RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.04.2021 GeschäftszahlW274 2222164-1 Spruch, W274 2222164-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Markus DUTZLER, Rechtsanwalt, Promenade 7, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17.05.2019, GZ. BMF-322500/0031-I/1/2019, wegen Ersatz gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Markus DUTZLER, Rechtsanwalt, Promenade 7, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17.05.2019, GZ. BMF-322500/0031-I/1/2019, wegen Ersatz gemäß Paragraphen 18 a und 19 b B-GlBG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.04.2017 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (A1/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug (A1/5) zuerkannt wird. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass römisch 40 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.04.2017 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (A1/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug (A1/5) zuerkannt wird. II. Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wird XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,- zuerkannt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG wird römisch 40 eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,- zuerkannt. III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.
- XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin – BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.04.2005 mit der Funktion der Fachvorständin des Finanzamtes XXXX (im Folgenden FA B-R-S) betraut. 1.
- römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin – BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.04.2005 mit der Funktion der Fachvorständin des Finanzamtes römisch 40 (im Folgenden FA B-R-S) betraut. Sie bewarb sich auf die am 24.12.2016 ausgeschriebene Stelle einer Vorständin/Vorstand des FA B-R-S mit Ende der Bewerbungsfrist 24.01.2017 und kam nach Beteiligung an dem diesbezüglichen Bewerbungsverfahren nicht zum Zug. 1.
- Sie stellte am 14.06.2017 bei der Bundesgleichbehandlungskommission beim BM für Gesundheit und Frauen einen Antrag auf Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um oben genannte Funktion eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 Z 5 B-GlBG, aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.1.
- Sie stellte am 14.06.2017 bei der Bundesgleichbehandlungskommission beim BM für Gesundheit und Frauen einen Antrag auf Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um oben genannte Funktion eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG, aufgrund der Weltanschauung und des Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. 1.
- Mit Gutachten vom 23.07.2018 stellte die Bundesgleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der BF bei der Besetzung der Funktion der Vorständin/des Vorstands des FA B-R-S eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung gemäß § 4 Z 5 und § 14 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle. 1.
- Mit Gutachten vom 23.07.2018 stellte die Bundesgleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der BF bei der Besetzung der Funktion der Vorständin/des Vorstands des FA B-R-S eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. 1.
- Mit – anwaltlichem – Schreiben vom 22.10.2018 an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: belangte Behörde) beantragte die BF - Umstufung des Gehalts der Verwendungsgruppe A1/5 auf jenes der Verwendungsgruppe A1/5 samt berechtigten ruhegenussfähigen Zulagen rückwirkend ab 01.04.2017, - Vorlage der entsprechenden Berechnung der Bezugsdifferenz aus dem Gehalt der Verwendungsgruppe der A1/5 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe A1/6 inklusive ruhegenussfähigen Zulagen samt der entsprechenden Berechnung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe A1/6 inklusive ruhegenussfähigen Zulagen rückwirkend ab 01.04.2017 bis laufend; - Zuspruch des Ersatzbetrages in der Höhe der Bezugsdifferenz des Gehalts der Verwendungsgruppe A1/5 auf das Gehalt der Verwendungsgruppe A1/6 rückwirkend ab 01.04.2017 bis laufend, - Abführung sämtlicher Sozialabgaben auf Basis des erhöhten Gehalts der Verwendungsgruppe A1/6 rückwirkend ab 01.04.2017, - Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 10.000,- sowie - Kostenersatz. Die BF führte zusammengefasst aus, sie sei von 01.09.1982 an Mitarbeiterin der Finanzverwaltung. Nach Ablegen der Dienstprüfung sei sie von 1985 bis 2005 als Leiterin der Veranlagungsabteilung und der Strafsachenabteilung am Standort XXXX beim FA B-R-S (vormals Finanzamt XXXX ) tätig gewesen. Seit 1998 sei sie zusätzlich Mitglied des Spruchsenats, von 2003 bis 2017 Frauenbeauftragte gewesen. Per 01.04.2005 habe die BF die Funktion als Fachvorständin beim FA B-R-S mit Dienstort XXXX inne. Mit dieser Position sei automatisch die Funktion der Stellvertreterin des Vorstands verbunden. Seit 2007 sei sie auch Ausbildungsleiterin. Seit 01.10.2016 sei sie zur interimistischen Leiterin des FA B-R-S bestellt worden. Die BF führte zusammengefasst aus, sie sei von 01.09.1982 an Mitarbeiterin der Finanzverwaltung. Nach Ablegen der Dienstprüfung sei sie von 1985 bis 2005 als Leiterin der Veranlagungsabteilung und der Strafsachenabteilung am Standort römisch 40 beim FA B-R-S (vormals Finanzamt römisch 40 ) tätig gewesen. Seit 1998 sei sie zusätzlich Mitglied des Spruchsenats, von 2003 bis 2017 Frauenbeauftragte gewesen. Per 01.04.2005 habe die BF die Funktion als Fachvorständin beim FA B-R-S mit Dienstort römisch 40 inne. Mit dieser Position sei automatisch die Funktion der Stellvertreterin des Vorstands verbunden. Seit 2007 sei sie auch Ausbildungsleiterin. Seit 01.10.2016 sei sie zur interimistischen Leiterin des FA B-R-S bestellt worden. Sie habe sich auf die am 24.12.2016 ausgeschrieben Funktion eines Vorstands/einer Vorständin beim FA B-R-S beworben. Sie sei am 13.02.2017 zu einem Bewerbungsgespräch in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte in Linz eingeladen worden. Sie habe sich dort präsentiert und den Fragen der Begutachtungskommission gestellt. Bereits bei den Fragestellungen seien mehrere Unsachlichkeiten aufgetreten. So habe die Bewertungskommission mehrfach nachdrücklich auf die Beantwortung einer bereits mehrmals und ausführlich beantworteten Frage bestanden. Sie sei am 31.03.2017 durch Mag. XXXX informiert worden, dass dieser zum neuen Vorstand des FA B-R-S bestellt worden sei. In weiterer Folge habe sie die formlose Verständigung über die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung erhalten.Sie sei am 31.03.2017 durch Mag. römisch 40 informiert worden, dass dieser zum neuen Vorstand des FA B-R-S bestellt worden sei. In weiterer Folge habe sie die formlose Verständigung über die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung erhalten. In weiterer Folge verwies die BF auf Feststellungen im Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission, insbesondere betreffend nicht nachvollziehbarer und willkürlicher Punkteverteilung hinsichtlich der BF gegenüber Mag. XXXX . Obwohl die BF über eine langjährige umfassende steuerrechtliche Ausbildung verfüge, die Mag. XXXX , der erst 2007 zur Finanzverwaltung gekommen sei, nicht annähernd vorweisen könne, sei dieser im Anforderungsbereich Ausbildung/Berufserfahrung lediglich minimal geringer bepunktet worden wie die BF. Im Anforderungsbereich „Berufserfahrung in der (Finanz)-verwaltung als Unterkategorie des Anforderungsbereiches „Ausbildung/Berufserfahrung“ sei der Tätigkeit von Mag. XXXX in der Gemeindeverwaltung und der vormaligen Tätigkeit in der Sicherheitsverwaltung, die mehr als zehn Jahre zurückliege, ein höherer Stellenwert beigemessen worden, als der beruflichen Laufbahn der BF, die im Bewerbungszeitpunkt fast zwölf Jahre lang als Fachvorständin des Finanzamts BRS tätig gewesen sei. Demgegenüber habe die BF im Bereich persönliche Anforderungen lediglich 73 Punkte erhalten, Mag. XXXX 102 Punkte, wobei begründend auf die einzige mündliche Präsentation hingewiesen worden sei, im Rahmen derer Mag. XXXX die ihm gestellten Fragen „nuancierter im Kontext“ beantwortet habe und die BF als Präsentationsmethode „nur einzelne Zettel“ für die Pinnwand gewählt habe. Ein derartig krasser Punkteunterschied von 29 Punkten mit einer solchen Argumentation sei willkürlich. Der dem Hearing beigemessene Stellenwert zeige, dass Kenntnisse, Erfahrungen und tatsächliche Fähigkeiten, die objektiv bewertbar seien, in den Hintergrund gestellt worden seien. Die Lösungs- und Umsetzungskompetenz bei Mag. XXXX sei insbesondere mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister in einer 600-Einwohner-Gemeinde begründet worden, wobei es diesbezüglich nur auf die konkret zu besetzende Führungsfunktion ankomme (W213 2009768). Es sei willkürlich, wenn die Führungserfahrung von Mag. XXXX in Form des Bürgermeisteramts über eine 600-Einwohner-Gemeinde für eineinhalb Jahre der Funktion der BF der Fachvorständin und somit stellvertretenden Vorständin des FA B-R-S für zwölf Jahre sich mit einem minimalen Unterschied von drei Punkten niedergeschlagen habe. Erfahrung im Zusammenhang mit MitarbeiterInnen in der Finanzverwaltung habe Mag. XXXX bislang nicht. Trotz der willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Punkteverteilung seien die BF und Mag. XXXX mit gleicher Bewertung, nämlich in hohem Ausmaß geeignet, eingestuft worden und Mag. XXXX ohne sachlich nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 11c B-GlBG vorgezogen worden. Schon aus diesem Grund hätte der BF gemäß § 11c B-GlBG der Vorzug gegeben werden müssen. In weiterer Folge verwies die BF auf Feststellungen im Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission, insbesondere betreffend nicht nachvollziehbarer und willkürlicher Punkteverteilung hinsichtlich der BF gegenüber Mag. römisch 40 . Obwohl die BF über eine langjährige umfassende steuerrechtliche Ausbildung verfüge, die Mag. römisch 40 , der erst 2007 zur Finanzverwaltung gekommen sei, nicht annähernd vorweisen könne, sei dieser im Anforderungsbereich Ausbildung/Berufserfahrung lediglich minimal geringer bepunktet worden wie die BF. Im Anforderungsbereich „Berufserfahrung in der (Finanz)-verwaltung als Unterkategorie des Anforderungsbereiches „Ausbildung/Berufserfahrung“ sei der Tätigkeit von Mag. römisch 40 in der Gemeindeverwaltung und der vormaligen Tätigkeit in der Sicherheitsverwaltung, die mehr als zehn Jahre zurückliege, ein höherer Stellenwert beigemessen worden, als der beruflichen Laufbahn der BF, die im Bewerbungszeitpunkt fast zwölf Jahre lang als Fachvorständin des Finanzamts BRS tätig gewesen sei. Demgegenüber habe die BF im Bereich persönliche Anforderungen lediglich 73 Punkte erhalten, Mag. römisch 40 102 Punkte, wobei begründend auf die einzige mündliche Präsentation hingewiesen worden sei, im Rahmen derer Mag. römisch 40 die ihm gestellten Fragen „nuancierter im Kontext“ beantwortet habe und die BF als Präsentationsmethode „nur einzelne Zettel“ für die Pinnwand gewählt habe. Ein derartig krasser Punkteunterschied von 29 Punkten mit einer solchen Argumentation sei willkürlich. Der dem Hearing beigemessene Stellenwert zeige, dass Kenntnisse, Erfahrungen und tatsächliche Fähigkeiten, die objektiv bewertbar seien, in den Hintergrund gestellt worden seien. Die Lösungs- und Umsetzungskompetenz bei Mag. römisch 40 sei insbesondere mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister in einer 600-Einwohner-Gemeinde begründet worden, wobei es diesbezüglich nur auf die konkret zu besetzende Führungsfunktion ankomme (W213 2009768). Es sei willkürlich, wenn die Führungserfahrung von Mag. römisch 40 in Form des Bürgermeisteramts über eine 600-Einwohner-Gemeinde für eineinhalb Jahre der Funktion der BF der Fachvorständin und somit stellvertretenden Vorständin des FA B-R-S für zwölf Jahre sich mit einem minimalen Unterschied von drei Punkten niedergeschlagen habe. Erfahrung im Zusammenhang mit MitarbeiterInnen in der Finanzverwaltung habe Mag. römisch 40 bislang nicht. Trotz der willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Punkteverteilung seien die BF und Mag. römisch 40 mit gleicher Bewertung, nämlich in hohem Ausmaß geeignet, eingestuft worden und Mag. römisch 40 ohne sachlich nachvollziehbare Begründung im Sinne des Paragraph 11 c, B-GlBG vorgezogen worden. Schon aus diesem Grund hätte der BF gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG der Vorzug gegeben werden müssen. In weiterer Folge stellte die BF die geltend gemachten Ersatzansprüche näher dar und schlüsselte diese auf. Sie wäre bei gesetzmäßiger nicht diskriminierender Bewertung und Bestellung beruflich aufgestiegen und zur Vorständin des FA B-R-S bestellt worden. Sie hätte ab dem 01.04.2017 den Bezug gemäß A1/6 in Höhe von EUR 8.052,20 erhalten, während sie ein tatsächliches Grundgehalt von EUR 5.523,80 zuzüglich Funktionszulage von EUR 2.306,80 (sohin gesamt EUR 7.830,60) gemäß Gehaltsstufe A1/5 erhalten habe, somit EUR 221,60 monatlich weniger. 2018 betrage die Differenz EUR 204,90 pro Monat. Entsprechend einer erwarteten Bezugserhöhung um zumindest 2 % pro Jahr ergäbe sich zum erwartenden Pensionsantritt mit Juni 2020 eine gesamte Bezugsdifferenz von voraussichtlich zumindest EUR 9.883,
- Diese schlüsselte die BF näher auf. Aufgrund der diskriminierenden Bestellung sei Mag. XXXX nunmehr der direkte Vorgesetzte der BF. Sie habe mit diesem in engem sachlichen Zusammenhang zusammenzuarbeiten, wobei ihr tagtäglich die diskriminierende Besetzung vor Augen geführt werde. Zudem sei sie verpflichtet, Weisungen des Mag. XXXX zu befolgen. Dieser verrichte seine Tätigkeit als Vorstand des Finanzamtes nur unzureichend und besuche den größten Standort XXXX lediglich sporadisch. Er verrichte jeden Dienstag den Amtstag in seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde XXXX und komme seiner Funktion als Vorstand des FA B-R-S nicht nach. Die BF als unmittelbare Stellvertreterin sei mangels Erfüllung durch Mag. XXXX gezwungen, vielfach zusätzlich auch dessen Tätigkeit zu übernehmen. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Entschädigung von EUR 10.000,- angemessen.Aufgrund der diskriminierenden Bestellung sei Mag. römisch 40 nunmehr der direkte Vorgesetzte der BF. Sie habe mit diesem in engem sachlichen Zusammenhang zusammenzuarbeiten, wobei ihr tagtäglich die diskriminierende Besetzung vor Augen geführt werde. Zudem sei sie verpflichtet, Weisungen des Mag. römisch 40 zu befolgen. Dieser verrichte seine Tätigkeit als Vorstand des Finanzamtes nur unzureichend und besuche den größten Standort römisch 40 lediglich sporadisch. Er verrichte jeden Dienstag den Amtstag in seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 und komme seiner Funktion als Vorstand des FA B-R-S nicht nach. Die BF als unmittelbare Stellvertreterin sei mangels Erfüllung durch Mag. römisch 40 gezwungen, vielfach zusätzlich auch dessen Tätigkeit zu übernehmen. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Entschädigung von EUR 10.000,- angemessen. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge zur Gänze ab und traf dabei erkennbar die auf den Seiten 13 bis 16 ersichtlichen Feststellungen, darunter zur Ausschreibung der gegenständlichen Funktion, zu den Bewerbungsschreiben und Einladungen zum Hearing betreffend die BF und Mag. XXXX , zur Tagesordnung, der Vorgehensweise, den Feststellungen und den Schlussfolgerungen der Begutachtungskommission (Vorschlag) sowie hinsichtlich der Bestellung des Mag. XXXX durch den Bundesminister im Jahr 2017 aufgrund der Besteignung entsprechend dem Vorschlag der Begutachtungskommission. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge zur Gänze ab und traf dabei erkennbar die auf den Seiten 13 bis 16 ersichtlichen Feststellungen, darunter zur Ausschreibung der gegenständlichen Funktion, zu den Bewerbungsschreiben und Einladungen zum Hearing betreffend die BF und Mag. römisch 40 , zur Tagesordnung, der Vorgehensweise, den Feststellungen und den Schlussfolgerungen der Begutachtungskommission (Vorschlag) sowie hinsichtlich der Bestellung des Mag. römisch 40 durch den Bundesminister im Jahr 2017 aufgrund der Besteignung entsprechend dem Vorschlag der Begutachtungskommission. Auf den Seiten 17 bis 30 nimmt die belangte Behörde sodann unter „Beweiswürdigung“ im Wesentlichen zum Vorbringen der BF im Verfahren vor der Bundesgleichbehandlungskommission Stellung, weiters auf Seite 30 zur Behauptung der Verletzung des Frauenförderungsgebotes sowie ab Seite 32 zum begehrten Ersatz des Vermögensschadens. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, die BF weise nicht die höhere Qualifikation für die ausgeschriebene Funktion gegenüber dem Mitbewerber Mag. XXXX auf, auch das Geschlecht der BF sei nicht relevant gewesen. Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission sei in sich nicht schlüssig, unvollkommen und in vielen Punkten nicht nachvollziehbar. Die Bundesgleichbehandlungskommission lege nicht konkret dar, worin die Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts und/oder der Weltanschauung liegen solle. Bezüglich Alter und Geschlecht fehle jegliche Diskriminierungsbegründung, bezüglich Weltanschauung würden sehr vage Vermutungen erläutert. Die BF sei für eine Leitungsfunktion zwar in hohem Ausmaß, punktemäßig aber weniger geeignet als der Mitbewerber. Insbesondere spiele für eine Vorstandsfunktion die soziale Kompetenz, das Auftreten, das Artikulieren und der Umgang im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine bedeutende Rolle. Diese Anforderungen seien bei der BF nur in geringerem Ausmaß gegeben. Eine Diskriminierung liege nicht vor. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, die BF weise nicht die höhere Qualifikation für die ausgeschriebene Funktion gegenüber dem Mitbewerber Mag. römisch 40 auf, auch das Geschlecht der BF sei nicht relevant gewesen. Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission sei in sich nicht schlüssig, unvollkommen und in vielen Punkten nicht nachvollziehbar. Die Bundesgleichbehandlungskommission lege nicht konkret dar, worin die Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts und/oder der Weltanschauung liegen solle. Bezüglich Alter und Geschlecht fehle jegliche Diskriminierungsbegründung, bezüglich Weltanschauung würden sehr vage Vermutungen erläutert. Die BF sei für eine Leitungsfunktion zwar in hohem Ausmaß, punktemäßig aber weniger geeignet als der Mitbewerber. Insbesondere spiele für eine Vorstandsfunktion die soziale Kompetenz, das Auftreten, das Artikulieren und der Umgang im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine bedeutende Rolle. Diese Anforderungen seien bei der BF nur in geringerem Ausmaß gegeben. Eine Diskriminierung liege nicht vor. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen „Ignorieren des Parteienvorbringens, Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ mit den Anträgen, nach mündlicher Verhandlung in der Sache selbst zu erkennen und den bekämpften Bescheid im Sinne der Anträge der BF abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. 1.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG, einlangend am 08.08.2019, vor und verwies darauf, dass parallel zu diesem Beschwerdeverfahren ein Aufforderungsschreiben der BF gemäß § 8 AHG eingelangt sei, wobei Ersatzansprüche in Höhe von EUR 16.166,98 geltend gemacht würden. 1.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG, einlangend am 08.08.2019, vor und verwies darauf, dass parallel zu diesem Beschwerdeverfahren ein Aufforderungsschreiben der BF gemäß Paragraph 8, AHG eingelangt sei, wobei Ersatzansprüche in Höhe von EUR 16.166,98 geltend gemacht würden. 1.
- Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 äußerte sich die belangte Behörde - nunmehr durch die Finanzprokuratur - und bestritt die behauptete Diskriminierung. Die BF sei zu Recht nicht mit der gegenständlichen Funktion betraut worden, weil sie die an diese Funktion gestellten Anforderungen nicht ausreichend habe erfüllen könne. Selbst, wenn Mag. XXXX nicht mit der gegenständlichen Funktion betraut worden wäre, würde dies der BF nichts nützen, weil die Betrauung eines anderen Mitbewerbers im Verhältnis zu ihr als richtig zu beurteilen wäre. Diesfalls hätte die BF zu beweisen, dass sie unter allen Bewerbern die bestgeeignetste sei und die Betrauung einer anderen Person unvertretbar gewesen sei. Hätte sich der Mitbewerber Mag. XXXX entschlossen, sich nicht zu bewerben, so wäre die Begutachtungskommission mit zwei weiteren männlichen Mitbewerbern und zwei weiteren weiblichen Mitbewerberinnen konfrontiert gewesen, die aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen und ihrer Präsentation im Hearing jedenfalls als im hohen Ausmaß geeignet qualifiziert und auch punktemäßig vor der BF gelegen seien (eine Mitbewerberin mit 79,7 %, ein Mitbewerber mit 78,7 %, ein Mitbewerber mit 74,5 % und eine Mitbewerberin mit 73 %). Hätte sich die Begutachtungskommission nicht für Mag. XXXX entschieden, so hätte sie sich für eine oder einen anderen Mitbewerber, jedenfalls nicht für die BF, entschieden. Selbst, wenn Mag. römisch 40 nicht mit der gegenständlichen Funktion betraut worden wäre, würde dies der BF nichts nützen, weil die Betrauung eines anderen Mitbewerbers im Verhältnis zu ihr als richtig zu beurteilen wäre. Diesfalls hätte die BF zu beweisen, dass sie unter allen Bewerbern die bestgeeignetste sei und die Betrauung einer anderen Person unvertretbar gewesen sei. Hätte sich der Mitbewerber Mag. römisch 40 entschlossen, sich nicht zu bewerben, so wäre die Begutachtungskommission mit zwei weiteren männlichen Mitbewerbern und zwei weiteren weiblichen Mitbewerberinnen konfrontiert gewesen, die aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen und ihrer Präsentation im Hearing jedenfalls als im hohen Ausmaß geeignet qualifiziert und auch punktemäßig vor der BF gelegen seien (eine Mitbewerberin mit 79,7 %, ein Mitbewerber mit 78,7 %, ein Mitbewerber mit 74,5 % und eine Mitbewerberin mit 73 %). Hätte sich die Begutachtungskommission nicht für Mag. römisch 40 entschieden, so hätte sie sich für eine oder einen anderen Mitbewerber, jedenfalls nicht für die BF, entschieden. Auf die Stelle hätten sich insgesamt sieben Personen beworben, darunter auch die BF und der Mitbewerber Mag. XXXX . Nach der Entscheidung der Begutachtungskommission sei Mag. XXXX im Vergleich zur BF der bei weitem besser geeignete Kandidat. Die jeweiligen Bepunktungen zu den einzelnen Anforderungsdimensionen seien im Protokoll der Begutachtungskommission sowie im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und umfassend begründet worden. Das Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2017, W213 2009768, spreche nicht davon, dass Führungsfunktionen außerhalb des Bundesdienstes überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften. Betreffend die Anforderungsdimensionen „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ sowie „persönliche Anforderungen“ hätten sich gegenüber der sehr praxisnahen Präsentation von Mag. XXXX Schwächen bei der BF ergeben. Sie sei daher aufgrund des vor allem im Hearing gewonnen persönlichen Eindrucks weniger geeignet erschienen, wobei bei der Vorstandsfunktion vor allem die soziale Kompetenz, das Auftreten, das Artikulieren und die Lösungskompetenz bedeutend seien. Mag. XXXX sei für die ausgeschriebene Funktion bei weitem besser qualifiziert als die BF. Die BF hätte keine Chance auf Bestellung gehabt, weil sei selbst unter Außerachtlassung der Bewerbung des Mag. XXXX im Hinblick auf die bessere Eignung vier weiterer Bewerber bzw. Bewerberinnen nicht ernannt worden wäre. Lediglich eine weitere Bewerberin sei als in geringerem Ausmaß geeignet beurteilt worden. Selbst, wenn eine Diskriminierung stattgefunden hätte, wäre ein Anspruch auf Bezugsdifferenz gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG auf maximal drei Monate zu beschränken. Auf die Stelle hätten sich insgesamt sieben Personen beworben, darunter auch die BF und der Mitbewerber Mag. römisch 40 . Nach der Entscheidung der Begutachtungskommission sei Mag. römisch 40 im Vergleich zur BF der bei weitem besser geeignete Kandidat. Die jeweiligen Bepunktungen zu den einzelnen Anforderungsdimensionen seien im Protokoll der Begutachtungskommission sowie im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und umfassend begründet worden. Das Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2017, W213 2009768, spreche nicht davon, dass Führungsfunktionen außerhalb des Bundesdienstes überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften. Betreffend die Anforderungsdimensionen „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ sowie „persönliche Anforderungen“ hätten sich gegenüber der sehr praxisnahen Präsentation von Mag. römisch 40 Schwächen bei der BF ergeben. Sie sei daher aufgrund des vor allem im Hearing gewonnen persönlichen Eindrucks weniger geeignet erschienen, wobei bei der Vorstandsfunktion vor allem die soziale Kompetenz, das Auftreten, das Artikulieren und die Lösungskompetenz bedeutend seien. Mag. römisch 40 sei für die ausgeschriebene Funktion bei weitem besser qualifiziert als die BF. Die BF hätte keine Chance auf Bestellung gehabt, weil sei selbst unter Außerachtlassung der Bewerbung des Mag. römisch 40 im Hinblick auf die bessere Eignung vier weiterer Bewerber bzw. Bewerberinnen nicht ernannt worden wäre. Lediglich eine weitere Bewerberin sei als in geringerem Ausmaß geeignet beurteilt worden. Selbst, wenn eine Diskriminierung stattgefunden hätte, wäre ein Anspruch auf Bezugsdifferenz gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG auf maximal drei Monate zu beschränken. Das Ergebnis des Gutachtens der Bundesgleichbehandlungskommission sei falsch. Zur Ansicht der Bundesgleichbehandlungskommission, wonach innerhalb desselben Eignungskalküls nicht weiter differenziert werden dürfe und daher die BF trotz des Punktevorsprungs des Mag. XXXX aufgrund einer Einreihung in dasselbe Kalkül ernannt hätte werden müssen, sei auf 1 OB 13/12m zu verweisen, wonach es nicht unvertretbar sei, wenn im Hinblick auf eine allenfalls gleiche Eignung innerhalb von vier oder fünf Bewertungsstufen zusätzliche Differenzierungen vorgenommen würden. Gerade in der höchsten Eignungsstufe könnten durchaus erhebliche Unterschiede in der Eignung für eine bestimmte Planstelle vorkommen und gerade in solchen Fällen würde das bloß formale Abstellen auf die Eignungsstufe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Mitbewerbern führen. Für eine Zulässigkeit einer gewissen „Feinabstufung“ spreche auch die Judikatur des EuGH. Eine derartige Feinabstufung sei jedenfalls rechtlich vertretbar. Zur Ansicht der Bundesgleichbehandlungskommission, wonach innerhalb desselben Eignungskalküls nicht weiter differenziert werden dürfe und daher die BF trotz des Punktevorsprungs des Mag. römisch 40 aufgrund einer Einreihung in dasselbe Kalkül ernannt hätte werden müssen, sei auf 1 OB 13/12m zu verweisen, wonach es nicht unvertretbar sei, wenn im Hinblick auf eine allenfalls gleiche Eignung innerhalb von vier oder fünf Bewertungsstufen zusätzliche Differenzierungen vorgenommen würden. Gerade in der höchsten Eignungsstufe könnten durchaus erhebliche Unterschiede in der Eignung für eine bestimmte Planstelle vorkommen und gerade in solchen Fällen würde das bloß formale Abstellen auf die Eignungsstufe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Mitbewerbern führen. Für eine Zulässigkeit einer gewissen „Feinabstufung“ spreche auch die Judikatur des EuGH. Eine derartige Feinabstufung sei jedenfalls rechtlich vertretbar. Da Mag. XXXX 82,5 % Punkte erhalten habe, die BF lediglich 72,7, bestehe gerade keine gleiche Eignung. Ungeachtet dessen können auch im Sinne des § 11c B-GlBG in der Person von Mag. XXXX liegende Gründe herangezogen werden. Er verfüge über eine über die organisationsinternen Prozesse der Finanzverwaltung hinausgehende umfassende Organisationskompetenz, eine Fachkompetenz in einer Vielzahl anderer Bereiche und umfassende Kommunikationskompetenz (zentrale Anlaufstelle für alle Bürger in den verschiedensten Lebenslagen). Die Kompetenzen zeichneten Mag. XXXX in seiner Gesamtpersönlichkeit aus. Da Mag. römisch 40 82,5 % Punkte erhalten habe, die BF lediglich 72,7, bestehe gerade keine gleiche Eignung. Ungeachtet dessen können auch im Sinne des Paragraph 11 c, B-GlBG in der Person von Mag. römisch 40 liegende Gründe herangezogen werden. Er verfüge über eine über die organisationsinternen Prozesse der Finanzverwaltung hinausgehende umfassende Organisationskompetenz, eine Fachkompetenz in einer Vielzahl anderer Bereiche und umfassende Kommunikationskompetenz (zentrale Anlaufstelle für alle Bürger in den verschiedensten Lebenslagen). Die Kompetenzen zeichneten Mag. römisch 40 in seiner Gesamtpersönlichkeit aus. Im Übrigen sei eine Entschädigung von EUR 10.000,- jedenfalls überhöht. 1.
- Am 12.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei sowie HR Mag. XXXX , Mag. XXXX , ADir XXXX , ADir XXXX , ADir XXXX und ADir XXXX als Zeugen vernommen und weitere Urkunden vorgelegt wurden.1.
- Am 12.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei sowie HR Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 , ADir römisch 40 , ADir römisch 40 , ADir römisch 40 und ADir römisch 40 als Zeugen vernommen und weitere Urkunden vorgelegt wurden. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
- Folgender Sachverhalt steht fest: 2.
- Die gegenständlich zu besetzende Funktion einer Vorständin/eines Vorstands des Finanzamts B-R-S wurde gemäß Ausschreibungsgesetz (AusG) mit Ende der Bewerbungsfrist 24.01.2017 wie folgt ausgeschrieben: „Wertigkeit/Einstufung: A1/6, Dienststelle: Finanzamt XXXX , Dienststelle: Finanzamt römisch 40 , Dienstort: XXXX , Dienstort: römisch 40 , Beschäftigungsausmaß: Vollzeit, Aufgaben und Tätigkeiten: Selbstständige und eigenverantwortliche Leitung der Behörde in organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht. Steuerung der Dienstbehörde nach den Grundsätzen des New Public Managements Umfassende Führungstätigkeit (inklusive Personalauswahl, Personaleinsatzsteuerung sowie unmittelbare Personalentwicklung) Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Zentralleitung Durchführung von Verhandlungen sowie Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Organen der Personalvertretung Erfordernisse verpflichtend: , Erfordernisse verpflichtend: Österreichische Staatsbürgerschaft Erfolgreicher Abschluss eines Rechts- oder Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschulmasterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges in den Bereichen Recht und Wirtschaft oder des Aufstiegskurses gemäß Z 1 Punkt 1.
- der Anlage 1 zum BDG.Erfolgreicher Abschluss eines Rechts- oder Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschulmasterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges in den Bereichen Recht und Wirtschaft oder des Aufstiegskurses gemäß Ziffer eins, Punkt 1.
