RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlI403 2241178-1 Spruch, I403 2241178-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsbürger, lebt seit Mai 2008 und somit seit fast 13 Jahren im Bundesgebiet. Er wurde seit 2016 siebenmal verurteilt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2021 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2021 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 09.03.2021 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot verkürzen, einen Durchsetzungsaufschub erteilen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Verwaltungsakt und Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2021 vorgelegt. Am 27.04.2021 wurde eine mündliche Verhandlung (aufgrund der Covid-19-Pandemie per Videoübertragung) abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in der Justizanstalt teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der achtzehnjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Identität steht fest. Er lebt seit 21.05.2008 im Bundesgebiet und wurde ihm am 10.10.2008 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Er befindet sich daher seit dem Alter von 6 Jahren im Bundesgebiet und hat hier den Großteil seines Lebens verbracht. Er spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau. Er versteht Slowakisch, kann sich aber kaum darin ausdrücken und fehlen ihm schriftliche Kenntnisse der slowakischen Sprache. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in der Slowakei, allerdings besteht zu ihm seit Jahren kein Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Kontakt zu sonstigen Verwandten in der Slowakei und war er zuletzt vor mehr als zehn Jahren für einen Urlaub dort. Er hat kaum Bezug oder Bindungen in die Slowakei. Der Beschwerdeführer befand sich ab 2011 (und damit ab dem Alter von 8 Jahren) den Großteil der Zeit aufgrund einer Überforderung seiner Mutter mit seinem Verhalten in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften. Aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit ist er seit 25.05.2020 in der Wohnung seiner Mutter und ihres Lebensgefährten gemeldet; seit 10.09.2020 befindet er sich allerdings in der Justizanstalt. Im Bundesgebiet leben zudem seine sechs älteren Brüder; zu den meisten von ihnen hat er einen guten Kontakt und wurde er auch von ihnen, ebenso wie von seiner Mutter, in der Justizanstalt besucht. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundeskreis, wobei er sich nach eigenen Aussagen von jenen Freunden distanziert hat, welche in die Begehung von Straftaten verwickelt waren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Pflichtschule absolviert und stand für die Dauer von neun Tagen in einer Lehrausbildung (02.09.2019 – 11.09.2019). Daneben war er von 20.11.2017 bis 27.04.2018 und von 11.06.2019 bis 05.07.2019 über das Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) geringfügig beschäftigt und von 01.07.2020 bis 18.09.2020 als Arbeiter angestellt. Eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht gegeben. Er bezog von 27.08.2018 bis 17.04.2019 Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer ist aktuell „Freigänger“ in der Justizanstalt und arbeitet in einem Ziegelwerk, in welchem er nach seiner Entlassung am 10.05.2021 wahrscheinlich zu arbeiten beginnen kann. Der Beschwerdeführer hat Schulden in der Höhe von EUR 12.000,00 bis 30.000,
- Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt siebenmal verurteilt: Zur ersten Verurteilung: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.10.2016 RK 04.10.2016 unter der Zahl XXXX wegen §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, es erfolgte zudem die Anordnung der Bewährungshilfe.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.10.2016 RK 04.10.2016 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, es erfolgte zudem die Anordnung der Bewährungshilfe. Dem Urteil liegt folgender Schuldspruch zu Grunde: Der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter sind schuldig; sie haben mit dem abgesondert verfolgten Unmündigen A. A. als Beteiligte (§ 12 StGB) am 10.08.2016 in XXXX Der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter sind schuldig; sie haben mit dem abgesondert verfolgten Unmündigen A. A. als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) am 10.08.2016 in römisch 40 I.) nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar:römisch eins.) nachgenannten Verfügungsberechtigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar: 1.) XXXX S. zehn Mobiltelefone der Marken HTC, Microsoft, Samsung und Apple im Wert von zumindest 1.290 Euro, vier SIM-Karten in einem bislang unbekannten Wert, neun Kopfhörer der Marken Apple, Samsung und HTC im Wert von zumindest 115 Euro sowie ein Ladegerät der Marke Megatech in einem bislang unbekannten Wert, indem A. A. mit einem Pflasterstein die Eingangstüre des Handyshops des XXXX S. einschlug und in den Verkaufsraum eindrang, während der Beschwerdeführer und ein anderer Aufpasserdienste leisteten;1.) römisch 40 S. zehn Mobiltelefone der Marken HTC, Microsoft, Samsung und Apple im Wert von zumindest 1.290 Euro, vier SIM-Karten in einem bislang unbekannten Wert, neun Kopfhörer der Marken Apple, Samsung und HTC im Wert von zumindest 115 Euro sowie ein Ladegerät der Marke Megatech in einem bislang unbekannten Wert, indem A. A. mit einem Pflasterstein die Eingangstüre des Handyshops des römisch 40 S. einschlug und in den Verkaufsraum eindrang, während der Beschwerdeführer und ein anderer Aufpasserdienste leisteten; 2.) im Anschluss daran XXXX K., indem ein anderer mit dem unter 1.) angeführten Stein die Auslagenscheibe sowie die Scheibe der Eingangstüre von deren Trafik einzuschlagen versuchte, während der Beschwerdeführer Aufpasserdienste leisteten, wobei die Tatvollendung deshalb unterblieb, weil sie die Flucht ergriffen, als der Alarm auslöste.2.) im Anschluss daran römisch 40 K., indem ein anderer mit dem unter 1.) angeführten Stein die Auslagenscheibe sowie die Scheibe der Eingangstüre von deren Trafik einzuschlagen versuchte, während der Beschwerdeführer Aufpasserdienste leisteten, wobei die Tatvollendung deshalb unterblieb, weil sie die Flucht ergriffen, als der Alarm auslöste. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, erschwerend die Tatwiederholung berücksichtigt. Zur zweiten Verurteilung: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.04.2017 RK 14.04.2017 unter der Zahl XXXX wegen § 229
(1)StGB § 127 StGB § 241e
(3)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.04.2017 RK 14.04.2017 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraph 229,
(1)StGB Paragraph 127, StGB Paragraph 241 e,
(3)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Schuldspruch zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat am 18.1.2017 1.eine fremde bewegliche Sache nämlich die Geldtasche samt Bargeld der XXXX M. im Gesamtwert von EUR 160.00 mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz 1.eine fremde bewegliche Sache nämlich die Geldtasche samt Bargeld der römisch 40 M. im Gesamtwert von EUR 160.00 mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz
- Urkunden über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich den Führerschein und den Schulbusausweis, ausgestellt auf XXXX M., mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes. eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden,
- Urkunden über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich den Führerschein und den Schulbusausweis, ausgestellt auf römisch 40 M., mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes. eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden,
- ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der XXXX M. mit dem Vorsatz. dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. unterdrückt.
- ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte der römisch 40 M. mit dem Vorsatz. dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. unterdrückt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis und jugendliche Tatalter, erschwerend eine Vorstrafe berücksichtigt. Zur dritten Verurteilung: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.05.2017 RK 29.05.2017 unter der Zahl XXXX §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.05.2017 RK 29.05.2017 unter der Zahl römisch 40 Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen und unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Schuldspruch zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat am 08.03.2017 XXXX M. eine fremde bewegliche Sache. nämlich einen Bargeldbetrag von EUR 70,00 sowie eine Packung Zigaretten um rund EUR 5.00 durch Eindringen in einen PKW mit einem erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen. sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern Der Beschwerdeführer hat am 08.03.2017 römisch 40 M. eine fremde bewegliche Sache. nämlich einen Bargeldbetrag von EUR 70,00 sowie eine Packung Zigaretten um rund EUR 5.00 durch Eindringen in einen PKW mit einem erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen. sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern Er hat hiedurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB begangen.Er hat hiedurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen. Bei der Strafbemessung waren die geständige Verantwortung sowie die erfolgte Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen zu berücksichtigen. Zur vierten Verurteilung: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.07.2018 RK 13.07.2018 unter der Zahl XXXX zum vierten Mal verurteilt. Er wurde wegen Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.07.2018 RK 13.07.2018 unter der Zahl römisch 40 zum vierten Mal verurteilt. Er wurde wegen I) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls auch durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2, 130 Abs 1 erster Fall, und Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1, 12 StGB (ECRIS 1704 00);römisch eins) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls auch durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall, und Absatz 2, zweiter Fall, 15 Absatz eins, 12, StGB (ECRIS 1704 00); II) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB;römisch zwei) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB; III) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB;römisch drei) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB; IV) und V) des Vergehens des versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach den §§ 15 Abs 1, 148a Abs 1 StGB;römisch vier) und römisch fünf) des Vergehens des versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 148 a, Absatz eins, StGB; VII) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB;römisch sieben) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; VIII) des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB;römisch acht) des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB; IX) des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmitte nach § 241 Abs 1 StGB;römisch neun) des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmitte nach Paragraph 241, Absatz eins, StGB; X) des Vergehens nach § 1 NotzeichenG;römisch zehn) des Vergehens nach Paragraph eins, NotzeichenG; zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 9 bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen als erschwerend mehrere einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von mehreren Vergehen und der lange Tatzeitraum berücksichtigt. Dem Urteil lagen die folgenden Straftaten zugrunde: I. Er stahl in den folgenden Fällen (ab dem
- Fall gewerbsmäßig), teilweise durch Einbruchs und zwarrömisch eins. Er stahl in den folgenden Fällen (ab dem
