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{'item': 'W116 2240038-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 17§§ 43§ 123§ 45§ 91§ 1§ 44§ 48Art. 130Art. 131§ 7§ 6§ 135a§ 58§ 24§ 118§ 94§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW116 2240038-1 Spruch, W116 2240038-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.07.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist

§ 17Abs.

1 und 1a PTSG auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG bzw. der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in die Verwendungsgruppe PT 6 ernannt und ist seit dem Jahr 2003 organisatorisch einem Personalpool zugeordnet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.04.2014 bis 13.05.2020 im Bereich der Dienststelle „TAP/Servicekom", Organisationseinheit "Servicekom Logistikservices", und im Zeitraum vom 14.05.2020 bis zum 30.06.2020 in der Organisationseinheit "Telefonzellen - Inkasso - Ost" vorübergehend verwendet.1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.07.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist

Paragraph 17, Absatz eins und eins a PTSG auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria AG bzw. der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in die Verwendungsgruppe PT 6 ernannt und ist seit dem Jahr 2003 organisatorisch einem Personalpool zugeordnet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.04.2014 bis 13.05.2020 im Bereich der Dienststelle „TAP/Servicekom", Organisationseinheit "Servicekom Logistikservices", und im Zeitraum vom 14.05.2020 bis zum 30.06.2020 in der Organisationseinheit "Telefonzellen - Inkasso - Ost" vorübergehend verwendet. 2. Mit Schreiben des Personalamts der Telekom Austria vom 28.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige erstattet, weil er beschuldigt werde durch näher beschriebene Handlungen gegen seine Dienstpflichten

§§ 43Abs.

1 und 2 und 48 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verstoßen zu haben.2. Mit Schreiben des Personalamts der Telekom Austria vom 28.08.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige erstattet, weil er beschuldigt werde durch näher beschriebene Handlungen gegen seine Dienstpflichten

Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 48 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verstoßen zu haben.

  1. Mit Disziplinarverfügung des Personalamts Wien der Telekom Austria vom 09.10.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen gegenständlicher Dienstpflichtverletzungen eine Geldbuße in der Höhe von 500.- € verhängt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2020 nachweislich zugestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen die Disziplinarverfügung binnen offener Frist das Rechtsmittel des Einspruchs ein.
  3. Mit Schreiben vom 06.11.2020 legte das Personalamt Wien der Telekom Austria den Akt der Bundesdisziplinarbehörde zur Entscheidung vor.
  4. Mit Schreiben vom 04.12.2020 beauftragte die Bundesdisziplinarbehörde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers mit weiteren Ermittlungen

§ 123Abs.

1 BDG 1979.6. Mit Schreiben vom 04.12.2020 beauftragte die Bundesdisziplinarbehörde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers mit weiteren Ermittlungen

Paragraph 123, Absatz eins, BDG

  1. Mit Schreiben vom 14.12.2020 übermittelte die Dienstbehörde die Ermittlungsergebnisse in Form einer Stellungnahme und weiteren Unterlagen an die Bundesdisziplinarbehörde.
  2. Mit Schreiben vom 18.12.2020 brachte die Disziplinarbehörde diese Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein.8. Mit Schreiben vom 18.12.2020 brachte die Disziplinarbehörde diese Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme bei der Bundesdisziplinarbehörde ein.
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.01.2021 hat Bundesdisziplinarbehörde in der Angelegenheit beschlossen, gegen den Beschwerdeführer

§ 123Abs.

1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, er habe (im Original, anonymisiert):10. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.01.2021 hat Bundesdisziplinarbehörde in der Angelegenheit beschlossen, gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, er habe (im Original, anonymisiert): „

  1. im Zeitraum vom
  2. März 2020 bis zum
  3. April 2020 an insgesamt 32 Arbeitstagen die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" ungerechtfertigt geltend gemacht und verrechnet, und damit gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, und damit gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen,
  4. im Monat Juni 2020 an zumindest zwölf Tagen die für Telefonzellen-Inkassofahrten erforderliche Kilometeranzahl erheblich überschritten, dies aber in den Fahrzeugeinsatzblättern nicht wie vorgeschrieben dokumentiert, und dadurch nicht zu einem umwelt- und kostenbewussten Fahrzeugeinsatz beigetragen, und damit gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs, 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen,und damit gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Abs, 1 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, und schließlich
  5. am
  6. Juni 2020 seinen Dienst eigenmächtig und unerlaubt vorzeitig um ca. 11.30 Uhr anstatt um 15.00 Uhr beendet und damit gegen die Dienstpflicht des § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.
  7. am
  8. Juni 2020 seinen Dienst eigenmächtig und unerlaubt vorzeitig um ca. 11.30 Uhr anstatt um 15.00 Uhr beendet und damit gegen die Dienstpflicht des Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. (Der Beschwerdeführer) begründet dadurch den Verdacht, er habe schuldhaft seine Dienstpflichten nicht eingehalten und somit Dienstpflichtverletzungen

§ 91

BDG 1979 begangen.“In der Begründung wird nach Anführung der Beweismittel und Angaben zur Person des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): (Der Beschwerdeführer) begründet dadurch den Verdacht, er habe schuldhaft seine Dienstpflichten nicht eingehalten und somit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 91, BDG 1979 begangen.“, In der Begründung wird nach Anführung der Beweismittel und Angaben zur Person des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Am

