1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. V. und VI. wird
G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. römisch fünf. und römisch sechs. wird
Paragraphen 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran
Weiters wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 16.10.2018 zugestellt.1.
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 16.10.2018 zugestellt. 1.
dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, Version 1“ sowie den „Länderreport 10 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran – Situation der Christen, Stand 3/2019“ als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Iran heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Das BFA entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung. Mit Schreiben vom 03.03.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei einen näher genannten Priester als Zeugen einzuvernehmen und legte mehrere Unterlagen vor (Befund vom 07.10.2020, Bestätigung Deutschkursteilnahme A1 Teil 1 vom 21.11.2016, Taufschein vom 18.04.2017, Zulassung Pfarrkirche vom 09.03.2017, Firmenbuchauszüge vom 09.07.2018 und 15.12.2020, Empfehlungsschreiben vom 17.07.2018 und 18.09.2018). Am 05.03.2021 teilte der Rechtsberater der beschwerdeführenden Partei mit, dass der beantragte Zeuge nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. 1.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
G 2005) abgewiesen, anstatt ihn
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei
Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (in Folge: AsylG 2005) abgewiesen, anstatt ihn
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Asylantrag: VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Asylantrag: VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Im AsylG 2005 ist – im Gegensatz zum AsylG 1997 – über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist
G das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestellt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die – nach erfolgter rechtlicher Würdigung – zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle zuvor gegebenen Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden – etwa weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung nahe legt – bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages.„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (zum Asylantrag: VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Asylantrag: VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100) ist jedoch nicht nur von der Rechtskraft der Entscheidung umfasst, was der Beschwerdeführer im Erstverfahren vorgebracht hat, sondern auch, was er hätte vorbringen können. Im AsylG 2005 ist – im Gegensatz zum AsylG 1997 – über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nicht auf einen bestimmten Sachverhalt gestellt, sondern umfasst in seiner Allgemeinheit alle Tatsachen, die – nach erfolgter rechtlicher Würdigung – zur Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten führen können; daher ist es der Behörde auch nicht verwehrt, den jeweiligen Status auf Grund von Tatsachen zu gewähren, die zwar außerhalb des Vorbringens des Asylwerbers liegen, jedoch amtsbekannt sind. Daher umfasst die Rechtskraftwirkung einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle zuvor gegebenen Tatsachen. Soll diese Rechtskraft durchbrochen werden – etwa weil ein neues Beweismittel eine andere Beurteilung nahe legt – bedarf es eines Wiederaufnahmeantrages, nicht eines Folgeantrages. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344)Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344) Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
1 AVG zurückzuweisen gehabt hätte bzw. ob es den Antrag zu Recht abgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen gehabt hätte bzw. ob es den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Die beschwerdeführende Partei behauptet im gegenständlichen Verfahren, dass ihr wegen ihrer Konversion zum Christentum Verfolgung drohe. Dies hat sie bereits im Erstverfahren behauptet und steht daher die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, Zl. XXXX , entgegen. Andererseits behauptet die beschwerdeführende Partei nunmehr als „neuen“ (tatsächlich: neu vorgebrachten) Fluchtgrund, sie sei von ihrem Onkel und ihrem Cousin dadurch bedroht worden, dass diese ihrer Schwester gesagt hätten, dass sie die beschwerdeführende Partei, wenn sie zurückkehre oder sie sie finden könnten, töten würden. Auch diesem Vorbringen steht allerdings der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, da sie dies bereits im Erstverfahren hätte vorbringen können (siehe die obigen Ausführungen), da sie in der