4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Ukraine, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Ukraine, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A)
BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und
G 2005 wird XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt V.), sowie eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen haben, war das Beschwerdeverfahren insoweit
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen haben, war das Beschwerdeverfahren insoweit
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu Spruchpunkt II. A)Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.2.2.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da durch die Einstellung des Verfahrens über die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.Die BF sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da durch die Einstellung des Verfahrens über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Die Schwester der BF2 und die drei Nichten der BF2 sind in Österreich wohnhaft und es besteht eine starke Beziehung, allerdings kein gemeinsamer Haushalt oder ein sonstiges intensives Abhängigkeitsverhältnis zu den BF, sodass dieses Verhältnis nicht unter das Familien- sondern das Privatleben der BF zu subsumieren ist. Die BF haben keine weiteren Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt aufgrund der gegenüber beiden erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentierte er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). In solchen Fällen einer relativ kurzen, d.h. weniger als fünf Jahre betragenden, Aufenthaltsdauer muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären (etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/14/0420; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentierte er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). In solchen Fällen einer relativ kurzen, d.h. weniger als fünf Jahre betragenden, Aufenthaltsdauer muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären (etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/14/0420; 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt etwa im Erkenntnis vom 17.11.2020, Ra 2020/10/0139-6, aussprach, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Allerdings entspricht es umgekehrt ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden darf. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (zuletzt etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; 23.01.2020, Ra 2019/21/0378; 30.04.2019, Ra 2018/14/0375; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt etwa im Erkenntnis vom 17.11.2020, Ra 2020/10/0139-6, aussprach, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Allerdings entspricht es umgekehrt ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden darf. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (zuletzt etwa VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; 23.01.2020, Ra 2019/21/0378; 30.04.2019, Ra 2018/14/0375; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Die BF leben seit bald XXXX Jahren in Österreich. In dieser Zeit haben die BF – insbesondere die BF2 – erfolgreiche und nachhaltige Bemühungen unternommen, sich sozial, sprachlich und beruflich zu integrieren. Gleichsam als Voraussetzung zielführender Integrationsbestrebungen haben die BF bereits im Administrativverfahren rasch damit begonnen, die deutsche Sprache zu erlernen und konnten bereits vor der Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde Deutschzertifikate auf dem Niveau A2 bzw. B1 vorweisen. Die BF2 legte zudem eine universitäre Deutsch-Ergänzungsprüfung ab, die zwar nicht in einen Referenzrahmen eingebettet ist, aber jedenfalls sehr gute Deutschkenntnisse beweist. Entsprechend konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, dass die BF der deutschen Sprache auf ausgesprochen gutem Niveau mächtig sind und eine Unterhaltung mühelos möglich ist. Insbesondere die herausragenden Deutschkenntnisse der BF2 werden durch ihren sehr guten Studienerfolg in ihrem Studium der Soziologie offensichtlich. Durch ihre Deutschkenntnisse war es den BF möglich, sich einerseits einen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen, andererseits ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich zu übernehmen, indem sie insbesondere in einem Seniorenheim regelmäßig unentgeltlich mitarbeiteten, zumal aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht, dass die BF bei den Bewohnern dieses Heims durchaus beliebt sind. Auch besteht eine starke Beziehung zur in Österreich wohnhaften Schwester der BF2 und den drei Nichten der BF2 und ging im Verfahren hervor, dass die BF diesen in ihrem Alltag zur Seite stehen. Die BF sind bereits früh in ihrem Verfahren in eine private Wohnung gezogen. Die BF sind dadurch sprachlich und sozial bereits bestens integriert. Zwar lebten die BF bislang von Leistungen aus der Grundversorgung, sodass sie noch nicht nachhaltig beruflich integriert sind. Allerdings wird dies dadurch relativiert, dass einerseits die BF2 seit rund XXXX Jahren durchgehend auf Basis von Dienstleistungsschecks einen Zuverdienst im Rahmen dieser Grundversorgung lukriert, andererseits beide BF über aktuelle Einstellungszusagen verfügen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es den BF möglich sein wird, binnen kurzer Zeit durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal das zusammengerechnete jährliche Nettogehalt beider Stellenzusagen – nämlich rund EUR 30.000,- – auch unter Abzug der Wohnungsmietkosten dafür jedenfalls ausreichen wird. Auch besteht insoweit ein Steigerungspotential, da die BF2
