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{'item': 'W115 2237617-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW115 2237617-3 SpruchW115 2237617-3/6E, W115 2237617-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 127St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).1.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40

Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). 1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX

§§ 15, 144 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40

Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). 1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX

§ 142Abs. 1 und § 241e Abs. 3 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde bis XXXX vollzogen.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40

Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde bis römisch 40 vollzogen. 1.

  1. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX den Status des Asylberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung, die sie mit einem auf zehn Jahre befristetem Einreiseverbot verbunden hat. Die Entscheidung wurde am XXXX rechtskräftig. Gegen den Beschwerdeführer besteht seitdem eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.1.
  2. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 den Status des Asylberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung, die sie mit einem auf zehn Jahre befristetem Einreiseverbot verbunden hat. Die Entscheidung wurde am römisch 40 rechtskräftig. Gegen den Beschwerdeführer besteht seitdem eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.
  3. In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Ausreiseverpflichtung nicht aus dem Bundesgebiet aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. 1.
  4. Im Zuge der Umsetzung einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung wurde der Festnahmeauftrag des Bundesamtes durch das Einsatzkommando COBRA vollzogen. 1.
  5. Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.1.
  6. Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. 1.
  7. Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Über Antrag des Beschwerdeführers erfolgte am XXXX die schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses (GZ XXXX ). Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.1.
  8. Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Über Antrag des Beschwerdeführers erfolgte am römisch 40 die schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses (GZ römisch 40 ). Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
  9. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden als Zeugen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am XXXX vor das Bundesamt geladen. Der Vater des Beschwerdeführers unterfertigte dabei nach Übersetzung einer Dolmetscherin eine eidesstattliche Erklärung, dass sowohl er selbst als auch der Beschwerdeführer russische Staatsangehörige seien. Die Mutter des Beschwerdeführers störte wiederholt die Amtshandlung und verweigerte die Unterschrift unter die Erklärung und gab an, erreichen zu wollen, dass ihr Sohn nicht abgeschoben werde. Sie versuchte durch Störung der Amtshandlung auch den Vater des Beschwerdeführers davon zu überzeugen, die Erklärung nicht zu unterschreiben und wurde sie wegen ihres fortgesetzt störenden Verhaltens im Anschluss des Gebäudes verwiesen.1.
  10. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden als Zeugen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am römisch 40 vor das Bundesamt geladen. Der Vater des Beschwerdeführers unterfertigte dabei nach Übersetzung einer Dolmetscherin eine eidesstattliche Erklärung, dass sowohl er selbst als auch der Beschwerdeführer russische Staatsangehörige seien. Die Mutter des Beschwerdeführers störte wiederholt die Amtshandlung und verweigerte die Unterschrift unter die Erklärung und gab an, erreichen zu wollen, dass ihr Sohn nicht abgeschoben werde. Sie versuchte durch Störung der Amtshandlung auch den Vater des Beschwerdeführers davon zu überzeugen, die Erklärung nicht zu unterschreiben und wurde sie wegen ihres fortgesetzt störenden Verhaltens im Anschluss des Gebäudes verwiesen. 1.
  11. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dabei gab er an, er wisse nicht welche Asylgründe er habe, er habe den Antrag wegen der Abschiebung gestellt. Mit begründetem Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich ausgefolgt.1.
  12. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dabei gab er an, er wisse nicht welche Asylgründe er habe, er habe den Antrag wegen der Abschiebung gestellt. Mit begründetem Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich ausgefolgt. 1.
  13. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX

§§ 15, 83 Abs. 1 St

GB, § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.1.12. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
  3. Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.1.
  4. Am römisch 40 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.1.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant; Schreibfehler nicht korrigiert, BF = Beschwerdeführer): „
  7. Zur Person des BF: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist russischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über Eltern sowie Geschwister in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch soziale Kontakte. Der BF hat in Österreich die Schule besucht und spricht gut Deutsch. Die Familie des BF hat ihn unterstützt seinen Aufenthalt im Verborgenen führen zu können, indem sie ihm trotz Wohnsitzabmeldung weiterhin Unterkunft gaben. Die Möglichkeit den BF abermals an der elterlichen Wohnung anzumelden und Unterkunft zu nehmen wird - wie bereits in der Vergangenheit - den BF nicht davon abhalten Unterzutauchen um sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung zu entziehen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Weder seine Mutter, noch seine als Zeugin einvernommen Schwester verfügen über ein ausreichendes Einkommen um den BF finanziell nachhaltig unterstützen zu können. Der Bruder des BF verfügt ebenso über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ist untergetaucht. Die Schwester des BF ist behördlich an einer Meldeadresse in XXXX gemeldet, die Sie jedoch selbst nicht bewohnt. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF könnte abermals in der Unterkunft der Eltern amtlich gemeldet werden, diese Wohnsitzmeldung würde ihn nicht vom abermaligem Untertauchen abhalten.Der Beschwerdeführer verfügt über Eltern sowie Geschwister in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch soziale Kontakte. Der BF hat in Österreich die Schule besucht und spricht gut Deutsch. Die Familie des BF hat ihn unterstützt seinen Aufenthalt im Verborgenen führen zu können, indem sie ihm trotz Wohnsitzabmeldung weiterhin Unterkunft gaben. Die Möglichkeit den BF abermals an der elterlichen Wohnung anzumelden und Unterkunft zu nehmen wird - wie bereits in der Vergangenheit - den BF nicht davon abhalten Unterzutauchen um sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung zu entziehen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Weder seine Mutter, noch seine als Zeugin einvernommen Schwester verfügen über ein ausreichendes Einkommen um den BF finanziell nachhaltig unterstützen zu können. Der Bruder des BF verfügt ebenso über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ist untergetaucht. Die Schwester des BF ist behördlich an einer Meldeadresse in römisch 40 gemeldet, die Sie jedoch selbst nicht bewohnt. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF könnte abermals in der Unterkunft der Eltern amtlich gemeldet werden, diese Wohnsitzmeldung würde ihn nicht vom abermaligem Untertauchen abhalten. Der Beschwerdeführer geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezog bis XXXX Arbeitslosengeld, war von XXXX bis XXXX (10 Tage) als Arbeiter angemeldet und in weiterer Folge als geringfügig Beschäftigter tageweise bei einer Security Firma angemeldet. Erst nach rechtskräftiger durchsetzbarer Rückkehrentscheidung bemühte sich der BF um eine Lehrstelle und vereinbarte über das AMS für XXXX die Teilnahme an der Veranstaltung: „ XXXX “. Der ging jedoch kein Lehrlingsverhältnis ein.Der Beschwerdeführer geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezog bis römisch 40 Arbeitslosengeld, war von römisch 40 bis römisch 40 (10 Tage) als Arbeiter angemeldet und in weiterer Folge als geringfügig Beschäftigter tageweise bei einer Security Firma angemeldet. Erst nach rechtskräftiger durchsetzbarer Rückkehrentscheidung bemühte sich der BF um eine Lehrstelle und vereinbarte über das AMS für römisch 40 die Teilnahme an der Veranstaltung: „ römisch 40 “. Der ging jedoch kein Lehrlingsverhältnis ein.