Erstbefragung am 29.08.2017 angab, ihre Schwester hätte ihr dies vor zwei Jahren erzählt (und somit zu einem Zeitpunkt, der vor Erlassung des Bescheides vom 10.02.2017 lag). Darüber hinaus kommt diesem Vorbringen, im Lichte des Umstandes, dass dieses erst nach Abweisung des ersten Antrages vorgetragen wurde, auch kein glaubhafter Kern zu, und ist dieses auch im Lichte dessen, dass der beschwerdeführenden Partei auch im Erstverfahren keine Glaubwürdigkeit zukam, absolut unglaubwürdig. Weiters ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie sei nunmehr seit April 2017 getauft, nicht maßgeblich, um die Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung über ihre Scheinkonversion zu durchbrechen, da aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, dass es für die Beurteilung einer Konversion nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, RA 2019/10/0230), und somit nicht entscheidungsrelevant. Sofern die beschwerdeführende Partei in der Einvernahme am 27.09.2018 als neuen Fluchtgrund vorbrachte, sie habe Fotos ihrer Taufe auf einem öffentlichen Instagram-Account veröffentlicht und sei daraufhin bedroht worden, kommt diesem Vorbringen aus folgenden Gründen kein glaubhafter Kern zu: Weder nannte sie den Namen dieses Accounts, womit ihre Angaben nicht überprüfbar sind, noch legte sie dazu Beweismittel wie etwa einen Screenshot vor. Auch vermochte sie nicht anzugeben, welche ihrer Familienmitglieder diesem Account tatsächlich folgen. Zu den Bedrohungen gab sie widersprüchlich einerseits an, die Onkel und Cousins hätten – nach der Veröffentlichung der Tauffotos – nur bei ihren Eltern gefragt, warum sie nun Christ geworden sei und gesagt, dass die beschwerdeführende Partei zurückgehen solle – was diese als implizite Drohung wertete, da diese ihr eine Falle stellen wollen würden – wohingegen sie andererseits später angab, sie hätten gesagt, sie würden sie nicht am Leben lassen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung – dem keine Entscheidungsrelevanz zukommt, da die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat, und im Rechtsmittelverfahren ausschließlich zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist (hier: bei korrekter Anwendung des § 68 AVG gekommen wäre), dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist – mindern einerseits nicht die Einschätzung, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein glaubhafter Kern zukommt, sondern lassen andererseits vielmehr darauf schließen, dass auch im Falle einer inhaltlichen Entscheidung gem. § 3 AsylG 2005 eine abweisende Entscheidung getroffen worden wäre: So gab sie zunächst an, sie habe dieselben Fluchtgründe, diese hätten sich nicht geändert. „Diese Drohungen“ würden weiter laufen, auch vor zwei bis drei Wochen seien welche gewesen, sie sei mit dem Tod bedroht worden. Mehrmals nachgefragt vermochte sie jedoch nichts näher dazu auszuführen und blieben ihre Angaben dazu äußerst vage.Die beschwerdeführende Partei behauptet im gegenständlichen Verfahren, dass ihr wegen ihrer Konversion zum Christentum Verfolgung drohe. Dies hat sie bereits im Erstverfahren behauptet und steht daher die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017, Zl. römisch 40 , entgegen. Andererseits behauptet die beschwerdeführende Partei nunmehr als „neuen“ (tatsächlich: neu vorgebrachten) Fluchtgrund, sie sei von ihrem Onkel und ihrem Cousin dadurch bedroht worden, dass diese ihrer Schwester gesagt hätten, dass sie die beschwerdeführende Partei, wenn sie zurückkehre oder sie sie finden könnten, töten würden. Auch diesem Vorbringen steht allerdings der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, da sie dies bereits im Erstverfahren hätte vorbringen können (siehe die obigen Ausführungen), da sie in der Erstbefragung am 29.08.2017 angab, ihre Schwester hätte ihr dies vor zwei Jahren erzählt (und somit zu einem Zeitpunkt, der vor Erlassung des Bescheides vom 10.02.2017 lag). Darüber hinaus kommt diesem Vorbringen, im Lichte des Umstandes, dass dieses erst nach Abweisung des ersten Antrages vorgetragen wurde, auch kein glaubhafter Kern zu, und ist dieses auch im Lichte dessen, dass der beschwerdeführenden Partei auch im Erstverfahren keine Glaubwürdigkeit zukam, absolut unglaubwürdig. Weiters ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie sei nunmehr seit April 2017 getauft, nicht maßgeblich, um die Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung über ihre Scheinkonversion zu durchbrechen, da aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, dass es für die Beurteilung einer Konversion nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, RA 2019/10/0230), und somit nicht entscheidungsrelevant. Sofern