der BF am 13.11.2020 in Bulgarien und am 14.02.2021 in Rumänien um Asyl angesucht hat. Der BF gab im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 18.03.2021 im Wesentlichen an, keine die Einvernahme oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigende Beschwerden oder Krankheiten zu haben; er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Afghanistan leben. Dort würden sich auch seine Ehefrau (ca 16 Jahre alt), sein Sohn (ca 3 bis 4 Jahre alt) sowie seine Tochter (ca 1 Jahr alt), aufhalten. Den Herkunftsstaat habe der BF vor ca 2 Jahren verlassen und sei illegal in den Iran gereist. In der Folge sei er über die Türkei (Aufenthalt 8 Monate), Bulgarien (2 Monate und 1 Woche Aufenthalt), Serbien (ca. 2,5 Monate Aufenthalt), Rumänien (14 Tage Quarantäne) und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Bulgarien und Rumänien habe der BF Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl angesucht habe er in Bulgarien nicht. Warum ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, wisse er nicht; mangels eines Dolmetschers habe er die Beamten nicht verstanden. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern könne er „nichts“ sagen. Nach Bulgarien zurückkehren wolle der BF nicht. Sein Zielland sei Frankreich gewesen, da man dort „Dokumente bekomme. Am 18.03.2021 wurde über den BF Schubhaft verhängt. Am 19.03.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder Bundesamt), ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ mit Bulgarien und den vom BF angegeben Reiseweg. Am 19.03.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder Bundesamt), ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ mit Bulgarien und den vom BF angegeben Reiseweg. Mit Schreiben vom 25.03.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Dies unter Bekanntgabe der vom BF in Bulgarien angegebenen Daten zu seiner Person (siehe AS 45). Mit Schreiben vom 25.03.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Dies unter Bekanntgabe der vom BF in Bulgarien angegebenen Daten zu seiner Person (siehe AS 45). Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2021 gab der BF zusammengefasst an, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, die Fragen zu beantworten. Er sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Er könne sich nicht genau erinnern, was er im Zuge der Erstbefragung ausgesagt habe; dies aufgrund der Strapazen der schlepperunterstützten Reise nach Österreich. Nach Übersetzung seiner damaligen Angaben, bestätigt der BF explizit deren Richtigkeit. Die Frage nach Angehörigen und Verwandten in Österreich oder einem anderen Staat der EU, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde, verneinte der BF. Über Vorhalt der Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des BF und der Absicht des Bundesamtes, den Asylantrag des BF zurückzuweisen und den BF nach Bulgarien abzuschieben, erklärte der BF, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er befürchte, dort „geschlagen“ zu werden. Weiters befürchte er, von Bulgarien nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er würde in Bulgarien auch „keine Dokumente bekommen“. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis sei er ein offenes Camp gekommen. Insgesamt habe sich der BF lediglich 2 Monate in Bulgarien aufgehalten. Die Frage nach konkret ihn betreffende Vorfälle während seines Bulgarienaufenthaltes beantwortete der BF damit, zuerst in einem Gefängnis und anschließend in einem offenen Camp gewesen zu sein. Am Ende der Einvernahme erklärte der BF, „eigentlich 17 Jahre alt“ zu sein. Seine Tazkira befinde sich in Afghanistan. In Bulgarien hätte man seine Tazkira „nicht sehen wollen“; mehr könne er dazu nicht sagen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Bulgarien gem. Art 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Bulgarien gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 29.07.2020 Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die monatlichen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 29.07.2020 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2020; vgl. CoE-SG 19.4.2018, EMN 6.6.2020; SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 9.2019; USDOS 13.3.2020).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2020; vergleiche CoE-SG 19.4.2018, EMN 6.6.2020; SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 9.2019; USDOS 13.3.2020). Die Zahl der Antragsteller ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken. 2019 lag die Quote der Antragssteller, der ihr Verfahren nicht zu Ende führten, bei 72%. Davon wurde in 40% der Fälle das Asylverfahren eingestellt (discontinued) und bei 24% in Abwesenheit entschieden (AIDA 2.2020). 2020 gab es in Bulgarien bis 31.5.2020 289 Asylanträge (VB 15.7.2020). Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von weit verbreiteten sogenannten Pushbacks (AIDA 2.2020; vgl. USDOS 13.3.2020), Gewalt, Diebstählen und erniedrigenden Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei. Im August 2019 behaupteten Medienveröffentlichungen, die angeblich interne Quellen der europäischen Grenzkontrollagentur Frontex zitierten,
