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{'item': 'L517 2239389-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 33Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlL517 2239389-1 Spruch, L517 2239389-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 33 Abs. 2, § 38, § 24 Abs. 1, § 7 und § 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 38,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 29.09.2020 – Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS XXXX (in der Folge: bB) an Frau XXXX (in der Folge bP), Gemeindeamt XXXX 29.09.2020 – Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS römisch 40 (in der Folge: bB) an Frau römisch 40 (in der Folge bP), Gemeindeamt römisch 40 19.10.2020 – Niederschrift mit der bP durch die bB 08.02.2020 – Entscheidung über die Rechtsfolgen zur Niederschrift § 1008.02.2020 – Entscheidung über die Rechtsfolgen zur Niederschrift Paragraph 10 XXXX – Bescheid römisch 40 – Bescheid 23.11.2020 – Beschwerde 14.12.2020 – Aktenvermerk der bB 15.12.2020 – ergänzende Ermittlungen der bB, Parteiengehör 15.12.2020 – Bescheid Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde 22.12.2020 – Stellungnahme der bP im Rahmen des Parteiengehörs 11.01.2021 – ergänzende Ermittlungen, Parteiengehör XXXX – Beschwerdevorentscheidung römisch 40 – Beschwerdevorentscheidung 03.02.2021 – Vorlageantrag und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 08.02.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG 08.02.2021 – Ausdruck Krankenstandsbescheinigung durch bB II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“) war seit September 2013 (unterbrochen durch kurzzeitige Beschäftigungen beim Verein XXXX und bei der XXXX sowie durch die Bezüge von Krankengeld) beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt und bezieht seit Juni 2014 (unterbrochen durch kurzzeitige Beschäftigungen beim Verein XXXX und bei der XXXX sowie durch die Bezüge von Krankengeld) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Wiederum seit 24.02.2020 erhielt sie Notstandshilfe. Die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“) war seit September 2013 (unterbrochen durch kurzzeitige Beschäftigungen beim Verein römisch 40 und bei der römisch 40 sowie durch die Bezüge von Krankengeld) beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt und bezieht seit Juni 2014 (unterbrochen durch kurzzeitige Beschäftigungen beim Verein römisch 40 und bei der römisch 40 sowie durch die Bezüge von Krankengeld) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Wiederum seit 24.02.2020 erhielt sie Notstandshilfe. Der bP wurden seit September 2013 vom Arbeitsmarktservice 100 Stellen angeboten. Die bP hat das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen durch Ihr Verhalten vereitelt und sind mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS XXXX (in der Folge AMS bzw. bB) vom 11.12.2019 und vom 03.03.2020 Ausschlussfristen nach § 10 A1VG verhängt worden; dies vom 22.11.2019 bis 23.12.2019 und vom 24.12.2019 bis 26.12.
  2. Die bP hat das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen durch Ihr Verhalten vereitelt und sind mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS römisch 40 (in der Folge AMS bzw. bB) vom 11.12.2019 und vom 03.03.2020 Ausschlussfristen nach Paragraph 10, A1VG verhängt worden; dies vom 22.11.2019 bis 23.12.2019 und vom 24.12.2019 bis 26.12.
  3. Zuletzt wurde der bP vom AMS am 20.09.2020 eine Beschäftigung als Reinigungskraft und Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema GD 25 für das Gemeindeamt XXXX (für eine Volks- und Mittelschule) im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden und einer Arbeitszeit von ca. 13:00 bis 17:00 Uhr mit möglicher Arbeitsaufnahme am 15.10.2020 verbindlich angeboten. Die Bewerbungsgesuche sollten bis spätestens
  4. Oktober 2020 beim Marktgemeindeamt XXXX abgegeben werden. Folgende Urkunden und Nachweise (Fotokopien) waren beizulegen: Lebenslauf, Geburtsurkunde. Staatsbürgerschaftsnachweis, eventuell Heiratsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern. Schulabschlusszeugnisse. Arbeitszeugnisse von bisherigen Arbeitgebern und allfällige Zeugnisse. Für nähere Auskünfte stand die Gemeinde unter der Telefonnummer XXXX zur Verfügung. Zuletzt wurde der bP vom AMS am 20.09.2020 eine Beschäftigung als Reinigungskraft und Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema GD 25 für das Gemeindeamt römisch 40 (für eine Volks- und Mittelschule) im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden und einer Arbeitszeit von ca. 13:00 bis 17:00 Uhr mit möglicher Arbeitsaufnahme am 15.10.2020 verbindlich angeboten. Die Bewerbungsgesuche sollten bis spätestens
