Obsah (16)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 130Artikel 301Artikel 302t§ 7§ 6§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW108 2196715-1 SpruchW108 2196715-1/28E, W108 2196715-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Vorbringen bzw. Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen bzw. Sachverhalt:
- Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 25.04.
- Bei der Erstbefragung, bei der der iranische Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt wurde, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an: Sie sei am 10.04.2017 legal und mit einem Visum C für Österreich mit dem Flugzeug von XXXX nach Österreich gereist. Den Iran hätte sie verlassen müssen, weil ihre Familie sehr streng religiös sei, sie sei immer wieder gezwungen worden, auch so wie ihre Familie zu denken und zu leben. Dies habe sie nicht gewollt, weshalb es immer wieder Probleme mit ihrer Familie gegeben habe. Außerdem hätte ihre Familie sie zwangsverheiraten wollen, sie habe aber einen anderen Mann geliebt und deswegen noch mehr Probleme bekommen. Ihr Bruder habe sie geschlagen, sie habe Fotos, welche die durch die Schläge erlittenen Verletzungen dokumentieren würden. Sie sei aus Angst vor ihrer Familie geflüchtet. Bei der Erstbefragung, bei der der iranische Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt wurde, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an: Sie sei am 10.04.2017 legal und mit einem Visum C für Österreich mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Österreich gereist. Den Iran hätte sie verlassen müssen, weil ihre Familie sehr streng religiös sei, sie sei immer wieder gezwungen worden, auch so wie ihre Familie zu denken und zu leben. Dies habe sie nicht gewollt, weshalb es immer wieder Probleme mit ihrer Familie gegeben habe. Außerdem hätte ihre Familie sie zwangsverheiraten wollen, sie habe aber einen anderen Mann geliebt und deswegen noch mehr Probleme bekommen. Ihr Bruder habe sie geschlagen, sie habe Fotos, welche die durch die Schläge erlittenen Verletzungen dokumentieren würden. Sie sei aus Angst vor ihrer Familie geflüchtet. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte die Beschwerdeführerin Lichtbilder zum Beweis dafür vor, dass ihr Bruder sie geschlagen habe, weiters ihren iranischen Personalausweis und ihre Geburtsurkunde. Die Beschwerdeführerin sagte im Kern aus: Ihre Familie sei streng religiös, Frauen dürften keine Entscheidung treffen, wen sie heiraten wollen. Ihren Schwestern gehe es auch nicht gut, sie hätten keinen Widerstand geleistet und würden nun typische Hausfrauentätigkeiten verrichten, dies wolle sie nicht. Als sie 17 Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach XXXX gezogen. Ihr Vater habe gesagt, es sei genug mit der Schule und sie solle seinen Cousin heiraten. Sie habe den Cousin nicht heiraten wollen. Am 21.03.2009 habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Ihre Mutter habe ihren Vater überzeugt, dass sie die Matura fertig machen solle. Nach der Matura habe ihr Vater nicht gewollt, dass sie studiere. Sie habe dann nichts gegessen und gedroht, dass sie wieder versuchen werde, sich umzubringen. Sie habe ihren Vater überzeugt, dass sie ein Fernstudium machen könne, dieses habe sie im September 2012 begonnen. Ihr Studium habe deswegen so lange gedauert, weil sie für bestimmte Vorlesungen an die Universität habe gehen müssen, sie jedoch nicht habe alleine hingehen dürfen. Ihr Bruder habe immer mitgehen müssen, aber das sei nicht immer möglich gewesen, weshalb sie die Vorlesungen nicht regelmäßig besuchen habe können. 2015 habe sie einen Mann kennengelernt, der ihr Freund geworden sei. Sie habe ihn immer mit der Ausrede getroffen, dass sie zu ihrer Nachbarin gehe. Am XXXX 2016 hätten sie sich an ihrem Geburtstag in einem Park getroffen, dort seien sie von Sittenwächtern festgenommen worden. Der Chef der Sittenwächter, ein Oberst, sei ein Bekannter ihres Vaters, da ihr Vater Polizist sei. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sie von der Inspektion der Sittenwächter abgeholt und zu Hause dann geschlagen. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass ihr Bruder sie geschlagen habe. Danach sei sie isoliert worden, sie habe keinen Zugang zum Internet gehabt, durch das W-LAN ihrer Nachbarin habe sie aber doch ins Internet gehen können. Ihr Vater habe gesagt, dass sie eine Schande für die Familie sei und heiraten müsse. Etwa im August 2016 sei der Cousin ihres Vaters bei ihnen gewesen und da sei sie ihm zugesprochen worden. Am 17.12.2016 habe die Verlobung stattgefunden. Der Cousin ihres Vaters habe überhaupt nicht zu ihr gepasst, sie habe dann entschieden, den Iran zu verlassen, bei der Botschaft einen Termin ausgemacht und einen Antrag für ein Visum gestellt. Sie habe das Land verlassen, ohne jemandem etwas zu sagen, in Österreich habe sie dann ihre Mutter angerufen. Der Cousin ihres Vaters sei auch ein Polizist, er habe ihrer Mutter gesagt, dass er sie finden und umbringen werde. Als Frau im Iran könne ihr niemand helfen, man bekomme als alleinstehende Frau auch keine Wohnung. Es gebe im Iran offiziell keine Zwangsheirat, aber in ihrer Volksgruppe (Luren) werde es vorherbestimmt, wen man heirate, ihre Schwestern hätten auch Männer heiraten müssen, die ihr Vater ausgesucht habe. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte die Beschwerdeführerin Lichtbilder zum Beweis dafür vor, dass ihr Bruder sie geschlagen habe, weiters ihren iranischen Personalausweis und ihre Geburtsurkunde. Die Beschwerdeführerin sagte im Kern aus: Ihre Familie sei streng religiös, Frauen dürften keine Entscheidung treffen, wen sie heiraten wollen. Ihren Schwestern gehe es auch nicht gut, sie hätten keinen Widerstand geleistet und würden nun typische Hausfrauentätigkeiten verrichten, dies wolle sie nicht. Als sie 17 Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach römisch 40 gezogen. Ihr Vater habe gesagt, es sei genug mit der Schule und sie solle seinen Cousin heiraten. Sie habe den Cousin nicht heiraten wollen. Am 21.03.2009 habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Ihre Mutter habe ihren Vater überzeugt, dass sie die Matura fertig machen solle. Nach der Matura habe ihr Vater nicht gewollt, dass sie studiere. Sie habe dann nichts gegessen und gedroht, dass sie wieder versuchen werde, sich umzubringen. Sie habe ihren Vater überzeugt, dass sie ein Fernstudium machen könne, dieses habe sie im September 2012 begonnen. Ihr Studium habe deswegen so lange gedauert, weil sie für bestimmte Vorlesungen an die Universität habe gehen müssen, sie jedoch nicht habe alleine hingehen dürfen. Ihr Bruder habe immer mitgehen müssen, aber das sei nicht immer möglich gewesen, weshalb sie die Vorlesungen nicht regelmäßig besuchen habe können. 2015 habe sie einen Mann kennengelernt, der ihr Freund geworden sei. Sie habe ihn immer mit der Ausrede getroffen, dass sie zu ihrer Nachbarin gehe. Am römisch 40 2016 hätten sie sich an ihrem Geburtstag in einem Park getroffen, dort seien sie von Sittenwächtern festgenommen worden. Der Chef der Sittenwächter, ein Oberst, sei ein Bekannter ihres Vaters, da ihr Vater Polizist sei. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sie von der Inspektion der Sittenwächter abgeholt und zu Hause dann geschlagen. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass ihr Bruder sie geschlagen habe. Danach sei sie isoliert worden, sie habe keinen Zugang zum Internet gehabt, durch das W-LAN ihrer Nachbarin habe sie aber doch ins Internet gehen können. Ihr Vater habe gesagt, dass sie eine Schande für die Familie sei und heiraten müsse. Etwa im August 2016 sei der Cousin ihres Vaters bei ihnen gewesen und da sei sie ihm zugesprochen worden. Am 17.12.2016 habe die Verlobung stattgefunden. Der Cousin ihres Vaters habe überhaupt nicht zu ihr gepasst, sie habe dann entschieden, den Iran zu verlassen, bei der Botschaft einen Termin ausgemacht und einen Antrag für ein Visum gestellt. Sie habe das Land verlassen, ohne jemandem etwas zu sagen, in Österreich habe sie dann ihre Mutter angerufen. Der Cousin ihres Vaters sei auch ein Polizist, er habe ihrer Mutter gesagt, dass er sie finden und umbringen werde. Als Frau im Iran könne ihr niemand helfen, man bekomme als alleinstehende Frau auch keine Wohnung. Es gebe im Iran offiziell keine Zwangsheirat, aber in ihrer Volksgruppe (Luren) werde es vorherbestimmt, wen man heirate, ihre Schwestern hätten auch Männer heiraten müssen, die ihr Vater ausgesucht habe.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, und zwar hinsichtlich des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland
46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und bestimmte
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab, und zwar hinsichtlich des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland
46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und bestimmte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass diese am 10.04.2017 im Besitz eines Visums legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 25.04.2017 einen Asylantrag gestellt habe. Sie sei iranische Staatsbürgerin und schiitische Muslimin. Sie sei ledig und habe keine Sorge- und Obsorgepflichten. Im Iran habe sie 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Sie habe ein Architekturstudium begonnen und im Iran mindestens fünf Jahre lang bis April 2016 als Fotobearbeiterin gearbeitet. Sie leide an keinen lebensbedrohenden oder chronischen Krankheiten. Sie sei nicht straffällig geworden. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Asylstatus führte die belangte Behörde aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe (für das Verlassen des Herkunftsstaates) seien nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Entscheidungsfreiheit von Frauen im Iran widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits habe sie angegeben, dass Frauen keine Entscheidungen treffen dürften, trotzdem wäre es ihrer Mutter möglich gewesen, ihren Vater davon zu überzeugen, dass sie die Schule abschließen und maturieren könne. Außerdem sei es ihr möglich gewesen, ein Fernstudium zu beginnen. Weitere Widersprüche hätten sich in Bezug auf das Studium ergeben. Einerseits habe sie angegeben, ein Fernstudium besucht zu haben, andererseits, dass sie nicht regelmäßig zu den Vorlesungen hätte gehen können. Es sei für die belangte Behörde nicht verständlich, weshalb man bei einem Fernstudium regelmäßig an Vorlesungen am Campus teilzunehmen habe. Richtig sei, dass es auch bei einem Fernstudium gewisse Präsenzphasen pro Semester gebe, jedoch seien die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin an den Vorlesungen nicht habe teilnehmen können, nicht asylrelevant. Unglaubwürdig sei weiters, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater zu Hause isoliert worden sei, hätte sie dann doch nicht einen Termin bei der Botschaft vereinbaren und ohne Wissen der Familie ausreisen können. Es werde darauf verwiesen, dass alleinstehende Frauen laut Gesetz in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien und eine Zustimmung eines männlichen gesetzlichen Vertreters benötigt werde, um alleine reisen zu können. Was die angebliche Zwangsheirat betreffe, werde darauf verwiesen, dass laut Artikel 1070 des Zivilgesetzes ein Ehevertrag mit dem gemeinsamen Einverständnis von Braut und Bräutigam Gültigkeit erlange. Dieses Gesetz schütze Frauen vor traditionsbedingter Gewalt und Zwangsheirat. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass die Stellung der Frau im Iran nicht mit jener des Mannes gleichzusetzen sei, jedoch handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen würden, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen würden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten mit ihrem Vater würden dieses Kriterium nicht erfüllen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, der sie Ausbildungs- und Integrationsunterlagen beilegte und in welcher sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholte. Sie brachte vor, dass ihr im Iran die Zwangsverheiratung gedroht hätte, die Anerkennung als Flüchtling könne in einer drohenden Zwangsverheiratung begründet sein, sie würde bei einer Rückkehr in den Iran den strengen muslimischen Regeln folgen müssen. Sie gehöre der Volksgruppe der Loren/Bakhtiari an, bei denen Zwangsheirat noch üblich und normal sei. Für die Beschwerdeführerin sei ein Leben geprägt von notorischen Diskriminierungen undenkbar. Die Beschwerdeführerin sei als Frau im Iran Teil einer „sozialen Gruppe“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Ein ausreichender Schutz der Beschwerdeführerin vor der ihr drohenden Zwangsverheiratung sei seitens des Staates nicht gewährleistet. Der Staat sei weder willens noch in der Lage, Schutz vor Familienangehörigen, wie dem Vater der Beschwerdeführerin, in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten. Frauen, die wegen Zwangsverheiratung zur Polizei gingen, würden zu ihrem Vater zurückgeschickt. Es drohe zudem Frauen, die sich gegen die Zwangsheirat wehrten, die Gefahr der Ermordung durch Familienangehörige aus Gründen der Ehre. Der Beschwerdeführerin wäre der Status der Asylberechtigen zuzuerkennen gewesen, da sie aufgrund von Zwangsverheiratung kein menschenwürdiges Leben hätte haben können. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der sie Ausbildungs- und Integrationsunterlagen beilegte und in welcher sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholte. Sie brachte vor, dass ihr im Iran die Zwangsverheiratung gedroht hätte, die Anerkennung als Flüchtling könne in einer drohenden Zwangsverheiratung begründet sein, sie würde bei einer Rückkehr in den Iran den strengen muslimischen Regeln folgen müssen. Sie gehöre der Volksgruppe der Loren/Bakhtiari an, bei denen Zwangsheirat noch üblich und normal sei. Für die Beschwerdeführerin sei ein Leben geprägt von notorischen Diskriminierungen undenkbar. Die Beschwerdeführerin sei als Frau im Iran Teil einer „sozialen Gruppe“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Ein ausreichender Schutz der Beschwerdeführerin vor der ihr drohenden Zwangsverheiratung sei seitens des Staates nicht gewährleistet. Der Staat sei weder willens noch in der Lage, Schutz vor Familienangehörigen, wie dem Vater der Beschwerdeführerin, in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten. Frauen, die wegen Zwangsverheiratung zur Polizei gingen, würden zu ihrem Vater zurückgeschickt. Es drohe zudem Frauen, die sich gegen die Zwangsheirat wehrten, die Gefahr der Ermordung durch Familienangehörige aus Gründen der Ehre. Der Beschwerdeführerin wäre der Status der Asylberechtigen zuzuerkennen gewesen, da sie aufgrund von Zwangsverheiratung kein menschenwürdiges Leben hätte haben können.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- In der Folge legte die Beschwerdeführerin Beweismittel zu ihrer Ausbildung bzw. Integration vor, am 02.01.2019 gab sie unter der Vorlage ihrer Heiratsurkunde sowie eines Auszug aus dem Heiratseintrag vom 24.07.2018 bekannt, dass sie in Österreich geheiratet habe.
