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{'item': 'W235 2192966-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW235 2192966-1 Spruch, W235 2192966-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. 1072618904-150625160, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 und am 24.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. 1072618904-150625160, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 und am 24.02.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.06.2015 gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, sein Name sei XXXX und er sei am XXXX in XXXX in Pakistan geboren. Der Beschwerdeführer sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem. Von 2000 bis 2009 habe er die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben, aber seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern würden noch in Pakistan leben. Vor ca. eineinhalb Monaten habe er Pakistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.1.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.06.2015 gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, sein Name sei römisch 40 und er sei am römisch 40 in römisch 40 in Pakistan geboren. Der Beschwerdeführer sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem. Von 2000 bis 2009 habe er die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben, aber seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern würden noch in Pakistan leben. Vor ca. eineinhalb Monaten habe er Pakistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in XXXX , an der Grenze zu Afghanistan, immer Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer fürchte die Taliban und auch die Schiiten würden gegen die Sunniten kämpfen. Seit 2007 sei immer Krieg. Es sei kein ruhiges Leben möglich. Der Beschwerdeführer sei Schiit und fürchte daher, dass ihn die Taliban oder die Sunniten umbringen würden. Ferner habe er große Angst vor Selbstmordattentätern. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Taliban oder die Schiiten umbringen würden. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in römisch 40 , an der Grenze zu Afghanistan, immer Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer fürchte die Taliban und auch die Schiiten würden gegen die Sunniten kämpfen. Seit 2007 sei immer Krieg. Es sei kein ruhiges Leben möglich. Der Beschwerdeführer sei Schiit und fürchte daher, dass ihn die Taliban oder die Sunniten umbringen würden. Ferner habe er große Angst vor Selbstmordattentätern. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Taliban oder die Schiiten umbringen würden. 1.
  4. Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Ab und zu habe er Schmerzen im Bauchbereich, sei jedoch sonst gesund. Der Beschwerdeführer sei einmal beim Arzt gewesen und habe Schmerztabletten bekommen. Befunde habe er keine. An Dokumenten habe er nur Unterlagen von der Schule und seine Tazkira. Die Tazkira habe ihm sein Bruder 2017 nachgeschickt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgefordert, die genannten Dokumente im Original unverzüglich vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Tazkira ausgereist. Für die Ausreise, die ein Freund organisiert habe, habe er US $ 7.500,00 bezahlt. Diesen Betrag habe er mit seinen Ersparnissen finanziert. Er habe von April 2011 bis März 2015 im Iran gearbeitet. Danach sei er nach Pakistan abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe in XXXX , in XXXX , im eigenen Haus gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Die Familie des Beschwerdeführers wohne immer noch dort. Er habe zehn Klassen der Schule besucht. Gearbeitet habe er nicht. Sein Vater sei von den Taliban umgebracht worden, aber seine Mutter, seine beiden Schwestern und seine drei Brüder würden immer noch dort leben. Den Lebensunterhalt bestreite die Familie durch ein Grundstück, auf dem der pakistanische Staat eine Schule gebaut habe. Da die Schule auf einem Teil des Grundstücks der Familie des Beschwerdeführers gebaut sei, bekomme die Familie monatlich etwas Geld vom Staat. Zu seinen Angehörigen habe der Beschwerdeführer ca. alle 20 Tage Kontakt. In Österreich habe er keine Familienmitglieder. Er lebe in einem Heim und habe einen Deutschkurs besucht.Der Beschwerdeführer sei mit seiner Tazkira ausgereist. Für die Ausreise, die ein Freund organisiert habe, habe er US $ 7.500,00 bezahlt. Diesen Betrag habe er mit seinen Ersparnissen finanziert. Er habe von April 2011 bis März 2015 im Iran gearbeitet. Danach sei er nach Pakistan abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 , in römisch 40 , im eigenen Haus gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Die Familie des Beschwerdeführers wohne immer noch dort. Er habe zehn Klassen der Schule besucht. Gearbeitet habe er nicht. Sein Vater sei von den Taliban umgebracht worden, aber seine Mutter, seine beiden Schwestern und seine drei Brüder würden immer noch dort leben. Den Lebensunterhalt bestreite die Familie durch ein Grundstück, auf dem der pakistanische Staat eine Schule gebaut habe. Da die Schule auf einem Teil des Grundstücks der Familie des Beschwerdeführers gebaut sei, bekomme die Familie monatlich etwas Geld vom Staat. Zu seinen Angehörigen habe der Beschwerdeführer ca. alle 20 Tage Kontakt. In Österreich habe er keine Familienmitglieder. Er lebe in einem Heim und habe einen Deutschkurs besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Pakistan Probleme mit den Taliban und „unseren“ Schiiten gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei selbst Schiit. In XXXX sei von 2007 bis 2011/2012 Krieg gewesen, wobei viele Wege gesperrt gewesen seien. Neben dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX , befinde sich ein von Sunniten bewohntes Dorf namens XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers sei mit diesen Sunniten befreundet gewesen. Im März 2011 sei XXXX belagert gewesen, sodass sich die Sunniten nicht frei hätten bewegen können. Die Ehefrau eines Freundes seines Vaters aus dem Sunnitendorf sei damals krank gewesen und da der Vater des Beschwerdeführers damals selbst in XXXX zur Behandlung gewesen sei, habe ihn sein Vater ersucht, die Frau seines Freundes von der Dorfgrenze abzuholen und ins Krankenhaus zu bringen. Dort sei sie zwei Tage behandelt worden und habe sie der Beschwerdeführer danach zurück an die Dorfgrenze gebracht. Dabei sei der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern gesehen worden und habe ihm der Ehemann dieser Frau gesagt, dass er nicht zurückgehen solle, da er gesehen habe, dass sie von einem Auto verfolgt würden. In diesem Moment sei auf sie geschossen worden und daher sei der Beschwerdeführer mit dem Freund seines Vaters in das Sunnitendorf gegangen. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers davon erfahren habe, sei sie aus Angst zu einem Onkel mütterlicherseits gezogen. „Diese Leute“ seien dann in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten das Haus in Brand gesteckt. Das sei am XXXX .2011 gewesen. Danach seien „diese Leute“ auf der Suche nach der Familie des Beschwerdeführers gewesen, da sie sie hätten umbringen wollen. Dann hätten die Dorfältesten eine Jirga abgehalten, bei der beschlossen worden sei, dass abgewartet werde, da der Vater des Beschwerdeführers krank sei und sich in XXXX aufhalte. Damals sei der Weg von XXXX ins Heimatdorf des Beschwerdeführers gesperrt gewesen und man habe nur mit einem Konvoi fahren können. Als der Vater des Beschwerdeführers mit einem Konvoi nach Hause gefahren sei, sei der Konvoi von den Taliban angegriffen worden. Dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Das sei am XXXX .2011 gewesen. Nach dem Tod seines Vaters habe die Jirga beschlossen, dass die Dorfbewohner nur den Beschwerdeführer wegen „Helfen von Sunniten“ bestrafen sollten. Ca. ein Monat danach sei er dann in den Iran geflohen. Als er vom Iran abgeschoben worden sei, sei der Beschwerdeführer in XXXX und nicht in seinem Heimatdorf gewesen. Im April 2015 sei er von XXXX in den Iran und von dort aus weiter in die Türkei gereist. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Pakistan Probleme mit den Taliban und „unseren“ Schiiten gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei selbst Schiit. In römisch 40 sei von 2007 bis 2011 aus 2012, Krieg gewesen, wobei viele Wege gesperrt gewesen seien. Neben dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, römisch 40 , befinde sich ein von Sunniten bewohntes Dorf namens römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers sei mit diesen Sunniten befreundet gewesen. Im März 2011 sei römisch 40 belagert gewesen, sodass sich die Sunniten nicht frei hätten bewegen können. Die Ehefrau eines Freundes seines Vaters aus dem Sunnitendorf sei damals krank gewesen und da der Vater des Beschwerdeführers damals selbst in römisch 40 zur Behandlung gewesen sei, habe ihn sein Vater ersucht, die Frau seines Freundes von der Dorfgrenze abzuholen und ins Krankenhaus zu bringen. Dort sei sie zwei Tage behandelt worden und habe sie der Beschwerdeführer danach zurück an die Dorfgrenze gebracht. Dabei sei der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern gesehen worden und habe ihm der Ehemann dieser Frau gesagt, dass er nicht zurückgehen solle, da er gesehen habe, dass sie von einem Auto verfolgt würden. In diesem Moment sei auf sie geschossen worden und daher sei der Beschwerdeführer mit dem Freund seines Vaters in das Sunnitendorf gegangen. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers davon erfahren habe, sei sie aus Angst zu einem Onkel mütterlicherseits gezogen. „Diese Leute“ seien dann in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten das Haus in Brand gesteckt. Das sei am römisch 40 .2011 gewesen. Danach seien „diese Leute“ auf der Suche nach der Familie des Beschwerdeführers gewesen, da sie sie hätten umbringen wollen. Dann hätten die Dorfältesten eine Jirga abgehalten, bei der beschlossen worden sei, dass abgewartet werde, da der Vater des Beschwerdeführers krank sei und sich in römisch 40 aufhalte. Damals sei der Weg von römisch 40 ins Heimatdorf des Beschwerdeführers gesperrt gewesen und man habe nur mit einem Konvoi fahren können. Als der Vater des Beschwerdeführers mit einem Konvoi nach Hause gefahren sei, sei der Konvoi von den Taliban angegriffen worden. Dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Das sei am römisch 40 .2011 gewesen. Nach dem Tod seines Vaters habe die Jirga beschlossen, dass die Dorfbewohner nur den Beschwerdeführer wegen „Helfen von Sunniten“ bestrafen sollten. Ca. ein Monat danach sei er dann in den Iran geflohen. Als er vom Iran abgeschoben worden sei, sei der Beschwerdeführer in römisch 40 und nicht in seinem Heimatdorf gewesen. Im April 2015 sei er von römisch 40 in den Iran und von dort aus weiter in die Türkei gereist. Weiters seien die Taliban gegen die Schiiten. Diese Problematik bestehe seit 2007 als die Sicherheitslage in der Gegend des Beschwerdeführers schlecht geworden sei. Auch für die Paschtunen sei die Lage in Pakistan schwer geworden; sie würden überall von der Polizei kontrolliert werden. Persönlich habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Probleme gehabt, aber Paschtunen hätten allgemein solche Probleme. Gegen den Beschwerdeführer habe es niemals ein Strafverfahren oder einen Haftbefehl gegeben. Auch sei er niemals politisch aktiv gewesen. Probleme mit der Polizei oder mit Behörden habe der Beschwerdeführer auch niemals gehabt. Allerdings sei sein Onkel mütterlicherseits zur Polizei gegangen, um Hilfe für den Beschwerdeführer zu bekommen. Aber die Polizei habe gesagt, dass der Beschwerdeführer beim „Helfen der Sunniten“ gesehen worden sei und ihn die Polizei nicht beschützen könne. Man müsse abwarten, was die Jirga sage. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehren würde, würde man ihn umbringen, weil die Jirga das so beschlossen habe. In die Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle er nicht Einsicht nehmen, da er Bescheid wisse, wie die Sicherheitslage in XXXX sei. In die Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle er nicht Einsicht nehmen, da er Bescheid wisse, wie die Sicherheitslage in römisch 40 sei. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Einvernahme nachstehende verfahrensrelevante ihn betreffende Unterlagen in Kopie vor: ● Kursbestätigung einer Volkshochschule „Deutsch A1 Teil 1 für AsylwerberInnen“ vom XXXX .11.2016; Kursbestätigung einer Volkshochschule „Deutsch A1 Teil 1 für AsylwerberInnen“ vom römisch 40 .11.2016; ● Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über die absolvierte Prüfung auf der Niveaustufe A1 vom XXXX .03.2017;  Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über die absolvierte Prüfung auf der Niveaustufe A1 vom römisch 40 .03.2017; ● Prüfungszeugnis „A1 – Fit für Österreich“ vom XXXX .03.2017; Prüfungszeugnis „A1 – Fit für Österreich“ vom römisch 40 .03.2017; ● Schulzeugnis „Secondary School Certificate Examination“ vom XXXX .06.2010 (in englischer Sprache);  Schulzeugnis „Secondary School Certificate Examination“ vom römisch 40 .06.2010 (in englischer Sprache); ● Zeitungsartikel vom XXXX .03.2011 mit dem Titel „New attack on Parachinar road; 8 killed, 45 kidnapped“ (in englischer Sprache); Zeitungsartikel vom römisch 40 .03.2011 mit dem Titel „New attack on Parachinar road; 8 killed, 45 kidnapped“ (in englischer Sprache); ● „Death Certificate“ vom XXXX .2012 betreffend den Tod des Vaters des Beschwerdeführers „due to Fire Arm injury oh Thall Parachinar Road by terrorist attack“ am XXXX .2011 (in englischer Sprache), ausgestellt vom XXXX ; „Death Certificate“ vom römisch 40 .2012 betreffend den Tod des Vaters des Beschwerdeführers „due to Fire Arm injury oh Thall Parachinar Road by terrorist attack“ am römisch 40 .2011 (in englischer Sprache), ausgestellt vom römisch 40 ; ● „Death Certificate“ betreffend den Vater des Beschwerdeführers, ausgestellt vom XXXX und „Death Certificate“ betreffend den Vater des Beschwerdeführers, ausgestellt vom römisch 40 und ● zwei Empfehlungsschreiben aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei, der mehrere Jahre die Schule besucht habe und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer weder vorbestraft sei noch Probleme mit den Behörden habe. Auch bestünden gegen ihn keine Fahndungsmaßnahmen. Er sei weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Pakistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Festgestellt werde, dass er in seinem Heimatdorf über ein familiäres Netz verfüge. Auch könnte er seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet und auch keinen sonstigen Bezug zu Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 12 bis 71 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Schulbildung und zum Gesundheitszustand aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergeben hätten. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit Behörden oder aufgrund einer politischen Tätigkeit verneint habe. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese unsubstanziiert, allgemeingehalten und emotionslos geschildert worden seien. In einer Gesamtschau sei das Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Auch stehe das Vorbringen im Widerspruch zu den amtlichen Länderfeststellungen. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht werden können. Die Feststellungen zum sozialen Netz und zur Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass er keine Verwandten in Österreich habe, ergebe sich ebenso aus seinen Angaben. Die Feststellungen zur Lage in Pakistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nur unter außerordentlichen Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könne. Diese außerordentlichen Umstände lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan gearbeitet und sei gesund. Nach seiner Rückkehr könne er wieder arbeiten und verfüge auch über ein familiäres Netzwerk in seinem Heimatdorf, das ihn unterstützen könne. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohenden Notlage geraten würde. Es hätten sich sohin keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von Subsidiärschutz führen würde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten und sohin auch keinen Familienbezug in Österreich. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, um einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwögen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nur unter außerordentlichen Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könne. Diese außerordentlichen Umstände lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan gearbeitet und sei gesund. Nach seiner Rückkehr könne er wieder arbeiten und verfüge auch über ein familiäres Netzwerk in seinem Heimatdorf, das ihn unterstützen könne. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in eine die Existenz bedrohenden Notlage geraten würde. Es hätten sich sohin keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von Subsidiärschutz führen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten und sohin auch keinen Familienbezug in Österreich. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, um einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwögen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Mit Verfahrensanordnung vom 19.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damals bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 13.04.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurden nach Darstellung des Verfahrensganges sowie des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers Berichte zu Pakistan vom 29.03.2016 und vom Jänner 2015 auszugsweise zitiert, die sich überwiegend auf die Situation in den Jahren 2014 und 2015 beziehen und ausgeführt, dass die Behörde diese Berichte in ihre Entscheidungsfindung mit einbeziehen hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der Behörde dieselben Fluchtgründe angegeben. Die Familie des Beschwerdeführers lebe zwar noch im Heimatdorf, sie seien jedoch umgezogen, da ihr altes Haus niedergebrannt worden sei. Da die Probleme des Beschwerdeführers nur ihn beträfen, könne seine Familie dort auch ohne Probleme leben. Nur der Beschwerdeführer würde von den Dorfbewohnern bestraft werden. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgruppe – nämlich dem schiitischen Islam - welche in Pakistan eine unterdrückte Minderheit darstelle, verfolgt. Aufgrund des Konfliktes zwischen Sunniten und Schiiten liege eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen vor. Die Verfolgungsgefahr sei aktuell und sei der pakistanische Staat weder willens noch fähig Schutz vor dieser Verfolgung zu gewähren. Ferner hätte die Behörde dem Beschwerdeführer schon alleine aufgrund der prekären Sicherheitslage in Pakistan den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen können. Die Behörde habe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, mit dem Umstand begründet, dass er bei seiner Familie leben könnte. Dabei habe sie jedoch nicht die weiterhin bestehende Bedrohungslage durch die Dorfbewohner für den Beschwerdeführer berücksichtigt. Deshalb könne er keinesfalls dorthin zurückkehren. Wenn der Beschwerdeführer von XXXX in einen anderen Teil Pakistans ziehen würde, würde er aufgrund seiner Herkunft aufgehalten und festgenommen werden. Eine Abschiebung nach Pakistan würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Ferner habe der Beschwerdeführer einen VHS-Kurs besucht und ein ÖIF Zeugnis erworben. Er spreche etwas Deutsch, absolviere gerade die A2 Prüfung und habe einen österreichischen Führerschein erworben. Daher hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
  8. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damals bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 13.04.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurden nach Darstellung des Verfahrensganges sowie des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers Berichte zu Pakistan vom 29.03.2016 und vom Jänner 2015 auszugsweise zitiert, die sich überwiegend auf die Situation in den Jahren 2014 und 2015 beziehen und ausgeführt, dass die Behörde diese Berichte in ihre Entscheidungsfindung mit einbeziehen hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der Behörde dieselben Fluchtgründe angegeben. Die Familie des Beschwerdeführers lebe zwar noch im Heimatdorf, sie seien jedoch umgezogen, da ihr altes Haus niedergebrannt worden sei. Da die Probleme des Beschwerdeführers nur ihn beträfen, könne seine Familie dort auch ohne Probleme leben. Nur der Beschwerdeführer würde von den Dorfbewohnern bestraft werden. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgruppe – nämlich dem schiitischen Islam - welche in Pakistan eine unterdrückte Minderheit darstelle, verfolgt. Aufgrund des Konfliktes zwischen Sunniten und Schiiten liege eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen vor. Die Verfolgungsgefahr sei aktuell und sei der pakistanische Staat weder willens noch fähig Schutz vor dieser Verfolgung zu gewähren. Ferner hätte die Behörde dem Beschwerdeführer schon alleine aufgrund der prekären Sicherheitslage in Pakistan den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen können. Die Behörde habe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, mit dem Umstand begründet, dass er bei seiner Familie leben könnte. Dabei habe sie jedoch nicht die weiterhin bestehende Bedrohungslage durch die Dorfbewohner für den Beschwerdeführer berücksichtigt. Deshalb könne er keinesfalls dorthin zurückkehren. Wenn der Beschwerdeführer von römisch 40 in einen anderen Teil Pakistans ziehen würde, würde er aufgrund seiner Herkunft aufgehalten und festgenommen werden. Eine Abschiebung nach Pakistan würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen. Ferner habe der Beschwerdeführer einen VHS-Kurs besucht und ein ÖIF Zeugnis erworben. Er spreche etwas Deutsch, absolviere gerade die A2 Prüfung und habe einen österreichischen Führerschein erworben. Daher hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Neben der Vollmacht für die einschreitende Rechtsberaterorganisation legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines österreichischen Führerscheins vor. Darüber hinaus legte er verschiedene Zeitungsartikel sowie Internetberichte in englischer Sprache vor, die im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in XXXX bzw. in den ehemaligen FATAs in den Jahren 2013, 2014 und 2018 sowie ohne zeitlichen Bezug verweisen. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet. Nach Durchsicht dieser Artikel bzw. Berichte wird festgehalten, dass diese keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers und/oder zu seinem Vorbringen aufweisen, sondern lediglich allgemein gehalten sind. Neben der Vollmacht für die einschreitende Rechtsberaterorganisation legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines österreichischen Führerscheins vor. Darüber hinaus legte er verschiedene Zeitungsartikel sowie Internetberichte in englischer Sprache vor, die im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in römisch 40 bzw. in den ehemaligen FATAs in den Jahren 2013, 2014 und 2018 sowie ohne zeitlichen Bezug verweisen. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet. Nach Durchsicht dieser Artikel bzw. Berichte wird festgehalten, dass diese keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers und/oder zu seinem Vorbringen aufweisen, sondern lediglich allgemein gehalten sind. 4.