  5. Oktober 2020 beim Marktgemeindeamt römisch 40 abgegeben werden. Folgende Urkunden und Nachweise (Fotokopien) waren beizulegen: Lebenslauf, Geburtsurkunde. Staatsbürgerschaftsnachweis, eventuell Heiratsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern. Schulabschlusszeugnisse. Arbeitszeugnisse von bisherigen Arbeitgebern und allfällige Zeugnisse. Für nähere Auskünfte stand die Gemeinde unter der Telefonnummer römisch 40 zur Verfügung. Nach dem Aktenvermerk des Service für Unternehmen (SfU -Meldung) vom 15.10.2020 hat die bP einen Lebenslauf und einen Staatsbürgerschaftsnachweis bei der Gemeinde abgegeben. Sie sei aufgrund dieser Unterlagen auch zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, da dies keine vollständigen Bewerbungsunterlagen seien. Die Stelle sei weiterhin aktuell. Am 19.10.2020 gaben die bP vor dem AMS folgende Erklärung ab: „Ich habe mich grundsätzlich beworben, war persönlich dort und habe meine Bewerbungsunterlagen abgegeben. Meine vollständigen Bewerbungsunterlagen bestanden aus einem Lebenslauf, einem Bewerbungsanschreiben und meinem Staatsbürgerschaftsnachweis. Die weiteren Unterlagen, die laut Inserat gefordert sind, besitze ich nicht. Mir wurde nicht mitgeteilt, dass die Bewerbung nicht vollständig ist, weshalb ich auch die fehlenden Unterlagen nicht nachreichen konnte. Die Kontaktdaten haben sich auf meinen Unterlagen befunden.” In einer Stellungnahme führte das AMS am 19.10.2020 singemäß aus, dass die bP seit 10/2019 beim AMS vorgemerkt seien. Das letzte Dienstverhältnis am I. Arbeitsmarkt sei bis 2004 gewesen. Danach habe sie nur mehr Dienstverhältnisse bei XXXX (bereits 8 Mal dort beschäftigt) gehabt. Sie sei immer von Ihren Töchtern bei den Bewerbungen unterstützt worden. Die bP habe bereits mehrere Bewerbungsaktivitäten besucht (Bewerbungscoach, Bewerbungstraining, usw.). Am 29.09.2020 sei ihr ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft bei der Gemeinde XXXX zugeschickt worden. Laut Rücksprache mit der Gemeinde habe sie lediglich einen Lebenslauf und ihren Staatsbürgerschaftsnachweis abgegeben. Ihre Tochter habe angegeben, dass Sie eine vollständige Bewerbung abgegeben haben und dass Sie seitens der Gemeinde nicht informiert worden seien, dass die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig seien, weshalb Sie nichts nachreichen haben können. Weiters habe die Tochter angegeben, dass Sie nicht nachvollziehen könne, ob eventuell Unterlagen in der Gemeinde verloren gegangen seien. Das AMS hielt fest, dass Sie bereits mehrfach informiert worden seien, wie aussagekräftige Bewerbungsunterlagen aussehen sollen.In einer Stellungnahme führte das AMS am 19.10.2020 singemäß aus, dass die bP seit 10 aus 2019, beim AMS vorgemerkt seien. Das letzte Dienstverhältnis am römisch eins. Arbeitsmarkt sei bis 2004 gewesen. Danach habe sie nur mehr Dienstverhältnisse bei römisch 40 (bereits 8 Mal dort beschäftigt) gehabt. Sie sei immer von Ihren Töchtern bei den Bewerbungen unterstützt worden. Die bP habe bereits mehrere Bewerbungsaktivitäten besucht (Bewerbungscoach, Bewerbungstraining, usw.). Am 29.09.2020 sei ihr ein Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft bei der Gemeinde römisch 40 zugeschickt worden. Laut Rücksprache mit der Gemeinde habe sie lediglich einen Lebenslauf und ihren Staatsbürgerschaftsnachweis abgegeben. Ihre Tochter habe angegeben, dass Sie eine vollständige Bewerbung abgegeben haben und dass Sie seitens der Gemeinde nicht informiert worden seien, dass die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig seien, weshalb Sie nichts nachreichen haben können. Weiters habe die Tochter angegeben, dass Sie nicht nachvollziehen könne, ob eventuell Unterlagen in der Gemeinde verloren gegangen seien. Das AMS hielt fest, dass Sie bereits mehrfach informiert worden seien, wie aussagekräftige Bewerbungsunterlagen aussehen sollen. Die bB hat mit Bescheid vom XXXX

§ 33Abs 2 i