  8. Zum Verfahrensgang bzw. zur Straffälligkeit: Der BF wurde vom BG XXXX zu XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat verurteilt, da er am XXXX einer anderen Person drei Mobiltelefone der Marke Samsung Galaxy S7 Edge, einen Laptop, eine Luftdruckpistole und Getränke, sohin fremde bewegliche Sachen in einem unter EUR 5.000,-- liegenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Geschäftslokal über die nicht versperrte Hintertür betrat, das Lokal durchsuchte und das Diebesgut an sich nahm. Da bereits einmal durch die Staatsanwaltschaft XXXX diversionell vorgegangen wurde und der BF keine volle Verantwortung für die Tat übernahm, kam ein neuerliches Vorgehen nach dem
  9. Hauptstück der StPO nicht in Betracht. Als mildernd für die Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet.Der BF wurde vom BG römisch 40 zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat verurteilt, da er am römisch 40 einer anderen Person drei Mobiltelefone der Marke Samsung Galaxy S7 Edge, einen Laptop, eine Luftdruckpistole und Getränke, sohin fremde bewegliche Sachen in einem unter EUR 5.000,-- liegenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Geschäftslokal über die nicht versperrte Hintertür betrat, das Lokal durchsuchte und das Diebesgut an sich nahm. Da bereits einmal durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 diversionell vorgegangen wurde und der BF keine volle Verantwortung für die Tat übernahm, kam ein neuerliches Vorgehen nach dem
  10. Hauptstück der StPO nicht in Betracht. Als mildernd für die Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet. Der BF wurde vom LG F.STRAFS. XXXX zu XXXX wegen versuchter Erpressung nach § 15 StGB § 144

(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages von EUR 300,- oder von 30 Gramm brutto Marihuana, zu nötigen versucht, indem sie ihm mehrfach vor der von ihm besuchten Schule auflauerten und ihm gegenüber äußerten, er werde ansonsten geschlagen werden.Der BF wurde vom LG F.STRAFS. römisch 40 zu römisch 40 wegen versuchter Erpressung nach Paragraph 15, StGB Paragraph 144,
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages von EUR 300,- oder von 30 Gramm brutto Marihuana, zu nötigen versucht, indem sie ihm mehrfach vor der von ihm besuchten Schule auflauerten und ihm gegenüber äußerten, er werde ansonsten geschlagen werden. Der BF wurde vom LG F.STRAFS. XXXX zu XXXX am XXXX wegen des Verbrechens nach § 142
(1)StGB und des Vergehens nach § 241e
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem Dritten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in aggressiver Form und mit drohender Gestik die Herausgabe seiner Rolex Uhr im Wert von rund EUR 12.000,-- forderte, dem Opfer nach seiner Weigerung sie auszufolgen, zumindest einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser sich letztlich genötigt sah, die Uhr, zwei Mobiltelefone Marke IPhone, AirPods Kopfhörer und EUR 15,--Bargeld auszufolgen und zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte des Opfers an sich genommen hat und dadurch unbare Zahlungsmittel mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen.Der BF wurde vom LG F.STRAFS. römisch 40 zu römisch 40 am römisch 40 wegen des Verbrechens nach Paragraph 142,
(1)StGB und des Vergehens nach Paragraph 241 e,
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einem Dritten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in aggressiver Form und mit drohender Gestik die Herausgabe seiner Rolex Uhr im Wert von rund EUR 12.000,-- forderte, dem Opfer nach seiner Weigerung sie auszufolgen, zumindest einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser sich letztlich genötigt sah, die Uhr, zwei Mobiltelefone Marke IPhone, AirPods Kopfhörer und EUR 15,--Bargeld auszufolgen und zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte des Opfers an sich genommen hat und dadurch unbare Zahlungsmittel mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 vollzogen. Im Zuge der Auswertung des Mobiltelefons des BF, welches im Zuge eines Raufhandels am XXXX sichergestellt worden war, wurden mehrere Bilder gefunden, auf denen der BF mit Schusswaffen bzw. Kriegsmaterial zu erkennen ist. Insbesondere befanden sich auf dem Handy Fotos, auf denen eine Schussabgabe im Bereich der Ostbahn unter der Südost Tangente auf eine Hektometertafel der ÖBB zu erkennen ist. Weiters ist der BF im Beisein eines Kindes zu sehen, wobei er eine Langwaffe auf seinem Schoß hält. Bei dem Kind handelt es sich um die fünfjährige Schwester des BF, es wurde in der Wohnung der Mutter aufgenommen. Der BF ist auf einem weiteren Bild mit einer AK 47 ähnlichen Waffe zu sehen.Im Zuge der Auswertung des Mobiltelefons des BF, welches im Zuge eines Raufhandels am römisch 40 sichergestellt worden war, wurden mehrere Bilder gefunden, auf denen der BF mit Schusswaffen bzw. Kriegsmaterial zu erkennen ist. Insbesondere befanden sich auf dem Handy Fotos, auf denen eine Schussabgabe im Bereich der Ostbahn unter der Südost Tangente auf eine Hektometertafel der ÖBB zu erkennen ist. Weiters ist der BF im Beisein eines Kindes zu sehen, wobei er eine Langwaffe auf seinem Schoß hält. Bei dem Kind handelt es sich um die fünfjährige Schwester des BF, es wurde in der Wohnung der Mutter aufgenommen. Der BF ist auf einem weiteren Bild mit einer AK 47 ähnlichen Waffe zu sehen. Mit Urteil des LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF rk. wegen der Vergehen der § 15 StGB § 83
(1)StGB, § 50
(1)Z 1 WaffG und § 125 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Der BF hatte als Teil einer tschetschenischen Gruppierung an einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer rivalisierenden Gruppierung teilgenommen und dabei mit den Fäusten auf Personen dieser Gruppierung eingeschlagen und diese verletzt. Weiters hatte der BF im Zeitraum des zweiten Halbjahres 2019 eine Schusswaffe der Kat. B unbefugt besessen und mit dieser durch Abgabe von Schüssen eine unter der Autobahn A23 befestigte Hektometertafel der ÖBB beschädigt.Mit Urteil des LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF rk. wegen der Vergehen der Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 50,
(1)Ziffer eins, WaffG und Paragraph 125, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Der BF hatte als Teil einer tschetschenischen Gruppierung an einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer rivalisierenden Gruppierung teilgenommen und dabei mit den Fäusten auf Personen dieser Gruppierung eingeschlagen und diese verletzt. Weiters hatte der BF im Zeitraum des zweiten Halbjahres 2019 eine Schusswaffe der Kat. B unbefugt besessen und mit dieser durch Abgabe von Schüssen eine unter der Autobahn A23 befestigte Hektometertafel der ÖBB beschädigt. Mit Bescheid des Bundesamts zur GZ XXXX vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es besteht somit gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.Mit Bescheid des Bundesamts zur GZ römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es besteht somit gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dieser Bescheid samt Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG und § 52a Abs. 2 BFA-VG wurden dem BF im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) durch persönliche Übergabe am XXXX nachweislich zugestellt. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Dieser Bescheid samt Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG wurden dem BF im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) durch persönliche Übergabe am römisch 40 nachweislich zugestellt. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Der BF stellte am XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei das Bundesamt ihm einen wohlbegründeten Aktenvermerk ausfolgte und die Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhielt, zumal der BF zu seinem Folgeantrag angab, keine Asylgründe zu haben, sondern nicht abgeschoben werden zu wollen.Der BF stellte am römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei das Bundesamt ihm einen wohlbegründeten Aktenvermerk ausfolgte und die Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhielt, zumal der BF zu seinem Folgeantrag angab, keine Asylgründe zu haben, sondern nicht abgeschoben werden zu wollen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtkraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtkraft.