- Am 18.06.2020 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung im wesentlichen folgende Stellungnahme: Frauen seien in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt. Iran sei das einzige Land mit Kopftuchzwang, am 27.05.2020 habe es einen Ehrenmord eines Vaters an seiner Tochter gegeben, nachdem diese mit einem älteren Mann durchgebrannt sei. Aufgrund der Länderberichte sei nicht davon auszugehen, dass von staatlichen Stellen Schutz geboten werde, wenn eine alleinstehende Frau wie die Beschwerdeführerin entgegen den Vorstellungen der Familie ein eigenständiges Leben führen wolle. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr vorstellen, in einer derart islamisch geprägten Gesellschaft zu leben, in der sie selbst keine Entscheidungsfreiheit habe, nicht ohne männlichen Vormund eine Wohnung mieten, verreisen oder ohne Kopfbedeckung nach draußen gehen könne. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich ohne Zustimmung ihrer Familie geheiratet, was im Gottesstaat Iran strafbar sei. Solange diese islamische, korrupte Regierung im Iran an der Macht sei, sei das Leben der Beschwerdeführerin in Gefahr. Die Beschwerdeführerin bitte um Asylstatus, um ohne Angst bei ihrem Ehemann in Österreich leben zu können. Zudem sei die Corona-Pandemie im Iran massiv, das Land habe die Pandemie überhaupt nicht im Griff. Auch aktuelle Sicherheitslage im Iran sei schlecht, am 08.01.2020 sei ein Passagierflugzeug abgeschossen worden, bei einer Raketentestung am 11.05.2020 sei es zu einem folgenschweren Unfall mit mehrere Toten und Verletzten gekommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich diese persönlich beteiligte. Die Beschwerdeführerin sagte ua. aus, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und dem Cousin ihres Vaters habe, die Bedrohungen durch diese würden jedoch weiterhin für sie bestehen. Falls sie in den Iran zurückkehren würde, werde sie in Gefahr sein. Im Iran werde man oft zur Heirat gezwungen, es habe in den letzten drei Monaten auch drei Vorfälle im Iran gegeben, wo drei Töchter von ihren Vätern umgebracht worden seien. In ihrer Gemeinschaft sei es so, dass sie sehr auf ihre Väter hören müssten. Es habe sogar in ihrer eigenen Umgebung Menschen gegeben, die gezwungen worden seien, zu heiraten. Diese hätten sich dann auch sogar umbringen wollen. Im Iran müsse der Vater das Gesetz nicht fürchten, wenn er seiner Tochter etwas antue, der Staat bestrafe diesen Vater nicht. Falls sie zurückgeschickt werde, würde ihr Vater sie ganz bestimmt umbringen. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sie einmal fast bis zum Tode zusammengeschlagen, als sie im Park von der Sittlichkeitspolizei gemeinsam mit ihrem damaligen Freund festgenommen worden sei. Ihr Vater habe ihr dann verboten, die Universität weiter zu besuchen, sie habe nicht einmal mehr per Internet studieren dürfen. Dann habe ihr Vater gesagt, dass es jetzt genug sei, und sie seinen Cousin heiraten müsse. Sie habe den Cousin ihres Vaters nicht heiraten wollen und mit Hilfe ihrer Nachbarin versucht, das Land zu verlassen, was ihr schließlich gelungen sei. Sie habe heimlich ihre Dokumente in die österreichische Botschaft geschickt und so habe sie schnell ein Visum bekommen können. Ihrer Familie gegenüber habe sie jedoch vorgemacht, dass sie mit der Hochzeit mit dem Cousin ihres Vaters einverstanden sei. So habe sie Freiheit erhalten und sie habe von ihrem Verlobten Geld für Hochzeitseinkäufe bekommen, womit sie das Flugticket gekauft habe. Ab dem Alter von 18 Jahren könne man auch ohne Erlaubnis des Vaters ausreisen. In Österreich habe sie ihre Mutter angerufen und gesagt, dass sie jetzt hier sei und nicht mehr zurückkomme. Sie habe damals auch die Stimmen ihres Vaters und des Cousins des Vaters gehört, welche gesagt hätten, dass sie sie finden und ihr Blut vergießen würden. Ihre eigenen Schwestern seien gezwungen worden, bestimmte Männer zu heiraten und sie habe mitbekommen, dass diese von ihren Männern geschlagen werden und sich nur um die Kinder kümmern dürfen. Sie hätten keine Rechte gehabt und seien unglücklich in ihrem Leben gewesen. Einmal habe ihre ältere Schwester die Eltern besucht und über ihre Probleme erzählt, ihr Vater habe sie gezwungen, wieder zurück zu ihrem Mann zu gehen. Sie habe zwar in Österreich jetzt geheiratet, ihr Vater sei jedoch nicht einverstanden gewesen mit der Hochzeit, wenn man heirate, müsse man die Erlaubnis des Vaters haben. Nur ihre Nachbarin und ihre Mutter wüssten von der Hochzeit. Wenn sie zurückkehre, würde ihr Vater ihr und ihrem Mann etwas antun. Ihr Vater habe einen Groll gegen sie, sie habe durch Instagram ihre damalige Nachbarin gefunden, diese habe ihr erzählt, dass ihre Mutter mit ihrem Vater Probleme wegen ihr habe. Ihr Vater habe gesagt, dass sie versuchen würden, sie wieder zurückzubringen, damit sie dafür, was sie getan habe, auch bezahle. Den Kontakt mit ihren Verwandten habe sie ca. sechs bis sieben Monate, etwa im Juli 2017, nach ihrer Ankunft in Österreich abgebrochen, weil sie bedroht worden sei bzw. ihre Mutter Probleme durch den Kontakt mit ihr bekommen habe. Ihre Mutter sei oft von ihrem Vater zusammengeschlagen worden wegen ihr. Etwa sechs bis sieben Monate nach ihrer Einreise nach Österreich habe sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt, im Juli 2018 hätten sie geheiratet, davor hätten sie auch schon ca. sechs Monate ab Anfang 2018 im gemeinsamen Haushalt gelebt, an der gleichen Adresse gemeldet seien sie ca. seit einem Jahr. Ihr Ehemann habe den Asylstatus in Österreich, er sei zum Christentum konvertiert und sie habe mit ihm einige Male die Kirche besucht. Sie selbst sei kein gläubiger Mensch, sondern Atheistin. Im Iran sei es gesetzwidrig, zu konvertieren oder vom Glauben abzufallen. Man müsse mit Problemen rechnen, auch wenn man mit einem Konvertiten verheiratet sei und dies noch dazu ohne Erlaubnis der Eltern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich der Lage im Iran: Frauen Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie auf die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen (GIZ 9.2020c). Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 9.2020c). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Fahrradverbot). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 26.2.2020). Iran hat die „Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2020 des World Economic Forum liegt Iran an Stelle 148 von 153 (WEF 2020). Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 26.2.2020; vgl. BAMF 7.2020). Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden (BAMF 7.2020).Iran hat die „Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2020 des World Economic Forum liegt Iran an Stelle 148 von 153 (WEF 2020). Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 26.2.2020; vergleiche BAMF 7.2020). Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden (BAMF 7.2020). Die Erwerbsquote von Frauen liegt nur bei etwa 12%. Viele Frauen sind im informellen Sektor tätig (BS 2020). Zusätzlich sind Frauen seit dem Beginn der Coronakrise stärker als Männer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen. Bereits zum Ende des Frühjahres 2020 haben 145.000 Frauen offiziell ihren Arbeitsplatz verloren. Da Arbeitgeber durch die Pandemie wirtschaftlich unter Druck geraten sind, versuchen diese, den ausbleibenden Umsatz durch eine Reduzierung der Lohnzahlungen auszugleichen. Am stärksten davon, aber auch vom Verlust des Arbeitsplatzes, betroffen sind die Lohnzahlungen von Frauen (BAMF 7.2020). Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 20,8% (1,11 Millionen). Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität Teheran vom Sommer 2016 besteht im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf. Allerdings ist der Spielraum der Regierung beschränkt, da konservative Vertreter immer wieder die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie betonen (AA 26.2.2020). Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangenen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u.a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Außerdem haben selbst gut qualifizierte Frauen Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden. Weiters legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem werden Stellen oft geschlechtsspezifisch ausgeschrieben, sodass es Frauen verwehrt wird, sich – ungeachtet ihrer Qualifikationen – für bestimmte Positionen zu bewerben. Auch von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz wird berichtet. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern außerdem den Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen in Gewerkschaften, um Frauenrechte effektiver vertreten und einfordern zu können (ÖB Teheran 10.2020). In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 26.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020, ÖB Teheran 10.2020, AI 26.2.2019, BAMF 7.2020). Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.3.2020, BAMF 7.2020). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen und Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds um zu reisen (Cedoca 30.3.2020). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 14.1.2020; vgl. BAMF 7.2020). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet (AA 26.2.2020; vgl. BAMF 7.2020) und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch, wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 4.3.2020; vgl. BAMF 7.2020). Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 26.2.2020).In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 26.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, ÖB Teheran 10.2020, AI 26.2.2019, BAMF 7.2020). Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.3.2020, BAMF 7.2020). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen und Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds um zu reisen (Cedoca 30.3.2020). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 14.1.2020; vergleiche BAMF 7.2020). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet (AA 26.2.2020; vergleiche BAMF 7.2020) und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch, wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 4.3.2020; vergleiche BAMF 7.2020). Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 26.2.2020). Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (AA 26.2.2020). Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (USDOS 11.3.2020). Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020, AI 22.2.2018, BAMF 7.2020), jenes für Buben bei 15 Jahren. Kinder- und Zwangsehen sind daher weiterhin ein Problem, besonders im sunnitischen und ländlichen Raum sind Kinderehen häufig, weil der „Wert“ der Braut mit dem Alter abnimmt (ÖB Teheran 10.2020).Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (USDOS 11.3.2020). Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020, AI 22.2.2018, BAMF 7.2020), jenes für Buben bei 15 Jahren. Kinder- und Zwangsehen sind daher weiterhin ein Problem, besonders im sunnitischen und ländlichen Raum sind Kinderehen häufig, weil der „Wert“ der Braut mit dem Alter abnimmt (ÖB Teheran 10.2020). Im Oktober 2019 genehmigte der Wächterrat eine Änderung des Zivilgesetzbuchs des Landes, die es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, für ihre Kinder die Staatsbürgerschaft zu beantragen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020, AI 18.2.2020, BAMF 7.2020). Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird (AI 18.2.2020; vgl. BAMF 7.2020).Im Oktober 2019 genehmigte der Wächterrat eine Änderung des Zivilgesetzbuchs des Landes, die es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, für ihre Kinder die Staatsbürgerschaft zu beantragen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, AI 18.2.2020, BAMF 7.2020). Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird (AI 18.2.2020; vergleiche BAMF 7.2020). Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 10.2020). Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Gegensatz dazu dürfte es gesellschaftlich akzeptiert sein, dass geschiedene Frauen alleine wohnen. Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 10.2020). Häusliche Gewalt ist in Iran sehr weit verbreitet und die Gesetze dagegen sind schwach. Ein Drittel der Frauen gibt an, Opfer physischer Gewalt geworden zu sein, über die Hälfte gibt an, mit psychischer Gewalt konfrontiert worden zu sein. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davongelaufen sind, vorhanden sein. Informationen über diese Einrichtungen sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (ÖB Teheran 10.2020). Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 26.2.2020). Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet (USDOS 11.3.2020).Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 26.2.2020). Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020). Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet (USDOS 11.3.2020). Der Wächterrat ließ keine der 137 Frauen, die bei der Präsidentschaftswahl 2017 antreten wollten, für eine Kandidatur zu. Im Rahmen des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften. Manchmal werden sie schikaniert und festgenommen, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie stark geschminkt sind oder eng anliegende Kleidung tragen (AI 22.2.2018). Gegen Frauen, die sich gegen die Kopftuchpflicht einsetzen, kommt es mitunter zu staatlich unterstützten Verleumdungskampagnen (AI 18.2.2020). Seit Ende Dezember 2017 fordern aber immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018). Die Proteste wurden von den Sicherheitskräften rasch eingedämmt, von der Judikative wurden schwere Strafen (z. T. mehrjährige Haft) verhängt. Dennoch wurde dadurch eine öffentliche Debatte angestoßen. Das Forschungszentrum des Parlaments veröffentlichte etwa eine Studie, welche die geringe Zustimmung zum Kopftuchzwang thematisierte und sogar dessen Abschaffung in Erwägung zog (ÖB Teheran 10.2020). Im Oktober 2018 kam es wieder zu vereinzelten Berichten über Frauen, die ihr Kopftuch abgenommen hatten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Auch 2019 wurden diesbezüglich von Verhaftungen berichtet (ÖB Teheran 10.2020) und die Diskussion über den Zugang von Frauen zu Sportveranstaltungen ist immer noch Gange. Im Oktober 2019 durften Frauen auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen (AA 26.2.2020). Das Thema ist für Frauen nach wie vor wichtig, Anfang September 2019 zündete sich eine Frau an, als ihr eine Haftstrafe drohte (sie hatte sich als Mann verkleidet, um an einem Fußballmatch teilzunehmen) (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, BAMF 7.2020). Die 2022 vorgesehene Weltmeisterschaft erlaubt der FIFA starken Druck auf Iran auszuüben, um Frauen den Zugang zu ermöglichen (ÖB Teheran 10.2020).Das Forschungszentrum des Parlaments veröffentlichte etwa eine Studie, welche die geringe Zustimmung zum Kopftuchzwang thematisierte und sogar dessen Abschaffung in Erwägung zog (ÖB Teheran 10.2020). Im Oktober 2018 kam es wieder zu vereinzelten Berichten über Frauen, die ihr Kopftuch abgenommen hatten (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BS 2020). Auch 2019 wurden diesbezüglich von Verhaftungen berichtet (ÖB Teheran 10.2020) und die Diskussion über den Zugang von Frauen zu Sportveranstaltungen ist immer noch Gange. Im Oktober 2019 durften Frauen auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen (AA 26.2.2020). Das Thema ist für Frauen nach wie vor wichtig, Anfang September 2019 zündete sich eine Frau an, als ihr eine Haftstrafe drohte (sie hatte sich als Mann verkleidet, um an einem Fußballmatch teilzunehmen) (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020, BAMF 7.2020). Die 2022 vorgesehene Weltmeisterschaft erlaubt der FIFA starken Druck auf Iran auszuüben, um Frauen den Zugang zu ermöglichen (ÖB Teheran 10.2020). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, generiert am: 29.01.2021, Version 2, mit letzter Änderung vom 28.01.2021) Ehrenmorde Unter Ehrenmord (Farsi; qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie zur angeblichen Rettung der Familienehre begangen wird. Naturgemäß sind davon in erster Linie Frauen betroffen. Typischerweise wird diesen bei vor- oder außerehelichem Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, der Weigerung gegen eine arrangierte Ehe, der eigenen Wahl eines Ehemanns oder einem als zu freizügig empfundenen Kleidungs- oder Lebensstil eine Verletzung der Familienehre vorgeworfen. Manchmal reicht auch eine schlichte Vermutung. Im weiteren Sinn gelten beispielsweise auch Morde, die ein abgewiesener Heiratsantragsteller an einer Frau begeht, als Ehrenmorde. Morde von Frauen an Männern, die im Iran relativ häufig vorkommen, gelten hingegen nicht als Ehrenmorde. Verbreitung und Charakteristik Zu Ehrenmorden im Iran existieren keine zuverlässigen Statistiken. Die bisher ausführlichste Studie hat 2010 die iranische Journalistin und Autorin Parvin Bakhtiarnezhad durchgeführt. Die Studie konnte im Iran selbst nicht veröffentlicht werden, ist jedoch online verfügbar. Auf weitere ungenannte Studien und Statistiken berufen sich verschiedene Medienartikel. Konkrete Zahlen werden wenige überliefert. Die iranische Polizei hat 1390 HS (2011/12) landesweit 340 Ehrenmorde registriert, die 15% aller Morde ausgemacht haben sollen. 1392 HS (2013/14) sollen 18,8% aller Morde Ehrenmorde gewesen sein. Auf dieser Grundlage errechnete die Webseite Safe House eine mögliche Gesamtzahl von 37 (nach korrekter Rechnung eher 160) Ehrenmorden für das Jahr 1394 HS (2015/16). Die Polizei hat Ehrenmorde überhaupt erst seit diesem Jahr systematisch zu erfassen begonnen, veröffentlicht jedoch keine konkreten Zahlen. In Khuzestan sollen 2010 40% aller Morde Ehrenmorde gewesen sein. Am häufigsten war die Tötung der Ehefrau durch ihren Mann. Nach Meinung einer zivilgesellschaftlichen Aktivistin könnte die tatsächliche Anzahl der Ehrenmorde jedoch höher liegen als die offiziell kursierenden Zahlen. Die Untersuchungen sind sich einig, dass Ehrenmorde in bestimmten Randprovinzen vorherrschen. An erster Stelle stehen Khuzestan und Kordestan, dann folgen Kermanshah, Fars, Ost-Aserbeidschan und Ardabil. Vor allem unter Stämmen und in ungebildeten Kreisen sind Ehrenmorde demnach weiterhin verbreitet. Gesetzesgrundlage Ehrenmorde gehören, wie Morde allgemein, zu den Verbrechen, die dem qesas-Prinzip unterliegen, und können entsprechend auch mit dem Blutgeld gesühnt werden. Ausgenommen von einer Strafe sind als Täter
Artikel 301
des Strafgesetzes jedoch der Vater und dessen väterliche Vorfahren; sie können nur zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden, wenn die Tat eine „Störung der [öffentlichen] Ordnung sowie des Schutzes und der Sicherheit der Gesellschaft“ darstellt. Der Ehemann bleibt
Artikel 302t
h des Strafgesetzes straffrei, wenn er seine Frau in flagranti mit einem Liebhaber erwischt und sie tötet. Der Länderanalyse SEM sind hierzu keine Gesetzesreformen bekannt. Gesetzespraxis Da hier Täter und Opfer meist aus der gleichen Familie stammen, funktioniert das qesas-Prinzip faktisch nicht mehr. Nach Einschätzung der UNO bleiben die meisten Täter daher straffrei oder erhalten geringe Strafen. Dennoch behandeln iranische Gerichte Ehrenmorde regelmäßig, wie sensationsheischenden Medienartikeln zu entnehmen ist. In Khuzestan, wo solche Morde besonders verbreitet sind, haben die Gerichte begonnen, härter gegen die Mörder vorzugehen. Die Familien haben ihre Strategien darauf angepasst. Sie beauftragten etwa Drittpersonen mit dem Mord, von denen sie dann nur ein geringes Blutgeld verlangten. In der Praxis werden Ehrenmorde auch als Selbstmorde verschleiert oder die betroffenen Frauen tatsächlich zum Selbstmord getrieben.
