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{'item': 'W108 2236207-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6a§ 9§ 64Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW108 2236207-1 SpruchW108 2236207-1/3E, W108 2236207-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein emeritierter Rechtsanwalt, brachte am 30.03.2020 gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 03.03.2020, GZ 59 Cg 66/17k-33, eine Berufung ein und bezifferte das Berufungsinteresse mit EUR 578.252,17 sA.
  2. Im Einbringungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2020 die Pauschalgebühr

TP 2 GGG für die Einbringung der Berufung in Höhe von EUR 15.436,00 samt einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit ein Gesamtbetrag von EUR 15.444,00, zur Zahlung vorgeschrieben.2. Im Einbringungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2020 die Pauschalgebühr

TP 2 GGG für die Einbringung der Berufung in Höhe von EUR 15.436,00 samt einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, somit ein Gesamtbetrag von EUR 15.444,00, zur Zahlung vorgeschrieben. 3. Mit Schriftsatz vom 04.08.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung oder Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren

§ 9Abs.

1 und 2 GEG. Dazu brachte er vor, dass er vor Erhebung der Berufung vom 30.03.2020 keinen Antrag auf einstweilige Befreiung von der Gerichtsgebühr

§ 64Abs.

1 Z 1 lit. a ZPO gestellt habe, weil er für sicher gehalten habe, dass seine Berufung zur Abänderung des erstinstanzlichen Teil- und Zwischenurteils dahingehend führen werde, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde und der klagenden Partei der Ersatz der Kosten aufgetragen werde. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.07.2020, 11 R 83/20m, werde er ehest möglich außerordentliche Revision einreichen und die Befreiung von der Gerichtsgebühr beantragen. Diese Entscheidung bedeute, wenn es so bliebe, dass er weitere EUR 578.252,17 sA zu bezahlen habe und im Alter von 83 Jahren seine gesamten Kapitalreserven verloren hätte, sodass er nicht einmal mehr die Gerichtsgebühr von EUR 15.444,00 zahlen könne. Seine Altersrente mache derzeit EUR 2.590,00 monatlich aus, er habe kein anderes Einkommen und kein anderes Vermögen als seine Eigentumswohnung in XXXX , welche für seinen Wohnbedarf und den seiner Ehegattin unentbehrlich sei. 3. Mit Schriftsatz vom 04.08.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung oder Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG. Dazu brachte er vor, dass er vor Erhebung der Berufung vom 30.03.2020 keinen Antrag auf einstweilige Befreiung von der Gerichtsgebühr

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO gestellt habe, weil er für sicher gehalten habe, dass seine Berufung zur Abänderung des erstinstanzlichen Teil- und Zwischenurteils dahingehend führen werde, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde und der klagenden Partei der Ersatz der Kosten aufgetragen werde. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.07.2020, 11 R 83/20m, werde er ehest möglich außerordentliche Revision einreichen und die Befreiung von der Gerichtsgebühr beantragen. Diese Entscheidung bedeute, wenn es so bliebe, dass er weitere EUR 578.252,17 sA zu bezahlen habe und im Alter von 83 Jahren seine gesamten Kapitalreserven verloren hätte, sodass er nicht einmal mehr die Gerichtsgebühr von EUR 15.444,00 zahlen könne. Seine Altersrente mache derzeit EUR 2.590,00 monatlich aus, er habe kein anderes Einkommen und kein anderes Vermögen als seine Eigentumswohnung in römisch 40 , welche für seinen Wohnbedarf und den seiner Ehegattin unentbehrlich sei. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 59 Cg 66/17k-VNR 3 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 15.444,00

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen oder

§ 9Abs.

1 GEG zu stunden, nicht stattgegeben. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren 59 Cg 66/17k-VNR 3 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 15.444,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen oder

Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der begehrten Stundung aus, dass

§ 9Abs.