die Grenzpolizei Migranten mit Hunden gejagt, geschlagen und über die Grenze zurückgedrängt habe. Die Vorwürfe wurden vom Innenminister dementiert und er erklärte,
die Grenzschutzbeamten nur dann Gewalt anwenden, wenn die Situation es erfordert (USDOS 13.3.2020).Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von weit verbreiteten sogenannten Pushbacks (AIDA 2.2020; vergleiche USDOS 13.3.2020), Gewalt, Diebstählen und erniedrigenden Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei. Im August 2019 behaupteten Medienveröffentlichungen, die angeblich interne Quellen der europäischen Grenzkontrollagentur Frontex zitierten,
die Grenzpolizei Migranten mit Hunden gejagt, geschlagen und über die Grenze zurückgedrängt habe. Die Vorwürfe wurden vom Innenminister dementiert und er erklärte,
die Grenzschutzbeamten nur dann Gewalt anwenden, wenn die Situation es erfordert (USDOS 13.3.2020). Es gibt Vorwürfe,
die bulgarischen Behörden Migranten, die es schaffen bulgarisches Territorium zu betreten, durch- und auch wieder ausreisen lassen, um sich der Verantwortung im Rahmen der Dublin-Verordnung oder der Rückübernahmeabkommen zu entziehen (AIDA 2.2020). Der Zugang von Asylsuchenden zum bulgarischen Hoheitsgebiet bliebt auch 2019 stark eingeschränkt. Dem Innenministerium zufolge wurden insgesamt 2.495 Drittstaatsangehörige festgenommen, darunter 2.184 neu angekommene Asylwerber. Dies entspricht einem Rückgang von 23% im Vergleich zum
sie verpflichtet sind, sich bei der staatlichen Asylbehörde vorzustellen, meist schon am folgenden Tag. Wenn sie dort vorstellig werden, erhalten sie die Entscheidung,
das Verfahren wiedereröffnet wird zusammen mit der 'take-back' Entscheidung (UNHCR 26.3.2019). Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit,
bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und –Gesetzgebung. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum 'Nadya' IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020 BAMF-BMI – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / Bundesministerium des Innern (Deutschland) (5.2019): Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylwerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/684878/684880/684924/20138868/21716440/Deutschland___Botschaft_%28Bulgarien%29%2C_Aktuelle_Entwicklungen_zur_Rechtslage_und_Situaton_von_Asylbewerbern_und_anerkannt_Schutzberechtigten_in_Bulgarien%2C_2019.pdf?nodeid=21726048&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020 UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (26.3.2019): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/20122890/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland_%28Berlin%29%2C_26%2E03%2E2019%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20149532&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020 UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020 VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017): Auskunft SAR, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 29.07.2020 Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2020). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte 'Pushbacks' an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2020; vgl. BM 2.3.2020; USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte 'Pushbacks' an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2020; vergleiche BM 2.3.2020; USDOS 11.3.2020). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020 BM – Boardermonitoring Bulgaria (2.3.2020): Bulgaria ist not changing its push-back policy at its border to Turkey, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 20.7.2020 USDOS – US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/document/2027508.html, Zugriff 20.7.2020 Versorgung Letzte Änderung: 29.07.2020 Grundversorgung Letzte Änderung: 29.07.2020 Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. 2015 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe für Asylwerber eingestellt. Dies wird von den Behörden damit begründet,
sie in den Aufnahmezentren mit Lebensmitteln versorgt werden (AIDA 2.2020; vgl. UNHCR 17.12.2018). Spezielle Bedürfnisse können daher nicht mehr angemessen berücksichtigt werden, was besonders für Familien mit kleinen Kindern, chronisch kranke und ältere Menschen problematisch ist (UNHCR 17.12.2018). Um außerhalb des Aufnahmezentrums zu wohnen, müssen Asylwerber schriftlich erklären,
sie über ausreichende Ressourcen verfügen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, was sie automatisch vom Recht auf die monatliche finanzielle Unterstützung ausschließt (AIDA 2.2020). Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. 2015 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe für Asylwerber eingestellt. Dies wird von den Behörden damit begründet,
sie in den Aufnahmezentren mit Lebensmitteln versorgt werden (AIDA 2.2020; vergleiche UNHCR 17.12.2018). Spezielle Bedürfnisse können daher nicht mehr angemessen berücksichtigt werden, was besonders für Familien mit kleinen Kindern, chronisch kranke und ältere Menschen problematisch ist (UNHCR 17.12.2018). Um außerhalb des Aufnahmezentrums zu wohnen, müssen Asylwerber schriftlich erklären,