Vm den §§ 38, 24 Abs 1, 7 und 9 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF die Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.10.2020 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht bereit gewesen sei, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Gemeindeamt XXXX anzunehmen. Sie habe das dritte Mal innerhalb eines Jahres eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung abgelehnt. Daher werde ihr Leistungsbezug eingestellt. Die bB hat mit Bescheid vom römisch 40

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF die Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.10.2020 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht bereit gewesen sei, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Gemeindeamt römisch 40 anzunehmen. Sie habe das dritte Mal innerhalb eines Jahres eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung abgelehnt. Daher werde ihr Leistungsbezug eingestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 23.11.2020 Beschwerde ein und führte sinngemäß aus, dass sie nach Erhalt der ausgeschriebenen Stelle am 29.09.2020 am 05.10.2020 persönlich zum Gemeindeamt gefahren sei. Dort sei ihr gesagt worden, welche Unterlagen sie für die Bewerbung benötige. Am nächsten Tag sei sie noch einmal hingefahren und habe alle benötigten Unterlagen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Kontaktdaten, Pass, Geburts- und Heiratsurkunde) beigebracht. Die Beschäftigte des Gemeindeamtes habe die Dokumente kopiert und ihr wieder zurückgegeben. Bewerbungsunterlagen und Lebenslauf habe sie behalten. Das Formular zur Bescheinigung der persönlichen Vorsprache sei von der Gemeindebediensteten ausgefüllt und gestempelt worden. Dieses Formular habe sie auch dem AMS übermittelt. Eine weitere Nachfrage des AMS beim Gemeindeamt XXXX am 14.12.2020 hat ergeben, dass man sich dort erinnern könne, dass Personen nur mit einem Lebenslaufund einem Staatsbürgerschaftsnachweis gekommen seien. Diesen sei gesagt worden, dass für eine ordentliche Bewerbung auch ein „normales“ Bewerbungsschreiben notwendig sei. Man könne sich auf der Gemeinde aber nicht an den Namen der bP und auch nicht daran erinnern, dass diese sich am 05.10.2020 oder am 06.10.2020 beim Gemeindeamt XXXX vorgestellt hätte. Es gebe auch keine Aufzeichnungen darüber bzw. würden Unterlagen und Dokumente der bP nicht aufliegen.Eine weitere Nachfrage des AMS beim Gemeindeamt römisch 40 am 14.12.2020 hat ergeben, dass man sich dort erinnern könne, dass Personen nur mit einem Lebenslaufund einem Staatsbürgerschaftsnachweis gekommen seien. Diesen sei gesagt worden, dass für eine ordentliche Bewerbung auch ein „normales“ Bewerbungsschreiben notwendig sei. Man könne sich auf der Gemeinde aber nicht an den Namen der bP und auch nicht daran erinnern, dass diese sich am 05.10.2020 oder am 06.10.2020 beim Gemeindeamt römisch 40 vorgestellt hätte. Es gebe auch keine Aufzeichnungen darüber bzw. würden Unterlagen und Dokumente der bP nicht aufliegen. Mit Bescheid vom 15.12.20 schloss die bB die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ XXXX “ (gemeint wohl: XXXX ) vom XXXX gem. § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, aus.Mit Bescheid vom 15.12.20 schloss die bB die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ römisch 40 “ (gemeint wohl: römisch 40 ) vom römisch 40 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, aus. Der bP wurden von der belangten Behörde die im Verfahren getätigten Ermittlungen mit Schreiben vom 15.12.2020 zur Kenntnis gebracht und wurde sie aufgefordert, bis spätestens 28.12.2020 schriftlich Stellung zu nehmen, insbesondere, das von ihr angesprochene (von der Gemeindebediensteten ausgefüllte und abgestempelte) Formular zur Bescheinigung der persönlichen Vorsprache zu übermitteln. In ihrer Stellungnahme vom 23.12.2020 wiederholte die bP das in der Beschwerde Vorgebrachte und legte ergänzend dar, dass ihr von der Beschäftigten am Gemeindeamt gesagt worden sei, dass dies so in Ordnung sei und sie Bescheid bekommen würde. Sie habe dann keine Mitteilung mehr von der Gemeinde erhalten. Da die bP mit ihrer Stellungnahme vom 23.12.2020 das von der Gemeindebediensteten ausgefüllte und abgestempelte Formular zur Bescheinigung der persönlichen Vorsprache nicht vorgelegt habe, ersuchte sie das AMS am 11.01.2021 neuerlich, die von ihr angesprochene Bestätigung bis spätestens 15.01.2021 zu übermitteln. Eine weitere Stellungnahme brachte die bP beim AMS nicht ein bzw. brachte sie das von der Gemeindebediensteten ausgefüllte und abgestempelte Formular zur Bescheinigung der persönlichen Vorsprache nicht bei. Am 25.01.2020 wurde die Beschwerde der bP vom 23.11.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG abgewiesen.Am 25.01.2020 wurde die Beschwerde der bP vom 23.11.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Zusammengefasst führte die bB darin aus: Am 29.09.2020 habe das AMS der bP eine Beschäftigung als Reinigungskraft für das Gemeindeamt XXXX (für eine Volks- und Mittelschule) im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden und einer Arbeitszeit von ca. 13:00 bis 17:00 Uhr mit möglicher Arbeitsaufnahme am 15.10.2020 verbindlich angeboten. Die Bewerbungsgesuche sollten bis spätestens

