GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 10.09.2020 – Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS XXXX (in der Folge: bB bzw. AMS) XXXX (in der Folge bP), XXXX 10.09.2020 – Verbindliches Vermittlungsangebot des AMS römisch 40 (in der Folge: bB bzw. AMS) römisch 40 (in der Folge bP), römisch 40 10.09.2020 – Betreuungsvereinbarung 22.09.2020 – Telefonische Mitteilung XXXX an AMS22.09.2020 – Telefonische Mitteilung römisch 40 an AMS 25.09.2020 – Stellungnahme AMS an bP und Aufforderung zur Stellungnahme bis 13.10.2020 30.09.2020 – Telefonat zwischen AMS und Sohn der bP – in Anwesenheit der bP 01.10.2020 – Mail der bP an AMS 02.10.2020 – Niederschrift des Sachverhalts von AMS an bP 06.10.2020 – Telefonische Angabe der bP, sich auf den Stellenvorschlag beworben zu haben 07.10.2020 – persönliche Vorsprache der bP beim AMS 12.10.2020 – Einlangen der Stellungnahme der bP beim AMS 14.10.2020 – Meldung des Dienstgeber an AMS XXXX – Bescheid der bB römisch 40 – Bescheid der bB 05.11.2020 – Angabe der bP, den Bescheid vom XXXX nicht erhalten zu haben05.11.2020 – Angabe der bP, den Bescheid vom römisch 40 nicht erhalten zu haben 10.11.2020 – Beschwerde der bP 18.12.2020 – Mitteilung des Dienstgebers an AMS im Rahmen des Pareiengehörs XXXX – Beschwerdevorentscheidung der bB römisch 40 – Beschwerdevorentscheidung der bB 22.01.2021 – Vorlageantrag der bP 10.02.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die bP bezieht (mit Unterbrechungen) seit 01.09.2018 Notstandshilfe. Zuletzt war sie vom 01.07.2013 bis 29.06.2017 als Arbeiter in der Firma XXXX beschäftigt. Sie hat Berufserfahrung als Verkäufer.Die bP bezieht (mit Unterbrechungen) seit 01.09.2018 Notstandshilfe. Zuletzt war sie vom 01.07.2013 bis 29.06.2017 als Arbeiter in der Firma römisch 40 beschäftigt. Sie hat Berufserfahrung als Verkäufer. Das AMS XXXX hat der bP am 10.09.2020 den Stellenvorschlag 13042583 als Landarbeiter (m/
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entbunden ist.Die Vermittlung fernab der geäußerten, gewünschten Arbeitsorte würde nur dann erfolgen, wenn vom Dienstgeber eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Festgehalten wurde, dass die bP seit 01.11.2017 laufend geringfügig bei der Firma römisch 40 beschäftigt ist, eine geringfügige Beschäftigung seitens des AMS aber nicht berücksichtigt wird und die bP daher auch nicht von den Pflichten
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entbunden ist. Am 22.09.2020 teilte Frau XXXX dem AMS XXXX telefonisch mit, dass der Sohn der bP angerufen und gesagt habe, dass eine Arbeitsaufnahme XXXX nicht möglich sei, da die bP in XXXX lebe.Am 22.09.2020 teilte Frau römisch 40 dem AMS römisch 40 telefonisch mit, dass der Sohn der bP angerufen und gesagt habe, dass eine Arbeitsaufnahme römisch 40 nicht möglich sei, da die bP in römisch 40 lebe. Daraufhin wurde der bP am 25.09.2020 die Stellungnahme des AMS XXXX , in welcher sie darauf hingewiesen wurde, dass laut Rückmeldung des Dienstgebers XXXX sie kein Interesse an gegenständlicher Beschäftigung hätte und ihr die Gelegenheit gegeben werde, eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt (und eventuelle Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Umständen) bis spätestens 13.10.2020 zu übermitteln, per RSb-Brief zugeschickt.Daraufhin wurde der bP am 25.09.2020 die Stellungnahme des AMS römisch 40 , in welcher sie darauf hingewiesen wurde, dass laut Rückmeldung des Dienstgebers römisch 40 sie kein Interesse an gegenständlicher Beschäftigung hätte und ihr die Gelegenheit gegeben werde, eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt (und eventuelle Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Umständen) bis spätestens 13.10.2020 zu übermitteln, per RSb-Brief zugeschickt. Darüber hinaus wurde der bP mitgeteilt, dass ein Unterlassen der Übermittlung einer Stellungnahme eine Ausschlussfrist nach § 10 ALVG für die Dauer von 6 beziehungsweise 8 Wochen nach sich ziehen