- Fall gewerbsmäßig), teilweise durch Einbruchs und zwar 1) am 20.03.2017 Computerbestandteile im Gesamtwert von zumindest EUR 5.700,00 durch Einsteigen in ein Einkaufszentrum über einen Lüftungsschacht und Bereitstellen von Computerbestandteilen in Kisten, wobei es beim Versuch geblieben ist; 2) am 15.03.2017 verschiedenen Unternehmen bzw. Personen Elektroartikel, Bargeld, Kosmetikprodukte, Gutscheine, Schlüssel und Alkoholika im Gesamtwert von zumindest EUR 800,00 durch Einsteigen über einen Deckenspalt; 3) am 18.3.2017 verschiedenen Unternehmen bzw. Personen Elektrogeräte, Bargeld und Alkoholika im Gesamtwert von zumindest EUR 170,00 durch Überklettern einer Rigipswand; 4) am 28.02.2017 einem Unternehmen zwei Umhängetaschen, ein Spielzeugschwert, einen Pullover und eine Weste im Gesamtwert von EUR 378,70 durch Überklettern einer 2,6 Meter hohen Übermauerung einer Lagerraumtüre; 5) im Zeitraum 4.2.2017 bis 18.3.2017 in 10 Angriffen verschiedenen Personen Kleidung, Schlüssel, Bargeld, Elektroartikel, Kosmetikartikel und Lebensmittel im Gesamtwert von zumindest EUR 1.500,00 durch Aufzwängen von Schließfächern; 6) im Zeitraum 17.3.2017 bis 19.3.2017 in drei Angriffen einem Unternehmen Kleidung und Getränke im Gesamtwert von EUR 583,67; 7) am 18.3.2017 einem Unternehmen Bargeld in Höhe von EUR 440,00 sowie ein Messer im Wert von EUR 3,00 durch Aufbrechen einer Handkassa; 8) im Zeitraum 18.3.2017 bis 20.3.2017 Mitarbeitern eines Cafés und dem Café Schlüssel, Elektrogeräte, Zigaretten, Getränke, Bargeld und ein Feuerzeug im Gesamtwert von zumindest EUR 600,00; 9) im Zeitraum 20.2.2017 bis 26.2.2017 einem Restaurant Getränke im Gesamtwert von zumindest EUR 70,00; 10) im Zeitraum 27.2.2017 bis 5.3.2017 einem Restaurant Lebensmittel im Wert von zumindest EUR 5,00; 11) im Zeitraum 27.2.2017 bis 5.3.2017 einem Restaurant Lebensmittel im Wert von zumindest EUR 4,00; 12) im Zeitraum 12.5.2017 bis 15.5.2017 einem Unternehmen geeignetes Diebesgut durch Einschlagen eines Fensters, wobei es beim Versuch geblieben ist; 13) Im Zeitraum 16.5.2017 bis 17.5.2017 einem Unternehmen ein Modem im Wert von ca. EUR 69,00 durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 14) im Zeitraum 24.5.2017 bis 25.5.2017 einem Unternehmen Bargeld in Höhe von zumindest EUR 300,00 durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 15) am 31.5.2017 einem Unternehmen ein Modem im Wert von ca. EUR 69,00 durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 16) im Zeitraum 6.6.2017 bis 7.6.2017 einem Unternehmen Bargeld in Höhe von zumindest EUR 300,00 durch Aufdrücken einer Fensterabdeckung und Einsteigen durch die Fensteröffnung; 17) am 12.6.2017 einer Person ein Mountainbike im Wert von EUR 50,00; 18) am 12.6.2017 einem Unternehmen eine Videokamera im Wert von ca. EUR 60,00 durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 19) am 10.5.2017 einem Reisebüro Bargeld in Höhe von EUR 432,60 durch Betätigen der Notentriegelung eines Busses; 20) im Zeitraum 28.4.2017 bis 1.5.2017 einem Unternehmen einen Standtresor und Bargeld im Gesamtwert von zumindest EUR 3.000,00 durch Einschlagen einer Plexiglasscheibe eines Rolltors und Einsteigen durch diese Öffnung; 21) im Zeitraum 21.4.2017 bis 22.4.2017 einem Heim Bargeld in Höhe von EUR 300,00 durch Aufdrücken eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 22) am 3.5.2017 einem Reisebüro einen Nothammer im Wert von zumindest EUR 50,00; 23) am 3.5.2017 einem Unternehmen eine Taschenlampe, Schlüssel und Bargeld im Gesamtwert von zumindest EUR 10,00 durch Einschlagen eines Fensters, Einsteigen durch dieses und den Versuch, eine Rundglasscheibe einzuschlagen; 24) am 3.5.2017 in einer Kartbahn Gutscheine, Zigaretten und eine Schirmkappe im Gesamtwert von EUR 838,00 durch Aufzwängen der Eingangstüre; 25) am 3.5.2017 einem Unternehmen Schlüssel und eine Motorsäge im Gesamtwert von zumindest EUR 450,00 durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 26) im Zeitraum 18.4.2017 bis 19.4.2017 einem Unternehmen Bargeld in Höhe von EUR 150,00 durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 27) am 1.5.2017 in einer Pizzeria XXXX Lebensmittel unbekannten Wertes durch Auftreten einer Türe;27) am 1.5.2017 in einer Pizzeria römisch 40 Lebensmittel unbekannten Wertes durch Auftreten einer Türe; 28) im Zeitraum 1.4.2017 bis 3.4.2017 einem ÖBB-Postbus Bargeld in Höhe von EUR 150,00; 29) am 9.4.2017 einer Person eine Umhängetasche, Bargeld und eine Sonnenbrille durch Betätigung der Notentriegelung eines Busses; 30) am 14.4.2017 einem ÖBB-Postbus Bargeld in Höhe von EUR 150,00 durch Betätigung der Notentriegelung eines Busses; 31) im Zeitraum 22.
