← Österreich

{'item': 'I421 2241764-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 2§ 52§ 61§ 66§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlI421 2241764-1 Spruch, I421 2241764-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX 2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) darüber informiert, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verdachtes von Verbrechen/Vergehen nach § 127 ff StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.
  2. Mit Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) darüber informiert, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verdachtes von Verbrechen/Vergehen nach Paragraph 127, ff StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.
  3. Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wobei ausgeführt wurde, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des BF geplant sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am XXXX 2020 zugestellt, eine Stellungnahme des BF langte jedoch nicht ein.
  4. Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wobei ausgeführt wurde, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des BF geplant sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am römisch 40 2020 zugestellt, eine Stellungnahme des BF langte jedoch nicht ein.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall; § 15 StGB, wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall; Paragraph 15, StGB, wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde vom BF am XXXX 2021 übernommen. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde vom BF am römisch 40 2021 übernommen.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom XXXX 2021, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, moniert wurden. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die belangte Behörde habe die Entscheidung ohne die Durchführung einer Einvernahme erlassen, in dessen Zuge der BF hätte angeben können, dass ihm seine Taten sehr leidtun würden und er diese zutiefst bereue. Der BF selbst sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um den Inhalt des Parteiengehörs zu verstehen und eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen, was der belangten Behörde hätte auffallen müssen. Zudem dürfe auf die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes nicht verzichtet werden, insbesondere hinsichtlich der Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich. Unberücksichtigt sei gegenständlich geblieben, dass Tante und Onkel des BF in Wien leben würden und der BF zur Tante, bei welcher er immer gewohnt, wenn er sie in Österreich besucht habe, ein sehr gutes Verhältnis hätte. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF über kein schützenswertes Familien- und Privatleben verfüge, sei daher falsch. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt sei ein willkürliches Verhalten der Behörde zu erblicken. Die belangte Behörde hätte auch in Zusammenhang mit der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose, zumal der BF seine Tat sehr bereue, konkrete Feststellungen zur Verurteilung des BF treffen müssen und diese mit den Interessen des BF, in Österreich zu verbleiben bzw. in absehbarer Zeit wieder einreisen zu dürfen, abwägen müssen. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF, zumal der Strafrahmen nicht zur Gänze ausgeschöpft und auch die Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen wären.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom römisch 40 2021, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, moniert wurden. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die belangte Behörde habe die Entscheidung ohne die Durchführung einer Einvernahme erlassen, in dessen Zuge der BF hätte angeben können, dass ihm seine Taten sehr leidtun würden und er diese zutiefst bereue. Der BF selbst sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um den Inhalt des Parteiengehörs zu verstehen und eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen, was der belangten Behörde hätte auffallen müssen. Zudem dürfe auf die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes nicht verzichtet werden, insbesondere hinsichtlich der Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich. Unberücksichtigt sei gegenständlich geblieben, dass Tante und Onkel des BF in Wien leben würden und der BF zur Tante, bei welcher er immer gewohnt, wenn er sie in Österreich besucht habe, ein sehr gutes Verhältnis hätte. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF über kein schützenswertes Familien- und Privatleben verfüge, sei daher falsch. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt sei ein willkürliches Verhalten der Behörde zu erblicken. Die belangte Behörde hätte auch in Zusammenhang mit der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose, zumal der BF seine Tat sehr bereue, konkrete Feststellungen zur Verurteilung des BF treffen müssen und diese mit den Interessen des BF, in Österreich zu verbleiben bzw. in absehbarer Zeit wieder einreisen zu dürfen, abwägen müssen. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF, zumal der Strafrahmen nicht zur Gänze ausgeschöpft und auch die Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen wären.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX 2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX 2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der volljährige, verheiratete BF ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Identität steht fest. Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Er ist in der Slowakei in XXXX wohnhaft, wo er acht Jahre lang die Pflichtschule, anschließend drei Jahre lang eine landwirtschaftliche Schule besucht hat, bevor er als Traktorfahrer berufstätig wurde. Zuletzt war er in Karenz und bezog ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 370,--. Er ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Er ist in der Slowakei in römisch 40 wohnhaft, wo er acht Jahre lang die Pflichtschule, anschließend drei Jahre lang eine landwirtschaftliche Schule besucht hat, bevor er als Traktorfahrer berufstätig wurde. Zuletzt war er in Karenz und bezog ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 370,--. Er ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Der BF ist im Bundesgebiet weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch – abgesehen von seinem gegenwärtigen Haftaufenthalt – melderechtlich in Österreich in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit nunmehr XXXX 2020 in der Justizanstalt XXXX . Der BF ist im Bundesgebiet weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch – abgesehen von seinem gegenwärtigen Haftaufenthalt – melderechtlich in Österreich in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit nunmehr römisch 40 2020 in der Justizanstalt römisch 40 . Der BF ist haftfähig und leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Strafregisterauszug des BF der Republik Österreich weist folgende Verurteilung auf:Der Strafregisterauszug des BF der Republik Österreich weist folgende Verurteilung auf:, 01) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX 01) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 125, 126