- der Anlage 1 zum BDG. Anforderungsdimensionen: Ausbildung/Berufserfahrung: Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 wünschenswert Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert Mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung (Projektleitung und Stellvertretung) Berufserfahrung in mehreren Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung wünschenswert Gewichtung in Prozent: 20Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung wünschenswert, , Gewichtung in Prozent: 20 Fach- und Managementwissen: , Fach- und Managementwissen: Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse (Personalmanagement, Controlling, IWP etc.) Praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) sowie Kenntnisse einer weiteren EU-Amtssprache wünschenswert Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes Gewichtung in Prozent: 25Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes , , Gewichtung in Prozent: 25 Lösungs- und Umsetzungskompetenz:, Lösungs- und Umsetzungskompetenz: Strategie und Zielorientierung Konzeptive Kompetenz Wirtschaftliches Denken und Handeln Handlungs- und Ergebnisorientierung Arbeitsorganisation/Projektmanagement Gewichtung in Prozent: 25 Persönliche Anforderungen: Repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit Kunden- und Serviceorientierung Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung sowie zur Potentialförderung der MitarbeiterInnen Innovationsfähigkeit Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit Verhandlungsfähigkeit Gewichtung in Prozent: 30 Gleichbehandlungsklausel: Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. 11c des BGlG werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind, wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung in der Funktion bevorzugt. Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach Paragraph 11 b, bzw. 11c des BGlG werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind, wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung in der Funktion bevorzugt. Mit der Bewerbung erklären sich die Bewerberinnen und Bewerber bereit, sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen (Beilage 3).“ 2.
- Die BF bewarb sich am 09.01.2017 mit folgender Bewerbung (Beilage 2): „Ich trat am 01.09.1982 in die Finanzverwaltung ein und absolvierte meine Grundausbildung beim Finanzamt XXXX . Im Juni 1985 legte ich meine Dienstprüfung für den höheren Finanzdienst mit Auszeichnung in „Buchführung und Bilanzwesen“ ab. Anschließend wurde mir die Leitung der Veranlagungsabteilung beim Finanzamt XXXX übertragen. Ich hatte diese Funktion bis 1988 und ab 1991 bis Ende März 2005 durchgehend inne. 1986 übernahm ich zusätzlich die Leitung der Strafsachenstelle. Gleichzeitig war ich auch Fachbereichsleiter für Einkommenssteuer, Verfahrensrecht, Bewertung und Gebewerbesteuer und war mi der Bearbeitung der Rechtsmittel von fünf Referaten betraut. 1998 wurde ich Mitglied des Spruchsenates. Im Jahr 2000 trat ich der Englisch Contact Group bei, um mein Vokabular im Bereich des Steuerrechts zu erweitern. In den Jahren 1999, 2003 und 2007 nahm ich an Fiscalis-Austauschprogrammen teil und lernte auf diese Weise die Finanzverwaltungen von Dänemark, Tschechien und Frankreich kennen. Im Jahr 2000 verbachte ich im Rahmen eines anderen Beamten-Austauschprogrammes einen Monat bei der schwedischen Finanzverwaltung in Stockholm. Im Gegenzug betreute und organisierte ich auch Besuchsprogramme für Gäste aus Schweden, Estland und Polen. Im Jahr 2003 wurde ich Frauenbeauftragte für den Standort XXXX . Im April 2005 betraute man mich mit der Funktion der Fachvorständin beim FA B-R-S und wurde ich damit automatisch auch Stellvertreterin des Vorstandes. „Ich trat am 01.09.1982 in die Finanzverwaltung ein und absolvierte meine Grundausbildung beim Finanzamt römisch 40 . Im Juni 1985 legte ich meine Dienstprüfung für den höheren Finanzdienst mit Auszeichnung in „Buchführung und Bilanzwesen“ ab. Anschließend wurde mir die Leitung der Veranlagungsabteilung beim Finanzamt römisch 40 übertragen. Ich hatte diese Funktion bis 1988 und ab 1991 bis Ende März 2005 durchgehend inne. 1986 übernahm ich zusätzlich die Leitung der Strafsachenstelle. Gleichzeitig war ich auch Fachbereichsleiter für Einkommenssteuer, Verfahrensrecht, Bewertung und Gebewerbesteuer und war mi der Bearbeitung der Rechtsmittel von fünf Referaten betraut. 1998 wurde ich Mitglied des Spruchsenates. Im Jahr 2000 trat ich der Englisch Contact Group bei, um mein Vokabular im Bereich des Steuerrechts zu erweitern. In den Jahren 1999, 2003 und 2007 nahm ich an Fiscalis-Austauschprogrammen teil und lernte auf diese Weise die Finanzverwaltungen von Dänemark, Tschechien und Frankreich kennen. Im Jahr 2000 verbachte ich im Rahmen eines anderen Beamten-Austauschprogrammes einen Monat bei der schwedischen Finanzverwaltung in Stockholm. Im Gegenzug betreute und organisierte ich auch Besuchsprogramme für Gäste aus Schweden, Estland und Polen. Im Jahr 2003 wurde ich Frauenbeauftragte für den Standort römisch 40 . Im April 2005 betraute man mich mit der Funktion der Fachvorständin beim FA B-R-S und wurde ich damit automatisch auch Stellvertreterin des Vorstandes. Mit meinem Fachbereichsteam war ich ständig bemüht, den Mitarbeitern den bestmöglichen Support angedeihen zu lassen. Zahlreiche interne Bildungsveranstaltungen und Workshops dienten der Vertiefung des Wissens der Mitarbeiter und der Beseitigung von Bearbeitungsmängeln. Rasche und richtige Beantwortungen von externen Auskunftsersuchen und ein kompetenter Umgang mit Bürgern und Steuerberatern dienten dem Ansehen der örtlichen Finanzverwaltung. Als Ausbildungsleiterin begleitete und überwachte ich die Ausbildung einer großen Anzahl von Neueinsteigern, Umsteigern und Lehrlingen. Im Jahr 2012 absolvierte ich ein zertifiziertes LAP-Training für Prüfer/innen bei der WKO und war wiederholt als Prüferin bei den Lehrabschlussprüfungen im Einsatz. Für die Qualität der Ausbildung beim FA B-R-S zeichnet eine nicht unbeträchtliche Zahl an Auszeichnungen. Im Juni 2016 wurde mir zusätzlich zu meiner Funktion als Fachvorständin auch die Vorstandstätigkeit „praktisch“ angeschwemmt. Offiziell wurde mir die interimistische Leitung des Amtes mit 01.10.2016 übertragen. Trotz der Doppelfunktion gelang es mir durch diverse Maßnahmen den Arbeitsrückstand in Grenzen zu halten bzw. in verschiedenen Bereichen gemeinsam mit den Teamleitern den Output sogar zu steigern. Aufgrund der langjährigen Erfahrungen sind mir die Arbeitsabläufe bekannt und ich kenne meine Mitarbeiter, denen ich stets auf Augenhöhe begegne und die mir dies mit Respekt danken. Aus diesem Grund würde ich mich freuen, die Vorstandstätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen und ersuche, meine Bewerbung zu berücksichtigen.“ Der Bewerbung waren angeschlossen: Karriereprofil mit persönlichen Daten und Ausbildungen: Daraus ergibt sich das Geburtsdatum XXXX und ein Studienabschluss der Rechtswissenschaften in Salzburg 1981, weiters nicht abgeschlossene Studien der pädagogischen Akademie für Geistes- und Kulturwissenschaften. Neben der beruflichen Erfahrung in der Finanzverwaltung ergibt sich eine Gerichtspraxis zwischen April 1981 und Oktober 1982 beim Bezirksgericht XXXX und beim Landesgericht XXXX . Daraus ergibt sich das Geburtsdatum römisch 40 und ein Studienabschluss der Rechtswissenschaften in Salzburg 1981, weiters nicht abgeschlossene Studien der pädagogischen Akademie für Geistes- und Kulturwissenschaften. Neben der beruflichen Erfahrung in der Finanzverwaltung ergibt sich eine Gerichtspraxis zwischen April 1981 und Oktober 1982 beim Bezirksgericht römisch 40 und beim Landesgericht römisch 40 . Es liegt weiters bei eine Bescheinigungsliste über Fortbildungsveranstaltungen, Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifizierungen für Fortbildungen, ein Management Degree des Lehrgangs des Bundesministeriums für Finanzen „Potentialorientiertes Management“ des Hernstein Institut 2006 sowie ein Schreiben von November 2016, gezeichnet von Hofrat Mag. XXXX , mit folgendem Inhalt:Es liegt weiters bei eine Bescheinigungsliste über Fortbildungsveranstaltungen, Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifizierungen für Fortbildungen, ein Management Degree des Lehrgangs des Bundesministeriums für Finanzen „Potentialorientiertes Management“ des Hernstein Institut 2006 sowie ein Schreiben von November 2016, gezeichnet von Hofrat Mag. römisch 40 , mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Frau XXXX , liebe XXXX !„Sehr geehrte Frau römisch 40 , liebe römisch 40 ! Im Rahmen des rein leistungsorientierten Teils der Belohnungen für 2016 kann Bediensteten mit herausragenden Leistungen eine Belohnung zuerkannt werden. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie aufgrund Ihrer Leistungen in diesem Jahr einen Betrag von EUR 2.500,- erhalten. Nehmen Sie bitte gleichzeitig zur Kenntnis, dass es sich bei der Ihnen gewährten Belohnung um eine freiwillige Zuwendung des Dienstgebers handelt und Ihnen aus der Gewährung dieser Belohnung kein Anspruch auf künftige gleichartige Zuwendungen erwächst. Wir danken Ihnen recht herzlich für Ihre bisherigen Leistungen und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.“ 2.
- Mit Mail vom 20.01.2017 übersandte Mag. XXXX ein Bewerbungsschreiben vom gleichen Tag mit folgendem Inhalt: 2.
- Mit Mail vom 20.01.2017 übersandte Mag. römisch 40 ein Bewerbungsschreiben vom gleichen Tag mit folgendem Inhalt: „Aufgrund der o.a. Ausschreibung bewerbe ich mich um die Funktion Vorständin/Vorstand des FA B-R-S mit Dienstort XXXX .„Aufgrund der o.a. Ausschreibung bewerbe ich mich um die Funktion Vorständin/Vorstand des FA B-R-S mit Dienstort römisch 40 . Beruflicher Werdegang im öffentlichen Dienst: Am
- Juli 1997 begann ich beim Landesgendarmeriekommando OÖ die Ausbildung zum Gendarmeriebeamten. Nach Ablegung der Dienstprüfung versah ich in der Zeit von Juni 1999 bis Juni 2005 Dienst am Grenzüberwachungsposten XXXX , am Gendarmerieposten XXXX und in der Kriminalabteilung Oberösterreich. Im November 2003 schloss ich berufsbegleitend das Studium der Handelswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität Linz ab. Mit Juli 2005 erfolgte meine Versetzung in die sicherheits- und kriminalpolizeiliche Abteilung der Sicherheitsdirektion OÖ. Zusätzlich schloss ich die Ausbildung zum dienstführenden Polizeibeamten mit Dienstprüfung im April 2006 an der Sicherheitsakademie ab. Am
- Juli 1997 begann ich beim Landesgendarmeriekommando OÖ die Ausbildung zum Gendarmeriebeamten. Nach Ablegung der Dienstprüfung versah ich in der Zeit von Juni 1999 bis Juni 2005 Dienst am Grenzüberwachungsposten römisch 40 , am Gendarmerieposten römisch 40 und in der Kriminalabteilung Oberösterreich. Im November 2003 schloss ich berufsbegleitend das Studium der Handelswissenschaften an der Johannes-Kepler-Universität Linz ab. Mit Juli 2005 erfolgte meine Versetzung in die sicherheits- und kriminalpolizeiliche Abteilung der Sicherheitsdirektion OÖ. Zusätzlich schloss ich die Ausbildung zum dienstführenden Polizeibeamten mit Dienstprüfung im April 2006 an der Sicherheitsakademie ab. Aufgrund meines Versetzungsansuchens zum BMF erfolgte in der Zeit von März bis Juni 2007 eine Dienstzuteilung zum Finanzamt Linz mit anschließender Versetzung. Mit Februar 2008 wechselte ich in den Fachbereich des FA XXXX und wurde nach Abschluss der A1 Grundausbildung Steuerverwaltung als Fachreferent mit den Aufgabengebieten Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und Gebühren betraut. Seit Jänner 2009 übe ich in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte die Funktion des Controllers im Bereich regionales Controlling und Budget aus. Ergänzend zu meiner regulären Tätigkeit im Finanzresort lernte ich im Herbst 2011 im Rahmen einer einmonatigen Stage an der ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel – Abteilung Finanz und Währungsangelegenheiten – die Arbeitsweisen auf dem Gebiet Budget, Steuer und Zoll im EU-Kontext kennen. Weiters sammelte ich Erfahrungen in der Betrugsbekämpfung des BMF anlässlich einer sechswöchigen Rotation in der Abteilung IV/3 sowie einer dreimonatigen Dienstzuteilung zum Kompetenzcenter Glückspiel des FA GVG. Aufgrund meines Versetzungsansuchens zum BMF erfolgte in der Zeit von März bis Juni 2007 eine Dienstzuteilung zum Finanzamt Linz mit anschließender Versetzung. Mit Februar 2008 wechselte ich in den Fachbereich des FA römisch 40 und wurde nach Abschluss der A1 Grundausbildung Steuerverwaltung als Fachreferent mit den Aufgabengebieten Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und Gebühren betraut. Seit Jänner 2009 übe ich in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte die Funktion des Controllers im Bereich regionales Controlling und Budget aus. Ergänzend zu meiner regulären Tätigkeit im Finanzresort lernte ich im Herbst 2011 im Rahmen einer einmonatigen Stage an der ständigen Vertretung Österreichs in Brüssel – Abteilung Finanz und Währungsangelegenheiten – die Arbeitsweisen auf dem Gebiet Budget, Steuer und Zoll im EU-Kontext kennen. Weiters sammelte ich Erfahrungen in der Betrugsbekämpfung des BMF anlässlich einer sechswöchigen Rotation in der Abteilung IV/3 sowie einer dreimonatigen Dienstzuteilung zum Kompetenzcenter Glückspiel des FA GVG. Auf Ebene der oberösterreichischen Gemeindeverwaltung wurde ich im September 2015 zum Bürgermeister der Gemeinde XXXX gewählt und am
