht genommen. Im Bescheid des BFA vom 21.01.2021 hielt die belangte Behörde bezüglich des Termins für die Akteneinsicht Folgendes fest: „Ein früherer Termin war auf Grund der Pandemie nicht möglich, da unter Einhaltung der Hygienebestimmungen nur eine bestimmte Anzahle von Akteneinsichten pro Tag durchgeführt werden darf. Daher war der 22.12.2020 der ehestmögliche Termin für eine Akteneinsicht.“ (Bescheid vom 21.01.2021, S. 2) Der BF erlangte erst durch diese Akteneinsicht seines Rechtsvertreters Kenntnis von den maßgeblichen Entscheidungsgründen für das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot. Im Folgenden wird geprüft, ob der BF vom Inhalt des Bescheides des BFA vom 07.02.2020 bzw. von den für das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot maßgeblichen Entscheidungsgründen bereits früher Kenntnis erlangen können hätte: Der BF brachte durch seine Rechtsvertretung im Zuge der „Begründung“ des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schreiben vom 29.12.2020 Folgendes vor: „Der Wiedereinsetzungswerber war immer ordnungsgemäß gemeldet, hat eine Anmeldung für EWR-Bürger/innen und war durchgehend während seines Aufenthalts in Österreich seit Juli 2006 als Arbeitnehmer beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Zustellversuche lebte der BF in (…). In diesem Haus leben ungefähr 18 verschiedene Parteien. Neben dem BF hatte auch der Vermieter einen Schlüssel für den Postkasten und leerte diesen auch regelmäßig. Es ist möglich und wahrscheinlich, dass sein Vermieter oder ein Nachbar die Verständigung über den Zustellversuch erhielten und diese nicht an den Wiedereinsetzungswerber weitergaben. Dies hätte der BF nicht voraussehen können. Der ehemalige Vermieter des Wiedereinsetzungswerbers ist türkischer Staatsangehöriger und mittlerweile, wie der Wiedereinsetzungswerber erfahren hat, in die Türkei zurückgekehrt. Der Wiedereinsetzungswerber kennt den genauen Aufenthaltsort des Vermieters nicht und kann ihn somit auch nicht als Zeugen laden. Zuletzt erhielt der Wiedereinsetzungswerber die Information, dass der ehemalige Vermieter in die Türkei zurückkehrte.“ (AS 143) Es wurde vom Rechtsvertreter folgender Schluss gezogen: „Der Verwaltungsgerichtshof sah in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die Ehefrau die rechtzeitige Vorlage der Hinterlegungsanzeige an den Ehemann verabsäumt hat, keine auffallende Sorglosigkeit (vgl. VwGH vom 27.01.2005, Zahl 2004/11/0212).„Der Verwaltungsgerichtshof sah in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die Ehefrau die rechtzeitige Vorlage der Hinterlegungsanzeige an den Ehemann verabsäumt hat, keine auffallende Sorglosigkeit vergleiche VwGH vom 27.01.2005, Zahl 2004/11/0212). Den Wiedereinsetzungswerber trifft also nur ein minderer Grad des Versehens an der Unkenntnis von der Hinterlegung des ihn betreffenden behördlichen Schriftstücks.“ (AS 144) Der vom Rechtsvertreter des BF angeführte VwGH-Fall war jedoch nicht ähnlich wie der gegenständliche Fall gelagert, wurde in diesem Fall vom VwGH als Rechtssatz 4 doch etwa Folgendes festgehalten: „Die Tatsache, dass der BF trotz Kenntnis von der Anhängigkeit eines ihn betreffenden Verfahrens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen seine Wohnung nicht aufgesucht hat, stellt überhaupt kein Verschulden dar. Organisatorische Maßnahmen, dass die Ehefrau die Hinterlegungsanzeige nicht an sich nehmen kann, braucht niemand zu treffen. Derartiges ist weder sinnvoll noch zumutbar. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 zweiter Satz ZustG. Im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt jedenfalls keine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit.“ (VwGH 27.01.2005, Zl. 2004/11/0212)„Die Tatsache, dass der BF trotz Kenntnis von der Anhängigkeit eines ihn betreffenden Verfahrens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen seine Wohnung nicht aufgesucht hat, stellt überhaupt kein Verschulden dar. Organisatorische Maßnahmen, dass die Ehefrau die Hinterlegungsanzeige nicht an sich nehmen kann, braucht niemand zu treffen. Derartiges ist weder sinnvoll noch zumutbar. Dies ergibt sich aus Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz ZustG. Im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt jedenfalls keine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit.“ (VwGH 27.01.2005, Zl. 2004/11/0212) Im gegenständlichen Fall gab der BF im Zuge der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages an, zum Zeitpunkt der Zustellversuche an der Meldeadresse gelebt zu haben und nicht, wie im Beispielsfall des VwGH, ortsabwesend gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 29.12.2020 gab der Rechtsvertreter des BF an, der BF habe zum Zeitpunkt der Zustellversuche an seiner Meldeadresse gelebt (AS 143), mit seiner Familie – seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern (AS 142), und es sei möglich und wahrscheinlich, dass der ehemalige Vermieter des BF, der ebenso wie der BF einen Schlüssel für den Postkasten gehabt und diesen regelmäßig geleert habe, oder einer seiner Nachbarn die Verständigung über den Zustellversuch erhalten und diese nicht an den BF weitergegeben hat (AS 143). Der VwGH hat nun wiederholt ausgesprochen, dass im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG zwar weder die Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung hat, darin jedoch ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen kann (vgl. VwGH 13.10.2016, 2015/08/2013). Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022). Nach der genannten Judikatur stellt beispielsweise das Vorbringen eines BF, während des Hinterlegungszeitraumes keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn bei Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022).Der VwGH hat nun wiederholt ausgesprochen, dass im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG zwar weder die Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung hat, darin jedoch ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen kann vergleiche VwGH 13.10.2016, 2015/08/2013). Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022). Nach der genannten Judikatur stellt beispielsweise das Vorbringen eines BF, während des Hinterlegungszeitraumes keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn bei Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist vergleiche VwGH 06.05.1997, 97/08/0022). Dass nicht nur sein ehemaliger Vermieter, sondern auch der BF selbst (oder seine Frau) den Postkasten regelmäßig geleert hat, wurde mit Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls nicht angeführt. Der BF gab zudem nur mutmaßlich und unbestimmt an, „es ist möglich und wahrscheinlich, dass sein Vermieter oder ein Nachbar die Verständigung über den Zustellversuch“ erhalten und diese nicht an den Wiedereinsetzungswerber weitergegeben hat. Hingewiesen wird außerdem darauf, dass mit E-Mail vom 01.12.2020 die Rechtsvertretung des BF dem BFA mitgeteilt hat, der BF habe nach seiner Abschiebung in die Slowakei erfahren, es müsse einen Brief vom BFA gegeben haben, sei sich allerdings nicht bewusst, einen solchen je erhalten zu haben. (AS 135) Aus der Formulierung, der BF sei sich nicht bewusst, jemals einen Brief vom BFA erhalten zu haben, gehen nicht bewusst regelmäßig vorgenommene Postkastenkontrollen bzw. kein bewusster Umgang mit der im Postkasten vorgefundenen Post hervor, wäre dem BFA mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit doch ansonsten mitgeteilt worden, definitiv nie einen Brief vom BFA erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Nichtbeachtung einer Information (insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes, schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098; VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019) begründet. Spätere Erkundigungen, Informationen über die Rechtslage durch den Rechtsvertreter, Nichtausschöpfen der vermeintlich offenstehenden Beschwerdefrist sowie die Vornahme weiterer dem Revisionswerber (bzw. BF) von seinem Rechtsvertreter aufgetragener Recherchen können an dem groben Sorgfaltsverstoß, der auch nicht durch eine mögliche Akteneinsicht beim BFA beseitigt worden war, nichts mehr ändern (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0214). In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Nichtbeachtung einer Information (insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes, schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit vergleiche VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098; VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019) begründet. Spätere Erkundigungen, Informationen über die Rechtslage durch den Rechtsvertreter, Nichtausschöpfen der vermeintlich offenstehenden Beschwerdefrist sowie die Vornahme weiterer dem Revisionswerber (bzw. BF) von seinem Rechtsvertreter aufgetragener Recherchen können an dem groben Sorgfaltsverstoß, der auch nicht durch eine mögliche Akteneinsicht beim BFA beseitigt worden war, nichts mehr ändern (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0214). Der BF konnte insgesamt jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass er von der Zustellung des Bescheides vom 07.02.2020 ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2020, mit dem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, versäumt hat. Die gegenständliche Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe –
GVG – als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe –
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG – als unbegründet abzuweisen. 2.2.
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 30, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der in § 30 Abs. 4 VwGVG angeführte § 15 Abs. 3 VwGVG lautet wie folgt:Der in Paragraph 30, Absatz 4, VwGVG angeführte Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG lautet wie folgt: „15. (…)
GVG mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war verfehlt, besagt § 33 Abs. 4 VwGVG doch nur, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2021
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war verfehlt, besagt Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG doch nur, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hatte daher zu entfallen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hatte daher zu entfallen. Bezüglich der mit Schreiben vom 29.12.2020 zeitgleich mit dem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.02.2020 und der im Zuge dieses Schreibens ergangenen „Anregung, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ (AS 141), wird zudem ergänzend darauf hingewiesen, dass über Anregungen im Gegensatz zu Anträgen nicht abgesprochen werden muss, und der vom BFA mit Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA vom 07.02.2020 einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 07.02.2020 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aberkannten aufschiebenden Wirkung seitens des BVwG die aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zuerkannt worden ist (s. Zl. G313 2240109-1). Bezüglich der mit Schreiben vom 29.12.2020 zeitgleich mit dem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.02.2020 und der im Zuge dieses Schreibens ergangenen „Anregung, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ (AS 141), wird zudem ergänzend darauf hingewiesen, dass über Anregungen im Gegensatz zu Anträgen nicht abgesprochen werden muss, und der vom BFA mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA vom 07.02.2020 einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 07.02.2020 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aberkannten aufschiebenden Wirkung seitens des BVwG die aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht zuerkannt worden ist (s. Zl. G313 2240109-1). Zu Spruchteil B) betreffend I. und II., G313 2240109-1 und 2240109-2 (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchteil B) betreffend römisch eins. und römisch zwei., G313 2240109-1 und 2240109-2 (Unzulässigkeit der Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2240109.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.