GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen: 1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitisch-muslimischen Glaubens und nunmehr volljährig. Er reiste am 13.09.2017 nach Österreich ein und wurde erkennungsdienstlich behandelt. Am 14.09.2017 wurden die Eltern des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017, Zl. 1165805300-171055463, wurde dem Beschwerdeführer
G von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017, Zl. 1165805300-171055463, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 3 a, AsylG von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Am 16.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen Störung der öffentlichen Ordnung
1 SPG erlassen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt.2. Am 16.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen Störung der öffentlichen Ordnung
Paragraph 81, Absatz eins, SPG erlassen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer eine ca. 3 Meter hohe künstlerische Skulptur bestiegen, lautstark geschrien und auf der Skulptur herumgetanzt habe. Passanten hätten sich bereits über das Verhalten beschwert.
G ein. 4. Am 09.08.2019 leitete die belangte Behörde aufgrund des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.08.2019, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des zweimaligen Raubes sowie der sexuellen Belästigung Anzeige erhoben worden sei, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein.
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020, GZ 37 Hv 154/19a, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Jugendstraftaten verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ 14 Hv 14/19p des Landesgerichtes XXXX wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ 14 Hv 14/19p des Landesgerichtes römisch 40 wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Das Gericht zog als mildernden Umstand das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen heran. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern am 24.12.2018 einem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute mit Gewalt oder durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, indem er das Opfer mit zumindest drei Mittätern umringte und einer der Mittäter vom Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, sie würden das Opfer andernfalls schlagen, es sodann tatsächlich in den Bauch schlugen, wodurch das Opfer in Form von Hämatomen verletzt wurde und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich kein Geld in der Geldtasche befand. Weiters hatte der Beschwerdeführer am 02.11.2019 in verabredeter Verbindung mit Mittätern zwei Opfer jeweils in Form von zahlreichen Prellungen, Hämatomen und Hautabschürfungen, teils auch im Bereich des Gesichts, am Körper verletzt, indem sie entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung den Opfern zunächst Faustschläge ins Gesicht versetzten und der Beschwerdeführer mit einem Mittäter beiden Opfern, als diese am Boden lagen, mit den Füßen Tritte gegen den Körper und bei einem Opfer auch Fußtritte ins Gesicht versetzten. Weiters hatte der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter im Zeitraum Juni bis 25.07.2019 ein Fahrrad sowie am 25.07.2019 ein Vorderrad eines Fahrrads mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hatte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt, dass er gemeinsam mit weiteren Mittätern dazu gesondert verfolgte Personen dazu bestimmte oder zumindest durch die Bereitschaft zu anschließenden gemeinsamen Konsumation psychisch beitrug, dass diese das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem er unter Verwendung der von diesen zuvor entwendeten Kreditkarte des Opfers in mehreren Angriffen Waren im Wert von gesamt EUR 179,48 bezahlte, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern Mitte Jänner 2019 sowie am 28.01.2019 einem Opfer sein Handy und Bargeld mit Gewalt wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
PO freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern am 24.12.2018 einem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute mit Gewalt oder durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, indem er das Opfer mit zumindest drei Mittätern umringte und einer der Mittäter vom Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, sie würden das Opfer andernfalls schlagen, es sodann tatsächlich in den Bauch schlugen, wodurch das Opfer in Form von Hämatomen verletzt wurde und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich kein Geld in der Geldtasche befand. Weiters hatte der Beschwerdeführer am 02.11.2019 in verabredeter Verbindung mit Mittätern zwei Opfer jeweils in Form von zahlreichen Prellungen, Hämatomen und Hautabschürfungen, teils auch im Bereich des Gesichts, am Körper verletzt, indem sie entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung den Opfern zunächst Faustschläge ins Gesicht versetzten und der Beschwerdeführer mit einem Mittäter beiden Opfern, als diese am Boden lagen, mit den Füßen Tritte gegen den Körper und bei einem Opfer auch Fußtritte ins Gesicht versetzten. Weiters hatte der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter im Zeitraum Juni bis 25.07.2019 ein Fahrrad sowie am 25.07.2019 ein Vorderrad eines Fahrrads mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hatte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt, dass er gemeinsam mit weiteren Mittätern dazu gesondert verfolgte Personen dazu bestimmte oder zumindest durch die Bereitschaft zu anschließenden gemeinsamen Konsumation psychisch beitrug, dass diese das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem er unter Verwendung der von diesen zuvor entwendeten Kreditkarte des Opfers in mehreren Angriffen Waren im Wert von gesamt EUR 179,48 bezahlte, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern Mitte Jänner 2019 sowie am 28.01.2019 einem Opfer sein Handy und Bargeld mit Gewalt wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
G ein.9. Am 06.07.2020 leitete die belangte Behörde aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein. Am selben Tag setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens schriftlich in Kenntnis und forderte ihn im Rahmen des Parteiengehörs zur Beantwortung von 33 Fragen zwecks Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse auf.
