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W236 2234955-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW236 2234955-2 Spruch, W236 2234955-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nach der Gewährung von Asyl in Österreich einen russischen Reisepass ausstellen lassen habe und sich damit wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe; es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und dem Vater des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr drohen würde. Am 13.06.2017 sei dem Vater des Beschwerdeführers der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt worden; der Status des Asylberechtigten könne ihm daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt werden, obwohl seit der Zuerkennung mehr als fünf Jahre vergangen seien.2. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 67316607/150619135, der ihm zuerkannte

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nach der Gewährung von Asyl in Österreich einen russischen Reisepass ausstellen lassen habe und sich damit wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe; es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Vaters des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und dem Vater des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr drohen würde. Am 13.06.2017 sei dem Vater des Beschwerdeführers der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt worden; der Status des Asylberechtigten könne ihm daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt werden, obwohl seit der Zuerkennung mehr als fünf Jahre vergangen seien.

  1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich (rechtskräftig) sechsmal strafrechtlich verurteilt:
  2. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.07.2007, 14 Hv 132/2007y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;
  3. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.07.2007, 14 Hv 132/2007y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;
  4. mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.02.2010, 3 U 228/2008y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;
  5. mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.02.2010, 3 U 228/2008y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;
  6. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.05.2011, 13 Hv 54/2010h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h) verurteilt;
  7. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.05.2011, 13 Hv 54/2010h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h) verurteilt;
  8. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h, wurde der Beschwerdeführer neuerlich rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von hundert Tagsätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt;
  9. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h, wurde der Beschwerdeführer neuerlich rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von hundert Tagsätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt;
  10. mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.01.2019, 6 U 125/2018d, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x) verurteilt;
  11. mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.01.2019, 6 U 125/2018d, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x) verurteilt;
  12. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäß § 127, § 130 Abs. 1
  13. Fall, § 15 StGB verurteilt.
  14. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäß Paragraph 127,, Paragraph 130, Absatz eins,
  15. Fall, Paragraph 15, StGB verurteilt.
  16. Mit Schreiben vom 03.04.2020 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 gegen ihn eingeleitet worden sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu den näher angeführten Fragen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat zu diesem, ihm am 10.04.2020 zugestellten Schreiben keine Stellungnahme abgegeben.
  17. Mit Schreiben vom 03.04.2020 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 gegen ihn eingeleitet worden sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu den näher angeführten Fragen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat zu diesem, ihm am 10.04.2020 zugestellten Schreiben keine Stellungnahme abgegeben.
  18. Am 17.08.2020 wurde die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sie mit dem Beschwerdeführer traditionell verheiratet gewesen sei, sich jedoch scheiden habe lassen und bereits seit zwei Jahren alleine mit den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern wohne; sie habe auch die alleinige Obsorge. Der Beschwerdeführer sei als Kindesvater vor seiner Inhaftierung nicht finanziell für die Kinder aufgekommen und hätten die Kinder seit fast zwei Jahren keinen Kontakt zum Beschwerdeführer. Das Leben mit dem Beschwerdeführer sei schwer gewesen; er sei drogensüchtig gewesen, habe gespielt und mit ihr gestritten. Der Beschwerdeführer habe von der Polizei eine Verfügung bekommen, dass er sie und die Kinder ein Jahr nicht sehen dürfe. Früher hätten sie zusammengewohnt und hätten die Kinder eine normale Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt; der Beschwerdeführer habe ihr aber dann wegen der Scheidung die Kinder wegnehmen wollen. Von ihr aus könne der Beschwerdeführer die Kinder sehen, sie wolle aber auf keinen Fall mehr Kontakt mit dem Beschwerdeführer haben. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers legte folgende Unterlagen vor:  eine einstweilige Verfügung vom 21.11.2018, aus welcher hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer für die Dauer eines Jahres (bis zum 10.11.2019) verboten sei, sich im Haus seiner Ex-Lebensgefährtin und der Kinder, deren Volksschule und Kindergarten aufzuhalten. Der Beschwerdeführer sei zumindest seit dem Jahr 2016 aggressiv und gewalttätig. Bereits 2017 habe er seine Ex-Lebensgefährtin geschlagen, die daraufhin zu ihren Eltern geflüchtet sei. Auch habe sie zwischenzeitig im Frauenhaus gelebt. Der Beschwerdeführer habe Besserung gelobt, doch sei Entsprechendes nie nachhaltig passiert. Es habe weitere Gewaltvorfälle gegeben; der Beschwerdeführer habe seine Ex-Lebensgefährtin mit der Faust oder der flachen Hand geschlagen, so auch am 05.11.
