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{'item': 'W104 2207977-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW104 2207977-2 Spruch, W104 2207977-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 4.12.2018, Zl. 1067911109-181063447, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 4.12.2018, Zl. 1067911109-181063447, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 25.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 25.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 10.5.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Jedoch wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 4.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Jedoch wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 4.11.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid vom 4.11.2015 fest, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Seine Familie habe Afghanistan bereits vor seiner Geburt verlassen und lebe nach wie vor im Iran. Der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers würden dort als Schweißer arbeiten und den Unterhalt der Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer selbst habe insgesamt neun Jahre die Schule im Iran besucht und anschließend ungefähr drei Jahre lang auf Baustellen gearbeitet, wo er konkret Gerüste aufgebaut habe. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe den Iran aufgrund seines Wunsches nach Bildung und besseren Berufsaussichten verlassen. Ihm drohe keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. Allerdings wäre dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, da er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge und seine Familie im Iran lebe. Eine Rückführung nach Afghanistan erscheine daher derzeit nicht zumutbar und würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Vernehmung des Beschwerdeführers und den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland. Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid vom 4.11.2015 fest, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Seine Familie habe Afghanistan bereits vor seiner Geburt verlassen und lebe nach wie vor im Iran. Der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers würden dort als Schweißer arbeiten und den Unterhalt der Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer selbst habe insgesamt neun Jahre die Schule im Iran besucht und anschließend ungefähr drei Jahre lang auf Baustellen gearbeitet, wo er konkret Gerüste aufgebaut habe. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe den Iran aufgrund seines Wunsches nach Bildung und besseren Berufsaussichten verlassen. Ihm drohe keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. Allerdings wäre dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, da er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge und seine Familie im Iran lebe. Eine Rückführung nach Afghanistan erscheine daher derzeit nicht zumutbar und würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Vernehmung des Beschwerdeführers und den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer wie folgt: „[…] Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes geht die ho. Behörde davon aus, dass aus folgenden Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind: Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Bezüglich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist anzumerken, dass die Verwirklichung von grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse (Arbeit, Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, …) häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, stoßen auf große Schwierigkeiten, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Es muss berücksichtigt werden, dass keiner Ihrer Familienangehörigen mehr in Afghanistan lebt. Ihre Familie lebt im Iran. Da Sie in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfügen, wären Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt fast nicht möglich, zudem auch keine diesbezügliche staatliche Unterstützung zu erwarten ist. In Ihrem Fall ging die Behörde davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. […].“In Ihrem Fall ging die Behörde davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. […].“ Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015 keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid vom 4.11.2015 ist daher rechtskräftig.
  4. Mit Schreiben vom 29.9.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab diesem Antrag mit Bescheid vom 11.10.2016, Zl. 1067911109-150482881, statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 4.11.
  6. Mit Schreiben vom 29.9.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab diesem Antrag mit Bescheid vom 11.10.2016, Zl. 1067911109-150482881, statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 4.11.
  8. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.9.2018 die neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
  9. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.9.2018 die neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
  10. Der Beschwerdeführer wurde am 7.11.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer hier an, er sei im Jahr XXXX (entspricht XXXX ) im Iran in Teheran geboren worden. Im Jahr 1375 (entspricht 1996/97) sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die iranische Stadt XXXX übersiedelt. Dort habe der Beschwerdeführer zehn Jahre lang gelebt und zwei Jahre die Grundschule besucht. Im Jahr 1385 (entspricht 2006/07) sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die iranische Stadt XXXX , Provinz Teheran gezogen, wo er drei Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und ein Jahr eine Abendschule besucht habe. Anschließend habe der Beschwerdeführer drei Jahre als Gerüstbauer gearbeitet und seinem Vater bei dessen Arbeit als Schweißer geholten. Zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden nach wie vor im Iran leben. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. In Afghanistan würden keine Verwandten des Beschwerdeführers mehr leben. Auch seine Großmutter und seine Tante mütterlicherseits seien zwischenzeitlich in den Iran gezogen. Im Iran seien neben seiner Kernfamilie insgesamt fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits aufhältig. Befragt nach seinem Leben in Österreich, schilderte der Beschwerdeführer, er sei nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von XXXX nach XXXX gezogen. Dort habe er zunächst drei Deutschkurse bis Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen besucht. Im Jahr 2017 habe er sich für einen Pflichtschulabschlusskurs angemeldet und die Pflichtschulabschlussprüfung zwischenzeitlich geschafft. Anschließend habe der Beschwerdeführer nochmals einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht und berufsbezogene Deutschkurse, unter anderem für Gesundheits- und Pflegeberufe, absolviert. Er habe auch bereits eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau B2 abgelegt, wisse aber noch nicht, ob er diese bestanden habe. Derzeit sei der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeit als Pflegeassistent. Er habe keine familiären oder privaten Bindungen an Österreich. Es gebe auch keine in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte. Gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab der Beschwerdeführer an, er erhalte Unterstützung vom Sozialamt und vom AMS. Er sei kein Mitglied in einem Verein, habe jedoch regelmäßig ein Fitnessstudio besucht. Befragt nach seiner Herkunft gab der Beschwerdeführer an, seine Familie stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara getötet zu werden. Außerdem habe seine Familie im Heimatdorf Feinde, die einst das Elternhaus wegen Grundstücksstreitigkeiten zerstört hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine subjektive Lage nach Ansicht der Behörde im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, geändert habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nunmehr zumutbar, da er insbesondere in Herat oder Mazar-e Sharif Sicherheit erlangen könne und eine zumutbare Lebenssituation vorfinde. Es sei ihm zumutbar, auch unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und allenfalls durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren und befürchte, dort getötet zu werden, da es nirgendwo in Afghanistan sicher sei. Seine Rechtsvertretung verwies darauf, dass die Lage in Afghanistan laut den Länderinformationen weiterhin sehr prekär sei. Dies treffe auch auf Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zu. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
  11. Der Beschwerdeführer wurde am 7.11.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer hier an, er sei im Jahr römisch 40 (entspricht römisch 40 ) im Iran in Teheran geboren worden. Im Jahr 1375 (entspricht 1996/97) sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die iranische Stadt römisch 40 übersiedelt. Dort habe der Beschwerdeführer zehn Jahre lang gelebt und zwei Jahre die Grundschule besucht. Im Jahr 1385 (entspricht 2006/07) sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die iranische Stadt römisch 40 , Provinz Teheran gezogen, wo er drei Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und ein Jahr eine Abendschule besucht habe. Anschließend habe der Beschwerdeführer drei Jahre als Gerüstbauer gearbeitet und seinem Vater bei dessen Arbeit als Schweißer geholten. Zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden nach wie vor im Iran leben. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. In Afghanistan würden keine Verwandten des Beschwerdeführers mehr leben. Auch seine Großmutter und seine Tante mütterlicherseits seien zwischenzeitlich in den Iran gezogen. Im Iran seien neben seiner Kernfamilie insgesamt fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits aufhältig. Befragt nach seinem Leben in Österreich, schilderte der Beschwerdeführer, er sei nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von römisch 40 nach römisch 40 gezogen. Dort habe er zunächst drei Deutschkurse bis Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen besucht. Im Jahr 2017 habe er sich für einen Pflichtschulabschlusskurs angemeldet und die Pflichtschulabschlussprüfung zwischenzeitlich geschafft. Anschließend habe der Beschwerdeführer nochmals einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht und berufsbezogene Deutschkurse, unter anderem für Gesundheits- und Pflegeberufe, absolviert. Er habe auch bereits eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau B2 abgelegt, wisse aber noch nicht, ob er diese bestanden habe. Derzeit sei der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeit als Pflegeassistent. Er habe keine familiären oder privaten Bindungen an Österreich. Es gebe auch keine in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte. Gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab der Beschwerdeführer an, er erhalte Unterstützung vom Sozialamt und vom AMS. Er sei kein Mitglied in einem Verein, habe jedoch regelmäßig ein Fitnessstudio besucht. Befragt nach seiner Herkunft gab der Beschwerdeführer an, seine Familie stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara getötet zu werden. Außerdem habe seine Familie im Heimatdorf Feinde, die einst das Elternhaus wegen Grundstücksstreitigkeiten zerstört hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine subjektive Lage nach Ansicht der Behörde im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, geändert habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nunmehr zumutbar, da er insbesondere in Herat oder Mazar-e Sharif Sicherheit erlangen könne und eine zumutbare Lebenssituation vorfinde. Es sei ihm zumutbar, auch unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und allenfalls durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren und befürchte, dort getötet zu werden, da es nirgendwo in Afghanistan sicher sei. Seine Rechtsvertretung verwies darauf, dass die Lage in Afghanistan laut den Länderinformationen weiterhin sehr prekär sei. Dies treffe auch auf Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zu. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.12.2018, zugestellt am 7.12.2018, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 4.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 25.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 (gemeint: Z 5) AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 (gemeint: Z 4) FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.12.2018, zugestellt am 7.12.2018, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 4.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag vom 25.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, (gemeint: Ziffer 5,) AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (gemeint: Ziffer 4,) FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, insofern geändert, als ihm nunmehr – trotz seines langjährigen Aufenthalts im Iran – eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Herat oder Mazar-e Sharif, zuzumuten sei. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich an Lebenserfahrung gewonnen, sodass er nun auch auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt in Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten könne. Insbesondere habe er durch seinen Aufenthalt in Österreich unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm zweifelsohne im Fall einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnenen Erfahrungsschatzes zugutekommen und hilfreich sein werde. Zwischenzeitlich bestehe eine völlig geänderte subjektive Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr. Zum Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 2015 habe es sich beim Beschwerdeführer noch um eine Person gehandelt, der man ohne familiären Background die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumuten konnte. Für diese Beurteilung sei maßgeblich gewesen, dass zum damaligen Zeitpunkt die nunmehr vorliegenden Netzwerke aller Art nicht in der nunmehr bestehenden Form bestanden hätten. In Österreich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die im Alltag auftretenden Schwierigkeiten zu bewältigen. Mit dieser (neu gewonnenen) Lebenserfahrung könne der Beschwerdeführer auch in Afghanistan, speziell in Herat oder Mazar-e Sharif, zumutbar leben. Zudem könne der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung durch seine im Iran aufhältigen Familienmitglieder bzw. Verwandten erwarten. Weiter könne der Beschwerdeführer nun auch auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen, die Rückkehrer unterstützen würden. Auch stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei derzeit von einer Situation auszugehen, die kein familiäres Netzwerk erfordere, um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Für sämtliche relevanten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, Organisationen und Behörden stehe nun fest, dass alleinstehende, arbeitsfähige Männer in gewissen Regionen Afghanistans jedenfalls ein zumutbares Leben führen können. Damit komme zum Ausdruck, dass sich die Lage für Rückkehrer jedenfalls soweit klar verbessert habe, als sonst nicht sämtliche mit Asylverfahren befassten Einrichtungen zu einer positiven Prognose für Rückkehrer kämen. Selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützung in Mazar-e Sharif und Herat könne nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führen bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. Ebenso wenig könne eine etwaige Ortsunkenntnis oder eine anfänglich möglicherweise bestehende Orientierungslosigkeit zur Feststellung führen, Herat oder Mazar-e Sharif kämen nicht als taugliche Fluchtalternativen in Frage, zumal es einem Erwachsenen durchaus zumutbar sei, sich in Großstädten seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen. Insgesamt könne der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, zumal diese Städte über den Luftweg sicher erreichbar seien. Damit drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Bedrohung bzw. Verfolgung im Sinn einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher abzuerkennen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, insofern geändert, als ihm nunmehr – trotz seines langjährigen Aufenthalts im Iran – eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Herat oder Mazar-e Sharif, zuzumuten sei. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich an Lebenserfahrung gewonnen, sodass er nun auch auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt in Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten könne. Insbesondere habe er durch seinen Aufenthalt in Österreich unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm zweifelsohne im Fall einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnenen Erfahrungsschatzes zugutekommen und hilfreich sein werde. Zwischenzeitlich bestehe eine völlig geänderte subjektive Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr. Zum Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 2015 habe es sich beim Beschwerdeführer noch um eine Person gehandelt, der man ohne familiären Background die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumuten konnte. Für diese Beurteilung sei maßgeblich gewesen, dass zum damaligen Zeitpunkt die nunmehr vorliegenden Netzwerke aller Art nicht in der nunmehr bestehenden Form bestanden hätten. In Österreich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die im Alltag auftretenden Schwierigkeiten zu bewältigen. Mit dieser (neu gewonnenen) Lebenserfahrung könne der Beschwerdeführer auch in Afghanistan, speziell in Herat oder Mazar-e Sharif, zumutbar leben. Zudem könne der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung durch seine im Iran aufhältigen Familienmitglieder bzw. Verwandten erwarten. Weiter könne der Beschwerdeführer nun auch auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen, die Rückkehrer unterstützen würden. Auch stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei derzeit von einer Situation auszugehen, die kein familiäres Netzwerk erfordere, um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Für sämtliche relevanten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, Organisationen und Behörden stehe nun fest, dass alleinstehende, arbeitsfähige Männer in gewissen Regionen Afghanistans jedenfalls ein zumutbares Leben führen können. Damit komme zum Ausdruck, dass sich die Lage für Rückkehrer jedenfalls soweit klar verbessert habe, als sonst nicht sämtliche mit Asylverfahren befassten Einrichtungen zu einer positiven Prognose für Rückkehrer kämen. Selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützung in Mazar-e Sharif und Herat könne nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führen bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK begründen. Ebenso wenig könne eine etwaige Ortsunkenntnis oder eine anfänglich möglicherweise bestehende Orientierungslosigkeit zur Feststellung führen, Herat oder Mazar-e Sharif kämen nicht als taugliche Fluchtalternativen in Frage, zumal es einem Erwachsenen durchaus zumutbar sei, sich in Großstädten seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen. Insgesamt könne der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, zumal diese Städte über den Luftweg sicher erreichbar seien. Damit drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Bedrohung bzw. Verfolgung im Sinn einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher abzuerkennen gewesen.
