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{'item': 'L517 2239449-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 7§ 29§ 4§ 8§ 5§77§ 227a§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlL517 2239449-1 Spruch, L517 2239449-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 14 und 15 Abs 1 Z 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und der Bescheid des AMS XXXX vom XXXX , XXXX aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 14 und 15 Absatz eins, Ziffer 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben und der Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 24.11.2020 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX (in der Folge bB bzw. AMS)24.11.2020 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) auf Arbeitslosengeld beim AMS römisch 40 (in der Folge bB bzw. AMS) XXXX – Bescheid der bB römisch 40 – Bescheid der bB 30.11.2020 – Betreuungsvereinbarung 09.12.2020 – Beschwerde der bP und Vorlage einer Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX 09.12.2020 – Beschwerde der bP und Vorlage einer Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 XXXX – Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX römisch 40 – Beschwerdevorentscheidung des AMS römisch 40 08.02.2021 – Vorlageantrag der bP und Vorlage einer weiteren Entlassungsbestätigung 09.02.2021 – Mail der JA XXXX an bB09.02.2021 – Mail der JA römisch 40 an bB 10.02.2021 – Ausdruck der bB bezüglich Versicherungsverlauf der bP 10.02.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 24.11.2020 ging bei der belangten Behörde, dem AMS XXXX (in der Folge bB bzw. AMS) der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld ein.Am 24.11.2020 ging bei der belangten Behörde, dem AMS römisch 40 (in der Folge bB bzw. AMS) der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld ein. Mit Bescheid vom XXXX gab die bB dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG die Anwartschaft erfüllt sei, wenn der Arbeitslose bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 10 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen könne.Mit Bescheid vom römisch 40 gab die bB dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG die Anwartschaft erfüllt sei, wenn der Arbeitslose bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 10 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen könne. Am 30.11.2020 schloss das AMS mit der bP eine Betreuungsvereinbarung. Die bP erhob am 09.12.2020 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS und legt mit der Beschwerde eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vor, aus der sich ergibt, dass die bP vom 24.08.2017 bis 24.04.2019 dort inhaftiert war.Die bP erhob am 09.12.2020 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS und legt mit der Beschwerde eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vor, aus der sich ergibt, dass die bP vom 24.08.2017 bis 24.04.2019 dort inhaftiert war. Am XXXX wurde die Beschwerde der bP vom 09.12.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG abgewiesen. In ihrer Begründung führte die bB zusammengefasst aus: Am römisch 40 wurde die Beschwerde der bP vom 09.12.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. In ihrer Begründung führte die bB zusammengefasst aus: „
  2. Bescheid des AMS XXXX „
  3. Bescheid des AMS römisch 40 Das AMS XXXX hat mit Bescheid vom XXXX entschieden, dass Ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.11.2020 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wird, weil Sie in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 10 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen können.Das AMS römisch 40 hat mit Bescheid vom römisch 40 entschieden, dass Ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.11.2020 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben wird, weil Sie in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 10 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen können.
  4. Ihre Beschwerde In Ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen Sie vor, dass Sie in Haft waren. Sie haben der Beschwerde eine Haftentlassungsbestätigung beigelegt.
  5. Sachverhalt Wie aus Ihren Unterlagen hervorgeht haben Sie am 17.11.2020 erstmalig beim AMS XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.Wie aus Ihren Unterlagen hervorgeht haben Sie am 17.11.2020 erstmalig beim AMS römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Folgende für die Ermittlung der Anwartschaft relevanten österreichische Versicherungszeiten sind zum Zeitpunkt der Antragstellungen auf Arbeitslosengeld vom 17.11.2020 beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert: 11.01.2012 bis 26.08.2017 Dienstverhältnis Bäckerei XXXX 2055 Tage11.01.2012 bis 26.08.2017 Dienstverhältnis Bäckerei römisch 40 2055 Tage 27.08.2017 bis 31.08.2017 Urlaubsersatzleistung 5 Tage 04.07.2018 bis 16.11.2018 Dienstverhältnis XXXX 136 Tage04.07.2018 bis 16.11.2018 Dienstverhältnis römisch 40 136 Tage 17.11.2018 bis 26.11.2018 Urlaubsersatzleistung 10 Tage In der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 24.04.2019 werden folgende Anhaltungszeiten bestätigt: Strafantritt 03.05.2018, Strafende 24.04.2019, Vorhaften vom 24.08.2017 bis 03.05.2018.“In der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 24.04.2019 werden folgende Anhaltungszeiten bestätigt: Strafantritt 03.05.2018, Strafende 24.04.2019, Vorhaften vom 24.08.2017 bis 03.05.2018.“ Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stützte sich die bB auf die Bestimmungen der §§ 7, 14 und 15 AlVG und würdigte rechtlich wie folgt:Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stützte sich die bB auf die Bestimmungen der Paragraphen 7, 14 und 15 AlVG und würdigte rechtlich wie folgt: „Die bP habe am 17.11.2020 beim AMS XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Es handle sich dabei um die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes.„Die bP habe am 17.11.2020 beim AMS römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Es handle sich dabei um die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes. Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sei die Erfüllung der Anwartschaft. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes sei die Anwartschaft erfüllt, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld 52 Wochen bzw. 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden. Die bP habe am 17.11.2020 erstmalig beim AMS XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. In der gesetzlichen Rahmenfrist vom 17.11.2020 bis 17.11.2018 lägen 10 Tage anwartschaftsbegründender Zeiten aus der Urlaubsersatzleistung vom 17.11.2018 bis 26.11.2018 vor.Die bP habe am 17.11.2020 erstmalig beim AMS römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. In der gesetzlichen Rahmenfrist vom 17.11.2020 bis 17.11.2018 lägen 10 Tage anwartschaftsbegründender Zeiten aus der Urlaubsersatzleistung vom 17.11.2018 bis 26.11.2018 vor. Es sei daher in der Folge zu überprüfen, ob Tatbestände vorliegen, die die Rahmenfrist