  9. Am 13.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Mit E-Mail vom 28.12.2020 hat sich das Bundesamt für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass der Dolmetscher einen anderen Dialekt spreche als er. Es könne sein, dass er ihn teilweise nicht verstehe. Diesbezüglich führte der Dolmetscher aus, dass es in Paschtu zwei verschiedene Dialekte gebe. Der Beschwerdeführer sei aus Pakistan und dort werde ein etwas anderer Dialekt gesprochen. Manche Ausdrücke seien unterschiedlich. Auf die Frage, ob er den Dolmetscher gut genug für eine Verhandlung verstehe, gab der Beschwerdeführer an, er verstehe ihn zu ca. 70 bis 80%. Nach Beratung des Beschwerdeführers mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurde die Verhandlung zur Bestellung eines/r Dolmetschers/in, der/die den in Pakistan üblichen Paschtu-Dialekt beherrscht, vertagt. In der Folge wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Pakistan vom 09.08.2019 übergeben und die Möglichkeit eingeräumt, entweder bis kurz vor dem nächsten Verhandlungstermin schriftlich oder in der Verhandlung mündlich eine Stellungnahme einzubringen. Nachstehende Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen: ● Empfehlungsschreiben der Bürgermeisterin von XXXX vom XXXX .01.2021, Beilage ./1; Empfehlungsschreiben der Bürgermeisterin von römisch 40 vom römisch 40 .01.2021, Beilage ./1; ● undatierte Bestätigung der Bürgermeisterin von XXXX , dass der Beschwerdeführer Zusteller bei der Post ist, Beilage ./2; undatierte Bestätigung der Bürgermeisterin von römisch 40 , dass der Beschwerdeführer Zusteller bei der Post ist, Beilage ./2; ● Arbeitsbescheinigung der Basenleitung der Österreichischen Post AG vom XXXX .01.2020, dass der Beschwerdeführer seit September 2019 als Zusteller tätig ist, Beilage ./3; Arbeitsbescheinigung der Basenleitung der Österreichischen Post AG vom römisch 40 .01.2020, dass der Beschwerdeführer seit September 2019 als Zusteller tätig ist, Beilage ./3; ● Arbeitsbescheinigung einer Logistikfirma vom XXXX .01.2021, dass der Beschwerdeführer seit September 2019 als Subunternehmer tätig ist, Beilage ./4; Arbeitsbescheinigung einer Logistikfirma vom römisch 40 .01.2021, dass der Beschwerdeführer seit September 2019 als Subunternehmer tätig ist, Beilage ./4; ● 15 Empfehlungsschreiben von Kollegen und Freunden des Beschwerdeführers, Beilagenkonvolut ./5; ● Versicherungsdatenauszug vom XXXX .01.2021, Beilage ./6 und  Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 .01.2021, Beilage ./6 und ● Saldenliste von Jänner 2020 bis September 2020, Ausdruck vom XXXX .01.2021, Beilage ./7 Saldenliste von Jänner 2020 bis September 2020, Ausdruck vom römisch 40 .01.2021, Beilage ./7 4.
  10. Am 24.02.2021 erfolgte die Fortsetzung der am 13.01.2021 vertagten öffentlichen mündlichen Verhandlung nunmehr unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, die auch den in Pakistan üblichen Dialekt beherrscht. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 01.02.2021 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits in der letzten Verhandlung wurde den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Pakistan (Stand: 09.08.2019) zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er die heute anwesende Dolmetscherin gut verstehe. Es gehe ihm gut und er befinde sich weder in medizinischer Behandlung noch nehme er Medikamente. Nur manchmal habe er wegen der schweren Arbeit Schmerzen im Seitenbereich. Dann nehme der Beschwerdeführer bei Bedarf Schmerztabletten. Der Arzt habe gesagt, dass seine Nieren in Ordnung seien. Er glaube, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung nicht übersetzt worden sei, jene der Einvernahme allerdings schon. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt. Mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung habe es Verständigungsschwierigkeiten gegeben und habe dieser das Geburtsdatum des Beschwerdeführers falsch protokollieren lassen. Sein Geburtsdatum sei der XXXX . Das habe er auch dem Bundesamt gesagt. Mit dem Dolmetscher beim Bundesamt sei alles in Ordnung gewesen. Auf Vorhalt, das Geburtsdatum XXXX ziehe sich durch das gesamte Verfahren, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm beim Bundesamt gesagt worden sei, er könne das Datum korrigieren. Als er sich seinen Führerschein habe ausstellen lassen, sei er nämlich zum Bundesamt gegangen und habe angegeben, dass sein Geburtsdatum falsch sei und er es korrigieren wolle, damit am Führerschein sein richtiges Geburtsdatum aufscheine. Da habe man ihm gesagt, er könne es korrigieren, wenn er einen Aufenthaltstitel bekomme. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er die heute anwesende Dolmetscherin gut verstehe. Es gehe ihm gut und er befinde sich weder in medizinischer Behandlung noch nehme er Medikamente. Nur manchmal habe er wegen der schweren Arbeit Schmerzen im Seitenbereich. Dann nehme der Beschwerdeführer bei Bedarf Schmerztabletten. Der Arzt habe gesagt, dass seine Nieren in Ordnung seien. Er glaube, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung nicht übersetzt worden sei, jene der Einvernahme allerdings schon. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt. Mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung habe es Verständigungsschwierigkeiten gegeben und habe dieser das Geburtsdatum des Beschwerdeführers falsch protokollieren lassen. Sein Geburtsdatum sei der römisch 40 . Das habe er auch dem Bundesamt gesagt. Mit dem Dolmetscher beim Bundesamt sei alles in Ordnung gewesen. Auf Vorhalt, das Geburtsdatum römisch 40 ziehe sich durch das gesamte Verfahren, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm beim Bundesamt gesagt worden sei, er könne das Datum korrigieren. Als er sich seinen Führerschein habe ausstellen lassen, sei er nämlich zum Bundesamt gegangen und habe angegeben, dass sein Geburtsdatum falsch sei und er es korrigieren wolle, damit am Führerschein sein richtiges Geburtsdatum aufscheine. Da habe man ihm gesagt, er könne es korrigieren, wenn er einen Aufenthaltstitel bekomme. Zu seiner Identität brachte der Beschwerdeführer vor, dass XXXX sein Vorname und XXXX der Familienname sei, korrigierte dies in der Folge allerdings dahingehend, dass XXXX der Name seines Stammes sei. In Pakistan gebe es keine Familiennamen. Der Beschwerdeführer habe seine Tazkira und Schulzeugnisse vorgelegt. Auf Vorhalt, es finde sich keine Tazkira im Verwaltungsakt, gab der Beschwerdeführer an, er habe diese per E-Mail an das Bundesamt geschickt. In der Folge legte der Beschwerdeführer diese Tazkira „Domicile Certificate“ in Kopie in englischer Sprache vor (Beilage ./1). Dieser ist der Name XXXX und der Stamm XXXX zu entnehmen. Ein Geburtsdatum findet sich darauf nicht. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Grenzgebiet gewohnt habe, wo es keine Behörden gebe. Anstelle einer Tazkira würden solche Bestätigungen wie das „Domicile Certificate“ ausgestellt. Sein Geburtsdatum sei der XXXX . Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er sei pakistanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Paschtune. Der Beschwerdeführer spreche Paschtu, Farsi, Urdu und ein wenig Deutsch sowie ein wenig Englisch. Urdu könne er auch schreiben, Paschtu, Farsi und Deutsch nicht. Zu seiner Identität brachte der Beschwerdeführer vor, dass römisch 40 sein Vorname und römisch 40 der Familienname sei, korrigierte dies in der Folge allerdings dahingehend, dass römisch 40 der Name seines Stammes sei. In Pakistan gebe es keine Familiennamen. Der Beschwerdeführer habe seine Tazkira und Schulzeugnisse vorgelegt. Auf Vorhalt, es finde sich keine Tazkira im Verwaltungsakt, gab der Beschwerdeführer an, er habe diese per E-Mail an das Bundesamt geschickt. In der Folge legte der Beschwerdeführer diese Tazkira „Domicile Certificate“ in Kopie in englischer Sprache vor (Beilage ./1). Dieser ist der Name römisch 40 und der Stamm römisch 40 zu entnehmen. Ein Geburtsdatum findet sich darauf nicht. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Grenzgebiet gewohnt habe, wo es keine Behörden gebe. Anstelle einer Tazkira würden solche Bestätigungen wie das „Domicile Certificate“ ausgestellt. Sein Geburtsdatum sei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er sei pakistanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und Paschtune. Der Beschwerdeführer spreche Paschtu, Farsi, Urdu und ein wenig Deutsch sowie ein wenig Englisch. Urdu könne er auch schreiben, Paschtu, Farsi und Deutsch nicht. Zu den in der letzten Verhandlung ausgehändigten Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan wollte der rechtsfreundliche Vertreter keine Stellungnahme abgeben, verwies jedoch darauf, dass es einen EASO Bericht vom 30.10.2020 gebe. Der Beschwerdeführer selbst gab ebenso wenig eine Stellungnahme ab. Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Pakistan gab der Beschwerdeführer an, dass er im Ort XXXX gelebt habe. Damals habe er mit seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder und zwei Schwestern) im gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Elternhaus sei zerstört worden und seine Familie lebe jetzt woanders. In seinem Elternhaus habe der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zum Jahr 2011 gelebt. Dann sei er in den Iran gefahren. Vom Iran sei er einmal nach Pakistan und zwar nach XXXX zurückgeschickt worden. Von XXXX aus sei der Beschwerdeführer wieder in den Iran gelangt und von dort aus weiter nach Österreich. Vier Jahre sei er im Iran gewesen und habe in Teheran gearbeitet. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe er sich in XXXX aufgehalten, wo er 15 Tage bei der Polizei eingesperrt gewesen sei. Gegen 15.000 Rupien sei er freigekommen und danach von XXXX aus erneut in den Iran gereist. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben; seine Mutter und seine Geschwister würden in Parachinar bei einem Onkel mütterlicherseits leben. Zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt; es gehe ihr gut. Seine Familie erhalte monatlich Miete von der Regierung, da diese auf einem Grundstück der Familie eine Schule gebaut habe. Einer seiner Brüder arbeite in dieser Schule als Gärtner und der andere sei eine Art Schulwart. In XXXX habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er kenne nur einen Mann aus XXXX , der ihm geholfen habe, zurück in den Iran zu gehen. Als der Beschwerdeführer in XXXX gewesen sei, habe er seine Mutter nicht getroffen. Zuletzt habe er sie im Jahr 2011 gesehen. Von XXXX nach XXXX brauche man mit dem Bus zwei Tage. In Pakistan habe der Beschwerdeführer zehn Klassen Schule besucht. Gearbeitet habe er nicht. Von der Miete dieser Schule lebe die gesamte Familie. Sie bekomme im Monat ca. 200.000 Rupien an Miete. Es sei eine große Schule, die auf dem Grundstück der Familie gebaut worden sei und bekomme die Familie von verschiedenen Leuten für verschiedene Teile Miete. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie bis 2011 sei gut gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei als „Vorsteher“ in XXXX tätig gewesen. Dort gebe es keine Regierung oder ein Gericht, sondern funktioniere das „Jirga-System“. Es gebe ein Komitee von ca. 40 Leuten, wo sowohl Sunniten als auch Schiiten vertreten seien. Mit „Vorsteher“ meine der Beschwerdeführer, dass sein Vater ein Mitglied dieses Komitees gewesen sei. Sein Vater sei im Dorf angesehen gewesen und die Leute hätten auf ihn gehört, sodass er von dem Komitee eingeladen worden sei, Mitglied zu werden. Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Pakistan gab der Beschwerdeführer an, dass er im Ort römisch 40 gelebt habe. Damals habe er mit seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder und zwei Schwestern) im gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Elternhaus sei zerstört worden und seine Familie lebe jetzt woanders. In seinem Elternhaus habe der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zum Jahr 2011 gelebt. Dann sei er in den Iran gefahren. Vom Iran sei er einmal nach Pakistan und zwar nach römisch 40 zurückgeschickt worden. Von römisch 40 aus sei der Beschwerdeführer wieder in den Iran gelangt und von dort aus weiter nach Österreich. Vier Jahre sei er im Iran gewesen und habe in Teheran gearbeitet. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe er sich in römisch 40 aufgehalten, wo er 15 Tage bei der Polizei eingesperrt gewesen sei. Gegen 15.000 Rupien sei er freigekommen und danach von römisch 40 aus erneut in den Iran gereist. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben; seine Mutter und seine Geschwister würden in Parachinar bei einem Onkel mütterlicherseits leben. Zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt; es gehe ihr gut. Seine Familie erhalte monatlich Miete von der Regierung, da diese auf einem Grundstück der Familie eine Schule gebaut habe. Einer seiner Brüder arbeite in dieser Schule als Gärtner und der andere sei eine Art Schulwart. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er kenne nur einen Mann aus römisch 40 , der ihm geholfen habe, zurück in den Iran zu gehen. Als der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen sei, habe er seine Mutter nicht getroffen. Zuletzt habe er sie im Jahr 2011 gesehen. Von römisch 40 nach römisch 40 brauche man mit dem Bus zwei Tage. In Pakistan habe der Beschwerdeführer zehn Klassen Schule besucht. Gearbeitet habe er nicht. Von der Miete dieser Schule lebe die gesamte Familie. Sie bekomme im Monat ca. 200.000 Rupien an Miete. Es sei eine große Schule, die auf dem Grundstück der Familie gebaut worden sei und bekomme die Familie von verschiedenen Leuten für verschiedene Teile Miete. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie bis 2011 sei gut gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei als „Vorsteher“ in römisch 40 tätig gewesen. Dort gebe es keine Regierung oder ein Gericht, sondern funktioniere das „Jirga-System“. Es gebe ein Komitee von ca. 40 Leuten, wo sowohl Sunniten als auch Schiiten vertreten seien. Mit „Vorsteher“ meine der Beschwerdeführer, dass sein Vater ein Mitglied dieses Komitees gewesen sei. Sein Vater sei im Dorf angesehen gewesen und die Leute hätten auf ihn gehört, sodass er von dem Komitee eingeladen worden sei, Mitglied zu werden. Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er aktuell keine Freundin habe. Er habe den A1 Kurs gemacht. In den Jahren 2017 und 2019 habe er zwar die A2-Prüfung gemacht, aber schriftlich nicht bestanden. Seit November 2018 arbeite der Beschwerdeführer selbstständig. Zunächst sei er bei DHL und jetzt bei der Österreichischen Post tätig. Täglich arbeite er zwischen zehn und zwölf Stunden und manchmal auch am Samstag. Er verdiene brutto zwischen € 3.000,00 bis € 5.000,00 pro Monat und zahle alle drei Monate zwischen € 3.000,00 und € 4.000,00 an Steuern. Darüber hinaus zahle er einmal im Jahr Einkommensteuer. Der Beschwerdeführer könne von seinem Einkommen gut leben. Mit einem Aufenthaltstitel würde er gerne bei der Post im Lager arbeiten. Sein dortiger Chef habe ihm auch zugesagt, dass er die Arbeit dort bekäme, wenn er einen Aufenthaltstitel habe. Dann könne er auch „normal“ acht Stunden täglich arbeiten und hätte Zeit für einen Deutschkurs. An Ausbildungen in Österreich habe der Beschwerdeführer den Führerschein gemacht. Früher habe er ein Fitnessstudio besucht, wofür er aufgrund seiner Arbeit keine Zeit mehr habe. Er habe viele österreichische Freunde und lege diesbezüglich ein Empfehlungsschreiben (vgl. Beilage ./2) vor. Weiters habe der Beschwerdeführer zwei pakistanische Freunde, mit denen er auch zusammen wohne. In Österreich gefalle ihm die Menschlichkeit. Auch würden die Menschen vom Gesetz her alle gleich behandelt werden.Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er aktuell keine Freundin habe. Er habe den A1 Kurs gemacht. In den Jahren 2017 und 2019 habe er zwar die A2-Prüfung gemacht, aber schriftlich nicht bestanden. Seit November 2018 arbeite der Beschwerdeführer selbstständig. Zunächst sei er bei DHL und jetzt bei der Österreichischen Post tätig. Täglich arbeite er zwischen zehn und zwölf Stunden und manchmal auch am Samstag. Er verdiene brutto zwischen € 3.000,00 bis € 5.000,00 pro Monat und zahle alle drei Monate zwischen € 3.000,00 und € 4.000,00 an Steuern. Darüber hinaus zahle er einmal im Jahr Einkommensteuer. Der Beschwerdeführer könne von seinem Einkommen gut leben. Mit einem Aufenthaltstitel würde er gerne bei der Post im Lager arbeiten. Sein dortiger Chef habe ihm auch zugesagt, dass er die Arbeit dort bekäme, wenn er einen Aufenthaltstitel habe. Dann könne er auch „normal“ acht Stunden täglich arbeiten und hätte Zeit für einen Deutschkurs. An Ausbildungen in Österreich habe der Beschwerdeführer den Führerschein gemacht. Früher habe er ein Fitnessstudio besucht, wofür er aufgrund seiner Arbeit keine Zeit mehr habe. Er habe viele österreichische Freunde und lege diesbezüglich ein Empfehlungsschreiben vergleiche Beilage ./2) vor. Weiters habe der Beschwerdeführer zwei pakistanische Freunde, mit denen er auch zusammen wohne. In Österreich gefalle ihm die Menschlichkeit. Auch würden die Menschen vom Gesetz her alle gleich behandelt werden. Zu seinen Reisebewegungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Pakistan zuletzt von XXXX aus im Jahr 2015 verlassen. Von dort aus sei er schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Für die Schleppung habe er US $ 7.500,00 bezahlt. Das Geld habe er durch seine Arbeit im Iran verdient. Zu seinen Reisebewegungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Pakistan zuletzt von römisch 40 aus im Jahr 2015 verlassen. Von dort aus sei er schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Für die Schleppung habe er US $ 7.500,00 bezahlt. Das Geld habe er durch seine Arbeit im Iran verdient. Betreffend seine Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Einvernahme vor dem Bundesamt. Ergänzend gab er an, dass – nachdem auf ihn geschossen worden sei – der Freund seines Vaters (dessen Frau der Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht habe) mit seinem Vater (der in XXXX im Krankenhaus gewesen sei) telefoniert und ihm erzählt habe, was passiert sei. Daraufhin habe der Vater seine Familie informiert, die dann zum Onkel mütterlicherseits gezogen sei. Danach sei das Haus von Dorfbewohnern in Brand gesetzt worden. Die Dorfältesten hätten den Dorfbewohnern gesagt, dass sie abwarten sollten bis der Vater des Beschwerdeführers von seiner Behandlung in XXXX zurück sei und dann werde eine Jirga abgehalten. Sein Vater sei dann mit einem Regierungskonvoi von XXXX nach Hause gefahren, der jedoch am Weg von den Taliban angegriffen worden sei. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Nach dem Tod seines Vaters habe die Jirga beschlossen, dass nur der Beschwerdeführer bestraft werden solle, weil er einer sunnitischen Familie geholfen habe. Seine Familie sei vor der Jirga vom Onkel mütterlicherseits vertreten worden. Seiner Familie habe man gesagt, sie solle sich raushalten. Da der Beschwerdeführer nicht ins Dorf zurückkehren habe können, sei er in den Iran geflüchtet. Betreffend seine Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Einvernahme vor dem Bundesamt. Ergänzend gab er an, dass – nachdem auf ihn geschossen worden sei – der Freund seines Vaters (dessen Frau der Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht habe) mit seinem Vater (der in römisch 40 im Krankenhaus gewesen sei) telefoniert und ihm erzählt habe, was passiert sei. Daraufhin habe der Vater seine Familie informiert, die dann zum Onkel mütterlicherseits gezogen sei. Danach sei das Haus von Dorfbewohnern in Brand gesetzt worden. Die Dorfältesten hätten den Dorfbewohnern gesagt, dass sie abwarten sollten bis der Vater des Beschwerdeführers von seiner Behandlung in römisch 40 zurück sei und dann werde eine Jirga abgehalten. Sein Vater sei dann mit einem Regierungskonvoi von römisch 40 nach Hause gefahren, der jedoch am Weg von den Taliban angegriffen worden sei. Dabei sei der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Nach dem Tod seines Vaters habe die Jirga beschlossen, dass nur der Beschwerdeführer bestraft werden solle, weil er einer sunnitischen Familie geholfen habe. Seine Familie sei vor der Jirga vom Onkel mütterlicherseits vertreten worden. Seiner Familie habe man gesagt, sie solle sich raushalten. Da der Beschwerdeführer nicht ins Dorf zurückkehren habe können, sei er in den Iran geflüchtet. Der Vater des Beschwerdeführers sei deshalb mit Sunniten befreundet gewesen, weil es vor 2011 [Anm.: nach Rückübersetzung: 2007] keine derartigen Probleme gegeben habe. Da die erwähnte Schule am Grundstück der Familie des Beschwerdeführers stehe, habe sein Vater mehr Kontakt als andere Dorfbewohner zu Bewohnern des sunnitischen Dorfes gehabt. Ferner sei das Elternhaus des Beschwerdeführers relativ nahe zum Dorf XXXX gelegen gewesen. Im Dorf XXXX habe es ca. 100 bis 110 Häuser gegeben und im Dorf des Beschwerdeführers XXXX gebe es ca. 150 bis 200 Häuser. Als die Taliban gekommen seien, habe die Feindschaft zwischen Sunniten und Schiiten begonnen. Die „Weißbärtigen“ der Sunniten hätten an einem sunnitischen Feiertag in der Moschee schlecht über die Schiiten gesprochen. Deren Moschee sei nur ca. 100 Meter von der Moschee der Schiiten entfernt gewesen und sei es daher am nächsten Freitag zu einem gewalttätigen Streit gekommen, bei dem auch geschossen worden sei und sechs oder sieben Schiiten getötet worden seien. Ab diesem Tag habe es Krieg gegeben. Das sei im April 2007 gewesen. XXXX sei von schiitischen Dörfern umgeben gewesen und hätten die Sunniten daher nicht aus ihrem Dorf gekonnt. Der Beschwerdeführer habe die Frau des Freundes seines Vaters abholen können, da sie von ihrem Ehemann auf halben Weg zum Beschwerdeführer gebracht worden sei und der habe sie übernehmen können, weil sein Elternhaus in der Nähe von XXXX gelegen sei. Das Krankenhaus sei in XXXX ; das sei ein schiitisches Gebiet und ca. zwei oder drei Kilometer vom Abholort entfernt. Der Beschwerdeführer habe die Frau zuerst zu Fuß zu sich nach Hause und von dort aus mit dem Auto ins Krankenhaus gebracht. Im Spital habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Frau des Freundes seines Vaters eine Frau aus seiner Familie sei. Niemand habe gewusst, dass sie Sunnitin sei. Zurück nach XXXX sei diese Frau auf demselben Weg gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie wieder auf halben Weg zu ihrem Ehemann gebracht. Nachdem der Beschwerdeführer beschossen worden und mit dem Freund seines Vaters nach XXXX gegangen sei, habe er ca. zehn Tage dort verbracht. Die Dorfbewohner von XXXX hätten dann das Dorf verlassen, da es von der Polizei evakuiert worden sei, und habe so auch der Beschwerdeführer rausfahren können. Als sein Elternhaus am 23.03.2011 in Brand gesetzt worden sei, sei er in XXXX gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei deshalb mit Sunniten befreundet gewesen, weil es vor 2011 [Anm.: nach Rückübersetzung: 2007] keine derartigen Probleme gegeben habe. Da die erwähnte Schule am Grundstück der Familie des Beschwerdeführers stehe, habe sein Vater mehr Kontakt als andere Dorfbewohner zu Bewohnern des sunnitischen Dorfes gehabt. Ferner sei das Elternhaus des Beschwerdeführers relativ nahe zum Dorf römisch 40 gelegen gewesen. Im Dorf römisch 40 habe es ca. 100 bis 110 Häuser gegeben und im Dorf des Beschwerdeführers römisch 40 gebe es ca. 150 bis 200 Häuser. Als die Taliban gekommen seien, habe die Feindschaft zwischen Sunniten und Schiiten begonnen. Die „Weißbärtigen“ der Sunniten hätten an einem sunnitischen Feiertag in der Moschee schlecht über die Schiiten gesprochen. Deren Moschee sei nur ca. 100 Meter von der Moschee der Schiiten entfernt gewesen und sei es daher am nächsten Freitag zu einem gewalttätigen Streit gekommen, bei dem auch geschossen worden sei und sechs oder sieben Schiiten getötet worden seien. Ab diesem Tag habe es Krieg gegeben. Das sei im April 2007 gewesen. römisch 40 sei von schiitischen Dörfern umgeben gewesen und hätten die Sunniten daher nicht aus ihrem Dorf gekonnt. Der Beschwerdeführer habe die Frau des Freundes seines Vaters abholen können, da sie von ihrem Ehemann auf halben Weg zum Beschwerdeführer gebracht worden sei und der habe sie übernehmen können, weil sein Elternhaus in der Nähe von römisch 40 gelegen sei. Das Krankenhaus sei in römisch 40 ; das sei ein schiitisches Gebiet und ca. zwei oder drei Kilometer vom Abholort entfernt. Der Beschwerdeführer habe die Frau zuerst zu Fuß zu sich nach Hause und von dort aus mit dem Auto ins Krankenhaus gebracht. Im Spital habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Frau des Freundes seines Vaters eine Frau aus seiner Familie sei. Niemand habe gewusst, dass sie Sunnitin sei. Zurück nach römisch 40 sei diese Frau auf demselben Weg gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie wieder auf halben Weg zu ihrem Ehemann gebracht. Nachdem der Beschwerdeführer beschossen worden und mit dem Freund seines Vaters nach römisch 40 gegangen sei, habe er ca. zehn Tage dort verbracht. Die Dorfbewohner von römisch 40 hätten dann das Dorf verlassen, da es von der Polizei evakuiert worden sei, und habe so auch der Beschwerdeführer rausfahren können. Als sein Elternhaus am 23.03.2011 in Brand gesetzt worden sei, sei er in römisch 40 gewesen. Es sei schon so gewesen, dass das Komitee versucht habe, diese Probleme zwischen Schiiten und Sunniten zu beseitigen. Es sei auch immer wieder beschlossen worden, dass dieser Krieg zu Ende sei. Dann seien die Wege zwar einige Wochen offen gewesen, aber als es wieder zu Kriegshandlungen gekommen sei, habe das alles nichts gebracht. Vor einer Woche seien zwei Personen auf dem Weg von XXXX nach XXXX getötet worden. Von wem sie getötet worden seien, wisse man nicht. Aktuell lebe niemand mehr in XXXX , weil die Häuser der Sunniten zerstört worden seien. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer glaube, dass die Jirga zehn Jahre später immer noch aufrecht sei gab er an, als er 2015 in XXXX gewesen sei, sei er von einigen Leuten aus XXXX gesehen worden. Deswegen seien die Dorfbewohner wieder zur Familie des Beschwerdeführers gegangen und hätten nach ihm gefragt. In XXXX gelte die Entscheidung einer Jirga und nicht die der Polizei. Dort gebe es nur die Jirga. Das, was die Jirga beschließe, gelte. Der Beschwerdeführer habe in XXXX nicht mitbekommen, von wem er gesehen worden sei. Das habe er von seiner Familie erfahren, als er bereits im Iran gewesen sei. In XXXX gebe es die „ XXXX “, wo Schiiten wohnen würden. Dort sei der Beschwerdeführer nicht hingegangen, weil er nicht von Schiiten oder von Leuten aus XXXX gesehen werden wolle. Wenn Schiiten aus XXXX auf Pilgerfahrt seien, seien sie in der XXXX wohnhaft und sei der Beschwerdeführer deshalb nicht dorthin gegangen. Der Beschwerdeführer sei nicht in XXXX geblieben, weil seine Familie schon nach ein paar Tagen Probleme bekommen habe. „Sie“ hätten bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm gesucht bzw. nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer sei Schiit und als Schiit könne er auch nicht in Islamabad leben. Als Schiit sei sein Leben dort in Gefahr. Viele Leute aus XXXX würden auch in Islamabad, in Karatschi und auch überall in Pakistan leben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer alle 800.000 bis 1.000.000 Einwohner aus XXXX kenne, verneinte er und gab an, er kenne nur die Leute aus seiner Gegend. Auf die Frage, wieso dann das Leben in Karatschi oder in Islamabad ein Problem sein sollte, führte der Beschwerdeführer aus, dass „Viele“ aus seinem Dorf in XXXX oder in Islamabad leben würden und es auch viele Leute aus seinem Dorf gebe, die in XXXX oder Islamabad studieren würden. Auf Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer an, die radikale Gruppe, die ihn töten wolle, heiße Tahrik-e-Hussain. Diese Gruppe habe auch andere Schiiten, die Sunniten geholfen hätten, getötet. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit Mitgliedern dieser Gruppe. Diese sei in ganz Pakistan aktiv. Weder sein Vater noch jemand anderer aus seiner Familie sei Mitglied bei Tahrik-e Hussain. Diese Bewegung habe viel Macht in XXXX und auch in ganz XXXX . Sie seien streng religiös. Die Regierung habe diese Gruppe mehrmals angegriffen und bekämpft, aber es sei nicht möglich. Viele Schiiten seien für diese Gruppierung und würden sie unterstützen. Die Anführer von Tahrik-e-Hussain seien einmal von der Regierung festgenommen worden und hätten Schiiten mit Waffen gegen diese Festnahmen demonstriert, woraufhin diese wieder freigelassen worden seien. Tharik-e-Hussain und die Taliban hätten sich auch ständig bekämpft. Diesen Konflikt mit der Jirga könne man nicht mit Geld aus der Welt schaffen. Wenn das möglich wäre, hätte dies der Beschwerdeführer schon längst getan. Auch wenn 20 Jahre vergangen seien, gelte die Jirga immer noch. Es sei schon so gewesen, dass das Komitee versucht habe, diese Probleme zwischen Schiiten und Sunniten zu beseitigen. Es sei auch immer wieder beschlossen worden, dass dieser Krieg zu Ende sei. Dann seien die Wege zwar einige Wochen offen gewesen, aber als es wieder zu Kriegshandlungen gekommen sei, habe das alles nichts gebracht. Vor einer Woche seien zwei Personen auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 getötet worden. Von wem sie getötet worden seien, wisse man nicht. Aktuell lebe niemand mehr in römisch 40 , weil die Häuser der Sunniten zerstört worden seien. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer glaube, dass die Jirga zehn Jahre später immer noch aufrecht sei gab er an, als er 2015 in römisch 40 gewesen sei, sei er von einigen Leuten aus römisch 40 gesehen worden. Deswegen seien die Dorfbewohner wieder zur Familie des Beschwerdeführers gegangen und hätten nach ihm gefragt. In römisch 40 gelte die Entscheidung einer Jirga und nicht die der Polizei. Dort gebe es nur die Jirga. Das, was die Jirga beschließe, gelte. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 nicht mitbekommen, von wem er gesehen worden sei. Das habe er von seiner Familie erfahren, als er bereits im Iran gewesen sei. In römisch 40 gebe es die „ römisch 40 “, wo Schiiten wohnen würden. Dort sei der Beschwerdeführer nicht hingegangen, weil er nicht von Schiiten oder von Leuten aus römisch 40 gesehen werden wolle. Wenn Schiiten aus römisch 40 auf Pilgerfahrt seien, seien sie in der römisch 40 wohnhaft und sei der Beschwerdeführer deshalb nicht dorthin gegangen. Der Beschwerdeführer sei nicht in römisch 40 geblieben, weil seine Familie schon nach ein paar Tagen Probleme bekommen habe. „Sie“ hätten bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm gesucht bzw. nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer sei Schiit und als Schiit könne er auch nicht in Islamabad leben. Als Schiit sei sein Leben dort in Gefahr. Viele Leute aus römisch 40 würden auch in Islamabad, in Karatschi und auch überall in Pakistan leben. Die Frage, ob der Beschwerdeführer alle 800.000 bis 1.000.000 Einwohner aus römisch 40 kenne, verneinte er und gab an, er kenne nur die Leute aus seiner Gegend. Auf die Frage, wieso dann das Leben in Karatschi oder in Islamabad ein Problem sein sollte, führte der Beschwerdeführer aus, dass „Viele“ aus seinem Dorf in römisch 40 oder in Islamabad leben würden und es auch viele Leute aus seinem Dorf gebe, die in römisch 40 oder Islamabad studieren würden. Auf Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer an, die radikale Gruppe, die ihn töten wolle, heiße Tahrik-e-Hussain. Diese Gruppe habe auch andere Schiiten, die Sunniten geholfen hätten, getötet. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit Mitgliedern dieser Gruppe. Diese sei in ganz Pakistan aktiv. Weder sein Vater noch jemand anderer aus seiner Familie sei Mitglied bei Tahrik-e Hussain. Diese Bewegung habe viel Macht in römisch 40 und auch in ganz römisch 40 . Sie seien streng religiös. Die Regierung habe diese Gruppe mehrmals angegriffen und bekämpft, aber es sei nicht möglich. Viele Schiiten seien für diese Gruppierung und würden sie unterstützen. Die Anführer von Tahrik-e-Hussain seien einmal von der Regierung festgenommen worden und hätten Schiiten mit Waffen gegen diese Festnahmen demonstriert, woraufhin diese wieder freigelassen worden seien. Tharik-e-Hussain und die Taliban hätten sich auch ständig bekämpft. Diesen Konflikt mit der Jirga könne man nicht mit Geld aus der Welt schaffen. Wenn das möglich wäre, hätte dies der Beschwerdeführer schon längst getan. Auch wenn 20 Jahre vergangen seien, gelte die Jirga immer noch. Am Ende der Verhandlung beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die Einholung einer Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI bei der Österreichischen Botschaft Islamabad zur Richtigkeit des Kleinkrieges zwischen diesen Dörfern, die in einer Evakuierung des sunnitischen Dorfes geendet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Pakistan, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX in der pakistanischen Provinz Khyber Pakhtunkhwa, wo er geboren und bis zum Jahr 2011 mit seinen Eltern und Geschwistern (zwei Schwestern und drei Brüder) im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Nach dem Tod seines Vaters verließ der Beschwerdeführer Pakistan und reiste in den Iran, wo er die nächsten vier Jahre von April 2011 bis März 2015 lebte und arbeitete. Danach kehrte der Beschwerdeführer nach Pakistan in die Stadt XXXX zurück, von wo aus er im April 2015 über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangte, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 07.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.1.
  14. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Pakistan, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , in der Nähe der Stadt römisch 40 in der pakistanischen Provinz Khyber Pakhtunkhwa, wo er geboren und bis zum Jahr 2011 mit seinen Eltern und Geschwistern (zwei Schwestern und drei Brüder) im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Nach dem Tod seines Vaters verließ der Beschwerdeführer Pakistan und reiste in den Iran, wo er die nächsten vier Jahre von April 2011 bis März 2015 lebte und arbeitete. Danach kehrte der Beschwerdeführer nach Pakistan in die Stadt römisch 40 zurück, von wo aus er im April 2015 über den Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangte, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 07.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  15. Im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bestand seit April 2007 eine Feindschaft zwischen der sunnitischen und der schiitischen Bevölkerung. Der Vater des Beschwerdeführers war Mitglied eines Komitees von ca. 40 Leuten, in dem sowohl Sunniten als auch Schiiten vertreten waren, das versuchte diese Probleme zu beseitigen. Dieses Komitee hatte zwar kurzfristig Erfolge, längerfristig konnte es jedoch nichts bewirken und es kam immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen Sunniten und Schiiten. Der Vater des Beschwerdeführer war schon vor 2007 mit einigen Bewohnern aus dem sunnitischen Dorf XXXX befreundet, unter anderem auch deshalb, weil das Elternhaus des Beschwerdeführers in XXXX relativ nahe zum Dorf XXXX lag. Als XXXX im März 2011 von Schiiten belagert wurde und die Sunniten daher ihr Dorf nicht verlassen konnten, half der Beschwerdeführer auf Ersuchen seines Vaters der Ehegattin eines sunnitischen Freundes seines Vaters zur Behandlung ins Krankenhaus nach XXXX , einem schiitischen Gebiet, zu gelangen. Zwei Tage später als der Beschwerdeführer die Ehefrau des Freundes seines Vaters wieder zurück nach XXXX bringen wollte, wurde er von (schiitischen) Bewohnern seines Heimatdorfes XXXX gesehen, von einem Auto verfolgt und beschossen. Daher ging der Beschwerdeführer mit dem Freund seines Vaters nach XXXX und blieb dort. Der Freund seines Vaters informierte daraufhin den Vater des Beschwerdeführers, der sich zum damaligen Zeitpunkt im Krankenhaus in XXXX aufhielt, über diese Situation, woraufhin sich die Familie des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) zu einem Onkel mütterlicherseits begab. In der Folge wurde am XXXX .2011 das Elternhaus des Beschwerdeführers in Brand gesteckt. Der Vater des Beschwerdeführers kam am XXXX .2011 mit einem Konvoi der Regierung von XXXX zurück in das Gebiet von XXXX als der Konvoi von den Taliban angegriffen wurde, wobei der Vater des Beschwerdeführers getötet wurde. Nach dem Tod seines Vaters beschloss eine Jirga, dass der Beschwerdeführer wegen „Helfen von Sunniten“ bestraft werden soll. Daraufhin zog der Beschwerdeführer im April 2011 in den Iran. 1.1.
