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{'item': 'W138 2232164-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW138 2232164-1 SpruchW138 2232164-1/14E, W138 2232164-1/14E W138 2232202-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsger

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 06.06.2017 stellte Werner Sch XXXX als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX XXXX den Antrag „auf Berichtigung der Grenze in den Stand vor der offensichtlichen fehlerhaften Vermessung“. Mit Schreiben vom 06.06.2017 stellte Werner Sch römisch 40 als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 den Antrag „auf Berichtigung der Grenze in den Stand vor der offensichtlichen fehlerhaften Vermessung“. Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte das Vermessungsamt Gmünd den Grenzkataster der KG XXXX hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes mit der Punktnummer 9035 des Grundstücks XXXX . Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte das Vermessungsamt Gmünd den Grenzkataster der KG römisch 40 hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes mit der Punktnummer 9035 des Grundstücks römisch 40 . Gegen den vorgenannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.02.2020 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass der Grenzpunkt 9035 in der Natur nicht mehr zugänglich sei und daher eine Berichtigung ohne genaue Erhebung ausscheide. Mit Stellungnahme vom 24.03.2020 führte Werner Sch XXXX zusammengefasst aus, dass die Berichtigung zurecht erfolgt sei. Mit Stellungnahme vom 24.03.2020 führte Werner Sch römisch 40 zusammengefasst aus, dass die Berichtigung zurecht erfolgt sei. Am 17.03.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher ein aufschiebend bedingter Vergleich geschlossen wurde, welcher nachfolgend rechtswirksam wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 09.01.2020, GFN: 2689/2019/07, wurde der Grenzkataster der Katastralgemeinde XXXX hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes mit der Punktnummer 9035 des Grundstücks XXXX berichtigt. (Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 09.01.2020)Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 09.01.2020, GFN: 2689/2019/07, wurde der Grenzkataster der Katastralgemeinde römisch 40 hinsichtlich der Koordinaten des Grenzpunktes mit der Punktnummer 9035 des Grundstücks römisch 40 berichtigt. (Bescheid des Vermessungsamtes Gmünd vom 09.01.2020) Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid am 04.02.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. (Beschwerde vom 04.02.2020) Anlässlich der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen aufschiebend bedingten Vergleich, welcher mangels Widerruf rechtswirksam wurde.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A): § 28 Abs 3 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet: "

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.""
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Auf Basis des Vergleiches wird das VA Gmünd einen neuen Bescheid entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Vereinbarung zu erlassen und dementsprechend im Kataster umzusetzen haben. Es war daher spruchgemäß zu beschließen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W138.2232164.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.