RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW200 2204595-2 Spruch, W200 2204595-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In ihrem Antrag vom 16.04.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nannte die Beschwerdeführerin als Gesundheitsschädigung „Sjörgen Syndrom, Polyarthritis, Konjuktivitis sicca, chron. kumulativ-tosisches Handekzem, Hallux varus links, Diskusprolaps C5/6, paradoxe Kyphose HWS“ unter Anschluss diverser medizinischer internistischer Unterlagen. Mit Bescheid vom 12.07.2018 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 16.04.2018 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Nach Zurückverweisung des Verfahrens an das zuständige Soziaministeriumservice zur Einholung weiterer Gutachten durch das BVwG wies das SMS abermals den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 18.10.2019 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens holte das BVwG ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein. Dieses Gutachten vom 20.03.2020 ergab nach Durchführung einer Untersuchung am 15.03.2021 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% und gestaltete sich wie folgt: „Röntgenbefund beide Vorfüße, 04.04.2007 und 07.06.2017, ABL 10 und ABL 14: Zustand nach OP nach Austin beidseits, Varisierung der Großzehe links, Sekundärarthrosen im Grundgelenk MRT der HWS, ABL 11: Rechts mediolateraler, ontraforamineller Diskusprolaps C5/C6 mit subtotaler Verschattung des Neuroforamen und beginnender Kompression des Spinalnervs C6 rechts Befundbericht Universitätsklinik für Rheumatologie, 12.04.2018 ABL 17 und 18: Diagnosen: Primäres Sjögren-Syndrom Konjunktivitis Sicca Polyarthritis Ro pos., Ana pos. CCp pos Hyperimmunglobuiinämie Allgemeine Müdigkeit MRT der HWS, 27.07.2012, ABL 32: Rechts mediolateraler sowie rechts lateraler, intraforamineller Diskusprolaps C5/C6, beginnende Kompression des Spinalnervs C6 rechts. Befundbericht AKH Wien, 22.03.2018, Prof. XXXX , ABL 34,35:Befundbericht AKH Wien, 22.03.2018, Prof. römisch 40 , ABL 34,35: Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik und nicht erosiver polyartikulärer Synovitis - erhöhte Krankheitsaktivität Medikamente: Methotrexat, Folsan, Oleovit, Mexalen, Tramal, Rituximab 1000mg 2x jährlich, Thealoz duo Augentropfen mehrmals täglich Protopic 0,1%Salbe, Optiderm Fettcreme, Diproderm Salbe, Remifemin Feuchtcreme, Gynophilus Kapseln, Elidel 10mg /g Creme Derzeitige Beschwerden: Sjögren Syndrom ED 2009 seither in Behandlung des AKH Wien TH bisher ETX, Quensyl (beendet wegen erneutem Schub) Immer wieder Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Gelenke, Druckschmerz bei bekannter Enthesitis {Sehnenentzündung) über den Streckseiten der Phalangen. Schwellung MCP II und III synovitisch, PIP III rechts > links.Immer wieder Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Gelenke, Druckschmerz bei bekannter Enthesitis {Sehnenentzündung) über den Streckseiten der Phalangen. Schwellung MCP römisch zwei und römisch drei synovitisch, PIP römisch drei rechts > links. Pat. arbeitet als DGKP auf einer Intensivstation 30h - längere Arbeitszeiten sind trotz Therapie nicht möglich, da sie sich rasch erschöpft und müde fühlt und aufgrund der Gelenksschmerzen Einschränkungen im beruflichen Tagesablauf hat. Rituximab wird 2 x jährlich verabreicht - seit dieser Therapie besteht zwar insgesamt eine Besserung der Beschwerden und Stabilisierung der Kollagenose, allerdings intermittierend kommt es zu schubhaften Verläufen und daher immer wieder auch zum Einsatz unter anderem einer Cortisonstoßtherapie. Schluckbeschwerden liegen derzeit nicht vor, die Augentrockenheit wird lokal behandelt. Die Hautveränderungen treten im Intervall auf - lokale Cortisontherapie wird angewendet - derzeit keine ausgeprägten ekzematösen Veränderungen. Im Vordergrund stehen aber anhaltend Beschwerden im gesamten Gelenksbereich bei vorbekannter nicht erosiver polyartikulärer Synovitäs. Immer wieder Infekte aufgrund der immunsuppressiven Therapie mit Rituximab. Status: Größe: 173 cm Gewicht: 75kg, Allgemeinzustand: ok, Ernährungszustand: normal Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Caput: unauffällig HWS: Rotation der HWS eingeschränkt, KJA 3cm Rechte obere Extremität: Schulter; endlagig im Nacken und Schürzengriff in der Beweglichkeit