  1. März 2020 wurden sämtliche Botenfahrer der Organisationseinheit „Servicekom Logistikservices", darunter auch der (Beschwerdeführer), von der Vorgesetzten G telefonisch verständigt, dass aufgrund der Corona-Pandemie ab dem Folgetag nur mehr Homeoffice zu versehen sei. Daher hat der (Beschwerdeführer) ab dem
  2. März 2020 keine Fahrten mit einem Dienstfahrzeug mehr durchgeführt. Im Zeitraum vom
  3. März bis zum
  4. April 2020 - an insgesamt 32 Arbeitstagen - machte er durch Eingaben in das für die Tätigkeiterfassung vorgesehene elektronische System die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" (pauschalierte Reisegebühr für Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle) geltend. Für den Monat März 2020 wurde dem Beamten zusammen mit dem Bezug für April 2020 insgesamt € 139,06 an Ortspauschalen ausbezahlt, die mit dem Bezug für Mai 2020 wieder rückverrechnet wurden. Die vom Beamten für den Monat April 2020 geltend gemachten 21 Ortspauschalen in Höhe von insgesamt € 171,78 wurden nie ausbezahlt. (Der Beschwerdeführer) hat mit Email vom
  5. Mai 2020 (AS 93) gegenüber seiner Dienstbehörde eingeräumt, den Monatsabschluss unbedacht ausgefüllt zu haben, wofür er sich entschuldige. Nach Beendigung der Dienstzuteilung bei der Organisationseinheit „Telefonzellen - Inkasso-Ost" mit Ablauf des Monats Juni 2020 wurde die von (dem Beschwerdeführer) mit dem Dienstauto im Monat Juni 2020 zurückgelegte Anzahl an Kilometern laut den vom Beamten erstellten Fahrzeugeinsatzblättern (AS 55 bis 61) mit der laut „Google-Maps" für die Inkassofahrten erforderlichen Anzahl an Kilometern verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass (der Beschwerdeführer) im geprüften Monat Juni 2020 mit dem Dienstauto insgesamt 2843 km gefahren ist, wobei die von „Google-Maps" errechnete erforderliche Gesamtkilometeranzahl nur 2.057 km betragen hat, sohin im Monat Juni 2020 eine Differenz von 786 km bestanden hat. An insgesamt 12 Arbeitstagen im Juni 2020 kam es zu erheblichen Überschreitungen der erforderlichen Kilometeranzahl. Am
  6. Juni 2020 fuhr der Beamte mit dem Dienstauto insgesamt 352 km, obwohl laut „Google-Maps" nur 177 km für die Inkassofahrten erforderlich gewesen wären (am
  7. Juni 2020 158 km anstatt erforderliche 46 km; am
  8. Juni 2020 68 km anstatt erforderliche 11 km; am
  9. Juni 2020 63 km anstatt erforderliche 30 km; am
  10. Juni 2020 121 km anstatt erforderliche 35 km; am
  11. Juni 2020 230 km anstatt erforderliche 169 km; am
  12. Juni 2020 327 km anstatt erforderliche 223 km; am
  13. Juni 2020 121 km anstatt erforderliche 112 km; am
  14. Juni 2020 163 km anstatt erforderliche 98 km; am
  15. Juni 2020 67 km anstatt erforderliche 13,3 km; am
  16. Juni 2020 78 km anstatt erforderliche 40,2 km und am
  17. Juni 2020 45 km anstatt erforderliche 22 km). Am
  18. August 2020 fand ein Gespräch mit (dem Beschwerdeführer) bezüglich der abweichenden Kilometer in den Fahrtberichten statt. Anwesend waren (der Beschwerdeführer), Herr E, Herr H und Frau G. Gefragt von Frau G bezüglich der Unterschiede seiner tatsächlich gefahrenen bzw. am Fahrtbericht geschriebenen Kilometer und der von Frau G ermittelten Kilometer gab (der Beschwerdeführer) an, dass die Koordinaten der Standorte der Telefonzellen falsch oder fehlerhaft seien, die Telefonzellen in Postämtern seien, die zur Anfahrt geschlossen gewesen wären, somit die Zelle nicht erreichbar gewesen sei und eine neuerliche Fahrt notwendig gewesen sei. Die Handy-App an Kreuzungen falsche Befehle gegeben habe, die Zellen an Standorten stehen würden, wo man mit dem Fahrzeug nicht stehen bleiben könne und die Zellen oft gesucht hätten werden müssen (AS 53). Wie Herr H (Business Audit und Integrity Service) in seinem Email vom
  19. August 2020 festhielt, in dem er ein Telefonat mit (dem Beschwerdeführer) betreffend Fragen zu den Ungereimtheiten bei den Kilometern in den Fahrzeugeinsatzblättern dokumentierte, gab (der Beschwerdeführer) als Grund für die Mehrkilometer an (AS 47), dass die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu den Standorten nicht stimmen würden, die Koordinaten in der Handy-App großteils falsch wären, er ohne Einschulung einfach in die Aufgabe hineingestoßen worden sei, zu payphones in Postämtern oft mehrmals hinfahren habe müssen, weil die Ämter geschlossen gewesen seien, die Konnektivität zu seinem Handynavi verloren gegangen sei, er dann ein anderes Navigationssystem verwendet habe und das zu Umwegen geführt habe, manchmal nicht unmittelbar bei einer Telefonzelle parken habe können, das habe Parkplatzsuche bedeutet und somit einen Umweg. Manchmal habe sich die Telefonzelle auf der anderen Straßenseite befunden, was ein Umkehren bedingt habe, er sich an die StVO halten habe müssen und nach einer Umkehrmöglichkeit suchen habe müssen. Manchmal seien die Zellen nicht auffindbar gewesen, also sei er weitergefahren und am Ende der Tour wieder zurück. Angesprochen auf eine Tour ausschließlich im
  20. Bezirk, wo er 63 km anstelle der errechneten 30 km gefahren sei, habe (der Beschwerdeführer) Herrn H keine Antwort geben können. Der Leiter der Dienststelle „Servicekom/Servicemanagment", Herr T, gab am
  21. August 2020 per Email zu den vorgebrachten Begründungen für die Mehrkilometer an, dass das Service, also das Telefonzellen-Inkasso, seit 2012 von der Dienststelle TAP/Servicekom durchgeführt werde und dass die Unterlagen nach 8 Jahren bereits sehr ausgereift und mehrfach optimiert und berichtigt worden seien. Die Koordinaten der Telefonzellen würden fast immer stimmen, auch hier habe es in 8 Jahren jede Menge Berichtigungen gegeben. Wenn Mehrfachanfahrten notwendig seien, sei das auch in den Fahrtberichten zu dokumentieren, dies könne er in den Fahrtberichten von (dem Beschwerdeführer) nicht erkennen. Herr T hat eingeräumt, dass Umwege und das Suchen von Parkplätzen immer einen „Mehrweg" bedeuten können, aber nicht in diesen Dimensionen. In diesem Zusammenhang wies Herr T nachdrücklich auf die Bestimmung des § 26a Abs. 4Z IStVO hin.Der Leiter der Dienststelle „Servicekom/Servicemanagment", Herr T, gab am
  22. August 2020 per Email zu den vorgebrachten Begründungen für die Mehrkilometer an, dass das Service, also das Telefonzellen-Inkasso, seit 2012 von der Dienststelle TAP/Servicekom durchgeführt werde und dass die Unterlagen nach 8 Jahren bereits sehr ausgereift und mehrfach optimiert und berichtigt worden seien. Die Koordinaten der Telefonzellen würden fast immer stimmen, auch hier habe es in 8 Jahren jede Menge Berichtigungen gegeben. Wenn Mehrfachanfahrten notwendig seien, sei das auch in den Fahrtberichten zu dokumentieren, dies könne er in den Fahrtberichten von (dem Beschwerdeführer) nicht erkennen. Herr T hat eingeräumt, dass Umwege und das Suchen von Parkplätzen immer einen „Mehrweg" bedeuten können, aber nicht in diesen Dimensionen. In diesem Zusammenhang wies Herr T nachdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 4 Z, IStVO hin. Was die firmeneigene Navigations-APP betrifft, so hat die Dienstbehörde ergänzend ausgeführt (AS 121), dass damit die regelmäßig mit dienstlichen Fahrten befassten Beamtinnen und Beamten ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Im Jahre 2012 sei die Möglichkeit geschaffen worden, Fahrtrouten mittels firmeneigener Navigations-APP (Al Navi) zu planen. Darüber hinaus sei unter anderem auch (der Beschwerdeführer) von einem Kollegen, Herrn D, im Zuge der Einschulung (Mai 2020) explizit darauf hingewiesen worden, wie die App funktioniere und dass damit die entsprechenden Ziele nicht nur rasch zu finden wären, sondern auch eine effiziente Routenplanung gegeben wäre. Herr D habe den Einzuschulenden, darunter auch (der Beschwerdeführer), die Bedienung der App vorgeführt. Festgehalten wird, dass seit dem Jahre 2000 das firmeninterne „Intranet" jenes Medium ist, über das für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindliche Richtlinien und Anordnungen kundgemacht werden. Das Intranet hat die vormaligen Post- und Telegraphenblätter, in denen regelmäßig Dienstanweisungen intern kundgemacht wurden, ersetzt. Von der verantwortlichen Fachabteilung (Fuhrparkmanagement) wurde für alle Nutzerinnen und Nutzer von Dienst-KFZ eine Richtlinie (Firmenfahrzeug; siehe Anhang) herausgegeben und im Intranet veröffentlicht. Im ersten Kapitel dieser Richtlinie (Informationsblatt zum Lenken Ihres Dienstfahrzeuges; Seite 5 oben) ist festgehalten, dass für jedes Dienstfahrzeug (ohne Privatnutzung) ein Fahrtbericht zu führen ist, der den lückenlosen Einsatz des Fahrzeuges je Kalendermonat dokumentiert. Das Fahrzeugeinsatzblatt (siehe Anhang) ist umgehend nach der Fahrt auszufüllen und bis spätestens zum
  23. Arbeitstag des Folgemonats entsprechend abgeschlossen per Post an Al Telekom Austria AG, Fahrtberichte, 1004 Wien, zu senden. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Unterfertigung und zuverlässige Übermittlung verantwortlich. Dienstfahrzeuge ohne vertraglich genehmigter Privatnutzung sind ausschließlich für Dienstfahrten zu verwenden. Laut Muster (Fahrzeugeinsatzblatt; AS 139 und 141) ist aus diesem eindeutig ersichtlich, wie Fahrten zu dokumentieren sind. Nach den ergänzenden Ausführungen der Dienstbehörde war (der Beschwerdeführer) jahrelang als Botendienstfahrer eingesetzt, daher war ihm das Ausfüllen eines Fahrzeugeinsatzberichtes mehr als geläufig und somit hat eine entsprechende Routine beim Führen des/der Fahrzeugeinsatzblätter bestanden. Außerdem gab es eine klare Anweisung seiner Gruppenleiterin, dass die Fahrten entsprechend zu dokumentieren sind, da bei allen Dienstfahrten ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, unter anderem deshalb, weil im Zuge von allfälligen Anzeigen etc. dem Fuhrparkmanagement Auskunft über den jeweiligen Lenker gegeben werden muss. Ergänzend gibt es in der genannten und im Intranet veröffentlichten Richtlinie (AS 131/Seite 8 der Richtlinie) noch entsprechende Anordnungen des verantwortlichen Fachbereiches, wonach der sparsame Einsatz und wirtschaftliche Umgang mit dem Betriebsmittel KFZ entsprechend beschrieben wird. Am
  24. Juni 2020, dem letzten Tag der Dienstzuteilung von (dem Beschwerdeführer) zur Dienststelle „TAP/Servicekom", Organisationseinheit „Telefonzellen - Inkasso - Ost", hat (der Beschwerdeführer) seinen Dienst eigenmächtig und unerlaubt bereits um 11.30 Uhr beendet, obwohl Dienstende erst um 15.00 Uhr war. Bereits am Vortag,
  25. Juni 2020, erschien (der Beschwerdeführer) (und ein weiterer mit dem Telefonzellen-Inkasso befasster Mitarbeiter) in der Dienststelle und erklärte gegenüber der Vorgesetzten, Frau G, und weiteren Bediensteten des Teams, dass sie am nächsten Tag nur mehr kämen um ihre privaten Utensilien abzuholen bzw. ihr Firmen-Equipment (Schlüssel, Kfz-Papiere etc.) abzugeben. Die dienstlichen Auswirkungen dieses Verhaltens waren, dass die Dienststelle mit den Inkasso-Fahrten in Verzug geriet, da nur mehr 2 Fahrer die Fahrten erledigen konnten an Stelle von 4 Fahrern. … … Rechtliche Würdigung: Faktum 1.)