§ 15

ALVG verlängern.Es sei daher in der Folge zu überprüfen, ob Tatbestände vorliegen, die die Rahmenfrist

Paragraph 15, ALVG verlängern. Die bP habe Haftzeiten vom 24.08.2017 bis 24.04.2019 nachgewiesen. Die 608 Tage der der behördlichen Anhaltung seien

§ 15Abs. 1 Z. 9 ALVG geeignet die gesetzliche Rahmenfrist bis 19.03.2017 zu verlängern.Die b

P habe Haftzeiten vom 24.08.2017 bis 24.04.2019 nachgewiesen. Die 608 Tage der der behördlichen Anhaltung seien

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, ALVG geeignet die gesetzliche Rahmenfrist bis 19.03.2017 zu verlängern. In der bis 19.03.2017 verlängerten Rahmenfrist liegen zusätzlich folgende arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten oder andere anwartschaftsbegründende Zeiten vor: 19.03.2017 bis 26.08.2017 Dienstverhältnis Bäckerei XXXX 161 Tage19.03.2017 bis 26.08.2017 Dienstverhältnis Bäckerei römisch 40 161 Tage 27.08.2017 bis 31.08.2017 Urlaubsersatzleistung 5 Tage 04.07.2018 bis 16.11.2018 Dienstverhältnis XXXX 136 Tage302 Tage04.07.2018 bis 16.11.2018 Dienstverhältnis römisch 40 136 Tage, 302 Tage Da innerhalb der verlängerten Rahmenfrist von den erforderlichen 364 Tagen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nur 312 Tage (302 + 10) anwartschaftsbegründende Zeiten vorlägen, habe die bP die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.11.2020 sei daher mangels Erfüllung der Anwartschaft abzulehnen.“ Am 08.02.2021 ging bei der bB ein rechtzeitiger Vorlageantrag der bP ein, im Zuge dessen die bP noch eine weitere Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vorlegte, in der eine Entlassung der bP am 13.11.2020 angeführt ist. Über Nachfrage bestätigte die JA XXXX dem AMS per mail, dass die bP am 24.08.2017 verhaftet worden sei und sich bis 13.11.2020 ununterbrochen in Justizgewahrsam bzw. polizeilicher Anhaltung befunden habe. Es sei eigentlich eine Entlassung am 24.04.2019 geplant gewesen, die bP sei jedoch sofort nach dieser Entlassung aus der JA XXXX erneut noch vor Ort festgenommen worden.Am 08.02.2021 ging bei der bB ein rechtzeitiger Vorlageantrag der bP ein, im Zuge dessen die bP noch eine weitere Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vorlegte, in der eine Entlassung der bP am 13.11.2020 angeführt ist. Über Nachfrage bestätigte die JA römisch 40 dem AMS per mail, dass die bP am 24.08.2017 verhaftet worden sei und sich bis 13.11.2020 ununterbrochen in Justizgewahrsam bzw. polizeilicher Anhaltung befunden habe. Es sei eigentlich eine Entlassung am 24.04.2019 geplant gewesen, die bP sei jedoch sofort nach dieser Entlassung aus der JA römisch 40 erneut noch vor Ort festgenommen worden. Am 09.02.2021 wurde von der bB ein Versicherungsverlauf der bP eingeholt, aus welchem eine Rahmenfrist von 1024 Tagen ersichtlich ist, und welcher 728 anwartschaftsbegründende Zeiten aufweist. Die bB gibt in ihrer Beschwerdevorlage am BVwG vom 10.02.2021 folgende Stellungnahme ab: „Der Vorlageantrag wurde fristgerecht eingebracht. Herr XXXX hat mit dem Vorlageantrag eine weitere Haftentlassungsbestätigung vorgelegt. Er war womit insgesamt vom 24.08.2017 bis 13.11.2020 in Haft. Dadurch verlängert sich die Rahmenfrist gem. § 15 Abs 1 Z 9 AlVG um insgesamt 1024 Tage bis 28.01.