- Oktober 2015 angelobt. Seither übe ich diese Funktion nebenberuflich aus und nehme als Behördenleiter die Aufgaben des Vorstands des Gemeindeamts XXXX wahr.Auf Ebene der oberösterreichischen Gemeindeverwaltung wurde ich im September 2015 zum Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 gewählt und am
- Oktober 2015 angelobt. Seither übe ich diese Funktion nebenberuflich aus und nehme als Behördenleiter die Aufgaben des Vorstands des Gemeindeamts römisch 40 wahr. Bewerbungsmotivation: Mein Interesse zur Ausübung der Vorstandsfunktion ergibt sich einerseits aus meinen im Finanzresort bisher gesammelten Erfahrungen, vor allem aus der nunmehr achtjährigen Tätigkeit im Bereich des regionalen Budget-Controllings mit den Controlling-, Analyse- und Planungsaufgaben als Querschnittsmaterie. Die damit verbundenen Einblicke in die Organisations-, Ablauf- und Entscheidungsstruktur der Finanz- und Zollämter resultieren auf der Controller-Support-Funktion für Regionalmanagement und Geschäftsleitung in personellen, infrastrukturellen und allgemeinen Themen mit budgetärem Bezug. Diese praktischen Erfahrungen werden durch meine Vortragstätigkeiten im Bereich Haushaltsrecht und Haushaltsrechtreform auf Grundlage der New Public Managementprinzipien abgerundet. Weiterer wesentlicher Faktor für meinen Wunsch zur Ausübung der ausgeschriebenen Vorstandsfunktion sind die bereits gewonnenen Erfahrungen als Vorgesetzter im Rahmen meiner nebenberuflich ausgeübten Bürgermeistertätigkeit. Als Vorstand des Gemeindeamtes XXXX übe ich die Funktion als Führungskraft sowohl als unmittelbarer Dienstvorgesetzter und Behördenleiter auf Verwaltungsebene, als auch als Vorsitzender im Gemeindevorstand und Gemeinderat aus. Weiterer wesentlicher Faktor für meinen Wunsch zur Ausübung der ausgeschriebenen Vorstandsfunktion sind die bereits gewonnenen Erfahrungen als Vorgesetzter im Rahmen meiner nebenberuflich ausgeübten Bürgermeistertätigkeit. Als Vorstand des Gemeindeamtes römisch 40 übe ich die Funktion als Führungskraft sowohl als unmittelbarer Dienstvorgesetzter und Behördenleiter auf Verwaltungsebene, als auch als Vorsitzender im Gemeindevorstand und Gemeinderat aus. Als besonders interessant und attraktiv an Führungs- und Leitungsfunktionen empfinde ich die sich in einem bestimmten Rahmen bietenden Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund von Reformnotwendigkeiten und Maßnahmen zu Strukturveränderungen, von denen ich solche beispielsweise auf Gemeindeebene bereits erfolgreich umsetzen konnte. Begleitend zu den angeführten Tätigkeiten absolvierte ich bereits einige Nachwuchsführungskräfteseminare und nehme seit Jänner 2017 am Managemententwicklungsprogramm des BMF teil. In diesem Zusammenhang sehe ich für die Mitarbeitermotivation und Zielerreichung eine Führungsarbeit auf Basis von Kooperation, Ehrlichkeit, Transparenz, Ziel- und Ergebnisorientierung als unumgänglich. Dabei ist es für die Führungskraft selbst erforderlich, für den eigenen Lern- und Entwicklungsprozess laufend bereit zu sein. Meine sowohl im Finanz- und Innenresort als auch in der Gemeindeverwaltung bisher erworbenen Kompetenzen und Erfahrungen möchte ich gerne weiterentwickeln und würde mich in diesem Kontext durch die Übernahme der Funktion des Vorstandes des FA B-R-S sehr gerne neuen Herausforderungen stellen.“ Angeschlossen ist ein Lebenslauf, aus dem sich ein Geburtsdatum XXXX ergibt. Im Bereich des BMF ergibt sich eine Tätigkeit im Finanzamt Linz von 03/2007 bis 01/2008 (Ausbildungsumlauf, Strafsachenstelle und Dienstprüfung A1 Strafverwaltung), im Finanzamt XXXX als Fachreferent Schwerpunkt Gebühren und KIAB von 02/2008 bis 12/2008 sowie eine Tätigkeit ab 01/2009 im SZK Mitte, regionales Controlling und Budget, als Controller (Budgetplanung, Abweichungsanalysen, Kostenrechnung, Monatsvoranschläge sowie Vortragstätigkeiten Haushaltsrecht). Weiters ergibt sich daraus eine gewerkschaftliche Tätigkeit als vorsitzender Stellvertreter des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses beim SZK OÖ ab 10/
- Mag. XXXX besuchte die Handelsakademie und absolvierte ein Studium der Handelswissenschaften an der JKU, das er im November 2003 beendete. Im Sommersemester 2003 absolvierte er ein Auslandsseminar an der Universität Linköping, Schweden. Angeschlossen ist ein Lebenslauf, aus dem sich ein Geburtsdatum römisch 40 ergibt. Im Bereich des BMF ergibt sich eine Tätigkeit im Finanzamt Linz von 03 aus 2007, bis 01 aus 2008, (Ausbildungsumlauf, Strafsachenstelle und Dienstprüfung A1 Strafverwaltung), im Finanzamt römisch 40 als Fachreferent Schwerpunkt Gebühren und KIAB von 02 aus 2008, bis 12 aus 2008, sowie eine Tätigkeit ab 01 aus 2009, im SZK Mitte, regionales Controlling und Budget, als Controller (Budgetplanung, Abweichungsanalysen, Kostenrechnung, Monatsvoranschläge sowie Vortragstätigkeiten Haushaltsrecht). Weiters ergibt sich daraus eine gewerkschaftliche Tätigkeit als vorsitzender Stellvertreter des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses beim SZK OÖ ab 10 aus 2015,. Mag. römisch 40 besuchte die Handelsakademie und absolvierte ein Studium der Handelswissenschaften an der JKU, das er im November 2003 beendete. Im Sommersemester 2003 absolvierte er ein Auslandsseminar an der Universität Linköping, Schweden. Persönliche Fähigkeiten, Kompetenzen und Funktionen: Sprachen: Englisch: verhandlungssicher, Spanisch: erweiterte Schulkenntnisse Französisch: Schulkennnisse. Soziale Kompetenzen: Teamgeist und Führungsqualität, erworben durch Engagement im Beruf und bei ehrenamtlichen Tätigkeit, ziel- und ergebnisorientiert, gute Koordinierungs- und Organisationsfähigkeiten, strukturierte und prozessorientierte Arbeitsweise, Leistungs- und Umsetzungswille, Loyalität und Ausgeglichenheit. Ehrenamtliche Funktionen: Musikverein XXXX Musikverein römisch 40 Hobbies: Langlaufen, Ski fahren und Schwimmen (staatlich geprüfter Schwimmlehrwart). Angeschlossen ist eine Aufstellung über dienstliche Ausbildungen sowie ein „Bericht des Vorgesetzten, Stand 06/2016, erfolgt durch Mag. XXXX .Angeschlossen ist eine Aufstellung über dienstliche Ausbildungen sowie ein „Bericht des Vorgesetzten, Stand 06 aus 2016,, erfolgt durch Mag. römisch 40 . Der Kasten „Fähigkeiten/Anforderungen – Berufserfahrung“ (anzukreuzen wären Kästchen von 0 bis 4) ist nicht ausgefüllt und enthält folgende Bemerkung: „Da Mag. XXXX bisher keine Erfahrung in leitender Tätigkeit bzw. Projektleitung in der Finanzverwaltung hat, kann keine Beurteilung abgegeben werden. „Da Mag. römisch 40 bisher keine Erfahrung in leitender Tätigkeit bzw. Projektleitung in der Finanzverwaltung hat, kann keine Beurteilung abgegeben werden. Bisherige Berufserfahrung in der Finanzverwaltung: Grundausbildung, anschließend regionales Controlling und Budget Mitte sowie Absolvierung von Rotationen im BMF.“ Im Kasten „Fach- und Managementwissen“ ist lediglich die Zeile „Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes“ ausgefüllt und dort Punkt 4 angekreuzt. Nicht ausgefüllt sind die Zeilen „Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse (Personalmanagement, Controlling IWP etc.)“, „praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten“ sowie „Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) sowie Kenntnisse einer weiteren EU-Amtssprache wünschenswert“. Dazu ist angemerkt: „Mag. XXXX war – nach Absolvierung der Grundausbildung – seit 2009 im regionalen Controlling und Budget Mitte tätig und hat sich daher Organisationswissen über relevante organisationsinterne Prozesse angeeignet. Die Kenntnisse im Bereich des Abgabenrechts können nicht beurteilt werden. Aufgrund seiner bisherigen Auslandsaufenthalte weist Mag. XXXX sicherlich Englischkenntnisse auf, die jedoch im Detail nicht beurteilt werden können.“„Mag. römisch 40 war – nach Absolvierung der Grundausbildung – seit 2009 im regionalen Controlling und Budget Mitte tätig und hat sich daher Organisationswissen über relevante organisationsinterne Prozesse angeeignet. Die Kenntnisse im Bereich des Abgabenrechts können nicht beurteilt werden. Aufgrund seiner bisherigen Auslandsaufenthalte weist Mag. römisch 40 sicherlich Englischkenntnisse auf, die jedoch im Detail nicht beurteilt werden können.“ „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“: Hier sind die Zeilen „Strategie und Zielorientierung“, „wirtschaftliches Denken und Handeln“, „Handlungs- und Ergebnisorientierung“ sowie „Arbeitsorganisation und Projektmanagement“ mit 4 und die Zeile „konzeptive Kompetenz“ mit 3 beurteilt. Bei „persönliche Anforderungen“ sind die Zeilen „repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit“, „Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit“ sowie „Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit“ mit 4 und die Zeilen „Kunden- und Serviceorientierung“, „Innovationsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit“ jeweils mit 3 angekreuzt. Weiters wird ausgeführt: „Mag. XXXX hat eine hohe Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung und hat im Rahmen seiner Tätigkeit unter anderem eigenverantwortlich die Vortrags- und Einschulungstätigkeit anlässlich von MEP-/FEP-Programmen und Infoveranstaltungen des regionalen Controllings übernommen.“ „Mag. römisch 40 hat eine hohe Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung und hat im Rahmen seiner Tätigkeit unter anderem eigenverantwortlich die Vortrags- und Einschulungstätigkeit anlässlich von MEP-/FEP-Programmen und Infoveranstaltungen des regionalen Controllings übernommen.“ 2.
- Auf die gegenständliche Funktion bewarben sich: HR XXXX BA, Fachexpertin Spezialprüferin der Großbetriebsprüfung XXXX ,HR römisch 40 BA, Fachexpertin Spezialprüferin der Großbetriebsprüfung römisch 40 , Mag. XXXX , Controller, Assistent Leistungssteuerung der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte/regionales Controlling und Budget, Mag. römisch 40 , Controller, Assistent Leistungssteuerung der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte/regionales Controlling und Budget, HR XXXX , Fachvorständin und interimistische Vorständin des FA B-R-S, HR römisch 40 , Fachvorständin und interimistische Vorständin des FA B-R-S, Mag. XXXX LLB.oec.MA, externe Bewerberin, betriebswirtschaftliche Referentin der Stadtgemeinde XXXX und Universitätsassistentin an der Universität XXXX , Mag. römisch 40 LLB.oec.MA, externe Bewerberin, betriebswirtschaftliche Referentin der Stadtgemeinde römisch 40 und Universitätsassistentin an der Universität römisch 40 , HR XXXX MA, Leiter Strafsachen des Finanzamts XXXX , HR römisch 40 MA, Leiter Strafsachen des Finanzamts römisch 40 , MR Mag. (FH) XXXX , Leiterin der Applikationsabgabenfestsetzung in der Sektion V des Bundesministeriums für Finanzen sowie MR Mag. (FH) römisch 40 , Leiterin der Applikationsabgabenfestsetzung in der Sektion römisch fünf des Bundesministeriums für Finanzen sowie OR XXXX , Fachexperte Spezialprüfer der Großbetriebsprüfung. OR römisch 40 , Fachexperte Spezialprüfer der Großbetriebsprüfung. 2.5.
- Am 13.02.2017 fand von 08.45 Uhr bis 18.15 Uhr eine Sitzung der Begutachtungskommission in Gegenwart der Gleichbehandlungsbeauftragten und einer Prozessbegleiterin in folgender Besetzung statt: HR Mag. XXXX , Vorsitzender der Begutachtungskommission, HR Mag. römisch 40 , Vorsitzender der Begutachtungskommission, MR Mag. XXXX , Mitglied der Begutachtungskommission, MR Mag. römisch 40 , Mitglied der Begutachtungskommission, AD XXXX , Gewerkschaft öffentlicher Dienst, AD römisch 40 , Gewerkschaft öffentlicher Dienst, AD XXXX , Zentralausschuss beim BMF, AD römisch 40 , Zentralausschuss beim BMF, AD RR XXXX (iV der eingeladenen und entsendeten FOI XXXX ), Gleichbehandlungsbeauftragte, AD RR römisch 40 (iV der eingeladenen und entsendeten FOI römisch 40 ), Gleichbehandlungsbeauftragte, AD XXXX , Prozessbegleiterin. AD römisch 40 , Prozessbegleiterin. Der Ablauf umfasste bei jedem Bewerber eine Selbstpräsentation von ca. 10 Minuten sowie situative Fragestellungen durch Kommissionsmitglieder und Gleichbehandlungsbeauftragte. Laut der Tagesordnung waren die angeforderten, übermittelten und der Kommission vorliegenden Berichte der unmittelbaren Vorgesetzten für die in der Finanzverwaltung tätigen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, wobei für die Bewerber HR XXXX , Mag. XXXX und OR XXXX aufgrund der Aktualität die Vorgesetztenberichte von Dezember 2018 herangezogen werden, die im Rahmen der Sitzung der Begutachtungskommission für die Funktion Vorständin/Vorstand des Finanzamts XXXX angefordert wurden. Der Ablauf umfasste bei jedem Bewerber eine Selbstpräsentation von ca. 10 Minuten sowie situative Fragestellungen durch Kommissionsmitglieder und Gleichbehandlungsbeauftragte. Laut der Tagesordnung waren die angeforderten, übermittelten und der Kommission vorliegenden Berichte der unmittelbaren Vorgesetzten für die in der Finanzverwaltung tätigen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, wobei für die Bewerber HR römisch 40 , Mag. römisch 40 und OR römisch 40 aufgrund der Aktualität die Vorgesetztenberichte von Dezember 2018 herangezogen werden, die im Rahmen der Sitzung der Begutachtungskommission für die Funktion Vorständin/Vorstand des Finanzamts römisch 40 angefordert wurden. Weiters wurden die Kalküle festgelegt, wobei in hohem Ausmaß geeignet 69 % bis 85 % von möglichen 100 % der Erfüllung der Anforderungskriterien unter Berücksichtigung der Gewichtung der jeweiligen Anforderungsdimensionen umfasst. 2.5.