  1. Oktober 2020 beim Marktgemeindeamt XXXX abgegeben werden. Folgende Unterlagen und Nachweise (Fotokopien) waren beizulegen: Lebenslauf, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, eventuell Heiratsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern, Schulabschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse von bisherigen Arbeitgebern und allfällige Zeugnisse. Am 05.10.2020 habe die bP bei der Gemeinde XXXX ohne Vorlage vollständiger Bewerbungsunterlagen persönlich vorgesprochen. Zu einem Vorstellungsgespräch sei es aufgrund der mangelhaften Bewerbung nicht gekommen.Zusammengefasst führte die bB darin aus: Am 29.09.2020 habe das AMS der bP eine Beschäftigung als Reinigungskraft für das Gemeindeamt römisch 40 (für eine Volks- und Mittelschule) im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden und einer Arbeitszeit von ca. 13:00 bis 17:00 Uhr mit möglicher Arbeitsaufnahme am 15.10.2020 verbindlich angeboten. Die Bewerbungsgesuche sollten bis spätestens
  2. Oktober 2020 beim Marktgemeindeamt römisch 40 abgegeben werden. Folgende Unterlagen und Nachweise (Fotokopien) waren beizulegen: Lebenslauf, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, eventuell Heiratsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern, Schulabschlusszeugnisse, Arbeitszeugnisse von bisherigen Arbeitgebern und allfällige Zeugnisse. Am 05.10.2020 habe die bP bei der Gemeinde römisch 40 ohne Vorlage vollständiger Bewerbungsunterlagen persönlich vorgesprochen. Zu einem Vorstellungsgespräch sei es aufgrund der mangelhaften Bewerbung nicht gekommen. Nach Gegenüberstellung der gegenteiligen Sachverhaltsdarstellungen führte die bB aus: „Nicht erwiesen ist, welche Unterlagen Sie am 05.10.2020 zur Gemeinde mitgebracht haben und welche gefehlt haben: Laut SfU-Meldung vom 15.10.2020 haben Sie einen Lebenslauf und einen Staatsbürgerschaftsnachweis abgegeben. Sie selbst geben am 19.10.2020 bekannt, dass Sie persönlich bei der Gemeinde gewesen sind. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen haben aus einem Lebenslauf, einem Bewerbungsschreiben und einem Staatsbürgerschaftsnachweis bestanden. Sie legen am 19.10.2020 dar, dass Ihnen nicht mitgeteilt worden sei, dass die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig seien, weshalb Sie die fehlenden Unterlagen auch nicht nachreichen haben können. Andererseits sagen Sie in der Beschwerde am 23.11.2020 aus, dass Ihnen am 05.10.2020 bei der Gemeinde gesagt worden sei. welche Unterlagen Sie für die Bewerbung benötigen und seien Sie am nächsten Tag noch einmal hingefahren und haben alle benötigten Unterlagen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Kontaktdaten, Pass, Geburts- und Heiratsurkunde) beigebracht. In der Stellungnahme am 23.12.2020 geben Sie dem gegenüber an. Bewerbungsunterlagen, darunter ein gemeinsames Dokument (mit Lebenslauf und Bewerbung) am 05.10.2020 beim Gemeindeamt XXXX mitgehabt zu haben und habe die Gemeindebedienstete darauf hingewiesen, dass die Heiratsurkunde und der Staatsbürgeschaftsnachweis fehlen und Sie diese nachbringen sollen. „Nicht erwiesen ist, welche Unterlagen Sie am 05.10.2020 zur Gemeinde mitgebracht haben und welche gefehlt haben: Laut SfU-Meldung vom 15.10.2020 haben Sie einen Lebenslauf und einen Staatsbürgerschaftsnachweis abgegeben. Sie selbst geben am 19.10.2020 bekannt, dass Sie persönlich bei der Gemeinde gewesen sind. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen haben aus einem Lebenslauf, einem Bewerbungsschreiben und einem Staatsbürgerschaftsnachweis bestanden. Sie legen am 19.10.2020 dar, dass Ihnen nicht mitgeteilt worden sei, dass die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig seien, weshalb Sie die fehlenden Unterlagen auch nicht nachreichen haben können. Andererseits sagen Sie in der Beschwerde am 23.11.2020 aus, dass Ihnen am 05.10.2020 bei der Gemeinde gesagt worden sei. welche Unterlagen Sie für die Bewerbung benötigen und seien Sie am nächsten Tag noch einmal hingefahren und haben alle benötigten Unterlagen (Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Kontaktdaten, Pass, Geburts- und Heiratsurkunde) beigebracht. In der Stellungnahme am 23.12.2020 geben Sie dem gegenüber an. Bewerbungsunterlagen, darunter ein gemeinsames Dokument (mit Lebenslauf und Bewerbung) am 05.10.2020 beim Gemeindeamt römisch 40 mitgehabt zu haben und habe die Gemeindebedienstete darauf hingewiesen, dass die Heiratsurkunde und der Staatsbürgeschaftsnachweis fehlen und Sie diese nachbringen sollen. Dass nicht festgestellt werden kann, dass Sie am 06.10.2020 eine vollständige Bewerbung mit sämtlichen geforderten Nachweisen bei der Gemeinde XXXX in Vorlage gebracht haben, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Dass nicht festgestellt werden kann, dass Sie am 06.10.2020 eine vollständige Bewerbung mit sämtlichen geforderten Nachweisen bei der Gemeinde römisch 40 in Vorlage gebracht haben, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: So erklären Sie am I
  3. 10.2020 zunächst noch vor dem AMS. dass Sie die fehlenden Unterlagen nicht nachreichen haben können, weil Ihnen nicht mitgeteilt worden sei. dass die Bewerbung nicht vollständig gewesen sei. Im Gegensatz dazu wenden Sie in der Beschwerde am 23.1 1.2020 dann ein, es sei Ihnen am 05.10.2020 gesagt worden, welche Unterlagen Sie lür die Bewerbung benötigen und seien Sie am nächsten Tag noch einmal hingefahren, um alle benötigten Unterlagen beizubringen. Darüber hinaus sei Ihnen ein „Formular zur Bescheinigung der persönlichen Vorsprache" von der Gemeindebediensteten ausgefüllt und gestempelt worden. Entgegen Ihren Ausführungen haben Sie eine derartige Bestätigung dem AMS auch nach Aufforderung mit den Schreiben vom 15.12.2020 und vom I 1.01.2021 nicht übermittelt. In Anbetracht Ihres nicht nachvollziehbaren Vorbringens (gerade auch dazu, welche Unterlagen am 05.10.2020 nun gefehlt haben und welche Sie schon mitgebracht haben) und der gegenteiligen Aussagen der Gemeindebediensteten am 14.12.2020 dass insbesondere keine Aufzeichnungen, Unterlagen oder Dokumente zu Ihrer Person am Gemeindeamt aufliegen, geht das AM.S davon aus, dass Ihre dazu gemachten Schilderungen nicht glaubhaft sind und Sie am 06.10.2020 nicht noch einmal zur Gemeinde gegangen sind, um die Bewerbungsunterlagen vorzulegen Der Aufforderung des AMS. diesbezüglich eine weitere Stellungnahme abzugehen, um Ihre Aussagen dazu plausibel erscheinen zu lassen, sind Sie nicht gefolgt. So erklären Sie am römisch eins
  4. 10.2020 zunächst noch vor dem AMS. dass Sie die fehlenden Unterlagen nicht nachreichen haben können, weil Ihnen nicht mitgeteilt worden sei. dass die Bewerbung nicht vollständig gewesen sei. Im Gegensatz dazu wenden Sie in der Beschwerde am 23.1 1.2020 dann ein, es sei Ihnen am 05.10.2020 gesagt worden, welche Unterlagen Sie lür die Bewerbung benötigen und seien Sie am nächsten Tag noch einmal hingefahren, um alle benötigten Unterlagen beizubringen. Darüber hinaus sei Ihnen ein „Formular zur Bescheinigung der persönlichen Vorsprache" von der Gemeindebediensteten ausgefüllt und gestempelt worden. Entgegen Ihren Ausführungen haben Sie eine derartige Bestätigung dem AMS auch nach Aufforderung mit den Schreiben vom 15.12.2020 und vom römisch eins 1.01.2021 nicht übermittelt. In Anbetracht Ihres nicht nachvollziehbaren Vorbringens (gerade auch dazu, welche Unterlagen am 05.10.2020 nun gefehlt haben und welche Sie schon mitgebracht haben) und der gegenteiligen Aussagen der Gemeindebediensteten am 14.12.2020 dass insbesondere keine Aufzeichnungen, Unterlagen oder Dokumente zu Ihrer Person am Gemeindeamt aufliegen, geht das AM.S davon aus, dass Ihre dazu gemachten Schilderungen nicht glaubhaft sind und Sie am 06.10.2020 nicht noch einmal zur Gemeinde gegangen sind, um die Bewerbungsunterlagen vorzulegen Der Aufforderung des AMS. diesbezüglich eine weitere Stellungnahme abzugehen, um Ihre Aussagen dazu plausibel erscheinen zu lassen, sind Sie nicht gefolgt. Dass es aufgrund der mangelhaften Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch nicht gekommen ist. ergibt sieh ganz klar aus dem Verwaltungsverfahrensakt (vgl. die Dokumenteninformation vom 15.10.