1 GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen – Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung – müssten kumulativ vorliegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 04.08.2020 geschilderten, bei Prozessverlust drohenden prekären, Vermögenslage erscheine die Einbringung der offenen Forderung gefährdet. Es fehle somit im gegenständlichen Fall neben der erforderlichen besonderen Härte an der für eine Stundung unabdingbaren zweiten Voraussetzung, dass entweder eine Sicherheit geleistet werde oder der Gebührenschuldner darlegen könne, warum die Einbringung in dieser Sache gerade nicht gefährdet sei. Das mögliche endgültige Obsiegen im Verfahren 55 Cg 66/17k reiche hierzu keinesfalls aus, weshalb dem Stundungsantrag der Erfolg zu versagen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der begehrten Stundung aus, dass

Paragraph 9, Absatz eins, GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden könne, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen – Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung – müssten kumulativ vorliegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 04.08.2020 geschilderten, bei Prozessverlust drohenden prekären, Vermögenslage erscheine die Einbringung der offenen Forderung gefährdet. Es fehle somit im gegenständlichen Fall neben der erforderlichen besonderen Härte an der für eine Stundung unabdingbaren zweiten Voraussetzung, dass entweder eine Sicherheit geleistet werde oder der Gebührenschuldner darlegen könne, warum die Einbringung in dieser Sache gerade nicht gefährdet sei. Das mögliche endgültige Obsiegen im Verfahren 55 Cg 66/17k reiche hierzu keinesfalls aus, weshalb dem Stundungsantrag der Erfolg zu versagen gewesen sei. Zum Nachlassantrag des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass

§ 9Abs.

2 GEG Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden könnten, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt sei. An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben - bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, da sonst dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Die für die Begünstigung geforderte „besondere Härte“ müsse in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein. Ein Nachlass komme daher nur dann in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Es obliege aber dem Nachlasswerber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. In den Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen trete nämlich der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als es Sache des jeweiligen Begünstigungswerbers sei, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel jene Umstände darzutun, auf die die Begünstigung gestützt werden könne. Zu den für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer besonderen Härte unerlässlichen Umständen zähle unter anderem auch die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfüge und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art. Wenn der Nachlasswerber in seinem Antrag diesbezüglich nur rudimentäre Angaben mache (der Beschwerdeführer gebe lediglich bekannt, dass er Eigentümer einer Eigentumswohnung sei und eine Pension der Rechtsanwaltskammer im Betrag von EUR 2.590,00 beziehe) fehle es von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung

§ 9Abs.

2 GEG. Die über den Nachlassantrag befindende Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In seinem Gesuch habe der Beschwerdeführer verabsäumt, die für den Nachlass erforderlichen besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage, erschöpfend darzulegen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte entgegen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX zu 12/4546 ( XXXX ) und 150/4546 ( XXXX ) Anteilen. In der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 15.444,00 könne sohin keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden, weshalb dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen sei. Zum Nachlassantrag des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 9, Absatz 2, GEG Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden könnten, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt sei. An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben - bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, da sonst dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Die für die Begünstigung geforderte „besondere Härte“ müsse in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein. Ein Nachlass komme daher nur dann in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Es obliege aber dem Nachlasswerber, das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. In den Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen trete nämlich der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als es Sache des jeweiligen Begünstigungswerbers sei, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel jene Umstände darzutun, auf die die Begünstigung gestützt werden könne. Zu den für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer besonderen Härte unerlässlichen Umständen zähle unter anderem auch die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfüge und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher "Art". Wenn der Nachlasswerber in seinem Antrag diesbezüglich nur rudimentäre Angaben mache (der Beschwerdeführer gebe lediglich bekannt, dass er Eigentümer einer Eigentumswohnung sei und eine Pension der Rechtsanwaltskammer im Betrag von EUR 2.590,00 beziehe) fehle es von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung

Paragraph 9, Absatz 2, GEG. Die über den Nachlassantrag befindende Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In seinem Gesuch habe der Beschwerdeführer verabsäumt, die für den Nachlass erforderlichen besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage, erschöpfend darzulegen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte entgegen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 zu 12/4546 ( römisch 40 ) und 150/4546 ( römisch 40 ) Anteilen. In der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 15.444,00 könne sohin keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden, weshalb dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, dass er zur Bescheinigung, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die geschuldete Gerichtsgebühr zu bezahlen, seinen am 25.09.2020 beim Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Zahl 20 Cg 34/17t eingereichten Antrag auf Befreiung von der Gerichtsgebühr

§ 64Abs.