  1. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Die Wohnungseigentümerin der letzten melderechtlich erfassten Unterkunft des BF informierte das Meldeamt am XXXX per Mail, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt an eine unbekannte Adresse verzogen ist. Das zentrale Meldeservice meldete den BF nach Durchführung eines Verfahrens mit XXXX amtlich ab. Der BF wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung durch Einsatzkräfte der COBRA an der Meldeadresse seiner Eltern (seiner ehemaligen Meldeadresse), festgenommen.Die Wohnungseigentümerin der letzten melderechtlich erfassten Unterkunft des BF informierte das Meldeamt am römisch 40 per Mail, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt an eine unbekannte Adresse verzogen ist. Das zentrale Meldeservice meldete den BF nach Durchführung eines Verfahrens mit römisch 40 amtlich ab. Der BF wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung durch Einsatzkräfte der COBRA an der Meldeadresse seiner Eltern (seiner ehemaligen Meldeadresse), festgenommen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen, sich vor den Behörden verborgen halten und sich einer Abschiebung dadurch widersetzen. Der BF ist in sehr hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Die Familie des BF hat ihn darin unterstützt, seinen Aufenthalt im Verborgenen führen zu können, indem sie ihm trotz bekannter Wohnsitzabmeldung weiterhin Unterkunft gaben. Die Möglichkeit den BF abermals an der elterlichen Wohnung anzumelden und Unterkunft zu nehmen wird - wie bereits in der Vergangenheit - den BF nicht davon abhalten Unterzutauchen um sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung zu entziehen. Die Mutter des BF hat am XXXX vor dem Bundesamt die Kooperation bei der Erklärung, dass sie und der BF russische StA. sind, explizit unter der Angabe verweigert, dass sie die Abschiebung ihres Sohnes so verhindern wolle. Die Mutter des BF versuchte den Vater des BF durch Störung der Amtshandlung dazu zu bringen, ebenfalls die eidesstattliche Erklärung über seine und russische StA. des BF nicht zu unterfertigen.Die Familie des BF hat ihn darin unterstützt, seinen Aufenthalt im Verborgenen führen zu können, indem sie ihm trotz bekannter Wohnsitzabmeldung weiterhin Unterkunft gaben. Die Möglichkeit den BF abermals an der elterlichen Wohnung anzumelden und Unterkunft zu nehmen wird - wie bereits in der Vergangenheit - den BF nicht davon abhalten Unterzutauchen um sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung zu entziehen. Die Mutter des BF hat am römisch 40 vor dem Bundesamt die Kooperation bei der Erklärung, dass sie und der BF russische StA. sind, explizit unter der Angabe verweigert, dass sie die Abschiebung ihres Sohnes so verhindern wolle. Die Mutter des BF versuchte den Vater des BF durch Störung der Amtshandlung dazu zu bringen, ebenfalls die eidesstattliche Erklärung über seine und russische StA. des BF nicht zu unterfertigen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Weder seine Mutter, noch seine als Zeugin einvernommen Schwester verfügen über ein ausreichendes Einkommen um den BF finanziell nachhaltig unterstützen zu können. Der vom BF in der Beschwerde im Verfahren XXXX namhaft gemachte Bruder des BF sowie der Vater des BF wurden nicht für die Verhandlung am XXXX stellig gemacht. Der namhaft gemachte Bruder verfügt ebenso über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ist untergetaucht. Die als Zeugin in der Verhandlung im Verfahren XXXX einvernommene Schwester ist behördlich an einer Meldeadresse in XXXX gemeldet, die Sie jedoch nach eigenen Angaben gar nicht selbst bewohnt. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF könnte abermals in der Unterkunft der Eltern amtlich gemeldet werden, diese Wohnsitzmeldung würde ihn nicht vom abermaligem Untertauchen abhalten.Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Weder seine Mutter, noch seine als Zeugin einvernommen Schwester verfügen über ein ausreichendes Einkommen um den BF finanziell nachhaltig unterstützen zu können. Der vom BF in der Beschwerde im Verfahren römisch 40 namhaft gemachte Bruder des BF sowie der Vater des BF wurden nicht für die Verhandlung am römisch 40 stellig gemacht. Der namhaft gemachte Bruder verfügt ebenso über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ist untergetaucht. Die als Zeugin in der Verhandlung im Verfahren römisch 40 einvernommene Schwester ist behördlich an einer Meldeadresse in römisch 40 gemeldet, die Sie jedoch nach eigenen Angaben gar nicht selbst bewohnt. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF könnte abermals in der Unterkunft der Eltern amtlich gemeldet werden, diese Wohnsitzmeldung würde ihn nicht vom abermaligem Untertauchen abhalten. Ein HRZ-Verfahren wurde vom Bundesamt am XXXX eingeleitet, der Antrag wurde nach der Übersetzung am XXXX mit der Post an die ÖB XXXX versendet. Der BF wurde daraufhin am XXXX auf Anforderung der russischen Botschaft einer Delegation vorgeführt. Im Anschluss wurden die Daten zur Bestätigung nach XXXX geschickt. Nach der positiven Identifizierung des BF ist mit der zeitnahen Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Dem Bundesamt liegt eine originale Geburtsurkunde des BF vor. Die Zusammenarbeit mit den russischen Behörden im Bereich der HRZ Ausstellung funktioniert grundsätzlich problemlos. Ein HRZ-Verfahren wurde vom Bundesamt am römisch 40 eingeleitet, der Antrag wurde nach der Übersetzung am römisch 40 mit der Post an die ÖB römisch 40 versendet. Der BF wurde daraufhin am römisch 40 auf Anforderung der russischen Botschaft einer Delegation vorgeführt. Im Anschluss wurden die Daten zur Bestätigung nach römisch 40 geschickt. Nach der positiven Identifizierung des BF ist mit der zeitnahen Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Dem Bundesamt liegt eine originale Geburtsurkunde des BF vor. Die Zusammenarbeit mit den russischen Behörden im Bereich der HRZ Ausstellung funktioniert grundsätzlich problemlos. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikats zu rechnen. Es ist daher mit Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnahe, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Charterabschiebungen nach Russland finden laufend statt, wobei die nächste Charterabschiebung für XXXX 2021 vorgesehen ist. Die seit kurzem bestehende Problematik, dass des Eskortbeamten von Seiten Russlands keine Visa ausgesellt wurden, wird durch diplomatische Verhandlungen mit höchster Wahrscheinlichkeit in Kürze beseitigt werden.Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikats zu rechnen. Es ist daher mit Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnahe, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Charterabschiebungen nach Russland finden laufend statt, wobei die nächste Charterabschiebung für römisch 40 2021 vorgesehen ist. Die seit kurzem bestehende Problematik, dass des Eskortbeamten von Seiten Russlands keine Visa ausgesellt wurden, wird durch diplomatische Verhandlungen mit höchster Wahrscheinlichkeit in Kürze beseitigt werden. Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft am XXXX liegt nicht vor.“Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft am römisch 40 liegt nicht vor.