§ 1

und § 2 RGV ist die Voraussetzung zur Geltendmachung von Reisegebühren - und nichts anderes stellt das sog. Fernmeldepauschale dar - das Vorliegen eines Dienstauftrages für eine auswärtige Dienstverrichtung. Voraussetzung für die Geltendmachung des Fernmeldepauschales, also von pauschalierten Reisegebühren, ist ein entsprechender Dienstauftrag. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Dienstvorgesetzte, Frau G, ab

  1. März 2020 Homeoffice angeordnet hat und somit keine Anordnung zum Telefonzelleninkasso vorlag, können auch keine auswärtigen Dienstverrichtungen vorgelegen sein, die das Fernmeldepauschale begründen könnten. Daher verrechnete (der Beschwerdeführer) zu Unrecht das Fernmeldepauschale, was er mit Email vom
  2. Mai 2020 (AS 93) auch eingeräumt hat.

Paragraph eins und Paragraph 2, RGV ist die Voraussetzung zur Geltendmachung von Reisegebühren - und nichts anderes stellt das sog. Fernmeldepauschale dar - das Vorliegen eines Dienstauftrages für eine auswärtige Dienstverrichtung. Voraussetzung für die Geltendmachung des Fernmeldepauschales, also von pauschalierten Reisegebühren, ist ein entsprechender Dienstauftrag. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Dienstvorgesetzte, Frau G, ab

  1. März 2020 Homeoffice angeordnet hat und somit keine Anordnung zum Telefonzelleninkasso vorlag, können auch keine auswärtigen Dienstverrichtungen vorgelegen sein, die das Fernmeldepauschale begründen könnten. Daher verrechnete (der Beschwerdeführer) zu Unrecht das Fernmeldepauschale, was er mit Email vom
  2. Mai 2020 (AS 93) auch eingeräumt hat.

§ 43Abs.

1 BDG 1979 ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Zu den dienstlichen Aufgaben zählt auch die Geltendmachung von Reisegebühren, hier dem Fernmeldepauschale. Da auswärtige Dienstverrichtungen nicht festgestellt werden konnten, schon mangels entsprechenden Dienstauftrags, waren die Eintragungen im SAP-System unrichtig und demnach wahrheitswidrig.

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Zu den dienstlichen Aufgaben zählt auch die Geltendmachung von Reisegebühren, hier dem Fernmeldepauschale. Da auswärtige Dienstverrichtungen nicht festgestellt werden konnten, schon mangels entsprechenden Dienstauftrags, waren die Eintragungen im SAP-System unrichtig und demnach wahrheitswidrig. Faktum 2.) Wie die Dienstbehörde mit Email vom

  1. Dezember 2020 ergänzend ausführte, wurde von der verantwortlichen Fachabteilung (Fuhrparkmanagement) für alle Nutzerinnen und Nutzer von Dienst-KFZ eine Richtlinie (Firmenfahrzeug; AS 123 bis 137) herausgegeben und im Intranet veröffentlicht. Im ersten Kapitel dieser Richtlinie (Informationsblatt zum Lenken Ihres Dienstfahrzeuges; Seite 5 oben/AS 127) ist festgehalten, dass für jedes Dienstfahrzeug (ohne Privatnutzung) ein Fahrtbericht zu führen ist, der den lückenlosen Einsatz des Fahrzeuges je Kalendermonat dokumentiert. Das Fahrzeugeinsatzblatt (AS 139 und 141) ist umgehend nach der Fahrt auszufüllen und bis spätestens zum
  2. Arbeitstag des Folgemonats entsprechend abgeschlossen per Post an Al Telekom Austria AG, Fahrtberichte, 1004 Wien, zu senden. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Unterfertigung und zuverlässige Übermittlung verantwortlich. Dienstfahrzeuge ohne vertraglich genehmigter Privatnutzung sind ausschließlich für Dienstfahrten zu verwenden! Laut Muster (Fahrzeugeinsatzblatt; AS 139) ist aus diesem eindeutig ersichtlich, wie Fahrten zu dokumentieren sind. Daneben gibt es eine klare Anweisung der Vorgesetzten von (dem Beschwerdeführer), dass die Fahrten entsprechend zu dokumentieren sind, da bei allen Dienstfahrten ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, unter anderem deshalb, weil im Zuge von allfälligen Anzeigen etc. dem Fuhrparkmanagement Auskunft über den jeweiligen Lenker gegeben werden muss.

§ 43Abs.

1 BDG 1979 ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Zu den dienstlichen Aufgaben zählt auch das Ausfüllen der Fahrzeugeinsatzblätter. Die im Zuge der Telefonzellen—Inkassofahrten entstandenen Mehrkilometer konnten nicht nachvollzogen werden. Die ausgefüllten Fahrzeugeinsatzblätter sind unrichtig und demnach wahrheitswidrig, da sie sich auch nicht mit der Verantwortung von (dem Beschwerdeführer) decken. So können etwa Mehrfachanfahrten nicht nachvollzogen werden. Daher besteht der Verdacht, dass (der Beschwerdeführer) gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe.

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Zu den dienstlichen Aufgaben zählt auch das Ausfüllen der Fahrzeugeinsatzblätter. Die im Zuge der Telefonzellen—Inkassofahrten entstandenen Mehrkilometer konnten nicht nachvollzogen werden. Die ausgefüllten Fahrzeugeinsatzblätter sind unrichtig und demnach wahrheitswidrig, da sie sich auch nicht mit der Verantwortung von (dem Beschwerdeführer) decken. So können etwa Mehrfachanfahrten nicht nachvollzogen werden. Daher besteht der Verdacht, dass (der Beschwerdeführer) gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen habe.

§ 44Abs.

1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Die Richtlinie „Firmenfahrzeug" wurde im Intranet veröffentlicht und stellt eine generelle Weisung dar. Außerdem gab es eine klare Anweisung der Gruppenleiterin von (dem Beschwerdeführer), dass die Fahrten entsprechend zu dokumentieren sind, da bei allen Dienstfahrten ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorgeschrieben sind. (Der Beschwerdeführer) tätigte dadurch eine Weisungsverletzung und begründet somit den Verdacht gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen sind.

Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Die Richtlinie „Firmenfahrzeug" wurde im Intranet veröffentlicht und stellt eine generelle Weisung dar. Außerdem gab es eine klare Anweisung der Gruppenleiterin von (dem Beschwerdeführer), dass die Fahrten entsprechend zu dokumentieren sind, da bei allen Dienstfahrten ordnungsgemäße Aufzeichnungen vorgeschrieben sind. (Der Beschwerdeführer) tätigte dadurch eine Weisungsverletzung und begründet somit den Verdacht gegen die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen sind. Faktum 3.) Was den Vorwurf an (den Beschwerdeführer) betrifft, am 30. Juni 2020 seinen Dienst eigenmächtig und unerlaubt vorzeitig um ca. 11.30 Uhr anstatt um 15.00 Uhr beendet zu haben, so hat

§ 48Abs.

1 BDG 1979 der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplans sieht der VwGH schon bei bloßer Unpünktlichkeit verletzt. Der Beamte hat - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat - die Dienststunden einzuhalten. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt (vgl. hierzu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1985, ZI. 85/09/0223, und vom 11. November 1988, ZI. 88/09/0119). Somit wird der Verdacht begründet, dass (der Beschwerdeführer) seinen Dienstplan nicht eingehalten hat und damit gegen seine Dienstpflicht

§ 48Abs.