  19. Auch habe er gedroht, die Kinder zu entführen und nach Tschetschenien zu verbringen. Der letzte Vorfall am 10.11.2018 habe sich im Krankenhaus ereignet, wo die jüngste Tochter gelegen sei. Dort habe der Beschwerdeführer ein kleines Messer herausgeholt, sei auf die Ex-Lebensgefährtin losgegangen und habe diese gewürgt. Da die Ex-Lebensgefährtin geschrien habe, sei er davongelaufen. Die Polizei habe in der Folge ein Betretungsverbot ausgesprochen. Nach der Einvernahme bei der Polizei sei der Beschwerdeführer auf direktem Weg in die zu dieser Zeit leere Wohnung der Ex-Lebensgefährtin und der Kinder gegangen, habe die Türe aufgebrochen und die Reisepässe der drei älteren Kinder (Söhne) mitgenommen. Auch ansonsten habe er sich nicht an das Betretungsverbot gehalten und erscheine immer wieder vor dem Kindergarten und der Schule bzw. Wohnung. Er habe auch gegenüber den Kindern ausgeführt, mit ihnen nach Tschetschenien zurückzufahren.  Unterhaltsvereinbarungen des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, vom jeweils 17.09.2018 für die vier Kinder in Höhe von jeweils 50 Euro;  Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, vom 29.10.2019 wonach das Bezirksgericht für die Kinder Unterhaltsvorschüsse gewährt habe;  Obsorgebescheinigung des Bezirksgerichts vom 02.04.2019, wonach die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die alleinige Obsorge über die vier gemeinsamen Kinder ausübt.
  20. Mit Bescheid vom 01.09.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von „0“ Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid vom 01.09.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von „0“ Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.09.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang.
  2. Mit Beschluss vom 16.09.2020, GZ. W236 2234955-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Begründend wurde darin festgehalten, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren persönlich einzuvernehmen, daran ändere auch der Umstand nichts, dass dessen Ex-Lebensgefährtin einvernommen worden sei. Das dem Beschwerdeführer übermittelte Schreiben über das eingeleitete Aberkennungsverfahren samt Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahe sei nicht geeignet, die Behörde von ihrer Pflicht, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, zu entbinden und den Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation sowie allfällig eigenen, neu entstandenen, aktuellen Rückkehrbefürchtungen zu befragen.
  3. Mit Beschluss vom 16.09.2020, GZ. W236 2234955-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Begründend wurde darin festgehalten, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren persönlich einzuvernehmen, daran ändere auch der Umstand nichts, dass dessen Ex-Lebensgefährtin einvernommen worden sei. Das dem Beschwerdeführer übermittelte Schreiben über das eingeleitete Aberkennungsverfahren samt Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahe sei nicht geeignet, die Behörde von ihrer Pflicht, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, zu entbinden und den Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation sowie allfällig eigenen, neu entstandenen, aktuellen Rückkehrbefürchtungen zu befragen.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2020 aus der Strafhaft entlassen, in welcher er sich seit 13.11.2019 befand.
