RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW249 2235546-1 Spruch, W249 2235546-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem Straferkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX , entschied das Fernmeldebüro (im Folgenden: „belangte Behörde“) wie folgt:
- Mit dem Straferkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , entschied das Fernmeldebüro (im Folgenden: „belangte Behörde“) wie folgt: „Herr XXXX , geb. am XXXX , hat gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 i.d.g.F., als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma XXXX am Standort ‚ XXXX ‘ nach außen berufene Person (Firmenbuch-nummer XXXX ) zu verantworten, dass diese„Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , hat gem. Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, i.d.g.F., als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma römisch 40 am Standort ‚ römisch 40 ‘ nach außen berufene Person (Firmenbuch-nummer römisch 40 ) zu verantworten, dass diese eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX ,ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , 1) an Herrn XXXX in XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX an Herrn römisch 40 in römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 am XXXX um XXXX Uhr undam römisch 40 um römisch 40 Uhr und 2) an Herrn XXXX in XXXX an diean Herrn römisch 40 in römisch 40 an die E-Mail-Adresse XXXX am XXXX um XXXX UhrE-Mail-Adresse römisch 40 am römisch 40 um römisch 40 Uhr jeweils eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚ XXXX ‘, ua. Informationen betreffend Produkte der XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend,jeweils eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚ römisch 40 ‘, ua. Informationen betreffend Produkte der römisch 40 und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 beinhaltend, zugesendet hat. Er hat dadurch folgende zum Tatzeitpunkt geltende Rechtsvorschriften verletzt: § 107 Abs 2 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 idF BGBl I 23/2020 iVm § 9 Abs 1 VStGParagraph 107, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Herr XXXX hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 109 Abs 3 Z 20 TKG begangen.Herr römisch 40 hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Falls diese unein- bringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß 1) XXXX 1) römisch 40 XXXX römisch 40 § 109 Abs 3 Z 20 TKGParagraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2) XXXX 2) römisch 40 XXXX römisch 40 § 109 Abs 3 Z 20 TKGParagraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG (insgesamt XXXX )(insgesamt römisch 40 ) Weiters hat Herr XXXX gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von XXXX zu bezahlen.Weiters hat Herr römisch 40 gemäß Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von römisch 40 zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit XXXX .Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit römisch 40 . Die Firma XXXX (Firmenbuchnummer XXXX ) haftet für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.Die Firma römisch 40 (Firmenbuchnummer römisch 40 ) haftet für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. Rechtsgrundlage: § 9 Abs 7 VStG“Rechtsgrundlage: Paragraph 9, Absatz 7, VStG“ 1.
- In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Anzeigen des XXXX vom XXXX und des XXXX vom XXXX (im Folgenden: „Anzeigenleger“) eingeleitet worden sei. Diese hätten angegeben, die im Spruch angeführten unerwünschten Werbemails ohne vorherige Einwilligung erhalten zu haben.1.
- In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Anzeigen des römisch 40 vom römisch 40 und des römisch 40 vom römisch 40 (im Folgenden: „Anzeigenleger“) eingeleitet worden sei. Diese hätten angegeben, die im Spruch angeführten unerwünschten Werbemails ohne vorherige Einwilligung erhalten zu haben. 1.
- Recherchen der belangten Behörde hätten ergaben, dass die Nachrichten von der XXXX (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) versendet worden seien. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“).1.
- Recherchen der belangten Behörde hätten ergaben, dass die Nachrichten von der römisch 40 (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) versendet worden seien. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“). 1.
- Mit Schreiben vom XXXX sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden; diesem sei die Aufforderung am XXXX rechtswirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei weder zum vorgesehenen Termin am XXXX bei der belangten Behörde erschienen, noch habe er eine Rechtfertigung übermittelt.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden; diesem sei die Aufforderung am römisch 40 rechtswirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei weder zum vorgesehenen Termin am römisch 40 bei der belangten Behörde erschienen, noch habe er eine Rechtfertigung übermittelt. 1.
- Rechtlich führte die belangte Behörde im Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass gemäß § 107 Abs. 2 TKG 2003 die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig sei, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolge. Wegen der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Zusendung der E-Mails an die Anzeigenleger sei diesem der objektive Tatbestand anzulasten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für die Versendung von Werbemails außer Acht gelassen habe. Dieser habe sicherstellen müssen, dass eine Zusendung von Werbemails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als von der belangten Behörde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Einschätzung vorgenommen werden habe müssen. Die Geldstrafe sei ohnehin im untersten Bereich des bis zu einem Betrag iHv EUR 37.000,00 Euro reichenden Strafrahmens verhängt worden. Die Strafe erscheine daher tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse keinesfalls als überhöht. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit gewertet worden; es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen.1.
