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{'item': 'W108 2239500-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3a§ 81§ 7§ 43a§ 259§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 130§ 17§ 6§ 58§ 142§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW108 2239500-1 SpruchW108 2239500-1/4E, W108 2239500-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen: 1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitisch-muslimischen Glaubens und nunmehr volljährig. Er reiste am 13.09.2017 nach Österreich ein und wurde erkennungsdienstlich behandelt. Am 14.09.2017 wurden die Eltern des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017, Zl. 1165805300-171055463, wurde dem Beschwerdeführer

§ 3aAsyl

G von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017, Zl. 1165805300-171055463, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 3 a, AsylG von Amts wegen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Am 16.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81Abs.

1 SPG erlassen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt.2. Am 16.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen Störung der öffentlichen Ordnung

Paragraph 81, Absatz eins, SPG erlassen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden) verhängt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer eine ca. 3 Meter hohe künstlerische Skulptur bestiegen, lautstark geschrien und auf der Skulptur herumgetanzt habe. Passanten hätten sich bereits über das Verhalten beschwert.

  1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019, GZ 14 Hv 14/19p -44, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 2, 15 StGB in Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat). Weiters wurde die Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit angeordnet.
  2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.03.2019, GZ 14 Hv 14/19p -44, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 2, 15 StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat). Weiters wurde die Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit angeordnet. Das Gericht zog als mildernde Umstände das Geständnis sowie die Schadensgutmachung, als erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft und die Tatsache, dass es mehrere Opfer waren, heran. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 09.02.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) gegen mehrere Opfer, fremde bewegliche Sachen der Opfer mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw. abzunötigen versucht zu haben, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 14) handelte, indem der Beschwerdeführer sowie die Mittäter die Opfer zunächst bedrohlich umzingelten, zwei Mittäter die Opfer sodann aufforderten, ihr Geld herauszugeben, widrigenfalls sie sie schlagen werden und sie sodann die Hosentaschen sowie die mitgeführten Rücksäcke der Opfer durchsuchten und das in der Geldbörse eines Opfers befindliche Bargeld iHv EUR 5,00 sowie eine Geschenkkarte mit einem Guthaben von EUR 6,00 an sich nahmen, wobei es hinsichtlich zweier Opfer beim Versuch blieb, da diese kein Bargeld bei sich trugen.Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 09.02.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,) gegen mehrere Opfer, fremde bewegliche Sachen der Opfer mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw. abzunötigen versucht zu haben, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 14,) handelte, indem der Beschwerdeführer sowie die Mittäter die Opfer zunächst bedrohlich umzingelten, zwei Mittäter die Opfer sodann aufforderten, ihr Geld herauszugeben, widrigenfalls sie sie schlagen werden und sie sodann die Hosentaschen sowie die mitgeführten Rücksäcke der Opfer durchsuchten und das in der Geldbörse eines Opfers befindliche Bargeld iHv EUR 5,00 sowie eine Geschenkkarte mit einem Guthaben von EUR 6,00 an sich nahmen, wobei es hinsichtlich zweier Opfer beim Versuch blieb, da diese kein Bargeld bei sich trugen.
  3. Am 09.08.2019 leitete die belangte Behörde aufgrund des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.08.2019, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des zweimaligen Raubes sowie der sexuellen Belästigung Anzeige erhoben worden sei, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ein. 4. Am 09.08.2019 leitete die belangte Behörde aufgrund des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.08.2019, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des zweimaligen Raubes sowie der sexuellen Belästigung Anzeige erhoben worden sei, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein.