- Aus dem Gutachten ergeben sich folgende tatsächliche berufliche Werdegänge und Qualifikationen der Bewerber und deren Beurteilungen durch die Begutachtungskommission: HR XXXX BA: HR römisch 40 BA: Geboren XXXX 1964, Fachexpertin Spezialprüferin in der Großbetriebsprüfung, whft. XXXX und XXXX .Geboren römisch 40 1964, Fachexpertin Spezialprüferin in der Großbetriebsprüfung, whft. römisch 40 und römisch 40 . Seit 1984 in der Finanzverwaltung, seit 01.09.2010 in A
- Sie begann beim FA für Gebühren und Verkehrssteuern, in der Folge Prüferin; von 10/2002 bis 10/2003 im Reformteam des BMF, Mitglied der Change-Group, Vorstandsassistentin Finanzamt XXXX , Studium Public-Management; seit 2007 Großbetriebsprüferin Standort XXXX , nur sehr eingeschränkte Führungserfahrung im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung als Vorstandsassistentin beim (gemeint wohl) FA XXXX ), wobei sie in dieser Funktion überwiegend im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und in der Organisation von Schulbesuchen tätig war. Seit 1984 in der Finanzverwaltung, seit 01.09.2010 in A
- Sie begann beim FA für Gebühren und Verkehrssteuern, in der Folge Prüferin; von 10 aus 2002, bis 10 aus 2003, im Reformteam des BMF, Mitglied der Change-Group, Vorstandsassistentin Finanzamt römisch 40 , Studium Public-Management; seit 2007 Großbetriebsprüferin Standort römisch 40 , nur sehr eingeschränkte Führungserfahrung im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung als Vorstandsassistentin beim (gemeint wohl) FA römisch 40 ), wobei sie in dieser Funktion überwiegend im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und in der Organisation von Schulbesuchen tätig war. Zusatzqualifikationen: Managementlehrgang BMF, Teilnahme am Managemententwicklungsprogramm der Finanzverwaltung, Ausbildung zur zertifizierten Trainerin am WIFI-Institut, Ausbildung für den Concours der Europäischen Union, Schulbuchautorin für Rechnungswesen, Tätigkeit als Wirtschaftscoach. „Das geforderte Fach- und Managementwissen liegt aufgrund der bislang ausgeübten einschlägigen Tätigkeiten und der Zusatzausbildungen vor und wird vom Vorsitzenden entsprechend beurteilt. Lösungs- und Umsetzungskompetenz wird vom unmittelbaren Vorgesetzten in sehr gutem Ausmaße beurteilt, die Kommission beurteilt dies als jedenfalls nicht im umfassenden Maß vorliegend, da auf die Fragestellungen in der Kommission zu einem skizzierten Fallbeispiel aus dem Bereich der Organisation eines Finanzamtes nur sehr unkonkrete Antworten, verbunden mit theoretischen Schlagworten, gegeben wurden. Auch auf Fragestellungen im Bereich der Zusammenarbeit der verschiedenen Ebenen (BMF-SZK-Finanzamt) fehlte die Erwähnung des Zusammenwirkens mit der Personalabteilung bei geschilderten Problemfällen. Zu den persönlichen Anforderungen liegt eine ausgezeichnete Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten vor. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs konnte sich die Begutachtungskommission vom repräsentativen Auftreten und der sehr guten Kommunikationsfähigkeit, phasenweise jedoch in sehr weit ausladendem Ausmaß überzeugen. Sie trat selbstsicher auf, wirkte ruhig und kompetent, gab umfassende Antworten, oftmals jedoch in Form von „Management-standardisierten Texten“. Es zeigte sich das umfassende theoretische Managementwissen.“ OR Mag. XXXX : OR Mag. römisch 40 : Geboren XXXX .1973, wohnhaft XXXX Geboren römisch 40 .1973, wohnhaft römisch 40 Seit 2007 in der Finanzverwaltung. Seine Laufbahn im öffentlichen Dienst begann er nach Abschluss der HAK und des Präsenzdienstes beim BMI im Juli 1997 beim Landesgendarmeriekommando OÖ. Mit der Versetzung ins BMF zum FA XXXX 2007 erfolgte seine Überstellung in A1, da er 2003 das Studium der Handelswissenschaften abgeschlossen hatte. Nach Ausbildung FA XXXX und XXXX und Ablegung der Dienstprüfung im Oktober 2008 von 10/2008 bis 12/2008 FA XXXX als Fachreferent. Seit 1.1.2009 Controller in der Steuer- und Zollkoordination Mitte, Regionales Controlling und Budget. Erfolgreiche Aufnahme in das Managemententwicklungsprogramm samt Abschluss des
- Moduls.Seit 2007 in der Finanzverwaltung. Seine Laufbahn im öffentlichen Dienst begann er nach Abschluss der HAK und des Präsenzdienstes beim BMI im Juli 1997 beim Landesgendarmeriekommando OÖ. Mit der Versetzung ins BMF zum FA römisch 40 2007 erfolgte seine Überstellung in A1, da er 2003 das Studium der Handelswissenschaften abgeschlossen hatte. Nach Ausbildung FA römisch 40 und römisch 40 und Ablegung der Dienstprüfung im Oktober 2008 von 10 aus 2008, bis 12 aus 2008, FA römisch 40 als Fachreferent. Seit 1.1.2009 Controller in der Steuer- und Zollkoordination Mitte, Regionales Controlling und Budget. Erfolgreiche Aufnahme in das Managemententwicklungsprogramm samt Abschluss des
- Moduls. Zusatzqualifikationen: Dienstprüfung für dienstführende Polizeibeamte an der Sicherheitsakademie BMI Gewerkschaftliche Tätigkeit: seit 10/2015 vorsitzender Stellvertreter des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses SZK OÖGewerkschaftliche Tätigkeit: seit 10 aus 2015, vorsitzender Stellvertreter des gewerkschaftlichen Betriebsausschusses SZK OÖ Bürgermeister XXXX seit 09/2015Bürgermeister römisch 40 seit 09/2015 „Fach- und Managementwissen liegt aufgrund der bislang ausgeübten einschlägigen Tätigkeiten und der Zusatzausbildungen vor. Lösungs- und Umsetzungskompetenz wird von der unmittelbaren Vorgesetzten in hohem Ausmaß bestätigt. Bei der Präsentation wurde von ihm das Vorliegen der Lösungs- und Umsetzungskompetenz durch die erfolgreiche Ausübung des Bürgermeisteramts in der Gemeinde XXXX (ca. 600 EinwohnerInnen) untermauert. Seine Lösungskompetenz konnte er auch überzeugend durch die Vorstellung eines von ihm derzeit laufenden Projekts im Bereich der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit darlegen. In seiner Präsentation zeigte er anhand eines konkreten Beispiels (Auswirkungen der Reduzierung von Abgabenrückständen), dass ein Zusammenspiel von gesetzlichen Rahmenbedingungen, budgetären Gegebenheiten und organisatorischen Notwendigkeiten gefordert ist. Überhaupt war insgesamt in seiner Präsentation in sehr hohem Ausmaß ein Praxisbezug zu erkennen. Lösungs- und Umsetzungskompetenz wird von der unmittelbaren Vorgesetzten in hohem Ausmaß bestätigt. Bei der Präsentation wurde von ihm das Vorliegen der Lösungs- und Umsetzungskompetenz durch die erfolgreiche Ausübung des Bürgermeisteramts in der Gemeinde römisch 40 (ca. 600 EinwohnerInnen) untermauert. Seine Lösungskompetenz konnte er auch überzeugend durch die Vorstellung eines von ihm derzeit laufenden Projekts im Bereich der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit darlegen. In seiner Präsentation zeigte er anhand eines konkreten Beispiels (Auswirkungen der Reduzierung von Abgabenrückständen), dass ein Zusammenspiel von gesetzlichen Rahmenbedingungen, budgetären Gegebenheiten und organisatorischen Notwendigkeiten gefordert ist. Überhaupt war insgesamt in seiner Präsentation in sehr hohem Ausmaß ein Praxisbezug zu erkennen. Zu den persönlichen Anforderungen: Hier liegt von der unmittelbaren Vorgesetzten eine Beurteilung der einzelnen Kriterien im guten bzw. sehr guten Ausmaß vor. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs konnte sich die Begutachtungskommission von einem sehr guten Auftreten und seiner Kommunikationsfähigkeit überzeugen. Er wirkte überzeugend und selbstsicher. Bei den MitarbeiterInnen legt er Wert auf die fachliche und persönliche Weiterbildung, fordert und fördert sie durch die Vorgabe von klaren Rahmenbedingungen. Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten sei ihm sehr wichtig; ebenso die Wertschätzung. Die angesprochene Vernetzung mit Stake-Holdern (andere Behörden, Institutionen) ist hervorzuheben.“ XXXX : römisch 40 : geboren XXXX , wohnhaft XXXX .geboren römisch 40 , wohnhaft römisch 40 . „1982 Eintritt in den Finanzdienst, Dienstzuteilung Finanzamt XXXX , Dienstprüfung für den höheren Finanzdienst 1985, Fachbereichsleiterin in den Fachbereichen für Gewerbesteuer, Bewertungsrecht und Vermögenssteuer sowie Einkommenssteuer sowie stellvertretende Abteilungsleiterin der Veranlagungsabteilung; Verwendung auch als Fachbereichsleiterin für Körperschaftssteuer. 07/1985 Bestellung zur Abteilungsleiterin in der Veranlagungsabteilung. Zusätzlich Funktion der Fachbereichsleiterin für Einkommenssteuer bis 1995, für Gewerbesteuer
(1986), für Bewertungsrecht und Vermögenssteuer von 1986 bis 1995 und für EDV von 1986 bis 1995. Von 1986 bis (gemeint wohl 1992) als Rechtsmittelbearbeiterin im Veranlagungsreferat
(1986)stellvertretende Abteilungsleiterin Strafsachenstelle, 1986 bis 1992 Abteilungsleitung der Strafsachenstelle, zusätzlich stellvertretende Abteilungsleiterin Betriebsprüfung 1994. Fachbereichsleiterin BAO/Exekution. 2001 bis 2004 Genehmigungsrecht für den Vorstand des Finanzamtes XXXX für die Abteilung Strafsachen/Einbringung. 2003 bis 2005 zusätzlich Abteilungsleiterin Abteilung Strafsachen/Einbringung. 1986 bis 2005 außerdem Rechtsmittelbearbeiterin. Im Zuge der Reorganisation ab 04/2005 Fachvorständin des Finanzamts XXXX , zusätzlich Fachexpertin für Einkommenssteuer und Stellvertreterin des Vorstands. 2005 bis 2013 Stellvertreterin des Leiters Strafsachen. Seit 2010 Fachexpertin Verfahrensrecht; 2011 bis 2014 zusätzlich Fachexpertin Finanzpolizei. 1996 bis 2005 stellvertretende Sicherheitsbeauftragte, 2005 bis 2011 Sicherheitsbeauftragte, seit 01.10.2016 interimistische Leitung des FA B-R-S. Seit 1990 Datenschutzverantwortliche, seit 1998 Mitglied des Spruchsenats, seit 2000 Mitglied English Contact Group, seit 2003 Frauenbeauftragte für den Standort XXXX , seit 2007 Ausbildungsleiterin, seit 2010 Lohnzettelberaterin und ID-Verfahrensbetreuerin, seit 2011 Objektschutzbeauftragte.„1982 Eintritt in den Finanzdienst, Dienstzuteilung Finanzamt römisch 40 , Dienstprüfung für den höheren Finanzdienst 1985, Fachbereichsleiterin in den Fachbereichen für Gewerbesteuer, Bewertungsrecht und Vermögenssteuer sowie Einkommenssteuer sowie stellvertretende Abteilungsleiterin der Veranlagungsabteilung; Verwendung auch als Fachbereichsleiterin für Körperschaftssteuer. 07 aus 1985, Bestellung zur Abteilungsleiterin in der Veranlagungsabteilung. Zusätzlich Funktion der Fachbereichsleiterin für Einkommenssteuer bis 1995, für Gewerbesteuer
(1986), für Bewertungsrecht und Vermögenssteuer von 1986 bis 1995 und für EDV von 1986 bis 1995. Von 1986 bis (gemeint wohl 1992) als Rechtsmittelbearbeiterin im Veranlagungsreferat
(1986)stellvertretende Abteilungsleiterin Strafsachenstelle, 1986 bis 1992 Abteilungsleitung der Strafsachenstelle, zusätzlich stellvertretende Abteilungsleiterin Betriebsprüfung
- Fachbereichsleiterin BAO/Exekution. 2001 bis 2004 Genehmigungsrecht für den Vorstand des Finanzamtes römisch 40 für die Abteilung Strafsachen/Einbringung. 2003 bis 2005 zusätzlich Abteilungsleiterin Abteilung Strafsachen/Einbringung. 1986 bis 2005 außerdem Rechtsmittelbearbeiterin. Im Zuge der Reorganisation ab 04 aus 2005, Fachvorständin des Finanzamts römisch 40 , zusätzlich Fachexpertin für Einkommenssteuer und Stellvertreterin des Vorstands. 2005 bis 2013 Stellvertreterin des Leiters Strafsachen. Seit 2010 Fachexpertin Verfahrensrecht; 2011 bis 2014 zusätzlich Fachexpertin Finanzpolizei. 1996 bis 2005 stellvertretende Sicherheitsbeauftragte, 2005 bis 2011 Sicherheitsbeauftragte, seit 01.10.2016 interimistische Leitung des FA B-R-S. Seit 1990 Datenschutzverantwortliche, seit 1998 Mitglied des Spruchsenats, seit 2000 Mitglied English Contact Group, seit 2003 Frauenbeauftragte für den Standort römisch 40 , seit 2007 Ausbildungsleiterin, seit 2010 Lohnzettelberaterin und ID-Verfahrensbetreuerin, seit 2011 Objektschutzbeauftragte. Zusatzqualifikationen: Fortbildungsseminare Insolvenzrecht, Finanzstrafverfahren, Konferenzenglisch, Finanzstrafverfahren Lehrgang des BMF „Sozialorientiertes Management“, Seminarteilnahme „Spielen, kaufen, zocken – Suchtprävention mit Lehrlingen“, Zertifizierte Prüferin für Lehrabschlussprüfungen, Teilnahme an Fiscalis-Austauschprogrammen, 1 Monat Finanzverwaltung Schweden, Organisation/Betreuung von Besuchsprogrammen für Gäste aus Schweden, Estland und Polen „Fach- und Managementwissen: Durch die Vielzahl ihrer bisherigen Agenden, auch in leitender Funktion, hat sich die Bewerberin umfassende Führungskompetenz erworben und besitzt Wissen über relevante interne Prozesse. Zudem verfügt sie über sehr gutes praktisches und theoretisches Wissen im Bereich des Abgabenrechts sowie angrenzender Fachgebiete. Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz: Die Präsentation war inhaltlich unstrukturiert und wirkte schlecht vorbereitet. Auf aktuelle Herausforderungen (Telefonie/Forecast-Einhaltung) wurde kaum eingegangen bzw. wurden keine entsprechenden konkreten Lösungsansätze präsentiert. Für die Kommission überraschend war – vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass XXXX seit einigen Monaten mit der Leitung des FA B-R-S betraut ist – ihre geringe Kenntnis über konkrete Problemfälle des Finanzamtes bzw. über die aktuellen Leistungskennzahlen.Die Präsentation war inhaltlich unstrukturiert und wirkte schlecht vorbereitet. Auf aktuelle Herausforderungen (Telefonie/Forecast-Einhaltung) wurde kaum eingegangen bzw. wurden keine entsprechenden konkreten Lösungsansätze präsentiert. Für die Kommission überraschend war – vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass römisch 40 seit einigen Monaten mit der Leitung des FA B-R-S betraut ist – ihre geringe Kenntnis über konkrete Problemfälle des Finanzamtes bzw. über die aktuellen Leistungskennzahlen. Zu den persönlichen Anforderungen: Das repräsentative Auftreten wurde von allen Mitgliedern der Kommission als ausbaufähig beurteilt, so wählte sie als Präsentationsmethode einzelne Zettel für die Pinnwand. Die wenigen Schlagworte wurden nicht ausreichend erläutert. Sie verfügt über einen guten sprachlichen Ausdruck, kann jedoch in Gesprächen mit ihren rhetorischen Fähigkeiten nicht überzeugen, da es ihr nicht gelingt, klar Stellung zu bestimmten Themen (z.B. Mischteams) zu beziehen und reagiert ausweichend.“ Mag. XXXX LLB.oec. MA: Mag. römisch 40 LLB.oec. MA: Geboren XXXX .1981, wohnhaft XXXX Geboren römisch 40 .1981, wohnhaft römisch 40 (von einer näheren Darstellung wird aufgrund des geringeren Kalküls der Bewerberin abgesehen). HR XXXX MA: HR römisch 40 MA: Geboren XXXX .1970, wohnhaft XXXX , Leiter Strafsachen FA XXXX .Geboren römisch 40 .1970, wohnhaft römisch 40 , Leiter Strafsachen FA römisch 40 . In der Finanzverwaltung seit 1988, beim Finanzamt XXXX als Vertragsbediensteter I/D begonnen, 1994 Reifeprüfung, Versetzung zum Finanzamt Linz, 1999 Großbetriebsprüfung Linz, 2009 bis 2011 Fachexperte in der Großbetriebsprüfung. Seit 2011 Finanzamt XXXX als Fachreferent. Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 2012; 2015 Leiter Strafsachen. Zusätzlich Fachexperte Finanzstrafsachen, Teamexperte Finanzpolizei mit Schwerpunkten Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Körperschaftssteuer als Finanzpolizei mit Glücksspiel- und Steueraufsichtsmaßnahmen befasst. Seit 2015 am Standort XXXX neben Hauptfunktion Leiter Strafsachen überdies im Fachbereich als Fachexperte, verantwortlich für Grund-, Lehrlings- und Umsteigerausbildung, stellvertretender Betrugsbekämpfungskoordinator. In der Finanzverwaltung seit 1988, beim Finanzamt römisch 40 als Vertragsbediensteter I/D begonnen, 1994 Reifeprüfung, Versetzung zum Finanzamt Linz, 1999 Großbetriebsprüfung Linz, 2009 bis 2011 Fachexperte in der Großbetriebsprüfung. Seit 2011 Finanzamt römisch 40 als Fachreferent. Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 2012; 2015 Leiter Strafsachen. Zusätzlich Fachexperte Finanzstrafsachen, Teamexperte Finanzpolizei mit Schwerpunkten Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Körperschaftssteuer als Finanzpolizei mit Glücksspiel- und Steueraufsichtsmaßnahmen befasst. Seit 2015 am Standort römisch 40 neben Hauptfunktion Leiter Strafsachen überdies im Fachbereich als Fachexperte, verantwortlich für Grund-, Lehrlings- und Umsteigerausbildung, stellvertretender Betrugsbekämpfungskoordinator. Zusatzqualifikationen: Masterstudium Public Management (Abschluss 2014) Autorentätigkeit (Fachartikel und Mitautor Praxishandbuch NOVA) Mitarbeit am Informationssystem zum Thema KFZ-Handel, Mitarbeit Task Force KFZ. „Zum Fach- und Managementwissen: Der Bewerber kennt die internen Prozesse und verfügt über gutes Organisations- und Managementwissen. Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz: Die Präsentation konnte die Kommission durchwegs von einer hohen Lösungs- und Umsetzungskompetenz überzeugen, da sie inhaltlich gut strukturiert war und wesentliche Themengebiete, sowohl im fachlichen, als auch im organisatorischen Bereich, abgedeckt hat. Nicht alle geschilderten Lösungsansätze sind unter Berücksichtigung der geltenden Rahmenbedingungen umsetzbar (z.B. bei Aufnahme von Ersatzkräften). Zu den persönlichen Anforderungen: Der Bewerber verfügt über ein sehr gutes repräsentatives Auftreten, hohe soziale Kompetenz sowie analytische Fähigkeiten. Er verfügt über einen guten sprachlichen Ausdruck, wirkt phasenweise aber langatmig. Authentizität sei ihm wichtig. Er möchte die Servicequalität nach innen und außen verbessern und die Prozesse beschleunigen. Bei der Frage nach der Gleichbehandlung hat er offenbar nicht aus Unwissenheit, sondern aus persönlicher Überzeugung eine diskriminierende Anschauung an den Tag gelegt (Beispiel: Nachbesetzung einer Funktion nicht mit jungen Frauen aufgrund eines möglichen Kinderwunsches).“ MR Mag. (FH) XXXX : MR Mag. (FH) römisch 40 : Geboren XXXX 1967, wohnhaft XXXX , Leiterin Applikationsabgabenfestsetzung in der Sektion V BMF. Geboren römisch 40 1967, wohnhaft römisch 40 , Leiterin Applikationsabgabenfestsetzung in der Sektion römisch fünf BMF. Seit 1986 in der Finanzverwaltung, 1987 als Maturantin bei der Veranlagungsabteilung Finanzamt XXXX , Finanzkasse, Einbringungsstelle, Lohnsteuer- und Beihilfestelle, Bewertungsstelle, Strafsachenstelle und Betriebsprüfungsabteilung. Ab 1989 gehobener Fachdienst, Referentin in der Veranlagungsabteilung. Stellvertretende Leiterin der Veranlagungsabteilung, Referatsleitung in der Veranlagungsabteilung. Leitung und stellvertretende Leitung der Veranlagungsabteilung. Behebungsorgan in der Abteilung Strafsachen/Einbringung. 1998 Wechsel zur Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland; ab 2004 Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination Region Wien, bis 2009 bei der in der Personalabteilung angesiedelten ADV-Gruppe des BMF, ab 1998 bis 2008 ADV-Organisatorin der Sektion V des BMF und für die Anwenderinnen- und Anwenderbetreuung zuständig. Dienstprüfung A1
- Mitarbeit im Projekt „Feststellungsverfahren“, Projektverantwortung im Projekt „AF-Workshop“. 2008 bis 2009 ADV-Cheforganisatorin in der Sektion V des BMF, 2010 Fachexpertin FA B-R-S am Standort XXXX . Ab 2010 wieder ADV-Cheforganisatorin in der Sektion V, 2011 bis 2015 Projektleitung „Jahresveranlagung privat“, seit 2011 Leitung der Applikationsabgabenfestsetzung Sektion V BMF, Zusatzfunktion seit 2016 als zweite Stellvertreterin des Abteilungsleiters der Abteilung V/2.Seit 1986 in der Finanzverwaltung, 1987 als Maturantin bei der Veranlagungsabteilung Finanzamt römisch 40 , Finanzkasse, Einbringungsstelle, Lohnsteuer- und Beihilfestelle, Bewertungsstelle, Strafsachenstelle und Betriebsprüfungsabteilung. Ab 1989 gehobener Fachdienst, Referentin in der Veranlagungsabteilung. Stellvertretende Leiterin der Veranlagungsabteilung, Referatsleitung in der Veranlagungsabteilung. Leitung und stellvertretende Leitung der Veranlagungsabteilung. Behebungsorgan in der Abteilung Strafsachen/Einbringung. 1998 Wechsel zur Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland; ab 2004 Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination Region Wien, bis 2009 bei der in der Personalabteilung angesiedelten ADV-Gruppe des BMF, ab 1998 bis 2008 ADV-Organisatorin der Sektion römisch fünf des BMF und für die Anwenderinnen- und Anwenderbetreuung zuständig. Dienstprüfung A1
- Mitarbeit im Projekt „Feststellungsverfahren“, Projektverantwortung im Projekt „AF-Workshop“. 2008 bis 2009 ADV-Cheforganisatorin in der Sektion römisch fünf des BMF, 2010 Fachexpertin FA B-R-S am Standort römisch 40 . Ab 2010 wieder ADV-Cheforganisatorin in der Sektion römisch fünf, 2011 bis 2015 Projektleitung „Jahresveranlagung privat“, seit 2011 Leitung der Applikationsabgabenfestsetzung Sektion römisch fünf BMF, Zusatzfunktion seit 2016 als zweite Stellvertreterin des Abteilungsleiters der Abteilung V/
- Zusatzqualifikationen: Teilnahme am Training „Erfolgreich verhandeln“, Teilnahme an den Kursen „Software Engineering – methodische Systemanalyse“, „IT Bundesvorgehensmodell“, „SE Basis“, an der Veranstaltung „Buchhaltung Grundkurs“, „Projektmanagement: Grundlagen, Methoden und Prozesse“; Auszeichnung der Diplomarbeit; Teilnahme als Expertin an diversen Twinningprojekten in Kroatien und Bosnien-Herzegowina (2010 bis 2013), Projektleitung diverser Großprojekte, Spezielle Ausbildung seit 2004: U.a. „Die Stimme“ – Präsenz und Persönlichkeit, „Grundlagen Testen und IBM Rational Quality Manager“, „neue Führungskraft“: Leadership und Mitarbeiterführung, Projektmanagement: Grundlagen, Methoden und Prozesse, Anwendung und Praxis von Prozessmanagement, Prozessrealisierung und -Bewertung, Erfolgreich verhandeln, ELAK M1 und ELAK M
- „Fach- und Managementwissen: Aufgrund langjähriger Tätigkeit als Applikationsleiterin in der IT-Sektion im BMF verfügt sie offenbar über ein etwas geringeres Wissen über relevante organisationsinterne Prozesse im operativen Bereich; aber auch im Bereich der dienstbehördlichen Struktur vermeinte sie, dass die Steuer- und Zollkoordination eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Applikationsleiterin verfügt Mag. XXXX über ein umfassendes und theoretisches Wissen über die Arbeitsprozesse in einem Finanzamt. Aufgrund langjähriger Tätigkeit als Applikationsleiterin in der IT-Sektion im BMF verfügt sie offenbar über ein etwas geringeres Wissen über relevante organisationsinterne Prozesse im operativen Bereich; aber auch im Bereich der dienstbehördlichen Struktur vermeinte sie, dass die Steuer- und Zollkoordination eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Applikationsleiterin verfügt Mag. römisch 40 über ein umfassendes und theoretisches Wissen über die Arbeitsprozesse in einem Finanzamt. Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz: Auf die konkreten Fragen von Kommissionsmitgliedern (Telefonie, erster Arbeitstag als Vorständin) hat Mag. XXXX punktuell allgemein geantwortet. Positiv sei die angesprochene Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden bzw. Institutionen. Weiters hervorzuheben sei der Lösungsansatz. Bei der Weiterentwicklung von Arbeitsprozessen sei auf das Praxiswissen der Mitarbeiter des Finanzamtes zurückzugreifen, allerdings seien konkrete Lösungsvorschläge auf angesprochene Probleme offengeblieben. Auf die konkreten Fragen von Kommissionsmitgliedern (Telefonie, erster Arbeitstag als Vorständin) hat Mag. römisch 40 punktuell allgemein geantwortet. Positiv sei die angesprochene Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden bzw. Institutionen. Weiters hervorzuheben sei der Lösungsansatz. Bei der Weiterentwicklung von Arbeitsprozessen sei auf das Praxiswissen der Mitarbeiter des Finanzamtes zurückzugreifen, allerdings seien konkrete Lösungsvorschläge auf angesprochene Probleme offengeblieben. Zu den persönlichen Anforderungen: Mag. XXXX verfügt über ein repräsentatives Auftreten, hohe soziale Kompetenz und macht mit ihren Angaben einen wertschätzenden Umgang mit Mitarbeitern glaubhaft. Sie sieht sich in der Rolle der Managerin in einem Konzern. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Kundenzufriedenheit seien ihr wichtig“. Mag. römisch 40 verfügt über ein repräsentatives Auftreten, hohe soziale Kompetenz und macht mit ihren Angaben einen wertschätzenden Umgang mit Mitarbeitern glaubhaft. Sie sieht sich in der Rolle der Managerin in einem Konzern. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Kundenzufriedenheit seien ihr wichtig“. Oberrat XXXX BA MA: Oberrat römisch 40 BA MA: Geboren 04.06.1968, wohnhaft XXXX , Fachexperte Spezialprüfer in der Großbetriebsprüfung.Geboren 04.06.1968, wohnhaft römisch 40 , Fachexperte Spezialprüfer in der Großbetriebsprüfung. Seit 1998 in der Finanzverwaltung tätig, Ausbildung Finanzamt XXXX , Dienstprüfung V2 1999, seither Großbetriebsprüfer Standort XXXX , 2005 Fachexperte Spezialprüfer, 2009 bis 2011 Bachelor-Studium Tax Management und 2011 in V1 überstellt. Hat Aufnahmetest für das Management Entwicklungsprogramm absolviert auch bereits das erste Modul abgeschlossen. Seit 1998 in der Finanzverwaltung tätig, Ausbildung Finanzamt römisch 40 , Dienstprüfung V2 1999, seither Großbetriebsprüfer Standort römisch 40 , 2005 Fachexperte Spezialprüfer, 2009 bis 2011 Bachelor-Studium Tax Management und 2011 in V1 überstellt. Hat Aufnahmetest für das Management Entwicklungsprogramm absolviert auch bereits das erste Modul abgeschlossen. Zusatzqualifikationen: Masterstudium Tax Management, Vortragender an der Bundesfinanzakademie und an der Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft, Ausbildungsmentor seit
- „Fach- und Managementwissen: Dieses liegt aufgrund der einschlägigen Tätigkeit und der Zusatzausbildung vor und wird vom Vorgesetzten als sehr gut beurteilt.“ Lösungs- und Umsetzungskompetenz: Vom unmittelbaren Vorgesetzten als im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden bestätigt. Seine Lösungs- und Umsetzungskompetenz versucht er durch management-theoretische Schlagworte unter Beweis zu stellen, konnte die Kommission vom Vorhandensein dieser Kompetenz in einem Ausmaß, das über dem in seiner jetzigen Tätigkeit geforderten und erbrachten liegt, nicht überzeugen. Persönliche Anforderungen: Vom unmittelbaren Vorgesetzten eine Beurteilung im sehr guten Ausmaß, im Rahmen des Bewerbungsgesprächs konnte sich die Begutachtungskommission von seinem ausgezeichneten Auftreten und seiner Kommunikationsfähigkeit überzeugen. Er wurde im Laufe des Gesprächs immer selbstsicherer und authentischer und konnte die an ihn gestellten Fragen kompetent und mit Ruhe beantworten. Allerdings wirkte die Präsentation mehr wie ein Rollenvortrag und nicht wie eine Selbstpräsentation.“ 2.5.
- Die Kommission kam zum einstimmigen Beschluss, dass alle genannten Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Funktion des FA B-R-S geeignet sind. „ XXXX in hohem Ausmaß (mit 82,5 %), „ römisch 40 in hohem Ausmaß (mit 82,5 %), Mag. (FH) XXXX in hohem Ausmaß (mit 79,7 %), Mag. (FH) römisch 40 in hohem Ausmaß (mit 79,7 %), HR XXXX in hohem Ausmaß (mit 78,7 %), HR römisch 40 in hohem Ausmaß (mit 78,7 %), OR XXXX , BA, MA in hohem Ausmaß (mit 74,5 %), OR römisch 40 , BA, MA in hohem Ausmaß (mit 74,5 %), HR XXXX , BA in hohem Ausmaß (mit 73 %), HR römisch 40 , BA in hohem Ausmaß (mit 73 %), XXXX in hohem Ausmaß (mit 72,2 %). römisch 40 in hohem Ausmaß (mit 72,2 %). XXXX in geringerem Ausmaß (mit 54,4 %).“ römisch 40 in geringerem Ausmaß (mit 54,4 %).“ 2.5.
- Vorschlag der Begutachtungskommission: „Die Kommission schlägt die Bestellung von OR XXXX zum Vorstand das FA B-R-S vor mit folgender Begründung:„Die Kommission schlägt die Bestellung von OR römisch 40 zum Vorstand das FA B-R-S vor mit folgender Begründung: Im direkten Vergleich mit den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zeichnet sich Mag. XXXX vor allem durch eine hohe praxisorientierte Lösungs- und Umsetzungskompetenz, untermauert durch einige praktische Beispiele, aus. Seine Lösungsansätze umfassen sowohl betriebswirtschaftliche, haushaltsrechtliche als auch fachliche und rechtliche Dimensionen, was er im Unterschied zu allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern anschaulicher darlegen konnte und von einem umfassenden Organisations- und Managementwissen zeugt. In Bezug auf seine Lösungs- und Umsetzungskompetenz ist Mag. XXXX im Vergleich zu den anderen Bewerberinnen und Bewerbern derjenige, der die Kommissionsmitglieder bei der Fragenbeantwortung am meisten durch seine strategischen und zielorientierten bzw. praxisbezogenen Lösungsansätze überzeugen konnte, vor allem in Bezug auf wirtschaftliches Denken und Handeln. Hinsichtlich persönlicher Anforderungen konnte Mag. XXXX aufgrund von Aussagen im Rahmen seiner Präsentation sowie bei der Fragebeantwortung durch die Kommissionsmitglieder beispielsweise zur Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterförderung oder Zusammenarbeit der unterschiedlichen Organisationseinheiten im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern überzeugender und nuancierter im Kontext darlegen. Insgesamt überzeugten seine Ausführungen mehr als im Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Im direkten Vergleich mit den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zeichnet sich Mag. römisch 40 vor allem durch eine hohe praxisorientierte Lösungs- und Umsetzungskompetenz, untermauert durch einige praktische Beispiele, aus. Seine Lösungsansätze umfassen sowohl betriebswirtschaftliche, haushaltsrechtliche als auch fachliche und rechtliche Dimensionen, was er im Unterschied zu allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern anschaulicher darlegen konnte und von einem umfassenden Organisations- und Managementwissen zeugt. In Bezug auf seine Lösungs- und Umsetzungskompetenz ist Mag. römisch 40 im Vergleich zu den anderen Bewerberinnen und Bewerbern derjenige, der die Kommissionsmitglieder bei der Fragenbeantwortung am meisten durch seine strategischen und zielorientierten bzw. praxisbezogenen Lösungsansätze überzeugen konnte, vor allem in Bezug auf wirtschaftliches Denken und Handeln. Hinsichtlich persönlicher Anforderungen konnte Mag. römisch 40 aufgrund von Aussagen im Rahmen seiner Präsentation sowie bei der Fragebeantwortung durch die Kommissionsmitglieder beispielsweise zur Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterförderung oder Zusammenarbeit der unterschiedlichen Organisationseinheiten im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern überzeugender und nuancierter im Kontext darlegen. Insgesamt überzeugten seine Ausführungen mehr als im Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Obwohl weitere Bewerberinnen und Bewerber mit demselben Kalkül bewertet wurden, spiegelt sich der Vorschlag der Kommission auch im Punkteergebnis wieder. Mag. XXXX ist hinsichtlich des Punkterankings bestgereiht.“ Obwohl weitere Bewerberinnen und Bewerber mit demselben Kalkül bewertet wurden, spiegelt sich der Vorschlag der Kommission auch im Punkteergebnis wieder. Mag. römisch 40 ist hinsichtlich des Punkterankings bestgereiht.“ Angeschlossen sind zwei Beurteilungsbögen mit den Bepunktungen der unterschiedlichen Anforderungsdimensionen durch alle Kommissionsmitglieder. Diese bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses und sind als Anhänge 1 und 2 diesem angefügt. 2.