- Rechtlich führte die belangte Behörde im Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig sei, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolge. Wegen der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Zusendung der E-Mails an die Anzeigenleger sei diesem der objektive Tatbestand anzulasten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für die Versendung von Werbemails außer Acht gelassen habe. Dieser habe sicherstellen müssen, dass eine Zusendung von Werbemails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als von der belangten Behörde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Einschätzung vorgenommen werden habe müssen. Die Geldstrafe sei ohnehin im untersten Bereich des bis zu einem Betrag iHv EUR 37.000,00 Euro reichenden Strafrahmens verhängt worden. Die Strafe erscheine daher tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse keinesfalls als überhöht. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit gewertet worden; es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen.
- Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde. Dieser stellte die Anträge, die Vorgehensweise aufgrund von § 6 VStG und der Notlage in Österreich zu entschuldigen, von einer Strafe abzusehen und das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen.
- Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde. Dieser stellte die Anträge, die Vorgehensweise aufgrund von Paragraph 6, VStG und der Notlage in Österreich zu entschuldigen, von einer Strafe abzusehen und das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verfahren einzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid – XXXX im Auftrag des Beschwerdeführers am XXXX um XXXX Uhr eine Rechtfertigung per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt habe. In diesem Schreiben sei ausgeführt worden, dass sich die mitbeteiligte Partei aufgrund der COVID-19-Pandemie ab XXXX und den täglichen Medienberichten, wonach die österreichischen Ärzte und Spitäler zu wenig FFP2-Schutzmasken und Desinfektionsmittel hätten, dazu entschlossen habe, in China Schutzmasken zu kaufen, um in Österreich Leben zu retten. Der Beschwerdeführer berufe sich auf § 6 VStG, der den verfahrensgegenständlichen Newsletter rechtskonform mache; bis heute habe die Bundesregierung den Gesundheitsnotstand nicht für beendet erklärt. Nach Erhalt der Zertifizierung der Masken für medizinische Fachkräfte in Österreich habe die mitbeteiligte Partei Adressen von Ärzten erhalten und den Newsletter sowie die beigefügten Beilagen an Ärzte versandt. Ärzte, die ihre E-Mail-Adressen auf der eigenen Webseite und auf der Homepage der Ärztekammer veröffentlichen würden, hätten konkludent zugestimmt, mit für sie wichtigen Angeboten kontaktiert werden zu wollen.Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid – römisch 40 im Auftrag des Beschwerdeführers am römisch 40 um römisch 40 Uhr eine Rechtfertigung per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt habe. In diesem Schreiben sei ausgeführt worden, dass sich die mitbeteiligte Partei aufgrund der COVID-19-Pandemie ab römisch 40 und den täglichen Medienberichten, wonach die österreichischen Ärzte und Spitäler zu wenig FFP2-Schutzmasken und Desinfektionsmittel hätten, dazu entschlossen habe, in China Schutzmasken zu kaufen, um in Österreich Leben zu retten. Der Beschwerdeführer berufe sich auf Paragraph 6, VStG, der den verfahrensgegenständlichen Newsletter rechtskonform mache; bis heute habe die Bundesregierung den Gesundheitsnotstand nicht für beendet erklärt. Nach Erhalt der Zertifizierung der Masken für medizinische Fachkräfte in Österreich habe die mitbeteiligte Partei Adressen von Ärzten erhalten und den Newsletter sowie die beigefügten Beilagen an Ärzte versandt. Ärzte, die ihre E-Mail-Adressen auf der eigenen Webseite und auf der Homepage der Ärztekammer veröffentlichen würden, hätten konkludent zugestimmt, mit für sie wichtigen Angeboten kontaktiert werden zu wollen.
- Mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , entschied die belangte Behörde wie folgt:
- Mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , entschied die belangte Behörde wie folgt: „Herr XXXX , geb. am XXXX , hat gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 i.d.g.F., als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma XXXX am Standort ‚ XXXX ‘ nach außen berufene Person (Firmenbuch-nummer XXXX ) zu verantworten, dass diese„Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , hat gem. Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, i.d.g.F., als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma römisch 40 am Standort ‚ römisch 40 ‘ nach außen berufene Person (Firmenbuch-nummer römisch 40 ) zu verantworten, dass diese eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX ,ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , 1) an Herrn XXXX in XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX an Herrn römisch 40 in römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 am XXXX um XXXX Uhr undam römisch 40 um römisch 40 Uhr und 2) an Herrn XXXX in XXXX an diean Herrn römisch 40 in römisch 40 an die E-Mail-Adresse XXXX am XXXX um XXXX UhrE-Mail-Adresse römisch 40 am römisch 40 um römisch 40 Uhr jeweils eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚ XXXX ‘, ua. Informationen betreffend Produkte der XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX beinhaltend,jeweils eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚ römisch 40 ‘, ua. Informationen betreffend Produkte der römisch 40 und einen Hinweis auf die Web-Seite römisch 40 beinhaltend, zugesendet hat. Er hat dadurch folgende zum Tatzeitpunkt geltende Rechtsvorschriften verletzt: § 107 Abs 2 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 idF BGBl I 23/2020 iVm § 9 Abs 1 VStGParagraph 107, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Herr XXXX hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 109 Abs 3 Z 20 TKG begangen.Herr römisch 40 hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Falls diese unein- bringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß 1) XXXX 1) römisch 40 XXXX römisch 40 § 109 Abs 3 Z 20 TKGParagraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2) XXXX 2) römisch 40 XXXX römisch 40 § 109 Abs 3 Z 20 TKGParagraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG (insgesamt XXXX )(insgesamt römisch 40 ) Weiters hat Herr XXXX gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von XXXX zu bezahlen.Weiters hat Herr römisch 40 gemäß Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von römisch 40 zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit XXXX .Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit römisch 40 . Die Firma XXXX (Firmenbuchnummer XXXX ) haftet für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. Rechtsgrundlage: § 9 Abs 7 VStG“Die Firma römisch 40 (Firmenbuchnummer römisch 40 ) haftet für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. Rechtsgrundlage: Paragraph 9, Absatz 7, VStG“ 3.