sie über ausreichende Ressourcen verfügen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, was sie automatisch vom Recht auf die monatliche finanzielle Unterstützung ausschließt (AIDA 2.2020). Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2020). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2019 wurden 101 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 72 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2020). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020 UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020 Unterbringung Letzte Änderung: 29.07.2020 Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Im Dezember 2018 wurde das Aufnahmezentrum Vrazhdebna in Sofia von der SAR geschlossen und im Mai 2019 wiedereröffnet. Vrazhdebna wurde mit EU-Mitteln vollständig renoviert (AIDA 2.2019). Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug zwischen Ende Dezember 2019 5.330 Plätze (5.190 Plätze in Aufnahmezentren und 140 in Privatunterkünften) (AIDA 2.2020). Die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen, einschließlich der Verpflegung für Migranten und Asylwerber sind nach wie vor inadäquat, obwohl die Zahl der nach Bulgarien einreisenden Personen deutlich zurückgegangen ist (AI 16.4.2020). Die Lebensbedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren bis auf in Vrazhdebna und in der Sicherheitszone für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa sind trotz der von der SAR regelmäßig durchgeführten Teilrenovierungen nach wie vor schlecht und liegen unter den Mindeststandards oder erfüllen diese knapp, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen (AIDA 2.2019; vgl. UNHCR 9.2019). Darüber hinaus beklagten sich die Bewohner aller Aufnahmezentren außer in Vrazhdebna über die insgesamt schlechten hygienischen Umstände, insbesondere aber über Bettwanzen, die regelmäßig zu Gesundheitsproblemen führen. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2020).Die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen, einschließlich der Verpflegung für Migranten und Asylwerber sind nach wie vor inadäquat, obwohl die Zahl der nach Bulgarien einreisenden Personen deutlich zurückgegangen ist (AI 16.4.2020). Die Lebensbedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren bis auf in Vrazhdebna und in der Sicherheitszone für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa sind trotz der von der SAR regelmäßig durchgeführten Teilrenovierungen nach wie vor schlecht und liegen unter den Mindeststandards oder erfüllen diese knapp, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen (AIDA 2.2019; vergleiche UNHCR 9.2019). Darüber hinaus beklagten sich die Bewohner aller Aufnahmezentren außer in Vrazhdebna über die insgesamt schlechten hygienischen Umstände, insbesondere aber über Bettwanzen, die regelmäßig zu Gesundheitsproblemen führen. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2020). Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (300 Plätze). Der Betrieb des geschlossenen Verteilerzentrums Elhovo wurde im Februar 2017 eingestellt. Das Aufnahmezentrum Pastrogor kann gegebenenfalls auch als geschlossenes Zentrum verwendet werden. Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten stehen ebenfalls unter Kritik (AIDA 2.2020), ebenso wie unter anderem unzureichende Verpflegung, zu kurzer Aufenthalt im Freien, fehlende spezielle Voraussetzungen für Familien, fehlender Zugang zu Toiletten in der Nacht und der Mangel an qualifizierten Dolmetschern (FRA 5.2019; vgl. CoE-CPT 11.7.2019).Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (300 Plätze). Der Betrieb des geschlossenen Verteilerzentrums Elhovo wurde im Februar 2017 eingestellt. Das Aufnahmezentrum Pastrogor kann gegebenenfalls auch als geschlossenes Zentrum verwendet werden. Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten stehen ebenfalls unter Kritik (AIDA 2.2020), ebenso wie unter anderem unzureichende Verpflegung, zu kurzer Aufenthalt im Freien, fehlende spezielle Voraussetzungen für Familien, fehlender Zugang zu Toiletten in der Nacht und der Mangel an qualifizierten Dolmetschern (FRA 5.2019; vergleiche CoE-CPT 11.7.2019). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020 AIDA – Asylum Information Database (2.2019): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 20.7.2020 AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Bulgiaria [EUR 01/2098/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028188.html, Zugriff 20.7.2020 CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (11.7.2019): Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 17 December 2018 [CPT/Inf
medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020 BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bulgaria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2029432/country_report_2020_BGR.pdf, Zugriff 20.7.2020 BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bulgaria,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029432/country_report_2020_BGR.pdf, Zugriff 20.7.2020 MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail OECD/EO – Organisation for Economic Co-operation and Development/European Observatory on Health Systems and Policies (29.10.2019): Bulgaria: Country Health Profile 2019, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/34781ac1-en.pdf?expires=1594814329&id=id&accname=guest&checksum=975003598D2DE0B62B342C613516F30C, Zugriff 20.7.2020 UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020 WHO – World Health Organisation