1 BDG 1979 verstoßen hat.“Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 22.01.2021 zugestellt.Was den Vorwurf an (den Beschwerdeführer) betrifft, am 30. Juni 2020 seinen Dienst eigenmächtig und unerlaubt vorzeitig um ca. 11.30 Uhr anstatt um 15.00 Uhr beendet zu haben, so hat

Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplans sieht der VwGH schon bei bloßer Unpünktlichkeit verletzt. Der Beamte hat - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat - die Dienststunden einzuhalten. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt vergleiche hierzu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1985, ZI. 85/09/0223, und vom 11. November 1988, ZI. 88/09/0119). Somit wird der Verdacht begründet, dass (der Beschwerdeführer) seinen Dienstplan nicht eingehalten hat und damit gegen seine Dienstpflicht

Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen hat.“, Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 22.01.2021 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen diesen Einleitungsbeschluss binnen offener Frist die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, worin der bekämpfte Bescheid wegen unzutreffender Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Gänze angefochten wird. Nach zusammenfassenden Ausführungen zum Einleitungsbeschluss und zum bisherigen Verfahrensgang wird als Begründung Folgendes vorgebracht (im Original, anonymisiert):
  2. Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen diesen Einleitungsbeschluss binnen offener Frist die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, worin der bekämpfte Bescheid wegen unzutreffender Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Gänze angefochten wird. , Nach zusammenfassenden Ausführungen zum Einleitungsbeschluss und zum bisherigen Verfahrensgang wird als Begründung Folgendes vorgebracht (im Original, anonymisiert): „…
  3. Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit des Verfahrens 2.
  4. In ihrer rechtlichen Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die Fernmeldepauschale verrechnet habe, da die Dienstvorgesetzte, Frau G, ab
  5. März 2020 Home Office angeordnet habe und somit keine Anordnung zum Telefonzellen-Inkasso vorgelegen habe. 2.
  6. Bei dieser Beurteilung verkennt die belangte Behörde jedoch, dass die Anordnung zum Dienst im Home Office jedenfalls davon abhängig ist, ob dem Beamten überhaupt die Dienstverrichtung von zu Hause aus möglich ist. Wie bereits des Öfteren im gegenständlichen Verfahren ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer seinen Dienst - mangels entsprechender Büroausstattung - nicht im „Home-Office" verrichten, sondern arbeitete vereinbarungsgemäß weiterhin in den Büroräumlichkeiten der Dienstbehörde. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers schon abstrakt aus, wobei die belangte Behörde auf diesen Umstand im angefochtenen Einleitungsbeschluss nicht näher eingegangen ist. Demgemäß erfolgte die Verrechnung der Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" aufgrund des Anfahrtsweges des Beschwerdeführers zur Arbeitsstätte zu Recht; ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist in jener berechtigten Geltendmachung von Nebengebühren somit jedenfalls nicht zu sehen. 2.
  7. Zudem ist die belangte Behörde der Ansicht, dass die „Mehrkilometer" des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden könnten. Die ausgefüllten Fahrzeugeinsatzblätter seien unrichtig und demnach wahrheitswidrig. Auch diese Beurteilung ist jedoch nicht nachvollziehbar. 2.
  8. Bereits im Rahmen der Begründung der Disziplinarverfügung vom 09.10.2020 räumte die Dienstbehörde selbst ein, dass die betriebsinterne „Navigations-App" für das Auffinden der vom Disziplinarbeschuldigten anzufahrenden Telefonzellen seit 2012 laufend durch „jede Menge Berichtigungen" korrigiert werden musste. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass anfangs nicht auffindbare Standorte in den Listen der "PÖM Touren" vermerkt waren, wobei dies später nicht mehr der Fall war, da dies - so die Mitteilung an den Beschwerdeführer - ohnehin nicht umgesetzt werde. Eine Abweichung bei den tatsächlichen Standorten der Telefonzellen wird daher jedenfalls nicht abzustreiten sein. Dass die Angaben über die Standorte der Telefonzellen in jener App somit auch insbesondere im Juni 2020 durchaus fehlerhaft waren und aus diesem Grund regelmäßig Mehrfachanfahrten bzw. zusätzliche Fahrtwege für die Suche der jeweiligen Telefonzellen notwendig waren, ist daher evident. 2.
  9. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Dienstbehörde vom
  10. Dezember 2020, dass es keine Dienstanweisung gab, nach welcher Mehrfachanfahrten im Fahrtbericht zu dokumentieren sind. Bereits aus diesem Grund kann es keinesfalls in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fallen, jene Fahrten lückenlos zu erfassen, wobei der Beschwerdeführer bereits aufgrund der - notorischen - Fehleranfälligkeit der „Navigations-App" davon ausgehen durfte, dass solche Anfahrten als behördenbekannt anzusehen sind und daher nicht gesondert angeführt werden müssen, 2.
  11. Generell ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ihre Vorwürfe lediglich auf elektronische Daten stützt ohne deren empirischen Wahrheitsgehalt näher untersucht zu haben. Es entspricht jedenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Navigations-Apps sowie andere technische Hilfsmittel zur Routen- bzw. Standortermittlung keinesfalls fehlerfrei und Abweichungen jederzeit möglich sind. Zudem ist ebenfalls hinreichend bekannt, dass die Postämter - in welchen sich unter anderem die Payphones befinden - bei Anfahrt durch den Beschwerdeführer gar nicht immer geöffnet sind, wodurch ebenfalls ein weiterer Anfahrtsweg gegeben ist. 2.
  12. Weitere Umstände, welche von einer App nicht lückenlos wiedergegeben werden können, betreffen auch Baustellen, Umfahrungen, Straßensperren etc. durch welche sich die geplanten Routen erheblich ändern können. Weitere Mehrkilometer entstehen durch die Parkplatzsuche, da beispielsweise bei Einbahnstraßen durchaus langwierige Zusatzfahrten notwendig sind wenn nicht sofort ein freier Parkplatz zur Verfügung steht. 2.
  13. Ungeachtet dessen ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der Dienstbehörde vom
  14. Dezember 2020, dass die Verwendung einer Navigations-App nicht verpflichtend war. Bereits aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die von der belangten Behörde behaupteten Differenzen bei der Kilometerleistung anhand elektronisch berechneter Routen verglichen werden, zumal die tatsächlich zu fahrenden Kilometer dadurch nicht berechnet werden können, 2.
  15. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer selbstverständliche in der Lage, die zur Verfügung gestellte Navigations-App zum Lokalisieren der einzelnen Telefonzellen ordnungsgemäß zu bedienen. Hierbei ist in jenem System lediglich die jeweilige Nummer der gewünschten Telefonzelle einzugeben; die entsprechende Fahrtstrecke wird von der App ohne weitere Eingaben selbstständig vorgegeben, sodass aufgrund der Einfachheit des Programmes Bedienungsfehler allgemein kaum möglich sind. Die Probleme beim Auffinden der entsprechenden Telefonzellen ergaben sich daher nicht aufgrund von Bedienungsfehlern der App durch den Disziplinarbeschuldigten, sondern aufgrund der unrichtigen Standortangaben in der Navigations-App selbst. 2.
  16. Ungeachtet dessen setzt die Verwendung jener - teilweise fehlerhaften - betriebsinternen Navigations-App die aktuelle Verfügbarkeit einer Internetverbindung voraus, sodass die Suche nach den Telefonzellen in der Praxis auch durch „Funklöcher" zusätzlich erschwert wurde. In einem solchen Fall musste der Beschwerdeführer sodann ein anderes Navigationsmittel wählen bzw. die Route selbstständig planen. Das dadurch Mehrkilometer anfallen liegt auf der Hand. 2.
  17. Konnten die zu überprüfenden Telefonzellen aus den oben angeführten Gründen daher beim ersten Versuch nicht aufgefunden werden, hatte der Beschwerdeführer die Gegenden regelmäßig - etwa am Ende seiner Tagestour nach weiterer Recherche - neuerlich abzusuchen oder einen erheblichen Umweg mit dem Dienstfahrzeug zurückzulegen. 2.
  18. Zusammengefasst wird daher deutlich, dass etwaige Differenzen zwischen den Fahrtenaufzeichnungen des Beschwerdeführers und der von Google-Maps berechneten kürzestmöglichen Fahrtstrecke in keiner Weise auf eine Privatnutzung des Dienstfahrzeugs durch den Beschwerdeführer schließen lassen, sondern vielmehr den hinlänglich bekannten Umwelteinflüssen im Außeneinsatz und den Fehlern in der zur Verfügung gestellten Navigations-App geschuldet sind. 2.
  19. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer am 30.6.2020 um 11:30 Uhr nach Beendigung seiner Arbeiten von seiner Vorgesetzten, Frau G, vorzeitig „nach Hause" geschickt und somit im Sinne des § 48 Abs 1 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 vom Dienst befreit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Kollegen Christian K ausdrücklich vom Dienst befreit wurden, weshalb die Ausführungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sind. Von einer eigenmächtigen bzw unerlaubten vorzeitigen Beendigung des Dienstes an jenem Tag kann daher in keiner Weise die Rede sein, sodass dem Beschwerdeführer auch dabei keinerlei Fehlverhalten anzulasten ist.2.
  20. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer am 30.6.2020 um 11:30 Uhr nach Beendigung seiner Arbeiten von seiner Vorgesetzten, Frau G, vorzeitig „nach Hause" geschickt und somit im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 vom Dienst befreit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Kollegen Christian K ausdrücklich vom Dienst befreit wurden, weshalb die Ausführungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sind. Von einer eigenmächtigen bzw unerlaubten vorzeitigen Beendigung des Dienstes an jenem Tag kann daher in keiner Weise die Rede sein, sodass dem Beschwerdeführer auch dabei keinerlei Fehlverhalten anzulasten ist. 2.
  21. Zusammengefasst erfolgte die Einleitung des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens daher nicht zurecht, zumal bereits ein (konkreter) Anfangsverdacht aufgrund der obigen Überlegungen nicht gegeben ist. Aus den angeführten Gründen wird der angefochtene Beschluss daher jedenfalls abzuändern bzw. ersatzlos aufzuheben sein
  22. Mangelhafte Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse und Mangelhaftigkeit des Verfahrens: 3.
  23. Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, die für den Beschwerdeführer günstigen Beweismittel zu würdigen, wobei insbesondere der Umstand, dass auch die belangte Behörde eine Dienstanweisung, nach welcher Mehrfachanfahrten gesondert zu erfassen sind bzw. dass die Beamten dazu verpflichtet sind, die Navigations-App zu verwenden, gar nicht behauptet. 3.
  24. Bereits daraus ergibt sich, dass ein Disziplinarvergehen des Beschwerdeführers hinsichtlich der zurückgelegten Kilometer gänzlich ausscheidet. Ungeachtet dessen wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens lediglich auf Basis der - nach Ansicht der belangten Behörde - maßgeblichen elektronischen Daten eingeleitet, ohne diese auf ihre Korrektheit überprüft zu haben. Die tatsächlich maßgeblichen Dienststrecken des Beschwerdeführers auf Basis der im Straßenverkehr tatsächlich zurückzulegenden Kilometer lassen sich dem angefochtenen Einleitungsbeschluss jedenfalls nicht entnehmen. 3.
  25. Aus diesem Grund ist das gegenständliche Verfahren mangelhaft und es liegt zudem ein Begründungsmangel vor, da der wesentliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß und vollständig erhoben wurde. Daher ist eine erschöpfende Erörterung und vollständige Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache nicht möglich. Es liegen daher im Ergebnis mehrere wesentliche Verfahrensmängel vor. Demgemäß wird der gegenständliche Einleitungsbeschluss - in eventu zur ersatzlosen Aufhebung bzw. Abänderung - (jedenfalls) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sein. Beweis: angefochtener Einleitungsbeschluss (Beilage ,/A); bereits vorliegende Urkunden; Einvernahme des Zeugen Christian K, p.A. der Dienstbehörde; Einvernahme des Beschwerdeführers.“ Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Einleitungsbeschluss ersatzlos aufheben in eventu den angefochtenen Einleitungsbeschluss dahingehend abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren eingestellt und der im Einleitungsbeschluss erhobene Verdacht fallen gelassen werde in eventu den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  26. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 02.03.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist

§ 17Abs. 1 und Abs. 1a PTSG auf die Dauer der Telekom Austria AG bzw. der Telekom Austria Personalmanagement Gmb

H zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.04.2014 bis 13.05.2020 im Bereich der Dienststelle „TAP/Servicekom", Organisationseinheit "Servicekom Logistikservices", und im Zeitraum vom 14.05.2020 bis zum 30.06.2020 in der Organisationseinheit "Telefonzellen - Inkasso - Ost" vorübergehend verwendet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist

Paragraph 17, Absatz eins und Absatz eins a, PTSG auf die Dauer der Telekom Austria AG bzw. der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.04.2014 bis 13.05.2020 im Bereich der Dienststelle „TAP/Servicekom", Organisationseinheit "Servicekom Logistikservices", und im Zeitraum vom 14.05.2020 bis zum 30.06.2020 in der Organisationseinheit "Telefonzellen - Inkasso - Ost" vorübergehend verwendet. Zu Vorwurf 1:Hier wird der Beschwerdeführer beschuldigt, er habe im Zeitraum vom

  1. März 2020 bis zum
  2. April 2020 an insgesamt 32 Arbeitstagen die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" ungerechtfertigt geltend gemacht und verrechnet und damit gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.Laut der an alle Personalämter der Telekom Austria AG und Organisationseinheiten der A1, TAG sowie TAP versendeten Dienstanweisung „Nebengebührenvorschrift Telekom 2017 – NGV 2017“ gelten bezüglich Dienstreisen und Reisegebühren die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in der jeweiligen Fassung. Ansprüche, die aus einer auswärtigen Dienstverrichtung entstehen, sind somit nach den Bestimmungen der RGV zu behandeln und abzurechnen. Die Pauschalierung von Vergütungen für Dienstreisen bzw. Dienstverrichtungen (insb. Fernmeldepauschale, kurz: FMP) nach der RGV wird

den zum 31.12.2016 in Anwendung stehenden Regelungen auch auf Basis dieses Erlasses weiter angewendet. (AS 69). Eine Variante der Fernmeldepauschale ist die Ortspauschale. Laut schriftlicher Klarstellung der Telekom Austria, Generaldirektion, vom 21.09.1999 entsteht ein Anspruch auf Ortspauschale im Sinne des § 4 Abs. 2 NGV dann, wenn bei der Dienstverrichtung im Dienstort außerhalb der Dienststelle konkrete Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes vorgenommen werden. (AS 73)Am 16.03.2020 wurde der bis zu diesem Zeitpunkt als Botenfahrer eingesetzte Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Corona-Situation von seiner Vorgesetzten telefonisch verständigt, dass er ab dem nächsten Tag Home-Office zu versehen habe (AS 78). Obwohl er in der Folge keine Botenfahrten mehr ausführte, machte der Beschwerdeführer in der elektronischen Tätigkeitserfassung von 17.03.2020 bis 30.04.2020 eine Ortspauschale geltend (AS 83 - 85). Als er mit Mail vom 15.05.2020 darauf aufmerksam gemacht wurde, verantwortete er sich mit Mail vom 20.05.2020 gegenüber seinem Dienstgeber, dass er den Monatsabschluss unbedacht ausgefüllt habe und er sich dafür entschuldigen wolle. Zu Vorwurf 1:, Hier wird der Beschwerdeführer beschuldigt, er habe im Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. April 2020 an insgesamt 32 Arbeitstagen die Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" ungerechtfertigt geltend gemacht und verrechnet und damit gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen., Laut der an alle Personalämter der Telekom Austria AG und Organisationseinheiten der A1, TAG sowie TAP versendeten Dienstanweisung „Nebengebührenvorschrift Telekom 2017 – NGV 2017“ gelten bezüglich Dienstreisen und Reisegebühren die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in der jeweiligen Fassung. Ansprüche, die aus einer auswärtigen Dienstverrichtung entstehen, sind somit nach den Bestimmungen der RGV zu behandeln und abzurechnen. Die Pauschalierung von Vergütungen für Dienstreisen bzw. Dienstverrichtungen (insb. Fernmeldepauschale, kurz: FMP) nach der RGV wird

den zum 31.12.2016 in Anwendung stehenden Regelungen auch auf Basis dieses Erlasses weiter angewendet. (AS 69). Eine Variante der Fernmeldepauschale ist die Ortspauschale. Laut schriftlicher Klarstellung der Telekom Austria, Generaldirektion, vom 21.09.1999 entsteht ein Anspruch auf Ortspauschale im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, NGV dann, wenn bei der Dienstverrichtung im Dienstort außerhalb der Dienststelle konkrete Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes vorgenommen werden. (AS 73), Am 16.03.2020 wurde der bis zu diesem Zeitpunkt als Botenfahrer eingesetzte Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Corona-Situation von seiner Vorgesetzten telefonisch verständigt, dass er ab dem nächsten Tag Home-Office zu versehen habe (AS 78). Obwohl er in der Folge keine Botenfahrten mehr ausführte, machte der Beschwerdeführer in der elektronischen Tätigkeitserfassung von 17.03.2020 bis 30.04.2020 eine Ortspauschale geltend (AS 83 - 85). Als er mit Mail vom 15.05.2020 darauf aufmerksam gemacht wurde, verantwortete er sich mit Mail vom 20.05.2020 gegenüber seinem Dienstgeber, dass er den Monatsabschluss unbedacht ausgefüllt habe und er sich dafür entschuldigen wolle. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass er seinen Dienst mangels entsprechender Büroausstattung nicht im „Home-Office" verrichten habe können, sondern vereinbarungsgemäß weiterhin in den Büroräumlichkeiten der Dienstbehörde gearbeitet habe. Demgemäß sei die Verrechnung der Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" aufgrund des Anfahrtsweges des Beschwerdeführers zur Arbeitsstätte zu Recht erfolgt.Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 1 vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