“ Beweiswürdigend ging das Bundesverwaltungsgericht dabei von folgenden Erwägungen aus: „Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zum ggst. Verfahren und zum Verfahren XXXX , insbesondere aus den Angaben des BF und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem, das IZR und in die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.„Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zum ggst. Verfahren und zum Verfahren römisch 40 , insbesondere aus den Angaben des BF und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem, das IZR und in die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den Bescheiden des Bundesamtes können aufgrund der Angaben im Zentralen Fremdenregister und des Verwaltungsaktes getroffen werden, in dem diese jeweils einliegen. Die Feststellungen zur Person des BF und zum fremdenrechtlichen Status des BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der Bescheid des Bundesamtes zur GZ XXXX sowie der diesbezügliche Zustellnachweis liegt dem Akt ein und ist wie der Umstand, dass der BF über kein Reisedokument seines Herkunft Staates verfügt unstrittig. Eine russische Geburtsurkunde des BF liegt dem Bundesamt im Akt der Mutter vor ( XXXX , VHS S XXXX Frage an BehV).Die Feststellungen zur Person des BF und zum fremdenrechtlichen Status des BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der Bescheid des Bundesamtes zur GZ römisch 40 sowie der diesbezügliche Zustellnachweis liegt dem Akt ein und ist wie der Umstand, dass der BF über kein Reisedokument seines Herkunft Staates verfügt unstrittig. Eine russische Geburtsurkunde des BF liegt dem Bundesamt im Akt der Mutter vor ( römisch 40 , VHS S römisch 40 Frage an BehV). Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen sind den im Akt einliegenden Urteilskopien, sowie einem rezenten Strafregisterauszug entnommen. Die Feststellung, dass zu den Ermittlungen der StA XXXX nach dem WaffenG geführt werden sind dem im Akt des Vorverfahrens einliegenden Anlassbericht eines LVT ( XXXX , OZ XXXX ) entnommen.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen sind den im Akt einliegenden Urteilskopien, sowie einem rezenten Strafregisterauszug entnommen. Die Feststellung, dass zu den Ermittlungen der StA römisch 40 nach dem WaffenG geführt werden sind dem im Akt des Vorverfahrens einliegenden Anlassbericht eines LVT ( römisch 40 , OZ römisch 40 ) entnommen. Dass der BF grundsätzlich gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den im Akt einliegenden Krankeninformationen des PAZ. Die Feststellungen zum HRZ Verfahren und realistischen Anhaltedauer ergeben sich aus der Stellungnahme der Abteilung XXXX des Bundesamtes ( XXXX OZ XXXX ) sowie aus den aktuellen Informationen dieser Abteilung hierzu (OZ XXXX )Dass der BF grundsätzlich gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den im Akt einliegenden Krankeninformationen des PAZ. Die Feststellungen zum HRZ Verfahren und realistischen Anhaltedauer ergeben sich aus der Stellungnahme der Abteilung römisch 40 des Bundesamtes ( römisch 40 OZ römisch 40 ) sowie aus den aktuellen Informationen dieser Abteilung hierzu (OZ römisch 40 ) Die Feststellungen zum Hergang der Abmeldung des BF von seiner ehemaligen Meldeadresse sind dem Gerichtsakt des Vorverfahrens entnommen ( XXXX , OZ XXXX ) entnommen. Die XXXX - Zentrales Meldeservice - meldete nach Durchführung eines Verfahrens nach dem § 15 Meldegesetz 1991 den BF amtlich ab. Der Umstand, dass der BF im Zuge einer Hausdurchsuchung an der seiner ehemaligen Meldeadresse festgenommen wurde ist unstrittig.Die Feststellungen zum Hergang der Abmeldung des BF von seiner ehemaligen Meldeadresse sind dem Gerichtsakt des Vorverfahrens entnommen ( römisch 40 , OZ römisch 40 ) entnommen. Die römisch 40 - Zentrales Meldeservice - meldete nach Durchführung eines Verfahrens nach dem Paragraph 15, Meldegesetz 1991 den BF amtlich ab. Der Umstand, dass der BF im Zuge einer Hausdurchsuchung an der seiner ehemaligen Meldeadresse festgenommen wurde ist unstrittig. Schon bei seiner Einvernahme im Verfahren XXXX ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Er gab zwar an kooperationsbereit zu sein, dies lässt vor dem Hintergrund seines bisherigen gezeigten Verhalten jedoch nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Dies wird nun auch dadurch unterstrichen, dass der BF - ohne auch nur einen Asylgrund vorbringen zu können - im XXXX einen aussichtslosen Folgeantrag gestellt hat, wobei er selbst angab dies zur Verhinderung seiner Abschiebung zu tun (Verwaltungsakt AS XXXX ).Schon bei seiner Einvernahme im Verfahren römisch 40 ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Er gab zwar an kooperationsbereit zu sein, dies lässt vor dem Hintergrund seines bisherigen gezeigten Verhalten jedoch nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Dies wird nun auch dadurch unterstrichen, dass der BF - ohne auch nur einen Asylgrund vorbringen zu können - im römisch 40 einen aussichtslosen Folgeantrag gestellt hat, wobei er selbst angab dies zur Verhinderung seiner Abschiebung zu tun (Verwaltungsakt AS römisch 40 ). Dass der BF über soziale Kontakte und Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, ist unstrittig. Diese würden ihn jedoch fortgesetzt aufgrund folgender Umstände nicht von einem Untertauchen abhalten: Die Wohnungseigentümerin der letzten Meldeadresse des BF informierte bereits im XXXX , nach Auskunft der Wohnungsmieter die Meldebehörde, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt unbekannt verzogen sei (VHS XXXX , OZ XXXX ). Die amtliche Abmeldung erfolgte am XXXX . Im Zuge der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren konnte weder der BF, noch seine Mutter oder Schwester nachvollziehbar darlegen, dass die Abmeldung - entgegen den schriftlichen Ausführungen der Vermieterin der Wohnung vom XXXX - nicht im Wissen der Familie des BF erfolgt ist. Die Abmeldung des BF ist somit zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes erfolgt.Dass der BF über soziale Kontakte und Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, ist unstrittig. Diese würden ihn jedoch fortgesetzt aufgrund folgender Umstände nicht von einem Untertauchen abhalten: Die Wohnungseigentümerin der letzten Meldeadresse des BF informierte bereits im römisch 40 , nach Auskunft der Wohnungsmieter die Meldebehörde, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt unbekannt verzogen sei (VHS römisch 40 , OZ römisch 40 ). Die amtliche Abmeldung erfolgte am römisch 40 . Im Zuge der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren konnte weder der BF, noch seine Mutter oder Schwester nachvollziehbar darlegen, dass die Abmeldung - entgegen den schriftlichen Ausführungen der Vermieterin der Wohnung vom römisch 40 - nicht im Wissen der Familie des BF erfolgt ist. Die Abmeldung des BF ist somit zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes erfolgt. Es ist ggst. nicht erkennbar, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte; es ist daher fortgesetzt davon auszugehen, dass die Familie des BF alles tun wird um den BF bei seinem Untertauchen zu unterstützen. Auch die Weigerung der Mutter des BF am XXXX