  14. Dagegen richtet sich die am 29.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensganges führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Rückkehr des Beschwerdeführers, der noch nie in Afghanistan gewesen sei und dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, nunmehr möglich und zumutbar sein solle. Es sei richtig, dass sich die Situation in Afghanistan verändert habe, jedoch in Richtung einer gravierenden humanitären Krise. Es gelinge der Behörde nicht, nachvollziehbar zu begründen, warum gerade in einer solchen Situation der Lebensunterhalt eines Rückkehrers in Afghanistan gewährleistet sei. Die belangte Behörde habe die dramatische Verschlechterung der Lage in Afghanistan nicht beachtet, sondern in geradezu willkürlicher Weise ignoriert. Insbesondere habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgen der Dürrekatastrophe im Jahr 2018 in Afghanistan völlig außer Acht gelassen und nicht ansatzweise in seine Erwägungen einbezogen. Insgesamt gehe aus der aktuellen Länderberichtslage hervor, dass sich die Lage in Afghanistan signifikant – nicht zuletzt auch infolge der Dürre – verschlechtert habe. Kabul komme nicht mehr als zumutbare innerstaatliche Flucht- und Ansiedlungsalternative in Betracht. Auch die Städte Mazar-e Sharif und Herat seien mittlerweile von massiver humanitärer Notlage erfasst worden. Die urbanen Zentren des Landes seien hoffnungslos überlastet. Es erscheine geradezu willkürlich, wenn die belangte Behörde behauptet, eine Neuansiedlung des Beschwerdeführers sei nunmehr im Gegensatz zur vorangegangenen Situation der letzten drei Jahre möglich und zumutbar. Vielmehr sei der Lebensunterhalt von Rückkehrern derzeit weitaus weniger gesichert als vor drei Jahren; auch die Sicherheitslage habe sich verschlechtert. Die subjektive Situation des Beschwerdeführers habe sich ebenso wenig wesentlich verändert. Es sei unverständlich, welche Netzwerke die belangte Behörde meine, wenn sie ausführe, der Beschwerdeführer habe in Österreich bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen. Auch übersehe die belangte Behörde, dass ein allfällig in Österreich gewonnener Zuwachs an Lebenserfahrung keine Gegenwirkung gegen die schwere humanitäre Katastrophe in Afghanistan entfalten könne. Zusammenfassend stütze die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung auf unrealistische Erwägungen bzw. auf eine willkürliche Vorgangsweise.
  15. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  16. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsätzen vom 2.7.2019, 8.9.2019, 21.11.2019 und 24.2.2020 ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
  17. Am 28.7.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  18. Die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab die Auflösung des Vollmachtverhältnisses mit Schreiben vom 30.7.2020 bekannt.
  19. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.2.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Provisorische Aufenthaltskarte für afghanische Migranten im Iran, ID-Nr. XXXX , lautend auf XXXX , geb. XXXX (entspricht dem XXXX ); Provisorische Aufenthaltskarte für afghanische Migranten im Iran, ID-Nr. römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 (entspricht dem römisch 40 ); ● Kopien der provisorischen Aufenthaltskarten für afghanische Migranten im Iran der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers; ● Lebenslauf des Beschwerdeführers vom 23.10.2018; ● Bestätigung der XXXX über Besuch des Kurses XXXX Berufsbezogenes Deutsch“ im Zeitraum 23.1.2018 bis 13.3.2018 vom 11.4.2018; Bestätigung der römisch 40 über Besuch des Kurses römisch 40 Berufsbezogenes Deutsch“ im Zeitraum 23.1.2018 bis 13.3.2018 vom 11.4.2018; ● Bestätigung der XXXX über Besuch des Kurses „ XXXX Deutsch B1/B2 für Gesundheits- und Pflegeberufe“ im Zeitraum 20.3.2018 bis 29.5.2018 vom 7.6.2018; Bestätigung der römisch 40 über Besuch des Kurses „ römisch 40 Deutsch B1/B2 für Gesundheits- und Pflegeberufe“ im Zeitraum 20.3.2018 bis 29.5.2018 vom 7.6.2018; ● ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 (befriedigend bestanden) vom 27.6.2018; ● Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung (bestanden), undatiert; ● Einladung des XXXX zur Informationsveranstaltung am 6.11.2018 für den Lehrgangsstart Pflegeassistenz AWZ Februar 2019 vom 2.11.2018; Einladung des römisch 40 zur Informationsveranstaltung am 6.11.2018 für den Lehrgangsstart Pflegeassistenz AWZ Februar 2019 vom 2.11.2018; ● Bestätigung der XXXX über Besuch und Abschluss des Fachkurses „Metallaktivgasschweißen“ im Zeitraum 18.3.2019 bis 14.5.2019 vom 14.5.2019; Bestätigung der römisch 40 über Besuch und Abschluss des Fachkurses „Metallaktivgasschweißen“ im Zeitraum 18.3.2019 bis 14.5.2019 vom 14.5.2019; ● Arbeitsvertrag vom 12.7.2019, abgeschlossen zwischen der XXXX als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer, Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15.7.2019 samt Bestätigung über die erfolgte Anmeldung beim Sozialversicherungsträger vom 12.7.2019; Arbeitsvertrag vom 12.7.2019, abgeschlossen zwischen der römisch 40 als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer, Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15.7.2019 samt Bestätigung über die erfolgte Anmeldung beim Sozialversicherungsträger vom 12.7.2019; ● Lohn-/Gehaltsabrechnungen von Juli 2019 bis Jänner 2020; ● Versicherungsdatenauszug, Stand 2.9.