könne.Darüber hinaus wurde der bP mitgeteilt, dass ein Unterlassen der Übermittlung einer Stellungnahme eine Ausschlussfrist nach Paragraph 10, ALVG für die Dauer von 6 beziehungsweise 8 Wochen nach sich ziehen könne. Am 30.09.2020 fand nachweislich - in Anwesenheit der bP - ein Telefonat zwischen deren Sohn und dem AMS XXXX statt. Inhalt des Telefonats war die Verhängung einer Sanktion nach § 10 ALVG.Am 30.09.2020 fand nachweislich - in Anwesenheit der bP - ein Telefonat zwischen deren Sohn und dem AMS römisch 40 statt. Inhalt des Telefonats war die Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, ALVG. Am 01.10.2020 langte im AMS XXXX ein E-Mail, versendet von der E-Mail-Adresse XXXX , ein. In diesem gab die bP an, eine Arbeitsstelle als Landarbeiter bei der XXXX erhalten zu haben. Sie hätte sich am 18.09.2020 für die gegenständliche Stelle beworben, doch habe ihr die Dame mitgeteilt, dass die Stelle bereits besetzt sei. Sie hätte daraufhin das AMS angerufen und gemeldet, dass sie sich beworben hätte und die Stelle besetzt sei. Die bP gibt an, an diesem Tag den Brief bekommen zu haben und dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass sie sich nicht beworben hätte.Am 01.10.2020 langte im AMS römisch 40 ein E-Mail, versendet von der E-Mail-Adresse römisch 40 , ein. In diesem gab die bP an, eine Arbeitsstelle als Landarbeiter bei der römisch 40 erhalten zu haben. Sie hätte sich am 18.09.2020 für die gegenständliche Stelle beworben, doch habe ihr die Dame mitgeteilt, dass die Stelle bereits besetzt sei. Sie hätte daraufhin das AMS angerufen und gemeldet, dass sie sich beworben hätte und die Stelle besetzt sei. Die bP gibt an, an diesem Tag den Brief bekommen zu haben und dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass sie sich nicht beworben hätte. Am 02.10.2020 ließ das AMS XXXX der bP die Niederschrift gegenständlichen Sachverhalts zukommen, mit der Bitte diese unterfertigt bis spätestens 15.10.2020 an das AMS XXXX zu retournieren, andernfalls nach der Aktenlage entschieden werden würde.Am 02.10.2020 ließ das AMS römisch 40 der bP die Niederschrift gegenständlichen Sachverhalts zukommen, mit der Bitte diese unterfertigt bis spätestens 15.10.2020 an das AMS römisch 40 zu retournieren, andernfalls nach der Aktenlage entschieden werden würde. Am 06.10.2020 gaben die bP telefonisch an, sich auf den gegenständlichen Stellenvorschlag 13042583 beworben zu haben und die Niederschrift nicht erhalten zu haben. Vermerkt wurde, dass die Stellungnahme bereits per E-Mail seitens ihres Sohnes am 01.10.2020 eingelangt war und Ihnen die Niederschrift per RSa-Brief übermittelt wurde. Am 07.10.2020 gab die bP dem AMS XXXX um 09:50 Uhr persönlich am Schalter bekannt, dass sie nicht wissen würde, was Sie mit der übermittelten Niederschrift tun sollte. Daraufhin wurde ihr die Auskunft erteilt, dass sie diese unterschrieben per Post retournieren, oder in den AMS- Postkasten werfen solle.Am 07.10.2020 gab die bP dem AMS römisch 40 um 09:50 Uhr persönlich am Schalter bekannt, dass sie nicht wissen würde, was Sie mit der übermittelten Niederschrift tun sollte. Daraufhin wurde ihr die Auskunft erteilt, dass sie diese unterschrieben per Post retournieren, oder in den AMS- Postkasten werfen solle. Am 12.10.2020 langte die Stellungnahme der bP, datiert mit 06.10.2020, beim AMS XXXX ein. In dieser geben die bP - wie bereits am 01.10.2020 - an, eine Arbeitsstelle als Landarbeiter bei der XXXX erhalten zu haben.Am 12.10.2020 langte die Stellungnahme der bP, datiert mit 06.10.2020, beim AMS römisch 40 ein. In dieser geben die bP - wie bereits am 01.10.2020 - an, eine Arbeitsstelle als Landarbeiter bei der römisch 40 erhalten zu haben. Die bP hätte sich am 18.09.2020 für die gegenständliche Stelle telefonisch beworben, doch habe ihr die Dame mitgeteilt, dass die Stelle bereits besetzt sei. Sie hätte daraufhin das AMS angerufen und gemeldet, dass sie sich beworben hätte und die Stelle besetzt sei. Am 02.10.2020 hätte