- bis 23.4.2017 in einem ÖBB Postbus GmbH Schlüssel unbekannten Wertes durch Einschlagen der Seitenscheibe eines Busses; 32) im Zeitraum 15.4.2017 bis 18.4.2017 einer Person Bargeld in Höhe von EUR 102,10 durch Betätigung der Notentriegelung eines Busses; 33) im Zeitraum 27.3.2017 bis 28.3.2017 in 8 Angriffen Verfügungsberechtigten der ÖBB GmbH einen Blankofahrscheinblock und Bargeld im Gesamtwert von EUR 425,00 jeweils durch Betätigung der Notentriegelung eines Busses; 34) am 3.4.2017 einer Person Bargeld in Höhe von EUR 70,00; 35) am 11.12.2017 einer Person Bargeld in Höhe von EUR 4,00; 36) am 17.4.2018 in einem Lokal geeignetes Diebesgut durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses, wobei es beim Versuch geblieben ist; 37) im Zeitraum 16.4.2018 bis 17.4.2018 in einem Lokal Bargeld und eine Kellnerbrieftasche im Gesamtwert von zumindest EUR 220,00 durch Einschlagen einer Glasfüllung; 38) am 12.4.2018 Verfügungsberechtigten der ÖBB Infrastruktur AG einen Nothammer im Wert von zumindest EUR 6,00; 39) am 5.7.2017 eine Kellnergeldbörse samt Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.200,00 durch Aufzwängen einer Türe; 40) im Zeitraum 7.5.2017 bis 8.5.2017 Bargeld in Höhe von EUR 200,00 durch Einschlagen der Verglasung eines Imbissstandes; 41) im Zeitraum 9.7.2017 bis 10.7.2017 in einem Lokal XXXX ein Tablet samt Zubehör, ein Ladegerät und einen Laptop im Gesamtwert von zumindest EUR 750,00 durch Einsteigen durch eine Oberlichte;41) im Zeitraum 9.7.2017 bis 10.7.2017 in einem Lokal römisch 40 ein Tablet samt Zubehör, ein Ladegerät und einen Laptop im Gesamtwert von zumindest EUR 750,00 durch Einsteigen durch eine Oberlichte; 42) im Zeitraum 17.6.2017 bis 18.6.2017 2 Überwachungskameras, Bargeld und eine Taschenlampe im Gesamtwert von zumindest EUR 150,00 durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 43) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2017 einem unbekannten Opfer drei Packungen Zigaretten im Wert von ca. EUR 15,00 durch Betätigung der Notentriegelung eines Busses; 44) am 26.12.2017 in einer Pizzeria eine Kellnergeldbörse samt Bargeld im Gesamtwert von EUR 952,90 durch Aufzwängen eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 45) am 26.3.2018 einen PKWSchlüssel unbekannten Wertes und Bargeld in Höhe von EUR 500,00 durch Einschlagen einer Glasfüllung und Aufschneiden einer Handkassa mittels Flex; 46) im Zeitraum 5.5.2017 bis 8.5.2017 Verfügungsberechtigten einer Bank einen Schlüsselbund und weitere Schlüssel unbekannten Wertes, eine Handkassa, eine Geldbörse, ein Paar Handschuhe, eine Packung Tabak und Bargeld im Gesamtwert von zumindest EUR 95,00 durch Überklettern eines ca. 2,5 Meter hohen Zaunes und Einsteigen durch die Öffnung eines Förderbandes; 47) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 Verfügungsberechtigten einer Pizzeria Getränke im Wert von ca. EUR 10,00 durch Einsteigen durch ein Fenster; 48) am 3.7.2017 in einem Supermarkt geeignetes Diebesgut durch Aufdrücken einer Türe, wobei es beim Versuch geblieben ist; 49) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 unbekannten Opfern Getränke unbekannten Wertes durch Einsteigen durch ein Deckenfenster; 50) im Zeitraum 17.3.2018 bis 18.3.2018 in einem Turnverein geeignetes Diebesgut durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses, Eintreten von zwei Türen und Aufzwängen eines Kastens; 51) im März 2018 unbekannten Opfern in zahlreichen Angriffen ein Mobiltelefon unbekannten Wertes, Bargeld in Höhe von zumindest EUR 15,00 sowie weiteres geeignetes Diebesgut, wobei es in vielen Fällen beim Versuch geblieben ist; 52) am 22.3.2018 Verfügungsberechtigten der ÖBB Infrastruktur AG einen Nothammer im Wert von EUR 6,00; 53) am 15.3.2018 zwei Schraubenzieher im Gesamtwert von EUR 12,00; 54) am 3.5.2017 Verfügungsberechtigten der ÖBB-Postbus GmbH geeignetes Diebesgut durch Betätigung der Notentriegelung eines Busses, wobei es beim Versuch geblieben ist; 55) am 24.6.2017 Verfügungsberechtigten einer nicht näher bekannten Bank Bargeld in Höhe von EUR 400,00 durch Behebung mit einer entfremdeten Bankomatkarte; 56) im Zeitraum 15.6.2017 bis 19.6.2017 dem Verfügungsberechtigten eines Lokals eine Stange Zigaretten im Wert von EUR 50,00 durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen durch dieses; 57) im Zeitraum 13.4.2018 bis 14.4.2018 einem Unternehmen eine Handkassa samt Bargeld und R. Adnan eine Geldbörse samt Fremdwährung im Gesamtwert von zumindest EUR 120,00 durch Betätigung der Notentriegelung eines Busses; 58) am 28.1.2018 eine Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 300,00; II) Der Beschwerdeführer zerstörte, beschädigte oder verunstaltete fremde Sachen, wobei die Sachbeschädigungen teils an wesentlichen Bestandteilen der kritischen Infrastruktur begangen wurden, und zwar römisch zwei) Der Beschwerdeführer zerstörte, beschädigte oder verunstaltete fremde Sachen, wobei die Sachbeschädigungen teils an wesentlichen Bestandteilen der kritischen Infrastruktur begangen wurden, und zwar 1) am 20.3.2018 durch das Versprühen von 5 Feuerlöschern und das Zerschlagen