(1)Z 7 StGBParagraphen 125, 126,
(1)Ziffer 7, StGB §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 130
(2)erster und zweiter Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(2)erster und zweiter Fall StGB Paragraph 15, StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2020Datum der (letzten) Tat römisch 40 2020 Freiheitsstrafe 3 Jahre Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurden der BF und XXXX für schuldig befunden, Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurden der BF und römisch 40 für schuldig befunden, I./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar A./ der BF und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)A./ der BF und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)
  1. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 7.661,56, indem sie die Ausstellungsfahrzeuge der Marken XXXX und XXXX aufbockten und die Räder demontierten;
  2. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 7.661,56, indem sie die Ausstellungsfahrzeuge der Marken römisch 40 und römisch 40 aufbockten und die Räder demontierten;
  3. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX und dem XXXX vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 6.000,-- sowie einen Einachsanhänger der Marke XXXX , grau/silberfarbig, Baujahr 2003, behördliches Kennzeichen XXXX , im Wert von EUR 500,--, indem sie die Heckscheibe des PKWs der Marke XXXX , grau/silberfarbig, im Eigentum der Firma XXXX stehend, einschlugen und eine Garnitur Reifenkomplettsätze aus dem Kofferraum entnahmen, die sie benutzten, um am unmittelbar angrenzenden Betriebsgelände der XXXX vier Fahrzeuge aufzubocken und die sechzehn Komplettreifen demontierten, die sie mit dem Einachsanhänger abtransportierten;
  4. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 und dem römisch 40 vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 6.000,-- sowie einen Einachsanhänger der Marke römisch 40 , grau/silberfarbig, Baujahr 2003, behördliches Kennzeichen römisch 40 , im Wert von EUR 500,--, indem sie die Heckscheibe des PKWs der Marke römisch 40 , grau/silberfarbig, im Eigentum der Firma römisch 40 stehend, einschlugen und eine Garnitur Reifenkomplettsätze aus dem Kofferraum entnahmen, die sie benutzten, um am unmittelbar angrenzenden Betriebsgelände der römisch 40 vier Fahrzeuge aufzubocken und die sechzehn Komplettreifen demontierten, die sie mit dem Einachsanhänger abtransportierten;
  5. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma XXXX zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 5.520,--, indem sie Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und die Räder demontierten;
  6. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 5.520,--, indem sie Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und die Räder demontierten;
  7. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 5.667,08, indem sie zwei Ausstellungsfahrzeuge der Marke XXXX aufbockten und die Räder demontierten;
  8. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 5.667,08, indem sie zwei Ausstellungsfahrzeuge der Marke römisch 40 aufbockten und die Räder demontierten;
  9. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX drei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 7.159,92, indem sie Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und die Räder der KFZ demontierten;
  10. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 drei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 7.159,92, indem sie Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und die Räder der KFZ demontierten;
  11. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma XXXX zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 6.658,46, indem sie die Heckscheibe des am Firmenareal abgestellten PKWs der Marke XXXX einschlugen und aus dem Kofferraum vier Winterreifen entnahmen, um mit diesen Reifen zwei Ausstellungsfahrzeuge der Marke XXXX aufzubocken und deren Räder zu demontieren;
  12. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 6.658,46, indem sie die Heckscheibe des am Firmenareal abgestellten PKWs der Marke römisch 40 einschlugen und aus dem Kofferraum vier Winterreifen entnahmen, um mit diesen Reifen zwei Ausstellungsfahrzeuge der Marke römisch 40 aufzubocken und deren Räder zu demontieren;
  13. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 10.414,--, indem sie zunächst die Heckscheibe des am Firmenareal abgestellten PKWs der Marke XXXX einschlugen, aus dem Kofferraum einen Wagenheber entnahmen und mit diesem vier Ausstellungsfahrzeuge der Marke XXXX und XXXX aufbockten und deren Räder demontierten;
  14. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 10.414,--, indem sie zunächst die Heckscheibe des am Firmenareal abgestellten PKWs der Marke römisch 40 einschlugen, aus dem Kofferraum einen Wagenheber entnahmen und mit diesem vier Ausstellungsfahrzeuge der Marke römisch 40 und römisch 40 aufbockten und deren Räder demontierten;
  15. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX Werkzeug im Gesamtwert von EUR 19.630,71, indem sie die Heckscheiben der zwei auf dem Firmengelände abgestellten Kastenwägen der Marke XXXX , rot, behördliche Kennzeichen XXXX und XXXX , zugelassen auf die XXXX einschlugen und das Werkzeug entnahmen;
  16. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 Werkzeug im Gesamtwert von EUR 19.630,71, indem sie die Heckscheiben der zwei auf dem Firmengelände abgestellten Kastenwägen der Marke römisch 40 , rot, behördliche Kennzeichen römisch 40 und römisch 40 , zugelassen auf die römisch 40 einschlugen und das Werkzeug entnahmen;
  17. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 9.899,--, indem sie vier Ausstellungsfahrzeuge der Marke XXXX aufbockten und deren Räder demontierten, wobei es beim Versuch blieb, da sie durch Personen in Tatortnähe an der Ausführung der Tat gehindert wurden;
  18. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 9.899,--, indem sie vier Ausstellungsfahrzeuge der Marke römisch 40 aufbockten und deren Räder demontierten, wobei es beim Versuch blieb, da sie durch Personen in Tatortnähe an der Ausführung der Tat gehindert wurden;
  19. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX einen Reifenkomplettsatz im Wert von EUR 2.000,--, indem sie die Heckscheiben von insgesamt vier Ausstellungsfahrzeugen der Gesellschaft einschlugen, daraus vier Komplettreifensätze entnahmen, wobei sie drei Reifensätze zum Aufbocken von Fahrzeugen verwendeten und sich einen Reifenkomplettsatz unrechtmäßig zueigneten.