UN Special Rapporteur on Violence against Women wurde im Jahr 2001 die Mehrheit der registrierten Ehrenmorde in der Provinz Ilam als Selbstverbrennungen dargestellt. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analyse, Focus Iran, Häusliche Gewalt, Bern-Wabern,
- Februar 2019) 1.
- Weiters werden die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Vorbringen der Beschwerdeführerin als Sachverhalt festgestellt.1.
- Weiters werden die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Vorbringen der Beschwerdeführerin als Sachverhalt festgestellt. Damit steht insbesondere fest: Die Beschwerdeführerin ist eine iranische Staatsangehörige, Zugehörige der Volksgruppe der Luren und strafgerichtlich unbescholten. Sie ist im Entscheidungszeitpunkt 30 Jahre alt und Atheistin. Die Beschwerdeführerin ist (und war bereits im Iran) eine nicht nach den iranischen gesellschaftlichen-religiösen Traditionen lebende, „westlich orientierte“ Frau. Sie wurde in der Stadt XXXX , Provinz XXXX , im Iran geboren und wuchs dort im Kreise ihrer streng religiösen islamischen Familie auf. Im Alter von 17 Jahren übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach XXXX . Der Vater der Beschwerdeführerin ist ein Polizist. Die Schwestern der Beschwerdeführerin sind mit vom Vater ausgesuchten Männern verheiratet. Sie wurde in der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , im Iran geboren und wuchs dort im Kreise ihrer streng religiösen islamischen Familie auf. Im Alter von 17 Jahren übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach römisch 40 . Der Vater der Beschwerdeführerin ist ein Polizist. Die Schwestern der Beschwerdeführerin sind mit vom Vater ausgesuchten Männern verheiratet. Der Vater der Beschwerdeführerin erwartete (auch) von der Beschwerdeführerin, dass sie sich den religiösen/traditionellen Vorgaben für Mädchen/Frauen entsprechend verhält, und wollte, dass sie nicht weiter die Schule besucht, sondern seinen Cousin, einen Polizisten, heiratet. Deshalb kam es immer wieder zu Problemen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bzw. Bruder sowie zu häuslicher Gewalt gegen die Beschwerdeführerin. Am 21.03.2009 unternahm die Beschwerdeführerin aus Verzweiflung einen Selbstmordversuch. Die Mutter der Beschwerdeführerin überzeugte daraufhin den Vater, dass die Beschwerdeführerin weiter die Schule besuchen und diese abschließen dürfe. Nach der Matura wollte die Beschwerdeführerin ein Studium beginnen, der Vater der Beschwerdeführerin war jedoch damit nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin verweigerte daraufhin die Nahrungsaufnahme und drohte, abermals einen Selbstmordversuch zu unternehmen. Der Vater der Beschwerdeführerin willigte schließlich in ein Fernstudium ein, welches die Beschwerdeführerin im September 2012 begann. Vorlesungen, für die eine Präsenz an der Universität erforderlich war, konnte die Beschwerdeführerin nicht immer besuchen, weil es ihr lediglich in Begleitung ihres Bruders erlaubt war, zur Universität zu gehen. Im Jahr 2015 lernte die Beschwerdeführerin einen Mann kennen, mit welchem sie eine außereheliche Beziehung einging. Die Beschwerdeführerin verheimlichte diese Beziehung vor ihrer Familie. Am XXXX 2016 traf sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner in einem Park, wo sie von Sittenwächtern festgenommen wurden. Die Sittenwächter verständigten die Familie der Beschwerdeführerin, der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin holten diese von den Sittenwächtern ab und schlugen sie, sobald sie zu Hause angekommen waren. Danach wurde die Beschwerdeführerin von der Außenwelt isoliert und ihr Zugang zum Internet gekappt. Der Vater der Beschwerdeführerin bezeichnete diese als Schande für die Familie und bestimmte, dass die Beschwerdeführerin nun seinen Cousin heiraten müsse. Etwa im August 2016 wurde die Beschwerdeführerin dem Cousin des Vaters als Ehefrau zugesprochen. Am 17.12.2016 fand die Verlobung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Cousin ihres Vaters statt. Die Beschwerdeführerin wollte jedoch den Cousin ihres Vaters nicht heiraten und begann heimlich mit Hilfe ihrer Nachbarin bzw. deren Internetzugang, durch Beantragung eines Visums bei der österreichischen Botschaft, die Ausreise aus dem Iran zu organisieren. Ihre Familie und ihren Verlobten täuschte die Beschwerdeführerin, indem sie vorgab, sie sei mit der Heirat einverstanden, wodurch sie Bewegungsfreiheit und Geld für die Vorbereitung der Hochzeit erhielt. Tatsächlich kaufte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Visums ein Flugticket und reiste am 10.04.2017 ohne Erlaubnis ihres Vaters oder ihres Verlobten mit dem Flugzeug von XXXX nach Österreich. Am 25.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich brach die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihren Verwandten im Iran ab, weil ihr Vater sowie ihr Verlobter drohten, sie zu finden und umzubringen. Der Vater der Beschwerdeführerin erwartete (auch) von der Beschwerdeführerin, dass sie sich den religiösen/traditionellen Vorgaben für Mädchen/Frauen entsprechend verhält, und wollte, dass sie nicht weiter die Schule besucht, sondern seinen Cousin, einen Polizisten, heiratet. Deshalb kam es immer wieder zu Problemen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bzw. Bruder sowie zu häuslicher Gewalt gegen die Beschwerdeführerin. Am 21.03.2009 unternahm die Beschwerdeführerin aus Verzweiflung einen Selbstmordversuch. Die Mutter der Beschwerdeführerin überzeugte daraufhin den Vater, dass die Beschwerdeführerin weiter die Schule besuchen und diese abschließen dürfe. Nach der Matura wollte die Beschwerdeführerin ein Studium beginnen, der Vater der Beschwerdeführerin war jedoch damit nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin verweigerte daraufhin die Nahrungsaufnahme und drohte, abermals einen Selbstmordversuch zu unternehmen. Der Vater der Beschwerdeführerin willigte schließlich in ein Fernstudium ein, welches die Beschwerdeführerin im September 2012 begann. Vorlesungen, für die eine Präsenz an der Universität erforderlich war, konnte die Beschwerdeführerin nicht immer besuchen, weil es ihr lediglich in Begleitung ihres Bruders erlaubt war, zur Universität zu gehen. Im Jahr 2015 lernte die Beschwerdeführerin einen Mann kennen, mit welchem sie eine außereheliche Beziehung einging. Die Beschwerdeführerin verheimlichte diese Beziehung vor ihrer Familie. Am römisch 40 2016 traf sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner in einem Park, wo sie von Sittenwächtern festgenommen wurden. Die Sittenwächter verständigten die Familie der Beschwerdeführerin, der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin holten diese von den Sittenwächtern ab und schlugen sie, sobald sie zu Hause angekommen waren. Danach wurde die Beschwerdeführerin von der Außenwelt isoliert und ihr Zugang zum Internet gekappt. Der Vater der Beschwerdeführerin bezeichnete diese als Schande für die Familie und bestimmte, dass die Beschwerdeführerin nun seinen Cousin heiraten müsse. Etwa im August 2016 wurde die Beschwerdeführerin dem Cousin des Vaters als Ehefrau zugesprochen. Am 17.12.2016 fand die Verlobung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Cousin ihres Vaters statt. Die Beschwerdeführerin wollte jedoch den Cousin ihres Vaters nicht heiraten und begann heimlich mit Hilfe ihrer Nachbarin bzw. deren Internetzugang, durch Beantragung eines Visums bei der österreichischen Botschaft, die Ausreise aus dem Iran zu organisieren. Ihre Familie und ihren Verlobten täuschte die Beschwerdeführerin, indem sie vorgab, sie sei mit der Heirat einverstanden, wodurch sie Bewegungsfreiheit und Geld für die Vorbereitung der Hochzeit erhielt. Tatsächlich kaufte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Visums ein Flugticket und reiste am 10.04.2017 ohne Erlaubnis ihres Vaters oder ihres Verlobten mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Österreich. Am 25.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich brach die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihren Verwandten im Iran ab, weil ihr Vater sowie ihr Verlobter drohten, sie zu finden und umzubringen. In Österreich heiratete die Beschwerdeführerin ohne Erlaubnis ihres Vaters am 24.07.2018 den in Österreich asylberechtigten iranischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX . Diesem wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2017 aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin führte mit ihrem Ehemann schon vor der Eheschließung eine eheliche Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich, seit 31.12.2018 ist sie an derselben Adresse wie ihr Ehemann gemeldet. In Österreich heiratete die Beschwerdeführerin ohne Erlaubnis ihres Vaters am 24.07.2018 den in Österreich asylberechtigten iranischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 . Diesem wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2017 aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin führte mit ihrem Ehemann schon vor der Eheschließung eine eheliche Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich, seit 31.12.2018 ist sie an derselben Adresse wie ihr Ehemann gemeldet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Situation (der Frauen) im Iran beruhen auf der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, generiert am: 29.01.2021, Version 2, mit letzter Änderung vom 28.01.2021) und den dort jeweils angeführten Quellen, die Feststellungen speziell zu den Ehrenmorden basieren auf dem Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analyse, Focus Iran, Häusliche Gewalt, Bern-Wabern, 27.02.