  16. Im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bestand seit April 2007 eine Feindschaft zwischen der sunnitischen und der schiitischen Bevölkerung. Der Vater des Beschwerdeführers war Mitglied eines Komitees von ca. 40 Leuten, in dem sowohl Sunniten als auch Schiiten vertreten waren, das versuchte diese Probleme zu beseitigen. Dieses Komitee hatte zwar kurzfristig Erfolge, längerfristig konnte es jedoch nichts bewirken und es kam immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen Sunniten und Schiiten. Der Vater des Beschwerdeführer war schon vor 2007 mit einigen Bewohnern aus dem sunnitischen Dorf römisch 40 befreundet, unter anderem auch deshalb, weil das Elternhaus des Beschwerdeführers in römisch 40 relativ nahe zum Dorf römisch 40 lag. Als römisch 40 im März 2011 von Schiiten belagert wurde und die Sunniten daher ihr Dorf nicht verlassen konnten, half der Beschwerdeführer auf Ersuchen seines Vaters der Ehegattin eines sunnitischen Freundes seines Vaters zur Behandlung ins Krankenhaus nach römisch 40 , einem schiitischen Gebiet, zu gelangen. Zwei Tage später als der Beschwerdeführer die Ehefrau des Freundes seines Vaters wieder zurück nach römisch 40 bringen wollte, wurde er von (schiitischen) Bewohnern seines Heimatdorfes römisch 40 gesehen, von einem Auto verfolgt und beschossen. Daher ging der Beschwerdeführer mit dem Freund seines Vaters nach römisch 40 und blieb dort. Der Freund seines Vaters informierte daraufhin den Vater des Beschwerdeführers, der sich zum damaligen Zeitpunkt im Krankenhaus in römisch 40 aufhielt, über diese Situation, woraufhin sich die Familie des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) zu einem Onkel mütterlicherseits begab. In der Folge wurde am römisch 40 .2011 das Elternhaus des Beschwerdeführers in Brand gesteckt. Der Vater des Beschwerdeführers kam am römisch 40 .2011 mit einem Konvoi der Regierung von römisch 40 zurück in das Gebiet von römisch 40 als der Konvoi von den Taliban angegriffen wurde, wobei der Vater des Beschwerdeführers getötet wurde. Nach dem Tod seines Vaters beschloss eine Jirga, dass der Beschwerdeführer wegen „Helfen von Sunniten“ bestraft werden soll. Daraufhin zog der Beschwerdeführer im April 2011 in den Iran. Festgestellt wird, dass für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer der Großstädte Pakistans außerhalb der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, wie beispielsweise Karatschi, Lahore, Faisalabad, Rawalpindi, Islamabad oder Quetta besteht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in einer dieser Großstädte einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Gefährdung ausgesetzt ist oder eine solche dort zu erwarten hätte. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, die dem pakistanischen Staat zurechenbar ist. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Pakistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und/oder der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich weder in medizinischer Behandlung noch nimmt er regelmäßig Medikamente. Aufgrund seiner körperlichen Tätigkeit hat er fallweise Schmerzen im Seitenbereich, wogegen er bei Bedarf Schmerzmittel nimmt. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe in Zusammenhang mit COVID-19 an. Die COVID-19 Pandemie stellt für den Beschwerdeführer kein „real risk“ im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos bzw. ohne Obsorgeverpflichtungen und verfügt über eine zehnjährige Schulbildung. Er spricht neben Paschtu und Urdu auch Farsi sowie ein wenig Deutsch und ein wenig Englisch. Im Herkunftsstaat, in XXXX , leben nach wie vor seine Mutter, seine fünf Geschwister und sein Onkel mütterlicherseits. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Grundstück, auf dem die pakistanische Regierung eine große Schule gebaut hat. Von den Mieteinnahmen, die monatlich ca. 200.000 pakistanische Rupien betragen und die die Familie des Beschwerdeführers für verschiedene Teile des Grundstücks bzw. der Schule von verschiedenen Mietern erhält, kann die Familie gut leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in dieser Schule als Gärtner; ein anderer Bruder ist dort als eine Art Schulwart tätig. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht ein aufrechter Kontakt.Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos bzw. ohne Obsorgeverpflichtungen und verfügt über eine zehnjährige Schulbildung. Er spricht neben Paschtu und Urdu auch Farsi sowie ein wenig Deutsch und ein wenig Englisch. Im Herkunftsstaat, in römisch 40 , leben nach wie vor seine Mutter, seine fünf Geschwister und sein Onkel mütterlicherseits. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Grundstück, auf dem die pakistanische Regierung eine große Schule gebaut hat. Von den Mieteinnahmen, die monatlich ca. 200.000 pakistanische Rupien betragen und die die Familie des Beschwerdeführers für verschiedene Teile des Grundstücks bzw. der Schule von verschiedenen Mietern erhält, kann die Familie gut leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in dieser Schule als Gärtner; ein anderer Bruder ist dort als eine Art Schulwart tätig. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht ein aufrechter Kontakt. Der Beschwerdeführer kann sich in einer der außerhalb der Provinz Khyber Pakhtunkhwa gelegenen Großstädte Pakistans niederlassen und sich dort mittelfristig eine Existenz aufbauen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und den in Pakistan gesprochenen Sprachen Paschtu und Urdu vertraut und wuchs in einem pakistanischen Familienverband auf. Abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in XXXX im April 2015 lebte der Beschwerdeführer zwar nie in einer der Großstädte Pakistans wie Karatschi, Lahore, Faisalabad, Rawalpindi, Islamabad oder eben Quetta und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte, könnte jedoch in einer dieser Städte von seinen in XXXX lebenden Angehörigen (Mutter, Geschwister, Onkel), die aufgrund der Vermietung ihres Grundstücks über ein gutes Einkommen verfügen, finanziell unterstützt werden und könnte sich daher in einer dieser Städte eine Existenz aufbauen. Angesichts seines zehnjährigen Schulbesuchs, seiner Sprachkenntnisse, seiner beruflichen Tätigkeiten im Iran und in Österreich sowie seines guten Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit könnte sich der Beschwerdeführer sohin – anfangs mit finanzieller Unterstützung durch seine Angehörigen – in einer der Großstädte Pakistans eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer kann sich in einer der außerhalb der Provinz Khyber Pakhtunkhwa gelegenen Großstädte Pakistans niederlassen und sich dort mittelfristig eine Existenz aufbauen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und den in Pakistan gesprochenen Sprachen Paschtu und Urdu vertraut und wuchs in einem pakistanischen Familienverband auf. Abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in römisch 40 im April 2015 lebte der Beschwerdeführer zwar nie in einer der Großstädte Pakistans wie Karatschi, Lahore, Faisalabad, Rawalpindi, Islamabad oder eben Quetta und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte, könnte jedoch in einer dieser Städte von seinen in römisch 40 lebenden Angehörigen (Mutter, Geschwister, Onkel), die aufgrund der Vermietung ihres Grundstücks über ein gutes Einkommen verfügen, finanziell unterstützt werden und könnte sich daher in einer dieser Städte eine Existenz aufbauen. Angesichts seines zehnjährigen Schulbesuchs, seiner Sprachkenntnisse, seiner beruflichen Tätigkeiten im Iran und in Österreich sowie seines guten Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit könnte sich der Beschwerdeführer sohin – anfangs mit finanzieller Unterstützung durch seine Angehörigen – in einer der Großstädte Pakistans eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Festgestellt wird somit, dass der gesunde, junge, ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt sowie Berufserfahrung im Iran und in Österreich gesammelt hat und arbeitsfähig ist, im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten sowie mit Unterstützung durch Angehörige ein ausreichendes Einkommen zu sichern und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Seit September 2019 ist er als Zusteller bei der Österreichischen Post AG beschäftigt. Ferner ist der Beschwerdeführer ebenfalls seit September 2019 als Subunternehmer einer Logistikfirma tätig. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist und seit dem 03.12.2018 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf der Niveaustufe A1 und A2 besucht und das Zertifikat ÖSD A1 erlangt. In den Jahren 2017 und 2019 ist er zwar zu Prüfungen auf der Niveaustufe A2 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer dennoch alltagstauglich in Deutsch mündlich verständigen kann. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 07.06.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Führerschein gemacht. Darüber hinaus verfügt er im Bundesgebiet über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
  19. Zur Lage in Pakistan: 1.2.
  20. Neueste Ereignisse: 1.2.1.
  21. Integrierte Kurzinformation vom 9.8.2019: Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir: Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außenwie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in NeuDelhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019). Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019). Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als „nicht akzeptabel“ und „nicht bindend“ bezeichnet (SCMP 7.8.2019). Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019). Anmerkung: Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019). Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019]. Quellen: ● ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut?; ● BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters; ● BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status; ● DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus; ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad; ● HP – Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service; ● IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory; ● NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen; ● ORF – Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus; ● SCMP – South China Morning Post (7.8.2019): China calls India’s move to scrap Kashmir’s special status ‘not acceptable’ and not binding; ● SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung; ● TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation und  TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation und ● ZO – Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus 1.2.1.
  22. Integrierte Kurzinformation vom 28.5.2019: Nord-Wasiristan: drei Tote bei Zusammenstößen zwischen Militär und PTM: Während einer Demonstration der Pashtun Tahafuz Movement (PTM) kam es bei einem Kontrollpunkt in Boya, im Stammesdistrikt (Tribal District) Nord-Wasiristan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) am 26.5.2019 zu einem Schusswechsel (Standard 28.5.2019; vgl. AI 27.5.2019). Während einer Demonstration der Pashtun Tahafuz Movement (PTM) kam es bei einem Kontrollpunkt in Boya, im Stammesdistrikt (Tribal District) Nord-Wasiristan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) am 26.5.2019 zu einem Schusswechsel (Standard 28.5.2019; vergleiche AI 27.5.2019). Gemäß Angaben des Nachrichtendienstes der pakistanischen Armee (Inter Services Public Relations, ISPR) wurde der Kontrollposten von einer von zwei führenden Mitgliedern der PTM sowie Mitgliedern der Nationalversammlung, Mohsin Dawar und Ali Wazir, angeführten Gruppe angegriffen. Beim darauffolgenden Schusswechsel wurden drei Personen getötet und 15 Personen – darunter fünf Soldaten – verletzt (Dawn 26.5.2019). PTM-Aktivist Mohsin Dawar bestritt diese Version und beschuldigte die Armee, das Feuer auf die friedliche Kundgebung eröffnet zu haben (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM wurden dabei fünf Aktivisten getötet und 45 weitere verletzt (PT 27.5.2019). Der Abgeordnete zur Nationalversammlung Ali Wazir wurde gemeinsam mit einigen anderen Aktivisten der PTM verhaftet. Mohsin Dawar ist hingegen untergetaucht (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 27.5.2019).PTM-Aktivist Mohsin Dawar bestritt diese Version und beschuldigte die Armee, das Feuer auf die friedliche Kundgebung eröffnet zu haben (VOA 26.5.2019; vergleiche Dawn 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM wurden dabei fünf Aktivisten getötet und 45 weitere verletzt (PT 27.5.2019). Der Abgeordnete zur Nationalversammlung Ali Wazir wurde gemeinsam mit einigen anderen Aktivisten der PTM verhaftet. Mohsin Dawar ist hingegen untergetaucht (VOA 26.5.2019; vergleiche Dawn 27.5.2019). Gemäß Angaben von Dawar wollte das Sicherheitspersonal verhindern, dass die Gruppe an einer Demonstration teilnimmt, die gegen mutmaßliche Übergriffe durch das Militär im Zuge einer Suchoperation gerichtet war (VOA 26.5.2019). Besagtem Protest durch die örtliche Bevölkerung, der am 25.5.2019 in Doga Macha Madakhel (Nord Wasiristan) begann, haben sich später Mitglieder der PTM angeschlossen (Dawn 26.5.2019; vgl. PT 27.5.2019). Im Zuge der Suchoperation wurde eine Frau zusammengeschlagen (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019) sowie einige Personen verhaftet (VOA 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM verlief diese Veranstaltung ruhig, bis Dawar und Wazir in der Gegend ankamen, um ebenfalls am Protest teilzunehmen. Nachdem bei dieser Demonstration Unruhen ausgebrochen waren, wurden mindestens 20 Personen verletzt (Dawn 26.5.2019). Gemäß Angaben von Dawar wollte das Sicherheitspersonal