bei der Feststellung der StA. des BF mitzuwirken und der Versuch seinen Vater ebenfalls zu einer Verweigerung der Mitwirkung anzustiften, zeigen dies deutlich.Es ist ggst. nicht erkennbar, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte; es ist daher fortgesetzt davon auszugehen, dass die Familie des BF alles tun wird um den BF bei seinem Untertauchen zu unterstützen. Auch die Weigerung der Mutter des BF am römisch 40 bei der Feststellung der StA. des BF mitzuwirken und der Versuch seinen Vater ebenfalls zu einer Verweigerung der Mitwirkung anzustiften, zeigen dies deutlich. Des Weiteren ist der BF in sehr hohem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Dies ergibt sich aus dem unstrittigen Umstand, dass der BF dreimal rechtskräftig wegen Eigentums- und Gewaltdelikten verurteilt wurde und wird verstärkt durch die in seinem Mobiltelefon gefundenen Lichtbilder, die ihn beim Hantieren mit vermutlich echten Schusswaffen auch im Beisein seiner erst fünfjährigen Schwester in der Wohnung der Mutter zeigen. Der BF wurde deshalb auch am XXXX vom LG für Strafsachen XXXX wegen unerlaubtem Waffenbesitz und Sachbeschädigung rk. verurteilt, weil er mit einer Faustfeuerwaffe auf Hektometertafel der ÖBB gefeuert und sich dabei gefilmt hat.Des Weiteren ist der BF in sehr hohem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Dies ergibt sich aus dem unstrittigen Umstand, dass der BF dreimal rechtskräftig wegen Eigentums- und Gewaltdelikten verurteilt wurde und wird verstärkt durch die in seinem Mobiltelefon gefundenen Lichtbilder, die ihn beim Hantieren mit vermutlich echten Schusswaffen auch im Beisein seiner erst fünfjährigen Schwester in der Wohnung der Mutter zeigen. Der BF wurde deshalb auch am römisch 40 vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen unerlaubtem Waffenbesitz und Sachbeschädigung rk. verurteilt, weil er mit einer Faustfeuerwaffe auf Hektometertafel der ÖBB gefeuert und sich dabei gefilmt hat. Die Mutter des BF ist selbst ohne Beschäftigung, der Vater des BF ist zwar an der Wohnadresse der Mutter gemeldet - wo er laut Aussage des BF (Verfahren XXXX , VHS S XXXX ) jedoch nicht mehr wohnt - und ist ebenfalls ohne Beschäftigung. Ebenso wurde im Verfahren XXXX die Einvernahme des Bruders des BF - XXXX - ausdrücklich beantragt, wobei auch dieser für die Verhandlung im XXXX nicht stellig gemacht wurde. Der Bruder des BF wurde in Österreich insgesamt 9 mal rechtskräftig zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen - hauptsächlich wegen Gewalt und Vermögensdelikten - verurteilt, verfügt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und ist ohne Beschäftigung, wie sich aus amtswegig eingeholten Registerauszügen ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX einvernommene Schwester des BF als Zeugin verfügt lediglich über XXXX Euro Einkommen und missachtet selbst die Meldebestimmungen, wie sich aus Ihrer eigenen Aussage (Verfahren XXXX , VHS S XXXX ) ergibt.Die Mutter des BF ist selbst ohne Beschäftigung, der Vater des BF ist zwar an der Wohnadresse der Mutter gemeldet - wo er laut Aussage des BF (Verfahren römisch 40 , VHS S römisch 40 ) jedoch nicht mehr wohnt - und ist ebenfalls ohne Beschäftigung. Ebenso wurde im Verfahren römisch 40 die Einvernahme des Bruders des BF - römisch 40 - ausdrücklich beantragt, wobei auch dieser für die Verhandlung im römisch 40 nicht stellig gemacht wurde. Der Bruder des BF wurde in Österreich insgesamt 9 mal rechtskräftig zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen - hauptsächlich wegen Gewalt und Vermögensdelikten - verurteilt, verfügt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und ist ohne Beschäftigung, wie sich aus amtswegig eingeholten Registerauszügen ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung im Verfahren römisch 40 einvernommene Schwester des BF als Zeugin verfügt lediglich über römisch 40 Euro Einkommen und missachtet selbst die Meldebestimmungen, wie sich aus Ihrer eigenen Aussage (Verfahren römisch 40 , VHS S römisch 40 ) ergibt. Aufgrund dieser Umstände in Zusammenschau mit der Abmeldung vom Wohnsitz der Eltern ist das BVwG auch weiterhin der Ansicht, dass die Familie des BF diesen nicht am Untertauchen im Falle seiner Freilassung hindern würde, sondern ihn sogar bei seinem Aufenthalt im Verborgenen unterstützen wird. Dieser Umstand wird dadurch verstärkt, dass auch der als Zeuge im Verfahren XXXX beantragte Bruder des BG untergetaucht ist, was sich aus der fehlenden behördlichen Meldung und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im genannten Verfahren ergibt.Aufgrund dieser Umstände in Zusammenschau mit der Abmeldung vom Wohnsitz der Eltern ist das BVwG auch weiterhin der Ansicht, dass die Familie des BF diesen nicht am Untertauchen im Falle seiner Freilassung hindern würde, sondern ihn sogar bei seinem Aufenthalt im Verborgenen unterstützen wird. Dieser Umstand wird dadurch verstärkt, dass auch der als Zeuge im Verfahren römisch 40 beantragte Bruder des BG untergetaucht ist, was sich aus der fehlenden behördlichen Meldung und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im genannten Verfahren ergibt. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit XXXX ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit römisch 40 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.“ In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: „[…] 3.2 Zum konkret vorliegenden Fall: Aufgrund des § 22a Abs. 4 BFA-VG hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach rezenter Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach § 22a Abs. 4 S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des § 32 Abs. 2 AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen. Der BF wurde am XXXX in Schubhaft genommen und wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten. Jener Tag an dem die Schubhaftdauer von vier Monaten im Sinne des ersten Satzes des § 22a Abs. 4 BFA-VG „überschritten“ wird ist somit der XXXX . Die ggst. Überprüfung hat spätestens am Tag danach, also spätestes am XXXX zu ergehen. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH aaO. Rn. 15). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem XXXX und dem XXXX ergehen.Aufgrund des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach rezenter Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach Paragraph 22 a, Absatz 4, S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen. Der BF wurde am römisch 40 in Schubhaft genommen und wird seitdem durchgehend in Schubhaft angehalten. Jener Tag an dem die Schubhaftdauer von vier Monaten im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG „überschritten“ wird ist somit der römisch 40 . Die ggst. Überprüfung hat spätestens am Tag danach, also spätestes am römisch 40 zu ergehen. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH aaO. Rn. 15). Die gegenständliche Entscheidung kann bzw. muss daher zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 ergehen. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) - möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) - möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.2.1 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG:Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG: Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundegebiet. Er wurde mit XXXX vom Wohnsitz seiner Eltern abgemeldet, nachdem die Mieter der Wohnung (Eltern) als Wohnungsmieter dies im Wege der Wohnungseigentümerin bereits im XXXX veranlasst haben. Der BF hat durch sein Untertauchen ein Verhalten gesetzt, durch das seine Rückkehr oder Abschiebung behindert wird. Weiters hat der BF im XXXX einen objektiv unbegründeten Folgeantrag gestellt, zu dem er selbst angab, diesen nur zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt zu haben. § 73 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundegebiet. Er wurde mit römisch 40 vom Wohnsitz seiner Eltern abgemeldet, nachdem die Mieter der Wohnung (Eltern) als Wohnungsmieter dies im Wege der Wohnungseigentümerin bereits im römisch 40 veranlasst haben. Der BF hat durch sein Untertauchen ein Verhalten gesetzt, durch das seine Rückkehr oder Abschiebung behindert wird. Weiters hat der BF im römisch 40 einen objektiv unbegründeten Folgeantrag gestellt, zu dem er selbst angab, diesen nur zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt zu haben. Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Des Weiteren besteht eine durchsetzbare rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme gegen den BF, wobei er - wie schon im Vorverfahren festgestellt wurde - sich nicht um eine freiwillige Rückkehr bemüht, sondern seinen Aufenthaltsort verheimlicht hat um sich dem Verfahren zu seiner Abschiebung aktiv zu entziehen. Die behördliche Abmeldung des BF erfolgte im Wissen der Familie des BF und zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes. § 73 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher erfüllt.Des Weiteren besteht eine durchsetzbare rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme gegen den BF, wobei er - wie schon im Vorverfahren festgestellt wurde - sich nicht um eine freiwillige Rückkehr bemüht, sondern seinen Aufenthaltsort verheimlicht hat um sich dem Verfahren zu seiner Abschiebung aktiv zu entziehen. Die behördliche Abmeldung des BF erfolgte im Wissen der Familie des BF und zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes. Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher erfüllt. Zusätzlich hat der BF aus dem Stande der Schubhaft einen objektiv unbegründeten Folgeantrag zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt, wodurch auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt wird.Zusätzlich hat der BF aus dem Stande der Schubhaft einen objektiv unbegründeten Folgeantrag zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt, wodurch auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt wird. Das gegenständlich bestehende familiäre Netz und die sozialen Kontakte werden den BF nicht von einem abermaligen Untertauchen abhalten, sondern im Gegenteil ihm sogar bei seinem Aufenthalt im Verborgenen unterstützen, wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan haben. Weiters ist der BF nicht beruflich integriert und verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel. Er verfügt - wie oben umfangreich beweisgewürdigt - über keinen „gesicherten“ Wohnsitz. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt.Das gegenständlich bestehende familiäre Netz und die sozialen Kontakte werden den BF nicht von einem abermaligen Untertauchen abhalten, sondern im Gegenteil ihm sogar bei seinem Aufenthalt im Verborgenen unterstützen, wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan haben. Weiters ist der BF nicht beruflich integriert und verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel. Er verfügt - wie oben umfangreich beweisgewürdigt - über keinen „gesicherten“ Wohnsitz. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt. Wie festgestellt, wurde der BF innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nun vier Mal rechtskräftig - ua. wegen des Verbrechens des Raubs zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe - verurteilt. Er wurde wiederholt während aufrechter Probezeit rückfällig und steht auch in Verdacht weitere strafbare Handlungen den dem Waffengesetz und dem Strafgesetzbuch begangen zu haben. Da der BF durch das geschilderte Verhalten gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ihn selbst die gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der Verlängerung der Probezeit von weiteren strafbaren Handlungen nicht abhalten konnte, aus den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten abzuleiten ist, dass von ihm ein hohes Gewaltpotenzial ausgeht. Dieser Umstand wird durch die letzte Verurteilung des BF wegen Körperverletzung, vor allem aber wegen unerlaubtem Waffenbesitz noch deutlich gesteigert. So hat sich der BF selbst gefilmt, wie er mit einer illegal besessenen Faustfeuerwaffe der Kat. B auf ein Streckenschild der ÖBB feuerte. Der Anlassbericht des LVT XXXX zeigt dabei zahlreiche weitere Bilder des BF mit Langwaffen bzw. einem Sturmgewehr, das Kriegsmaterial darstellt. Zwar konnte dem BF allein aufgrund der Fotos nicht die Echtheit dieser Waffen nachgewiesen werden, weshalb diese Fakten nicht zu einer Verurteilung führen konnten. Angesichts des sonstigen Verhalten des BF zweifelt das BVwG aber nicht daran, dass die Waffen echt waren.Wie festgestellt, wurde der BF innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nun vier Mal rechtskräftig - ua. wegen des Verbrechens des Raubs zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe - verurteilt. Er wurde wiederholt während aufrechter Probezeit rückfällig und steht auch in Verdacht weitere strafbare Handlungen den dem Waffengesetz und dem Strafgesetzbuch begangen zu haben. Da der BF durch das geschilderte Verhalten gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ihn selbst die gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der Verlängerung der Probezeit von weiteren strafbaren Handlungen nicht abhalten konnte, aus den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten abzuleiten ist, dass von ihm ein hohes Gewaltpotenzial ausgeht. Dieser Umstand wird durch die letzte Verurteilung des BF wegen Körperverletzung, vor allem aber wegen unerlaubtem Waffenbesitz noch deutlich gesteigert. So hat sich der BF selbst gefilmt, wie er mit einer illegal besessenen Faustfeuerwaffe der Kat. B auf ein Streckenschild der ÖBB feuerte. Der Anlassbericht des LVT römisch 40 zeigt dabei zahlreiche weitere Bilder des BF mit Langwaffen bzw. einem Sturmgewehr, das Kriegsmaterial darstellt. Zwar konnte dem BF allein aufgrund der Fotos nicht die Echtheit dieser Waffen nachgewiesen werden, weshalb diese Fakten nicht zu einer Verurteilung führen konnten. Angesichts des sonstigen Verhalten des BF zweifelt das BVwG aber nicht daran, dass die Waffen echt waren. Zusammengefasst liegt somit weiterhin zweifelsfrei eine sehr hohe Fluchtgefahr und auch Sicherungsbedarf vor. 3.2.2 Zur Verhältnismäßigkeit Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Dabei ist auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt (vgl. § 76 Abs. 2a FPG).Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Dabei ist auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). In Österreich verfügt der BF, über Eltern und zahlreiche Geschwister und geht derzeit keiner Beschäftigung nach und wurde von der Wohnung der Eltern abgemeldet. Der BF bezieht seit XXXX hauptsächlich Arbeitslosengeld und arbeitete zumeist nur geringfügig, für kurze Zeiträume für eine Sicherheitsfirma bis XXXX . Die Familie des BF konnte schon in der Vergangenheit nicht auf ihn positiv einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten und wird ihn auch zukünftig nicht vor dem Untertauchen abhalten. Auch eine neuerliche Meldung am Wohnsitz der Eltern wird den BF nicht vom Untertauchen abhalten, zumal sein Aufenthalt bereits einmal durch seine Abmeldung verschleiert wurde.In Österreich verfügt der BF, über Eltern und zahlreiche Geschwister und geht derzeit keiner Beschäftigung nach und wurde von der Wohnung der Eltern abgemeldet. Der BF bezieht seit römisch 40 hauptsächlich Arbeitslosengeld und arbeitete zumeist nur geringfügig, für kurze Zeiträume für eine Sicherheitsfirma bis römisch 40 . Die Familie des BF konnte schon in der Vergangenheit nicht auf ihn positiv einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten und wird ihn auch zukünftig nicht vor dem Untertauchen abhalten. Auch eine neuerliche Meldung am Wohnsitz der Eltern wird den BF nicht vom Untertauchen abhalten, zumal sein Aufenthalt bereits einmal durch seine Abmeldung verschleiert wurde. Seinem persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Waffen- und Vermögenskriminalität, sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  3. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  4. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  5. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  6. September 2014, Zl). Es besteht daher ein überwiegendes Interesse des Staates an der Effektuierung der Außerlandesbringung, für die die persönliche Greifbarkeit des BF notwendig ist. Aufgrund der festgestellten mittlerweile vier strafrechtlichen Verurteilungen wegen Gewalt-, Waffen- bzw. Vermögensdelikten, die gemäß § 76 Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, besteht ein denkbar großes öffentliches Interesse an der gesicherten Aufenthaltsbeendigung des BF.Seinem persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Waffen- und Vermögenskriminalität, sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  8. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  9. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  11. September 2014, Zl). Es besteht daher ein überwiegendes Interesse des Staates an der Effektuierung der Außerlandesbringung, für die die persönliche Greifbarkeit des BF notwendig ist. Aufgrund der festgestellten mittlerweile vier strafrechtlichen Verurteilungen wegen Gewalt-, Waffen- bzw. Vermögensdelikten, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, besteht ein denkbar großes öffentliches Interesse an der gesicherten Aufenthaltsbeendigung des BF. Das Bundesamt führt zügig das notwendige HRZ Verfahren, auch die diesbezüglich übliche Verfahrensdauer von mehreren Monaten ist im gegenständlichen Fall jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Eine HRZ Ausstellung durch die russische Vertretungsbehörde ist realistisch, zumal eine russische Geburtsurkunde des BF vorliegt. Der BF wurde auch bereits am XXXX vor eine Delegation der russischen Botschaft vorgeführt, die die Ergebnisse zur Überprüfung nach Russland übermittelte. Mit einer baldigen Identifizierung des BF ist daher jedenfalls zu rechnen. Eine Abschiebung des BF hiernach ist somit jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer realistisch möglich, da Abschiebungen per Charter nach Russland sowohl im Jahr 2020 als auch 2021 erfolgreich durchgeführt wurden. Die Problematik, dass Eskortbeamten kürzlich keine Visa seitens Russland ausgestellt wurden, ist Gegenstand diplomatischer Verhandlungen und wird mit höchster Wahrscheinlichkeit zeitnah durch diese beseitigt werden.Das Bundesamt führt zügig das notwendige HRZ Verfahren, auch die diesbezüglich übliche Verfahrensdauer von mehreren Monaten ist im gegenständlichen Fall jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Eine HRZ Ausstellung durch die russische Vertretungsbehörde ist realistisch, zumal eine russische Geburtsurkunde des BF vorliegt. Der BF wurde auch bereits am römisch 40 vor eine Delegation der russischen Botschaft vorgeführt, die die Ergebnisse zur Überprüfung nach Russland übermittelte. Mit einer baldigen Identifizierung des BF ist daher jedenfalls zu rechnen. Eine Abschiebung des BF hiernach ist somit jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer realistisch möglich, da Abschiebungen per Charter nach Russland sowohl im Jahr 2020 als auch 2021 erfolgreich durchgeführt wurden. Die Problematik, dass Eskortbeamten kürzlich keine Visa seitens Russland ausgestellt wurden, ist Gegenstand diplomatischer Verhandlungen und wird mit höchster Wahrscheinlichkeit zeitnah durch diese beseitigt werden. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit absolut nicht gegeben. Die rezente Judikatur des VwGH zu dieser Frage ist hier nicht daher einschlägig, da in diesen Fällen überhaupt keine realistische Prognose einer HRZ Erlangung durch das Bundesamt mehr gegeben werden konnte und der VwGH aussprach, ein Bemühen des Bundesamtes allein reiche nicht aus. Die vom VwGH hierbei (VwGH am 22.12.2020, Ra 2020/21/0174) jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines HRZ typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Erfolg geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann trotz des Bestehens der familiären und sozialen Beziehungen des BF im Bundesgebiet weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Es wurde nicht dargelegt, in welcher Form diese sozialen Beziehungen geeignet sein sollten, den BF vor einem Aufenthalt im Verborgenen abzuhalten. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit - siehe dazu die mehrmalige Straffälligkeit - kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat weiterhin keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.“
  12. Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  13. Am römisch 40 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Zuge der im Rahmen der Vorlage erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer würde bei der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen, sich vor der ha. Behörde verstecken und sich einer Abschiebung widersetzen. Seine Familie würde ihn dabei unterstützen. Der Beschwerdeführer sei zudem in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Zum aktuellen Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Heimreisezertifikatsverfahren derzeit noch anhängig sei. Zuletzt habe am XXXX ein Charter nach Russland stattgefunden. Auch Einzelrückführungen seien derzeit wieder möglich. Sobald der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt werde, werde der Beschwerdeführer mit dem nächstmöglichen Charter oder per Einzelrückführung mit Begleitung in die Russische Föderation abgeschoben. Im Zuge der im Rahmen der Vorlage erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer würde bei der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen, sich vor der ha. Behörde verstecken und sich einer Abschiebung widersetzen. Seine Familie würde ihn dabei unterstützen. Der Beschwerdeführer sei zudem in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Zum aktuellen Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Heimreisezertifikatsverfahren derzeit noch anhängig sei. Zuletzt habe am römisch 40 ein Charter nach Russland stattgefunden. Auch Einzelrückführungen seien derzeit wieder möglich. Sobald der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt werde, werde der Beschwerdeführer mit dem nächstmöglichen Charter oder per Einzelrückführung mit Begleitung in die Russische Föderation abgeschoben. 2.