- In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Anzeigen der Anzeigenleger vom XXXX und XXXX eingeleitet worden sei. Diese hätten angegeben, die im Spruch angeführten unerwünschten Werbemails ohne vorherige Einwilligung erhalten zu haben.3.
- In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Anzeigen der Anzeigenleger vom römisch 40 und römisch 40 eingeleitet worden sei. Diese hätten angegeben, die im Spruch angeführten unerwünschten Werbemails ohne vorherige Einwilligung erhalten zu haben. 3.
- Recherchen der belangten Behörde hätten ergaben, dass die Nachrichten von der mitbeteiligten Partei versendet worden seien. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei der Beschwerdeführer. 3.
- Mit Schreiben vom XXXX sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden; die Aufforderung sei diesem am XXXX rechtswirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei weder zum vorgesehenen Termin am XXXX bei der belangten Behörde erschienen, noch habe er eine Rechtfertigung übermittelt.3.
- Mit Schreiben vom römisch 40 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden; die Aufforderung sei diesem am römisch 40 rechtswirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei weder zum vorgesehenen Termin am römisch 40 bei der belangten Behörde erschienen, noch habe er eine Rechtfertigung übermittelt. 3.
- Die belangte Behörde habe daraufhin am XXXX ein Straferkenntnis erlassen. 3.
- Die belangte Behörde habe daraufhin am römisch 40 ein Straferkenntnis erlassen. 3.
- Mit E-Mail vom XXXX habe der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben. Die vom Beschwerdeführer dort genannte Rechtfertigung (E-Mail vom XXXX ) sei bei der Bearbeiterin nicht eingelangt. Nachträgliche Recherchen hätten ergeben, dass die Nachricht offenbar im Spam-Ordner gelandet sei.3.
- Mit E-Mail vom römisch 40 habe der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben. Die vom Beschwerdeführer dort genannte Rechtfertigung (E-Mail vom römisch 40 ) sei bei der Bearbeiterin nicht eingelangt. Nachträgliche Recherchen hätten ergeben, dass die Nachricht offenbar im Spam-Ordner gelandet sei. 3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen aus, dass gemäß § 107 Abs. 2 TKG 2003 die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig sei, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolge. Wegen der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Zusendung der E-Mails an die Anzeigenleger sei ihm der objektive Tatbestand anzulasten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für die Versendung von Werbemails außer Acht gelassen habe. Dieser habe sicherstellen müssen, dass eine Zusendung von Werbemails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht schon aufgrund der Tatsache, dass die E-Mail-Adressen der Anzeigenleger auf den Webseiten der Ärztekammern angeführt seien, davon ausgehen können, dass diese bereits vorab ihre Zustimmung dazu erteilt hätten, über allfällige Informationen und Angebote von Wirtschaftstreibenden informiert zu werden. Vielmehr diene das Veröffentlichen der E-Mail-Adressen in erster Linie dazu, dass Patienten bzw. potentielle Patienten diese nützen könnten; es seien damit keine konkludenten Einwilligungen der Anzeigenleger vorgelegen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig sei, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolge. Wegen der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Zusendung der E-Mails an die Anzeigenleger sei ihm der objektive Tatbestand anzulasten. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für die Versendung von Werbemails außer Acht gelassen habe. Dieser habe sicherstellen müssen, dass eine Zusendung von Werbemails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht schon aufgrund der Tatsache, dass die E-Mail-Adressen der Anzeigenleger auf den Webseiten der Ärztekammern angeführt seien, davon ausgehen können, dass diese bereits vorab ihre Zustimmung dazu erteilt hätten, über allfällige Informationen und Angebote von Wirtschaftstreibenden informiert zu werden. Vielmehr diene das Veröffentlichen der E-Mail-Adressen in erster Linie dazu, dass Patienten bzw. potentielle Patienten diese nützen könnten; es seien damit keine konkludenten Einwilligungen der Anzeigenleger vorgelegen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das vom Beschwerdeführer angeführte Motiv, für die Versorgung mit Schutzmasken zu sorgen, um in Österreich Leben zu retten, vermöge ein Verschulden nicht auszuschließen, zumal die Information betreffend das Angebot an Schutzmasken auch per Post zeitnah übermittelt werden hätte können, da die Versendung der E-Mails ohnehin erst im XXXX erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt bereits eine ausreichende Versorgung mit Schutzmasken in Österreich sichergestellt gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie ein nicht unwesentliches Geschäftsinteresse am Verkauf der Produkte gehabt habe. Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG liege sohin nicht vor. Eine Notsituation wäre nämlich dann gegeben, wenn ein bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut im Zeitpunkt der Handlungsvornahme unmittelbar drohen würde. Die bloße, noch ferne Eintrittsmöglichkeit nachteiliger Folgen genüge demnach nicht.Das vom Beschwerdeführer angeführte Motiv, für die Versorgung mit Schutzmasken zu sorgen, um in Österreich Leben zu retten, vermöge ein Verschulden nicht auszuschließen, zumal die Information betreffend das Angebot an Schutzmasken auch per Post zeitnah übermittelt werden hätte können, da die Versendung der E-Mails ohnehin erst im römisch 40 erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt bereits eine ausreichende Versorgung mit Schutzmasken in Österreich sichergestellt gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie ein nicht unwesentliches Geschäftsinteresse am Verkauf der Produkte gehabt habe. Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG liege sohin nicht vor. Eine Notsituation wäre nämlich dann gegeben, wenn ein bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut im Zeitpunkt der Handlungsvornahme unmittelbar drohen würde. Die bloße, noch ferne Eintrittsmöglichkeit nachteiliger Folgen genüge demnach nicht. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als von der belangten Behörde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Einschätzung vorgenommen werden habe müssen. Aufgrund der Corona-bedingten Ausnahmesituation und der damit verbundenen, vom Beschwerdeführer geschilderten Beweggründe werde die Geldstrafe entsprechend herabgesetzt. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des bis zu einem Betrag iHv EUR 37.000,00 reichenden Strafrahmens verhängt worden sei. Die Strafe erscheine daher tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse keinesfalls als überhöht. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit gewertet worden; es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen.
- Am XXXX brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Dieser stellte zugleich die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
- Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Dieser stellte zugleich die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe und sich keiner Schuld bewusst sei. Die Schutzmasken seien bereits im XXXX in China bestellt worden; erst im XXXX habe die Bundesregierung ein „Schnellverfahren“ zur Prüfung von Schutzmasken mittels Erlass geschaffen. Dieser Erlass wäre sinnlos und würde es seinem Zweck widersprechen, wenn man die Masken den Ärzten in der Folge nicht auf dem schnellsten Weg anbieten dürfte. Unabhängig davon sei es logisch, dass ein Arzt, der seine E-Mail-Adresse im Internet veröffentliche, damit auch zustimme, dass er – im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit – auch per E-Mail kontaktiert werden wolle. Die Vorgangsweise sei zudem aufgrund von § 6 VStG und der Notlage in Österreich zu entschuldigen.Begründend wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe und sich keiner Schuld bewusst sei. Die Schutzmasken seien bereits im römisch 40 in China bestellt worden; erst im römisch 40 habe die Bundesregierung ein „Schnellverfahren“ zur Prüfung von Schutzmasken mittels Erlass geschaffen. Dieser Erlass wäre sinnlos und würde es seinem Zweck widersprechen, wenn man die Masken den Ärzten in der Folge nicht auf dem schnellsten Weg anbieten dürfte. Unabhängig davon sei es logisch, dass ein Arzt, der seine E-Mail-Adresse im Internet veröffentliche, damit auch zustimme, dass er – im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit – auch per E-Mail kontaktiert werden wolle. Die Vorgangsweise sei zudem aufgrund von Paragraph 6, VStG und der Notlage in Österreich zu entschuldigen.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom selben Tag unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom selben Tag unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom XXXX die Möglichkeit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Beschwerde und dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers zu äußern bzw. eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Es langte bis dato keine Stellungnahme ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom römisch 40 die Möglichkeit, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Beschwerde und dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers zu äußern bzw. eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Es langte bis dato keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei. Es bestehen keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 107 TKG
- Dieser machte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten.1.
- Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei. Es bestehen keine Strafvormerkungen in Bezug auf Paragraph 107, TKG
- Dieser machte keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten. 1.
- Die mitbeteiligte Partei bestellte im XXXX in China FFP2-Atemschutzmasken, nachdem solche im XXXX schwer in Europa erhältlich waren; ihre Bestellung erhielt die mitbeteiligte Partei im XXXX . Die angeschaffte Schutzausrüstung wurde anschließend zur Zertifizierung einem „Schnellverfahren“ auf Grundlage des Erlasses der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Durchführung eines verkürzten Bewertungsverfahrens für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) vom XXXX , unterzogen.1.
