RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW168 2151684-2 SpruchW168 2151684-2/8E, W168 2151684-2/8E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden nach Paragraph 8, AsylG 2005 zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt auszugsweise:Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt auszugsweise: "§ 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär , Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2.-er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3.-er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Anhand der Definition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen (anders als beim Status des Asylberechtigten, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen kann; vgl. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005) - um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153-8).Anhand der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen (anders als beim Status des Asylberechtigten, der zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen kann; vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005) - um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153-8). Nach Auffassung des EGMR (zB EGMR 09.04.2013, H. und. B. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11) ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde ("... the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of illtreatment simply by virtue of an individual being returned there." Rn 93). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom
- Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Nach Auffassung des EGMR (zB EGMR 09.04.2013, H. und. B. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11) ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde ("... the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of illtreatment simply by virtue of an individual being returned there." Rn 93). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt vergleiche die Urteile jeweils vom
- Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Zwar ist die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) angespannt, insb. weil immer wieder schwere Anschläge vorkommen. Eine generelle Lage der Unsicherheit (auch abseits neuralgischer Ziele), die darauf hinausliefe, dass jeder, der dort lebt, der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, lässt sich aus den Feststellungen für beide Städte aber nicht ableiten.Zwar ist die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) angespannt, insb. weil immer wieder schwere Anschläge vorkommen. Eine generelle Lage der Unsicherheit (auch abseits neuralgischer Ziele), die darauf hinausliefe, dass jeder, der dort lebt, der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, lässt sich aus den Feststellungen für beide Städte aber nicht ableiten. Es sind aktuell keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind aktuell keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Bescheid vom 20.02.2017, Zl. 1095115306/151795993, angenommen, dass der BF aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz in Afghanistan einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Zudem wurde im Bescheid festgestellt, dass der BF über kein tragfähiges familiäres Netz in Afghanistan verfüge, nie die Schule besucht habe und in seiner Muttersprache weder lesen noch schreiben könne. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des BF zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege daher nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Bescheid vom 20.02.2017, Zl. 1095115306/151795993, angenommen, dass der BF aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz in Afghanistan einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Zudem wurde im Bescheid festgestellt, dass der BF über kein tragfähiges familiäres Netz in Afghanistan verfüge, nie die Schule besucht habe und in seiner Muttersprache weder lesen noch schreiben könne. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des BF zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege daher nicht vor. Demgegenüber nahm die belangte Behörde in der Begründung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides insbesondere an, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Der BF sei uneingeschränkt arbeitsfähig, habe eine weitere Sprache erlernt und könne nunmehr lesen und schreiben. Weiters stellte das BFA fest, dass der BF nun auch Kontakt zu seinen Freunden in Kunduz und zu seinem Cousin in Mazar e-Sharif habe. Überdies habe sich in seinem Bildungsstand ergeben, da er kein Analphabet mehr sei und auch in einem fremden Land in der Lage gewesen sei, eine neue Beschäftigung zu finden und sich damit seine persönlichen Umstände massiv gebessert hätten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 ist zudem hervorgekommen, dass die Kernfamilie des BF (Ehefrau, vier Kinder) des BF wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist und der BF mit dieser wieder in regelmäßigen Kontakt steht. In Zusammenschau der Fakten ergibt sich hieraus eine eindeutige Änderung der subjektiven Lage. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt. Dies betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen.Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt. Dies betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, dass sich weder die allgemeinen, noch die persönlichen Umstände des BF seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes verfahrensrelevant wesentlich und nachhaltig geändert hätten, sodass eine Aberkennung des subsidiären Schutzes zulässig wäre. Es ist festzuhalten, dass nach Zuerkennung eines subsidiären Schutzes nur bei Vorliegen von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen der allgemeinen Lage oder auch der persönlichen Voraussetzungen eine Aberkennung eines bereits zuerkannten subsidiären Schutzes möglich und zulässig ist. Das Vorliegen dieserart wesentlich und nachhaltig veränderten Umstände und Voraussetzungen hat die Behörde detailliert darzulegen. Führt das BFA aus, dass sich die Einschätzung des BFA hinsichtlich einer zumutbaren Möglichkeit einer Rückkehr nach insbesondere Mazar – e Sharif oder Herat bzw. einer dort nunmehr anzunehmend möglichen IFA für den BF nunmehr geändert habe, so zeigen diese Ausführungen lediglich eine andere rechtliche bzw. faktische Einschätzung der Situationslage durch das BFA. Das Vorliegen einer nachhaltig wesentlichen Veränderung der gegenwärtigen Situation in diesen Städten verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung im Jahr 2017 wird hierdurch ausreichend detailliert und begründet im gegenständlich angefochtenen Bescheid jedoch nicht dargelegt. Das Vorliegen einer dieserart wesentlichen Veränderung der allgemeinen Lage in Afghanistan, bzw. insbesondere auch in diesen Städten zum Positiven verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit 20.02.2017 kann auch durch das BVwG aus einem direkten Vergleich der Länderinformationen zu Afghanistan im Jahr 2017 mit den nunmehr aktuellen Länderfeststellungen, bzw. auch aufgrund sämtlicher Informationen hinsichtlich der gegenwärtigen Lage, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig weltweiten Corona Pandemie, nicht erschlossen werden. Bezogen auf die Feststellung, dass das BFA das Vorliegen von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen der persönlichen Eigenschaften des BF ausreichend begründet nicht aufgezeigt hat sind hierauf bezogen ergänzend folgende Ausführungen zu erstatten: Wird ausgeführt, dass dieser nunmehr über familiäre Kontakte in Masar – e Sharif verfügen würde und dem BF deshalb eine Rückkehr möglich und zumutbar wäre, so ist diesbezüglich auzuführen, dass der BF ausführt, dass dieser einen Cousin in Mazar – e Sharif hat. Alleine durch diese einmalige Anführung des BF, dass dieser einen telefonischen Kontakt mit einem Cousin in Mazar – e Sharif hat kann jedoch im gegenständlichen Verfahren noch nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch das Bestehen eines tragfähigen familiären Netzwerkes für den BF nunmehr aufgezeigt wurde, und nunmehr hierdurch eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der persönlichen Situation eingetreten wäre. Dass dieser Cousin den BF nachhaltig unterstützen könnte und auch wolle, sodass eine Rückkehr des BF nunmehr möglich wäre, wurde im gesamten Verfahren ausreichend begründet nicht aufgezeigt und auch durch den BF selbst insgesamt nicht angegeben. Ebenso kann durch den Verweis darauf, dass der BF selbst angegeben hat, dass dieser Kontakte zu Freunden in Kunduz hat noch nicht auf das Vorliegen einer diesbezüglich wesentlichen Veränderung der Rückkehrsituation geschlossen werden, bzw. kann auch aus diesen Ausführungen des BF nicht darauf geschlossen werden, dass diese den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nachhaltig unterstützen könnten oder wollten. Ebenso auch, wenn der BF nunmehr angibt, dass dieser nunmehr (wieder) über einzelne weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Frau und seiner Kinder in Afghanistan verfügt, so kann auch hieraus nicht abgeleitet werden, dass der BF in concreto dort nunmehr über ein derart tragfähiges soziales Netzwerk verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr derart unterstützen könnte, sodass nunmehr von einer wesentlichen geänderten Gesamtsituation verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung auszugehen wäre. Dass der BF auch in Bezug auf seine näheren Familienangehörigen über ein derart tragfähiges Netzwerk nunmehr verfügt, ist ebenfalls aus sämtlichen Ausführungen des BF selbst nicht zu erschließen. Vielmehr ist auch hierauf bezogen gegenwärtig unter ergänzender Berücksichtigung der gegenwärtigen Versorgungs- als auch Wirtschaftslage in Afghanistan aufgrund der weltweiten Corona Pandemie verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung von keinerlei von keinerlei wesentlicher Verbesserung der Rückkehrsituation des BF