  20. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; ● Einsichtnahme in die Informationen der Staatendokumentation und die Informationen der Word Health Organization (WHO) zur aktuell maßgeblichen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie; ● Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
  22. Feststellungen: 2.
  23. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Iran in XXXX geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari bzw. Farsi. Er beherrscht diese Sprache in Wort und Schrift. Weiter spricht der Beschwerdeführer ein wenig Englisch, ein wenig Türkisch und Deutsch zumindest auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 im Iran in römisch 40 geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari bzw. Farsi. Er beherrscht diese Sprache in Wort und Schrift. Weiter spricht der Beschwerdeführer ein wenig Englisch, ein wenig Türkisch und Deutsch zumindest auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er ist ledig und kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak. Zwischen 1991 und 1992 verließen sie Afghanistan und ließen sich im Iran nieder. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in XXXX geboren. Als der Beschwerdeführer ungefähr drei Jahre alt war, zog die Familie in das iranische Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Teheran. Dort lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester ungefähr zehn Jahre lang in einem angemieteten Haus, ehe die Familie in die iranische Stadt XXXX übersiedelte. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im Jahr 2014 in der Stadt XXXX auf. Er war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der afghanischen Provinz Maidan Wardak. Zwischen 1991 und 1992 verließen sie Afghanistan und ließen sich im Iran nieder. Der Beschwerdeführer wurde im Iran in römisch 40 geboren. Als der Beschwerdeführer ungefähr drei Jahre alt war, zog die Familie in das iranische Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Teheran. Dort lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester ungefähr zehn Jahre lang in einem angemieteten Haus, ehe die Familie in die iranische Stadt römisch 40 übersiedelte. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im Jahr 2014 in der Stadt römisch 40 auf. Er war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuchte im Dorf XXXX bzw. in der Stadt XXXX insgesamt fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre eine Mittelschule sowie ein Jahr lang eine Abendschule. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer drei Jahre lang bei mehreren Gerüstbaufirmen, wo es zu seinen Aufgaben zählte, Gerüste für Fassadenrenovierungen aufzubauen. Nebenbei unterstütze der Beschwerdeführer seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Schweißer. Während seines Aufenthaltes in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer zwei Monate lang als Hirte. Der Beschwerdeführer besuchte im Dorf römisch 40 bzw. in der Stadt römisch 40 insgesamt fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre eine Mittelschule sowie ein Jahr lang eine Abendschule. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer drei Jahre lang bei mehreren Gerüstbaufirmen, wo es zu seinen Aufgaben zählte, Gerüste für Fassadenrenovierungen aufzubauen. Nebenbei unterstütze der Beschwerdeführer seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Schweißer. Während seines Aufenthaltes in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer zwei Monate lang als Hirte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der iranischen Stadt XXXX in einem Miethaus. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich verheiratet und bewohnt eine eigene Wohnung. Die Brüder des Beschwerdeführers unterstützen seinen Vater bei dessen Arbeit als Schweißer und verrichten gemeinsam Aufträge auf Baustellen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau, seine Schwester besucht die Schule. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie. Im Iran leben außerdem fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Iran ist mittelmäßig. Die Familie des Beschwerdeführers hat zwar keine Schulden, wäre jedoch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen. Es leben keine – allenfalls auch entfernten – Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Afghanistan. Er verfügt daher über kein soziales oder familiäres unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der iranischen Stadt römisch 40 in einem Miethaus. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich verheiratet und bewohnt eine eigene Wohnung. Die Brüder des Beschwerdeführers unterstützen seinen Vater bei dessen Arbeit als Schweißer und verrichten gemeinsam Aufträge auf Baustellen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau, seine Schwester besucht die Schule. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie. Im Iran leben außerdem fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten mütterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Iran ist mittelmäßig. Die Familie des Beschwerdeführers hat zwar keine Schulden, wäre jedoch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer im Fall seiner Niederlassung in Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen. Es leben keine – allenfalls auch entfernten – Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Afghanistan. Er verfügt daher über kein soziales oder familiäres unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan. Der Beschwerdeführer stellte am 10.5.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 4.11.2016 erteilt. Tragende Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes waren das Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan, die mangelnde Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan infolge des Aufwachsens des Beschwerdeführers im Iran und die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 4.11.2016 erteilt. Tragende Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes waren das Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan, die mangelnde Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan infolge des Aufwachsens des Beschwerdeführers im Iran und die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 1067911109-150482881, mit Gültigkeit bis zum 4.11.2018 verlängert. Der Beschwerdeführer besuchte seit seiner Einreise mehrere Deutsch-, Basisbildungs- und Integrationskurse. Im Juni 2018 trat der Beschwerdeführer erfolgreich zur Deutschprüfung auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen an und erwarb ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B
  24. Weiter holte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Pflichtschulabschluss nach und bestand die zugehörige Pflichtschulabschluss-Prüfung. Zuletzt besuchte er einen Deutschkurs auf Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ab Juli 2019 war der Beschwerdeführer als Helfer bei der XXXX beschäftigt. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer lebt in XXXX in einer privaten Wohnung. Er hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit geht er gerne ins Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer besuchte seit seiner Einreise mehrere Deutsch-, Basisbildungs- und Integrationskurse. Im Juni 2018 trat der Beschwerdeführer erfolgreich zur Deutschprüfung auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen an und erwarb ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B
  25. Weiter holte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Pflichtschulabschluss nach und bestand die zugehörige Pflichtschulabschluss-Prüfung. Zuletzt besuchte er einen Deutschkurs auf Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ab Juli 2019 war der Beschwerdeführer als Helfer bei der römisch 40 beschäftigt. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer lebt in römisch 40 in einer privaten Wohnung. Er hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit geht er gerne ins Fitnessstudio. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. 2.