- Die mitbeteiligte Partei bestellte im römisch 40 in China FFP2-Atemschutzmasken, nachdem solche im römisch 40 schwer in Europa erhältlich waren; ihre Bestellung erhielt die mitbeteiligte Partei im römisch 40 . Die angeschaffte Schutzausrüstung wurde anschließend zur Zertifizierung einem „Schnellverfahren“ auf Grundlage des Erlasses der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Durchführung eines verkürzten Bewertungsverfahrens für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) vom römisch 40 , unterzogen. 1.
- Die E-Mail-Adresse XXXX ist der mitbeteiligten Partei zugewiesen. Die E-Mail-Adressen XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ) sind den jeweiligen Anzeigenlegern zuzurechnen; diese E-Mail-Adressen waren auf den eigenen bzw. den Websites der jeweiligen Ärztekammern abrufbar.1.
- Die E-Mail-Adresse römisch 40 ist der mitbeteiligten Partei zugewiesen. Die E-Mail-Adressen römisch 40 ( römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 ) sind den jeweiligen Anzeigenlegern zuzurechnen; diese E-Mail-Adressen waren auf den eigenen bzw. den Websites der jeweiligen Ärztekammern abrufbar. 1.
- Am XXXX um XXXX Uhr ( XXXX ) bzw. um XXXX Uhr ( XXXX ) erhielten die Anzeigenleger, die zuvor keine Einwilligungen zum Erhalt von Werbemails erteilten, jeweils eine E-Mail der mitbeteiligten Partei mit dem Betreff „ XXXX “. Es wurden darin u.a. Informationen betreffend Produkte der mitbeteiligten Partei und ein Hinweis auf ihre Webseite ( XXXX ) erteilt. Am Ende enthielten die beschwerdegegenständlichen E-Mails noch folgenden Passus: „Möchten Sie weiterhin keine Mails erhalten, dann können Sie sich online unter folgendem Link abmelden: XXXX “.1.
- Am römisch 40 um römisch 40 Uhr ( römisch 40 ) bzw. um römisch 40 Uhr ( römisch 40 ) erhielten die Anzeigenleger, die zuvor keine Einwilligungen zum Erhalt von Werbemails erteilten, jeweils eine E-Mail der mitbeteiligten Partei mit dem Betreff „ römisch 40 “. Es wurden darin u.a. Informationen betreffend Produkte der mitbeteiligten Partei und ein Hinweis auf ihre Webseite ( römisch 40 ) erteilt. Am Ende enthielten die beschwerdegegenständlichen E-Mails noch folgenden Passus: „Möchten Sie weiterhin keine Mails erhalten, dann können Sie sich online unter folgendem Link abmelden: römisch 40 “. 1.
- Die Anzeigenleger meldeten die E-Mails am XXXX bzw. XXXX der belangten Behörde, die daraufhin das Straferkenntnis vom XXXX erließ.1.
- Die Anzeigenleger meldeten die E-Mails am römisch 40 bzw. römisch 40 der belangten Behörde, die daraufhin das Straferkenntnis vom römisch 40 erließ. 1.
- Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom XXXX darauf hinwies, der belangten Behörde – entgegen ihrer Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis – am XXXX eine Rechtfertigung übermittelt zu haben, erließ diese die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX . Am XXXX wurde dagegen vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht.1.
- Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom römisch 40 darauf hinwies, der belangten Behörde – entgegen ihrer Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis – am römisch 40 eine Rechtfertigung übermittelt zu haben, erließ diese die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 . Am römisch 40 wurde dagegen vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Unterlagen im Verwaltungsakt. Dort befinden sich u.a. sämtliche E-Mails, die zwischen XXXX und XXXX bzw. XXXX versendet wurden.Dort befinden sich u.a. sämtliche E-Mails, die zwischen römisch 40 und römisch 40 bzw. römisch 40 versendet wurden. Die Anzeigenleger brachten durch ihre Anzeigen bei der belangten Behörde am XXXX bzw. XXXX klar zum Ausdruck, dass Einwilligungen zum Erhalt von Werbemails nicht erteilt wurden; das Vorliegen ausdrücklicher Einwilligungen wurde zudem vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zum Nicht-Vorliegen konkludenter Einwilligungen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen (vgl. Pkt. II.3.
- unten).Die Anzeigenleger brachten durch ihre Anzeigen bei der belangten Behörde am römisch 40 bzw. römisch 40 klar zum Ausdruck, dass Einwilligungen zum Erhalt von Werbemails nicht erteilt wurden; das Vorliegen ausdrücklicher Einwilligungen wurde zudem vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zum Nicht-Vorliegen konkludenter Einwilligungen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen vergleiche Pkt. römisch zwei.3.
