← Österreich

{'item': 'W224 2239401-1'}

Obsah (13)Art 130§ 28Art. 133§ 51Art. 132§ 6§ 58§ 9§ 17§ 31§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW224 2239401-1 SpruchW224 2239401-1/16E, W224 2239401-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

Art 130Abs.

1 Z 2 B-VG wird

§ 28Abs. 6 i

Vm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wird

Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 09.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , ein, die sich gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge des 08.02.2021 in der Volksschule XXXX richtet.
  2. Am 09.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde der minderjährigen römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , ein, die sich gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge des 08.02.2021 in der Volksschule römisch 40 richtet. Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde wie folgt: „Sachverhalt Am heutigen Tag, dem 08.02.2021, hat die BF XXXX (minderjährig, XXXX ) den Präsenzunterricht an der Volksschule XXXX besucht oder [gemeint wohl: ohne] sich einem Test auf das SARS-CoV-2 Virus zu unterziehen. Die BF ist gesund und weißt [gemeint wohl: weist] keinerlei Symptome irgendeiner Krankheit auf. Sie wurde von der belangten Behörde, insbesondere von der am Eingang anwesenden Direktorin XXXX und der zuständigen Klassenlehrerin XXXX in Empfang genommen und in ihrer Klasse betreut. Dabei wurde sie allerdings nicht in der Klassengemeinschaft mit betreut, sondern bewusst und sichtbar von der Gemeinschaft ausgeschlossen:Am heutigen Tag, dem 08.02.2021, hat die BF römisch 40 (minderjährig, römisch 40 ) den Präsenzunterricht an der Volksschule römisch 40 besucht oder [gemeint wohl: ohne] sich einem Test auf das SARS-CoV-2 Virus zu unterziehen. Die BF ist gesund und weißt [gemeint wohl: weist] keinerlei Symptome irgendeiner Krankheit auf. Sie wurde von der belangten Behörde, insbesondere von der am Eingang anwesenden Direktorin römisch 40 und der zuständigen Klassenlehrerin römisch 40 in Empfang genommen und in ihrer Klasse betreut. Dabei wurde sie allerdings nicht in der Klassengemeinschaft mit betreut, sondern bewusst und sichtbar von der Gemeinschaft ausgeschlossen: 1) Anstelle ihres normalen Sitzplatzes musste sie auf einem speziellen ‚roten Tisch‘ in der Ecke der Klasse sitzen 2) Während des Unterrichts im Sitzkreis musste sie ausserhalb [gemeint wohl: außerhalb] des Kreises bleiben 3) Während alle Kinder miteinander spielen durften, musste sie zwei Meter Abstand halten 4) In der Pause musste sie am Platz sitzen bleiben 5) Die anderen Kinder wurden mehrfach aufgefordert, Abstand zu ihr zu halten zu müssen. Diese Art von Behandlung hat mein Kind unter massive psychische Belastung gestellt und dazu geführt, daß [gemeint wohl: dass] sie auch deutlich nach Ende des Unterrichts noch verstört und verängstigt war.“ Die Beschwerdeführerin habe ein „Recht auf Bildung (Art. 2
  3. ZPEMKR)“ und „sogar die Pflicht“, an der „Bildung teilzunehmen“. Dieses Recht auf Bildung umfasse nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch das Recht, am Unterricht diskriminierungsfrei teilzunehmen, und dürfe nicht auf Grund eines „bloßen Generalverdachts einer möglichen Krankheit“ beschränkt werden. Die Beschwerdeführerin habe ein „Recht auf Bildung (Artikel 2,
  4. ZPEMKR)“ und „sogar die Pflicht“, an der „Bildung teilzunehmen“. Dieses Recht auf Bildung umfasse nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch das Recht, am Unterricht diskriminierungsfrei teilzunehmen, und dürfe nicht auf Grund eines „bloßen Generalverdachts einer möglichen Krankheit“ beschränkt werden. Die Beschwerdeführerin beantragte „die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und die belangte Behörde anzuweisen, die Beschwerdeführerin diskriminierungsfrei am Unterricht teilhaben zu lassen“, sowie „in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. Weiters stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  5. Mit Schreiben vom 23.06.2014, GZ. W224 2239401-1, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde an die Schulleiterin der Volksschule XXXX und die Bildungsdirektion für Niederösterreich mit dem Ersuchen zur Abgabe einer Äußerung und Vorlage allfälliger Verwaltungsakten binnen Frist.