die Identität des BF nicht feststehe. Die Aliasdaten würden sich aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden vom 25.03.2021 ergeben. Dort habe der BF andere Angaben zu Namen und Geburtsdatum als in Österreich gemacht, was dessen persönlicher Glaubwürdigkeit massiv abträglich sei. Auch in Bulgarien habe der BF ein Geburtsdatum angegeben, wonach dieser volljährig sei. Der persönliche Eindruck in der Einvernahme und die Tatsache,
dem BF erst unmittelbar vor Ende der Einvernahme „eingefallen“ sei,
er angeblich minderjährig sei, lasse nur den Schluss zu,
es sich hiebei um ein konstruiertes Vorbringen handle. Anderslautende Beweise seien nicht vorgelegt worden, weshalb von der Volljährigkeit des BF auszugehen sei. Der BF sei (nach eigenen Angaben) ledig und habe keine Kinder. Er leide an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Erkrankungen und gehöre nicht zur SARS-CoV-2-Risikogruppe. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus den vom BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberster Gesundheitsbehörde veröffentlichten Informationen ergeben. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 sei, könne derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Die sehr schweren Verläufe würden am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auftreten. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
der BF als gesunder, etwa 19 Jahre alter Mann, einer Risikogruppe angehören würde. Überstellungen nach Bulgarien würden erst dann wieder durchgeführt werden, wenn Bulgarien wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren könne; beim BF handle es sich nicht um eine besonders vulnerable Person und lägen keine Anzeichen dafür vor,
dieser aktuell in besonderem Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Die bulgarischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Weiters hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Zum Vorbringen des BF,
er in Bulgarien nicht habe um Asyl ansuchen wollen und befürchte, nach seiner Rückkehr in Haft genommen zu werden, sei festzuhalten,
sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen könnten, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Nach den Länderfeststellungen habe der BF das Recht, nach Rückkehr einen weiteren Asylantrag zu stellen. In Bulgarien sei das Non-Refoulement-Prinzip gut etabliert und werde Flüchtlingen dort Schutz vor Ausweisung gewährt, sollte ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht sein. Es gebe auch keine Hinweise,
in Bulgarien rechtswidrig bzw willkürlich (ohne Kontrolle) systematisch Haft verhängt würde. In Bulgarien würden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten. Der BF habe auch nicht vorgebracht, in Bulgarien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Der BF verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und somit über kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben., welches durch eine Überstellung nach Bulgarien beeinträchtigt sein könnte. Es lägen auch keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Feststellung der der Unzulässigkeit der Abschiebung. Da es sich um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Risiko, am Erreger SARS CoV-2 zu erkranken, sowohl in Bulgarien als auch in Österreich gleichermaßen erhöht. Dazu komme noch,
das individuelle Risiko des BF, SARS CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Bei jungen, nicht immungeschwächten Personen sei dieses nämlich viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde ausgeführt,
die Identität des BF nicht feststehe. Die Aliasdaten würden sich aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden vom 25.03.2021 ergeben. Dort habe der BF andere Angaben zu Namen und Geburtsdatum als in Österreich gemacht, was dessen persönlicher Glaubwürdigkeit massiv abträglich sei. Auch in Bulgarien habe der BF ein Geburtsdatum angegeben, wonach dieser volljährig sei. Der persönliche Eindruck in der Einvernahme und die Tatsache,
dem BF erst unmittelbar vor Ende der Einvernahme „eingefallen“ sei,
er angeblich minderjährig sei, lasse nur den Schluss zu,
es sich hiebei um ein konstruiertes Vorbringen handle. Anderslautende Beweise seien nicht vorgelegt worden, weshalb von der Volljährigkeit des BF auszugehen sei. Der BF sei (nach eigenen Angaben) ledig und habe keine Kinder. Er leide an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Erkrankungen und gehöre nicht zur SARS-CoV-2-Risikogruppe. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus den vom BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberster Gesundheitsbehörde veröffentlichten Informationen ergeben. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 sei, könne derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Die sehr schweren Verläufe würden am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auftreten. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