§ 43Abs.

1 BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass er seinen Dienst mangels entsprechender Büroausstattung nicht im „Home-Office" verrichten habe können, sondern vereinbarungsgemäß weiterhin in den Büroräumlichkeiten der Dienstbehörde gearbeitet habe. Demgemäß sei die Verrechnung der Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" aufgrund des Anfahrtsweges des Beschwerdeführers zur Arbeitsstätte zu Recht erfolgt., Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 1 vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben. Zu Vorwurf 2: Hier wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe im Monat Juni 2020 an zumindest zwölf Tagen die für Telefonzellen-Inkassofahrten erforderliche Kilometeranzahl erheblich überschritten, dies aber in den Fahrzeugeinsatzblättern nicht wie vorgeschrieben dokumentiert, und dadurch nicht zu einem umwelt- und kostenbewussten Fahrzeugeinsatz beigetragen und damit gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.Hier wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe im Monat Juni 2020 an zumindest zwölf Tagen die für Telefonzellen-Inkassofahrten erforderliche Kilometeranzahl erheblich überschritten, dies aber in den Fahrzeugeinsatzblättern nicht wie vorgeschrieben dokumentiert, und dadurch nicht zu einem umwelt- und kostenbewussten Fahrzeugeinsatz beigetragen und damit gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Von der für den Fuhrpark der Telekom verantwortlichen Fachabteilung wurde für alle Nutzerinnen und Nutzer von Dienst-KFZ eine Richtlinie Firmenfahrzeug herausgegeben und im Intranet veröffentlicht (AS 123 – 137). Darin wird angeordnet, dass für jedes Dienstfahrzeug (ohne Privatnutzung) ein Fahrtbericht zu führen ist, der den lückenlosen Einsatz des Fahrzeuges je Kalendermonat dokumentiert. Das Fahrzeugeinsatzblatt ist umgehend nach der Fahrt auszufüllen und bis spätestens zum

  1. Arbeitstag des Folgemonats entsprechend abgeschlossen per Post an Al Telekom Austria AG, Fahrtberichte, 1004 Wien, zu senden. Dienstfahrzeuge ohne vertraglich genehmigter Privatnutzung sind ausschließlich für Dienstfahrten zu verwenden. Aus dem den Bediensteten zur Kenntnis gebrachten Muster eines ausfüllten Fahrzeugeinsatzblatts (AS 139 und 141) ist eindeutig ersichtlich, wie Fahrten konkret zu dokumentieren sind, nämlich jedes Fahrtziel unter Angabe des Ortsnamens, des Straßenahmens und der Hausnummer. Dem jahrelang als Botendienstfahrer eingesetzten Beschwerdeführer war das Ausfüllen eines Fahrzeugeinsatzberichtes geläufig. Nach Beendigung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Organisationseinheit „Telefonzellen - Inkasso-Ost" mit Ablauf des Monats Juni 2020 wurden die von ihm im Monat Juni 2020 mit dem Dienstauto durchgeführte Fahrten überprüft und die von ihm in den Fahrzeugeinsatzblättern für Inkassofahrten angegeben Fahrtstrecken und die dabei zurückgelegte Kilometeranzahl mit der laut „Google-Maps" für solche Fahrten erforderlichen Anzahl an Kilometern verglichen (AS 55 bis 61). Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mit dem Dienstauto insgesamt 2843 km gefahren ist, wobei die von „Google-Maps" für die von ihm angegebenen Strecken lediglich eine errechnete Gesamtkilometeranzahl von 2.057 km und damit eine Differenz von 786 km ergeben hat. Bei diesem Vergleich kam es an insgesamt 12 Arbeitstagen zu erheblichen Überschreitungen der erforderlichen Kilometeranzahl. Am
  2. Juni 2020 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Dienstauto insgesamt 352 km, obwohl laut „Google-Maps" nur 177 km für die Inkassofahrten erforderlich gewesen wären; am
  3. Juni 2020 158 km anstatt erforderliche 46 km; am
  4. Juni 2020 68 km anstatt erforderliche 11 km; am
  5. Juni 2020 63 km anstatt erforderliche 30 km; am
  6. Juni 2020 121 km anstatt erforderliche 35 km; am
  7. Juni 2020 230 km anstatt erforderliche 169 km; am
  8. Juni 2020 327 km anstatt erforderliche 223 km; am
  9. Juni 2020 121 km anstatt erforderliche 112 km; am
  10. Juni 2020 163 km anstatt erforderliche 98 km; am
  11. Juni 2020 67 km anstatt erforderliche 13,3 km; am
  12. Juni 2020 78 km anstatt erforderliche 40,2 km und am
  13. Juni 2020 45 km anstatt erforderliche 22 km (AS 55 – 61). Der Beschwerdeführer brachte im Zuge einer diesbezüglichen Befragung am 03.08.2020 zu seiner Rechtfertigung zusammengefasst vor, dass die Koordinaten der Telefonzellen falsch gewesen und Postämter bei seiner Anfahrt geschlossen gewesen seien, weshalb neuerliche Anfahrten notwendig gewesen seien, dass die Handy App oft falsche Befehle gegeben habe, was zu Umwegen geführt hätte, dass man an den Standorten mit dem Fahrzeug nicht stehen bleiben könne, was eine Parkplatzsuche notwendig gemacht habe, und dass Telefonzellen oft gesucht hätten werden müssen (AS 53). In der Beschwerde wendete er ergänzend ein, dass Standorte der Telefonzellen in der zur Verfügung gestellten App auch im Juni 2020 nach wie vor durchaus fehlerhaft gewesen seien und aus diesem Grund regelmäßig Mehrfachanfahrten notwendig gewesen wären; zudem ergebe sich aus dem Schreiben der Dienstbehörde vom
  14. Dezember 2020, dass es keine Dienstanweisung gegeben habe, Mehrfachanfahrten im Fahrtbericht zu dokumentieren, und dass die Verwendung einer Navigations-App nicht verpflichtend gewesen sei. Die Behörde habe ihre Vorwürfe lediglich auf elektronische Daten gestützt, ohne deren empirischen Wahrheitsgehalt näher untersucht zu haben. Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 2 vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

§ 43Abs.