  20. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 einen Reifenkomplettsatz im Wert von EUR 2.000,--, indem sie die Heckscheiben von insgesamt vier Ausstellungsfahrzeugen der Gesellschaft einschlugen, daraus vier Komplettreifensätze entnahmen, wobei sie drei Reifensätze zum Aufbocken von Fahrzeugen verwendeten und sich einen Reifenkomplettsatz unrechtmäßig zueigneten.
  21. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX vier Reifenkomplettsätze im Wert von EUR 5.814,36, indem sie nach der unter Punkt I.A./
  22. näher dargestellten Tat mit den hiedurch erlangten Reifen vier Fahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten.
  23. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 vier Reifenkomplettsätze im Wert von EUR 5.814,36, indem sie nach der unter Punkt römisch eins.A./
  24. näher dargestellten Tat mit den hiedurch erlangten Reifen vier Fahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten.
  25. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 15.202,18, indem sie einen Absperrzaun der Gesellschaft gewaltsam aufzwängten und einen Hagelschutzzaun durchschnitten, um auf das Betriebsgelände zu gelangten und in weiterer Folge vier Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten;
  26. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 15.202,18, indem sie einen Absperrzaun der Gesellschaft gewaltsam aufzwängten und einen Hagelschutzzaun durchschnitten, um auf das Betriebsgelände zu gelangten und in weiterer Folge vier Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten;
  27. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 6.600,--, indem sie zwei Ausstellungsfahrzeuge der Marke XXXX aufbockten und deren Reifen demontierten;
  28. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 6.600,--, indem sie zwei Ausstellungsfahrzeuge der Marke römisch 40 aufbockten und deren Reifen demontierten;
  29. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX und der XXXX drei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 7.700,--, indem sie zunächst bei drei Fahrzeugen der Marken XXXX , XXXX und XXXX Polo die Heckscheiben einschlugen und aus den Kofferräumen jeweils einen Reifenkomplettsatz entnahmen, wobei sie sich die Reifensätze des XXXX und des XXXX unrechtmäßig zueigneten und mit den Reifen des XXXX den ebenfalls am Firmenareal abgestellten PKW der Marke XXXX der Kundin XXXX aufbockten, um dessen Reifen zu demontieren;
  30. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 und der römisch 40 drei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 7.700,--, indem sie zunächst bei drei Fahrzeugen der Marken römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Polo die Heckscheiben einschlugen und aus den Kofferräumen jeweils einen Reifenkomplettsatz entnahmen, wobei sie sich die Reifensätze des römisch 40 und des römisch 40 unrechtmäßig zueigneten und mit den Reifen des römisch 40 den ebenfalls am Firmenareal abgestellten PKW der Marke römisch 40 der Kundin römisch 40 aufbockten, um dessen Reifen zu demontieren;
  31. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX fünf Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 12.424,45, indem sie die Neufahrzeuge mithilfe von Altreifen aufbockten und deren Räder demontierten;
  32. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 fünf Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 12.424,45, indem sie die Neufahrzeuge mithilfe von Altreifen aufbockten und deren Räder demontierten;
  33. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigte der Autohaus XXXX vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 13.600,--, indem sie eine Maschendrahteinfriedung aufschnitten und am Firmenareal drei Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten sowie aus einem unversperrten PKW einen weiteren Reifenkomplettsatz wegnahmen;
  34. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der Autohaus römisch 40 vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 13.600,--, indem sie eine Maschendrahteinfriedung aufschnitten und am Firmenareal drei Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten sowie aus einem unversperrten PKW einen weiteren Reifenkomplettsatz wegnahmen;
  35. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 11.010,66, indem sie mithilfe von Holzpflöcken vier Neufahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten;
  36. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 11.010,66, indem sie mithilfe von Holzpflöcken vier Neufahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten;
  37. der BF alleine am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX acht Kanister Scheibenforstschutz im Gesamtwert von EUR 32,92, indem er [sie] diese vom ungesicherten Außenbereich der Filiale unrechtmäßig an sich nahm;
  38. der BF alleine am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 acht Kanister Scheibenforstschutz im Gesamtwert von EUR 32,92, indem er [sie] diese vom ungesicherten Außenbereich der Filiale unrechtmäßig an sich nahm;
  39. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 11.450,--, indem sie zunächst bei drei PKWs der Marke XXXX , XXXX und XXXX die Heckscheiben einschlugen, die darin gelagerten Reifenkomplettsätze entnahmen, mit den Reifen des XXXX den PKW der Marke XXXX sowie den PKW der Marke XXXX aufbockten und deren Reifen demontierten;
  40. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 vier Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 11.450,--, indem sie zunächst bei drei PKWs der Marke römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die Heckscheiben einschlugen, die darin gelagerten Reifenkomplettsätze entnahmen, mit den Reifen des römisch 40 den PKW der Marke römisch 40 sowie den PKW der Marke römisch 40 aufbockten und deren Reifen demontierten; B./ der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX als Mittäter (§ 12 StGB) B./ der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 als Mittäter (Paragraph 12, StGB)
  41. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 2.596,--, indem sie zwei Fahrzeuge der Marke XXXX aufbockten und deren Reifen demontierten;
  42. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 2.596,--, indem sie zwei Fahrzeuge der Marke römisch 40 aufbockten und deren Reifen demontierten;
  43. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 6.000,--, indem sie zwei Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten;
  44. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 6.000,--, indem sie zwei Ausstellungsfahrzeuge aufbockten und deren Reifen demontierten;
  45. am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 5.408,44, indem sie zwei Ausstellungsfahrzeuge der Marke XXXX aufbockten und deren Reifen demontierten.