  14. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.2.
  15. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Weiters werden die vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , getroffenen Feststellungen - soweit oben zitiert - zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft sprechende Änderung ergeben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Weiters werden die vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , getroffenen Feststellungen - soweit oben zitiert - zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft sprechende Änderung ergeben. Ergänzend wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht. Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig. Diesbezüglich ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten. Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig. Diesbezüglich ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten weiterhin in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig, es bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Auch diesbezüglich ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten.Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten weiterhin in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig, es bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Auch diesbezüglich ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird seit XXXX ein Verfahren mit der russischen Vertretungsbehörde geführt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer einer russischen Delegation vorgeführt und wurden im Anschluss die Daten von der russischen Vertretungsbehörde zur Bestätigung nach XXXX geschickt. Nach der positiven Identifizierung des Beschwerdeführers ist mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer erscheint nach wie vor möglich und ist hinreichend wahrscheinlich. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - zu rechnen. Charterabschiebungen nach Russland finden laufend statt, wobei die letzte Charterabschiebung am XXXX erfolgt ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und vom Bundesamt auch geplant. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird seit römisch 40 ein Verfahren mit der russischen Vertretungsbehörde geführt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer einer russischen Delegation vorgeführt und wurden im Anschluss die Daten von der russischen Vertretungsbehörde zur Bestätigung nach römisch 40 geschickt. Nach der positiven Identifizierung des Beschwerdeführers ist mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer erscheint nach wie vor möglich und ist hinreichend wahrscheinlich. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - zu rechnen. Charterabschiebungen nach Russland finden laufend statt, wobei die letzte Charterabschiebung am römisch 40 erfolgt ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und vom Bundesamt auch geplant. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am XXXX somit nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am römisch 40 somit nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahlen XXXX und XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahlen römisch 40 und römisch 40 ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine neuen Umstände hervorgekommen, die für den aktuellen ab XXXX verstrichenen Zeitraum zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden Beurteilung führen könnten. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht behauptet und ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis vom römisch 40 , GZ römisch 40 , übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine neuen Umstände hervorgekommen, die für den aktuellen ab römisch 40 verstrichenen Zeitraum zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden Beurteilung führen könnten. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht behauptet und ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus der vom Bundesamt im Zuge der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass das Bundesamt nach wie vor um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der russischen Vertretungsbehörde geführt. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde auch bereits am XXXX einer russischen Delegation vorgeführt und wurden die Ergebnisse von der russischen Vertretungsbehörde zur Überprüfung nach Russland übermittelt. Mit einer baldigen Identifizierung des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu rechnen, zumal auch eine russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates somit aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden auch regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der russischen Vertretungsbehörde funktioniert. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - ist daher realistisch möglich, da Charterabschiebungen nach Russland sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 (zuletzt am XXXX ) erfolgreich durchgeführt wurden. Wie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX hervorgeht, sind zum Entscheidungszeitpunkt auch wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und auch geplant. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus der vom Bundesamt im Zuge der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass das Bundesamt nach wie vor um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der russischen Vertretungsbehörde geführt. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde auch bereits am römisch 40 einer russischen Delegation vorgeführt und wurden die Ergebnisse von der russischen Vertretungsbehörde zur Überprüfung nach Russland übermittelt. Mit einer baldigen Identifizierung des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu rechnen, zumal auch eine russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates somit aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden auch regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der russischen Vertretungsbehörde funktioniert. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - ist daher realistisch möglich, da Charterabschiebungen nach Russland sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 (zuletzt am römisch 40 ) erfolgreich durchgeführt wurden. Wie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom römisch 40 hervorgeht, sind zum Entscheidungszeitpunkt auch wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und auch geplant. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft: 3.1.
  20. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 20

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