- unten). Die getroffenen Feststellungen zur bestellten Schutzausrüstung ergeben sich aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom XXXX , seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag.Die getroffenen Feststellungen zur bestellten Schutzausrüstung ergeben sich aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009), mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist).Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009), mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Die belangte Behörde erließ am XXXX ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer.Die belangte Behörde erließ am römisch 40 ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde vom XXXX gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX teilweise Folge, indem sie die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte (von EUR XXXX auf EUR XXXX pro Tatbestand und von XXXX auf XXXX pro Tatbestand).Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde vom römisch 40 gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 teilweise Folge, indem sie die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte (von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 pro Tatbestand und von römisch 40 auf römisch 40 pro Tatbestand). Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am XXXX einen Vorlageantrag ein.Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Vorlageantrag ein. 3.
- Rechtsgrundlagen 3.2.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise:3.2.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise: § 107 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018:Paragraph 107, TKG 2003 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 78/2018: „Unerbetene Nachrichten §
- […]Paragraph 107, […]
(2)Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. […]“ § 109 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020:Paragraph 109, TKG 2003 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 16/2020: „Verwaltungsstrafbestimmungen § 109. […]Paragraph 109, […]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer […]
- entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
- entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet; […]“ 3.1.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:3.1.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Nr. 58 aus 2018,, lauten auszugsweise: § 16 VStG:„ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 16, VStG:, „Ersatzfreiheitsstrafe § 16.
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16,
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“ § 19 VStG:Paragraph 19, VStG: „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 33a VStG:Paragraph 33 a, VStG: „Beratung § 33a.
(1)Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 33 a,
(1)Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
(2)Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.
(3)Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.
(4)Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.
(4)Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Absatz 3, genannten Umstände vorliegen.
(5)Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
(5)Absatz eins und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
- Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;
- Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;
- Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;
- Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.“ § 45 VStG:Paragraph 45, VStG: „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; […] Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]“ 3.
- Objektiver Tatbestand Nach § 107 Abs. 2 TKG 2003 ist die Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.Nach Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 ist die Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die in den Feststellungen dargestellten E-Mails ausgehend von einer E-Mail-Adresse, die der mitbeteiligten Partei zuzuordnen ist, für die der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt Geschäftsführer war, den Anzeigenlegern zugesendet wurden. Die E-Mails waren werblich gestaltet, was ebenso unbestritten blieb. Der Beschwerdeführer moniert jedoch die Annahme der belangten Behörde, dass keine vorherigen Einwilligungen der Anzeigenleger zum Erhalt der verfahrensgegenständlichen Werbemails vorgelegen seien. Der Begriff der „Einwilligung“ iSd § 107 Abs. 2 TKG 2003 wird in Anlehnung an die Bedeutung des Begriffes „Einwilligung“ iSd Art. 4 Z 11 DSVGO ausgelegt. Darunter ist demnach „jede freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit dem Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken einverstanden ist“, zu verstehen.Der Begriff der „Einwilligung“ iSd Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 wird in Anlehnung an die Bedeutung des Begriffes „Einwilligung“ iSd Artikel 4, Ziffer 11, DSVGO ausgelegt. Darunter ist demnach „jede freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit dem Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken einverstanden ist“, zu verstehen. Die Anzeigenleger haben keine ausdrücklichen Einwilligungen für die Zusendung der beschwerdegegenständlichen E-Mails vom XXXX erteilt.Die Anzeigenleger haben keine ausdrücklichen Einwilligungen für die Zusendung der beschwerdegegenständlichen E-Mails vom römisch 40 erteilt. Auch konkludente Zustimmungen der Anzeigenleger zum Empfang der Werbemails lagen im konkreten Fall nicht vor, weil eine konkludente Erklärung nur dann angenommen werden kann, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt; dass also ein bestimmtes Verhalten nur als Einwilligung zum Erhalt elektronischer Post zu Werbezwecken verstanden werden kann (VwGH 30.07.2018, Ra 2018/03/0070). Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage (hier auf den eigenen bzw. den Webseiten der Ärztekammern) kann, wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgehalten hat, nicht dahingehend verstanden werden, dass damit zugleich eine Einwilligung zum Erhalt von Werbung erteilt wird. Die Adressen dienen vornehmlich dem Zweck, dass sich Patienten bzw. potentielle Patienten an den jeweiligen Arzt wenden können, und nicht dazu, um von Wirtschaftstreibenden Informationen und Angebote zu erhalten. Der in den verfahrensgegenständlichen E-Mails beigefügte Passus zur Abmeldemöglichkeit vom Newsletter befreite ebenfalls nicht von der Einholung einer Einwilligung der Anzeigenleger, denn in § 107 Abs. 2 TKG 2003 wird das sogenannte opt-in-Prinzip verankert, d.h. ohne Zustimmung eines Empfängers sind Werbemaßnahmen unzulässig (Riesz in Riesz/Schilchegger, TKG, § 107 TKG 2003, Rz 38). Dass nur derjenige, der eine Zusendung beanstandet, die Möglichkeit hat, sich weiterer Zusendungen zu entziehen, verwirklicht hingegen das opt-out-Prinzip.Der in den verfahrensgegenständlichen E-Mails beigefügte Passus zur Abmeldemöglichkeit vom Newsletter befreite ebenfalls nicht von der Einholung einer Einwilligung der Anzeigenleger, denn in Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 wird das sogenannte opt-in-Prinzip verankert, d.h. ohne Zustimmung eines Empfängers sind Werbemaßnahmen unzulässig (Riesz in Riesz/Schilchegger, TKG, Paragraph 107, TKG 2003, Rz 38). Dass nur derjenige, der eine Zusendung beanstandet, die Möglichkeit hat, sich weiterer Zusendungen zu entziehen, verwirklicht hingegen das opt-out-Prinzip. Einwilligungen der Anzeigenleger zum Erhalt von E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung lagen sohin nicht vor. Es ist daher das objektive Tatbild des § 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 erfüllt.Es ist daher das objektive Tatbild des Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 erfüllt. 3.