  6. Mit Schreiben vom 23.06.2014, GZ. W224 2239401-1, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG gestützte Beschwerde an die Schulleiterin der Volksschule römisch 40 und die Bildungsdirektion für Niederösterreich mit dem Ersuchen zur Abgabe einer Äußerung und Vorlage allfälliger Verwaltungsakten binnen Frist.
  7. Die Schulleiterin der Volksschule XXXX , die seitens der Beschwerdeführerin als belangte Behörde angeführt wurde, erstattete mit Schreiben vom 11.03.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2021, eine Äußerung, in der sie eine Stellungnahme der stellvertretenden Klassenlehrerin wiedergab und ihre eigene Wahrnehmung darstellte. Im Wesentlichen brachte sie Folgendes vor:
  8. Die Schulleiterin der Volksschule römisch 40 , die seitens der Beschwerdeführerin als belangte Behörde angeführt wurde, erstattete mit Schreiben vom 11.03.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2021, eine Äußerung, in der sie eine Stellungnahme der stellvertretenden Klassenlehrerin wiedergab und ihre eigene Wahrnehmung darstellte. Im Wesentlichen brachte sie Folgendes vor: Äußerung der stellvertretenden Klassenlehrerin: Nach der Begrüßung der Kinder in der Klasse am 08.02.2021 legten diese ihre Taschen ab und setzten sich auf ihre Plätze. Die Beschwerdeführerin führte keinen anterio-nasalen Selbsttest zu Beginn des Unterrichts durch, alle anderen Schüler schon. Die stellvertretende Klassenlehrerin (im Folgenden: Lehrerin) besprach mit der Beschwerdeführerin einzeln, sie möge sich in der letzten Sitzreihe mittig auf einen Tisch in roter Farbe setzen, von dem aus sie gute Sicht zur Tafel und zu Lehrerin gehabt habe. Die Beschwerdeführerin saß im Sitzkreis mit etwas Abstand wie andere Schüler auch auf einem Tisch ganz vorne und habe sehr gute Sicht zur Lehrerin und zur Tafel gehabt, was die Lehrerin durch immer wieder stattfindenden Sichtkontakt feststellen habe können. Dem Unterricht in Mathematik habe die Beschwerdeführerin offenbar gut von ihrem mittigen Tisch folgen und den Unterrichtsstoff verstehen können, wie sich die Lehrerin auf Grund der Lösungen der Beschwerdeführerin versichert habe. Von 09.30 bis 10.00 Uhr sei die ganze Klasse in den Schulgarten gegangen, wobei die Lehrerin beim Gang nach draußen die Beschwerdeführerin gebeten habe, am Ende zu gehen. Alle Kinder und die Lehrerin hätten einen Mund-Nasenschutz getragen, die Beschwerdeführerin nicht. Im Garten hätten die Kinder dann den Mund-Nasenschutz abnehmen können und die Lehrerin habe die Beschwerdeführerin gebeten, Abstand zu anderen Kindern zu halten. Wieder zurück im Klassenzimmer habe die Jause stattgefunden (10.00 bis 10.15 Uhr). Alle Kinder, so auch die Beschwerdeführerin, seien dabei auf ihren Plätzen gesessen. Der Raum sei gut gelüftet worden. Von 10.15 Uhr bis 11.05 Uhr sei wieder ein Sitzkreis gewesen und die Beschwerdeführerin sei mit etwas Abstand auf ihrem Tisch gesessen und habe den Erklärungen gut folgen können. Im Anschluss hätten alle Kinder entsprechend den Erklärungen Übungen auf ihren Plätzen gemacht. 11.05 bis 12.30 Uhr sei im Rahmen des Sachunterrichts zunächst eine Erklärung abermals im Sitzkreis erfolgt und die Beschwerdeführerin habe – wie bisher auch – gute Sicht zur Lehrerin gehabt und allen Erklärungen folgen können. Am Platz hätten die Kinder dann wiederum nach den entsprechenden Erklärungen selbstständig gearbeitet. Von 12.30 bis 12.45 Uhr habe die Besprechung der Hausübungen stattgefunden und der Platz sei aufgeräumt worden. Um 12.45 Uhr habe die Lehrerin die Schulleiterin verständigt, weil die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, ob sie nach Hause oder in den Hort gehen sollte. Äußerung der Schulleiterin: Die Schulleiterin habe die Beschwerdeführerin von der Klasse abgeholt, nachdem sie von der Lehrerin verständigt worden sei. Sie habe dann zuerst die Mutter der Beschwerdeführerin angerufen, diese aber nicht erreicht und danach den Vater der Beschwerdeführerin angerufen, der ihr gesagt habe, die Beschwerdeführerin könnte nach Hause gehen. Die Schulleiterin habe mit der Beschwerdeführerin über verschiedene Dinge geplaudert. Die Schulleiterin führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin weder während des Unterrichts noch danach verstört gewesen sei. Um 12.50 Uhr habe die Schulleiterin die Beschwerdeführerin nach Hause entlassen.