  5. Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, vor seiner Inhaftierung sechs Monate in XXXX gearbeitet zu haben. In der Haft hätten ihn sein Vater und sein Bruder besucht. Er habe vier Kinder im Alter von vier bis 13 Jahren, gesehen habe er diese schon seit zwei Jahren nicht mehr. Seit seiner Haftentlassung habe er mit diesen über WhatsApp Kontakt. Vor seiner Inhaftierung habe ihm die Polizei verboten, mit den Kindern Kontakt zu haben. Er wisse aber nicht weshalb. Er habe ein Verbot bekommen, nach Hause zu kommen, habe sich dem jedoch widersetzt und sei innerhalb dieser zwei Wochen dennoch nach Hause gegangen. Dann sei die Polizei gekommen und er habe für ein Jahr ein Verbot bekommen. Er sei nur traditionell mit der Kindermutter verheiratet; geschieden sei er noch nicht. Er habe seine Frau seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Er sei drogensüchtig gewesen und habe zu Hause geschrien. Seine Frau habe zu Hause nicht streiten wollen und ihn deswegen der Wohnung verwiesen. Er habe dann drei Monate auf der Straße gelebt und deswegen einen Diebstahl begangen. Nun wolle er jedoch arbeiten und vielleicht zurück zu seiner Familie. Seine Frau habe die alleinige Obsorge über die Kinder, wobei er 50 Euro pro Kind monatlich an Unterhalt gezahlt habe. Vor dieser ganzen Sache sei sein Familienleben in Ordnung gewesen. Er sei mit den Kindern spazieren oder ins Schwimmbad gegangen. In der Justizanstalt habe er zwei oder drei Monate in der Tischlerei gearbeitet und dafür 300 oder 400 Euro bekommen. Seine Drogensucht habe er im Griff, er nehme keine Drogen mehr. Er habe im Gefängnis eine Woche eine Ersatzmedikation bekommen, danach auch das nicht mehr. Er könne sich nicht erinnern, wie viele Drogen er genommen habe, das sei alles Vergangenheit. Er sei zwei Jahre lang drogenabhängig gewesen. In Österreich sei er ca. sechs Monate in die Haupt- und die Sonderschule gegangen. Gearbeitet habe er wenn nur als Hilfsarbeiter, er sei aber schon lange beim AMS gemeldet. Er sei jetzt schon mehrfach inhaftiert gewesen und müsse jetzt eine Arbeit und eine Wohnung finden. Dann werde es schon irgendwie weitergehen.
  6. Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, vor seiner Inhaftierung sechs Monate in römisch 40 gearbeitet zu haben. In der Haft hätten ihn sein Vater und sein Bruder besucht. Er habe vier Kinder im Alter von vier bis 13 Jahren, gesehen habe er diese schon seit zwei Jahren nicht mehr. Seit seiner Haftentlassung habe er mit diesen über WhatsApp Kontakt. Vor seiner Inhaftierung habe ihm die Polizei verboten, mit den Kindern Kontakt zu haben. Er wisse aber nicht weshalb. Er habe ein Verbot bekommen, nach Hause zu kommen, habe sich dem jedoch widersetzt und sei innerhalb dieser zwei Wochen dennoch nach Hause gegangen. Dann sei die Polizei gekommen und er habe für ein Jahr ein Verbot bekommen. Er sei nur traditionell mit der Kindermutter verheiratet; geschieden sei er noch nicht. Er habe seine Frau seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Er sei drogensüchtig gewesen und habe zu Hause geschrien. Seine Frau habe zu Hause nicht streiten wollen und ihn deswegen der Wohnung verwiesen. Er habe dann drei Monate auf der Straße gelebt und deswegen einen Diebstahl begangen. Nun wolle er jedoch arbeiten und vielleicht zurück zu seiner Familie. Seine Frau habe die alleinige Obsorge über die Kinder, wobei er 50 Euro pro Kind monatlich an Unterhalt gezahlt habe. Vor dieser ganzen Sache sei sein Familienleben in Ordnung gewesen. Er sei mit den Kindern spazieren oder ins Schwimmbad gegangen. In der Justizanstalt habe er zwei oder drei Monate in der Tischlerei gearbeitet und dafür 300 oder 400 Euro bekommen. Seine Drogensucht habe er im Griff, er nehme keine Drogen mehr. Er habe im Gefängnis eine Woche eine Ersatzmedikation bekommen, danach auch das nicht mehr. Er könne sich nicht erinnern, wie viele Drogen er genommen habe, das sei alles Vergangenheit. Er sei zwei Jahre lang drogenabhängig gewesen. In Österreich sei er ca. sechs Monate in die Haupt- und die Sonderschule gegangen. Gearbeitet habe er wenn nur als Hilfsarbeiter, er sei aber schon lange beim AMS gemeldet. Er sei jetzt schon mehrfach inhaftiert gewesen und müsse jetzt eine Arbeit und eine Wohnung finden. Dann werde es schon irgendwie weitergehen. Er selbst habe keine persönlichen Fluchtgründe und befürchte bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien auch nichts. Er wisse, dass sich die Situation in Tschetschenien seit 2004 geändert habe. Er habe Kontakt mit seinen Cousins und Cousinen in Gudermes, denen es gut gehe und die alle arbeiten. Auf Nachfrage, was gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie hier sei und er schon lange in Österreich lebe. In Tschetschenien habe er nur Bekannte. Er habe in über zwanzig Jahren Aufenthalt in Österreich nur einen Diebstahl und Fahren ohne Führerschein begangen. Ansonsten habe er keine Probleme gemacht. Auf Vorhalt, dass er mehrfach straffällig geworden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er unter Drogeneinfluss gestanden sei und auf der Straße gelebt habe. Vor seiner Drogenabhängigkeit habe er nichts gemacht.