  1. In der verlängerten Rahmenfrist liegen 728 anwartschaftsbegründende Zeiten vor. (siehe AW-Ermittlung vom 09.02.2021). Der Beschwerdeführer hat somit die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.“„Der Vorlageantrag wurde fristgerecht eingebracht. Herr römisch 40 hat mit dem Vorlageantrag eine weitere Haftentlassungsbestätigung vorgelegt. Er war womit insgesamt vom 24.08.2017 bis 13.11.2020 in Haft. Dadurch verlängert sich die Rahmenfrist gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, AlVG um insgesamt 1024 Tage bis 28.01.
  2. In der verlängerten Rahmenfrist liegen 728 anwartschaftsbegründende Zeiten vor. (siehe AW-Ermittlung vom 09.02.2021). Der Beschwerdeführer hat somit die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.“ Die bB beantragte daher der Beschwerde der bP stattzugeben und den Bescheid vom XXXX zu beheben.Die bB beantragte daher der Beschwerde der bP stattzugeben und den Bescheid vom römisch 40 zu beheben. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Gesamtdauer der Inhaftierung der bP ergibt sich aus den beiden mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag vorgelegten Entlassungsberichten der Justizanstalt XXXX in Zusammenhalt mit den ergänzenden Erhebungen der bB, wodurch konkretisiert werden konnte, dass unmittelbar nach der Entlassung der bP am 24.04.2019 über sie die die Untersuchungshaft verhängt wurde und die bP anschließend wiederum bis 13.11.2020 in der JA XXXX inhaftiert war.Die Gesamtdauer der Inhaftierung der bP ergibt sich aus den beiden mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag vorgelegten Entlassungsberichten der Justizanstalt römisch 40 in Zusammenhalt mit den ergänzenden Erhebungen der bB, wodurch konkretisiert werden konnte, dass unmittelbar nach der Entlassung der bP am 24.04.2019 über sie die die Untersuchungshaft verhängt wurde und die bP anschließend wiederum bis 13.11.2020 in der JA römisch 40 inhaftiert war. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  11. Widersprüchliche Behauptungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, der Sachverhalt ist eindeutig und unstrittig und ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen. 3.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  14. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

1 Z 2 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer die Anwartschaft erfüllt hat.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer die Anwartschaft erfüllt hat. § 14 ALVG (Auszug)Paragraph 14, ALVG (Auszug)