  9. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich erstattete mit Schreiben vom 16.03.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2021, eine Äußerung, in der die Bildungsdirektion für Niederösterreich im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die Prozessvoraussetzungen seien aus mehreren Gründen nicht erfüllt, nämlich, weil einerseits die Passivlegitimation der Volksschule XXXX fehle, da die Volksschule eine unselbstständige Anstalt und somit nicht passiv legitimiert sei, und weil andererseits der Anfechtungsgegenstand, nämlich das seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verhalten, keinen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde darstelle. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich gab die ihrerseits eingeholte Stellungnahme der stellvertretenden Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin über den Ablauf des Schultages 08.02.2021 wieder und führte dann in rechtlicher Hinsicht dazu aus, dass es nicht um eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte, da keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht worden seien und diese auch zwangsläufig nicht erwartet hätten werden müssen. Im Übrigen handle es sich – so die Bildungsdirektion für Niederösterreich – bei den Anweisungen der stellvertretenden Klassenlehrerin um die Ausübung ihrer Dienstpflicht

§ 51Abs. 3 Sch

UG, die keine selbstständige Normativität aufweisen würden, jedoch in der Hoheitsverwaltung gesetzt worden seien. Aus diesem Grund handle es sich um schlichte Hoheitsverwaltung.Die Prozessvoraussetzungen seien aus mehreren Gründen nicht erfüllt, nämlich, weil einerseits die Passivlegitimation der Volksschule römisch 40 fehle, da die Volksschule eine unselbstständige Anstalt und somit nicht passiv legitimiert sei, und weil andererseits der Anfechtungsgegenstand, nämlich das seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verhalten, keinen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde darstelle. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich gab die ihrerseits eingeholte Stellungnahme der stellvertretenden Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin über den Ablauf des Schultages 08.02.2021 wieder und führte dann in rechtlicher Hinsicht dazu aus, dass es nicht um eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte, da keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht worden seien und diese auch zwangsläufig nicht erwartet hätten werden müssen. Im Übrigen handle es sich – so die Bildungsdirektion für Niederösterreich – bei den Anweisungen der stellvertretenden Klassenlehrerin um die Ausübung ihrer Dienstpflicht

Paragraph 51, Absatz 3, SchUG, die keine selbstständige Normativität aufweisen würden, jedoch in der Hoheitsverwaltung gesetzt worden seien. Aus diesem Grund handle es sich um schlichte Hoheitsverwaltung.

  1. Mit Schreiben vom 18.03.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Äußerung der Bildungsdirektion für Niederösterreich und der Direktorin der Volksschule XXXX zur Stellungnahme binnen Frist.
  2. Mit Schreiben vom 18.03.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Äußerung der Bildungsdirektion für Niederösterreich und der Direktorin der Volksschule römisch 40 zur Stellungnahme binnen Frist.