auszugehen, bzw. kann insgesamt keine nachhaltig relevante Veränderung der Rückkehrsituation des BF zum Positiven verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erkannt werden. Wird auch ausgeführt, dass sich die subjektive Lage im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung dahingehend geändert habe, dass der BF (nunmehr) uneingeschränkt arbeitsfähig ist, bzw. eine weitere Sprache (Deutsch) und gelernt habe und nunmehr lesen und schreiben könne, so wird auch durch diese Ausführungen ausreichend begründet auch hierdurch aufgezeigt, dass wesentliche Veränderung der persönlichen Eigenschaften des BF nunmehr vorliegend wären. Dass der BF durch das Erlernen der deutschen Sprache, bzw. des Besuches eines Alphabetisierungskurses, welcher ihm hinsichtlich des Erlernen der lateinischen Schrift unterrichtet hat, nunmehr verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Afghanistan sich in einer wesentlich veränderten Rückkehrsituation befinden würde, wurde alleine durch dieserart Ausführungen nicht aufgezeigt. Diesbezüglich ist auch den Ausführungen der Beschwerdeschrift zu folgen, wenn diese ausführt, dass auch aus den nunmehr vorliegenden Fähigkeiten des Lesens und Schreibens von Texten, bzw. von Deutschkenntnissen in Österreich insgesamt nicht von einer wesentlich veränderten Situation des BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Dies zumal diese durch den BF in Österreich erworbenen Sprach, Lese und Schreibkenntnisse den BF in Afghanistan nicht unmittelbar in eine wesentlich veränderte Lage bei einer Rückkehr versetzen, bzw. seine Chancen auf dem dortigen Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiter einen ausreichenden Lebenserwerb zu sichern, nicht wesentlich verändern. Auch hierauf bezogen ist von einer wesentlichen Veränderung der persönlichen Situation des BF, auch unter besonderer Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage auf dem afghanischen Arbeitsmarkt aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona Pandemie, wie in der Beschwerdeschrift aufgezeigt, nicht auszugehen, da aufgrund dieser Pandemie jedenfalls von keiner wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage für ungelernte Hilfsarbeiter ausgegangen werden kann. Der BF verfügt weiterhin über keinerlei in Afghanistan nunmehr verwertbare besondere berufliche oder schulische Ausbildungen, die eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung seiner Berufssituation in Afghanistan darstellen würden. Auch hierauf bezogen wurde somit eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Rückkehrsituation des BF zum Positiven wurde auch durch das BFA ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Es ist festzuhalten, dass der BF ausdrücklich bereits im Verfahren im Jahr 2017 angegeben hat, dass dieser in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet hat (As. 209). Dem BF wurde somit explizit auch im Wissen um dieserart berufliche Erfahrung subsidiärer Schutz gewährt. Dass der BF im Jahre 2017 relevante gesundheitliche Einschränkungen hätte, die diesen bei einer Rückkehr an der Ausübung der in Afghanistan bereits ausgeübten Tätigkeit hindern würden, ihn maßgeblich daran hindern würden einen Beruf in der Landwirtschaft hinkünftig auszuüben oder dass der BF zum damaligen Zeitpunkt insgesamt im Unterschied zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig gewesen wäre, bzw. sich diesbezüglich zum nunmehrigen Zeitpunkt hierauf bezogen weitere wesentliche Veränderungen zum Postiven ergeben hätten, wird insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Ebenso kann durch die nunmehr in Vorlage gebrachten Lohnbestätigungen betreffen der Verrichtung von einzelnen Tätigkeiten als Abwäscher eine wesentliche Veränderung der persönlichen Situation des BF nicht erkannt werden. So ist den vorgelegten Lohnbestätigungen zu entnehmen, dass der BF auch in Österreich dieserart Tätigkeiten ausschließlich vereinzelt als Hilfstätigkeiten ausgeübt hat. Von einem verfahrensrelevanten Zugewinn an Berufserfahrung, welche eine qualifiziert andere Einschätzung der persönlichen Eigenschaften des BF, bzw. eine wesentliche Veränderung der Rückkehrsituation bedingen würde, kann aufgrund dieser Lohnbestätigungen für vereinzelte Hilfstätigkeiten nicht ausgegangen werden, bzw. ist auch diesbezüglich insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation am Afghanischen Arbeitsmarkt aufgrund der weltweiten Corona Pandemie gegenwärtig nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt insbesondere für Hilfsarbeiter auszugehen. Insgesamt wurde somit das Vorliegen einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der allgemeinen Lage oder der persönlichen Eigenschaften des BF, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, durch den angefochtenen Bescheid ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Basierend auf diesen Ausführungen des BFA, als auch aufgrund des gesamten Inhaltes des vorliegenden Akteninhaltes kann in casu durch das BVwG nicht