von 3 Glaselementen; 2) am 12.3.2017 durch Beschmieren von Wänden und Böden mit blauer Farbe und Graphitspray, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 1.452,00 entstand; 3) am 29.3.2018 durch Einschlagen einer Telefonzellenscheibe mit Steinen, wodurch der A1 Telekom Austria GmbH ein Schaden in Höhe von EUR 200,00 entstand; 4) am 29.3.2018 durch Einschlagen eines Glasziegels in einer Fassade mit Steinen, wodurch der ÖBB Infrastruktur AG ein Schaden in Höhe von EUR 400,00 entstand; III) Der Beschwerdeführer nahm ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen, nämlich jeweils mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, verschafften, und zwarrömisch drei) Der Beschwerdeführer nahm ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch, wobei sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den Paragraphen 129 bis 131 geschilderten Handlungen, nämlich jeweils mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, verschafften, und zwar 1) am 3.5.2017 einen PKW der A1 Telekom Austria GmbH; 2) am 23.3.2017 einen PKW eines Reisebüros; IV) Der Beschwerdeführer versuchte am 18.3.2017 gemeinsam mit anderen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, nämlich XXXX S., dadurch am Vermögen zu schädigen, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie mit der am zuvor von ihnen gestohlenen Mobiltelefon des XXXX S. installierten App des Anbieters Amazon versuchten, 3 Mobiltelefone Apple iPhone und eine Amazon Prime Mitgliedschaft im Gesamtwert von EUR 2.000,00 zu bestellen;römisch vier) Der Beschwerdeführer versuchte am 18.3.2017 gemeinsam mit anderen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, nämlich römisch 40 S., dadurch am Vermögen zu schädigen, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie mit der am zuvor von ihnen gestohlenen Mobiltelefon des römisch 40 S. installierten App des Anbieters Amazon versuchten, 3 Mobiltelefone Apple iPhone und eine Amazon Prime Mitgliedschaft im Gesamtwert von EUR 2.000,00 zu bestellen; V) Der Beschwerdeführer versuchte am 28.3.2018, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, nämlich S. XXXX , dadurch am Vermögen zu schädigen, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er mit den Online Banking Daten der S. XXXX versuchten, von deren Konto EUR 500,00 auf sein eigenes Konto zu buchen;römisch fünf) Der Beschwerdeführer versuchte am 28.3.2018, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, nämlich S. römisch 40 , dadurch am Vermögen zu schädigen, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem er mit den Online Banking Daten der S. römisch 40 versuchten, von deren Konto EUR 500,00 auf sein eigenes Konto zu buchen; VII) Der Beschwerdeführer unterdrückte Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwarrömisch sieben) Der Beschwerdeführer unterdrückte Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar 1) im Zeitraum 4.2.2017 bis 18.3.2017 einen Busausweis und eine Sozialversicherungskarte; 2) am 28.3.2018 einen Personalausweis und eine E-Card; 3) im Zeitraum 13.4.2018 bis 16.4.2018 zwei Kennzeichen; 4) im Zeitraum 13.4.2018 bis 14.4.2018 einen Führerschein; 5) am 28.1.2018 zwei Sozialversicherungskarten; VIII) Der Beschwerdeführer unterdrückte zudem unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar römisch acht) Der Beschwerdeführer unterdrückte zudem unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar 1) im Zeitraum 4.2.2017 bis 18.3.2017 eine Bankomatkarte; 2) am 3.5.2017 eine Bankomatkarte; 3) am 28.1.2018 eine Bankomatkarte; IX) Der Beschwerdeführer verschaffte sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwarrömisch neun) Der Beschwerdeführer verschaffte sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar 1) am 28.3.2018 eine Bankomatkarte; 2) am 24.6.2017 eine Bankomatkarte; X) am 16.3.2017 vorsätzlich durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr in Anspruch genommen, indem er im Straßenbahntunnel 3 Brandmeldealarme betätigte.römisch zehn) am 16.3.2017 vorsätzlich durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr in Anspruch genommen, indem er im Straßenbahntunnel 3 Brandmeldealarme betätigte. Zur fünften Verurteilung: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2019 RK 17.08.2019 unter der Zahl XXXX wegen §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.08.2019 RK 17.08.2019 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Schuldspruch zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat am 12.06.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Einbruch in ein Gebäude, und zwar in ein Vereinsheim, fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld im Wert von ca. EUR 50,00 sowie eine Flasche alkoholfreies Bier im Wert von EUR 3,30, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das gekippte Toilettenfenster des Vereinsheimes gewaltsam mit einer Kombizange aushebelte und anschließend durch das Fenster in das Gebäudeinnere einstieg. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB begangen.Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen. Bei der Strafbemessung waren die geständige Verantwortung, die geleistete Schadenswiedergutmachung als mildernd, hingegen als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Zur sechsten Verurteilung: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX 25.02.2020 RK 25.02.2020 unter der Zahl XXXX wegen §§ 127, 129