  1. Im Rahmen des Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an: Er besuche seit Beginn des Schuljahres die polytechnische Schule, davor habe er einen Deutschkurs gemacht. Er verstehe Deutsch, aber nicht so viel, dass die Einvernahme auf Deutsch durchgeführt werden könnte. Über Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019 und weiterer Anzeigen wegen Diebstahl, Körperverletzung, schweren Betruges sowie nach dem SMG gab der Beschwerdeführer an, Schlägereien gehabt und gestohlen zu haben. Er habe schlechte Freunde gehabt, er habe keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten. Wegen der Probleme sei die Familie von XXXX nach XXXX übersiedelt.
  2. Im Rahmen des Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an: Er besuche seit Beginn des Schuljahres die polytechnische Schule, davor habe er einen Deutschkurs gemacht. Er verstehe Deutsch, aber nicht so viel, dass die Einvernahme auf Deutsch durchgeführt werden könnte. Über Vorhalt der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgerichtes römisch 40 vom 29.03.2019 und weiterer Anzeigen wegen Diebstahl, Körperverletzung, schweren Betruges sowie nach dem SMG gab der Beschwerdeführer an, Schlägereien gehabt und gestohlen zu haben. Er habe schlechte Freunde gehabt, er habe keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten. Wegen der Probleme sei die Familie von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt.
  3. Mit Aktenvermerk vom 10.10.2019 stellte die belangte Behörde das Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
  4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020, GZ 37 Hv 154/19a, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Jugendstraftaten verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020, GZ 37 Hv 154/19a, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Jugendstraftaten verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ 14 Hv 14/19p des Landesgerichtes XXXX wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur GZ 14 Hv 14/19p des Landesgerichtes römisch 40 wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Das Gericht zog als mildernden Umstand das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen heran. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern am 24.12.2018 einem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute mit Gewalt oder durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, indem er das Opfer mit zumindest drei Mittätern umringte und einer der Mittäter vom Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, sie würden das Opfer andernfalls schlagen, es sodann tatsächlich in den Bauch schlugen, wodurch das Opfer in Form von Hämatomen verletzt wurde und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich kein Geld in der Geldtasche befand. Weiters hatte der Beschwerdeführer am 02.11.2019 in verabredeter Verbindung mit Mittätern zwei Opfer jeweils in Form von zahlreichen Prellungen, Hämatomen und Hautabschürfungen, teils auch im Bereich des Gesichts, am Körper verletzt, indem sie entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung den Opfern zunächst Faustschläge ins Gesicht versetzten und der Beschwerdeführer mit einem Mittäter beiden Opfern, als diese am Boden lagen, mit den Füßen Tritte gegen den Körper und bei einem Opfer auch Fußtritte ins Gesicht versetzten. Weiters hatte der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter im Zeitraum Juni bis 25.07.2019 ein Fahrrad sowie am 25.07.2019 ein Vorderrad eines Fahrrads mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hatte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt, dass er gemeinsam mit weiteren Mittätern dazu gesondert verfolgte Personen dazu bestimmte oder zumindest durch die Bereitschaft zu anschließenden gemeinsamen Konsumation psychisch beitrug, dass diese das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem er unter Verwendung der von diesen zuvor entwendeten Kreditkarte des Opfers in mehreren Angriffen Waren im Wert von gesamt EUR 179,48 bezahlte, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern Mitte Jänner 2019 sowie am 28.01.2019 einem Opfer sein Handy und Bargeld mit Gewalt wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, im Zusammenwirken mit mehreren Mittätern am 24.12.2018 einem Opfer Bargeld und andere geeignete Raubbeute mit Gewalt oder durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, indem er das Opfer mit zumindest drei Mittätern umringte und einer der Mittäter vom Opfer in aggressiv lautem Ton verlangte, ihm die Geldtasche zu übergeben und sie ankündigten, sie würden das Opfer andernfalls schlagen, es sodann tatsächlich in den Bauch schlugen, wodurch das Opfer in Form von Hämatomen verletzt wurde und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich kein Geld in der Geldtasche befand. Weiters hatte der Beschwerdeführer am 02.11.2019 in verabredeter Verbindung mit Mittätern zwei Opfer jeweils in Form von zahlreichen Prellungen, Hämatomen und Hautabschürfungen, teils auch im Bereich des Gesichts, am Körper verletzt, indem sie entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung den Opfern zunächst Faustschläge ins Gesicht versetzten und der Beschwerdeführer mit einem Mittäter beiden Opfern, als diese am Boden lagen, mit den Füßen Tritte gegen den Körper und bei einem Opfer auch Fußtritte ins Gesicht versetzten. Weiters hatte der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter im Zeitraum Juni bis 25.07.2019 ein Fahrrad sowie am 25.07.2019 ein Vorderrad eines Fahrrads mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hatte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt, dass er gemeinsam mit weiteren Mittätern dazu gesondert verfolgte Personen dazu bestimmte oder zumindest durch die Bereitschaft zu anschließenden gemeinsamen Konsumation psychisch beitrug, dass diese das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem er unter Verwendung der von diesen zuvor entwendeten Kreditkarte des Opfers in mehreren Angriffen Waren im Wert von gesamt EUR 179,48 bezahlte, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern Mitte Jänner 2019 sowie am 28.01.2019 einem Opfer sein Handy und Bargeld mit Gewalt wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