sie einen Brief erhalten, wonach sie sich nicht beworben hätte. Dies würde nicht stimmen. Am 14.10.2020 meldete der Dienstgeber dem AMS XXXX , dass der Sohn der bP Frau XXXX angerufen hätte und ihr mitgeteilt habe, dass es der bP nicht möglich sei in XXXX zu arbeiten, da Sie in XXXX lebe. Darüber hinaus gab der Dienstgeber an, dass die Stelle zu keinem Zeitpunkt besetzt war.Am 14.10.2020 meldete der Dienstgeber dem AMS römisch 40 , dass der Sohn der bP Frau römisch 40 angerufen hätte und ihr mitgeteilt habe, dass es der bP nicht möglich sei in römisch 40 zu arbeiten, da Sie in römisch 40 lebe. Darüber hinaus gab der Dienstgeber an, dass die Stelle zu keinem Zeitpunkt besetzt war. Am XXXX erließ die bB einen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, das die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des AlVG von 01.10.2020 bis 25.11.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB aus, dass die bP das Arbeitsangebot der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Am römisch 40 erließ die bB einen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, das die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des AlVG von 01.10.2020 bis 25.11.2020 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB aus, dass die bP das Arbeitsangebot der römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Am 05.11.2020 gab die bP an, den am XXXX an sie übermittelten Bescheid nicht erhalten zu haben, woraufhin ihr dieser am 05.11.2020 abermals zugeschickt wurde.Am 05.11.2020 gab die bP an, den am römisch 40 an sie übermittelten Bescheid nicht erhalten zu haben, woraufhin ihr dieser am 05.11.2020 abermals zugeschickt wurde. Am 10.11.2020 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB. Sie führte darin sinngemäß aus, sie hätte sich am 18.09.2020 telefonisch beworben. Eine Dame habe ihr gesagt, dass die Stelle besetzt sei. Sie hätte sich danach telefonisch beim AMS gemeldet und mitgeteilt, dass sie sich beworben hätte und die Stelle besetzt sei. Sie hätte am Freitag den Bescheid erhalten, aus welchem hervorgehe, dass Sie kein Interesse an dieser Arbeit hätte. Dies sei nicht wahr, da sie sich beworben hätte, sie sich aber nicht hätten bewerben müssen, da die Arbeit Ihnen nicht passe. Die Arbeit sei in XXXX , sie würde aber in XXXX wohnen, somit wären es 2 Stunden für die Hin- und 2 Stunden für die Rückfahrt. Trotzdem hätte sie sich beworben, da Sie arbeiten wolle.Am 10.11.2020 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB. Sie führte darin sinngemäß aus, sie hätte sich am 18.09.2020 telefonisch beworben. Eine Dame habe ihr gesagt, dass die Stelle besetzt sei. Sie hätte sich danach telefonisch beim AMS gemeldet und mitgeteilt, dass sie sich beworben hätte und die Stelle besetzt sei. Sie hätte am Freitag den Bescheid erhalten, aus welchem hervorgehe, dass Sie kein Interesse an dieser Arbeit hätte. Dies sei nicht wahr, da sie sich beworben hätte, sie sich aber nicht hätten bewerben müssen, da die Arbeit Ihnen nicht passe. Die Arbeit sei in römisch 40 , sie würde aber in römisch 40 wohnen, somit wären es 2 Stunden für die Hin- und 2 Stunden für die Rückfahrt. Trotzdem hätte sie sich beworben, da Sie arbeiten wolle. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Dienstgeber am 18.12.2020 im Rahmen seiner Stellungnahme dem AMS XXXX schriftlich mit, dass sich - laut Mitschrift seiner Gattin - der Sohn der bP am Handy telefonisch gemeldet habe. Der Mitschrift seiner Gattin zufolge habe dieser angerufen und mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, dass die bP zur Arbeitsstätte komme und in XXXX arbeite, da sie in XXXX lebe. Darüber hinaus gab der Dienstgeber an, dass die Arbeitsstelle am 24.09.2020 effektiv besetzt wurde.Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Dienstgeber am 18.12.2020 im Rahmen seiner Stellungnahme dem AMS römisch 40 schriftlich mit, dass sich - laut Mitschrift seiner Gattin - der Sohn der bP am Handy telefonisch gemeldet habe. Der Mitschrift seiner Gattin zufolge habe dieser angerufen und mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, dass die bP zur Arbeitsstätte komme und in römisch 40 arbeite, da sie in römisch 40 lebe. Darüber hinaus gab der Dienstgeber an, dass die Arbeitsstelle am 24.09.2020 effektiv besetzt wurde. Bis zum 23.12.2020 hat die bP keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angenommen. Am XXXX wurde die Beschwerde der bP vom 10.11.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG abgewiesen.Am römisch 40 wurde die Beschwerde der bP vom 10.11.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Die bB führte darin begründend sinngemäß folgendes aus: Das vom AMS vermittelte Beschäftigungsverhältnis als Landarbeiter bei der XXXX sei nicht zustandegekommen.Das vom AMS vermittelte Beschäftigungsverhältnis als Landarbeiter bei der römisch 40 sei nicht zustandegekommen. Bei Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beziehen, sei als bekannt vorauszusetzen, dass Sinn und Zweck der Vormerkung als arbeitssuchende Person die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ist. Diese rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit sei nur dann gewährleistet, wenn jedem zumutbaren Beschäftigungsangebot des AMS XXXX auch unverzüglich nachgekommen werde.Bei Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beziehen, sei als bekannt vorauszusetzen, dass Sinn und Zweck der Vormerkung als arbeitssuchende Person die möglichst rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit ist. Diese rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit sei nur dann gewährleistet, wenn jedem zumutbaren Beschäftigungsangebot des AMS römisch 40 auch unverzüglich nachgekommen werde. In ihrer Beschwerde gäbe die bP an, das vom AMS übermittelte Stellenangebot sei unzumutbar, da die Arbeitsstätte in XXXX sei, sie in XXXX lebe und daher zwei Stunden hin und wieder retour bräuchte.In ihrer Beschwerde gäbe die bP an, das vom AMS übermittelte Stellenangebot sei unzumutbar, da die Arbeitsstätte in römisch 40 sei, sie in römisch 40 lebe und daher zwei Stunden hin und wieder retour bräuchte. Laut der von der bP mit dem AMS XXXX vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2020 müsse der Arbeitsplatz der bP mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Sie habe keine Betreuungspflichten.Laut der von der bP mit dem AMS römisch 40 vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2020 müsse der Arbeitsplatz der bP mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Sie habe keine Betreuungspflichten. In Ihrer Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2020 habe die bP als gewünschten Arbeitsort unter anderem auch XXXX angegeben, somit entspräche die Arbeitsstätte sogar ihrem Wunsch bezüglich des Arbeitsortes.In Ihrer Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2020 habe die bP als gewünschten Arbeitsort unter anderem auch römisch 40 angegeben, somit entspräche die Arbeitsstätte sogar ihrem Wunsch bezüglich des Arbeitsortes. Das Beschwerdevorbringen, wonach die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei Annahme dieses Stellenvorschlages bei 4 Stunden liegen würde, sei zwar zutreffend, doch lasse sich dem gegenständlichen Stellenvorschlag 13042583 entnehmen, dass bei Bedarf auch ein Quartier zur Verfügung gestellt werden könne. Da somit die Möglichkeit bestand eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zu beziehen, sei das gegenständliche Stellenangebot zumutbar. Tatsache sei, dass die bP, in Kenntnis Ihrer Verpflichtung zur Bewerbung bei gegenständlichem Unternehmen, dies nicht ordnungsgemäß getan habe. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte bzw. sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes gerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch das Unterlassen jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Zur Beurteilung, ob im Verhalten der bP eine Vereitelung iSd § 20 AlVG zu sehen sei, führte die bB sinngemäß aus:Zur Beurteilung, ob im Verhalten der bP eine Vereitelung iSd Paragraph 20, AlVG zu sehen sei, führte die bB sinngemäß aus: Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Sohn der bP in deren Vertretung mit dem Dienstgeber telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Die bP habe in Ihrer Beschwerde angegeben, am 18.09.2020 mit einer Dame gesprochen zu haben. Den Ermittlungsergebnissen zufolge habe es sich hierbei um die Gattin des Dienstgebers gehandelt. Die Behauptung der bP, sie hätten die Rückmeldung erhalten, die Stelle sei bereits besetzt, sei als Schutzbehauptung anzusehen, zumal als erwiesen gelte, dass die gegenständliche Arbeitsstelle effektiv erst am 24.09.2020 besetzt worden sei. Dadurch, dass der Sohn der bP als deren Vertreter gegenüber der Gattin des Dienstgebers angegeben habe, die bP würde die Arbeitsstelle in XXXX nicht annehmen können, da sie in XXXX lebe, habe sie ein Verhalten gesetzt, welches kausal dafür gewesen sei, dass die bP im weiteren Bewerbungsprozess vom Dienstgeber nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe durch ihr Verhalten die Chance, die gegenständliche Arbeitsstelle als Landarbeiter zu erhalten, jedenfalls verringert.Dadurch, dass der Sohn der bP als deren Vertreter gegenüber der Gattin des Dienstgebers angegeben habe, die bP würde die Arbeitsstelle in römisch 40 nicht annehmen können, da sie in römisch 40 lebe, habe sie ein Verhalten gesetzt, welches kausal dafür gewesen sei, dass die bP im weiteren Bewerbungsprozess vom Dienstgeber nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe durch ihr Verhalten die Chance, die gegenständliche Arbeitsstelle als Landarbeiter zu erhalten, jedenfalls verringert. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des zu Vermittelnden und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, müsse geprüft werden, ob der zu Vermittelnde vorsätzlich gehandelt habe, wobei bedingter Vorsatz genüge (VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). Feststehe, dass der bP der gegenständliche Stellenvorschlag 13042583 als Landarbeiter beim Dienstgeber XXXX am 10.09.2020 zugewiesen worden sei und die bP hiervon vollinhaltlich Kenntnis erlangt habe.Feststehe, dass der bP der gegenständliche Stellenvorschlag 13042583 als Landarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 am 10.09.2020 zugewiesen worden sei und die bP hiervon vollinhaltlich Kenntnis erlangt habe. Die bP habe dadurch, dass ihr Sohn in deren Wissen und in deren Vertretung während des Telefonats mit der Gattin des Dienstgebers angegeben habe, sie könne nicht als Landarbeiter in XXXX zu arbeiten beginnen, da sie in XXXX lebe, eine Vereitelungshandlung gesetzt.Die bP habe dadurch, dass ihr Sohn in deren Wissen und in deren Vertretung während des Telefonats mit der Gattin des Dienstgebers angegeben habe, sie könne nicht als Landarbeiter in römisch 40 zu arbeiten beginnen, da sie in römisch 40 lebe, eine Vereitelungshandlung gesetzt. Die diesbezügliche Aussage von Frau XXXX sei glaubwürdig, da die in der Beschwerde selbst die Zumutbarkeit der ihr vermittelten Beschäftigung in XXXX anzweifle.Die diesbezügliche Aussage von Frau römisch 40 sei glaubwürdig, da die in der Beschwerde selbst die Zumutbarkeit der ihr vermittelten Beschäftigung in römisch 40 anzweifle. Das Dienstverhältnis habe nicht begründet werden können, da die bP aufgrund des Unterlassens des ordnungsgemäßen Bewerbens gar nicht in den weiteren Bewerbungsprozess rücken konnte. Sie habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass der Dienstgeber sie - nachdem ihr Sohn angegeben habe, sie würde nicht in XXXX arbeiten können - nicht weiter als potenziellen Dienstnehmer in Erwägung ziehen werde. Sie habe daher eine mögliche Einstellung vorsätzlich vereitelt und den Tatbestand des § 10 Abs. 1 ALVG erfüllt.Das Dienstverhältnis habe nicht begründet werden können, da die bP aufgrund des Unterlassens des ordnungsgemäßen Bewerbens gar nicht in den weiteren