  46. am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 zwei Reifenkomplettsätze im Gesamtwert von EUR 5.408,44, indem sie zwei Ausstellungsfahrzeuge der Marke römisch 40 aufbockten und deren Reifen demontierten. II./ der BF und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde Sachen, nämlich die an den Tatorten abgestellten PKWs, beschädigt zu haben, und zwarrömisch zwei./ der BF und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde Sachen, nämlich die an den Tatorten abgestellten PKWs, beschädigt zu haben, und zwar
  47. durch die unter Punkt I./A./
  48. näher dargestellte Tat den PKW der Marke XXXX der XXXX ;
  49. durch die unter Punkt römisch eins./A./
  50. näher dargestellte Tat den PKW der Marke römisch 40 der römisch 40 ;
  51. durch die unter Punkt I./A./
  52. näher dargestellte Tat den PKW der Marke XXXX der Firma XXXX (Sachschaden: EUR 1.956,54);
  53. durch die unter Punkt römisch eins./A./
  54. näher dargestellte Tat den PKW der Marke römisch 40 der Firma römisch 40 (Sachschaden: EUR 1.956,54);
  55. durch die unter Punkt I./A./
  56. näher dargestellte Tat den PKW der Marke XXXX der Firma XXXX (Sachschaden: EUR 1.300,--);
  57. durch die unter Punkt römisch eins./A./
  58. näher dargestellte Tat den PKW der Marke römisch 40 der Firma römisch 40 (Sachschaden: EUR 1.300,--);
  59. durch die unter Punkt I./A./
  60. und
  61. näher dargestellte Taten drei PKWs der XXXX (Sachschaden: EUR 3.000,--);
  62. durch die unter Punkt römisch eins./A./
  63. und
  64. näher dargestellte Taten drei PKWs der römisch 40 (Sachschaden: EUR 3.000,--);
  65. durch die unter Punkt I./A./
  66. näher dargestellte Tat das KFZ der Marke XXXX ;
  67. durch die unter Punkt römisch eins./A./
  68. näher dargestellte Tat das KFZ der Marke römisch 40 ;
  69. durch die unter Punkt I./A./
  70. näher dargestellte Tat den PKW der Marke XXXX ;
  71. durch die unter Punkt römisch eins./A./
  72. näher dargestellte Tat den PKW der Marke römisch 40 ; wobei sie durch die Taten an den Sachen einen EUR 5.000,-- übersteigenden Schaden herbeiführten; III./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich jeweils zwei Kennzeichentafeln von vor Ort abgestellten Personenkraftwagen, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der aufrechten Zulassung des KFZ zum Straßenverkehr, gebraucht werden, indem sie die Kennzeichentafeln nach der Tat von den Fahrzeugen demontierten, auf ihr eigenes Fahrzeug montierten, um damit ungehindert den Tatort verlassen zu können, und die Kennzeichen später wegwarfen, und zwarrömisch drei./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich jeweils zwei Kennzeichentafeln von vor Ort abgestellten Personenkraftwagen, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der aufrechten Zulassung des KFZ zum Straßenverkehr, gebraucht werden, indem sie die Kennzeichentafeln nach der Tat von den Fahrzeugen demontierten, auf ihr eigenes Fahrzeug montierten, um damit ungehindert den Tatort verlassen zu können, und die Kennzeichen später wegwarfen, und zwar A./ der BF und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12)A./ der BF und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12,)
  73. im Rahmen der unter Punkt I./A./
  74. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln XXXX vom Fahrzeug des XXXX ;
  75. im Rahmen der unter Punkt römisch eins./A./
  76. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln römisch 40 vom Fahrzeug des römisch 40 ;
  77. im Rahmen der unter Punkt I./A./
  78. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln XXXX vom Fahrzeug des XXXX ;
  79. im Rahmen der unter Punkt römisch eins./A./
  80. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln römisch 40 vom Fahrzeug des römisch 40 ;
  81. im Rahmen der unter Punkt I./A./
  82. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln XXXX vom Fahrzeug der Firma XXXX ;
  83. im Rahmen der unter Punkt römisch eins./A./
  84. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln römisch 40 vom Fahrzeug der Firma römisch 40 ;
  85. im Rahmen der unter Punkt I./A./
  86. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln XXXX vom Fahrzeug der Firma XXXX ;
  87. im Rahmen der unter Punkt römisch eins./A./
  88. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln römisch 40 vom Fahrzeug der Firma römisch 40 ;
  89. im Rahmen der unter Punkt I./A./
  90. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln XXXX vom Fahrzeug der Firma XXXX ;
  91. im Rahmen der unter Punkt römisch eins./A./
  92. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln römisch 40 vom Fahrzeug der Firma römisch 40 ;
  93. im Rahmen der unter Punkt I./A./
  94. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln XXXX vom Firmenfahrzeug der Firma XXXX
  95. im Rahmen der unter Punkt römisch eins./A./
  96. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln römisch 40 vom Firmenfahrzeug der Firma römisch 40
  97. im Rahmen der unter Punkt I./A./
  98. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln XXXX vom Fahrzeug der XXXX ;
  99. im Rahmen der unter Punkt römisch eins./A./
  100. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln römisch 40 vom Fahrzeug der römisch 40 ;
  101. im Rahmen der unter Punkt I./A./
  102. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln XXXX vom Fahrzeug der XXXX ;
  103. im Rahmen der unter Punkt römisch eins./A./
  104. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln römisch 40 vom Fahrzeug der römisch 40 ;
  105. im Rahmen der unter Punkt I./A./
  106. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln XXXX vom Fahrzeug der XXXX ;
  107. im Rahmen der unter Punkt römisch eins./A./
  108. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln römisch 40 vom Fahrzeug der römisch 40 ; B./ der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX als Mittäter (§ 12 StGB) im Rahmen der unter Pkt. I./B./
  109. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln NK-993FS vom Fahrzeug der Firma XXXX ;B./ der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 als Mittäter (Paragraph 12, StGB) im Rahmen der unter Pkt. römisch eins./B./