  1. Am 07.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe entlassen. Die restliche Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
  2. Am 06.07.2020 leitete die belangte Behörde aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ein.9. Am 06.07.2020 leitete die belangte Behörde aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein. Am selben Tag setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens schriftlich in Kenntnis und forderte ihn im Rahmen des Parteiengehörs zur Beantwortung von 33 Fragen zwecks Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse auf.

  1. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst an, dass er sich das letzte Mal vor acht oder neun Jahren in Syrien aufgehalten habe. Er verfüge über kein syrisches Reisedokument und sei auch nicht in Kontakt mit syrischen Behörde gestanden. Ein Bruder sei noch in Syrien, er habe aber keinen Kontakt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie ermordet werden. Derzeit wohne er bei seinen Eltern und absolviere eine Ausbildung. Davor habe der die Schule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Eltern, schwimmen und Fitness. Er habe nicht viele Freunde. In Österreich sei er wegen Verwaltungsdelikten bestraft worden und auch rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt worden. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Parteiengehörs eine Teilnahmebestätigung des bfi vom 13.07.2020 über seine Teilnahme an der vom AMS bewilligten Schulungsmaßnahme „ XXXX “ vor.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Parteiengehörs eine Teilnahmebestätigung des bfi vom 13.07.2020 über seine Teilnahme an der vom AMS bewilligten Schulungsmaßnahme „ römisch 40 “ vor.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend stützte die belangte Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Dazu führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals strafrechtlich agiert habe und zweimal rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit seines Aufenthaltes in Österreich strafrechtlich vorgegangen sei, darüber hinaus sei zwischen den ergangenen Urteilen nur wenig Zeit verstrichen. Seine Bereitwilligkeit gegenüber anderen Gewalt auszuüben sei groß, auf ein Opfer einzutreten, das schon am Boden liege, zeige ein hohes Maß an Gewaltpotenzial. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich, wenn er schon bereit sei wegen geringerer Geldsummen jemanden am Körper zu verletzen. In Zusammenschau der Delikte und rechtskräftigen Verurteilungen könne von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zu fünf Monaten unbedingter und 16 Monaten bedingter Haftstrafe verurteilt worden, zum derzeitigen Zeitpunkt könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an geltende Gesetze und Regeln zu halten, zumal er auch während seiner Probezeit erneut wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen straffällig geworden sei. Begründend stützte die belangte Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Dazu führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals strafrechtlich agiert habe und zweimal rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit seines Aufenthaltes in Österreich strafrechtlich vorgegangen sei, darüber hinaus sei zwischen den ergangenen Urteilen nur wenig Zeit verstrichen. Seine Bereitwilligkeit gegenüber anderen Gewalt auszuüben sei groß, auf ein Opfer einzutreten, das schon am Boden liege, zeige ein hohes Maß an Gewaltpotenzial. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich, wenn er schon bereit sei wegen geringerer Geldsummen jemanden am Körper zu verletzen. In Zusammenschau der Delikte und rechtskräftigen Verurteilungen könne von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zu fünf Monaten unbedingter und 16 Monaten bedingter Haftstrafe verurteilt worden, zum derzeitigen Zeitpunkt könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an geltende Gesetze und Regeln zu halten, zumal er auch während seiner Probezeit erneut wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen straffällig geworden sei. 12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Fall kein Asylausschlussgrund nach § 6 Asyl

G vorliege. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten handle es sich zweifelsohne um Verbrechen iSd § 17 StGB, aber nicht um besonders schwere, weshalb die Aberkennung des Asylstatus nicht zulässig sei. Die belangte Behörde versuche offensichtlich von der gesetzlich normierten Voraussetzung des „besonders schweren Verbrechens“ abzuweichen und den Maßstab auf eine niedrigere Stufe der „schweren Kriminalität“ herabzusetzen. Ein Verbrechen