der BF als gesunder, etwa 19 Jahre alter Mann, einer Risikogruppe angehören würde. Überstellungen nach Bulgarien würden erst dann wieder durchgeführt werden, wenn Bulgarien wieder für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren könne; beim BF handle es sich nicht um eine besonders vulnerable Person und lägen keine Anzeichen dafür vor,
dieser aktuell in besonderem Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Die bulgarischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Weiters hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich keine sozialen Kontakte, welche ihn an Österreich binden würden. Zum Vorbringen des BF,
er in Bulgarien nicht habe um Asyl ansuchen wollen und befürchte, nach seiner Rückkehr in Haft genommen zu werden, sei festzuhalten,
sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen könnten, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Nach den Länderfeststellungen habe der BF das Recht, nach Rückkehr einen weiteren Asylantrag zu stellen. In Bulgarien sei das Non-Refoulement-Prinzip gut etabliert und werde Flüchtlingen dort Schutz vor Ausweisung gewährt, sollte ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht sein. Es gebe auch keine Hinweise,
in Bulgarien rechtswidrig bzw willkürlich (ohne Kontrolle) systematisch Haft verhängt würde. In Bulgarien würden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten. Der BF habe auch nicht vorgebracht, in Bulgarien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Der BF verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und somit über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben., welches durch eine Überstellung nach Bulgarien beeinträchtigt sein könnte. Es lägen auch keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Feststellung der der Unzulässigkeit der Abschiebung. Da es sich um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Risiko, am Erreger SARS CoV-2 zu erkranken, sowohl in Bulgarien als auch in Österreich gleichermaßen erhöht. Dazu komme noch,
das individuelle Risiko des BF, SARS CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei. Bei jungen, nicht immungeschwächten Personen sei dieses nämlich viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Es wurde vorgebracht,
sowohl in Bulgarien als auch in Österreich (in der Erstbefragung) als Geburtsjahr das Jahr 2002 protokolliert worden sei. Der BF kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Seines Wissens sei er erst 17 Jahre alt, was er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2021 auch angegeben habe. Bei der Erstbefragung habe sich der BF aufgrund der Strapazen der 4-tägigen Reise nicht gut konzentrieren können. In dieser Woche sei dem BF von seiner Familie eine (schlecht leserliche) elektronische Kopie seiner Tazkira übermittelt worden; sobald als möglich werde eine besser lesbare Version vorgelegt werden. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien durchwegs nicht mehr aktuell. Der BF befürchte, nach seiner Rückkehr von Bulgarien im Rahmen einer Kettenabschiebung nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Damit habe sich die Behörde nur unzureichend auseinandergesetzt. Die bereits niedrige Anerkennungsquote sei zuletzt erneut gesunken; va auch afghanische Schutzsuchende würden in Bulgarien keinen Schutz erhalten. Aufgrund der Zustimmung Bulgariens nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO sei davon auszugehen,
das Asylverfahren des BF dort in einem Schnellverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Sein Asylverfahren dürfte in seiner Abwesenheit beendet worden sein; ein entsprechender Bescheid sei dem BF nicht zugekommen. Ein wirksamer Rechtsbehelf stehe nicht zur Verfügung. Der BF hätte nach einer Rückkehr lediglich die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen, welcher in der Praxis jedoch nur selten zugelassen würde. Es sei davon auszugehen,
der BF nach Rückkehr in ein Haftzentrum kommen werde. Weitere systemische Mängel im bulgarischen Asylwesen seien in rassistischen Übergriffen, Mängeln in der Unterbringung, der medizinischen Versorgung und bei Verhängung von Haft zu erkennen. Das Risiko der Obdachlosigkeit sei auch für Dublin-Rückkehrer sehr hoch. Vorliegende Berichte würden die Befürchtung des BF, nach seiner Rückkehr „geschlagen“ zu werden, bestätigen. So sei der BF auch bereits während seines ersten Aufenthalts dort von einem Polizisten mit einem Schlagstock geschlagen worden; er habe in der Folge auch weitere Übergriffe beobachtet. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen,
das Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Es wurde vorgebracht,