- Die BF visualisierte ihre Präsentation gegenüber der Kommission durch Anpinnen von A3-Blättern auf die bereitgestellte Pinnwand. Diese Blätter haben folgenden Inhalt: Blatt 1 – „Vorstellung“: 1982 Dienstantritt beim FA XXXX , 1982 Dienstantritt beim FA römisch 40 , 1985 Dienstprüfung, 1985 bis 2005 V-Leiter und Leiter STRASA (ab 1986), 2005 Fachvorständin, 2016 interimistische Leiterin des Amtes, Blatt 2 – „Vorstandsrolle“: Vertretung nach außen, Verantwortung für die dienstlichen Erledigungen der Mitarbeiter, Personal, Budget, Infrastruktur Blatt 3 – „Veränderungen“: Zielerreichung verbessern, Personaleinsatzaufgabenverteilung sichten, Umverteilungen andenken Blatt 4 – „Chancen“: viele neue Mitarbeiter, Akzeptanz durch die Mitarbeiter, Blatt 5 - „Beiträge“: Langjährige Erfahrung als Abteilungsleiterin und Fachvorständin, Kenntnis der Arbeitsabläufe, Kommunikationsfähigkeit und soziale Kompetenz, Freunde an der Arbeit. Beispielhaft wird die
- Seite dieses Konvoluts (im hier vorgelegten Format A4) dem Erkenntnis als Anlage 3 angeschlossen. 2.
- Die in den Bewerbungen sowie dem Gutachten der Bewertungskommission dargestellten beruflichen Werdegänge der Bewerber sowie deren tatsächliche (Zusatz-) Qualifikationen werden den Feststellungen zu Grunde gelegt. Auch die Ergebnisse des Hearings (persönlicher Eindruck) der BewerberInnen Mag. (FH) XXXX , HR XXXX , OR XXXX BA MA und HR XXXX BA, nicht aber die Einschätzung der Kommission von deren Eignung im Vergleich zur BF, werden den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Festhaltungen der Begutachtungskommission zu den Ergebnissen des Hearings betreffend die BF und Mag. XXXX werden den Feststellungen soweit zu Grunde gelegt, als sie sich konkret auf den Verlauf des Hearings beziehen, nicht aber im Bezug auf die Beurteilung bzw Bewertung der jeweiligen Performance der Bewerberin XXXX bzw des Bewerbers XXXX .2.
- Die in den Bewerbungen sowie dem Gutachten der Bewertungskommission dargestellten beruflichen Werdegänge der Bewerber sowie deren tatsächliche (Zusatz-) Qualifikationen werden den Feststellungen zu Grunde gelegt. Auch die Ergebnisse des Hearings (persönlicher Eindruck) der BewerberInnen Mag. (FH) römisch 40 , HR römisch 40 , OR römisch 40 BA MA und HR römisch 40 BA, nicht aber die Einschätzung der Kommission von deren Eignung im Vergleich zur BF, werden den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Festhaltungen der Begutachtungskommission zu den Ergebnissen des Hearings betreffend die BF und Mag. römisch 40 werden den Feststellungen soweit zu Grunde gelegt, als sie sich konkret auf den Verlauf des Hearings beziehen, nicht aber im Bezug auf die Beurteilung bzw Bewertung der jeweiligen Performance der Bewerberin römisch 40 bzw des Bewerbers römisch 40 . 2.
- Zu Umständen betreffend die BF sowie Mag. XXXX , betreffend das Verhältnis von Kommissionsmitgliedern zu Bewerbern sowie die interimistische Führung des FA B-R-S durch die BF wird ergänzend festgestellt:2.
- Zu Umständen betreffend die BF sowie Mag. römisch 40 , betreffend das Verhältnis von Kommissionsmitgliedern zu Bewerbern sowie die interimistische Führung des FA B-R-S durch die BF wird ergänzend festgestellt: 2.8.
- Zur Tätigkeit der BF am FA B-R-S als interimistische Leiterin und Fachvorständin: 2.8.1.
- Die Tätigkeit der BF als Fachvorständin und insbesondere als interimistische Leiterin des FA B-R-S war jedenfalls insoferne erfolgreich, als das FA B-R-S sich im Laufe des Jahres 2016 signifikant hinsichtlich seiner Erledigungen steigerte. Es kamen keinerlei negative Bezugnahmen auf die Tätigkeit der BF aus dem Bereich der Finanzverwaltung oder von dritter Seite hervor. 2.8.1.
- Die BF war mit HR Mag. XXXX , Regionalleiter der Steuer-und Zollkoordination Region Mitte und Vorsitzender der hier tätigen Begutachtungskommission, zur Zeit ihrer Funktion als interimistischer Behördenleiterin des FA B-R-S nahezu in täglichem Kontakt und setzte in Abstimmung mit Mag. XXXX Maßnahmen zum Abbau von Rückständen dieses Finanzamts, die aus der Zeit ihres Vorgängers herrührten (BF S. 3). Während der Tätigkeit der BF als interimistischer Leiterin des FA B-R-S verbesserte sich dessen Performance (Zeuge Mag. XXXX , S. 8). Der BF wurde im November 2016 „aufgrund ihrer Leistungen in diesem Jahr“, somit in jenem Jahr, als sie die Funktion der interimistischen Finanzamtsleiterin ausübte, eine „leistungsorientierte“ Belohnung von Euro 2.500,-- unter der Verantwortung des Regionalleiters Mag. XXXX zuerkannt (Beilage ./5). 2.8.1.
- Die BF war mit HR Mag. römisch 40 , Regionalleiter der Steuer-und Zollkoordination Region Mitte und Vorsitzender der hier tätigen Begutachtungskommission, zur Zeit ihrer Funktion als interimistischer Behördenleiterin des FA B-R-S nahezu in täglichem Kontakt und setzte in Abstimmung mit Mag. römisch 40 Maßnahmen zum Abbau von Rückständen dieses Finanzamts, die aus der Zeit ihres Vorgängers herrührten (BF S. 3). Während der Tätigkeit der BF als interimistischer Leiterin des FA B-R-S verbesserte sich dessen Performance (Zeuge Mag. römisch 40 , S. 8). Der BF wurde im November 2016 „aufgrund ihrer Leistungen in diesem Jahr“, somit in jenem Jahr, als sie die Funktion der interimistischen Finanzamtsleiterin ausübte, eine „leistungsorientierte“ Belohnung von Euro 2.500,-- unter der Verantwortung des Regionalleiters Mag. römisch 40 zuerkannt (Beilage ./5). Im Oktober gratulierte Mag. XXXX der BF sowie deren MitarbeiterInnen „herzlichst zur sensationellen Steigerung in der Performance des Amtes“ und führte dabei ausdrücklich aus: Im Oktober gratulierte Mag. römisch 40 der BF sowie deren MitarbeiterInnen „herzlichst zur sensationellen Steigerung in der Performance des Amtes“ und führte dabei ausdrücklich aus: „Was ihr in der L1 und der FBH geleistet habt und immer noch leistet, dem gebührt wirklich Respekt. Ich ersuche dich auch dies den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weitzugeben“. Er wies bei den Leistungszahlen „noch auf einige Problemfelder“ hin, so darauf, dass die Einhaltung des Forecasts mit - 30,6 % weit daneben sei und dort eine deutliche Verbesserung angestrebt werden müsste, sowie dass der gesamte Prüfungsbereich tiefrot sei. Mag. XXXX schloss mit der Ausführung, er ersuche, auf die genannten Bereiche das Augenmerk zu legen, wisse, dass nicht alles gehe und würdige selbstverständlich die Leistungen der Belegschaft, aber möglichweise gehe doch noch etwas (Beilage ./12). Er wies bei den Leistungszahlen „noch auf einige Problemfelder“ hin, so darauf, dass die Einhaltung des Forecasts mit - 30,6 % weit daneben sei und dort eine deutliche Verbesserung angestrebt werden müsste, sowie dass der gesamte Prüfungsbereich tiefrot sei. Mag. römisch 40 schloss mit der Ausführung, er ersuche, auf die genannten Bereiche das Augenmerk zu legen, wisse, dass nicht alles gehe und würdige selbstverständlich die Leistungen der Belegschaft, aber möglichweise gehe doch noch etwas (Beilage ./12). Die BF ging mit E-Mail vom 18.10.2016 zeitnah inhaltlich auf die Ausführungen von HR XXXX ein, sagte entsprechende Veranlassungen zu, brachte aber zum Ausdruck, dass bei der Telefonie: „guter Rat teuer“ sei. Die BF ging mit E-Mail vom 18.10.2016 zeitnah inhaltlich auf die Ausführungen von HR römisch 40 ein, sagte entsprechende Veranlassungen zu, brachte aber zum Ausdruck, dass bei der Telefonie: „guter Rat teuer“ sei. Am 19.10.2016 schrieb HR XXXX an die BF: Am 19.10.2016 schrieb HR römisch 40 an die BF: „Betreff: Leistungszahlen September! Du und deine MitarbeiterInnen leisten Großartiges, das kann ich aus den Zahlen ohnehin erkennen. …. Bitte bemühe dich einfach, vor allem beim Forecast und bei der Einheitsbewertung GV sollte doch was machbar sein. Vielen Dank an dich und deine MitarbeiterInnen“. Im gesamten Verfahren kamen – abgesehen von der Beurteilung der Begutachtungskommission des Auftritts der BF im Hearing – keinerlei negative Einschätzungen bezüglich der Tätigkeit der BF beim FA B-R-S - insbesondere auch als Fachvorständin und interimistische Leiterin – hervor. Mag. XXXX erachtete die Situation des FA B-R-S zur Zeit der Übernahme durch die BF als interimistische Leiterin von ihrem Vorgänger als „am Boden liegend“ (Zeuge Mag. XXXX , S. 15).Mag. römisch 40 erachtete die Situation des FA B-R-S zur Zeit der Übernahme durch die BF als interimistische Leiterin von ihrem Vorgänger als „am Boden liegend“ (Zeuge Mag. römisch 40 , S. 15). 2.8.1.
- Die BF ist keiner politischen Partei zuzuordnen. Mag. XXXX ist ÖVP-Mitglied, Mag. XXXX und ADir XXXX sind der FCG zuzuordnen. Mag. XXXX ist ÖVP-Mitglied (Zeuge Mag. XXXX , S. 14).2.8.1.
- Die BF ist keiner politischen Partei zuzuordnen. Mag. römisch 40 ist ÖVP-Mitglied, Mag. römisch 40 und ADir römisch 40 sind der FCG zuzuordnen. Mag. römisch 40 ist ÖVP-Mitglied (Zeuge Mag. römisch 40 , S. 14). 2.8.1.
- Im Jänner 2017 fand ein Mitarbeitergespräch zwischen der BF und Mag. XXXX in Salzburg statt. Dieser fragte die BF, ob sie sich um den Vorstand des FA B-R-S bewerbe, was diese bejagte. Mag. XXXX quittierte dies in etwa mit der Bemerkung „Aha, wer sollte denn dann Fachvorstand sein?“ (BF, S. 3). 2.8.1.
- Im Jänner 2017 fand ein Mitarbeitergespräch zwischen der BF und Mag. römisch 40 in Salzburg statt. Dieser fragte die BF, ob sie sich um den Vorstand des FA B-R-S bewerbe, was diese bejagte. Mag. römisch 40 quittierte dies in etwa mit der Bemerkung „Aha, wer sollte denn dann Fachvorstand sein?“ (BF, S. 3). 2.8.
- Zum Hearing: 2.8.2.
- Mag. XXXX kannte (neben der BF) auch Mag. XXXX , weil dieser in XXXX im selben Stockwerk das Büro hat wie Mag. XXXX . Mag. XXXX bereitete im Auftrag seiner Vorgesetzten für Mag. XXXX bisweilen Unterlagen auf in Bezug auf Budgetcontrolling. 2.8.2.
- Mag. römisch 40 kannte (neben der BF) auch Mag. römisch 40 , weil dieser in römisch 40 im selben Stockwerk das Büro hat wie Mag. römisch 40 . Mag. römisch 40 bereitete im Auftrag seiner Vorgesetzten für Mag. römisch 40 bisweilen Unterlagen auf in Bezug auf Budgetcontrolling. 2.8.2.
- Der Vorsitzende der Prüfungskommission Mag. XXXX kümmerte sich im Rahmen der Begutachtungskommission betreffend die BF nicht um einen allfälligen Vorgesetztenbericht. Mag. XXXX holte einen solchen nicht selbst ein. Ihm ist nicht bekannt, ob ein solcher im Rahmen der Kommission vorlag. In der Beurteilung der BF (Gutachten S. 8 bis 11) scheint eine Bezugnahme auf eine Vorgesetztenbeurteilung nicht auf. Ein solcher lag der Kommission nicht vor bzw wurde von dieser nicht eingesehen bzw nicht dem Gutachten zu Grunde gelegt.2.8.2.
- Der Vorsitzende der Prüfungskommission Mag. römisch 40 kümmerte sich im Rahmen der Begutachtungskommission betreffend die BF nicht um einen allfälligen Vorgesetztenbericht. Mag. römisch 40 holte einen solchen nicht selbst ein. Ihm ist nicht bekannt, ob ein solcher im Rahmen der Kommission vorlag. In der Beurteilung der BF (Gutachten S. 8 bis 11) scheint eine Bezugnahme auf eine Vorgesetztenbeurteilung nicht auf. Ein solcher lag der Kommission nicht vor bzw wurde von dieser nicht eingesehen bzw nicht dem Gutachten zu Grunde gelegt. 2.8.2.
- Die BF nutzte bei ihrer Präsentation die in den oben unter 2.
- dargestellten Blätter, die sie - dort in A3-Größe - auf der Flipchart befestigte (unbestrittene Angaben der BF). 2.8.2.
- Die erste Frage an die BF durch den Vorsitzenden im Hearing bezog sich auf das Problem mit der Telefonie (Forecast) und was man dagegen machen könne. Die BF verwies darauf, mit ihren Teamleitern die Angelegenheit besprochen zu haben, allerdings gäbe es auch Probleme mit Berechnungen. Letzteres verneinte der Vorsitzende Mag. XXXX und die BF gab an, weiter ein Auge darauf zu haben. Mag. XXXX insistierte, dass es dabei nicht belassen werden könne. Die BF gab an, sollte es sich nicht verbessern, werde sie Teambesprechungen einberufen und persönlich mit den betroffenen Mitarbeitern sprechen. Seitens Mag. XXXX wurde nachgefragt, was die BF mache, wenn das nichts nütze. Zu einer für die Kommission befriedigenden Beantwortung der Frage durch die BF kam es nicht. 2.8.2.
