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{'item': 'L517 2239389-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 33§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlL517 2239389-2 Spruch, L517 2239389-2/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: bB) hat mit Bescheid vom 04.11.2020

§ 33Abs 2 i

Vm den §§ 38, 24 Abs 1, 7 und 9 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF die Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.10.2020 eingestellt.Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: bB) hat mit Bescheid vom 04.11.2020

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF die Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.10.2020 eingestellt. Dagegen erhob die bP am 23.11.2020 Beschwerde. Mit Bescheid vom 15.12.20 schloss die bB die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ XXXX “ (gemeint wohl: XXXX ) vom 04.11.2020 gem. § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, aus.Mit Bescheid vom 15.12.20 schloss die bB die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ römisch 40 “ (gemeint wohl: römisch 40 ) vom 04.11.2020 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, aus. Im Verfahren über die Beschwerde der bP erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde der bP erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die bP stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Vorlage, der am 03.02.2021 bei der bP einlangte. Im Vorlageantrag beantragt die bP die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 08.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 08.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2 Der mit XXXX datierte Bescheid der bB, mit welchem sie die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ XXXX “ (gemeint wohl: XXXX ) vom 04.11.2020 gem. § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ausschloss, wurde der bP am Donnerstag, dem 17.12.2020 zugestellt. Dieser Bescheid der bB enthält eine richtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt. Die Zustellung des Bescheides am 17.12.2020 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein.2.2 Der mit römisch 40 datierte Bescheid der bB, mit welchem sie die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ römisch 40 “ (gemeint wohl: römisch 40 ) vom 04.11.2020 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ausschloss, wurde der bP am Donnerstag, dem 17.12.2020 zugestellt. Dieser Bescheid der bB enthält eine richtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt. Die Zustellung des Bescheides am 17.12.2020 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete sohin am Donnerstag, 14.01.
  3. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 03.02.2021 - und sohin hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung eindeutig verspätet – bei der bP eingebracht.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – der mit XXXX datierte Bescheid der bB, mit welchem sie die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ XXXX “ (gemeint wohl: XXXX ) vom 04.11.2020 gem. § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ausschloss, am Donnerstag, dem 17.12.2020 zugestellt. Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – der mit römisch 40 datierte Bescheid der bB, mit welchem sie die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ römisch 40 “ (gemeint wohl: römisch 40 ) vom 04.11.2020 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ausschloss, am Donnerstag, dem 17.12.2020 zugestellt.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Donnerstag, 17.12.2020, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Donnerstag, 14.01.

  1. Der Vorlageantrag mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wurde jedoch erst am 03.02.2021 - und sohin im Hinblick auf den vorbezeichneten Antrag eindeutig verspätet – bei der bP eingebracht.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Donnerstag, 17.12.2020, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, am Donnerstag, 14.01.
  2. Der Vorlageantrag mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wurde jedoch erst am 03.02.2021 - und sohin im Hinblick auf den vorbezeichneten Antrag eindeutig verspätet – bei der bP eingebracht. Der Antrag war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239389.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.