  5. wonach Sie einen Lebenslauf und einen Staatsbürgerschaftsnachweis bei der Gemeinde abgegeben haben. Sie werden aufgrund dieser Unterlagen auch zu keinem Vorstellungstermin eingeladen, das seien auch keine vollständigen Bewerbungsunterlagen). Dass es aufgrund der mangelhaften Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch nicht gekommen ist. ergibt sieh ganz klar aus dem Verwaltungsverfahrensakt vergleiche die Dokumenteninformation vom 15.10.
  6. wonach Sie einen Lebenslauf und einen Staatsbürgerschaftsnachweis bei der Gemeinde abgegeben haben. Sie werden aufgrund dieser Unterlagen auch zu keinem Vorstellungstermin eingeladen, das seien auch keine vollständigen Bewerbungsunterlagen). Dass Gründe, die gegen die Arbeitsaufnahme sprechen würden, nicht vorliegen, resultiert aus dem Verwaltungsverfahrensakt und wurden solche von Ihnen auch nicht vorgebracht. Dass Sie keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen haben, gründet sich auf die Abfrage der HV-Versicherungszeiten und wurde von Ihnen darüber hinaus nicht eingewendet. Dass andere Nachsichtgründe nicht vorliegen, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht.“ Zur Beurteilung, ob im Verhalten der bP eine Vereitelung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu sehen sei, führte die bB sinngemäß aus: „Sie haben am 05.10.2020 bei der Gemeinde XXXX persönlich vorgesprochen und damit völlig richtig zunächst ein Handeln gesetzt, welches auf die Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtet war. Durch Ihr weiteres Bewerbungsverhalten haben Sie Ihr Bemühen zur Aufnahme einer Beschäftigung aber zunichtegemacht. Aufgrund der mangelhaften Bewerbung ist es zu einem Vorstellungsgespräch nicht gekommen. Ihr Verhalten war somit für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit der Gemeinde XXXX kausal. Ihnen war zudem bewusst, dass durch Ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses bei einem nicht erfolgten Vorstellungsgespräch auf alle Fälle auszuschließen ist. In Anbetracht dessen ist hier nicht nur ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu sehen, sondern vielmehr Wissentlichkeit (vgl. dazu VwGH vom 21.12.2011, 2009/08/0264).Zur Beurteilung, ob im Verhalten der bP eine Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu sehen sei, führte die bB sinngemäß aus: „Sie haben am 05.10.2020 bei der Gemeinde römisch 40 persönlich vorgesprochen und damit völlig richtig zunächst ein Handeln gesetzt, welches auf die Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtet war. Durch Ihr weiteres Bewerbungsverhalten haben Sie Ihr Bemühen zur Aufnahme einer Beschäftigung aber zunichtegemacht. Aufgrund der mangelhaften Bewerbung ist es zu einem Vorstellungsgespräch nicht gekommen. Ihr Verhalten war somit für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit der Gemeinde römisch 40 kausal. Ihnen war zudem bewusst, dass durch Ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses bei einem nicht erfolgten Vorstellungsgespräch auf alle Fälle auszuschließen ist. In Anbetracht dessen ist hier nicht nur ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu sehen, sondern vielmehr Wissentlichkeit vergleiche dazu VwGH vom 21.12.2011, 2009/08/0264). Berücksichtigungswürdige Gründe, welche eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG hätten bewirken können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Berücksichtigungswürdige Gründe, welche eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hätten bewirken können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die generelle Arbeitsunwilligkeit der bP begründete die bB zusammengefasst damit, dass bei der bP binnen kurzer Zeit drei Vereitelungshandlungen, die zum temporären Verlust der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hätten, festgestellt worden seien. Sie habe durch ihre Vormerkung als arbeitssuchend seit September 2013, unterbrochen durch kurzzeitige Beschäftigungen erkennen lassen, dass sie über eine längere Zeit hinweg nicht gewillt gewesen war, eine neue Arbeit anzunehmen (das AMS habe der bP seit September 2013 insgesamt 100 Stellen angeboten). Das AMS gehe daher davon aus, dass bei der bP eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliege.“Die generelle Arbeitsunwilligkeit der bP begründete die bB zusammengefasst damit, dass bei der bP binnen kurzer Zeit drei Vereitelungshandlungen, die zum temporären Verlust der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hätten, festgestellt worden seien. Sie habe durch ihre Vormerkung als arbeitssuchend seit September 2013, unterbrochen durch kurzzeitige Beschäftigungen erkennen lassen, dass sie über eine längere Zeit hinweg nicht gewillt gewesen war, eine neue Arbeit anzunehmen (das AMS habe der bP seit September 2013 insgesamt 100 Stellen angeboten). Das AMS gehe daher davon aus, dass bei der bP eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliege.“ Aufgrund des Fehlens von Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG sei die Notstandhilfe der bP daher ab dem 17.10.2020 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen.Aufgrund des Fehlens von Arbeitswilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sei die Notstandhilfe der bP daher ab dem 17.10.2020 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen. Die bP stellte in weiterer Folge einen Vorlageantrag, der am 03.02.2021 bei der bP einlangte. Die bP führte darin sinngemäß aus, sie verweise hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und ihres Begehrens auf ihre Beschwerde vom 16.11.2020 sowie ihre Stellungnahme an das AMS XXXX vom 22.12.
  7. Zusätzlich gab sie an, dass sie vom 05.
  8. bis 16.10.2020 in Krankenstand gewesen sei und daher an der ordnungsgemäßen und vollständigen Bewerbung aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei. Im Vorlageantrag beantragt die bP auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.Die bP stellte in weiterer Folge einen Vorlageantrag, der am 03.02.2021 bei der bP einlangte. Die bP führte darin sinngemäß aus, sie verweise hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung und ihres Begehrens auf ihre Beschwerde vom 16.11.2020 sowie ihre Stellungnahme an das AMS römisch 40 vom 22.12.
  9. Zusätzlich gab sie an, dass sie vom 05.
  10. bis 16.10.2020 in Krankenstand gewesen sei und daher an der ordnungsgemäßen und vollständigen Bewerbung aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei. Im Vorlageantrag beantragt die bP auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Am 08.02.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  13. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  14. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  15. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  16. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  17. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  18. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  19. Dass die bP am 05.10.2020 bei der Gemeinde einen Lebenslauf und einen Staatsbürgerschaftsnachweis abgegeben hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und wird auch durch eine Gemeindebedienstete bestätigt, die laut SfU-Meldung vom 15.10.2020 telefonisch diesbezüglich kontaktiert wurde, dies bestätigt auch der Aktenvermerk der bB vom 14.12.
  20. Dass darüber hinaus noch andere Unterlagen vorgelegt wurden, konnte nicht festgestellt werden, da die Angaben der bP dazu sehr widersprüchlich waren. So gab die bP zunächst im Rahmen der Niederschrift vor dem AMS am 19.10.2020 an, sie hätte einen Lebenslauf, ein Bewerbungsschreiben und ihren Staatsbürgerschaftsnachweis bei der Gemeinde abgegeben. Die weiteren Unterlagen, die lt. Inserat gefordert waren, würde sie nicht besitzen. Im Rahmen ihrer Beschwerde gab die bP an, sie sei zunächst am 05.10.2020 persönlich zum Gemeindeamt gefahren, dort habe man ihr gesagt, welche Unterlagen sie für die Bewerbung benötigen würde. Sie sei dann am nächsten Tag nochmals hingefahren und habe alle benötigten Unterlagen, einschließlich Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Kontaktdaten, Pass, Geburts- und Heiratsurkunde beigebracht. Diese Unterlagen seien kopiert und ihr bis auf die Bewerbungsunterlagen und den Lebenslauf wieder zurückgegeben worden. Das Formular zur Bescheinigung der persönlichen Vorsprache sei von der Gemeindebediensteten ausgefüllt und gestempelt worden. Sie habe dieses Formular beim AMS abgegeben. Es entspricht hier nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn man davon ausgehen würde, dass sowohl die Unterlagen, die die bP angeblich bei der Gemeinde vorgelegt hat als auch das Formular zur Bescheinigung der persönlichen Vorsprache beim AMS in Verstoß geraten sind. Außerdem wäre die bP zweifelsohne von der Gemeinde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, wenn eben die Bewerbungsunterlagen vollständig gewesen wären. In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2020 spricht die bP hingegen davon, dass sie am 05.12.2020 beim Gemeindeamt gewesen sei und ihre Bewerbungsunterlagen abgegeben hätte. Bei diesen Unterlagen sei „ein gemeinsames Dokument“ mit Lebenslauf und Bewerbung gewesen. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass die Heiratsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis fehle und sie dies nachbringen solle. Es seien ihr daher alle Unterlagen wieder zurückgegeben worden. Am nächsten Tag, dem 06.10.2020 sei sie nochmals zur Gemeinde gefahren und habe die vollständigen Unterlagen dort abgegeben. Im Vorlageantrag vom 03.02.2021 gibt die bP plötzlich erstmals an, die sei von 05.