ihrer Einstellungszusage ihre Arbeitsstunden und damit ihr Gehalt noch erhöhen kann. Darüber hinaus verfügen die BF über ein soziales Netz, dass ihnen auch auf dem österreichischen Arbeitsmarkt von Nutzen sein kann und wird es der BF2 angesichts ihres bisherigen Studienerfolgs möglich sein, binnen Kurzem ihr Studium erfolgreich abzuschließen und durch den dann erlangten akademischen Titel ihre Qualifikationen zu verbessern. Insgesamt haben die BF ihren Aufenthalt in Österreich erfolgreich genutzt, um sich sprachlich, sozial und auch hinreichend beruflich zu integrieren und war nicht zuletzt in Bezug auf die eigenständige Finanzierung des Lebensunterhaltes ein realistisches und erhebliches Steigerungspotential festzustellen, welches binnen Kurzem umgesetzt werden kann. Dies, zumal auch die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen und Einschränkungen den Integrationsbemühungen der BF keinen Abbruch getan haben.Die BF leben seit bald römisch 40 Jahren in Österreich. In dieser Zeit haben die BF – insbesondere die BF2 – erfolgreiche und nachhaltige Bemühungen unternommen, sich sozial, sprachlich und beruflich zu integrieren. Gleichsam als Voraussetzung zielführender Integrationsbestrebungen haben die BF bereits im Administrativverfahren rasch damit begonnen, die deutsche Sprache zu erlernen und konnten bereits vor der Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde Deutschzertifikate auf dem Niveau A2 bzw. B1 vorweisen. Die BF2 legte zudem eine universitäre Deutsch-Ergänzungsprüfung ab, die zwar nicht in einen Referenzrahmen eingebettet ist, aber jedenfalls sehr gute Deutschkenntnisse beweist. Entsprechend konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, dass die BF der deutschen Sprache auf ausgesprochen gutem Niveau mächtig sind und eine Unterhaltung mühelos möglich ist. Insbesondere die herausragenden Deutschkenntnisse der BF2 werden durch ihren sehr guten Studienerfolg in ihrem Studium der Soziologie offensichtlich. Durch ihre Deutschkenntnisse war es den BF möglich, sich einerseits einen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen, andererseits ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich zu übernehmen, indem sie insbesondere in einem Seniorenheim regelmäßig unentgeltlich mitarbeiteten, zumal aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht, dass die BF bei den Bewohnern dieses Heims durchaus beliebt sind. Auch besteht eine starke Beziehung zur in Österreich wohnhaften Schwester der BF2 und den drei Nichten der BF2 und ging im Verfahren hervor, dass die BF diesen in ihrem Alltag zur Seite stehen. Die BF sind bereits früh in ihrem Verfahren in eine private Wohnung gezogen. Die BF sind dadurch sprachlich und sozial bereits bestens integriert. Zwar lebten die BF bislang von Leistungen aus der Grundversorgung, sodass sie noch nicht nachhaltig beruflich integriert sind. Allerdings wird dies dadurch relativiert, dass einerseits die BF2 seit rund römisch 40 Jahren durchgehend auf Basis von Dienstleistungsschecks einen Zuverdienst im Rahmen dieser Grundversorgung lukriert, andererseits beide BF über aktuelle Einstellungszusagen verfügen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es den BF möglich sein wird, binnen kurzer Zeit durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal das zusammengerechnete jährliche Nettogehalt beider Stellenzusagen – nämlich rund EUR 30.000,- – auch unter Abzug der Wohnungsmietkosten dafür jedenfalls ausreichen wird. Auch besteht insoweit ein Steigerungspotential, da die BF2
ihrer Einstellungszusage ihre Arbeitsstunden und damit ihr Gehalt noch erhöhen kann. Darüber hinaus verfügen die BF über ein soziales Netz, dass ihnen auch auf dem österreichischen Arbeitsmarkt von Nutzen sein kann und wird es der BF2 angesichts ihres bisherigen Studienerfolgs möglich sein, binnen Kurzem ihr Studium erfolgreich abzuschließen und durch den dann erlangten akademischen Titel ihre Qualifikationen zu verbessern. Insgesamt haben die BF ihren Aufenthalt in Österreich erfolgreich genutzt, um sich sprachlich, sozial und auch hinreichend beruflich zu integrieren und war nicht zuletzt in Bezug auf die eigenständige Finanzierung des Lebensunterhaltes ein realistisches und erhebliches Steigerungspotential festzustellen, welches binnen Kurzem umgesetzt werden kann. Dies, zumal auch die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen und Einschränkungen den Integrationsbemühungen der BF keinen Abbruch getan haben. Auch erreicht die bald XXXX Aufenthaltsdauer bereits jenen Zeitraum, dem Maßgeblichkeit bei der Interessenabwägung beizumessen ist. Folglich tritt in den Hintergrund, dass sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet bisher nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, der Aufenthaltsstatus also insoweit unsicher war. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu folgern, dass dieser unsichere Aufenthalt zwar die Integrationsbemühungen relativiert, dem jedoch nicht maßgebliche Bedeutung in dem Sinn zugemessen werden könnte, dass damit jegliche Integration zu verneinen wäre, zumal die BF einen erheblichen Teil ihrer Bemühungen bereits vor Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde verwirklichen konnten. Auch beruhten ihre Integrationsbemühungen auf einem einzigen Verfahren und waren somit weder Folge eines nur durch Folgeanträge begründeten Aufenthaltsstatus (vgl. dazu etwa VfGH 18.06.2012, U713/11) noch eines überhaupt illegalen Aufenthalts, sodass der Aufenthaltsstatus der BF nie völlig prekär war. Das Bewusstsein des unsicheren Aufenthalts konnte daher in der notwendigen Gesamtbetrachtung nicht maßgeblich zulasten der BF gewertet werden.Auch erreicht die bald römisch 40 Aufenthaltsdauer bereits jenen Zeitraum, dem Maßgeblichkeit bei der Interessenabwägung beizumessen ist. Folglich tritt in den Hintergrund, dass sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet bisher nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, der Aufenthaltsstatus also insoweit unsicher war. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu folgern, dass dieser unsichere Aufenthalt zwar die Integrationsbemühungen relativiert, dem jedoch nicht maßgebliche Bedeutung in dem Sinn zugemessen werden könnte, dass damit jegliche Integration zu verneinen wäre, zumal die BF einen erheblichen Teil ihrer Bemühungen bereits vor Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde verwirklichen konnten. Auch beruhten ihre Integrationsbemühungen auf einem einzigen Verfahren und waren somit weder Folge eines nur durch Folgeanträge begründeten Aufenthaltsstatus vergleiche dazu etwa VfGH 18.06.2012, U713/11) noch eines überhaupt illegalen Aufenthalts, sodass der Aufenthaltsstatus der BF nie völlig prekär war. Das Bewusstsein des unsicheren Aufenthalts konnte daher in der notwendigen Gesamtbetrachtung nicht maßgeblich zulasten der BF gewertet werden. Festzuhalten ist zudem, dass die Verfahrensdauer den BF nicht angelastet werden kann, zumal sie keine verfahrensverzögernden Handlungen setzten, sondern stets am Verfahren mitwirkten (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014).Festzuhalten ist zudem, dass die Verfahrensdauer den BF nicht angelastet werden kann, zumal sie keine verfahrensverzögernden Handlungen setzten, sondern stets am Verfahren mitwirkten vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,; VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,; VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). Schließlich ist auszuführen, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind und sich keiner „groben“ Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften schuldig gemacht haben. Zwar verfügen die BF weiterhin durch ihre dort lebenden Eltern über Bindungen zu ihrem Heimatland, doch treten diese angesichts der bereits starken Beziehung der BF zum Bundesgebiet in den Hintergrund, zumal die BF seit ihrer Einreise in Österreich nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern des BF1 gelebt haben bzw. die BF2 schon im Jahr XXXX ihr elterliches Haus verlassen hat.Zwar verfügen die BF weiterhin durch ihre dort lebenden Eltern über Bindungen zu ihrem Heimatland, doch treten diese angesichts der bereits starken Beziehung der BF zum Bundesgebiet in den Hintergrund, zumal die BF seit ihrer Einreise in Österreich nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern des BF1 gelebt haben bzw. die BF2 schon im Jahr römisch 40 ihr elterliches Haus verlassen hat. Gesamt betrachtet überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war.Gesamt betrachtet überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die familiären und privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die familiären und privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
4 Z 2 NAG in der Fassung vom BGBl. I Nr. 38/2011, gültig bis 30.9.2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 vorlegt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung vom Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, gültig bis 30.9.2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
2 Z 1 NAG in jener Fassung dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.
Z 2 leg. cit. dient das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in jener Fassung dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.
Ziffer 2, leg. cit. dient das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Fall der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, war ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG sind aufgrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG gegeben, da der BF1 ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom XXXX und die BF2 ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom XXXX vorlegten und somit beide das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben bzw. erfüllen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Fall der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, war ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG gegeben, da der BF1 ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom römisch 40 und die BF2 ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom römisch 40 vorlegten und somit beide das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben bzw. erfüllen. Das BFA hat den BF die Aufenthaltstitel
G auszufolgen, die BF haben hieran
G mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten
G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat den BF die Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die BF haben hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchpunkt I. und II. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.2180309.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.