  3. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 24.03.2021, eingelangt am selben Tag, eine Stellungnahme, in der sie – für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde relevant – im Wesentlichen vorbrachte, dass sich die Maßnahmenbeschwerde nicht – wie die Bildungsdirektion für Niederösterreich ausführe – gegen die Schule richte, sondern gegen die Schulleiterin „als vorgesetzte Instanz der Beamtin, die die Maßnahme ausgeführt“ habe. Aus diesem Grund sei die Passivlegitimation der Schulleiterin gegeben. Zu dem im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde angefochtenen Verhalten führte die Beschwerdeführerin aus, man müsse den Eindruck, den ein XXXX jähriges Mädchen von einer unbekannten Autoritätsperson, nämlich der stellvertretenden Klassenlehrerin, habe, beurteilen. Es sei zwar so, dass Anordnungen der Lehrkräfte (und auch anderer Personen im Schulalltag) nahezu immer als Bitte formuliert würden, diese seien aber in den allermeisten Fällen als „Anordnung“ zu verstehen, deren Ausführung nicht im Ermessen des Schulkindes liege. Wörtlich hieß es weiter in der Stellungnahme: „Die Fragestellung ist hier am Ende also: Musste das Kind davon ausgehen, daß es zwangsweise auf diesen Platz befördert wird, wenn es sich nicht an die ‚Bitte‘ hält, oder hätte es davon ausgehen müssen, daß die Lehrerin einen Widerspruch mit ‚Aso, na gut, wenn Dir das nicht gefällt kannst Du natürlich wieder auf Deinen normalen Platz gehen‘ beantwortet hätte. Von letzterem ist nicht auszugehen, insofern lag eine unmittelbare Androhung einer Zwangshandlung alleine schon durch das Autoritätsverhältnis der Lehrerin vor, und den Erfahrungen die ein Volksschulkind in der zweiten Klasse bereits in ähnlich gelagerten Situationen (‚Bitten‘) gemacht hat.“
  4. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 24.03.2021, eingelangt am selben Tag, eine Stellungnahme, in der sie – für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde relevant – im Wesentlichen vorbrachte, dass sich die Maßnahmenbeschwerde nicht – wie die Bildungsdirektion für Niederösterreich ausführe – gegen die Schule richte, sondern gegen die Schulleiterin „als vorgesetzte Instanz der Beamtin, die die Maßnahme ausgeführt“ habe. Aus diesem Grund sei die Passivlegitimation der Schulleiterin gegeben. Zu dem im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde angefochtenen Verhalten führte die Beschwerdeführerin aus, man müsse den Eindruck, den ein römisch 40 jähriges Mädchen von einer unbekannten Autoritätsperson, nämlich der stellvertretenden Klassenlehrerin, habe, beurteilen. Es sei zwar so, dass Anordnungen der Lehrkräfte (und auch anderer Personen im Schulalltag) nahezu immer als Bitte formuliert würden, diese seien aber in den allermeisten Fällen als „Anordnung“ zu verstehen, deren Ausführung nicht im Ermessen des Schulkindes liege. Wörtlich hieß es weiter in der Stellungnahme: „Die Fragestellung ist hier am Ende also: Musste das Kind davon ausgehen, daß es zwangsweise auf diesen Platz befördert wird, wenn es sich nicht an die ‚Bitte‘ hält, oder hätte es davon ausgehen müssen, daß die Lehrerin einen Widerspruch mit ‚Aso, na gut, wenn Dir das nicht gefällt kannst Du natürlich wieder auf Deinen normalen Platz gehen‘ beantwortet hätte. Von letzterem ist nicht auszugehen, insofern lag eine unmittelbare Androhung einer Zwangshandlung alleine schon durch das Autoritätsverhältnis der Lehrerin vor, und den Erfahrungen die ein Volksschulkind in der zweiten Klasse bereits in ähnlich gelagerten Situationen (‚Bitten‘) gemacht hat.“
  5. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.03.2021 wurde der Bildungsdirektion für Niederösterreich und der Schulleiterin der Volksschule XXXX am 22.04.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt.
  6. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.03.2021 wurde der Bildungsdirektion für Niederösterreich und der Schulleiterin der Volksschule römisch 40 am 22.04.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt.