die beschwerdeführende Partei in der Einvernahme am 27.09.2018 als neuen Fluchtgrund vorbrachte, sie habe Fotos ihrer Taufe auf einem öffentlichen Instagram-Account veröffentlicht und sei daraufhin bedroht worden, kommt diesem Vorbringen aus folgenden Gründen kein glaubhafter Kern zu: Weder nannte sie den Namen dieses Accounts, womit ihre Angaben nicht überprüfbar sind, noch legte sie dazu Beweismittel wie etwa einen Screenshot vor. Auch vermochte sie nicht anzugeben, welche ihrer Familienmitglieder diesem Account tatsächlich folgen. Zu den Bedrohungen gab sie widersprüchlich einerseits an, die Onkel und Cousins hätten – nach der Veröffentlichung der Tauffotos – nur bei ihren Eltern gefragt, warum sie nun Christ geworden sei und gesagt, dass die beschwerdeführende Partei zurückgehen solle – was diese als implizite Drohung wertete, da diese ihr eine Falle stellen wollen würden – wohingegen sie andererseits später angab, sie hätten gesagt, sie würden sie nicht am Leben lassen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung – dem keine Entscheidungsrelevanz zukommt, da die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat, und im Rechtsmittelverfahren ausschließlich zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist (hier: bei korrekter Anwendung des Paragraph 68, AVG gekommen wäre), dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist – mindern einerseits nicht die Einschätzung, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein glaubhafter Kern zukommt, sondern lassen andererseits vielmehr darauf schließen, dass auch im Falle einer inhaltlichen Entscheidung gem. Paragraph 3, AsylG 2005 eine abweisende Entscheidung getroffen worden wäre: So gab sie zunächst an, sie habe dieselben Fluchtgründe, diese hätten sich nicht geändert. „Diese Drohungen“ würden weiter laufen, auch vor zwei bis drei Wochen seien welche gewesen, sie sei mit dem Tod bedroht worden. Mehrmals nachgefragt vermochte sie jedoch nichts näher dazu auszuführen und blieben ihre Angaben dazu äußerst vage. Hinsichtlich der Angaben zur Konversion ist auszuführen, dass der nunmehrige Taufschein von derselben Kirche stammt, der sie bereits im Erstverfahren anzugehören angab, und somit nur eine Kontinuität des damaligen Vorbringens darstellt, aber keinen neuen Fluchtgrund. Nachgefragt, welche Kirche sie aktuell besuche, konnte die beschwerdeführende Partei den Namen nicht nennen, ohne auf ihren Unterlagen nachzuschauen, und nannte einerseits mehrere Kirchen, die sie besuche, andererseits gab sie an, zuletzt zu Weihnachten eine Messe besucht zu haben. Auch habe sie „wegen der Sprachbarrieren“ mit den Österreichern in der Kirche keinen Austausch. Vor diesem Hintergrund hätte die beschwerdeführende Partei auch bei inhaltlicher Beurteilung ihrer Konversion – d.h., selbst wenn dieses ein neues Vorbringen dargestellt hätte oder erstmals zu beurteilen gewesen wäre – nicht glaubwürdig dargelegt, dass sie aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert sei und die christliche Glaubensüberzeugung aktuell derart ernsthaft sei, sodass sie Bestandteil ihrer Identität wurde. Da außerdem kein neu – im Sinne von nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren – entstandenes Fluchtvorbringen erstattet wurde, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit dieser Maßgabe abzuweisen ist.Da außerdem kein neu – im Sinne von nach Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren – entstandenes Fluchtvorbringen erstattet wurde, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit dieser Maßgabe abzuweisen ist. Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Iran ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jede/r zurückgekehrte/r Staatsbürger/in einer reellen Gefahr einer Gefährdung
EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Auch ist aufgrund der Länderberichte nicht davon auszugehen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren wesentlich geändert bzw. verschlechtert hat. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass diese durchgehend angegeben hat, gesund zu sein. Sofern sich aus den vorgelegten Befunden Probleme mit dem Gehör bzw. eine leichte depressive Episode ergeben, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Befunde einerseits aus dem Jahr 2017 stammen und andererseits der Beschwerdeführer auch vermochte, ohne Hörgeräte problemlos an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Auch aus dem radiologischen Befund vom 07.10.2020 ergibt sich lediglich ein geringgradiger Beckenschiefstand und sonst keine Auffälligkeiten, worauf die beschwerdeführende Partei selbst gar nicht eingegangen ist, da sie nachgefragt lediglich angab, gesund zu sein, an keiner Erkrankung zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. Damit wurde kein Rückkehrhindernis aufgezeigt, insbesondere wurde auch nicht vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei einer COVID-19-Risikogruppe angehöre. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Iran ergibt sich, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jede/r zurückgekehrte/r Staatsbürger/in einer reellen Gefahr einer Gefährdung
, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Auch ist aufgrund der Länderberichte nicht davon auszugehen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren wesentlich geändert bzw. verschlechtert hat. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass diese durchgehend angegeben hat, gesund zu sein. Sofern sich aus den vorgelegten Befunden Probleme mit dem Gehör bzw. eine leichte depressive Episode ergeben, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Befunde einerseits aus dem Jahr 2017 stammen und andererseits der Beschwerdeführer auch vermochte, ohne Hörgeräte problemlos an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Auch aus dem radiologischen Befund vom 07.10.2020 ergibt sich lediglich ein geringgradiger Beckenschiefstand und sonst keine Auffälligkeiten, worauf die beschwerdeführende Partei selbst gar nicht eingegangen ist, da sie nachgefragt lediglich angab, gesund zu sein, an keiner Erkrankung zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. Damit wurde kein Rückkehrhindernis aufgezeigt, insbesondere wurde auch nicht vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei einer COVID-19-Risikogruppe angehöre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. So ist sie in Iran aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Zudem lebt dort noch ihre Familie, zu der sie Kontakt hat und nach ihren Angaben mittlerweile auch ein besseres Verhältnis besteht. Auch hat sie dort vor ihrer Flucht gearbeitet und ihre Grundbedürfnisse befriedigen können. Es ist daher nicht ersichtlich und hat sie auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Insgesamt könnte die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr – zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit – auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existenziellen Notlage bewahren würde. Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch betreffend den Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu dem Schluss, dass dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit dieser Maßgabe abzuweisen ist.Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch betreffend den Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu dem Schluss, dass dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit dieser Maßgabe abzuweisen ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
G sowie
2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Vorauszuschicken ist, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
G – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei eingegriffen, so ist die Erlassung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei eingegriffen, so ist die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die beschwerdeführende Partei Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die beschwerdeführende Partei Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vergleiche auch VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandten oder keinen Lebenspartner in Österreich. Darüber hinaus befinden sich ihre Herkunftsfamilie und weitere Verwandte noch in Iran, weshalb die Rückkehrentscheidung keine Verletzung in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung des Familienlebens darstellt, auch da die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen. Dies deshalb, da die beschwerdeführende Partei rechtswidrig nach Österreich gekommen ist, sich nach der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung weiterhin in Österreich aufhielt und somit jeweils gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen hat und darüber hinaus einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07). Die Dauer des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im September 2015 beträgt zwar etwa fünfeinhalb Jahre, wird jedoch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste der beschwerdeführenden Partei bewusst gewesen sein. Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei ihrer Verpflichtung zur Ausreise seit Rechtskraft vom 01.03.2017 nie nachgekommen. Die beschwerdeführende Partei stützte ihren Aufenthalt in Österreich zudem lediglich auf Asylantragstellungen, wovon sich bereits die erste – wie rechtskräftig festgestellt – auf ein unglaubwürdiges Vorbringen stützte und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dadurch wird das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an ihrem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen erheblich gemindert. Dies umso mehr, als über den ersten Asylantrag der beschwerdeführenden Partei im Februar 2017 rechtskräftig negativ entschieden worden war und die beschwerdeführende Partei weiterhin – trotz aufrechter Rückkehrentscheidung – unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist. Sie lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft; zwar besucht die beschwerdeführende Partei gelegentlich Messen in mehreren Kirchen, es ist ihr jedoch angesichts ihrer geringen Deutschkenntnisse (so hat sie die Teilnahme an einem Deutschkurs auf A1-Niveau, Teil 1 nachgewiesen, jedoch noch keine Prüfung abgelegt) nach eigenen Angaben nicht möglich, mit den österreichischen Gemeindemitgliedern zu kommunizieren. Sie bezieht seit Mai 2017 keine Grundversorgung mehr und verfügt über positive Feststellungsbescheide des Arbeitsmarktservice als Arbeitsgesellschafter für die XXXX (vom 08.03.2018) bzw. die XXXX (vom 10.07.2019), deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sie auch ist. Nach eigenen Angaben arbeitet die beschwerdeführende Partei seit vier Jahren als Frisör, weshalb sie auch keine Zeit für weitere Sprachkurse habe. Im Hinblick auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls ihre Herkunftsfamilie lebt, die beschwerdeführende Partei die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht und über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung dort verfügt.Sie lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft; zwar besucht die beschwerdeführende Partei gelegentlich Messen in mehreren Kirchen, es ist ihr jedoch angesichts ihrer geringen Deutschkenntnisse (so hat sie die Teilnahme an einem Deutschkurs auf A1-Niveau, Teil 1 nachgewiesen, jedoch noch keine Prüfung abgelegt) nach eigenen Angaben nicht möglich, mit den österreichischen Gemeindemitgliedern zu kommunizieren. Sie bezieht seit Mai 2017 keine Grundversorgung mehr und verfügt über positive Feststellungsbescheide des Arbeitsmarktservice als Arbeitsgesellschafter für die römisch 40 (vom 08.03.2018) bzw. die römisch 40 (vom 10.07.2019), deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sie auch ist. Nach eigenen Angaben arbeitet die beschwerdeführende Partei seit vier Jahren als Frisör, weshalb sie auch keine Zeit für weitere Sprachkurse habe. Im Hinblick auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls ihre Herkunftsfamilie lebt, die beschwerdeführende Partei die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht und über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung dort verfügt. Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich bis dato nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts ja voraussetzt und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (siehe sinngemäß VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich.Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörde, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0293). Es ist nicht zu sehen, warum das für das Verhältnis einer Feststellung über die Unzulässigkeit (insbesondere) einer Abschiebung nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG zur Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG anders sein sollte. (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011)Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörde, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0293). Es ist nicht zu sehen, warum das für das Verhältnis einer Feststellung über die Unzulässigkeit (insbesondere) einer Abschiebung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zur Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG anders sein sollte. (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011) Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017 aufgrund der Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person der beschwerdeführenden Partei noch in der allgemeinen Lage in Iran ergeben.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2017 aufgrund der Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person der beschwerdeführenden Partei noch in der allgemeinen Lage in Iran ergeben. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Iran nicht. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Iran ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Iran nicht. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Iran ist daher zulässig. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
G 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2149440.2.00
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