§ 17St

GB stelle nicht per se einen Ausschlussgrund

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G dar. Der Beschwerdeführer habe zwar einen versuchten Raub zu verschulden, dieser sei jedoch nicht bewaffnet gewesen, weshalb dieses Verbrechen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nicht unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ falle. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als gemeingefährlich einzustufen, da er die gegenständlichen Straftaten im minderjährigen Alter begangen habe und unter dem Einfluss eines äußerst schlechten Freundeskreises gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei stets reumütig gewesen und habe wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zum Tatzeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Sohn dermaßen „abgerutscht“ war und seien, um den Beschwerdeführer zu schützen und zu unterstützen, von XXXX nach XXXX umgezogen. Seit dem Zeitpunkt der Haftentlassung am 07.03.2020 habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und nehme alle Maßnahmen der Bewährungshilfe wahr. Zwar betrage der Zeitraum des bisherigen Wohlverhaltens nur etwa knapp ein Jahr, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht per se auszuschließen sei, jedoch sei gerade aufgrund seiner derzeitigen Lebensumstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Schritte setze, um den richtigen Weg beizubehalten. Dies zeige sich vor allem darin, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Ausbildung zum KFZ-Mechaniker befinde. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden Schwere der Taten kein besonders schweres Verbrechen verwirklicht, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG stützen könne. 12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Fall kein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliege. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten handle es sich zweifelsohne um Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB, aber nicht um besonders schwere, weshalb die Aberkennung des Asylstatus nicht zulässig sei. Die belangte Behörde versuche offensichtlich von der gesetzlich normierten Voraussetzung des „besonders schweren Verbrechens“ abzuweichen und den Maßstab auf eine niedrigere Stufe der „schweren Kriminalität“ herabzusetzen. Ein Verbrechen

Paragraph 17, StGB stelle nicht per se einen Ausschlussgrund

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar. Der Beschwerdeführer habe zwar einen versuchten Raub zu verschulden, dieser sei jedoch nicht bewaffnet gewesen, weshalb dieses Verbrechen nach herrschender Lehre des Völkerrechts nicht unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ falle. Der Beschwerdeführer sei auch nicht als gemeingefährlich einzustufen, da er die gegenständlichen Straftaten im minderjährigen Alter begangen habe und unter dem Einfluss eines äußerst schlechten Freundeskreises gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei stets reumütig gewesen und habe wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten zum Tatzeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Sohn dermaßen „abgerutscht“ war und seien, um den Beschwerdeführer zu schützen und zu unterstützen, von römisch 40 nach römisch 40 umgezogen. Seit dem Zeitpunkt der Haftentlassung am 07.03.2020 habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und nehme alle Maßnahmen der Bewährungshilfe wahr. Zwar betrage der Zeitraum des bisherigen Wohlverhaltens nur etwa knapp ein Jahr, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht per se auszuschließen sei, jedoch sei gerade aufgrund seiner derzeitigen Lebensumstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Schritte setze, um den richtigen Weg beizubehalten. Dies zeige sich vor allem darin, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Ausbildung zum KFZ-Mechaniker befinde. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden Schwere der Taten kein besonders schweres Verbrechen verwirklicht, weshalb sich die belangte Behörde nicht auf den Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG stützen könne. 13. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 14. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.03.2021, GZ 14 Hv 17/21g-15, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 17.10.2020 in XXXX ein Opfer durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers (Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Aufrichtung) herbeigeführt,

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen. 14. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.03.2021, GZ 14 Hv 17/21g-15, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 17.10.2020 in römisch 40 ein Opfer durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers (Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Aufrichtung) herbeigeführt,

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) werden als Sachverhalt festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) werden als Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die Feststellungen zu den Taten und den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers folgen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019, GZ 14 Hv 14/19p-44, sowie dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020, GZ 37 Hv 154/19a, und einer Abfrage im Strafregister. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die Feststellungen zu den Taten und den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers folgen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.03.2019, GZ 14 Hv 14/19p-44, sowie dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020, GZ 37 Hv 154/19a, und einer Abfrage im Strafregister. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  4. In der Sache 3.3.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.3.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt.

dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

dem von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Art. 33 Abs. 2 GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Artikel 33, Absatz 2, GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). § 84 StGB („Schwere Körperverletzung“) lautet:Paragraph 84, StGB („Schwere Körperverletzung“) lautet:

(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(3)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.
(5)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht
(5)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) begeht
  1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
  2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
  3. unter Zufügung besonderer Qualen. § 142 StGB („Raub“) lautet:Paragraph 142, StGB („Raub“) lautet:
(1)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143,) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 3.3.
  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Unbestritten wurde der in Österreich asylberechtigte Beschwerdeführer mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2019, GZ 14 Hv 14/19p-44, wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 2, 15 StGB in Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020, GZ 37 Hv 154/19a, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG, § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3.3.2.1. Unbestritten wurde der in Österreich asylberechtigte Beschwerdeführer mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.03.2019, GZ 14 Hv 14/19p-44, wegen des Verbrechens des teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 2, 15 StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020, GZ 37 Hv 154/19a, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass sich aus dem strafrechtlichen Agieren des Beschwerdeführers in Kombination mit den beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in einer Zusammenschau ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergebe. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass sich aus dem strafrechtlichen Agieren des Beschwerdeführers in Kombination mit den beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in einer Zusammenschau ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergebe. Dem kann nicht beigetreten werden: 3.3.2.2. Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte des (nicht bewaffneten) Raubes

§ 142Abs. 1 St

GB und der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 (bei den anderen vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikten handelt es sich um Vergehen iSd § 17 Abs. 2 StGB) – ungeachtet des Umstandes, dass diese in der obigen Aufzählung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ nicht erwähnt werden – „besonders schwere Verbrechen“ darstellen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). 3.3.2.2. Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte des (nicht bewaffneten) Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, (bei den anderen vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikten handelt es sich um Vergehen iSd Paragraph 17, Absatz 2, StGB) – ungeachtet des Umstandes, dass diese in der obigen Aufzählung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ nicht erwähnt werden – „besonders schwere Verbrechen“ darstellen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Die belangte Behörde hat weiters zutreffend eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Tatumstände vorgenommen und dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit seines Aufenthaltes in Österreich strafrechtlich vorgegangen sei und darüber hinaus zwischen den ergangenen Urteilen nur wenig Zeit verstrichen sei. Seine Bereitwilligkeit gegenüber anderen Gewalt auszuüben sei groß, auf ein Opfer einzutreten, das schon am Boden liege, zeige ein hohes Maß an Gewaltpotenzial. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich, wenn er schon bereit sei wegen geringerer Geldsummen jemanden am Körper zu verletzen. Zum derzeitigen Zeitpunkt könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an geltende Gesetze und Regeln zu halten, zumal er auch während seiner Probezeit erneut wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen straffällig geworden sei. 3.3.2.