- Subjektiver Tatbestand Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei und somit nach § 9 Abs. 1 VStG im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei und somit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen des § 107 Abs. 2 TKG 2003 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters (VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass dieser Maßnahmen getroffen und insbesondere ein Kontrollsystem eingeführt habe, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.02.2017, Ra 2017/02/0022).Bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters (VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass dieser Maßnahmen getroffen und insbesondere ein Kontrollsystem eingeführt habe, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.02.2017, Ra 2017/02/0022). Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was die Vermutung eines Verschuldens hat entkräften können. Dieser legte insbesondere nicht dar, dass eine Zusendung von Werbemails nur an jene Personen erfolgte, die ihr Einverständnis dazu erklärt hatten, und legte keinerlei entsprechendes Kontrollsystem dar. Damit demonstrierte der Beschwerdeführer nicht, dass im Tatzeitpunkt sämtliche notwendige Maßnahmen getroffen wurden, die aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 107 Abs. 2 TKG 2003 hätten erwarten lassen.Damit demonstrierte der Beschwerdeführer nicht, dass im Tatzeitpunkt sämtliche notwendige Maßnahmen getroffen wurden, die aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 hätten erwarten lassen. Den Beschwerdeführer trifft sohin ein Verschulden in Form des fahrlässigen Verhaltens. An dieser Beurteilung ändert auch der ins Treffen geführte Einwand nichts, dass die Vorgehensweise aufgrund von § 6 VStG und der Notlage in Österreich zu entschuldigen sei (Rettung von Menschenleben durch die Versorgung mit Schutzmasken).An dieser Beurteilung ändert auch der ins Treffen geführte Einwand nichts, dass die Vorgehensweise aufgrund von Paragraph 6, VStG und der Notlage in Österreich zu entschuldigen sei (Rettung von Menschenleben durch die Versorgung mit Schutzmasken). Nach § 6 VStG ist eine Tat u.a. nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im vorbezeichneten Sinn nicht gesehen werden (VwGH 24.07.2001, 97/21/0622).Nach Paragraph 6, VStG ist eine Tat u.a. nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im vorbezeichneten Sinn nicht gesehen werden (VwGH 24.07.2001, 97/21/0622). Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails erfolgte erst im XXXX und damit zu einem Zeitpunkt, an dem – auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers (kritische Zeit: XXXX ) – bereits eine ausreichende Versorgung mit Schutzmasken in Österreich sichergestellt war. Es drohte damit kein unmittelbar bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut im Zeitpunkt der Handlungsvornahme. Dass ein allfälliges Geschäftsinteresse der mitbeteiligten Partei am Verkauf der Produkte bestand, war nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen.Die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails erfolgte erst im römisch 40 und damit zu einem Zeitpunkt, an dem – auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers (kritische Zeit: römisch 40 ) – bereits eine ausreichende Versorgung mit Schutzmasken in Österreich sichergestellt war. Es drohte damit kein unmittelbar bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut im Zeitpunkt der Handlungsvornahme. Dass ein allfälliges Geschäftsinteresse der mitbeteiligten Partei am Verkauf der Produkte bestand, war nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext noch anmerkte, dass ein „Schnellverfahren“ zur Prüfung von Schutzmasken mittels Erlass von der Bundesregierung geschaffen worden sei und es dem Zweck dieses Erlasses widersprechen würde, wenn man den Ärzten in der Folge diese Masken nicht auf dem schnellsten Weg anbieten dürfe, wird dem entgegengehalten, dass der mitbeteiligten Partei auch eine Information per Post zeitnah offengestanden wäre. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 3.
