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{'item': 'W272 2233777-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW272 2233777-1 SpruchW272 2233777-1/12E, W272 2233777-1/12E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 24.06.2020, Zahl XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 24.06.2020, Zahl römisch 40 beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2003, Zahl XXXX gem. § 7 AsylG 1997 internationaler Schutz zuerkannt.
  2. Der Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2003, Zahl römisch 40 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 internationaler Schutz zuerkannt.
  3. Am 10.02.2015 wurde der BF auf Antrag ein Reisepass durch die Russische Föderation ausgestellt.
  4. Aufgrund eines dem Bundesamt zugegangenen Berichtes vom 10.10.2019 betreffend eine Reisebewegung wurde ein Aberkennungsverfahren gegen die BF eingeleitet.
  5. Aus einer Einvernahme mit der Mutter der BF, kam ebenfalls hervor, dass die BF im Besitz eines Reisepasses der Russischen Föderation ist.
  6. Mit Schreiben vom 11.02.2020, zugestellt am 13.02.2020 wurde der BF ein Parteiengehör eingeräumt.
  7. Am 18.05.2020 wurde der BF durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien, XXXX ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt.
  8. Am 18.05.2020 wurde der BF durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien, römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt.
  9. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2020 der mit Bescheid vom 29.10.2003, XXXX , zuerkannte Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gem. § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt.
  10. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2020 der mit Bescheid vom 29.10.2003, römisch 40 , zuerkannte Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung dahingehend begründet, dass festgestellt wurde, dass aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsstaat keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz besteht. Die BF müsse nicht befürchten Opfer etwaiger gegen sie persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Sie habe sich wiederkehrend in die Russische Föderation begeben und den Willen gezeigt die Beziehungen mit ihrem Heimatstaat wiederaufzubauen und zu normalisieren. Durch den tatsächlichen Erhalt des Reisepasses sei ersichtlich, dass die Russische Föderation der BF auch Schutz gewähren wird. Es konnten keine Gründe einer Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten der BF festgestellt werden. Der BF sei es möglich in die Russische Föderation zurückzukehren ohne in eine Notlage zu geraten oder die grundlegenden notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befrieden zu können. Ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG konnte nicht festgestellt werden. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung dahingehend begründet, dass festgestellt wurde, dass aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsstaat keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz besteht. Die BF müsse nicht befürchten Opfer etwaiger gegen sie persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Sie habe sich wiederkehrend in die Russische Föderation begeben und den Willen gezeigt die Beziehungen mit ihrem Heimatstaat wiederaufzubauen und zu normalisieren. Durch den tatsächlichen Erhalt des Reisepasses sei ersichtlich, dass die Russische Föderation der BF auch Schutz gewähren wird. Es konnten keine Gründe einer Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten der BF festgestellt werden. Der BF sei es möglich in die Russische Föderation zurückzukehren ohne in eine Notlage zu geraten oder die grundlegenden notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befrieden zu können. Ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG konnte nicht festgestellt werden.
  11. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Menschenrechte, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde Die BF brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Lage in ihrem Herkunftsstaat nicht geändert habe. Weiters habe sie, wie bereits vorgebracht, kein Interesse sich dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen. Die Reise in ihren Herkunftsstaat sei ein Fehler gewesen und sie habe die Ängste und Traumas nicht überwunden.
  12. Das BVwG schrieb für den 27.04.2021 eine mündliche Verhandlung aus.
  13. Mit Schreiben vom 23.04.2021, eingelangt am 23.04.2021, übermittelte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) eine Vollmacht unterschrieben durch den BF und teilt mit, dass gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 24.06.2020, Zahl XXXX die Beschwerde zurückgezogen wird. Nach Rücksprache wurde diese Zurückziehung sowie eine entsprechende Belehrung des BF über die Rechtsfolgen bestätigt.
  14. Mit Schreiben vom 23.04.2021, eingelangt am 23.04.2021, übermittelte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) eine Vollmacht unterschrieben durch den BF und teilt mit, dass gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 24.06.2020, Zahl römisch 40 die Beschwerde zurückgezogen wird. Nach Rücksprache wurde diese Zurückziehung sowie eine entsprechende Belehrung des BF über die Rechtsfolgen bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am XXXX geboren und erhielt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2003, Zahl XXXX gem. § 7 AsylG 1997 internationalen Schutz zuerkannt. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am römisch 40 geboren und erhielt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2003, Zahl römisch 40 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 internationalen Schutz zuerkannt. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2020 der mit Bescheid vom 29.10.2003, XXXX , zuerkannte Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gem. § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2020 der mit Bescheid vom 29.10.2003, römisch 40 , zuerkannte Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Mit Eingabe vom 21.07.2020 brachte die BF fristgerecht die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Mit Schreiben vom 23.02.2021, eingelangt am 23.04.2021, teilt die BF, vertreten durch die BBU mit, dass Sie die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zurückzieht. Beweiswürdigung: Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie der Beschwerde. Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus der stringenten Angaben der BF im Verfahren. Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Schreiben vom 23.04.
  16. Die Zurückziehung und deren Folgen ist der BF bewusst, da sie durch ihre Rechtsberatung über deren Folgen belehrt wurde (Aktenvermerk nach Rückfrage durch das BVwG).
  17. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 23.04.2021, in welchem die BF dieses mit der Überschrift „Beschwerdezurückziehung“ titulierte und auch im Text, den gegenständlichen Bescheid nennt und nochmals auf die Zurückziehung der dagegen erhobenen Beschwerde vorbringt, geht das Gericht von der Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist der Bescheid vom 24.06.2020 mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W272.2233777.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.