  1. Diese Umstände legen dar, dass der Beschwerdeführer zweifellos schwere Straftaten verübt hat, zeigen jedoch nicht die für eine Aberkennung erforderliche außerordentliche Schwere der Taten, keine besonders qualifizierten Verstöße gegen die Rechtsordnung, auf. Es sind auch bei Einsichtnahme in die Urteile vom 29.03.2019 und 10.01.2020 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht besonders verwerfliche Aspekte der Taten und besonders schwerwiegende, gravierende Verfehlungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Die belangte Behörde hat auch übersehen, dass eine konkrete einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ nicht nur die Tathandlung bzw. Tatumstände zu berücksichtigen hat, sondern auch die Strafbemessungsgründe (Milderungs- und Erschwerungsgründe). Die belangte Behörde ließ diese allerdings nicht erkennbar in die Beurteilung einfließen und begründete nicht, warum angesichts der konkreten Verurteilungen und der konkret verhängten Strafen ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben genannten Sinne vorliegen sollte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das Landesgericht XXXX als mildernde Umstände das Geständnis sowie die Schadensgutmachung, als erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft und die Tatsache, dass es mehrere Opfer waren, das Landesgericht XXXX als mildernden Umstand das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, berücksichtigt hat. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das Landesgericht römisch 40 als mildernde Umstände das Geständnis sowie die Schadensgutmachung, als erschwerend die Tatbegehung in Gesellschaft und die Tatsache, dass es mehrere Opfer waren, das Landesgericht römisch 40 als mildernden Umstand das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, berücksichtigt hat. Nach Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, verhängte das Landesgericht XXXX über den Beschwerdeführer (trotz der Erschwerungsgründe) für die im Urteil vom 29.03.2019 genannte Straftat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, was bei einem Strafrahmen nach § 5 Z 4 JGG (wonach bei einer Jugendstraftat das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt) von bis zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe als im unteren Bereich gelegen einzustufen ist. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen um einen minderschweren Raub iSd § 142 Abs. 2 StGB gehandelt hat und die Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Im Übrigen wurde diese Straftat auch von der belangten Behörde – wie aus ihrem Aktenvermerk vom 10.10.2019 hervorgeht - nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG eingestuft, weshalb sie ein erstes Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellte.Nach Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, verhängte das Landesgericht römisch 40 über den Beschwerdeführer (trotz der Erschwerungsgründe) für die im Urteil vom 29.03.2019 genannte Straftat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, was bei einem Strafrahmen nach Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (wonach bei einer Jugendstraftat das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt) von bis zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe als im unteren Bereich gelegen einzustufen ist. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen um einen minderschweren Raub iSd Paragraph 142, Absatz 2, StGB gehandelt hat und die Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Im Übrigen wurde diese Straftat auch von der belangten Behörde – wie aus ihrem Aktenvermerk vom 10.10.2019 hervorgeht - nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eingestuft, weshalb sie ein erstes Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann aber auch in Bezug auf die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10.01.2020 anhand der Tathandlungen bzw. Tatumstände in Anbetracht der konkret verhängten Strafe und der Gründe für die Strafzumessung nicht von einem „besonders schweren Verbrechen“ ausgegangen werden: Aus dem sich aus dem Urteil ergebenden Sachverhalt ist die für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten geforderte „besondere“ Schwere der Straftaten nicht abzuleiten. Überdies war der Beschwerdeführer geständig. In dieses Bild passt, dass das Landesgericht XXXX nach Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe für die im Urteil vom 10.01.2020 genannten Straftaten (u.a. des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verhängte, was bei dem vom Strafgericht herangezogenen Strafsatz des § 84 Abs. 4 StGB iVm § 5 Z 4 JGG von bis zu 2,5 Jahren die Hälfte der möglichen Maximalfreiheitsstrafe bedeutet (bei Bedachtnahme auf den Strafsatz nach § 142 Abs. 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG von bis zu 5 Jahren bewegt sich die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe von 15 Monaten im unteren Bereich). Daraus ergibt sich im konkreten Fall ebenfalls keine Tat in der Ausprägung eines „besonders schweren Verbrechens“. Gegen die Annahme der Verübung eines „Kapitalverbrechens“ oder einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ durch den Beschwerdeführer spricht überdies, dass ein (überwiegender) Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 10 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde (sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe fünf Monate beträgt), woraus sich überdies auch keine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ableiten lässt. Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessen konkret verhängte Strafe belegt daher, dass (auch) diese vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht als besonders gravierend anzusehen sind.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann aber auch in Bezug auf die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10.01.2020 anhand der Tathandlungen bzw. Tatumstände in Anbetracht der konkret verhängten Strafe und der Gründe für die Strafzumessung nicht von einem „besonders schweren Verbrechen“ ausgegangen werden: Aus dem sich aus dem Urteil ergebenden Sachverhalt ist die für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten geforderte „besondere“ Schwere der Straftaten nicht abzuleiten. Überdies war der Beschwerdeführer geständig. In dieses Bild passt, dass das Landesgericht römisch 40 nach Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe für die im Urteil vom 10.01.2020 genannten Straftaten (u.a. des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verhängte, was bei dem vom Strafgericht herangezogenen Strafsatz des Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG von bis zu 2,5 Jahren die Hälfte der möglichen Maximalfreiheitsstrafe bedeutet (bei Bedachtnahme auf den Strafsatz nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG von bis zu 5 Jahren bewegt sich die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe von 15 Monaten im unteren Bereich). Daraus ergibt sich im konkreten Fall ebenfalls keine Tat in der Ausprägung eines „besonders schweren Verbrechens“. Gegen die Annahme der Verübung eines „Kapitalverbrechens“ oder einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ durch den Beschwerdeführer spricht überdies, dass ein (überwiegender) Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 10 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde (sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe fünf Monate beträgt), woraus sich überdies auch keine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ableiten lässt. Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessen konkret verhängte Strafe belegt daher, dass (auch) diese vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht als besonders gravierend anzusehen sind. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der Straftaten und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die konkret verhängten Strafen und die Gründe für die Strafzumessung können die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlungen gewertet werden. Es ergeben sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch keine Gründe, wonach die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten in ihrer Gesamtheit als besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß angesehen werden müssten. Denn in jenen Fällen, in denen es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet hat, auf Grund einer Vielzahl einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren, sind gravierende Fälle schwerer Verbrechen vorgelegen und sind beträchtliche und überwiegend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt worden (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers betreffen jeweils keinen gravierenden Fall eines schweren Verbrechens und es wurden über den Beschwerdeführer auch keine beträchtlichen unbedingten Freiheitsstrafen verhängt (vgl. etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, betreffend eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, zwei bedingte Freiheitsstrafen von drei Monaten und eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten). Es ergeben sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch keine Gründe, wonach die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten in ihrer Gesamtheit als besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß angesehen werden müssten. Denn in jenen Fällen, in denen es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet hat, auf Grund einer Vielzahl einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren, sind gravierende Fälle schwerer Verbrechen vorgelegen und sind beträchtliche und überwiegend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt worden vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers betreffen jeweils keinen gravierenden Fall eines schweren Verbrechens und es wurden über den Beschwerdeführer auch keine beträchtlichen unbedingten Freiheitsstrafen verhängt vergleiche etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, betreffend eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, zwei bedingte Freiheitsstrafen von drei Monaten und eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten). Somit kann nicht erkannt werden, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen in ihrer konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung – in einer Gesamtbetrachtung und auch im Zusammenhalt mit den beiden Vergehen - eine außerordentlich schwere Straftat, ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben angeführten Sinn, das die Aberkennung rechtfertigen würde, darstellen und der Beschwerdeführer Delikte, die – in ihrer Gesamtheit - die hohe Schwelle (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erreicht haben, begangen hat.Somit kann nicht erkannt werden, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen in ihrer konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung – in einer Gesamtbetrachtung und auch im Zusammenhalt mit den beiden Vergehen - eine außerordentlich schwere Straftat, ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben angeführten Sinn, das die Aberkennung rechtfertigen würde, darstellen und der Beschwerdeführer Delikte, die – in ihrer Gesamtheit - die hohe Schwelle vergleiche VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erreicht haben, begangen hat. 3.3.2.
  2. Da es bereits an dieser Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus mangelt, können die Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die Vornahme der Güterabwägung unterbleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im März 2020, und sohin seit über einem Jahr, nicht mehr strafgerichtlich verurteilt wurde (vom Vorwurf, er habe am 17.10.2020 ein Opfer durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers herbeigeführt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.03.2021, GZ 14 Hv 17/21g-15,