- Strafbemessung Die Einstellung des Verfahrens bzw. der Ausspruch einer bloßen Ermahnung setzen voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145; zur Ermahnung vgl. auch VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269).Die Einstellung des Verfahrens bzw. der Ausspruch einer bloßen Ermahnung setzen voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145; zur Ermahnung vergleiche auch VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269). Eine Einstellung bzw. Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheitern daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts in Ansehung des Strafrahmens (bis zu EUR 37.000,00) und der Eigenart des geschützten Rechtsguts (Privatsphäre) nicht als gering zu betrachten ist. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts (Privatsphäre) war nicht bloß gering: Die Anzeigenleger fühlten sich durch die E-Mails offensichtlich belästigt und entschlossen sich zu einer Anzeige. Ferner brachte der Beschwerdeführer auch sonst nichts vor, was sein Verschulden als so gering erscheinen lässt, dass davon gesprochen werden könnte, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.Eine Einstellung bzw. Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheitern daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts in Ansehung des Strafrahmens (bis zu EUR 37.000,00) und der Eigenart des geschützten Rechtsguts (Privatsphäre) nicht als gering zu betrachten ist. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts (Privatsphäre) war nicht bloß gering: Die Anzeigenleger fühlten sich durch die E-Mails offensichtlich belästigt und entschlossen sich zu einer Anzeige. Ferner brachte der Beschwerdeführer auch sonst nichts vor, was sein Verschulden als so gering erscheinen lässt, dass davon gesprochen werden könnte, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Angesichts der identen Voraussetzungen für eine vorgeschaltete Beratung nach § 33a VStG kommt auch eine solche nicht in Betracht. Andere Einstellungsgründe lagen nicht vor.Angesichts der identen Voraussetzungen für eine vorgeschaltete Beratung nach Paragraph 33 a, VStG kommt auch eine solche nicht in Betracht. Andere Einstellungsgründe lagen nicht vor. § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 bestimmt, dass, wer entgegen § 107 Abs. 2 TKG 2003 elektronische Post zusendet, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu EUR 37.000,00 zu bestrafen ist.Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 bestimmt, dass, wer entgegen Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 elektronische Post zusendet, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu EUR 37.000,00 zu bestrafen ist. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106):Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106): Wie bereits dargelegt, sind weder das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers, noch die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität der Beeinträchtigung als nur gering anzusehen. Ferner berücksichtigte die belangte Behörde die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, zu denen dieser keine Angaben machte, in ausreichender Weise dadurch, als von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen wurde; dieser trat der Einschätzung der belangten Behörde weder in seiner Beschwerde, noch im Vorlageantrag entgegen. Erschwerungsgründe kamen im Verfahren nicht hervor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Erwägungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dass die von ihr ursprünglich vorgesehenen Geldstrafen anzupassen waren, um der Corona-bedingten Ausnahmesituation und den damit verbundenen, vom Beschwerdeführer geschilderten Beweggründen ausreichend Rechnung zu tragen. Die Geldstrafen iHv jeweils EUR XXXX pro Tatbestand sind (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu EUR 37.000,00 reichenden Strafrahmens) tat- und schuldangemessen.Die Geldstrafen iHv jeweils EUR römisch 40 pro Tatbestand sind (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu EUR 37.000,00 reichenden Strafrahmens) tat- und schuldangemessen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Zur Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gemäß § 38 VwGVG iVm § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen hat (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/16/0157).Zur Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen hat (VwGH 06.10.2020, Ra 2019/16/0157). Damit war auch die vorgenommene Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafen in der Beschwerdevorentscheidung auf jeweils XXXX pro Tatbestand nicht zu beanstanden. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden von der belangten Behörde mit Blick auf das Verhältnis der verhängten Geldstrafen zur maximalen Geldstrafe und auf die maximal mögliche Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen angemessen gemindert.Damit war auch die vorgenommene Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafen in der Beschwerdevorentscheidung auf jeweils römisch 40 pro Tatbestand nicht zu beanstanden. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden von der belangten Behörde mit Blick auf das Verhältnis der verhängten Geldstrafen zur maximalen Geldstrafe und auf die maximal mögliche Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen angemessen gemindert. 3.
- Ergebnis Aus den dargelegten Ausführungen war die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte gemäß § 52 Abs. 1, 2 und Abs. 6 VwGVG (20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00).Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und Absatz 6, VwGVG (20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00). Die Entscheidung über die Solidarhaftung der mitbeteiligten Partei gründet auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG.Die Entscheidung über die Solidarhaftung der mitbeteiligten Partei gründet auf Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG. 3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG absehen, weil vom Beschwerdeführer nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (Z 2) bzw. im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG absehen, weil vom Beschwerdeführer nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (Ziffer 2,) bzw. im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Ziffer 3,) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Zu B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die in A) zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen (insbesondere auf jene zur konkludenten Einwilligung: VwGH 30.07.2018, Ra 2018/03/0070) und waren die anzuwendenden Bestimmungen so klar und unmissverständlich, dass keinerlei Zweifel über deren Auslegung vorliegen kann (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/11/0125). Darüber hinaus hat sich die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß § 6 VStG vorliegt, am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage (VwGH 07.09.2018, Ra 2018/02/0247).Darüber hinaus hat sich die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG vorliegt, am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage (VwGH 07.09.2018, Ra 2018/02/0247). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W249.2235546.1.00