eingeschränkt Ellbogengelenk unauffällig, Hand- und Fingergelenke: HG druckschmerzhaft über dem Carpus, Schwellung MCP II und III re > li, synovitische Schwellung PIP lli re > li Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.Schulter; endlagig im Nacken und Schürzengriff in der Beweglichkeit eingeschränkt Ellbogengelenk unauffällig, Hand- und Fingergelenke: HG druckschmerzhaft über dem Carpus, Schwellung MCP römisch zwei und römisch drei re > li, synovitische Schwellung PIP lli re > li Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Linke obere Extremität: Schulter: endlagig in der Beweglichkeit im Nacken und Schürzengriff eingeschränkt Ellbogengelenk unauffällig, Hand- und Fingergelenke: HG druckschmerzhaft über dem Carpus, Schwellung MCP II und III re > li, synovitische Schwellung PIP III re > li Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.Schulter: endlagig in der Beweglichkeit im Nacken und Schürzengriff eingeschränkt Ellbogengelenk unauffällig, Hand- und Fingergelenke: HG druckschmerzhaft über dem Carpus, Schwellung MCP römisch zwei und römisch drei re > li, synovitische Schwellung PIP römisch drei re > li Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. BWS: achsengerade, nicht klopfdolent LWS: Klopfschmerz in der Lendenwirbelsäule, Seitneigung eingeschränkt Becken: stabil Rechte und linke untere Extremität: Hüfte und Knie unauffällig: Vorfuss links: Varusfehlstellung nach Hallux Operation, Vorfuss rechts: geringer Varus des MT I, Druckschmerz über dem MTP II und III Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet.Vorfuss rechts: geringer Varus des MT römisch eins, Druckschmerz über dem MTP römisch zwei und römisch drei Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet. Status Psychicus: Klar, orientiert, kohärent, Gehfähigkeit: Unauffälliges Gangbild, kommt freigehend in die Ordination, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Fragen: Frage 1 und 2.) Leiden 1 Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik und Pos Nr.02.02.03 GdB 50% begleitender nicht erosiver polyartikulärer Synovitis Wahl der Position im unteren Rahmensatz da bekannte Kollagenose unter hochgradig immunsuppressiver Therapie mit erhöhter Infektanfälligkeit, Schmerzen bei bekannter seröser polyartikulärer Gelenksbeteiligung, im Sinne von Gelenksschwellungen, Augen- und Mundtrockenheit, diskrete Hautveränderungen. Leiden 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Pos Nr. 02.01.01 GdB 10% Wahl der Position im unteren Rahmensatz da nur geringgradige Einschränkungen bei mäßigen radiologischen Veränderungen. Leiden 3 Hallux valgus Pos.Nr. 02.05.35 GdB 10% Unterer Rahmensatz bei Zustand nach Hallux valgus Operation in beiden Vorfüssen mit zunehmender Varusfehlstellung der Großzehe mit geringer funktioneller Beeinträchtigung Das führende Leiden 1 wird aufgrund ungenügender funktioneller Relevanz des Leiden 2 und 3 um keine weitere Stufe erhöht. Frage 3.) Eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ist möglich. Frage 4) Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da es sich um eine chronisch progrediente Erkrankung handelt. Zusammenfassung: Im Rahmen der klinischen Untersuchung sowie der Befundzusammenschau (ABL 10-19, 32-47, 87-107) wurde das Ergebnis wie oben zusammengefasst. Da eine chronisch progrediente Erkrankung vorliegt mit hohem entzündlichen Potentialen unter immunsupprimierender Therapie wurde eine abweichende Beurteilung, verglichen zu den vorhergehenden Sachverständigengutachten vorgenommen und erhöht. Betreffend die Einwendungen der Beschwerdeführerin wie in den ABL 29-30, 54-57, 82-84, 108,109 125-127 dargelegt, ist Folgendes festzuhalten: Die Pat. befindet sich seit 2009 in Behandlung des AKH Wien {dzt. Prof XXXX , AKH) aufgrund einer progredienten Kollagenose, Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik und einer nicht erosiven polyartikulären Synovitis. Die Laborbefunde und die klinische Untersuchung weisen trotz immunsupprimierender Therapie mit Rituximab auf eine erhöhte Krankheitsaktivität hin (wie auch beschrieben im ABL 17-18), zusätzlich bestehen noch orthopädische Leiden, im Sinne eines Zustandes nach Hallux valgus OP beidseits und degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Osteochondrosen C5/C6 und Arthrosen der HWS.Die Pat. befindet sich seit 