- Die herangezogenen Länderinformationen stützen sich auf Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der Aktualität der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, wenngleich in einer früheren Fassung (Gesamtaktualisierung vom 19.06.2020), in der Beschwerdeverhandlung erörtert und traten die Parteien des Verfahrens dem nicht entgegen. Überdies stehen die Feststellungen auch im Einklang mit den Berichten von Amnesty International (Bericht zur Menschenrechtslage Iran 2020) und von Ceasefire Centre for Civilian Rights, Centre for Supporters of Human Rights and Minority Rights Group International (September 2019: Beyond the Veil: Discrimination against women in Iran, S. 34), die auszugsweise wie folgt lauten: „Women continued to face entrenched discrimination in law, including in relation to marriage, divorce, employment, inheritance and political office. The “morality” police and vigilantes, enforcing the country’s discriminatory and degrading forced veiling laws, continued to subject millions of women and girls to daily harassment and violent attacks amounting to torture and other ill-treatment. Several women’s rights defendersremained in prison for campaigning against forced veiling. The authorities failed to criminalize domestic violence, marital rape, early and forced marriage and other gender-based violence against women and girls, which remained widespread. The legal age of marriage for girls stayed at 13, and fathers and grandfathers could obtain permission from courts for their daughters to be married at a younger age. According to official figures, about 30,000 girls under the age of 14 are married every year. The authorities failed to take steps to end impunity for men who kill their wives or daughters and to ensure accountability proportionate to the severity of these crimes. In June, the Guardian Council approved a new law for the protection of children, but which did not contain protections against so-called honour killings, child marriage and marital rape. The government continued its review of the long-standing bill aimed at protecting women against violence. The delay was attributed to changes made by the judiciary during its review, which considerably weakened protections.“ „A particularly egregious pattern of domestic violence discernable in Iran is the phenomenon of ‘honour’ killings, which are implicitly sanctioned by the law. As mentioned in Section 2 of this report, the Islamic Penal Code in Iran provides various exemptions for husbands, fathers and grandfathers who kill or assault their female relatives. Sometimes ‘honour’ crimes take the form of forced self-immolation, allowing the woman’s death to be reported as suicide or an accident. Women from minority backgrounds are at highest risk of ‘honour’ killings, which are particularly widespread among Kurdish, Lur, Arab, Baluchi and Azerbaijani Turkish communities.“ 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, den beigeschafften Strafregisterauszügen und den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, gestützt durch die vorgelegten Urkunden und durch den glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnen werden konnte. Die Feststellungen zur Beziehung und zur Heirat der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zu ihrem Ehemann ergeben ebenfalls aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX zur Zahl XXXX , den eingeholten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem zur Zahl XXXX betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX und den Auszügen aus dem Melderegister übereinstimmen. Die Feststellungen zur Beziehung und zur Heirat der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zu ihrem Ehemann ergeben ebenfalls aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 , den eingeholten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem zur Zahl römisch 40 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 und den Auszügen aus dem Melderegister übereinstimmen. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte die Beschwerdeführerin wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Ihre Aussagen sind im wesentlichen Kern seit der Erstbefragung gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch zueinander und auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Die Beschwerdeführerin legte den Sachverhalt sehr anschaulich und schlüssig dar, sie war in ihren Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Handlungsabläufe vermochte sie detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch persönlich glaubwürdig, sie antwortete präzise auf die an sie gerichteten Fragen und war bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Soweit sich im Verfahren in Widersprüche und Unstimmigkeiten ergeben hatten, betrafen diese bloß Nebenbereiche und vermochte die Beschwerdeführerin diese in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig aufzulösen. Zudem untermauerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit Urkunden, so ihre Aussage, sie sei von Familienangehörigen geschlagen worden, mit Lichtbildern, die die Beschwerdeführerin mit Hautverletzungen zeigen, die durchaus von der von der Beschwerdeführerin glaubwürdig beschriebenen Gewalteinwirkung durch ihre Familienangehörigen herrühren können. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen sollte. So wurde in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nach der islamischen traditionellen/religiösen Tradition lebt, sondern eine „westlich orientierte“ Frau ist, und dass sie ihren familiären Hintergrund, ihre Lebensgeschichte und die ihr drohenden Gefahren in der Beschwerdeverhandlung in freier Erzählung sehr überzeugend darzulegen vermochte. Die Beschwerdeführerin führte glaubwürdig aus, dass sie einer streng religiösen islamischen Familie entstammt und von ihren männlichen Familienangehörigen (Vater, Bruder) angehalten wurde, sich nach den traditionellen/religiösen Vorgaben zu verhalten. Gleiches gilt für die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie, weil sie nicht nach den Traditionen leben wollte und sich den Vorgaben ihres Vaters widersetzte, bereits massiver häuslicher Gewalt ausgesetzt war und sie versuchte, sich das Leben zu nehmen, und dass ihr Vater aufgrund des Umstandes, dass sie im Iran eine außereheliche Beziehung mit einem Mann führte und sie dadurch die Ehre der Familie verletzte, beschloss, die schon zuvor in Aussicht genommene Verheiratung der Beschwerdeführerin mit seinem Cousin zwangsweise durchzusetzen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem Vater und ihrem Verlobten (dem Cousin ihres Vaters), nachdem diesen bekannt wurde, dass die Beschwerdeführerin, um der Heirat zu entgegen, nach Österreich geflüchtet war, mit gewalttätigen Sanktionen und mit dem Tode bedroht wurde, ist aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführerin als Sachverhalt zu Grunde zu legen. Der Meinung der belangten Behörde, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Beschaffung eines Visums und die Ausreise aus dem Iran ohne Wissen ihrer Familie gelungen sei, sei angesichts der von der Beschwerdeführerin behaupteten Isolation durch ihre Familie und aufgrund des Umstandes, dass sie als alleinstehende Frau im Iran in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und für die Ausreise aus dem Iran die Zustimmung eines männlichen gesetzlichen Vertreters benötigt hätte, unglaubwürdig, kann nicht beigetreten werden. Zu einen sind der Einschätzung der belangten Behörde die (auf der Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran) festgestellten Verhältnisse im Iran entgegenzuhalten, wonach (volljährige) unverheiratete und geschiedene Frauen und Witwen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds benötigen, um zu reisen. Dies steht auch im Einklang mit anderen Länderberichten (zB Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report Iran. Passport, ID and civil status documents, vom 05.01.2021), wonach unverheiratete Frauen über 18 Jahre keine Zustimmung des Vaters oder eines anderen männlichen Verwandten brauchen, um aus dem Iran auszureisen (vgl. auch den Artikel in der Taz vom 05.02.2021, „Ausreise nur mit Papas Segen“ betreffend eine frauenfeindliche Initiative von Abgeordneten im Iran, die – bis jetzt ohne Zustimmung von männlichen Angehörigen erlaubte - Ausreise von unverheirateten iranischen Frauen in Zukunft nur mit männlicher Erlaubnis zu gestatten). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung die näheren Umstände, wie es ihr von ihren (männlichen) Familienangehörigen unbemerkt gelang, ein Visum für Österreich zu erlangen und mit diesem und legal und ohne Zustimmung eines männlichen Angehörigen aus dem Iran auszureisen, glaubwürdig geschildert. So hat sie etwa schlüssig dargelegt, dass ihre Isolation aufgrund des erfolgreichen Vortäuschens, mit der vom Vater arrangierten Ehe einverstanden zu sein, gelockert wurde.Der Meinung der belangten Behörde, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Beschaffung eines Visums und die Ausreise aus dem Iran ohne Wissen ihrer Familie gelungen sei, sei angesichts der von der Beschwerdeführerin behaupteten Isolation durch ihre Familie und aufgrund des Umstandes, dass sie als alleinstehende Frau im Iran in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und für die Ausreise aus dem Iran die Zustimmung eines männlichen gesetzlichen Vertreters benötigt hätte, unglaubwürdig, kann nicht beigetreten werden. Zu einen sind der Einschätzung der belangten Behörde die (auf der Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran) festgestellten Verhältnisse im Iran entgegenzuhalten, wonach (volljährige) unverheiratete und geschiedene Frauen und Witwen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds benötigen, um zu reisen. Dies steht auch im Einklang mit anderen Länderberichten (zB Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report Iran. Passport, ID and civil status documents, vom 05.01.2021), wonach unverheiratete Frauen über 18 Jahre keine Zustimmung des Vaters oder eines anderen männlichen Verwandten brauchen, um aus dem Iran auszureisen vergleiche auch den Artikel in der Taz vom 05.02.2021, „Ausreise nur mit Papas Segen“ betreffend eine frauenfeindliche Initiative von Abgeordneten im Iran, die – bis jetzt ohne Zustimmung von männlichen Angehörigen erlaubte - Ausreise von unverheirateten iranischen Frauen in Zukunft nur mit männlicher Erlaubnis zu gestatten). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung die näheren Umstände, wie es ihr von ihren (männlichen) Familienangehörigen unbemerkt gelang, ein Visum für Österreich zu erlangen und mit diesem und legal und ohne Zustimmung eines männlichen Angehörigen aus dem Iran auszureisen, glaubwürdig geschildert. So hat sie etwa schlüssig dargelegt, dass ihre Isolation aufgrund des erfolgreichen Vortäuschens, mit der vom Vater arrangierten Ehe einverstanden zu sein, gelockert wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurden
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurden
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). 3.3.2.1. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, (
§ 3Abs. 1 Asyl
G) glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.3.3.2.1. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, (
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. 3.3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat Furcht vor Verfolgung in Form von physischer/psychischer Misshandlung, Tötung und Zwangsverheiratung durch Familienangehörige, insbesondere durch ihren streng gläubigen islamischen Vater und durch dessen Cousin, dem sie bereits, von ihrem Vater arrangiert, als Ehefrau zugesprochen war, geltend gemacht, weil die Beschwerdeführerin aus der Sicht ihrer (männlichen) Familienangehörigen die Familienehre verletzt hat. Die Furcht der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet: Die Beschwerdeführerin hat mehrfach Verhaltensweisen gezeigt, bei denen nach den Feststellungen einer Frau typischerweise eine Verletzung der Familienehre vorgeworfen wird. So hat sie im Iran eine außereheliche Beziehung und in Österreich eine voreheliche Beziehung mit einem Mann geführt, weiters hat sie die von ihrem Vater arrangierte Ehe mit seinem Cousin und diesen nach der Verlobung abgelehnt, indem sie ohne Erlaubnis ihres Vaters oder ihres Verlobten aus dem Iran ausgereist ist, und hat in Österreich ihren Ehemann selbst gewählt und diesen, der noch dazu kein Moslem, sondern ein konvertierter Christ ist, ohne Zustimmung ihres Vaters geheiratet, überdies lebt sie nicht nach der islamischen gesellschaftlichen/religiösen Tradition, sondern „westlich“, und pflegt daher aus der Sicht des streng gläubigen islamischen Vaters einen zu freizügigen Kleidungs- und Lebensstil. Damit hat die Beschwerdeführerin offenkundig und wiederholt gegen die islamische (iranische) gesellschaftliche bzw. familiäre Tradition/Ordnung verstoßen und (aus gesellschaftlicher/familiärer Sicht) die Ehre ihrer Familie massiv verletzt. Vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran für Frauen, denen Ehrverletzungen angelastet werden, kann daraus nur abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran gefährdet ist, durch ihre eigene Familie (insbesondere durch ihren Vater, ihren Bruder oder ihren von ihr abgewiesenen früheren Verlobten) Opfer eines „Ehrendeliktes“, so durch harte Bestrafung, Misshandlung, Tötung (etwa auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin zum Selbstmord getrieben wird) oder Zwangsehe zu werden, da ein solches Vorgehen gegen Frauen, denen die Verletzung der Ehre der Familie und Verstöße gegen die Tradition angelastet werden, im Iran - vor allem unter der Volksgruppe der Beschwerdeführerin und in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin - nach wie vor verbreitet ist. Aufgrund der patriarchalen Ordnung im Iran besteht die Gefahr, dass die Opfer von ihren Familien durch „Ehrenmorde“ getötet oder unter Druck gesetzt werden. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin, würde sie in den Iran zurückkehren, von ihrer eigenen Familie hart bestraft, getötet, zum Selbstmord getrieben oder gegen ihren Willen verheiratet wird, ist aufgrund der Verhältnisse im Iran objektiv gegeben. An der Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Zwangsverheiratung droht, vermag auch der Umstand, dass sie in Österreich geheiratet hat, nicht zu ändern. Denn zum einen erweist sich die Heirat der Beschwerdeführerin, die ohne Zustimmung ihres Vaters erfolgte, nach iranischem Recht als nicht gültig, zum anderen liegt es auf der Hand, dass die streng religiöse islamische Familie im Iran die von der Beschwerdeführerin ohne Erlaubnis ihrer Familie eingegangene Ehe mit einem Christen/Konvertiten nicht akzeptieren wird. Im vorliegenden Fall muss diese Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Lebensgeschichte, ihres nicht der gesellschaftlichen/familiären Ordnung entsprechenden Verhaltens sowie vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit im Iran schon wegen weit geringerer „Vergehen“ körperliche Misshandlung und Repressalien zu erleiden hatte, dass die zwangsweise Verheiratung mit dem Cousin ihres Vaters bereits arrangiert war und dass ihr in Österreich Sanktionen bereits angedroht wurden, als sehr wahrscheinlich eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin befindet sich im Iran insgesamt in einer besonders schwierigen Situation und unterliegt daher einem besonderen Verfolgungsrisiko. Dass der Herkunftsstaat Iran gewillt und in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin gegen diese Verbrechen, die ihr von Seiten ihrer Familienangehörigen zur angeblichen Rettung der Familienehre drohen, Schutz zu gewähren, kann nicht festgestellt werden, besteht doch bei Ehrenverbrechen in der Familie kein effektiver staatlicher Schutz für die Opfer, vielmehr bleibt gegenteilig in vielen Fällen der Täter straffrei. Dass – wie von der belangten Behörde ausgeführt - laut Artikel 1070 des Zivilgesetzes ein Ehevertrag mit dem gemeinsamen Einverständnis von Braut und Bräutigam Gültigkeit erlangt und dieses Gesetz somit Frauen vor traditionsbedingter Gewalt und Zwangsheirat schützt, mag zwar in der Theorie zutreffend sein, jedoch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Zwangsverheiratung im Iran nach wie vor weit verbreitet ist und der Staat keinen ausreichenden Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen vorsieht. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten nicht nur, dass von männlichen Angehörigen begangene Femizide im Iran auftreten, sondern auch, dass Frauen, die einer ethnischen Minderheit in Iran – wie etwa der lurischen – angehören, am stärksten davon bedroht sind, da diese Morde vor allem in kurdischen, lurischen, arabischen, belutschischen und aserbaidschanischen Gemeinschaften weit verbreitet sind, sowie dass das islamische Strafgesetzbuch in Iran Ausnahmen für bestimmte männliche Angehörige vorsieht, die ihre weiblichen Verwandten ermorden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Iran in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin effektiv zu schützen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst kann nicht in den Iran zurückkehren und für den Schutz der Beschwerdeführerin sorgen, da ihm aufgrund seiner Konversion zu Christentum selbst (staatliche bzw. gesellschaftliche) Verfolgung im Iran droht. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau treffenden Risikos, Opfer von Übergriffen durch Familienangehörige wegen der verletzten Familienehre zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten „Problemen“, so ihrer Angst vor Zwangsverheiratung, sehr wohl um Beeinträchtigungen, die zu einer Asylgewährung führen können bzw. müssen. Eine Zwangsverheiratung erweist sich schon für sich genommen als ein schwerwiegender Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen (vgl. Marx, Handbuch zu Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 75f). Dass eine Zwangsverheiratung asylrelevant sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Die Beschwerdeführerin hat im Iran von Seiten ihrer dort lebenden Familie Übergriffe und Maßnahmen zu erwarten, die massive Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung und in ihre körperliche Integrität darstellen und daher als Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität zu qualifizieren sind.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten „Problemen“, so ihrer Angst vor Zwangsverheiratung, sehr wohl um Beeinträchtigungen, die zu einer Asylgewährung führen können bzw. müssen. Eine Zwangsverheiratung erweist sich schon für sich genommen als ein schwerwiegender Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen vergleiche Marx, Handbuch zu Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Paragraph 75 f,). Dass eine Zwangsverheiratung asylrelevant sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Die Beschwerdeführerin hat im Iran von Seiten ihrer dort lebenden Familie Übergriffe und Maßnahmen zu erwarten, die massive Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung und in ihre körperliche Integrität darstellen und daher als Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität zu qualifizieren sind. Diese der Beschwerdeführerin drohenden Formen der Verfolgung stellen gewalttätige Reaktionen ihrer Familie/Sippe auf das - den Vorstellungen der Familie widersprechende - Verhalten der Beschwerdeführerin dar, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit widerfahren, sodass sie unter dem Aspekt der Zugehörigkeit der verfolgten Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sind. Der Grund der Verfolgung der Beschwerdeführerin ist nämlich zumindest auch in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“ gelegen und mit jener Art von geschlechtsspezifischer Verfolgung vergleichbar, deren Asylrelevanz in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden ist (vgl. etwa zu Fällen der Zwangsverheiratung durch die Familie VwGH 04.03.2010, 2006/20/0832; VwGH 15.09.2010, 2008/23/0463; zur Gewalt innerhalb der Familie etwa VwGH 28.08.2009, 2008/19/1027, 1028, und VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366).Diese der Beschwerdeführerin drohenden Formen der Verfolgung stellen gewalttätige Reaktionen ihrer Familie/Sippe auf das - den Vorstellungen der Familie widersprechende - Verhalten der Beschwerdeführerin dar, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit widerfahren, sodass sie unter dem Aspekt der Zugehörigkeit der verfolgten Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sind. Der Grund der Verfolgung der Beschwerdeführerin ist nämlich zumindest auch in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“ gelegen und mit jener Art von geschlechtsspezifischer Verfolgung vergleichbar, deren Asylrelevanz in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden ist vergleiche etwa zu Fällen der Zwangsverheiratung durch die Familie VwGH 04.03.2010, 2006/20/0832; VwGH 15.09.2010, 2008/23/0463; zur Gewalt innerhalb der Familie etwa VwGH 28.08.2009, 2008/19/1027, 1028, und VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366). 3.3.2.
- Aber auch die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist im Beschwerdefall zu bejahen, ist doch im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr im Iran auch gravierende staatliche Sanktionen drohen. Frauen müssen bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote und gegen die öffentliche Moral mit harten Strafen (Freiheitsstrafe, Körperstrafe [Peitschenhiebe]) rechnen. Mit ihrer von ihrer Familie nicht erlaubten Heirat in Österreich hat die Beschwerdeführerin gegen das iranische Gesetz verstoßen, dass eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten darf. Mit ihren außerehelichen bzw. vorehelichen Beziehungen (im Iran und in Österreich) hat die Beschwerdeführerin nach der iranischen Staatsordnung die öffentliche Moral verletzt und ein hart zu ahndendes Sittlichkeitsdelikt begangen. Es ist im Fall der Beschwerdeführerin, die die Familienehre verletzt hat, nicht davon auszugehen, dass ihre eigene Familie von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen wird. Die Annahme, dass die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zum Freikauf hätte oder wahrnehmen würde, ist spekulativ und zur Verneinung der der Beschwerdeführerin drohenden staatlichen Verfolgung nicht geeignet. Diese der Beschwerdeführerin drohende (staatliche) Verfolgung knüpft unzweifelhaft an den Konventionsgrund „Religion“, aber aufgrund der Verquickung von Staat und Religion, wie dies im Iran der Fall ist, auch an den Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“ an. Dass auch bei der der Beschwerdeführerin drohenden staatlichen Verfolgung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. 3.3.2.
- Sowohl in Bezug auf die staatliche Verfolgung als auch hinsichtlich der Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Familienangehörige ist nach den obigen Ausführungen die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Es besteht ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität der Beschwerdeführerin. Das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin ist angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass sie (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität im Iran rechnen muss. Im Fall der Beschwerdeführerin sprechen - unter Einbeziehung der allgemeinen Situation im Iran - somit konkrete, substantielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr der Verfolgung konkret für die Beschwerdeführerin. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen. 3.3.
- Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist im Beschwerdefall nicht zu bejahen. Die staatliche Verfolgungsgefahr besteht im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen. In Bezug auf die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie besteht ebenfalls keine inländische Fluchtalternative, da der Vater der Beschwerdeführerin und dessen Cousin Polizisten sind und es ihnen somit durch die Polizeiinfrastruktur möglich ist, die Beschwerdeführerin im gesamten Iran auszuspüren. Es gibt somit keine Gebiete im Iran, wo die Beschwerdeführerin ihren Verfolgern sicher und auf Dauer entkommen könnte.3.3.
- Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG) ist im Beschwerdefall nicht zu bejahen. Die staatliche Verfolgungsgefahr besteht im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen. In Bezug auf die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie besteht ebenfalls keine inländische Fluchtalternative, da der Vater der Beschwerdeführerin und dessen Cousin Polizisten sind und es ihnen somit durch die Polizeiinfrastruktur möglich ist, die Beschwerdeführerin im gesamten Iran auszuspüren. Es gibt somit keine Gebiete im Iran, wo die Beschwerdeführerin ihren Verfolgern sicher und auf Dauer entkommen könnte. 3.3.
- Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.3.3.
- Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. 3.
- Ergebnis: Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2196715.1.00