GVG), als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.2.1.
GVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.3.2.2.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
sind – abgesehen von Rechtssachen
Art, 130 Abs. 1 Z 2 B-VG – Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Paragraph 12, sind – abgesehen von Rechtssachen
Art, 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG – Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Beschwerden sind grundsätzlich (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden und Verhaltensbeschwerden) bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt bei diesem einzubringen. Wird eine Beschwerde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens
1 AVG an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K2 und K5 zu § 12 VwGVG [letzteres unter Hinweis auf VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049; 02.07.2015, Ro 2014/16/0074]).Beschwerden sind grundsätzlich (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden und Verhaltensbeschwerden) bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt bei diesem einzubringen. Wird eine Beschwerde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², K2 und K5 zu Paragraph 12, VwGVG [letzteres unter Hinweis auf VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049; 02.07.2015, Ro 2014/16/0074]). 3.2.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 04.02.2021 zugestellt; die Beschwerdefrist lief daher mit dem 04.03.2021 ab. Zum einen langte die Beschwerde aber erst am 12.03.2021 – und somit nach Fristende – bei der belangten Behörde, wo sie
GVG einzubringen ist, ein. Zum anderen kann in Hinblick auf den Zeitpunkt der Anbringung der elektronischen Signatur (08.03.2021) auf dem Übermittlungsschreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 04.03.2021 ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeschriftsatz noch am 04.03.2021 zur Post gegeben wurde. Daher erweist sich die Beschwerde als verspätet. Zum einen langte die Beschwerde aber erst am 12.03.2021 – und somit nach Fristende – bei der belangten Behörde, wo sie
Paragraph 12, Absatz 4, VwGVG einzubringen ist, ein. Zum anderen kann in Hinblick auf den Zeitpunkt der Anbringung der elektronischen Signatur (08.03.2021) auf dem Übermittlungsschreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 04.03.2021 ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeschriftsatz noch am 04.03.2021 zur Post gegeben wurde. Daher erweist sich die Beschwerde als verspätet. 3.2.2.
GVG abgesehen werden. 3.2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.2.3. Zu Spruchpunkt B): 3.2.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine – über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende – grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine – über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende – grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2240122.2.00
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