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist schulpflichtig und besucht im Schuljahr 2020/2021 die Volksschule XXXX .Die Beschwerdeführerin ist schulpflichtig und besucht im Schuljahr 2020 aus 2021, die Volksschule römisch 40 . Am 08.02.2021 nahm die Beschwerdeführerin am Unterricht ihrer Klasse der Volksschule XXXX teil. Sie trug dabei keinen Mund-Nasenschutz und führte zu Beginn des Unterrichtstages keinen anterio-nasalen Selbsttest durch. Am 08.02.2021 nahm die Beschwerdeführerin am Unterricht ihrer Klasse der Volksschule römisch 40 teil. Sie trug dabei keinen Mund-Nasenschutz und führte zu Beginn des Unterrichtstages keinen anterio-nasalen Selbsttest durch. Die Beschwerdeführerin saß während des Unterrichts am 08.02.2021 – soweit nicht ein Sitzkreis gemacht wurde – an einem roten Tisch im Klassenraum. Vom Sitzplatz an diesem Tisch aus hatte sie während des gesamten Unterrichts eine gute Sicht zur Tafel des Klassenzimmers und zur Lehrerin. Die Beschwerdeführerin saß während des Sitzkreises im Unterricht auf einem Tisch vorne und hatte dabei eine gute Sicht zur Tafel des Klassenzimmers und zur Lehrerin. Andere Schüler saßen auch auf ihren Tischen während des Sitzkreises. Ein Schüler saß ob seiner Körpergröße auf einem Stuhl. Von 10.00 bis 10.15 Uhr fand die Jause im Klassenzimmer statt und alle Kinder – so auch die Beschwerdeführerin – saßen dabei auf ihren Sitzplätzen. Die Beschwerdeführerin hielt sich mit den anderen Schülern ihrer Klasse von 09.30 bis 10.00 Uhr im Garten auf. Dabei hielt sie zwei Meter Abstand zu den anderen Schülern der Klasse. Am 08.02.2021 um 12.50 Uhr wurde die Beschwerdeführerin von der Schulleiterin der Volksschule XXXX nach Hause entlassen. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht verstört oder verängstigt.Am 08.02.2021 um 12.50 Uhr wurde die Beschwerdeführerin von der Schulleiterin der Volksschule römisch 40 nach Hause entlassen. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht verstört oder verängstigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde vorgebracht – „deutlich nach Ende des Unterrichts“ verstört oder verängstigt war.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, der Stellungnahme der Schulleiterin der Volksschule XXXX , der Bildungsdirektion für Niederösterreich nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, der Äußerung der Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, der Stellungnahme der Schulleiterin der Volksschule römisch 40 , der Bildungsdirektion für Niederösterreich nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, der Äußerung der Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellungen zum Sitzplatz der Beschwerdeführerin im Unterricht am roten Tisch bzw. im Sitzkreis ergeben sich aus den Angaben sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Lehrerin. Die Lehrerin führte glaubwürdig aus, dass sie den Sitzkreis nicht „zu dicht“ gestalten wollte und daher – neben der Beschwerdeführerin – auch anderen Schüler auf ihren Tischen saßen bzw. ein Schüler ob seiner Größe auf einem Stuhl saß. Dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Unterrichts eine gute Sicht zur Tafel des Klassenzimmers und zur Lehrerin hatte, ergibt sich aus der glaubwürdigen Ausführung der Lehrerin, welche seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie von der Schulleiterin nach Hause entlassen wurde, nicht verstört oder verängstigt war, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Schulleiterin. Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht behauptet, sondern nur geltend gemacht, dass sie „deutlich nach Ende des Unterrichts“ – also zu einem Zeitpunkt, der „deutlich nach“ der durch die Schulleiterin nach Rücksprache mit dem Vater erfolgten Entlassung nach Hause stattgefunden haben muss – verstört und verängstigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht angegeben, dass sie bereits während des Unterrichts verstört oder verängstigt gewesen wäre, und es ergab sich auch aus den glaubwürdigen Angaben der Lehrerin und der Schulleiterin nichts Gegenteiliges. In diesem Zusammenhang kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin „deutlich nach Ende des Unterrichts“ – also zu Hause – verstört oder verängstigt war. Dass die Beschwerdeführerin während des Unterrichts sowohl von ihrem Sitzplatz am roten Tisch als auch von ihrem Platz im Sitzkreis aus gute Sicht zur Tafel und zur Lehrerin hatte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Lehrerin. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges behauptet. Dass alle Kinder während der Jause auf ihren Plätzen saßen, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Lehrerin. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich vorgebracht, dass sie auf ihrem Platz sitzen musste, sie hat jedoch keine Angaben dazu erstattet, wo sich die anderen Schüler während der Jause aufhielten. Daher wird insofern den Angaben der Lehrerin Glauben geschenkt. Dass die Beschwerdeführerin im Garten zwei Meter Abstand zu den anderen Schülern hielt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Lehrerin. Die Beschwerdeführerin hat weder in der Beschwerde noch in der Äußerung zur Stellungnahme der Schulleiterin bzw. der Bildungsdirektion für Niederösterreich konkret behauptet, sie wäre mittels näherer Befehls- und Zwangsgewalt zum Sitzen am roten Tisch, zum Einnehmen des Platzes im Sitzkreis oder zum Abstandhalten im Garten aufgefordert worden. Daher konnte dies auch nicht festgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 24.03.2021 ausführt, es sei zwar seitens der Lehrerin die Bitte ausgesprochen worden, sie möge sich auf den Sitzplatz am roten Tisch bzw. im Sitzkreis setzen und im Garten Abstand halten, aber „unmittelbare Androhung einer Zwangshandlung“ sei „alleine schon durch das Autoritätsverhältnis der Lehrerin“ vorgelegen, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine tatsächlich angedrohte Befehls- oder Zwangssituation glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hat explizit in keiner Weise dargetan, dass die Lehrerin mit Befehlston den Sitzplatz bzw. das Abstandhalten angeordnet hätte oder sogar die zwangsweise Durchsetzung des Sitzplatzes oder des Abstandhaltens angedroht hätte. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich vielmehr plausibel, dass die Lehrerin, die – wie die Beschwerdeführerin ausführt – zwar eine Autoritätsperson ist, jedoch nachvollziehbar mit dem entsprechenden pädagogischen Augenmaß im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin eine tragbare Lösung zu suchen bedacht war, weil die Beschwerdeführerin den anterio-nasalen Selbsttest nicht durchführte und so keinerlei Unterlagen oder Bescheinigungsmittel vorlagen, durch welche eine Infektion der Beschwerdeführerin mit dem SARS-CoV-2 Virus ausgeschlossen hätte werden können. Das Beschwerdevorbringen bzw. die Äußerung der Beschwerdeführerin sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des Nichtnachkommens der Bitte der Lehrerin mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte und auch nicht, dass die Bitte der Lehrerin bei der Beschwerdeführerin den Eindruck entstehen ließ, dass bei Nichtkommen der Bitte mit einer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 9Abs. 1 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 35 der COVID-19-Schulverordnung 2020/2021, BGBl. II Nr. 384/2020, in der am 08.02.2021 geltenden Fassung lautete:Paragraph 35, der COVID-19-Schulverordnung 2020 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,, in der am 08.02.2021 geltenden Fassung lautete: „Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung § 35.

(1)Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen sowie Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben zweimal wöchentlich Tests an der Schule durchzuführen und vorzulegen, wobei zwischen den Tests jeweils mindestens ein Kalendertag liegen muss.Paragraph 35,
(1)Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen sowie Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben zweimal wöchentlich Tests an der Schule durchzuführen und vorzulegen, wobei zwischen den Tests jeweils mindestens ein Kalendertag liegen muss.