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen) und sohin nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels nicht mehr straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer absolviert auch derzeit eine Schulungsmaßnahme, um danach eine Lehrstelle als Kfz-Mechaniker zu erhalten bzw. sich langfristig in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, ist eine besondere Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, zumal

§ 43Abs. 1 i

Vm § 43a Abs. 1 StGB eine bedingte (teilweise) Strafnachsicht nur auszusprechen ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Es kann daher aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von über einem Jahr nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels eine positive Zukunftsprognose für sein künftiges Wohlverhalten getroffen werden.Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im März 2020, und sohin seit über einem Jahr, nicht mehr strafgerichtlich verurteilt wurde (vom Vorwurf, er habe am 17.10.2020 ein Opfer durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Opfers herbeigeführt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.03.2021, GZ 14 Hv 17/21g-15,

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen) und sohin nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels nicht mehr straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer absolviert auch derzeit eine Schulungsmaßnahme, um danach eine Lehrstelle als Kfz-Mechaniker zu erhalten bzw. sich langfristig in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, ist eine besondere Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, zumal

Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB eine bedingte (teilweise) Strafnachsicht nur auszusprechen ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Es kann daher aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von über einem Jahr nach dem erstmaligen Verspüren des Haftübels eine positive Zukunftsprognose für sein künftiges Wohlverhalten getroffen werden. Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer entgegen der zum Entscheidungszeitpunkt getroffenen positiven Zukunftsprognose und eine allfällige weitere Verurteilung durchaus geeignet sein könnten, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. 3.3.3. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die (in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt I.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte II. bis VII.) keinen Bestand mehr haben. 3.3.3. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die (in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt römisch eins.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) keinen Bestand mehr haben. 3.4. Ergebnis: Der Beschwerde ist

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Beschwerde ist

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. 3.

  1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG; vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG; vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2239500.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.