  21. bis 16.10.2020 im Krankenstand gewesen und daher an der ordnungsgemäßen und vollständigen Bewerbung aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen. Mit dieser Angabe widerspricht sich die bP nun selbst, da sie ja in ihren zurückliegenden Eingaben jeweils behauptet hat, alle erforderlichen Unterlagen beigebracht zu haben, was die Glaubwürdigkeit der bP mehr als in Frage stellt. Das Gericht folgte daher hinsichtlich der tatsächlich vorgelegten Unterlagen den Angaben der Gemeindebediensteten, zumal diese ja auch kein wie immer geartetes Interesse daran haben kann, im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen. Wie bereits oben ausgeführt ist es aufgrund des Fehlens eines Bewerbungsschreibens als logische Konsequenz auch zu keiner Einladung der bP zu einem Vorstellungsgespräch gekommen. Dass die bP tatsächlich am 05.10.2020 beim Gemeindeamt war, gibt sie ja selbst in ihrer Beschwerde vom 23.11.2020 an, ob sie an diesem Tag im Krankenstand war oder nicht, ändert nichts am Sachverhalt und somit an dem Umstand, dass nicht alle nötigen Bewerbungsunterlagen vorgelegt wurden. 3.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  24. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen […]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen […] Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Demnach wurden von der bP nicht alle für eine ordnungsgemäße Bewerbung erforderlichen Unterlagen beim Gemeindeamt XXXX vorgelegt, sodass es aufgrund dieser mangelnden Mitwirkung der bP gar nicht erst zu einer Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch gekommen ist und kein Bewerbungsprozess in Gang gesetzt wurde. Die belangte Behörde geht im gegenständlichen Fall zu Recht davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Demnach wurden von der bP nicht alle für eine ordnungsgemäße Bewerbung erforderlichen Unterlagen beim Gemeindeamt römisch 40 vorgelegt, sodass es aufgrund dieser mangelnden Mitwirkung der bP gar nicht erst zu einer Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch gekommen ist und kein Bewerbungsprozess in Gang gesetzt wurde. Die belangte Behörde geht im gegenständlichen Fall zu Recht davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ist

§ 10Al

VG ein temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes auszusprechen. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ist

Paragraph 10, AlVG ein temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes auszusprechen. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit führt dagegen zur Einstellung des Arbeitslosengeldes

§ 24Abs. 1 Al

VG. Gem. § 38 AlVG sind auf die Notstandhilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. unter vielen den Beschluss des VwGH vom 27.8.2019, Zl. Ra 2018/08/0008, mwN).Eine generelle Arbeitsunwilligkeit führt dagegen zur Einstellung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG. Gem. Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandhilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche unter vielen den Beschluss des VwGH vom 27.8.2019, Zl. Ra 2018/08/0008, mwN). Die Beschwerdeführerin vereitelte durch ihr Verhalten binnen sehr kurzer Zeit bereits das Zustandekommen von drei Beschäftigungsmöglichkeiten. Überdies wurden der bP vom AMS seit deren Vormerkung als arbeitssuchend im September 2013 erfolglos 100 Stellen angeboten. Die bP war in diesem Zeitraum jeweils nur kurzzeitig beschäftigt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie der Beschwerdeführerin daher im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides eine generelle Arbeitsunwilligkeit attestierte und den Bezug der Leistungen einstellte. 3.4.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Weiters wurde eine solche auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.5.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.6. Soweit von der bP im Vorlageantrag auch der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gestellt wird, verweist das erkennende Gericht auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2239389-2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239389.1.00

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