sowohl in Bulgarien als auch in Österreich (in der Erstbefragung) als Geburtsjahr das Jahr 2002 protokolliert worden sei. Der BF kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Seines Wissens sei er erst 17 Jahre alt, was er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2021 auch angegeben habe. Bei der Erstbefragung habe sich der BF aufgrund der Strapazen der 4-tägigen Reise nicht gut konzentrieren können. In dieser Woche sei dem BF von seiner Familie eine (schlecht leserliche) elektronische Kopie seiner Tazkira übermittelt worden; sobald als möglich werde eine besser lesbare Version vorgelegt werden. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien durchwegs nicht mehr aktuell. Der BF befürchte, nach seiner Rückkehr von Bulgarien im Rahmen einer Kettenabschiebung nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Damit habe sich die Behörde nur unzureichend auseinandergesetzt. Die bereits niedrige Anerkennungsquote sei zuletzt erneut gesunken; va auch afghanische Schutzsuchende würden in Bulgarien keinen Schutz erhalten. Aufgrund der Zustimmung Bulgariens nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO sei davon auszugehen,
das Asylverfahren des BF dort in einem Schnellverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Sein Asylverfahren dürfte in seiner Abwesenheit beendet worden sein; ein entsprechender Bescheid sei dem BF nicht zugekommen. Ein wirksamer Rechtsbehelf stehe nicht zur Verfügung. Der BF hätte nach einer Rückkehr lediglich die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen, welcher in der Praxis jedoch nur selten zugelassen würde. Es sei davon auszugehen,
der BF nach Rückkehr in ein Haftzentrum kommen werde. Weitere systemische Mängel im bulgarischen Asylwesen seien in rassistischen Übergriffen, Mängeln in der Unterbringung, der medizinischen Versorgung und bei Verhängung von Haft zu erkennen. Das Risiko der Obdachlosigkeit sei auch für Dublin-Rückkehrer sehr hoch. Vorliegende Berichte würden die Befürchtung des BF, nach seiner Rückkehr „geschlagen“ zu werden, bestätigen. So sei der BF auch bereits während seines ersten Aufenthalts dort von einem Polizisten mit einem Schlagstock geschlagen worden; er habe in der Folge auch weitere Übergriffe beobachtet. Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen,
das Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre. Am 21.04.2021 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher mitgeteilt wurde,
dem BF seitens seiner Familie nunmehr seine Tazkira übermittelt worden sei. Diese lege er zum Beweis seiner Minderjährigkeit vor. Laut Tazkira sei der BF im Jahr 2019 15 Jahre alt gewesen - demnach wäre er heute, wie angegeben, 17 Jahre alt. Sollten weiterhin Zweifel bestehen, werde die Durchführung einer multifaktoriellen Altersdiagnose beantragt. Der BF befindet sich seit dem 18.03.2021 Zurzeit (in einem Anhaltezentrum) in Schubhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, gelangte über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Rumänien und unbekannte Länder nach Österreich, wo dieser am 17.03.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat davor am 13.11.2020 in Bulgarien und am 14.02.2021 in Rumänien um Asyl angesucht (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Bulgarien und Rumänien). Am 19.03.2021 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 25.03.2021 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Am 19.03.2021 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welchem die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 25.03.2021 gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Am 18.03.2021 wurde über den BF zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich nach wie vor in einem Anhaltezentrum. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden,
der BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens beendet hätte, liegt nicht vor. Der BF hat nach Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen. Der BF ist volljährig (siehe Beweiswürdigung unten). Er leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten, benötigt keine Medikamente und ist nicht immungeschwächt. Der BF gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Bulgarien. Die sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 27.04.2021 hat es in Bulgarien insgesamt 399.259 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 54.115 aktive Fälle und 16.101 Todesfälle gegeben (www.bing.com/covid/bulgaria). Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen des BF. Der BF lebt in keiner Familiengemeinschaft und keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sonstige private oder berufliche Bindungen zu Österreich sind nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich besteht nicht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und der in Bulgarien und anschließend in Rumänien erfolgten Asylantragstellung ergeben sich aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Bulgarien bzw Rumänien. Die Feststellungen hinsichtlich der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO beruhen auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Feststellungen hinsichtlich der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO beruhen auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Feststellung,
der BF seit seiner Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, beruht auf dessen eigenen Angaben, wonach er sich nach dem Verlassen Bulgariens etwa 2,5 Monate in Serbien aufgehalten habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Element betreffend Bulgarien ist somit nicht ersichtlich.