1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 2 vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben. Zu Vorwurf 3:Hier wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am

  1. Juni 2020 seinen Dienst eigenmächtig und unerlaubt vorzeitig um ca. 11.30 Uhr anstatt um 15.00 Uhr beendet und damit gegen die Dienstpflicht des § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben.Am 30.06.2020, dem letzten Tag der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Dienststelle „TAP/Servicekom", Organisationseinheit „Telefonzellen - Inkasso - Ost", beendete er nach Angaben seiner Vorgesetzten G (AS 45) seinen Dienst bereits um 11.30 Uhr, obwohl sein Dienstende erst um 15.00 Uhr war. Bereits am Vortag, den
  2. Juni 2020, seien der Beschwerdeführer und ein weiterer mit dem Telefonzellen-Inkasso befasster Mitarbeiter in der Dienststelle erschienen und hätten gegenüber der Vorgesetzten G und weiteren Bediensteten des Teams erklärt, dass sie am nächsten Tag nur mehr kommen würden, um ihre privaten Utensilien abzuholen bzw. ihr Firmen-Equipment (Schlüssel, Kfz-Papiere etc.) abzugeben. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nun ein, dass er an diesem Tag nach Beendigung seiner Arbeiten von seiner Vorgesetzten G vorzeitig „nach Hause" geschickt worden wäre.Zu Vorwurf 3:, Hier wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am
  3. Juni 2020 seinen Dienst eigenmächtig und unerlaubt vorzeitig um ca. 11.30 Uhr anstatt um 15.00 Uhr beendet und damit gegen die Dienstpflicht des Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben., Am 30.06.2020, dem letzten Tag der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Dienststelle „TAP/Servicekom", Organisationseinheit „Telefonzellen - Inkasso - Ost", beendete er nach Angaben seiner Vorgesetzten G (AS 45) seinen Dienst bereits um 11.30 Uhr, obwohl sein Dienstende erst um 15.00 Uhr war. Bereits am Vortag, den
  4. Juni 2020, seien der Beschwerdeführer und ein weiterer mit dem Telefonzellen-Inkasso befasster Mitarbeiter in der Dienststelle erschienen und hätten gegenüber der Vorgesetzten G und weiteren Bediensteten des Teams erklärt, dass sie am nächsten Tag nur mehr kommen würden, um ihre privaten Utensilien abzuholen bzw. ihr Firmen-Equipment (Schlüssel, Kfz-Papiere etc.) abzugeben. , Der Beschwerdeführer wendet dagegen nun ein, dass er an diesem Tag nach Beendigung seiner Arbeiten von seiner Vorgesetzten G vorzeitig „nach Hause" geschickt worden wäre. Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 3 vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

§ 48Abs.

1 BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 3 vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten

Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.

  1. Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus der Disziplinaranzeige vom 28.08.2020, der Stellungnahme der Dienstbehörde vom 14.12.2020 betreffend die Ergebnisse der im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchgeführten weiteren Ermittlungen, der Stellungnahem des Beschwerdeführers vom 18.12.2020, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und den Ausführungen in der dagegen eingebrachten Beschwerde. Zu Vorwurf 1: Die Feststellungen zur Fernmeldepauschale ergeben sich aus der an alle Personalämter der Telekom Austria AG und Organisationseinheiten der A1, TAG sowie TAP versendeten Dienstanweisung „Nebengebührenvorschrift Telekom 2017 – NGV 2017“ (AS 69), sowie aus der schriftlicher Klarstellung der Telekom Austria, Generaldirektion, vom 21.09.1999 (AS 73). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2020 aufgrund der aktuellen Corona-Situation von seiner Vorgesetzten G telefonisch verständigt wurde, dass er ab dem nächsten Tag Home-Office zu versehen habe, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Ausführungen im Mail vom 06.05.2020 (AS 78). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der elektronischen Tätigkeitserfassung von 17.03.2020 bis 30.04.2020 eine Ortspauschale geltend machte, obwohl er in der Folge keine Botenfahrten mehr ausführte, ergibt sich aus dem Ausdruck der Monatsübersicht betreffend den Beschwerdeführer (AS 83 - 85). Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Umstandes zunächst damit verantworte, dass er den Monatsabschluss unbedacht ausgefüllt habe und er sich dafür entschuldigen wolle, ergibt sich aus seinem Mail vom 20.05.2020 (AS 93). Dass damit hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 1 vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, ergibt sich zum einen aus den oben angeführten Unterlagen und zum anderen aus dem Umstand, dass die Tat selbst – nämlich die Geltendmachung der Ortspauschale – auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Seine nunmehrige Rechtfertigung, dass er seinen Dienst mangels entsprechender Büroausstattung nicht im „Home-Office" verrichten habe können, sondern vereinbarungsgemäß weiterhin in den Büroräumlichkeiten der Dienstbehörde gearbeitet habe, weshalb die Verrechnung der Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" aufgrund seines Anfahrtsweges zur Arbeitsstätte zu Recht erfolgt sei, ist nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu entkräften, weil es – selbst bei Zutreffen - für den Anfahrtsweg zur Arbeitsstätte keinen Anspruch diese Pauschale gibt. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Dass damit hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 1 vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, ergibt sich zum einen aus den oben angeführten Unterlagen und zum anderen aus dem Umstand, dass die Tat selbst – nämlich die Geltendmachung der Ortspauschale – auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Seine nunmehrige Rechtfertigung, dass er seinen Dienst mangels entsprechender Büroausstattung nicht im „Home-Office" verrichten habe können, sondern vereinbarungsgemäß weiterhin in den Büroräumlichkeiten der Dienstbehörde gearbeitet habe, weshalb die Verrechnung der Nebengebühr „Fernmeldepauschale/Ortspauschale" aufgrund seines Anfahrtsweges zur Arbeitsstätte zu Recht erfolgt sei, ist nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu entkräften, weil es – selbst bei Zutreffen - für den Anfahrtsweg zur Arbeitsstätte keinen Anspruch diese Pauschale gibt. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben. Zu Vorwurf 2:Die Feststellungen betreffend die für alle Mitarbeiter verbindliche Führung eines Fahrtberichts bei der Nutzung eines Dienstfahrzeugs ergeben sich aus der von der für den Fuhrpark der Telekom verantwortlichen Fachabteilung für alle Nutzerinnen und Nutzer von Dienst-KFZ herausgegebenen und im Intranet veröffentlichten Richtlinie „Firmenfahrzeug“ (AS 123 – 137), sowie aus dem den Bediensteten zur Kenntnis gebrachten Muster eines ausfüllten Fahrzeugeinsatzblatts (AS 139 und 141). Die Feststellungen betreffend die Ergebnisse der Überprüfung der vom Beschwerdeführer im Monat Juni 2020 mit dem Dienstauto durchgeführten Inkassofahrten Fahrten und die dabei festgestellte Differenz zwischen den von ihm in den Fahrzeugeinsatzblättern angegebenen Fahrtstrecken und der laut „Google-Maps" für solche Fahrten erforderlichen Kilometeranzahl, ergeben sich aus der diesbezüglich übersichtlichen und nachvollziehbaren Auswertung der Dienstbehörde (AS 55 bis 61).Zu Vorwurf 2:, Die Feststellungen betreffend die für alle Mitarbeiter verbindliche Führung eines Fahrtberichts bei der Nutzung eines Dienstfahrzeugs ergeben sich aus der von der für den Fuhrpark der Telekom verantwortlichen Fachabteilung für alle Nutzerinnen und Nutzer von Dienst-KFZ herausgegebenen und im Intranet veröffentlichten Richtlinie „Firmenfahrzeug“ (AS 123 – 137), sowie aus dem den Bediensteten zur Kenntnis gebrachten Muster eines ausfüllten Fahrzeugeinsatzblatts (AS 139 und 141). , Die Feststellungen betreffend die Ergebnisse der Überprüfung der vom Beschwerdeführer im Monat Juni 2020 mit dem Dienstauto durchgeführten Inkassofahrten Fahrten und die dabei festgestellte Differenz zwischen den von ihm in den Fahrzeugeinsatzblättern angegebenen Fahrtstrecken und der laut „Google-Maps" für solche Fahrten erforderlichen Kilometeranzahl, ergeben sich aus der diesbezüglich übersichtlichen und nachvollziehbaren Auswertung der Dienstbehörde (AS 55 bis 61). Dass damit hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 2 vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, ergibt sich aus oben angeführten Unterlagen vor dem Hintergrund der Rechtfertigungen des Beschwerdeführers. In Anbetracht des Umstandes, dass die Überprüfung seiner Dienstfahrten für diesen Zeitraum ergeben hat, dass der von „Google-Maps" für die von ihm angegebenen Strecken errechneten Gesamtkilometeranzahl in der Höhe von 2.057 km eine tatsächlich zurückgelegte Kilometeranzahl von 2843 km gegenübersteht, was einer Differenz von 786 km entspricht, vermag der Beschwerdeführer den gegen ihn hier erhobenen Vorwurf mit seinem Vorbingen jedenfalls nicht restlos zu entkräften. Denn selbst mit vereinzelt falschen Koordinaten und Befehlen der Handy-APP und der damit verbundenen Suche nach Telefonzellen, mit allfälligen Umwegen wegen Parkplatzsuche oder Umleitungen und auch mit allenfalls manchmal notwendigen Mehrfachfahrten ist eine derartige Überschreitung der von Google Maps errechneten Kilometeranzahl um etwa 38% nur schwer erklärbar. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Dass damit hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 2 vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, ergibt sich aus oben angeführten Unterlagen vor dem Hintergrund der Rechtfertigungen des Beschwerdeführers. In Anbetracht des Umstandes, dass die Überprüfung seiner Dienstfahrten für diesen Zeitraum ergeben hat, dass der von „Google-Maps" für die von ihm angegebenen Strecken errechneten Gesamtkilometeranzahl in der Höhe von 2.057 km eine tatsächlich zurückgelegte Kilometeranzahl von 2843 km gegenübersteht, was einer Differenz von 786 km entspricht, vermag der Beschwerdeführer den gegen ihn hier erhobenen Vorwurf mit seinem Vorbingen jedenfalls nicht restlos zu entkräften. Denn selbst mit vereinzelt falschen Koordinaten und Befehlen der Handy-APP und der damit verbundenen Suche nach Telefonzellen, mit allfälligen Umwegen wegen Parkplatzsuche oder Umleitungen und auch mit allenfalls manchmal notwendigen Mehrfachfahrten ist eine derartige Überschreitung der von Google Maps errechneten Kilometeranzahl um etwa 38% nur schwer erklärbar. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben. Zu Vorwurf 3:Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2020 seinen Dienst bereits um 11.30 Uhr beendete, obwohl sein Dienstende erst um 15.00 Uhr gewesen wäre, ergibt sich aus den Angaben seiner Vorgesetzten G in ihren Mails vom 25.08.2020 (AS 45) und vom 30.06.2020 (AS 109), sowie der angeschlossenen Dokumentation (AS 111).Dass damit hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 3 vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen. Zudem wird die Handlung auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Seine Behauptung, dass er an diesem Tag nach Beendigung seiner Arbeiten von seiner Vorgesetzten G vorzeitig „nach Hause" geschickt worden wäre, steht jedoch in Widerspruch zu den Angaben der Vorgesetzten G und ist daher nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen Vorwurf bereits restlos zu entkräften. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.Zu Vorwurf 3:, Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2020 seinen Dienst bereits um 11.30 Uhr beendete, obwohl sein Dienstende erst um 15.00 Uhr gewesen wäre, ergibt sich aus den Angaben seiner Vorgesetzten G in ihren Mails vom 25.08.2020 (AS 45) und vom 30.06.2020 (AS 109), sowie der angeschlossenen Dokumentation (AS 111)., Dass damit hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 3 vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen. Zudem wird die Handlung auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Seine Behauptung, dass er an diesem Tag nach Beendigung seiner Arbeiten von seiner Vorgesetzten G vorzeitig „nach Hause" geschickt worden wäre, steht jedoch in Widerspruch zu den Angaben der Vorgesetzten G und ist daher nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen Vorwurf bereits restlos zu entkräften. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) id