auf das Vorliegen einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der allgemeinen Sicherheits- als auch Versorgungslage, als auch der persönlichen Voraussetzungen die zur Zuerkennung geführt haben im gegenständlichen Verfahren geschlossen werden, bzw. kann alleine hieraus noch auf keine wesentliche und nachhaltige Veränderung der objektiven, als auch der subjektiven Situation des BF bei einer Rückkehr geschlossen werden. Ebenso ist festzuhalten, dass nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur das Aufzeigen von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen sich nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, sondern auch auf den Zeitpunkt einer allfällig erfolgten Verlängerung des Aufenthaltsrechtes zu beziehen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend des Prüfungsmaßstabes bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50). Das BFA im gegenständlichen Verfahren diesen durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigten Prüfungsmaßstab betreffend den Voraussetzungen für eine Aberkennung begründet insgesamt nicht darzulegen vermocht. So ist in casu zusammenfassend festzuhalten, dass eine wesentliche und nachhaltige Sachverhaltsänderung, weder betreffend die persönliche Situation des BF, als auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan ausreichend begründet aufgezeigt wurde. Das BFA hat somit im angefochtenen Bescheid insgesamt ausreichend begründet die wesentlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung, nämlich das Vorliegen von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes begründet nicht dargelegt und in casu können diese Voraussetzungen aufgrund des Unterlassens der diesbezüglichen Ermittlungen und Abklärungen nicht aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes durch das BVwG erschlossen werden. Der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen und war im Umfang der Beschwerde zu beheben. Aus diesen Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und dem gestellten Verlängerungsantrag war stattzugeben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten: "Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht...
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.... Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." 3.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.3.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen. Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vgl. den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vergleiche den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/
- Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. 3.
- Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen in der Herkunftsprovinz, sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen in der Herkunftsprovinz, sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die persönliche bzw. individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde wie oben ausgeführt von der belangten Behörde auseichend begründet nicht aufgezeigt. Auch bezüglich allfällig bestehender Netzwerke in Afghanistan ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine konkret und gänzlich geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat. Festzuhalten ist auch, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. 3.
- Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).3.
- Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
- bzw.
- ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des
- bzw.
- ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). 3.
- Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, insgesamt nicht dargetan.3.
- Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, insgesamt nicht dargetan. Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA nicht dargetan, zumal das Bundesverwaltungsgericht eine finanzielle Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers weder feststellen konnte noch - bei Zugrundelegung dieser Annahme - darin eine wesentliche Änderung im Vergleich zur Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu erblicken vermag. Dasselbe gilt für die - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus- vorliegende grundlegend bestehende Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Schulbildung, den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich etwaiger Unterstützungsmöglichkeiten durch familiäre Angehörige, Hilfsorganisationen und Angehörige einer Volksgruppe oder Glaubensgemeinschaft. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. 3.
- Der Beschwerde war daher stattzugeben der angefochtene Bescheid im Umfang der Beschwerde zu beheben. 3.
- Zu A) II.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts3.
- Zu A) römisch zwei.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Es war in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden und diese war mit einer Befristung spruchgemäß zu erteilen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W168.2151684.2.00