  26. Zur Änderung der Umstände seit der Gewährung von subsidiärem Schutz Seit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist es weder zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation noch zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 4.11.2015, Zl. 1067911109-150482881, geführt haben (Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan, mangelnde Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan infolge Aufwachsens im Iran, allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage) haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer insgesamt nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert. 2.
  27. Zur Lage im Herkunftsstaat Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: ● Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 1.4.2021 (im Folgenden: LIB); ● European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 (im Folgenden: EASO); https://easo.europa.eu/country-guidance-afghanistan-2020; ● UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR); ● European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017 (im Folgenden: EASO Individuals); https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports; ● European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018 (im Folgenden: EASO Netzwerke); https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports; ● Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017 (im Folgenden: Landinfo 1); https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf; ● Homepage der Word Health Organization (WKO), letzter Zugriff jeweils am 13.1.2021 (im Folgenden: WHO); https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19; https://covid19.who.int/region/emro/country/af; ● ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.4.2020 (im Folgenden: ACCORD Masar-e Sharif); https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html ● ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.4.2020 (im Folgenden: ACCORD Herat); https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel Sicherheitsbehörden). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen). Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel Politische Lage). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer (LIB, Kapitel Politische Lage). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit
  28. Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen. Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden (LIB, Kapitel Politische Lage). COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (LIB, Kapitel COVID-19). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit (März 2021) nur für Geschäftsreisende geöffnet. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (LIB, Kapitel COVID-19). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Indien hat zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden (LIB, Kapitel COVID-19). Allgemeine Wirtschaftslage Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum, was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (LIB, Kapitel COVID-19). Für 2020 geht die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. Eine Reihe von U.S.-Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen haben ihre Ziele für das Jahr 2020, aufgrund COVID-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). Armut und Lebensmittelunsicherheit: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, sind es in urbanen Gebieten rund 41,6% (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Nach Angaben der Vereinten Nationen lag die Zahl der Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, im Zeitraum von August bis Oktober 2020 bei etwa 36% der untersuchten Bevölkerung (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
  29. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben. Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert (LIB, Kapitel COVID-19). In städtischen Gebieten werden die geringere Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten während des Winters, unterdurchschnittliche Rücküberweisungen und überdurchschnittliche Nahrungsmittelpreise wahrscheinlich den Zugang zu Nahrung und Einkommen für viele arme Haushalte einschränken, wobei während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 ohne Hilfe eine Bewertung mit IPC Stufe 3 ("Crisis") des von FEWS NET verwendeten fünfstufigen Klassifizierungssystems erwartet wird. Wenn die Umsetzung des COVID-19-Hilfsprogramms voranschreitet, werden sich die Haushalte, welche humanitäre Hilfe erhalten, wahrscheinlich auf IPC Stufe 2 ("Stressed") verbessern, bis sie die Hilfe ausschöpfen. Die meisten ländlichen Gebiete haben IPC Stufe 2 ("Stressed") und es wurde erwartet, dass dies während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 bestehen bleibt (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten: In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Es existieren auch sog. Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten). Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Nach Angaben einer diplomatischen Quelle sind Teehäuser ein Männern vorbehaltener Ort; es wäre eine Seltenheit, würden Frauen ein chai khana (Teehaus) unter Tags besuchen; dass Frauen über Nacht bleiben, ist undenkbar (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit (März 2021) nur für Geschäftsreisende geöffnet. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie jedoch nicht genau nach (LIB, Kapitel COVID-19). Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat, wobei die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine Drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50 % weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten). Nach jüngsten Informationen leben etwa 8 Millionen (24,4 %) der afghanischen Bevölkerung in städtischen Gebieten und etwa 23,4 Millionen (71 %) in ländlichen Gebiete. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf den ALCS-Zahlen für 2016-2017) der städtischen Bevölkerung Afghanistans lebt in Slums oder in unzureichenden Wohnungen. Im Allgemeinen lebt der Großteil der Afghanen in sehr schlechten Wohnverhältnissen und hat kaum Zugang zu Wohnraumfinanzierung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5.) Arbeitsmarkt: Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen. Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten sind Tagelöhner. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und der NGO ACBAR angeboten. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt). Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht zu einem großen Teil aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der „Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1.). Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Arbeitsmarkt). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel COVID-19). Bank- und Finanzwesen: In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird sowohl von Gastarbeitern, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, als auch von großen Unternehmen und Hilfsorganisationen verwendet (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Bank- und Finanzwesen). Medizinische Versorgung Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Im Jahr 2003 richtete das Gesundheitsministerium ein standardisiertes Basispaket an Gesundheitsdiensten (Basic Package of Healthcare Services, BPHS) ein, um die medizinische Grundversorgung und den gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten für die gesamte Bevölkerung Afghanistans sicherzustellen. Im Jahr 2005 erweiterte das MoPH das Programm durch die Einführung des Essential Package of Hospital Services (EPHS). Das EPHS ist ein standardisiertes Paket von Krankenhausleistungen für jede Ebene von Krankenhäusern im öffentlichen Sektor. Trotz der im Entwicklungsländervergleich relativ hohen Ausgaben für Gesundheit ist die Gesundheitsversorgung im ganzen Land sowohl in den von den Taliban als auch in den von der Regierung beeinflussten Gebieten generell schlecht (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan wird nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden. Durch dieses Vertragssystem wird die primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung bereitgestellt. Während es in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken gibt, ist es für viele Afghanen schwierig, in ländlichen Gebieten eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Nach Berichten von UNOCHA haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). Es mangelt an Investitionen in die medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017 wiesen viele Gesundheitszentren im ganzen Land immer noch große Mängel auf, darunter bauliche und wartungsbedingte Probleme, schlechte Hygiene- und Sanitärbedingungen, wobei ein Viertel der Einrichtungen nicht über Toiletten verfügte, vier von zehn Gesundheitseinrichtungen kein Trinkwassersystem hatten und eine von fünf Einrichtungen keinen Strom hatte. Es gab nicht genügend Krankenwagen und viele Gesundheitseinrichtungen berichteten über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung und Material. Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten (insbesondere Hebammen), den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variieren dort sehr stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). Die COVID-19-Pandemie hat sich negativ auf die Bereitstellung und Nutzung grundlegender Gesundheitsdienste in Afghanistan ausgewirkt, und zwar aufgrund von COVID-19-bedingten Bewegungseinschränkungen, des Mangels an medizinischem Material und persönlicher Schutzausrüstung sowie der Abneigung der Gemeinschaft, Gesundheitseinrichtungen aufzusuchen. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten mit Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan seit März 2020 Anzeichen und Symptome von COVID-
  30. Einige der Regional- und Provinzkrankenhäuser in den Großstädten wurden im Hinblick auf COVID-19 mit Test- und Quarantäneeinrichtungen ausgestattet (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen (LIB, Kapitel COVID-19). Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  31. Die fortgesetzte Ausbreitung von COVID-19 in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel COVID-19). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel COVID-19). Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). Zugang zur medizinischen Versorgung: Eine begrenzte Anzahl von staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenlose medizinische Versorgung an. Alle Bürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Allerdings gibt es manchmal einen Mangel an Medikamenten. Daher werden die Patienten an private Apotheken verwiesen, um verschiedene Medikamente selbst zu kaufen, oder sie werden gebeten, für medizinische Leistungen, Labortests und stationäre Behandlungen zu zahlen. Es wird von schlechten hygienischen Bedingungen in öffentlichen Krankenhäusern berichtet. Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Operationen können in der Regel nur auf Provinzebene oder höher durchgeführt werden; auf Distriktebene sind nur Erste Hilfe und kleinere Operationen möglich (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Zugang zur medizinischen Versorgung). Private Krankenhäuser befinden sich meist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. In privaten Krankenhäusern ist die Ausstattung besser, es gibt mehr medizinisches Personal und die Ärzte sind erfahrener als in öffentlichen Einrichtungen. Viele Staatsangehörige begeben sich zur medizinischen Behandlung ins Ausland nach Pakistan oder in die Türkei - auch für kleinere Eingriffe. Dies ist beispielsweise in Pakistan zumindest für die Mittelschicht vergleichsweise einfach und erschwinglich (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Zugang zur medizinischen Versorgung). Haupthindernisse für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan sind demnach die hohen Behandlungskosten, der Mangel an Ärztinnen, die großen Entfernungen zu den Gesundheitseinrichtungen und eine unzureichende Anzahl an medizinischem Personal in den ländlichen Gebieten, Korruption und Abwesenheit des Gesundheitspersonals, sowie Sicherheitsgründe. Auch die Quantität und Qualität von essentiellen Medikamenten sind eine große Herausforderung für das afghanische Gesundheitssystem. Traditionelle Medizin ist weit verbreitet, da sie weniger teuer und leichter zugänglich ist. Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlten, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Zugang zur medizinischen Versorgung). Psychische Erkrankungen: Der Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung oder psychosozialer Unterstützung bleibt für viele unerreichbar, insbesondere in ländlichen Gebieten. Landesweit stehen nur 320 Krankenhausbetten im öffentlichen und privaten Sektor für Menschen mit psychischen Problemen zur Verfügung (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Psychische Erkrankungen). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Psychische Erkrankungen). In folgenden Krankenhäusern kann man Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazar-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Psychische Erkrankungen). Medizinische Versorgungseinrichtungen in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Anstelle des durch einen Brand zerstörten Hauptgebäudes des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung, Unterkapitel Medizinische Versorgungseinrichtungen in Afghanistan). Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen). Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Paschtunen). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Paschtunen). Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Tadschiken). Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Wichtiges Merkmale der ethnischen Identität der Hazara ist ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, findet ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen, Unterkapitel Hazara). Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel Religionsfreiheit). Schiiten: Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiitischen Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Schiiten). Apostasie, Blasphemie, Konversion: Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel Religionsfreiheit, Unterkapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten sind laut IOM derzeit (März 2021) nur für Geschäftsreisende geöffnet, wobei Hotels bzw. Teehäuser nicht genau nachfragen, weil sie Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel COVID-19). Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangarhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit, Unterkapitel Meldewesen). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen). Taliban: Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Taliban). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). Die Regierungsbeamten sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. In Kabul sollen die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban über 1.500 Spione in allen Stadtteilen haben (Landinfo 1, Kapitel 3). Rekrutierung durch die Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Haqqani-Netzwerk: Das formell 1996 gegründete Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Es verfügt über Kontakte zum IS/ISKP. Als von den US-Truppen und der afghanischen Armee als "tödlichste und ausgefeilteste Aufständischengruppe in Afghanistan" bzw. "gefährlichster" Arm der Taliban bezeichnet, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika, Helmand, Kandahar und Khost sowie in Paktia und Teilen Ghaznis aktiv (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Haqqani-Netzwerk). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Islamischer Staat). Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Islamischer Staat). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Nach Angaben der UNO zielt der ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Islamischer Staat). CIVIC (Center for Civilians in Conflict) zufolge sucht der ISKP nicht die Unterstützung der Ältesten der Gemeinschaft, um Legitimität zu erlangen. Im Gegenteil: Die Ältesten der Gemeinschaft werden systematisch gezielt angegriffen. Laut CIVIC greift der ISKP auch Geistliche, Lehrkräfte und Zivilpersonen an, die einer vermeintlichen Verbindung zur Regierung oder zu den Taliban beschuldigt werden. Die gezielte Gewalt gegen Einzelpersonen dient dazu, ganze Gemeinschaften einzuschüchtern. Der ISKP verteilt ebenfalls „Nachtbriefe“, Drohbriefe, die an den Türen von Moscheen und Geschäften angebracht werden, um die Unterstützung der lokalen Bevölkerung einzufordern und bei Strafe vor Ungehorsam zu warnen. In Dschuzdschan bedrohte der ISKP mit Nachtbriefen Eltern und forderte sie auf, ihre Kinder nicht mehr zur Schule zu schicken (EASO Individuals, Kapitel 1.5.1). Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan. Die Gruppe ist jedoch immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch. Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission), ist die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von ISKP-Angriffen im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 21 Prozent gesunken (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Islamischer Staat). Rekrutierung durch den IS: Lokale Ältere, die in den Grenzprovinzen Kunar und Nangarhar leben, berichten von ISKP Kräften, die nach wie vor die Bewohner in Dörfern unter ihrer Kontrolle terrorisieren und Buben zwangsrekrutieren, sowie Mädchen vom Schulbesuch abhalten. Aus Kunar wurde berichtet, dass auch Männer zwangsrekrutiert und jene getötet wurden, die dies verweigert hätten. In Gebieten unter Kontrolle des IS wird Druck auf die Gemeinden ausgeübt, den IS voll zu unterstützen (LIB, Kapitel Regierungsfeindliche Gruppierungen, Unterkapitel Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Der Schwerpunkt der Rekrutierung liegt auf der Anwerbung von (ehemaligen) Taliban- und Al-Qaida-Kämpfern. Die aktive Rekrutierung von Kindern findet auch in Gebieten unter ISKP-Kontrolle statt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.6). Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen: Gemäß UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv. Al-Qaida unterhält Beziehungen zu den Taliban und eine begrenzte Präsenz in Afghanistan, wobei sie ihre Aktivitäten meist unter dem Dach anderer AGEs, insbesondere der Taliban, durchführt. Während in der Vergangenheit beide Gruppierungen immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont hatten, bestritten die Taliban kürzlich, Verbindungen zu Al-Qaida zu haben, und gingen nach dem US-Abkommen im Juni 2020 so weit, zu leugnen, dass Al-Qaida in Afghanistan überhaupt existiert. Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Im Oktober 2020 wurde der ranghohe Al-Qaida-Chef

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