  110. näher dargestellten Tat die beiden Kennzeichentafeln NK-993FS vom Fahrzeug der Firma römisch 40 ; Der BF (und XXXX ) haben hiedurchDer BF (und römisch 40 ) haben hiedurch zu I. das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall; 15 StGB;zu römisch eins. das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall; 15 StGB; zu II. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB;zu römisch zwei. das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB; zu III. mehrfach das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen und wurde der BF hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden dabei das Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, die mehrfache Deliktsqualifikation, der lange Deliktszeitraum, das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation und die sechs einschlägigen Vorstrafen. Die Taten verübten der BF und XXXX , um Geld zu lukrieren. zu römisch drei. mehrfach das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen und wurde der BF hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden dabei das Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, die mehrfache Deliktsqualifikation, der lange Deliktszeitraum, das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation und die sechs einschlägigen Vorstrafen. Die Taten verübten der BF und römisch 40 , um Geld zu lukrieren. In der Slowakei hat der BF zwölf, davon sechs einschlägige Vorverurteilungen, wobei seit seiner letzten Haft bis zur ersten Tathandlung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Im Bundesgebiet leben eine Tante und ein Onkel des BF. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden, sein Lebensmittelpunkt liegt in der Slowakei.
  111. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  112. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  113. Zum Sachverhalt: Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX , den Angaben des BF in seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie aufgrund eines Sozialversicherungsdatenauszugs.Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu römisch 40 , den Angaben des BF in seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie aufgrund eines Sozialversicherungsdatenauszugs. Zumal dem Behördenakt eine Kopie des Personalausweises mit der Dokumentennummer XXXX beiliegt (AS 21), steht die Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF unstrittig fest. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister geht hervor, dass der BF nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist. Zumal dem Behördenakt eine Kopie des Personalausweises mit der Dokumentennummer römisch 40 beiliegt (AS 21), steht die Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF unstrittig fest. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister geht hervor, dass der BF nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist. Die Feststellungen zu seinem Wohnort in der Slowakei, dem Familienstand „verheiratet“, seiner Schulbildung, seiner Berufstätigkeit als Traktorfahrer samt Karenz und Nettoeinkommen sowie zu seinen Sorgepflichten ergeben sich aus den getroffenen Entscheidungsgründen des Strafurteils zu XXXX (AS 43). Die Feststellungen zu seinem Wohnort in der Slowakei, dem Familienstand „verheiratet“, seiner Schulbildung, seiner Berufstätigkeit als Traktorfahrer samt Karenz und Nettoeinkommen sowie zu seinen Sorgepflichten ergeben sich aus den getroffenen Entscheidungsgründen des Strafurteils zu römisch 40 (AS 43). Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister war zu entnehmen, dass der BF abgesehen von seinem aktuellen Haftaufenthalt in der Justizanstalt XXXX zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist. Zumal eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung zu keinem Ergebnis führte, war die Feststellung zu treffen, dass der BF im Bundesgebiet noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister war zu entnehmen, dass der BF abgesehen von seinem aktuellen Haftaufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist. Zumal eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung zu keinem Ergebnis führte, war die Feststellung zu treffen, dass der BF im Bundesgebiet noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In Anbetracht dessen, dass sich der BF nach wie vor in Haft befindet, war auf dessen Haftfähigkeit zu schließen. Etwaige Erkrankungen des BF wurden weder in der Beschwerde behauptet, noch haben sich solche aus dem Akteninhalt ergeben. In Zusammenschau mit der Haftfähigkeit des BF konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass er nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF gründet auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe kann auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX verwiesen werden, aus welchem auch hervorgeht, dass der BF mit XXXX die Taten beging, um Geld zu lukrieren (AS 33 ff).Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF gründet auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe kann auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 verwiesen werden, aus welchem auch hervorgeht, dass der BF mit römisch 40 die Taten beging, um Geld zu lukrieren (AS 33 ff). In Zusammenhang mit seinen zwölf Vorverurteilungen in der Slowakei bleibt ebenso auf das Strafurteil zu XXXX zu verweisen, wobei die diesbezügliche Feststellungen wiederum auf einem ECRIS-Auszug fußen (AS 43 f). In Zusammenhang mit seinen zwölf Vorverurteilungen in der Slowakei bleibt ebenso auf das Strafurteil zu römisch 40 zu verweisen, wobei die diesbezügliche Feststellungen wiederum auf einem ECRIS-Auszug fußen (AS 43 f). Der Umstand, dass eine Tante und ein Onkel des BF im Bundesgebiet leben, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des BF im Zuge seiner Beschwerde (AS 119). Mangels Erwerbstätigkeiten und amtlicher Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet haben sich unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verteilung des BF keinerlei Anhaltspunkte für maßgebliche Integrationsmomente desselben in Österreich gegeben. Vielmehr ist der Lebensmittelpunkt des verheirateten BF in der Slowakei, wo er auch wohnhaft und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. Der Vollständigkeit halber bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auch im Strafurteil zu XXXX bereits festgestellt wurde, dass der BF in Österreich weder sozial integriert ist, noch, dass er einen regelmäßigen Aufenthaltsort im Inland hat. Seine Aufenthalte in Österreich hat er dazu genutzt, um strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Mangels Erwerbstätigkeiten und amtlicher Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet haben sich unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verteilung des BF keinerlei Anhaltspunkte für maßgebliche Integrationsmomente desselben in Österreich gegeben. Vielmehr ist der Lebensmittelpunkt des verheirateten BF in der Slowakei, wo er auch wohnhaft und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. Der Vollständigkeit halber bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auch im Strafurteil zu römisch 40 bereits festgestellt wurde, dass der BF in Österreich weder sozial integriert ist, noch, dass er einen regelmäßigen Aufenthaltsort im Inland hat. Seine Aufenthalte in Österreich hat er dazu genutzt, um strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen.