(1)Z 3 StGB, § 229
(1)StGB, § 241e
(1)1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 25.02.2020 RK 25.02.2020 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer 3, StGB, Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraph 241 e,
(1)- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Schuldspruch zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat I.) im Zeitraum vom
- auf den
- Juni 2019römisch eins.) im Zeitraum vom
- auf den
- Juni 2019 1.) sich ein fremdes unbares Zahlungsmittel nachangeführter Geschädigter dadurch, dass er es diesen wegnahm, mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird und zwar: a.) die Bankomatkarte des XXXX Y.,a.) die Bankomatkarte des römisch 40 Y., b.) die Bankomatkarte des XXXX R.;b.) die Bankomatkarte des römisch 40 R.; 2.) Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes sowie einer Tatsache gebraucht werden, nämlich die E-Cards von XXXX Y. und XXXX R., indem er diese wegnahm;2.) Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes sowie einer Tatsache gebraucht werden, nämlich die E-Cards von römisch 40 Y. und römisch 40 R., indem er diese wegnahm; II.) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar:römisch zwei.) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar: 1.) im Zeitraum vom
- auf den
- Juni 2019 dem XXXX Y. eine Geldtasche samt EUR 40,00 Bargeld1.) im Zeitraum vom
- auf den
- Juni 2019 dem römisch 40 Y. eine Geldtasche samt EUR 40,00 Bargeld 2.) am
- Juni 2019 Verfügungsberechtigten einer Trafik in zwei Angriffen aus deren Automaten, deren Ausgabemechanismus er mit Hilfe unter I. 1.) entfremdeten Bankomatkarten, mithin mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete, nämlich:2.) am
- Juni 2019 Verfügungsberechtigten einer Trafik in zwei Angriffen aus deren Automaten, deren Ausgabemechanismus er mit Hilfe unter römisch eins. 1.) entfremdeten Bankomatkarten, mithin mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete, nämlich: 2.1.) unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte des R. eine Packung Zigaretten im Wert von EUR 5,80; 2.2.) unter Verwendung der Bankomatkarte des XXXX Y. Zigarettenpapier im Wert von EUR 2,20;2.2.) unter Verwendung der Bankomatkarte des römisch 40 Y. Zigarettenpapier im Wert von EUR 2,20; Der Beschwerdeführer hat hiedurch begangen zu I.) 1.) die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGBzu römisch eins.) 1.) die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB zu I.) 2.) die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB;zu römisch eins.) 2.) die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; zu II.) das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGBzu römisch zwei.) das Vergehen des Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB Bei der Strafbemessung waren die teilweise geständige Verantwortung als mildernd, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und 3 einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Zur siebten Verurteilung: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX 20.10.2020 RK 20.10.2020 unter der Zahl XXXX wegen § 229
(1)StGB, § 241e
(3)StGB, §§ 127, 129 (1, 2) 2. Fall, 130
(2)StGB § 15 StGB, § 135
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 20.10.2020 RK 20.10.2020 unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraph 241 e,
(3)StGB, Paragraphen 127, 129, (1, 2) 2. Fall, 130
(2)StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 135,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer hat 1.) anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Transportmittel (Einschlagen von Seitenscheiben an PKWs) in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er wegen einer solchen Tat bereits verurteilt worden war, mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar 1.1.) am 31.05.2020 XXXX V. Bargeld in unbekannter Höhe;1.1.) am 31.05.2020 römisch 40 römisch fünf. Bargeld in unbekannter Höhe; 1.2.) nachts zum 26.05.2020 XXXX I. EUR 170,-- Bargeld;1.2.) nachts zum 26.05.2020 römisch 40 römisch eins. EUR 170,-- Bargeld; 1.3.) nachts zum 26.05.2020 XXXX V. Bargeld in Höhe von EUR 150,-- plus iPods in Höhe von EUR 180,--;1.3.) nachts zum 26.05.2020 römisch 40 römisch fünf. Bargeld in Höhe von EUR 150,-- plus iPods in Höhe von EUR 180,--; 1.4.) am 27.05.2020 XXXX eine Geldtasche und EUR 150,-- Bargeld;1.4.) am 27.05.2020 römisch 40 eine Geldtasche und EUR 150,-- Bargeld; 1.5.) am 12.07 oder 13.07.2020 XXXX D. Wertsachen wegzunehmen versucht;1.5.) am 12.07 oder 13.07.2020 römisch 40 D. Wertsachen wegzunehmen versucht; 1.6.) am 16.07 oder 17.07.2020 XXXX K. eine Geldtasche und EUR 500,-- Bargeld; 1.6.) am 16.07 oder 17.07.2020 römisch 40 K. eine Geldtasche und EUR 500,-- Bargeld; 1.7.) in der Zeit von 11.
- bis 13.1.2020 XXXX O. Wertsachen wegzunehmen versucht;1.7.) in der Zeit von 11.