Bewerbungsprozess rücken konnte. Sie habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass der Dienstgeber sie - nachdem ihr Sohn angegeben habe, sie würde nicht in römisch 40 arbeiten können - nicht weiter als potenziellen Dienstnehmer in Erwägung ziehen werde. Sie habe daher eine mögliche Einstellung vorsätzlich vereitelt und den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, ALVG erfüllt. Am 26.01.2021 ging bei der bB der Vorlageantrag der bP ein, in dem sie an den bisherigen Beschwerdegründen festhielt und die Gewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 25.11.2020 begehrte. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 08.02.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Widersprüchliche Behauptungen liegen im gegenständlichen Fall hinsichtlich des vom Sohn der bP am 18.09.2020 mit der Gattin des potentiellen Dienstgebers geführten Telefonats bezüglich der angebotenen Stelle vor. Das Gericht folgte hier den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben von Frau XXXX , die bezüglich des Telefonats auch eine Mitschrift angefertigt hatte, wonach der Sohn der bP angerufen habe und mitgeteilt habe, es sei nicht möglich, dass der Vater zur Firma XXXX arbeiten komme, da er in XXXX leben würde. Die bP bestätigt diese Aussage selbst in ihrer Beschwerde, wo sie anführt, dass die Arbeit in XXXX sei und sie in XXXX wohnen würde. Das würde 2 Stunden hin und 2 Stunden zurück dauern. Die von der bP im Zusammenhang mit dem Telefonat aufgestellte Behauptung, wonach ihr mitgeteilt worden sei, dass die Stelle bereits besetzt sei, stellt eine Schutzbehauptung dar, zumal nach Angabe von Frau XXXX im Schreiben vom 18.12.2020 die Arbeitsstelle erst am 24.09.2020 tatsächlich besetzt wurde. Dass die bP gar nicht ernsthaft bemüht und interessiert war, ergibt sich ebenfalls aus ihrem Vorbringen in der Beschwerde, wo sie ihre Ansicht bekundet, sie müsse sich nicht bewerben, weil „das arbeit für sie nicht passe“. Das Gericht folgte demnach den Angaben der Gattin des potentiellen Dienstgebers, für die es keinerlei Gründe gab, hier Angaben zu machen, welche nicht der Wahrheit entsprechen.Widersprüchliche Behauptungen liegen im gegenständlichen Fall hinsichtlich des vom Sohn der bP am 18.09.2020 mit der Gattin des potentiellen Dienstgebers geführten Telefonats bezüglich der angebotenen Stelle vor. Das Gericht folgte hier den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben von Frau römisch 40 , die bezüglich des Telefonats auch eine Mitschrift angefertigt hatte, wonach der Sohn der bP angerufen habe und mitgeteilt habe, es sei nicht möglich, dass der Vater zur Firma römisch 40 arbeiten komme, da er in römisch 40 leben würde. Die bP bestätigt diese Aussage selbst in ihrer Beschwerde, wo sie anführt, dass die Arbeit in römisch 40 sei und sie in römisch 40 wohnen würde. Das würde 2 Stunden hin und 2 Stunden zurück dauern. Die von der bP im Zusammenhang mit dem Telefonat aufgestellte Behauptung, wonach ihr mitgeteilt worden sei, dass die Stelle bereits besetzt sei, stellt eine Schutzbehauptung dar, zumal nach Angabe von Frau römisch 40 im Schreiben vom 18.12.2020 die Arbeitsstelle erst am 24.09.2020 tatsächlich besetzt wurde. Dass die bP gar nicht ernsthaft bemüht und interessiert war, ergibt sich ebenfalls aus ihrem Vorbringen in der Beschwerde, wo sie ihre Ansicht bekundet, sie müsse sich nicht bewerben, weil „das arbeit für sie nicht passe“. Das Gericht folgte demnach den Angaben der Gattin des potentiellen Dienstgebers, für die es keinerlei Gründe gab, hier Angaben zu machen, welche nicht der Wahrheit entsprechen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), Alv-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Demnach wurde der Gattin des potentiellen Dienstgebers vom Sohn der bP in einem Telefonat vom 18.09.2020 mitgeteilt, dass es der bP nicht möglich sei, bei der Firma XXXX zu arbeiten, da sie in XXXX wohne, sodass es aufgrund dieser Angabe der bP gar nicht erst zu einer Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch kommen konnte und ein ordentlicher Bewerbungsprozess erst gar nicht in Gang gesetzt sondern durch das Verhalten der bP von vorneherein ausgeschlossen wurde.Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Demnach wurde der Gattin des potentiellen Dienstgebers vom Sohn der bP in einem Telefonat vom 18.09.2020 mitgeteilt, dass es der bP nicht möglich sei, bei der Firma römisch 40 zu arbeiten, da sie in römisch 40 wohne, sodass es aufgrund dieser Angabe der bP gar nicht erst zu einer Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch kommen konnte und ein ordentlicher Bewerbungsprozess erst gar nicht in Gang gesetzt sondern durch das Verhalten der bP von vorneherein ausgeschlossen wurde. Die bP wäre aber eben, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257).Die bP wäre aber eben, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihr zugewiesene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). In Anbetracht der telefonischen Angaben des Sohnes der bP, die sich die bP zurechnen lassen muss, vor allem auch in Zusammenhalt mit den Angaben der bP in der Beschwerde, wonach die Arbeit für sie nicht passe, war die von der bP gesetzte Verhaltensweise nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Der bP ist dabei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr bekundeten Unmöglichkeit, für den potentiellen Dienstgeber zu arbeiten, zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden und damit auch dem Arbeitgeber den Eindruck zu vermittelt hat, an der Beschäftigung überhaupt nicht interessiert zu sein. Dass die unterlassene ordnungsgemäße Bewerbung dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustand kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264).Der bP ist dabei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, aufgrund der von ihr bekundeten Unmöglichkeit, für den potentiellen Dienstgeber zu arbeiten, zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden und damit auch dem Arbeitgeber den Eindruck zu vermittelt hat, an der Beschäftigung überhaupt nicht interessiert zu sein. Dass die unterlassene ordnungsgemäße Bewerbung dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustand kam, ist notorisch, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264). Die bP wäre im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ohne alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, zu kennen, entsprechende vollständige Bewerbungsschritte zu setzen. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und Hinsicht tauglich. Das Argument der bP, wonach ihr die Wegzeit nicht zumutbar sei, geht hier ins Leere, zumal der bP laut Stellenvorschlag 13042583 bei Bedarf ein Quartier zur Verfügung gestanden wäre und die bP selbst in ihrer Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2020 unter anderem auch XXXX als gewünschten Arbeitsort angegeben hatte, wo sich eben die Firma des potentiellen Arbeitgebers befindet. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016). Die bP wäre im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ohne alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, zu kennen, entsprechende vollständige Bewerbungsschritte zu setzen. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und Hinsicht tauglich. Das Argument der bP, wonach ihr die Wegzeit nicht zumutbar sei, geht hier ins Leere, zumal der bP laut Stellenvorschlag 13042583 bei Bedarf ein Quartier zur Verfügung gestanden wäre und die bP selbst in ihrer Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2020 unter anderem auch römisch 40 als gewünschten Arbeitsort angegeben hatte, wo sich eben die Firma des potentiellen Arbeitgebers befindet. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016). Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Weiters wurde eine solche auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239454.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.