  114. Rechtliche Beurteilung:

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu Spruchteil A): 3.

  1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)[…]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(3)[…],
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A). Entsprechend Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A). Fallgegenständlich wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall; 15 StGB; wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei im Detail auf die Ausführungen unter Punkt II.
  2. verwiesen wird. Fallgegenständlich wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall; 15 StGB; wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei im Detail auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.
  3. verwiesen wird. Diesbezüglich hält die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041). Darüber hinaus besteht auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076 mit Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 99/18/0343; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134). Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des BF gilt es gegenständlich festzuhalten, dass dieser ob seiner von ihm begangenen Eigentumskriminalität mit mehrfachen Überschreiten der Wertqualifikation im Bundesgebiet kein Verhalten erkennen lässt, welches in Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bringen wäre. Vielmehr hat der in der Slowakei wohnhafte BF seine Aufenthalte im Bundesgebiet dazu genutzt, über einen erheblichen Zeitraum hinweg, nämlich von XXXX 2020 bis XXXX 2020, strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen, dies mit dem alleinigen Ziel, Geld zu lukrieren. Ob seiner gravierenden Straffälligkeit in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität sowie unter Berücksichtigung des Umstandes der langen Deliktzeit zeigt der BF Verhalten, welches auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt, woran auch sein Beschwerdevorbringen, die Taten sehr zu bereuen bzw. nach Haftentlassung ein neues Leben beginnen zu wollen, nichts zu ändern vermag. Dabei bleibt auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits in der Slowakei zwölfmalig eine Verurteilung erfahren hat, davon sechs einschlägige Vorverurteilungen. Dabei vermochte ihn auch das Verspüren seines letzten Haftübels – wenngleich nicht verkannt wird, dass selbiges mehr als fünf Jahre vor dem ersten Tatzeitpunkt zurückliegt – nicht davon abhalten, neuerlich in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität straffällig zu werden. Für den erkennenden Richter lässt sich daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel des BF erkennen.Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des BF gilt es gegenständlich festzuhalten, dass dieser ob seiner von ihm begangenen Eigentumskriminalität mit mehrfachen Überschreiten der Wertqualifikation im Bundesgebiet kein Verhalten erkennen lässt, welches in Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bringen wäre. Vielmehr hat der in der Slowakei wohnhafte BF seine Aufenthalte im Bundesgebiet dazu genutzt, über einen erheblichen Zeitraum hinweg, nämlich von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020, strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen, dies mit dem alleinigen Ziel, Geld zu lukrieren. Ob seiner gravierenden Straffälligkeit in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität sowie unter Berücksichtigung des Umstandes der langen Deliktzeit zeigt der BF Verhalten, welches auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt, woran auch sein Beschwerdevorbringen, die Taten sehr zu bereuen bzw. nach Haftentlassung ein neues Leben beginnen zu wollen, nichts zu ändern vermag. Dabei bleibt auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits in der Slowakei zwölfmalig eine Verurteilung erfahren hat, davon sechs einschlägige Vorverurteilungen. Dabei vermochte ihn auch das Verspüren seines letzten Haftübels – wenngleich nicht verkannt wird, dass selbiges mehr als fünf Jahre vor dem ersten Tatzeitpunkt zurückliegt – nicht davon abhalten, neuerlich in Zusammenhang mit Eigentumskriminalität straffällig zu werden. Für den erkennenden Richter lässt sich daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel des BF erkennen. Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/
  4. Der BF verbüßt gegenwärtig seine auf die Dauer von drei Jahren verhängte Freiheitsstrafe, sodass bereits von diesem Gesichtspunkt aus keinesfalls von einem Gesinnungswandel des BF und damit in der Folge auch von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Im Verhalten des BF ist entsprechend den obigen Ausführungen damit jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wenn in der Beschwerde nun vermeint wird, dass das Verhalten des BF keine unmittelbare Gefahr für Personen darstelle, es sich um die erste Verurteilung in Österreich handle und sich daraus ergebe, dass keine Erschwernisgründe vorliegen würden, so bleibt an dieser Stelle auf das Strafurteil vom XXXX , XXXX zu verweisen, in welchem die Erschwernisgründe aufgelistet sind, nämlich das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, die mehrfache Deliktsqualifikation, der lange Deliktszeitraum, das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation sowie die sechs einschlägigen Vorstrafen. Dem gegenüber stehen einzig und allein die Milderungsgründe des Geständnisses sowie des Umstandes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, welche insgesamt ob der soeben dargelegten Erwägungen jedoch in den Hintergrund treten. Das Beschwerdeargument, wonach das Verhalten des BF keine unmittelbare Gefahr für Personen darstellt, ist zwar an sich