- bis 13.1.2020 römisch 40 O. Wertsachen wegzunehmen versucht; 1.8.) am 27.4.2020 XXXX K. EUR 140,-- Bargeld;1.8.) am 27.4.2020 römisch 40 K. EUR 140,-- Bargeld; 1.9.) am 3.5.oder 4.5.2020 XXXX P. EUR 70,-- Bargeld;1.9.) am 3.5.oder 4.5.2020 römisch 40 P. EUR 70,-- Bargeld; 2.) eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, und zwar 2.1.) am 31.05.2020 die Reisepässe von XXXX V., XXXX V. und XXXX V., einen Aufenthaltstitel, 2 Sparbücher von XXXX V. und XXXX V. , einen Personalausweis, einen Führerschein von XXXX V., die Sozialversicherungskarten von XXXX V., XXXX V. und XXXX V.;2.1.) am 31.05.2020 die Reisepässe von römisch 40 römisch fünf., römisch 40 römisch fünf. und römisch 40 römisch fünf., einen Aufenthaltstitel, 2 Sparbücher von römisch 40 römisch fünf. und römisch 40 römisch fünf. , einen Personalausweis, einen Führerschein von römisch 40 römisch fünf., die Sozialversicherungskarten von römisch 40 römisch fünf., römisch 40 römisch fünf. und römisch 40 römisch fünf.; 2.2.) am 27.05.2020 den Taxischein des XXXX I.;2.2.) am 27.05.2020 den Taxischein des römisch 40 römisch eins.; 3.) am 31.05.2020 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen dürfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, und zwar die Bankomatkarte von XXXX V.;3.) am 31.05.2020 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen dürfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, und zwar die Bankomatkarte von römisch 40 römisch fünf.; 4.) einen anderen dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, und zwar 4.1.) am 31.05.2020 eine Geldbörse der XXXX V.;4.1.) am 31.05.2020 eine Geldbörse der römisch 40 römisch fünf.; 4.2.) nachts zum 26.05.2020 die Kellnerbrieftasche des XXXX I.;4.2.) nachts zum 26.05.2020 die Kellnerbrieftasche des römisch 40 römisch eins.; 4.3.) nachts zum 26.05.2020 eine Handtasche und einen Turnbeutel der XXXX V.;4.3.) nachts zum 26.05.2020 eine Handtasche und einen Turnbeutel der römisch 40 römisch fünf.; 4.4.) am 27.05.2020 die Geldtasche des XXXX I.;4.4.) am 27.05.2020 die Geldtasche des römisch 40 römisch eins.; 4.5.) am 16.07 oder 17.07.2020 die Geldtasche des XXXX K.;4.5.) am 16.07 oder 17.07.2020 die Geldtasche des römisch 40 K.; 4.6.) am 27.4.2020 die Geldtasche des XXXX K. EUR 140,--;4.6.) am 27.4.2020 die Geldtasche des römisch 40 K. EUR 140,--; 4.7.) am 3.5.oder 4.5.2020 die Handtasche des XXXX P..4.7.) am 3.5.oder 4.5.2020 die Handtasche des römisch 40 P.. Der Beschwerdeführer hat hiedurch begangen zu 1.): das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 und 2, zweiter Fall, 130 Abs 2, 15 Abs 1 StGB, zu 1.): das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 2, zweiter Fall, 130 Absatz 2, 15, Absatz eins, StGB, zu 2.): die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB,zu 2.): die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu 3.): das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB sowiezu 3.): das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB sowie zu 4.) das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB.zu 4.) das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis und Begehung unter 21 Jahren als mildernd, hingegen als erschwerend einschlägige Vorverurteilungen und der rasche Rückfall sowie die Faktenhäufung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2018 in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme im Verfahren an, dass er Fehler gemacht und den falschen Freundeskreis gehabt habe. Dennoch beging er am 12.06.2019 und am
- auf den
- Juni 2019 Einbruchsdiebstähle, welche zu seiner fünften und sechsten Verurteilung führten. Nachdem der Beschwerdeführer am 13.07.2018 neuerlich verurteilt worden war, teilte ihm die belangte Behörde mit einem Schreiben vom 05.10.2018 mit, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, wenn er nach Erreichen der Volljährigkeit noch einmal gegen die österreichische Rechtsordnung verstoße. Danach wurde der Beschwerdeführer noch zweimal verurteilt. Die belangte Behörde drohte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2020 neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an, der Beschwerdeführer hielt dem in einer Stellungnahme vom 20.06.2020 entgegen, dass er sich um den Aufbau eines eigenen Lebens bemühen würde. Obwohl der Beschwerdeführer am 01.07.2020 in ein Arbeitsverhältnis eintrat, versuchte er noch am 12.07 oder 13.07.2020 Wertsachen zu stehlen und entwendete er noch am 16.07 oder 17.07.2020 eine Geldtasche und EUR 500,-- Bargeld. Am 10.09.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist für den 10.05.2021 vorgesehen. Die Erfahrung des Haftübels hat im Beschwerdeführer den Willen hervorgerufen, sein Leben zu ändern.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) (woraus sich die Bescheinigung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch die Anmeldebescheinigung ergibt), dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Ergänzend wurde Einsicht in die Strafurteile genommen. Berücksichtigt wurden auch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 15.05.18, 05.06.2018, 20.06.2020 und vom 23.10.2020 und insbesondere seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 26.04.
