4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der gegenständlich belangten Behörde (nachfolgend „bB“ genannt), vom 16.02.2021 wurde der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“ genannt)
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der gegenständlich belangten Behörde (nachfolgend „bB“ genannt), vom 16.02.2021 wurde der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“ genannt)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich seit Dezember 2019 im Bundesgebiet aufhalte und mangels Erwerbstätigkeit, noch ausreichenden Mitteln zum Unterhalt und einer umfassenden Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes von über drei Monaten
NAG nicht (mehr) erfülle, sodass er aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich seit Dezember 2019 im Bundesgebiet aufhalte und mangels Erwerbstätigkeit, noch ausreichenden Mitteln zum Unterhalt und einer umfassenden Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes von über drei Monaten
Paragraph 51, NAG nicht (mehr) erfülle, sodass er aus dem Bundesgebiet auszuweisen sei.
3 NAG um Überprüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung ersucht (vgl. Schreiben der NAG-Behörde vom 10.12.2020, AS 1).Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes wurde seitens der NAG-Behörde die bB mit Schreiben vom 10.12.2020
Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Überprüfung einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung ersucht vergleiche Schreiben der NAG-Behörde vom 10.12.2020, AS 1). 1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "
3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der BF ist nunmehr in Österreich geringfügig sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer und bezieht zudem keine Mindestsicherungsleistungen mehr. In Zusammenschau mit der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist der BF daher zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Der BF ist nunmehr in Österreich geringfügig sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer und bezieht zudem keine Mindestsicherungsleistungen mehr. In Zusammenschau mit der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist der BF daher zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Damit ist er weiters als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist,
1 Z. 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 iVm Abs. 3 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Damit ist er weiters als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist,
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Unterbleiben der Beifügung eines Sprachmodules: Da der BF bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet arbeitstätig ist, ist davon auszugehen, dass er der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Der BF ist darüberhinaus im Verfahren vertreten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zu den erforderlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G315.2240828.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.