1 Z 1 lit. a ZPO vorlege. Zur Bescheinigung, dass die Stundung die Einbringlichkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr nicht gefährde, beantrage er seine Einvernahme zum Stand der Bemühungen um den Verkauf seiner Eigentumswohnung in XXXX . 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, dass er zur Bescheinigung, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die geschuldete Gerichtsgebühr zu bezahlen, seinen am 25.09.2020 beim Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Zahl 20 Cg 34/17t eingereichten Antrag auf Befreiung von der Gerichtsgebühr

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorlege. Zur Bescheinigung, dass die Stundung die Einbringlichkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr nicht gefährde, beantrage er seine Einvernahme zum Stand der Bemühungen um den Verkauf seiner Eigentumswohnung in römisch 40 . Der Beschwerde angeschlossen wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie ein Vermögensbekenntnis vom 25.09.2020 zum Akt 20 Cg 34/17t des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien samt Belegen.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer emeritierter Rechtsanwalt ist, eine Pension in Höhe von EUR 2.590,00 monatlich bezieht und zu 12/4546 ( XXXX ) und 150/4546 ( XXXX ) Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX ist.Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer emeritierter Rechtsanwalt ist, eine Pension in Höhe von EUR 2.590,00 monatlich bezieht und zu 12/4546 ( römisch 40 ) und 150/4546 ( römisch 40 ) Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 ist.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2020, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Die Bestimmung des § 9 GEG regelt Stundung und Nachlass. Sie lautet:3.3.
  3. Die Bestimmung des Paragraph 9, GEG regelt Stundung und Nachlass. Sie lautet: „§ 9.

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“ 3.3.
  1. Zum Nachlassantrag (§ 9 Abs. 2 GEG):3.3.
  2. Zum Nachlassantrag (Paragraph 9, Absatz 2, GEG): 3.3.2.
  3. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).3.3.2.
  4. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). 3.3.2.
  5. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). 3.3.2.
  6. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). 3.3.2.
  7. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass

§ 9Abs.

2 GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).3.3.2.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass

Paragraph 9, Absatz 2, GEG aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Nachlasswerbers gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Es lässt jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung und über eine monatliche Pension in Höhe von EUR 2.627,36 verfügt, darauf schließen, dass ökonomische Verhältnisse vorliegen, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 15.444,00 ausschließen. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung einer Liegenschaft stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine Umstände dargetan, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.Es lässt jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung und über eine monatliche Pension in Höhe von EUR 2.627,36 verfügt, darauf schließen, dass ökonomische Verhältnisse vorliegen, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 15.444,00 ausschließen. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung einer Liegenschaft stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine Umstände dargetan, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).Überdies setzt die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre, vielmehr hat er in seiner Beschwerde lediglich Bescheinigungsmittel angeboten, dass er „derzeit nicht in der Lage“ sei, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu begleichen und somit wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses

§ 9Abs.

2 GEG rechtfertigen.In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass er zur Bezahlung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre, vielmehr hat er in seiner Beschwerde lediglich Bescheinigungsmittel angeboten, dass er „derzeit nicht in der Lage“ sei, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu begleichen und somit wirtschaftliche Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für ihn nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühr beseitigt werden kann und individuelle Gründe ([wirtschaftliche] Schwierigkeiten/Belastungen) vorliegen, die die Gewährung eines Nachlasses

Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen. 3.3.2.

  1. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, ist nach dem oben Ausgeführten nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.2.
  2. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, ist nach dem oben Ausgeführten nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.2.
  3. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

§ 9Abs.

2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.2.6. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.3.

  1. Zur beantragten Stundung/Ratenzahlung (§ 9 Abs. 1 GEG):3.3.
  2. Zur beantragten Stundung/Ratenzahlung (Paragraph 9, Absatz eins, GEG): 3.3.3.
  3. Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen.3.3.3.
  4. Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung

§ 9Abs.

1 GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094).Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach § 9 GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Stundung/Ratenzahlung) gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen (VwGH 14.10.1999, 99/16/0299 und VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011,Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Verfahren nach Paragraph 9, GEG Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Stundung/Ratenzahlung) gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen (VwGH 14.10.1999, 99/16/0299 und VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, erscheint die Einbringung der offenen Forderung aufgrund des drohenden Prozessverlustes gefährdet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den beabsichtigen Verkauf der Eigentumswohnung nicht vorliege. Dergestalt ist der Beschwerdeführer aber der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Er hat weder einen konkreten Interessenten, noch die Höhe eines voraussichtlichen allfälligen Verkaufspreises genannt, geschweige denn einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag vorgelegt. Zudem erscheint eine Verwertung der Eigentumswohnung, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nach seinen Angaben ein Wohnrecht für sich und seine Ehegattin vorbehalten möchte, keineswegs gesichert. 3.3.3.3. Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung liegen daher nicht vor. Die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer auch die beantragte Ratenzahlung/Stundung zu versagen, kann daher ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden.3.3.3.3. Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung liegen daher nicht vor. Die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer auch die beantragte Ratenzahlung/Stundung zu versagen, kann daher ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden. 3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2236207.1.00

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