(2)Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(3)Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(4)Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.“ Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
  1. Zur Tauglichkeit des Beschwerdegegenstandes Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu klären, ob es sich bei dem in den Feststellungen angeführten Sachverhalt, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer entsprechenden Bitte bzw. einem Ersuchen der Lehrerin während des Unterrichts am 08.02.2021 an einem roten Tisch im Klassenraum saß, dass sie beim Sitzkreis während des Unterrichts auf einem Tisch saß, dass sie während der Zeit im Garten zwei Meter Abstand zu den anderen Schülern einhielt und dass sie während des Essens der Jause auf ihrem Sitzplatz verweilte, um einen Akt bzw. um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte. Die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts bezieht sich nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur auf „den angefochtenen Verwaltungsakt“ (VwGH 23.9.1998, 97/01/0407). Auf Grund der sachverhaltsmäßigen Abgrenzung des Prozessgegenstandes durch den Beschwerdeführer wird die allseitige rechtliche Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts bestimmt bzw. abgrenzt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c, Rz 21 mwH auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu klären, ob es sich bei dem in den Feststellungen angeführten Sachverhalt, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer entsprechenden Bitte bzw. einem Ersuchen der Lehrerin während des Unterrichts am 08.02.2021 an einem roten Tisch im Klassenraum saß, dass sie beim Sitzkreis während des Unterrichts auf einem Tisch saß, dass sie während der Zeit im Garten zwei Meter Abstand zu den anderen Schülern einhielt und dass sie während des Essens der Jause auf ihrem Sitzplatz verweilte, um einen Akt bzw. um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte. Die Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts bezieht sich nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur auf „den angefochtenen Verwaltungsakt“ (VwGH 23.9.1998, 97/01/0407). Auf Grund der sachverhaltsmäßigen Abgrenzung des Prozessgegenstandes durch den Beschwerdeführer wird die allseitige rechtliche Prüfungspflicht des Verwaltungsgerichts bestimmt bzw. abgrenzt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 c,, Rz 21 mwH auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der „verwaltungsbehördliche Befehl“ „durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert“ ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt also, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. zu allem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, und VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der „verwaltungsbehördliche Befehl“ „durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert“ ist (VfSlg. 9770 aus 1983,, 9922 aus 1984,, 12.455 aus 1990,, 12.630 aus 1991,, 12.791 aus 1991,; vergleiche die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B-VG, Rz 40-56 [47]). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt also, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche zu allem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, und VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN). Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist also zunächst auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: „verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ in Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt „durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste“ richten (vgl. dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwH). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin „aufgrund“ der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl. VfSlg. 16.997/2003 ua).Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist also zunächst auf die zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: „verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt „durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste“ richten vergleiche dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwH). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin „aufgrund“ der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde vergleiche VfSlg. 16.997 aus 2003, ua). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254; vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 610). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.
  2. und
  3. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. dazu VfSlg. 14.887/1997, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, „dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird“ (vgl. dazu die in Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.
  4. und
  5. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.6.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 6.7.2004, 2003/11/0175).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254; vergleiche Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 610). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu Paragraph 88, SPG, Anmerkung 8.
  6. und
  7. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken vergleiche dazu VfSlg. 14.887 aus 1997,, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, „dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird“ vergleiche dazu die in Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu Paragraph 88, SPG, Anmerkung 8.
  8. und
  9. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.6.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 6.7.2004, 2003/11/0175). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9457/1982) zu einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, stellt beispielsweise eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) dar. Im Erkenntnis VfSlg. 11.568/1987 hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerter Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen, sofortige Befolgung heischenden, Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung dieser mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte. Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.728/1991) nicht als ein sofortige Befolgung beanspruchender Befehl zu verstehen, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9457 aus 1982,) zu einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, stellt beispielsweise eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) dar. Im Erkenntnis VfSlg. 11.568 aus 1987, hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerter Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen, sofortige Befolgung heischenden, Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung dieser mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte. Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.728 aus 1991,) nicht als ein sofortige Befolgung beanspruchender Befehl zu verstehen, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte. Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162) ist – der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend – bei der Beurteilung, ob das Ersuchen von Behördenorganen, mit ihnen mitzukommen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen auch maßgeblich, ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen, unabhängig von subjektiven Eindrücken, die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers zum Mitkommen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen (VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071). Darüber hinaus setzt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt das Merkmal der Normativität voraus, sodass der betreffenden Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung beigemessen werden kann und diese somit individuell-normativen Inhalt aufweist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 41 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur; vgl. dazu auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7).Darüber hinaus setzt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt das Merkmal der Normativität voraus, sodass der betreffenden Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung beigemessen werden kann und diese somit individuell-normativen Inhalt aufweist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, Rz 41 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur; vergleiche dazu auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7). Gerade die angeführte Voraussetzung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, aber auch nach den Stellungnahmen der Bildungsdirektion für Niederösterreich und der Schulleiterin der Volksschule im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dazu abgegebenen Äußerungen der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen. Der bekämpfte Akt entbehrt unter diesen Aspekten eines (normativen) Zwangscharakters. Es kann somit die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht geteilt werden, dass die verfahrensgegenständliche Vorgangsweise in der Volksschule XXXX im Rahmen der Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen worden wäre. Es kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall – auch bei näherer Betrachtung der in der Beschwerde angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 – nicht von einer Aufforderung an die Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Verhalten gesprochen werden, die mit einer – wenn auch unausgesprochenen, aber nach der gesamten Situation als gegeben anzunehmenden – Drohung allfälliger Gewaltanwendung verbunden wäre, welche als ausdrückliche Androhung einer physischen Sanktion im Falle der Nichtbefolgung eines Befehls gewertet werden könnte. Der bekämpfte Akt entbehrt unter diesen Aspekten eines (normativen) Zwangscharakters. Es kann somit die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht geteilt werden, dass die verfahrensgegenständliche Vorgangsweise in der Volksschule römisch 40 im Rahmen der Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen worden wäre. Es kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall – auch bei näherer Betrachtung der in der Beschwerde angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 – nicht von einer Aufforderung an die Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Verhalten gesprochen werden, die mit einer – wenn auch unausgesprochenen, aber nach der gesamten Situation als gegeben anzunehmenden – Drohung allfälliger Gewaltanwendung verbunden wäre, welche als ausdrückliche Androhung einer physischen Sanktion im Falle der Nichtbefolgung eines Befehls gewertet werden könnte. Die Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
  10. Zum Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen: Aus diesem Grund können an dieser Stelle weitere Ausführungen insbesondere zur Passivlegitimation der Schulleiterin der Volksschule XXXX („unselbstständigen Anstalt Schule“ [§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz]; schlichte Hoheitsverwaltung; Abgrenzung zum „Exzess“ [vgl. VwGH 15.11.1993, 92/10/0037]) bzw. dazu, ob die Beschwerdeführerin aktivlegitimiert ist vorzubringen, dass „die anderen Kinder mehrfach aufgefordert wurden, Abstand zu ihr zu halten zu müssen“, unterbleiben, weil kein zulässiger Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0427, wonach ein Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt ist, wenn die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde auf einen von zwei möglichen Zurückweisungsgründen gestützt wird, weil beide Zurückweisungsgründe letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen). Aus diesem Grund sind auch in der Sache keine weiteren rechtlichen Ausführungen zu treffen. Aus diesem Grund können an dieser Stelle weitere Ausführungen insbesondere zur Passivlegitimation der Schulleiterin der Volksschule römisch 40 („unselbstständigen Anstalt Schule“ [§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vergleiche dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anmerkung 1 zu Artikel 14, Absatz 6, B-VG in Verbindung mit Anmerkung 1 zu Paragraph 2, Privatschulgesetz]; schlichte Hoheitsverwaltung; Abgrenzung zum „Exzess“ [vgl. VwGH 15.11.1993, 92/10/0037]) bzw. dazu, ob die Beschwerdeführerin aktivlegitimiert ist vorzubringen, dass „die anderen Kinder mehrfach aufgefordert wurden, Abstand zu ihr zu halten zu müssen“, unterbleiben, weil kein zulässiger Beschwerdegegenstand im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorliegt vergleiche dazu auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0427, wonach ein Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt ist, wenn die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde auf einen von zwei möglichen Zurückweisungsgründen gestützt wird, weil beide Zurückweisungsgründe letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen). Aus diesem Grund sind auch in der Sache keine weiteren rechtlichen Ausführungen zu treffen.
  11. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 22Abs. 1 Vw

GVG haben Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes war daher auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen der Bildungsdirektion für Niederösterreich, der Schulleiterin der Volksschule und den Äußerungen der Beschwerdeführerin geklärt erschien, weil der in der Beschwerde vorgebrachte relevante Sachverhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unbestritten blieb und somit festgestellt werden konnte und die verfahrensbeteiligten Parteien den Sachverhaltsvorbringen der gegenbeteiligten Partei nicht substantiiert entgegen getreten sind. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen der Bildungsdirektion für Niederösterreich, der Schulleiterin der Volksschule und den Äußerungen der Beschwerdeführerin geklärt erschien, weil der in der Beschwerde vorgebrachte relevante Sachverhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unbestritten blieb und somit festgestellt werden konnte und die verfahrensbeteiligten Parteien den Sachverhaltsvorbringen der gegenbeteiligten Partei nicht substantiiert entgegen getreten sind. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B–VG (in der Fassung bis 31.12.2013) bzw. zu § 67a AVG, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B–VG (in der Fassung bis 31.12.2013) bzw. zu Paragraph 67 a, AVG, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W224.2239401.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.