sich der BF nach wie vor in Schubhaft befindet ergibt sich (auch) aus dem Akt. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist festzuhalten,
sich hier keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei auch aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf,
das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund folgender Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt,
der BF volljährig ist: Die Angaben des BF zu seinem Alter sind widersprüchlich. In Bulgarien gab der BF als Geburtsdatum offenkundig den XXXX an, wie sich der Antwort Bulgariens im Konsultationsverfahren zweifelsfrei entnehmen lässt. Anhaltspunkte dafür,
es sich bei diesem Datum etwa um eine willkürliche „Festlegung“ der bulgarischen Behörden handeln könnte, wie dies der BF zu argumentieren versucht („die wollten meine Tazkira nicht sehen“), liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben,
sich die Tazkira des BF nach seinen eigenen Angaben nach wie vor in Afghanistan befindet;
er den bulgarischen Behörden eine elektronische Kopie der Tazkira angeboten hätte, wurde nicht vorgebracht. Die Angaben des BF zu seinem Alter sind widersprüchlich. In Bulgarien gab der BF als Geburtsdatum offenkundig den römisch 40 an, wie sich der Antwort Bulgariens im Konsultationsverfahren zweifelsfrei entnehmen lässt. Anhaltspunkte dafür,
es sich bei diesem Datum etwa um eine willkürliche „Festlegung“ der bulgarischen Behörden handeln könnte, wie dies der BF zu argumentieren versucht („die wollten meine Tazkira nicht sehen“), liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben,
sich die Tazkira des BF nach seinen eigenen Angaben nach wie vor in Afghanistan befindet;
er den bulgarischen Behörden eine elektronische Kopie der Tazkira angeboten hätte, wurde nicht vorgebracht. Im Zuge der Erstbefragung vor der LPD Oberösterreich am 18.03.2021 nannte der BF als Geburtstag hingegen den XXXX . Der Erklärungsversuch hiezu in der Beschwerde (Konzentrationsmangel aufgrund der Strapazen der Reise) erscheint auch im Hinblick darauf,
die Asylantragstellung am 17.03.2021, 19.00 Uhr erfolgte und die Erstbefragung am 18.03.2021 um 16.20 Uhr begonnen hat, wenig plausibel. Im Übrigen ist davon auszugehen,
einem grundsätzlich gesunden Menschen selbst im Zustand größter Übermüdung das eigene Geburtsdatum (oder zumindest das Jahr der Geburt) parat sein sollte.Im Zuge der Erstbefragung vor der LPD Oberösterreich am 18.03.2021 nannte der BF als Geburtstag hingegen den römisch 40 . Der Erklärungsversuch hiezu in der Beschwerde (Konzentrationsmangel aufgrund der Strapazen der Reise) erscheint auch im Hinblick darauf,
die Asylantragstellung am 17.03.2021, 19.00 Uhr erfolgte und die Erstbefragung am 18.03.2021 um 16.20 Uhr begonnen hat, wenig plausibel. Im Übrigen ist davon auszugehen,
einem grundsätzlich gesunden Menschen selbst im Zustand größter Übermüdung das eigene Geburtsdatum (oder zumindest das Jahr der Geburt) parat sein sollte. Aus beiden angeführten Daten ergibt sich jedenfalls klar die Volljährigkeit des BF bei Antragstellung. Erstmals am Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2021 erklärte der BF plötzlich „eigentlich 17 Jahre alt“ zu sein, ohne aber ein genaues Geburtsdatum zu nennen. In der Beschwerde wurde hiezu ausgeführt,
der BF sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, jedoch „seines Wissens nach“ erst 17 Jahre alt sei. Dies ergebe sich auch der Tazkira, wonach der BF im Jahr 2019 15 Jahre alt gewesen sei. Hiezu bleibt festzuhalten,
die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Kopie einer Tazkira einerseits unleserlich ist und es andererseits notorisch ist,
afghanischen Dokumenten eine besondere Beweiskraft nicht zukommt. Abgesehen davon sprechen gegen eine Minderjährigkeit und für die Volljährigkeit des BF auch dessen Angaben in der Erstbefragung, wonach er verheiratet sei und 2 Kinder habe. Seine Frau sei ca 16 Jahre alt, sein Sohn ca 3 bis 4 Jahre und seine Tochter ca 1 Jahr alt. Unter Zugrundelegung dieser Angaben des BF und jener, die Heimat vor 2 Jahren verlassen zu haben und nunmehr 17 Jahre alt zu sein, müsste seine Frau den genannten Sohn im Alter von etwa 12 Jahren zur Welt gebracht haben und der BF mit etwa 13 Jahren Vater geworden sein. Auch diese Überlegungen sprechen nach Ansicht des Gerichts klar für das Zutreffen des in Bulgarien bzw anfänglich auch in Österreich bekannt gegebenen Geburtsjahres 2002 und gegen ein Alter des BF von aktuell 17 Jahren. Es hat den Anschein,
der BF sämtliche Altersangaben, auch jene seiner Angehörigen, „herabgestuft“ hat, um seinem behaupteten Lebensalter vermeintlich Glaubwürdigkeit zu verleihen. Gegen die Glaubwürdigkeit des BF und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht weiters auch,