zutreffend, vermag jedoch vor dem Hintergrund der Verwirklichung gravierender Eigentumskriminalität samt den dargelegten Erschwernis- und Milderungsgründen keine Relevanz entfalten. Im Verhalten des BF ist entsprechend den obigen Ausführungen damit jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wenn in der Beschwerde nun vermeint wird, dass das Verhalten des BF keine unmittelbare Gefahr für Personen darstelle, es sich um die erste Verurteilung in Österreich handle und sich daraus ergebe, dass keine Erschwernisgründe vorliegen würden, so bleibt an dieser Stelle auf das Strafurteil vom römisch 40 , römisch 40 zu verweisen, in welchem die Erschwernisgründe aufgelistet sind, nämlich das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, die mehrfache Deliktsqualifikation, der lange Deliktszeitraum, das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation sowie die sechs einschlägigen Vorstrafen. Dem gegenüber stehen einzig und allein die Milderungsgründe des Geständnisses sowie des Umstandes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, welche insgesamt ob der soeben dargelegten Erwägungen jedoch in den Hintergrund treten. Das Beschwerdeargument, wonach das Verhalten des BF keine unmittelbare Gefahr für Personen darstellt, ist zwar an sich zutreffend, vermag jedoch vor dem Hintergrund der Verwirklichung gravierender Eigentumskriminalität samt den dargelegten Erschwernis- und Milderungsgründen keine Relevanz entfalten. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme des § 67 Abs 1 iVm § 67 Abs 2 FPG ist sohin jedenfalls erfüllt.Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 2, FPG ist sohin jedenfalls erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei es eine Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG vorzunehmen gilt.Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei es eine Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen gilt. Hinsichtlich seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tante und zum Onkel gilt auszuführen, dass entsprechend höchstgerichtlicher Rechtsprechung familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 MRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH XXXX 2011, 2011/01/0093). Gegenständlich wurde jedoch in Zusammenhang mit seiner in Österreich lebenden Tante keinerlei Vorbringen erstattet, welches auf zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit – wie insbesondere auch eine finanzielle Abhängigkeit – schließen ließe, wozu jedenfalls die in der Beschwerde angeführten Besuche samt Übernachtungen nicht gereichen. Zum Onkel brachte der BF abgesehen von dessen Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt nichts vor, was für eine entsprechend Beziehung zu diesem bzw. für zusätzliche Merkmale, welche über die üblichen Bindungen hinausgehen würden, spräche. Ein schützenswertes Familienleben des BF liegt damit im Bundesgebiet jedenfalls nicht vor. Abschließend bleibt zu Tante und Onkel im Bundesgebiet noch festzuhalten, dass den BF die Beziehung zu selbigen jedenfalls nicht davon abhalten vermochte, in Österreich ein massiv strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Hinsichtlich seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tante und zum Onkel gilt auszuführen, dass entsprechend höchstgerichtlicher Rechtsprechung familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH römisch 40 2011, 2011/01/0093). Gegenständlich wurde jedoch in Zusammenhang mit seiner in Österreich lebenden Tante keinerlei Vorbringen erstattet, welches auf zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit – wie insbesondere auch eine finanzielle Abhängigkeit – schließen ließe, wozu jedenfalls die in der Beschwerde angeführten Besuche samt Übernachtungen nicht gereichen. Zum Onkel brachte der BF abgesehen von dessen Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt nichts vor, was für eine entsprechend Beziehung zu diesem bzw. für zusätzliche Merkmale, welche über die üblichen Bindungen hinausgehen würden, spräche. Ein schützenswertes Familienleben des BF liegt damit im Bundesgebiet jedenfalls nicht vor. Abschließend bleibt zu Tante und Onkel im Bundesgebiet noch festzuhalten, dass den BF die Beziehung zu selbigen jedenfalls nicht davon abhalten vermochte, in Österreich ein massiv strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Einem schützenswerten Privat- und Familienleben steht weiters entgegen, dass der BF im Bundesgebiet je weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, noch melderechtlich in Erscheinung getreten ist. Seine Aktivitäten im Bundesgebiet gestalteten sich vielmehr derart, dass er seine Aufenthalte dazu nutzte, eine Vielzahl an Eigentumsdelikten zu begehen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde monierte Feststellung des BFA, nämlich, dass sich „der Aufenthalt des BF auf die Verübung von strafbaren Handlungen konzentrierte“ als anmaßend darstelle, gegenständlich keine Beanstandung zu erfahren hat. An dieser Stelle bleibt auch neuerlich darauf hinzuweisen, dass der verheiratete BF in der Slowakei wohnhaft ist, wo er Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder trägt und er vor seiner Karenz einer Tätigkeit als Traktorfahrer nachgegangen ist, sein Lebensmittelpunkt somit in der Slowakei liegt. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit gegenständlichen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumskriminalität bzw. auch an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen nicht überwiegen und ist angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9

BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit gegenständlichen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumskriminalität bzw. auch an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen nicht überwiegen und ist angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs 1 i