- Aus diesen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer durch das erfahrene Haftübel glaubhaft vorhat, sein Leben zu ändern. Hinsichtlich seiner Schulden gab der Beschwerdeführer in der Befragung durch die LPD XXXX am 10.09.2020 an, dass er Privatpersonen etwa 20.000,00 Euro schulden würde, in der Verhandlung sprach er von mindestens 12.000 Euro; laut Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2019 RK 17.08.2019 unter der Zahl XXXX hat der Beschwerdeführer dagegen 30.000,00 Schulden. Hinsichtlich seiner Schulden gab der Beschwerdeführer in der Befragung durch die LPD römisch 40 am 10.09.2020 an, dass er Privatpersonen etwa 20.000,00 Euro schulden würde, in der Verhandlung sprach er von mindestens 12.000 Euro; laut Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.08.2019 RK 17.08.2019 unter der Zahl römisch 40 hat der Beschwerdeführer dagegen 30.000,00 Schulden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und überdies seit seiner erstmaligen Hauptmeldung ab 21.05.2008 bereits mehr als zehn Jahre seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, gelangt gegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig ist, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden muss, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und überdies seit seiner erstmaligen Hauptmeldung ab 21.05.2008 bereits mehr als zehn Jahre seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, gelangt gegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig ist, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden muss, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Zunächst ist der belangten Behörde dahingehend beizutreten, dass das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, u.a. insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Zudem kommen beim Beschwerdeführer der lange Tatzeitraum, die Vielzahl an Straftaten und der Umstand hinzu, dass er trotz mehrerer Verurteilungen und trotz Verwarnungen von Seiten der belangten Behörde sein Verhalten nicht änderte, sondern immer wieder innerhalb kürzester Zeit rückfällig wurde. Der Beschwerdeführer war bereits als Kind nicht bereit, sich an Regeln zu halten und wurde daher in Wohngemeinschaften für schwer erziehbare Kinder und Jugendliche betreut. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer glaubhaft vermitteln, dass er nach der Erfahrung der mehrmonatigen Inhaftierung nunmehr gewillt ist, sein Leben grundlegend zu ändern. Es bleibt abzuwarten, ob er diese Chance aber auch in die Realität umsetzen kann, indem er sich einen Arbeitsplatz sucht und sich gegebenenfalls notwendige Unterstützung, etwa durch die Suchtberatung, holt. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert im Übrigen in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN). Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass weiterhin die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in alte Muster zurückfällt und Eigentumsdelikte begeht.Zunächst ist der belangten Behörde dahingehend beizutreten, dass das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, u.a. insbesondere im Bereich der Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Zudem kommen beim Beschwerdeführer der lange Tatzeitraum, die Vielzahl an Straftaten und der Umstand hinzu, dass er trotz mehrerer Verurteilungen und trotz Verwarnungen von Seiten der belangten Behörde sein Verhalten nicht änderte, sondern immer wieder innerhalb kürzester Zeit rückfällig wurde. Der Beschwerdeführer war bereits als Kind nicht bereit, sich an Regeln zu halten und wurde daher in Wohngemeinschaften für schwer erziehbare Kinder und Jugendliche betreut. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer glaubhaft vermitteln, dass er nach der Erfahrung der mehrmonatigen Inhaftierung nunmehr gewillt ist, sein Leben grundlegend zu ändern. Es bleibt abzuwarten, ob er diese Chance aber auch in die Realität umsetzen kann, indem er sich einen Arbeitsplatz sucht und sich gegebenenfalls notwendige Unterstützung, etwa durch die Suchtberatung, holt. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert im Übrigen in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN). Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass weiterhin die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in alte Muster zurückfällt und Eigentumsdelikte begeht. Zugleich ist aber auch anzumerken, dass die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten - wenngleich diese nicht verharmlost werden sollen und vor allem deren Vielzahl erschreckend ist – nicht von derart "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" gekennzeichnet gewesen waren. Gegen eine derart massiv negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG gefordert wird, spricht im Übrigen auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers, der während seiner Kindheit und Jugend immer wieder entwurzelt wurde (Umzug vom Vater in der Slowakei zur Mutter nach Österreich, danach immer wieder Wechsel zwischen betreuten Wohngemeinschaften und seiner Mutter) und keine Stabilität aufzubauen vermochte. Inzwischen ist er volljährig, hat das Haftübel erfahren und nimmt die Betreuung durch eine Suchtberatungsstelle in Anspruch. Es besteht die Chance, dass er nun als junger Erwachsener einen neuen Weg beschreitet.Zugleich ist aber auch anzumerken, dass die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten - wenngleich diese nicht verharmlost werden sollen und vor allem deren Vielzahl erschreckend ist – nicht von derart "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" gekennzeichnet gewesen waren. Gegen eine derart massiv negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird, spricht im Übrigen auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers, der während seiner Kindheit und Jugend immer wieder entwurzelt wurde (Umzug vom Vater in der Slowakei zur Mutter nach Österreich, danach immer wieder Wechsel zwischen betreuten Wohngemeinschaften und seiner Mutter) und keine Stabilität aufzubauen vermochte. Inzwischen ist er volljährig, hat das Haftübel erfahren und nimmt die Betreuung durch eine Suchtberatungsstelle in Anspruch. Es besteht die Chance, dass er nun als junger Erwachsener einen neuen Weg beschreitet. Die nach der Judikatur des EuGH gebotene "besondere Schwere" der begangenen Straftaten liegt gegenständlich bei dem sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet befindlichen Beschwerdeführer, welcher zudem inzwischen keinerlei Bindung mehr zu seinem Heimatsaat Slowakei aufweist, nicht vor. Der Kontakt zu seinem Vater und den Verwandten väterlicherseits ist abgebrochen und war er in den letzten zehn Jahren gar nicht mehr in der Slowakei. Insbesondere beherrscht er die Sprache inzwischen kaum mehr und wäre es für ihn wohl unmöglich, dort außerhalb des kriminellen Bereichs Fuß zu fassen. Seine Mutter und seine Brüder leben in Österreich und besteht zu den meisten durchaus eine enge Bindung. Die Erlassung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aufenthaltsverbotes auf Grundlage des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG kommt sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht.Die Erlassung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aufenthaltsverbotes auf Grundlage des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG kommt sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in Betracht. Das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit der Aussprüche hinsichtlich der Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) bedingt.Das mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit der Aussprüche hinsichtlich der Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft noch einmal straffällig werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn allerdings neuerlich zu prüfen sein. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241178.1.00