F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die vorliegende Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist rechtzeitig eingebracht und ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist rechtzeitig eingebracht und ist damit zulässig. 3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 und 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in näher definierten Fällen gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 135 a, Absatz eins und 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in näher definierten Fällen gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt: Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E

  1. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  2. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
  3. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  4. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“ Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides: Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Bundesdisziplinarbehörde zu Unrecht ein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte, weil die ihm vorgeworfenen Handlungen vor dem Hintergrund der von ihm vorgebrachten Rechtfertigungen keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden. 3.3.
  3. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 153/2020 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lauten: Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Dienstplan § 48.
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. …Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. … Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. …Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. … Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,Paragraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht,
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder,
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. …eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. … Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
  5. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,,
  6. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
  7. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein. 3.3.3. Zur Auslegung: Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

§ 118Abs.

1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). 3.3.
  3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:Die Bundesdisziplinarbehörde hat in ihrer Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Beweismittel sie den von ihr festgestellten Sachverhalt gründet und worin konkret sie den Verdacht einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten

§§ 43Abs.

1, 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 erblickt. Ihre oben unter Punkt I.

  1. wiedergegebenen Ausführungen im Zuge der Beweiswürdigung und der darauf abgestellten rechtlichen Würdigung sind nicht zu beanstanden. Und wie bereits oben unter den Punkt II.1 und II.2 dargelegt, war auch das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet, den vorliegenden begründeten Verdacht der schuldhaften Begehung der dem Beschwerdeführer in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. 3.3.
  2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:, Die Bundesdisziplinarbehörde hat in ihrer Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Beweismittel sie den von ihr festgestellten Sachverhalt gründet und worin konkret sie den Verdacht einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten

Paragraphen 43, Absatz eins, 44, Absatz eins und 48 Absatz eins, BDG 1979 erblickt. Ihre oben unter Punkt römisch eins.10. wiedergegebenen Ausführungen im Zuge der Beweiswürdigung und der darauf abgestellten rechtlichen Würdigung sind nicht zu beanstanden. Und wie bereits oben unter den Punkt römisch zwei.1 und römisch zwei.2 dargelegt, war auch das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet, den vorliegenden begründeten Verdacht der schuldhaften Begehung der dem Beschwerdeführer in der Disziplinaranzeige zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Nach der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nämlich aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Das ist hier auf Grundlage der im Akt aufliegenden Beweismittel jedenfalls gegeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche bei Zutreffen allenfalls eine Rechtfertigung seines Verhaltens darstellen könnten, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des nun zu führenden Disziplinarverfahrens entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Dabei ist dem Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu vertreten und diesen mit entsprechenden Beweisanträgen zu untermauern.Für die Entscheidung, ob wegen einem konkreten Tatverdacht ein Disziplinarerfahren einzuleiten ist, ist nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber jedenfalls auch zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Ein solcher Einstellungsgrund wäre nach § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 allenfalls gegeben, wenn hinsichtlich der zum Vorwurf gemachten Tathandlungen bereits Verfolgungsverjährung

§ 94Abs.

1 BDG 1979 eingetreten wäre.Nach der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nämlich aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Das ist hier auf Grundlage der im Akt aufliegenden Beweismittel jedenfalls gegeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche bei Zutreffen allenfalls eine Rechtfertigung seines Verhaltens darstellen könnten, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des nun zu führenden Disziplinarverfahrens entsprechend zu erheben und zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Dabei ist dem Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu vertreten und diesen mit entsprechenden Beweisanträgen zu untermauern., Für die Entscheidung, ob wegen einem konkreten Tatverdacht ein Disziplinarerfahren einzuleiten ist, ist nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber jedenfalls auch zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Ein solcher Einstellungsgrund wäre nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 allenfalls gegeben, wenn hinsichtlich der zum Vorwurf gemachten Tathandlungen bereits Verfolgungsverjährung

Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 eingetreten wäre.

§ 94Abs.

1 BDG 1979 darf ein Beamter nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (Z 1) innerhalb von sechs Monaten, ab dem Zeitpunkt, an dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (Z 2) innerhalb von drei Jahren, ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (Bundesdisziplinarbehörde) eingeleitet wurde.

Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 darf ein Beamter nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (Ziffer eins,) innerhalb von sechs Monaten, ab dem Zeitpunkt, an dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (Ziffer 2,) innerhalb von drei Jahren, ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (Bundesdisziplinarbehörde) eingeleitet wurde. Im gegenständlichen Verfahren gelangte der konkrete Verdacht der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen der zuständigen Dienstbehörde am 12.05.2020 (Vorwurf 1, siehe AS 89), am 07.08.2020 (Vorwurf 2, siehe AS 47) und am 30.06.2020 (Vorwurf 3, siehe AS 109) zur Kenntnis. Die Dienstbehörde hat gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Dienstpflichtverletzungen binnen sechs Monaten ab Kenntnis die Disziplinarverfügung vom 09.10.2020 (zugestellt am 13.10.2020) erlassen. Eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 kommt daher nicht in Betracht.Im gegenständlichen Verfahren gelangte der konkrete Verdacht der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen der zuständigen Dienstbehörde am 12.05.2020 (Vorwurf 1, siehe AS 89), am 07.08.2020 (Vorwurf 2, siehe AS 47) und am 30.06.2020 (Vorwurf 3, siehe AS 109) zur Kenntnis. Die Dienstbehörde hat gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Dienstpflichtverletzungen binnen sechs Monaten ab Kenntnis die Disziplinarverfügung vom 09.10.2020 (zugestellt am 13.10.2020) erlassen. Eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 kommt daher nicht in Betracht. Und schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen anderer Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 hervorgekommen. Der von der Bundesdisziplinarbehörde erlassene Einleitungsbeschluss ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Und schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen anderer Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 hervorgekommen. Der von der Bundesdisziplinarbehörde erlassene Einleitungsbeschluss ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchteil B):

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. 3.4. Zu Spruchteil B):,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W116.2240038.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.