  1. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  2. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.2. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gern. § 5d AMPFG in der Fassung BGBL. I Nr.148/1998 entrichtet wurde.
  6. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gern. Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr.148 aus 1998, entrichtet wurde.
  7. f)Zeiten einer gern. § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
  8. f)Zeiten einer gern. Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
  9. g)Zeiten der Teilnahmen an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. §15 ALVG lautet:
(1)Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich um maximal fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
(1)Die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 verlängern sich um maximal fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe (§ 39) bezogen hat oder als Vorschuss auf eine noch nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe (Paragraph 39,) bezogen hat oder als Vorschuss auf eine noch nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  4. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  5. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  6. Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat;
  7. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt, Karenzurlaubsgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des §17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl Nr. 235/1962, bezogen hat;
  9. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des §17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl Nr. 642/1973, bezogen hat;
  11. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  12. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  13. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 29

oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des §31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des §31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am freiwilligen Sozialjahr, am freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem freiwilligen Gesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

Z. 11 ASVG versichert ist;11. am freiwilligen Sozialjahr, am freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem freiwilligen Gesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Abs. Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBL I Nr. 17/2012 teilnimmt, und

§ 8Abs.

1 Z. 4 a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBL römisch eins Nr. 17 aus 2012, teilnimmt, und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, a ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2)Die Rahmenfrist verlängert sich höchstens um fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfristen verlängert sich weiter um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. a)Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. b)nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
  3. c)wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

§ 8

dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;c) wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; d) einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

§ 5des Bundespflegegeldgesetzes, BGBL.

Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen des Landespflegegeldgesetzes in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

§77Abs.

6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiter versichert war;d) einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, BGBL. Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen des Landespflegegeldgesetzes in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

§77

Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiter versichert war; e) ein behindertes Kind gepflegt hat und gern. § 18a oder gern. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

§ 227aASVG erworben hat; e) ein behindertes Kind gepflegt hat und gern.

Paragraph 18 a, oder gern. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

Paragraph 227 a, ASVG erworben hat; f) Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiter um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiter um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen.

(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt die bP in Anbetracht des Umstandes, dass sie sich von 28.08.2017 bis 13.11.2020 ununterbrochen in Haft befand aufgrund der dadurch bewirkten Verlängerung der in § 14 Abs. 1 normierten Rahmenfrist gem. § 15 Abs 1 Z 9 AlVG um insgesamt 1024 Tage bis 28.01.2016 und der damit einhergehenden 728 anwartschaftsbegründenden Zeiten die Voraussetzungen der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gem. § 14 Abs. 1 AlVG. Der Umstand, dass sich der endgültige Entlassungstermin der bP erst aus der am 08.02.2021 von der bP vorgelegten Entlassungsbestätigung der JA XXXX ergibt bzw. sich die Dauer der ununterbrochenen Haft der bP erst aufgrund der ergänzenden Ermittlungen der bB bei der JA XXXX ergeben hat, stellt keine unzulässige Neuerung im Rechtsmittelverfahren dar, da sie in engem Zusammenhang mit der ursprünglich von der bP gemeinsam mit ihrer Beschwerde vorgelegten Entlassungsbestätigung der JA XXXX steht. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt die bP in Anbetracht des Umstandes, dass sie sich von 28.08.2017 bis 13.11.2020 ununterbrochen in Haft befand aufgrund der dadurch bewirkten Verlängerung der in Paragraph 14, Absatz eins, normierten Rahmenfrist gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, AlVG um insgesamt 1024 Tage bis 28.01.2016 und der damit einhergehenden 728 anwartschaftsbegründenden Zeiten die Voraussetzungen der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 14, Absatz eins, AlVG. Der Umstand, dass sich der endgültige Entlassungstermin der bP erst aus der am 08.02.2021 von der bP vorgelegten Entlassungsbestätigung der JA römisch 40 ergibt bzw. sich die Dauer der ununterbrochenen Haft der bP erst aufgrund der ergänzenden Ermittlungen der bB bei der JA römisch 40 ergeben hat, stellt keine unzulässige Neuerung im Rechtsmittelverfahren dar, da sie in engem Zusammenhang mit der ursprünglich von der bP gemeinsam mit ihrer Beschwerde vorgelegten Entlassungsbestätigung der JA römisch 40 steht. 3.4.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Weiters wurde eine solche auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.5.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239449.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.