  7. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).11. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Asyl im Familienverfahren durch Erstreckung erhalten habe. Seinem Vater als Bezugsperson sei der Asylstatus im Jahr 2017 aberkannt worden, weil er sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen habe und wiederholt in die Russische Föderation eingereist sei; es sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers auch selbst nicht mehr von einer Verfolgungsgefahr für sich ausgegangen sei. Den Angaben der Stiefmutter des Beschwerdeführers zufolge reise diese ebenso wie der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor ohne Probleme zu mehrmonatigen Verwandtschaftsbesuchen nach Tschetschenien. Weder drohe nun der Bezugsperson des Beschwerdeführers, von der er seinen Schutzstatus abgeleitet habe, Verfolgung im Herkunftsstaat, noch habe der Beschwerdeführer andere, eigene Verfolgungsgründe vorgebracht. Aufgrund des Wegfalls der Zuerkennungsgründe habe der Beschwerdeführer mit keiner aktuellen Verfolgungsgefahr zu rechnen. Weiters sei es dem Beschwerdeführer möglich, im Fall einer Rückkehr seine existenziellen Grundbedürfnisse zu erfüllen; ein Abschiebungshindernis sei nicht ersichtlich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig; der Beschwerdeführer sei ungeachtet seines seit 2004 dauernden Aufenthaltes in Österreich kaum integriert. Er sei zuletzt bis 11.12.2020 in Haft gewesen, nie einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe keine Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Exfrau vier minderjährige Kinder; der Beschwerdeführer zahle keinen Unterhalt und habe zu seinen Kindern wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer habe auf richterliche Verfügung seine Exfrau und seine Kinder aufgrund von Drohungen und Misshandlungen nicht sehen dürfen. Der Exfrau des Beschwerdeführers komme die alleinige Obsorge für die gemeinsamen Kinder zu und der Beschwerdeführer habe auch gedroht, die Kinder wegzunehmen. Auch zu seinen sonstigen Familienangehörigen, insbesondere seinem Vater, habe der Beschwerdeführer wenig Kontakt. Der Beschwerdeführer könne seine in Österreich bestehenden Beziehungen jedenfalls von der Russischen Föderation aus aufrechterhalten.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.02.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben. Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ursprünglichen Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers ermitteln sowie diesen zur vermeintlichen Änderung der Umstände einvernehmen hätte müssen. Auch hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Exfrau des Beschwerdeführers erneut einvernehmen müssen bzw. die Entscheidung nicht maßgeblich auf deren Zeugenaussage vom August 2020 stützen dürfen. Die belangte Behörde habe weiters ihre eigenen Länderfeststellungen, welche darauf hinweisen würden, dass sich die Situation für Tschetschenen in der Russischen Föderation kaum verbessert habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht ausgeführt, auf welchen Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C GFK es sich stütze und nehme keine Prüfung dessen vor, ob die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer bzw. dessen Bezugsperson, sein Vater, als Flüchtling anerkannt worden sei, noch bestehen würden oder nicht. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2004 im Bundesgebiet auf, sei nur noch durch das formale Band der Staatsbürgerschaft mit der Russischen Föderation verbunden und verfüge über ein schützenswertes Familienleben; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre unverhältnismäßig und würde dem Kindeswohl widersprechen.Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ursprünglichen Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers ermitteln sowie diesen zur vermeintlichen Änderung der Umstände einvernehmen hätte müssen. Auch hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Exfrau des Beschwerdeführers erneut einvernehmen müssen bzw. die Entscheidung nicht maßgeblich auf deren Zeugenaussage vom August 2020 stützen dürfen. Die belangte Behörde habe weiters ihre eigenen Länderfeststellungen, welche darauf hinweisen würden, dass sich die Situation für Tschetschenen in der Russischen Föderation kaum verbessert habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nicht ausgeführt, auf welchen Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C GFK es sich stütze und nehme keine Prüfung dessen vor, ob die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer bzw. dessen Bezugsperson, sein Vater, als Flüchtling anerkannt worden sei, noch bestehen würden oder nicht. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2004 im Bundesgebiet auf, sei nur noch durch das formale Band der Staatsbürgerschaft mit der Russischen Föderation verbunden und verfüge über ein schützenswertes Familienleben; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre unverhältnismäßig und würde dem Kindeswohl widersprechen.
  2. Am 08.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch die Ex-Lebensgefährtin und der älteste Sohn des Beschwerdeführers einvernommen wurden.
  3. Am 16.04.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum herangezogenen Länderinformationsblatt Russische Föderation und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des o.a. Bescheides und der Einsichtnahmen in den bezughabenden Verwaltungsakt, die Verwaltungsakten betreffend den Vater des Beschwerdeführers (Verfahren über die Zuerkennung und Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten), den gegenständlichen Gerichtsakt, das zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  5. Zum wesentlichen Verfahrensgang: Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer wurde nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2003 mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2004 durch Erstreckung über seinen Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Vater des Beschwerdeführers war der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2004 zuerkannt worden. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017 der ihm zuerkannte

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 rechtskräftig aberkannt.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017 der ihm zuerkannte

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtskräftig aberkannt. Mit Bescheid vom 29.01.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom 29.01.2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.02.2004 zuerkannten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien. Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Familienverband mit seinen Eltern im Jahr 2003 sieben Jahre die Pflichtschule besuchte. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache in Wort und Schrift. In Tschetschenien leben (wieder) die Mutter und (nach wie vor) zahlreiche Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter und drei Cousins, die alle erwerbstätig sind, regelmäßig Kontakt. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien könnte er zumindest vorübergehend Unterstützung durch seine dort lebenden Familienangehörigen erhalten. In Österreich lebt der Beschwerdeführer durchgehend seit seiner Einreise im Jahr
  2. Er hat zwischen 2003 und 2004 eine Hauptschule besucht und hat die Ausbildung als Metallschweißer begonnen, aber nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war von Mai 2007 bis Juli 2010 als Hilfsarbeiter tätig. In weiterer Folge verrichtete er lediglich tage- und monatsweise Hilfsarbeitertätigkeiten und war von 07.-09.12.2010, von 13.-17.08.2011, 12.03.-11.06.2012, 24.-25.08.2013, 19.08.2014-18.02.2015, 11.-31.07.2017, 11.-15.01.2018, 17.-20.08.2018, 14.-16.12.2018, 29.-30.12.2018, 15.01.-14.02.2019, 18.06.-10.07.2019 und 16.-31.07.2019 als (teils geringfügig Beschäftigter) Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet; dazwischen bezog er regelmäßig Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und bestritt seinen Lebensunterhalt vorwiegend dadurch. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen des Arbeitsmarktservice. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist. Er spricht gut Deutsch. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend. Er führte etwa zehn bis 13 Jahre eine Beziehung mit einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Lebensgefährtin haben vier gemeinsame, zwischen November 2008 und Jänner 2015 geborene Kinder, die ebenfalls russische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt sind. Zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ex-Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern bestand etwa von 2008 bis 2018 ein gemeinsamer Haushalt; seit der Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin im Jahr 2018 lebt der Beschwerdeführer alleine. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben bei der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übt die Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder alleine aus; der Beschwerdeführer leistet für seine minderjährigen Kinder keinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer nahm Drogen, verhielt sich gegenüber seiner Exfrau gewalttätig, insbesondere indem er sie wiederholt schlug und zuletzt würgte sowie mit einem Messer auf sie losging, und drohte, er werde die Kinder entführen und nach Tschetschenien verbringen. Im November 2018 wurde zunächst unter anderem für die Wohnung der Ex-Lebensgefährtin und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, an welches sich der Beschwerdeführer nicht hielt; insbesondere ging der Beschwerdeführer nach seiner polizeilichen Einvernahme zur Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder, brach dort die Türe auf und nahm die Reisepässe der drei älteren Kinder an sich, erschien immer wieder vor Kindergarten, Schule und Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder und führte gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus, er werde mit ihnen nach Tschetschenien zurückfahren. In weiterer Folge wurde am 21.11.2018 eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen und dem Beschwerdeführer insbesondere der Aufenthalt im gesamten Wohnblock seiner Ex-Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder sowie dem Kindergarten und der Volksschule seiner minderjährigen Kinder verboten. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, jedes Zusammentreffen und jede Kontaktaufnahme mit seiner Ex-Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hatte nach der Trennung von seiner Ex-Lebensgefährtin für zwei Jahre überhaupt keinen Kontakt mit seinen minderjährigen Kindern. Die einstweilige Verfügung endete am 10.11.2019; während seiner Inhaftierung von 13.11.2019 bis 11.12.2020 hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Kindern und hat auch nicht versucht, Kontakt aufzunehmen. Seit der Haftentlassung hatte der Beschwerdeführer zweimal Kontakt mit seiner Ex-Lebensgefährtin. Mit seinen minderjährigen Kindern hat der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung ab und zu Kontakt, überwiegend telefonisch; persönliche Treffen finden selten statt und werden vom Beschwerdeführer nicht öfter eingefordert. Der Beschwerdeführer könnte den Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern in zumutbarer Weise aus der Russischen Föderation aufrechterhalten. In Österreich leben weiters der Vater, die Stiefmutter, zwei Geschwister, zwei Halbgeschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat mit diesen Familienangehörigen Kontakt, wobei aber weder das Bestehen besonders enger Bindungen noch eines Abhängigkeitsverhältnisses oder gemeinsamen Haushaltes hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich (rechtskräftig) sechsmal strafrechtlich verurteilt:
  3. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.07.2007, 14 Hv 132/2007y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;
  4. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.07.2007, 14 Hv 132/2007y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;
  5. mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.02.2010, 3 U 228/2008y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;
  6. mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.02.2010, 3 U 228/2008y, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener rechtskräftig wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;
  7. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.05.2011, 13 Hv 54/2010h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h) verurteilt;
  8. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.05.2011, 13 Hv 54/2010h, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h) verurteilt;
  9. mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h, wurde der Beschwerdeführer neuerlich rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von hundert Tagsätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt;
  10. mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2011, 50 Hv 63/2011h, wurde der Beschwerdeführer neuerlich rechtskräftig wegen Urkundenfälschung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von hundert Tagsätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt;
  11. mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.01.2019, 6 U 125/2018d, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahl gemäß § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x) verurteilt;
  12. mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.01.2019, 6 U 125/2018d, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahl gemäß Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x) verurteilt;