verhindern, dass die Gruppe an einer Demonstration teilnimmt, die gegen mutmaßliche Übergriffe durch das Militär im Zuge einer Suchoperation gerichtet war (VOA 26.5.2019). Besagtem Protest durch die örtliche Bevölkerung, der am 25.5.2019 in Doga Macha Madakhel (Nord Wasiristan) begann, haben sich später Mitglieder der PTM angeschlossen (Dawn 26.5.2019; vergleiche PT 27.5.2019). Im Zuge der Suchoperation wurde eine Frau zusammengeschlagen (VOA 26.5.2019; vergleiche Dawn 26.5.2019) sowie einige Personen verhaftet (VOA 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM verlief diese Veranstaltung ruhig, bis Dawar und Wazir in der Gegend ankamen, um ebenfalls am Protest teilzunehmen. Nachdem bei dieser Demonstration Unruhen ausgebrochen waren, wurden mindestens 20 Personen verletzt (Dawn 26.5.2019). In Folge dieser Zwischenfälle wurde in Nord-Wasiristan eine Ausgangssperre verhängt sowie Telefon- und Internetdienste abgeschalten (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, PT 27.5.2019), weswegen es schwierig ist, Berichte aus dieser Region zu erhalten (VOA 26.5.2019).In Folge dieser Zwischenfälle wurde in Nord-Wasiristan eine Ausgangssperre verhängt sowie Telefon- und Internetdienste abgeschalten (Dawn 26.5.2019; vergleiche VOA 26.5.2019, PT 27.5.2019), weswegen es schwierig ist, Berichte aus dieser Region zu erhalten (VOA 26.5.2019). Am 26.5.2019 wurde Ali Wazir einem Anti-Terror-Gericht in Bannu vorgeführt. Vom Gericht wurde eine achttägige Untersuchungshaft angeordnet und Wazir muss am 4.6.2019 wieder vor Gericht erscheinen. Er wurde u.A. wegen Terrorismus und Mordes angezeigt (Dawn 27.5.2019). Die pakistanischen Behörden haben ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Im April 2019 richtete sich Premierminister Imran Khan an das PTM, wobei er die Anliegen der Paschtunen würdigte, jedoch klar machte, dass er Eskalationen nicht gutheiße (Dawn 26.5.2019). Ende April 2019 erhob die Armee Vorwürfe, dass die PTM Finanzierung durch afghanische und indische Geheimdienste erhalte (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, Dawn 30.4.2019) und warnte die PTM, dass „ihre Zeit vorbei“ sei, und dass diese die „roten Linien“ nicht überschreiten solle (Dawn 26.5.2019; vgl. Dawn 30.4.2019). Es wurde eine mögliche nicht näher spezifizierte Aktion gegen die PTM angekündigt, wobei der Armeesprecher angab, dass diese Ansage keine „Kriegserklärung“ sei und weder illegale Aktionen noch Unannehmlichkeiten für normale Paschtunen geplant seien (Dawn 30.4.2019).Die pakistanischen Behörden haben ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Im April 2019 richtete sich Premierminister Imran Khan an das PTM, wobei er die Anliegen der Paschtunen würdigte, jedoch klar machte, dass er Eskalationen nicht gutheiße (Dawn 26.5.2019). Ende April 2019 erhob die Armee Vorwürfe, dass die PTM Finanzierung durch afghanische und indische Geheimdienste erhalte (Dawn 26.5.2019; vergleiche VOA 26.5.2019, Dawn 30.4.2019) und warnte die PTM, dass „ihre Zeit vorbei“ sei, und dass diese die „roten Linien“ nicht überschreiten solle (Dawn 26.5.2019; vergleiche Dawn 30.4.2019). Es wurde eine mögliche nicht näher spezifizierte Aktion gegen die PTM angekündigt, wobei der Armeesprecher angab, dass diese Ansage keine „Kriegserklärung“ sei und weder illegale Aktionen noch Unannehmlichkeiten für normale Paschtunen geplant seien (Dawn 30.4.2019). Quellen: ● AI – Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killing; ● Dawn (26.5.2019): 3 people killed, 5 soldiers injured in exchange of fire at check post in North Waziristan; ● Dawn (27.5.2019): MNA Ali Wazir produced before ATC, remanded in CTD custody for 8 days; ● Dawn (30.4.2019): Foreign spy agencies fund PTM, says army; ● PT – Pakistan Today (27.5.2019): 3 killed, 15 injured in ‘PTM-Army clash’ in North Waziristan; ● Standard, der (28.5.2019): Amnesty fordert Untersuchung des Todes von Demonstranten in Pakistan und ● VOA – Voice of America (26.5.2019): 3 Killed in Skirmish Between Pakistan Security Forces, Rights Activists 1.2.
  23. Politische Lage: Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie („Line of Control“) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad („Islamabad Capital Territory“) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a). Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan ca. 207,8 Millionen Einwohner ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit-Baltistan (PBS 2017a), wo zusammengerechnet weitere ca. 5,5 Millionen Menschen leben (AJK PDD 2017 + Khan 2017 S 88-89). Das Land ist der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 5.2.2019). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen (Dawn 2.7.2018). Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am
  24. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2019). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungsparte Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018).Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungsparte Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am
  25. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a). Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu – für Pakistans äußere Sicherheit zentralen – Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vgl. FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecuritiy.org o.D.). Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu – für Pakistans äußere Sicherheit zentralen – Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vergleiche FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecuritiy.org o.D.). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik; ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018); ● AJK PDD – Azad Government of the State of Jammu and Kashmir – Planning & Development Department

(2017): Azad Jammu & Kashmir at a Glance 2017; ● CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook – Pakistan; ● Dawn (2.7.2018): Mechanism for filling reserved seats seen as flawed; ● EUEOM – European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement – Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression an unequal campaign opportunities; ● ET – Express Tribune, the (3.8.2018): MQM support gives PTI required majority in NA; ● FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan; ● Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI]; ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan; ● Khan, Ehsan Mehmood
(2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue on Human Security; ● PBS – Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017 und ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan 1.2.
  1. Sicherheitslage: Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16). Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vgl. BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vergleiche BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019). Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vgl. PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018).Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vergleiche PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiöskonfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019). Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch. Nationalistische Gruppierungen, vorwiegend belutschische, führten 80 terroristische Angriffe mit 96 Toten und 216 Verletzten durch. Elf terroristische Angriffe mit 50 Toten und 45 Verletzten waren konfessionell motiviert (PIPS 7.1.2019). […] Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan, inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20). Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.
  2. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vergleiche UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.
  3. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vergleiche Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Nach dem Angriff auf die Militärschule in Peschawar im Dezember 2014 wurde der National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus in Kraft gesetzt. Die 20 Punkte des Plans umfassen Maßnahmen sowohl gegen Terrorismus als auch gegen Extremismus. Gemäß Einschätzung von PIPS wurden in den vier Jahren, die der Plan nun in Kraft ist, zufriedenstellende Fortschritte im Bereich der Terrorismusbekämpfung erzielt. Die Fortschritte im Bereich der Extremismusbekämpfung werden als nicht zufriedenstellend angesehen (PIPS 7.1.2019 S 89ff). Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die „korrigierende religiöse Bildung“, Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten. Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 19.9.2018). Trotz gesetzlicher Regelungen gegen die Finanzierung von Terrorismus, die internationalen Standards entsprechen, werden Gruppen wie Lashkar-e Tayyiba nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Auch gibt es Lücken in der Umsetzung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen Al-Qaeda und den Islamischen Staat (USDOS 19.9.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik; ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018); ● BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich (27.3.2019): Reiseinformation Pakistan; ● Dawn (8.4.2019): India-Pakistan conflict: Experts warn of harmful implications, ● Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote; ● Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition; ● DW – Deutsche Welle (28.2.2019): Opinion: India, Pakistan, and the remote but real threat of nuclear war; ● EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage; ● EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities; ● PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017; ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (9.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019; ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019; ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019; ● Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan; ● Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown; ● Spiegel (2.3.2019): „Die roten Linien wurden verschoben“; ● Standard, der (2.4.2019): Pakistan meldet mehrere Tote nach Beschuss aus Indien; ● Time (28.2.2019): From Suicide Bombing to Captured Pilot: A Timeline of the Latest Crisis in Kashmir; ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (7.3.2019): Foreign travel advice – Pakistan und ● USDOS – US Department of State (19.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 – Pakistan 1.2.3.
  4. Wichtige Terrorgruppen: Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte der in Pakistan aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener – also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74). Gemäß PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26). Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa – insbesondere in den ehem. Stammesgebieten – aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als „gute Taliban“ bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement [siehe auch Abschnitt 17.3] (PIPS 7.1.2019 S 74f). Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f). Gemäß PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74). Der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (IS / ISKP / Daesh) ist seit 2015 in Pakistan aktiv. Der IS konnte seinen Einfluss durch taktische Bündnisse mit ähnlich ausgerichteten örtlichen Gruppen vergrößern. IS hat lokale Zweigstellen und Rekrutierungsnetzwerke in einigen Großstädten wie Peschawar oder Karatschi (EASO 10.2018 S 29f). Der IS war 2018 für zwei große Anschläge im Zusammenhang mit den Wahlen in Belutschistan verantwortlich und war vermehrt in konfessionelle Gewalt involviert. Im Jahr 2018 wurden bei insgesamt fünf Anschlägen durch den IS 224 Menschen getötet. Der IS ist insbesondere in Belutschistan präsent, wo er 2018 vier große terroristische Anschläge durchführte; ein weiterer Anschlag geschah in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019 S 76f). Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen (EASO 10.2018 S 32). Im Jahr 2018 war LeJ für sieben terroristische Angriffe, darunter sechs in Belutschistan und einem in Khyber Pakhtunkhwa, mit insgesamt neun Toten, verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 78). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke zu erklären (PIPS 7.1.2018 S 87). Die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen ist trotz einer verminderten Zahl an durchgeführten Anschlägen intakt. Die Balochistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) führten 2018 addiert 45 terroristische Anschläge in Belutschistan und zwei in Karatschi durch [siehe auch Abschnitt 17.1]. 2018 wurden erstmals zwei Selbstmordangriffe durchgeführt. Diese Taktik wird normalerweise von religiösen Gruppierungen verwendet, hingegen sind die belutschischen Gruppierungen nationalistisch und politisch links einzuordnen (PIPS 7.1.2019). Quellen: ● EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage; ● PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017 und ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018 1.2.3.
  5. Khyber Pakhtunkhwa: Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis
  6. Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vgl. PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vgl. PBS 2017d). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis
  7. Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vergleiche PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vergleiche PBS 2017d). Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d). 2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakht

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