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.),
Vm § 9 Abs. 2 AsylG ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend stützte die belangte Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Dazu führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals strafrechtlich agiert habe und zweimal rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit seines Aufenthaltes in Österreich strafrechtlich vorgegangen sei, darüber hinaus sei zwischen den ergangenen Urteilen nur wenig Zeit verstrichen. Seine Bereitwilligkeit gegenüber anderen Gewalt auszuüben sei groß, auf ein Opfer einzutreten, das schon am Boden liege, zeige ein hohes Maß an Gewaltpotenzial. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich, wenn er schon bereit sei wegen geringerer Geldsummen jemanden am Körper zu verletzen. In Zusammenschau der Delikte und rechtskräftigen Verurteilungen könne von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zu fünf Monaten unbedingter und 16 Monaten bedingter Haftstrafe verurteilt worden, zum derzeitigen Zeitpunkt könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an geltende Gesetze und Regeln zu halten, zumal er auch während seiner Probezeit erneut wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen straffällig geworden sei. Begründend stützte die belangte Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Dazu führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals strafrechtlich agiert habe und zweimal rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit seines Aufenthaltes in Österreich strafrechtlich vorgegangen sei, darüber hinaus sei zwischen den ergangenen Urteilen nur wenig Zeit verstrichen. Seine Bereitwilligkeit gegenüber anderen Gewalt auszuüben sei groß, auf ein Opfer einzutreten, das schon am Boden liege, zeige ein hohes Maß an Gewaltpotenzial. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich, wenn er schon bereit sei wegen geringerer Geldsummen jemanden am Körper zu verletzen. In Zusammenschau der Delikte und rechtskräftigen Verurteilungen könne von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zu fünf Monaten unbedingter und 16 Monaten bedingter Haftstrafe verurteilt worden, zum derzeitigen Zeitpunkt könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an geltende Gesetze und Regeln zu halten, zumal er auch während seiner Probezeit erneut wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen straffällig geworden sei. 12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde
G vorliege. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten handle es sich zweifelsohne um Verbrechen iSd § 17 StGB, aber nicht um besonders schwere, weshalb die Aberkennung des Asylstatus nicht zulässig sei. Die belangte Behörde versuche offensichtlich von der gesetzlich normierten Voraussetzung des „besonders schweren Verbrechens“ abzuweichen und den Maßstab auf eine niedrigere Stufe der „schweren Kriminalität“ herabzusetzen. Ein Verbrechen
GB stelle nicht per se einen Ausschlussgrund
G dar. Der Beschwerdeführer habe zwar einen versuchten Raub zu verschulden, dieser sei jedoch nicht bewaffnet gewesen, weshalb dieses Verbrechen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nicht unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ falle. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als gemeingefährlich einzustufen, da er die gegenständlichen Straftaten im minderjährigen Alter begangen habe und unter dem Einfluss eines äußerst schlechten Freundeskreises gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei stets reumütig gewesen und habe wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zum Tatzeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Sohn dermaßen „abgerutscht“ war und seien, um den Beschwerdeführer zu schützen und zu unterstützen, von XXXX nach XXXX umgezogen. Seit dem Zeitpunkt der Haftentlassung am 07.03.2020 habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und nehme alle Maßnahmen der Bewährungshilfe wahr. Zwar betrage der Zeitraum des bisherigen Wohlverhaltens nur etwa knapp ein Jahr, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht per se auszuschließen sei, jedoch sei gerade aufgrund seiner derzeitigen Lebensumstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Schritte setze, um den richtigen Weg beizubehalten. Dies zeige sich vor allem darin, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Ausbildung zum KFZ-Mechaniker befinde. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden Schwere der Taten kein besonders schweres Verbrechen verwirklicht, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG stützen könne. 12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Fall kein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliege. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten handle es sich zweifelsohne um Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB, aber nicht um besonders schwere, weshalb die Aberkennung des Asylstatus nicht zulässig sei. Die belangte Behörde versuche offensichtlich von der gesetzlich normierten Voraussetzung des „besonders schweren Verbrechens“ abzuweichen und den Maßstab auf eine niedrigere Stufe der „schweren Kriminalität“ herabzusetzen. Ein Verbrechen
Paragraph 17, StGB stelle nicht per se einen Ausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar. Der Beschwerdeführer habe zwar einen versuchten Raub zu verschulden, dieser sei jedoch nicht bewaffnet gewesen, weshalb dieses Verbrechen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nicht unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ falle. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als gemeingefährlich einzustufen, da er die gegenständlichen Straftaten im minderjährigen Alter begangen habe und unter dem Einfluss eines äußerst schlechten Freundeskreises gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei stets reumütig gewesen und habe wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zum Tatzeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Sohn dermaßen „abgerutscht“ war und seien, um den Beschwerdeführer zu schützen und zu unterstützen, von römisch 40 nach römisch 40 umgezogen. Seit dem Zeitpunkt der Haftentlassung am 07.03.2020 habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und nehme alle Maßnahmen der Bewährungshilfe wahr. Zwar betrage der Zeitraum des bisherigen Wohlverhaltens nur etwa knapp ein Jahr, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht per se auszuschließen sei, jedoch sei gerade aufgrund seiner derzeitigen Lebensumstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Schritte setze, um den richtigen Weg beizubehalten. Dies zeige sich vor allem darin, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Ausbildung zum KFZ-Mechaniker befinde. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden Schwere der Taten kein besonders schweres Verbrechen verwirklicht, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf den Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG stützen könne. 13. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 14. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.03.2021, GZ 14 Hv 17/21g-15, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 17.10.2020 in XXXX ein Opfer durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers (Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Aufrichtung) herbeigeführt,
PO freigesprochen. 14. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.03.2021, GZ 14 Hv 17/21g-15, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 17.10.2020 in römisch 40 ein Opfer durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers (Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Aufrichtung) herbeigeführt,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.3.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt.
dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
dem von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Art. 33 Abs. 2 GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Artikel 33, Absatz 2, GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). § 84 StGB („Schwere Körperverletzung“) lautet:Paragraph 84, StGB („Schwere Körperverletzung“) lautet:
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3.3.2.1. Unbestritten wurde der in Österreich asylberechtigte Beschwerdeführer mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.03.2019, GZ 14 Hv 14/19p-44, wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 2, 15 StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020, GZ 37 Hv 154/19a, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass sich aus dem strafrechtlichen Agieren des Beschwerdeführers in Kombination mit den beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in einer Zusammenschau ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergebe. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass sich aus dem strafrechtlichen Agieren des Beschwerdeführers in Kombination mit den beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in einer Zusammenschau ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergebe. Dem kann nicht beigetreten werden: 3.3.2.2. Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte des (nicht bewaffneten) Raubes
GB und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 (bei den anderen vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikten handelt es sich um Vergehen iSd § 17 Abs. 2 StGB) – ungeachtet des Umstandes, dass diese in der obigen Aufzählung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ nicht erwähnt werden – „besonders schwere Verbrechen“ darstellen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). 3.3.2.2. Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte des (nicht bewaffneten) Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, (bei den anderen vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikten handelt es sich um Vergehen iSd Paragraph 17, Absatz 2, StGB) – ungeachtet des Umstandes, dass diese in der obigen Aufzählung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ nicht erwähnt werden – „besonders schwere Verbrechen“ darstellen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Die belangte Behörde hat weiters zutreffend eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Tatumstände vorgenommen und dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit seines Aufenthaltes in Österreich strafrechtlich vorgegangen sei und darüber hinaus zwischen den ergangenen Urteilen nur wenig Zeit verstrichen sei. Seine Bereitwilligkeit gegenüber anderen Gewalt auszuüben sei groß, auf ein Opfer einzutreten, das schon am Boden liege, zeige ein hohes Maß an Gewaltpotenzial. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich, wenn er schon bereit sei wegen geringerer Geldsummen jemanden am Körper zu verletzen. Zum derzeitigen Zeitpunkt könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an geltende Gesetze und Regeln zu halten, zumal er auch während seiner Probezeit erneut wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen straffällig geworden sei. 3.3.2.
PO freigesprochen) und sohin nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels nicht mehr straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer absolviert auch derzeit eine Schulungsmaßnahme, um danach eine Lehrstelle als Kfz-Mechaniker zu erhalten bzw. sich langfristig in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, ist eine besondere Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, zumal
Vm § 43a Abs. 1 StGB eine bedingte (teilweise) Strafnachsicht nur auszusprechen ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Es kann daher aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von über einem Jahr nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels eine positive Zukunftsprognose für sein künftiges Wohlverhalten getroffen werden.Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im März 2020, und sohin seit über einem Jahr, nicht mehr strafgerichtlich verurteilt wurde (vom Vorwurf, er habe am 17.10.2020 ein Opfer durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers herbeigeführt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.03.2021, GZ 14 Hv 17/21g-15,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen) und sohin nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels nicht mehr straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer absolviert auch derzeit eine Schulungsmaßnahme, um danach eine Lehrstelle als Kfz-Mechaniker zu erhalten bzw. sich langfristig in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, ist eine besondere Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, zumal
Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB eine bedingte (teilweise) Strafnachsicht nur auszusprechen ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Es kann daher aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von über einem Jahr nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels eine positive Zukunftsprognose für sein künftiges Wohlverhalten getroffen werden. Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer entgegen der zum Entscheidungszeitpunkt getroffenen positiven Zukunftsprognose und eine allfällige weitere Verurteilung durchaus geeignet sein könnten, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. 3.3.3. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die (in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt I.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte II. bis VII.) keinen Bestand mehr haben. 3.3.3. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die (in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt römisch eins.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) keinen Bestand mehr haben. 3.4. Ergebnis: Der Beschwerde ist
GVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Beschwerde ist
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2239500.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.