  13. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäß § 127, § 130 Abs. 1
  14. Fall, § 15 StGB verurteilt.
  15. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.12.2019, 13 Hv 168/2019x, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten gemäß Paragraph 127,, Paragraph 130, Absatz eins,
  16. Fall, Paragraph 15, StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 13.11.2019 bis 11.12.2020 in Strafhaft. Er ist bezüglich seines strafrechtlichen Fehlverhaltens insgesamt nicht schuldeinsichtig. 1.
  17. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation zum Entscheidungszeitpunkt und einer möglichen Rückkehr dorthin: Die Umstände, auf Grund derer dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bestehen aufgrund einer dauerhaften und grundlegenden Änderung der Lage nicht mehr. Der Vater des Beschwerdeführers kann es nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Der Beschwerdeführer ist aktuell in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht. Der Beschwerdeführer ist im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, nicht von der Todesstrafe bedroht und würde nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter von 32 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 1.
  18. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Russischen Föderation, Version 2) wiedergegeben:
  19. Politische Lage 1.
  20. Tschetschenien Letzte Änderung: 09.04.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020  FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020  ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020
  21. Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.04.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020  BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020  Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
  22. Nordkaukasus Letzte Änderung: 09.04.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  24. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020  Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020  Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020  Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020  Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020  Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020  ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
  25. Tschetschenien Letzte Änderung: 09.04.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen:  Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020  Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020  Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020  Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020  Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020
  26. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 04.09.2020 Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche EASO 3.2017). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene 'Geständnisse' werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr
  27. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen 'Komitee gegen Folter' kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene 'Geständnisse' werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr
  28. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vgl. Standard.at 3.11.2017). Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vergleiche Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.7.2018 von der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja Gazeta veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein (NZZ 23.7.2018). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019). Das Gerichtsverfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch anhängig (HRW 14.1.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020  AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020  EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020  FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020  FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020  HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 10.3.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2012): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 2.3.2020  ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.7.2018): Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939, Zugriff 10.3.2020  Standard.at (3.11.2017): Putins Beauftragte will Folter in Tschetschenien aufklären, https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 10.3.2020  USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020
  29. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 04.09.2020 Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden: ● Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

(1969)● Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)● Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)● Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)● Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)● Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)● Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019). Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel
  1. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel
  2. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020  AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020  FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020  ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020 4.
  3. Tschetschenien Letzte Änderung: 04.09.2020 NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF 11.2019). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
  4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
  5. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev
(44)habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 11.3.2020  AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020  AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.7.2020  AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1, Zugriff 26.3.2020  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2, Zugriff 12.3.2020  FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 11.3.2020  HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020  Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 26.3.2020  Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020  ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 11.3.2020 4.
  1. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges Letzte Änderung: 04.09.2020 Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (ÖB Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (ÖB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Häuser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (ÖB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche SFH 25.7.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützer weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017). Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
  2. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017). Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
  3. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vergleiche Standard.at 10.7.2017). Im Jänner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in „die Irre geführt wurden“ (Caucasian Knot 25.1.2017). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember
  4. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Nach dem terroristischen Anschlag auf Grozny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des „Komitees gegen Folter“, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard.at 14.12.2014; vergleiche Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vergleiche Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramazan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über die behördliche Korruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RFL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grozny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (USDOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (USDOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grozny vom Dezember
  5. 2017, 2018 und 2019 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, USDOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als „Lord“) dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille gefunden (

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