Vm Abs 2 FPG, welche die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes rechtfertigen vermögen, liegen somit gegenständlich vor. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, welche die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes rechtfertigen vermögen, liegen somit gegenständlich vor. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes nun ausgeführt wird, dass sich selbiges als unverhältnismäßig hoch darstelle, so bleibt dazu festzuhalten, dass, obgleich es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet gehandelt hat, angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 130 Abs 2 StGB, eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt wurde – was jedenfalls nicht „deutlich im unteren Bereich“ des gesetzlich zulässigen Strafrahmens angesiedelt liegt, wie in der Beschwerde ausgeführt – sondern vielmehr der Strafrahmen bereits zu 3/5 ausgeschöpft wurde. Im Ergebnis ist jedoch dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen und erscheint die vollständige Ausschöpfung der maximal zulässigen Höchstdauer des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes, ohne seine zweifellos schweren strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verharmlosen, als zu hoch angesetzt. Gegenständlich erachtet der erkennende Richter ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren unter Berücksichtigung des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen.Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes nun ausgeführt wird, dass sich selbiges als unverhältnismäßig hoch darstelle, so bleibt dazu festzuhalten, dass, obgleich es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet gehandelt hat, angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB, eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt wurde – was jedenfalls nicht „deutlich im unteren Bereich“ des gesetzlich zulässigen Strafrahmens angesiedelt liegt, wie in der Beschwerde ausgeführt – sondern vielmehr der Strafrahmen bereits zu 3/5 ausgeschöpft wurde. Im Ergebnis ist jedoch dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen und erscheint die vollständige Ausschöpfung der maximal zulässigen Höchstdauer des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes, ohne seine zweifellos schweren strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verharmlosen, als zu hoch angesetzt. Gegenständlich erachtet der erkennende Richter ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren unter Berücksichtigung des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf acht Jahre herabzusetzen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf acht Jahre herabzusetzen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18

Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Einerseits besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041) sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076 mit Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 99/18/0343; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134), andererseits zeigte der BF auch anhand seines Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde damit beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, dringend geboten und notwendig ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVGGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der in Österreich erfolgten Verurteilung des BF ermittelt, welche auch unbestritten blieb. Soweit die Beschwerde unsubstantiiert moniert, die belangte Behörde habe das Familienleben des BF zu Tante und Onkel im Bundesgebiet unzureichend berücksichtigt, so bleibt auf die Ausführungen unter Punkt II. 3.1.

  1. zu verweisen. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass der BF in der Slowakei wohnhaft, verheiratet und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist, somit sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei liegt. Maßgebliche neue Sachverhaltselemente ergeben sich damit aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der in Österreich erfolgten Verurteilung des BF ermittelt, welche auch unbestritten blieb. Soweit die Beschwerde unsubstantiiert moniert, die belangte Behörde habe das Familienleben des BF zu Tante und Onkel im Bundesgebiet unzureichend berücksichtigt, so bleibt auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.1.
  2. zu verweisen. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass der BF in der Slowakei wohnhaft, verheiratet und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist, somit sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei liegt. Maßgebliche neue Sachverhaltselemente ergeben sich damit aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Auch wurde dem BF Parteiengehör gewährt, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass im Verfahren vor dem BFA der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) und es in der Sphäre des BF lag, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, dem dieser nicht nachgekommen ist. Das Beschwerdeargument, wonach er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und ihm damit die Abgabe einer Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, vermag vor dem Hintergrund, dass in Haftanstalten die Möglichkeit besteht, sich ob etwaiger sprachlicher Schwierigkeiten an die entsprechenden Institutionen zu wenden, um im Bedarfsfalle eine entsprechende Unterstützung zu erfahren, keine Entscheidungsrelevanz entfalten. Auch wurde dem BF Parteiengehör gewährt, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass im Verfahren vor dem BFA der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007) und es in der Sphäre des BF lag, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, dem dieser nicht nachgekommen ist. Das Beschwerdeargument, wonach er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und ihm damit die Abgabe einer Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, vermag vor dem Hintergrund, dass in Haftanstalten die Möglichkeit besteht, sich ob etwaiger sprachlicher Schwierigkeiten an die entsprechenden Institutionen zu wenden, um im Bedarfsfalle eine entsprechende Unterstützung zu erfahren, keine Entscheidungsrelevanz entfalten. Insgesamt hat sich damit keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/
  3. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden und hätte gegenständlich selbst ein positiver persönlicher Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Insgesamt hat sich damit keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/
  4. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden und hätte gegenständlich selbst ein positiver persönlicher Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zu keinem anderen Ergebnis geführt vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Gegenständlich konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Gegenständlich konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2241764.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.