2009 in Behandlung des AKH Wien {dzt. Prof römisch 40 , AKH) aufgrund einer progredienten Kollagenose, Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik und einer nicht erosiven polyartikulären Synovitis. Die Laborbefunde und die klinische Untersuchung weisen trotz immunsupprimierender Therapie mit Rituximab auf eine erhöhte Krankheitsaktivität hin (wie auch beschrieben im ABL 17-18), zusätzlich bestehen noch orthopädische Leiden, im Sinne eines Zustandes nach Hallux valgus OP beidseits und degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Osteochondrosen C5/C6 und Arthrosen der HWS. In den ausgeführten Einwendungen ABL 29-30 können gutachterlicherseits folgende Punkte zusammengefasst werden: Es besteht eine chronisch rheumtologische Erkrankung unter immunsuppressiver Therapie. Diese medikamentöse immunsupprimierende Therapie wurde aufgrund der wiederkehrenden erhöhten Krankheitsaktivität mit deutlicher Muskelschwäche, Schwellung der Gelenke und daher deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit im Sinne eines schubhaften Verlaufes angepasst und erweitert, derzeit Rituximab 1OOO mg 2 x jährlich (= Chemotherapie). Unter dieser Therapie kommt es zu einer Stabilisierung der Beschwerden, allerdings treten Krankheitsschübe im Intervall auf, die zusätzlich medikamentös behandelt werden müssen. Diese Gelenksentzündungen haben zur Folge, dass im Schub Alltagsaktivitäten und Arbeiten wie von einer Krankenschwester auf der Intensivstation erwartet, nur eingeschränkt durchgeführt werden können, da es zu motorischen Einschränkungen der Gelenke und zu Kraftdefiziten der gesamten Muskulatur aufgrund der Erkrankung kommt. Die Feinmotorik ist dauerhaft beeinträchtigt, sodass z.B. das Aufknöpfen einer Bluse nicht möglich ist, ebenso besteht dauerhaft eine ausgeprägte Fatigue und Müdigkeit. Die Einwendungen ABL 54 - 57 können in den Punkten der Rheumatologie nachvollzogen werden und wurden bereits oben ausführlich erläutert. Betreffend einer ekzemtösen Veränderung muss festgehalten werden, dass im Rahmen der Untersuchung keine Ekzeme festgestellt werden konnten unter dauerhafter lokaler Therapieanwendung. Das ABL 108 und 109 ist nicht leserlich und kann somit nicht kommentiert werden. In den ABL 125 - 127 werden sinngemäß Einwendungen vorgebracht die denen aus dem ABL 29-30 entsprechen. Aufgrund des Leiden 1 und den daraus folgenden funktionellen Einschränkungen, die klinisch objektivierbar sind, können die angegebenen funktionellen Einschränkungen und Beschwerden nachvollzogen werden und ebenso die beschriebenen Einschränkungen. Die psychischen Beeinträchtigungen können gutachterlich nicht beurteilt werden, da eine fachärztliche Stellungnahme dazu nicht vorliegend ist. Stimmungsstabilisierende Medikamente werden nicht eingenommen. Im Rahmen der Befundzusammenschau, der Klinik und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen wurde von der Unterfertigten der Behinderungsgrad im Vergleich zu den vorhergehenden Sachverständigengutachten um 2 Stufen erhöht. Somit kommt es hier zu einer abweichenden Beurteilung denn in den vorhergehenden SVG Dr. XXXX , 04.05.2018, ABL 21-26 und SVG Dr.is XXXX , 19.06.2019, ABL 76-80.“Im Rahmen der Befundzusammenschau, der Klinik und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen wurde von der Unterfertigten der Behinderungsgrad im Vergleich zu den vorhergehenden Sachverständigengutachten um 2 Stufen erhöht. Somit kommt es hier zu einer abweichenden Beurteilung denn in den vorhergehenden SVG Dr. römisch 40 , 04.05.2018, ABL 21-26 und SVG Dr.is römisch 40 , 19.06.2019, ABL 76-80.“ Im gewährten Parteiengehör erfolgte keine Abgabe einer Stellungnahme der Parteien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab Antragstellung 50 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: HWS: Rotation der HWS eingeschränkt, KJA 3cm Rechte obere Extremität: Schulter; endlagig im Nacken und Schürzengriff in der Beweglichkeit eingeschränkt Ellbogengelenk unauffällig, Hand- und Fingergelenke: HG druckschmerzhaft über dem Carpus, Schwellung MCP II und III re > li, synovitische Schwellung PIP lli re > li Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.Schulter; endlagig im Nacken und Schürzengriff in der Beweglichkeit eingeschränkt Ellbogengelenk unauffällig, Hand- und Fingergelenke: HG druckschmerzhaft