er angeblich Vater einer etwa 1- jährigen Tochter sein will, wo er die Heimat doch bereits vor ca 2 Jahren verlassen haben will. Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache,
es kontraproduktiv erscheint, sich zunächst - entgegen der Wirklichkeit – als volljährig auszugeben und erst in der Folge zu erklären, doch minderjährig zu sein, hegt das Bundesverwaltungsgericht an der Volljährigkeit des BF keinen Zweifel und bestand keine Veranlassung, ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten zu beauftragen. Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen des BF beruht auf dessen eigenen Angaben, wonach er gesund sei und keine Medikamente benötige. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen des BF beruht auf dessen eigenen Angaben, wonach er gesund sei und keine Medikamente benötige. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden COVID-19-Pandemie ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (www.bing.com/covid/bulgarien). Es ist notorisch,
die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret,
zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen,
Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen,
Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (vgl. Art. 29 Dublin III-VO) wiederaufgenommen werden können. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen,
Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung vergleiche Artikel 29, Dublin III-VO) wiederaufgenommen werden können. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt,
dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt,
dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren,
GVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren,
Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,
die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,
die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,
die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist der Behörde beizupflichten,
sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […… ] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […… ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der BF aus der Türkei, einem Drittstaat kommend, die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten und dort auch einen Asylantrag gestellt hat. zumal der Beschwerdeführer letztlich aus einem Drittstaat kommend die Grenze Rumäniens Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Art 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Die bulgarische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Bulgarien finden sich keine Anhaltspunkte Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Bulgarien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als 3 Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der BF aus der Türkei, einem Drittstaat kommend, die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten und dort auch einen Asylantrag gestellt hat. zumal der Beschwerdeführer letztlich aus einem Drittstaat kommend die Grenze Rumäniens Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Die bulgarische Dublin-Behörde hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Bulgarien finden sich keine Anhaltspunkte Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Bulgarien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als 3 Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben,
Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall,
der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall,
der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…… ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […… ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…… ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […… ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen,
die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt,
in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen,
mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist,
er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen,
die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt,
in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen,
mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist,
er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt,
Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde,
in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt,
der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt,
Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach
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