über dem Carpus, Schwellung MCP römisch zwei und römisch drei re > li, synovitische Schwellung PIP lli re > li Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Linke obere Extremität: Schulter: endlagig in der Beweglichkeit im Nacken und Schürzengriff eingeschränkt Ellbogengelenk unauffällig, Hand- und Fingergelenke: HG druckschmerzhaft über dem Carpus, Schwellung MCP II und III re > li, synovitische Schwellung PIP III re > li Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.Schulter: endlagig in der Beweglichkeit im Nacken und Schürzengriff eingeschränkt Ellbogengelenk unauffällig, Hand- und Fingergelenke: HG druckschmerzhaft über dem Carpus, Schwellung MCP römisch zwei und römisch drei re > li, synovitische Schwellung PIP römisch drei re > li Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Periphere Sens, und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. BWS: achsengerade, nicht klopfdolent LWS: Klopfschmerz in der Lendenwirbelsäule, Seitneigung eingeschränkt Becken: stabil Rechte und linke untere Extremität: Hüfte und Knie unauffällig: Vorfuss links: Varusfehlstellung nach Hallux Operation, Vorfuss rechts: geringer Varus des MT I, Druckschmerz über dem MTP II und III Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet.Vorfuss rechts: geringer Varus des MT römisch eins, Druckschmerz über dem MTP römisch zwei und römisch drei Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Sjögren Syndrom mit Sicca Symptomatik und begleitender nicht erosiver polyartikulärer Synovitis Wahl der Position im unteren Rahmensatz da bekannte Kollagenose unter hochgradig immunsuppressiver Therapie mit erhöhter Infektanfälligkeit, Schmerzen bei bekannter seröser polyartikulärer Gelenksbeteiligung, im Sinne von Gelenksschwellungen, Augen- und Mundtrockenheit, diskrete Hautveränderungen. 02.02.03 50 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position im unteren Rahmensatz da nur geringgradige Einschränkungen bei mäßigen radiologischen Veränderungen. 02.01.01 10 3 Hallux valgus Unterer Rahmensatz bei Zustand nach Hallux valgus Operation in beiden Vorfüssen mit zunehmender Varusfehlstellung der Großzehe mit geringer funktioneller Beeinträchtigung 02.05.35 10 Gesamtgrad der Behinderung 50% 1.
- Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte internistische/rheumatologische Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Die Fachärztin für Innere Medizin begründet in ihrem Gutachten schlüssig und insbesondere auch befundbelegt zum Leiden 1, dass eine chronisch progrediente Erkrankung mit hohem entzündlichen Potentialen unter immunsupprimierender Therapie vorliegt und eine höhere Beurteilung, verglichen zu den vorhergehenden Sachverständigengutachten vorgenommen wurde, da die Laborbefunde und die klinische Untersuchung trotz immunsupprimierender Therapie mit Rituximab auf eine erhöhte Krankheitsaktivität hinweisen würden. Diese Therapie wurde aufgrund der wiederkehrenden erhöhten Krankheitsaktivität mit deutlicher Muskelschwäche, Schwellung der Gelenke und daher deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit im Sinne eines schubhaften Verlaufes erweitert. Trotz der Stabilisierung der Beschwerden treten Krankheitsschübe im Intervall auf, die zusätzlich medikamentös behandelt werden müssten. Es komme aufgrund der Erkrankung zu motorischen Einschränkungen der Gelenke und zu Kraftdefiziten der gesamten Muskulatur, die Feinmotorik sei dauerhaft beeinträchtigt, sodass z.B. das Aufknöpfen einer Bluse nicht möglich sei, ebenso besteht dauerhaft eine ausgeprägte Fatigue und Müdigkeit. Die bestehenden orthopädische Leiden 2 und 3 führen jedoch nur zu geringgradige Einschränkungen und geringer funktioneller Beeinträchtigung, weshalb sie nachvollziehbarerweise das Leiden 1 nicht erhöhen. Zu den behaupteten psychischen Beeinträchtigungen beschreibt sie schlüssig, dass keine fachärztliche Stellungnahme vorliegt und auch stimmungsstabilisierende Medikamente nicht eingenommen werden, weshalb eine Einstufung nicht möglich ist. Das vom BVwG eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1
- Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins,
- Satz BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 50 vH durch das vom BVwG in Auftrag gegebene schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2204595.2.00