- Die erste Frage an die BF durch den Vorsitzenden im Hearing bezog sich auf das Problem mit der Telefonie (Forecast) und was man dagegen machen könne. Die BF verwies darauf, mit ihren Teamleitern die Angelegenheit besprochen zu haben, allerdings gäbe es auch Probleme mit Berechnungen. Letzteres verneinte der Vorsitzende Mag. römisch 40 und die BF gab an, weiter ein Auge darauf zu haben. Mag. römisch 40 insistierte, dass es dabei nicht belassen werden könne. Die BF gab an, sollte es sich nicht verbessern, werde sie Teambesprechungen einberufen und persönlich mit den betroffenen Mitarbeitern sprechen. Seitens Mag. römisch 40 wurde nachgefragt, was die BF mache, wenn das nichts nütze. Zu einer für die Kommission befriedigenden Beantwortung der Frage durch die BF kam es nicht. Die Problematik des Forecasts bezieht sich darauf, dass es Berechnungen gibt, wie viele Telefonanrufe es in einem Finanzamt gibt. Es müssen dafür Leitungen vorbereitet werden und es muss sich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern ins Telefon einloggen. Für den Bereich des FA XXXX müssen drei Leitungen diesbezüglich besetzt sein. Mit der Besetzung dieser drei Leitungen kam es immer wieder zu Problemen. Diese wurden statistisch erfasst.Die Problematik des Forecasts bezieht sich darauf, dass es Berechnungen gibt, wie viele Telefonanrufe es in einem Finanzamt gibt. Es müssen dafür Leitungen vorbereitet werden und es muss sich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern ins Telefon einloggen. Für den Bereich des FA römisch 40 müssen drei Leitungen diesbezüglich besetzt sein. Mit der Besetzung dieser drei Leitungen kam es immer wieder zu Problemen. Diese wurden statistisch erfasst. Mag. XXXX erwartete sich auf die Fragen bzw. Nachfragen betreffend das Einlogg-Verhalten (der BF) eine Antwort in etwa dergestalt, dass er dieses analysieren würde, eine Besprechung mit den Teamleitern vornehmen würde, dann noch einmal analysieren würde und wenn es nicht besser werde, eventuell eine Besprechung mit einzelnen Mitarbeitern führen würde (Zeuge HR Mag. XXXX , S. 17).Mag. römisch 40 erwartete sich auf die Fragen bzw. Nachfragen betreffend das Einlogg-Verhalten (der BF) eine Antwort in etwa dergestalt, dass er dieses analysieren würde, eine Besprechung mit den Teamleitern vornehmen würde, dann noch einmal analysieren würde und wenn es nicht besser werde, eventuell eine Besprechung mit einzelnen Mitarbeitern führen würde (Zeuge HR Mag. römisch 40 , S. 17). 2.8.2.
- Die BF war nach der Befragung im Bezug auf das Thema Telefonie/Forecast etwas verunsichert und hinterließ dementsprechend einen etwas unsicheren Eindruck. Nicht festgestellt werden konnte, dass sie Fragen nicht oder unrichtig beantwortete, insbesondere auch nicht im Bezug auf Leistungskennzahlen des FA B-R-S. 2.8.2.
- Die weiteren neben dem Vorsitzenden tätigen Kommissionsmitglieder brachten sich wenig betreffend Befragung und Beurteilung der BF ein. Konkrete Umstände eines negativen Auftretens der BF im Rahmen des Hearings kamen nicht hervor. Es wurden keine Akten betreffend die BewerberInnen vorab an die Kommissionsmitglieder verschickt: 2.8.2.
- Mag. XXXX brachte seine Einschätzung als Regionalmanager von der Tätigkeit der bzw. der Zusammenarbeit mit der BF in die Beurteilung nicht ein und stellte diese in der Beratung der Kommission auch nicht zur Diskussion.2.8.2.
- Mag. römisch 40 brachte seine Einschätzung als Regionalmanager von der Tätigkeit der bzw. der Zusammenarbeit mit der BF in die Beurteilung nicht ein und stellte diese in der Beratung der Kommission auch nicht zur Diskussion. Wie oben dargestellt, beziehen sich die Beurteilungen aller anderen internen BewerberInnen (auch) auf deren Vorgesetztenberichte. 2.
- Mag. XXXX wurde im März 2017 vom BM für Finanzen zum Vorstand des FA B-R-S bestellt (unstrittig und SS der belangten Behörde vom 30.1.2020, S 6).2.
- Mag. römisch 40 wurde im März 2017 vom BM für Finanzen zum Vorstand des FA B-R-S bestellt (unstrittig und SS der belangten Behörde vom 30.1.2020, S 6). 2.
- Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission Senat I vom 23.07.2018 enthält zunächst die Wiedergabe des Antrags der BF vom 14.06.
- 2.
- Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission Senat römisch eins vom 23.07.2018 enthält zunächst die Wiedergabe des Antrags der BF vom 14.06.
- 2.10.
- Dort führte die BF unter anderem aus, Mag. XXXX sei nach der Grundausbildung und kurzzeitigen Verwendung im Fachbereich in das regionale Controlling, Budget und Datenmanagement gekommen und angeblich sei dort eigens für ihn ein A1/1-Posten geschaffen worden. Angesichts seiner Laufbahn könne Mag. XXXX die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen in den Bereichen „Ausbildung/Berufserfahrung“ und „Fach- und Managementwissen“ nur teilweise erfüllt haben, jedenfalls in geringerem Ausmaß als die BF. Sollte er beim Hearing dieselben praxisorientierten Fragen, wie die BF, erhalten haben, hätte er diese – ohne im Vorfeld darauf vorbereitet worden zu sein – nicht beantworten können. Dass er mit den Abläufen in einem Finanzamt keinesfalls vertraut gewesen sei, habe sich unmittelbar nach seinem Dienstantritt herausgestellt, er habe einen Teamleiter gefragt, was bei einem Führungskräfte-Meeting gemacht werde. Er sei seit dem
- April 2017 nur vier Mal in XXXX gewesen und zwar, um sich vorzustellen, zwei Mal wegen eines Führungskräfte-Meetings und einmal wegen einer Sportveranstaltung. Das bedeute, dass der Standort XXXX mit 74 Bediensteten der größte Standort ( XXXX 46 und XXXX 40) verwaist sei. Da Mag. XXXX Bürgermeister der Gemeinde XXXX sei, sei er jeweils am Dienstagvormittag nicht anwesend (Amtsstunden der Gemeinde) und mache laut Aussagen von Mitarbeitern an diesem Nachmittag Telearbeit. Das gesamte Besetzungsverfahren lasse darauf schließen, dass die Funktion mit einem ÖVP-Funktionär besetzt werden sollte. Ob dieser die fachliche Eignung besitze oder aufgrund der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnsitz die Tätigkeit überhaupt ausüben könne, sei absolut zweitrangig gewesen. Für diese Annahme spreche, dass der frühere Vizekanzler bis vor kurzem ÖVP-Bezirksobmann von XXXX und das Kommissionsmitglied AD XXXX ÖVP-Frauenbezirksleiterin und Finanzreferentin in XXXX sei. Der Regionalmanager habe bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder alles getan, um seinen Wunschkandidaten durchzubringen. Nach Aussagen von Mitarbeitern der Personalabteilung habe er die regionale Personalleiterin Dr. XXXX , die bei derartigen Hearings immer dabei sei, dezidiert ausgeladen, da sie „die Spielchen des Herrn Regionalmanagers nie mitmache“. Stattdessen sei eine mit den Spielchen vermutlich nicht vertraute Kollegin aus dem BMF, MR XXXX , eingeladen worden. Die Einladung von AD XXXX spreche aufgrund ihrer politischen Funktion für sich. Als Gleichbehandlungsbeauftragte sei – laut Personalvertretung ungewöhnlich – eine Kollegin in V3-Funktion bestellt worden. Zusammen mit AD XXXX vom ZAUS hätten alle Kommissionsmitglieder der FCG angehört. Da die BF weder einer politischen Partei, noch einer politischen Vorfeldorganisation angehört habe oder angehöre, erachte sie sich bei der Funktionsbesetzung aufgrund der Weltanschauung diskriminiert. Verwiesen werde insbesondere auf § 9 Abs. 4 AusG. Dass sie nicht zum Vorstand bestellt worden sei, stelle auch eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes des § 11 B-GlBG dar. Die Nervosität der BF beim Hearing sei auch darauf zurückzuführen, dass unmittelbar nach der Ausschreibung das Gerücht in Umlauf gewesen sei, dass der Regionalmanager den Posten mit einer bestimmten Person besetzen wolle. Es habe geheißen, diese Person sei bereits für die Funktion des Vorstands des FA XXXX vorgesehen gewesen. Der Regionalmanager habe die BF am 26.01.2017 im Zuge des Mitarbeitergesprächs gefragt, ob sie sich für die Vorstandsfunktion beim FA B-R-S bewerben wolle. Als sie dies bejaht habe, habe er gefragt: „Ach wirklich? Aber wer soll denn dann Fachvorstand sein?“ Sie habe sofort gespürt, dass ihr Vorhaben nicht für gut befunden werde. 2.10.
- Dort führte die BF unter anderem aus, Mag. römisch 40 sei nach der Grundausbildung und kurzzeitigen Verwendung im Fachbereich in das regionale Controlling, Budget und Datenmanagement gekommen und angeblich sei dort eigens für ihn ein A1/1-Posten geschaffen worden. Angesichts seiner Laufbahn könne Mag. römisch 40 die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen in den Bereichen „Ausbildung/Berufserfahrung“ und „Fach- und Managementwissen“ nur teilweise erfüllt haben, jedenfalls in geringerem Ausmaß als die BF. Sollte er beim Hearing dieselben praxisorientierten Fragen, wie die BF, erhalten haben, hätte er diese – ohne im Vorfeld darauf vorbereitet worden zu sein – nicht beantworten können. Dass er mit den Abläufen in einem Finanzamt keinesfalls vertraut gewesen sei, habe sich unmittelbar nach seinem Dienstantritt herausgestellt, er habe einen Teamleiter gefragt, was bei einem Führungskräfte-Meeting gemacht werde. Er sei seit dem
- April 2017 nur vier Mal in römisch 40 gewesen und zwar, um sich vorzustellen, zwei Mal wegen eines Führungskräfte-Meetings und einmal wegen einer Sportveranstaltung. Das bedeute, dass der Standort römisch 40 mit 74 Bediensteten der größte Standort ( römisch 40 46 und römisch 40 40) verwaist sei. Da Mag. römisch 40 Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 sei, sei er jeweils am Dienstagvormittag nicht anwesend (Amtsstunden der Gemeinde) und mache laut Aussagen von Mitarbeitern an diesem Nachmittag Telearbeit. Das gesamte Besetzungsverfahren lasse darauf schließen, dass die Funktion mit einem ÖVP-Funktionär besetzt werden sollte. Ob dieser die fachliche Eignung besitze oder aufgrund der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnsitz die Tätigkeit überhaupt ausüben könne, sei absolut zweitrangig gewesen. Für diese Annahme spreche, dass der frühere Vizekanzler bis vor kurzem ÖVP-Bezirksobmann von römisch 40 und das Kommissionsmitglied AD römisch 40 ÖVP-Frauenbezirksleiterin und Finanzreferentin in römisch 40 sei. Der Regionalmanager habe bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder alles getan, um seinen Wunschkandidaten durchzubringen. Nach Aussagen von Mitarbeitern der Personalabteilung habe er die regionale Personalleiterin Dr. römisch 40 , die bei derartigen Hearings immer dabei sei, dezidiert ausgeladen, da sie „die Spielchen des Herrn Regionalmanagers nie mitmache“. Stattdessen sei eine mit den Spielchen vermutlich nicht vertraute Kollegin aus dem BMF, MR römisch 40 , eingeladen worden. Die Einladung von AD römisch 40 spreche aufgrund ihrer politischen Funktion für sich. Als Gleichbehandlungsbeauftragte sei – laut Personalvertretung ungewöhnlich – eine Kollegin in V3-Funktion bestellt worden. Zusammen mit AD römisch 40 vom ZAUS hätten alle Kommissionsmitglieder der FCG angehört. Da die BF weder einer politischen Partei, noch einer politischen Vorfeldorganisation angehört habe oder angehöre, erachte sie sich bei der Funktionsbesetzung aufgrund der Weltanschauung diskriminiert. Verwiesen werde insbesondere auf Paragraph 9, Absatz 4, AusG. Dass sie nicht zum Vorstand bestellt worden sei, stelle auch eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes des Paragraph 11, B-GlBG dar. Die Nervosität der BF beim Hearing sei auch darauf zurückzuführen, dass unmittelbar nach der Ausschreibung das Gerücht in Umlauf gewesen sei, dass der Regionalmanager den Posten mit einer bestimmten Person besetzen wolle. Es habe geheißen, diese Person sei bereits für die Funktion des Vorstands des FA römisch 40 vorgesehen gewesen. Der Regionalmanager habe die BF am 26.01.2017 im Zuge des Mitarbeitergesprächs gefragt, ob sie sich für die Vorstandsfunktion beim FA B-R-S bewerben wolle. Als sie dies bejaht habe, habe er gefragt: „Ach wirklich? Aber wer soll denn dann Fachvorstand sein?“ Sie habe sofort gespürt, dass ihr Vorhaben nicht für gut befunden werde. Wäre ein objektives Verfahren durchgeführt worden, hätte sie auch bei bloß gleicher fachlicher Eignung mit der Funktion betraut werden müssen, weil der Frauenanteil im Bereich der Vorstandsfunktionen zum Stichtag 31.12.2015 bei 31 % gelegen sei (Quelle
- Gleichbehandlungsbericht des Bundes 2016). 2.10.
- In weiterer Folge wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dargestellt, wonach sich Mag. XXXX im regionalen Controlling und Budget in der Steuer- und Zollkoordination der Region Mitte umfassendes Organisationswissen angeeignet habe (Sicherstellung der optimalen Beratung und Unterstützung des Regionalmanagers und der Vorstände der Finanz- und Zollämter in allen Fragen der betriebswirtschaftlichen Steuerung der Organisationseinheiten). Durch den Wechsel vom Innen- zum Finanzrestort habe Mag. XXXX schon damals große Flexibilität und Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Anforderungen und Herausforderungen gezeigt und diese auch problemlos bewältigt. Mit der Behauptung, Mag. XXXX habe noch nie eine Führungsposition innegehabt, habe die BF diesen desavouiert und übersehen, dass er neben seiner Tätigkeit in der Finanzverwaltung als Bürgermeister eine Leitungsfunktion wahrnehme. Er vertrete die Gemeinde nach außen, sei Vorstand des Gemeindeamtes, Vorgesetzter der Gemeindebediensteten und Vorsitzender des Gemeindevorstandes. Die belangte Behörde habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Entsendung von Dienstnehmervertretern gehabt. Die BF habe selbst angegeben, bei einer Ergänzungsfrage aufgrund ihrer übergroßen Nervosität ein kurzes Blackout gehabt zu haben. 2.10.
- In weiterer Folge wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dargestellt, wonach sich Mag. römisch 40 im regionalen Controlling und Budget in der Steuer- und Zollkoordination der Region Mitte umfassendes Organisationswissen angeeignet habe (Sicherstellung der optimalen Beratung und Unterstützung des Regionalmanagers und der Vorstände der Finanz- und Zollämter in allen Fragen der betriebswirtschaftlichen Steuerung der Organisationseinheiten). Durch den Wechsel vom Innen- zum Finanzrestort habe Mag. römisch 40 schon damals große Flexibilität und Aufgeschlossenheit gegenüber neuen Anforderungen und Herausforderungen gezeigt und diese auch problemlos bewältigt. Mit der Behauptung, Mag. römisch 40 habe noch nie eine Führungsposition innegehabt, habe die BF diesen desavouiert und übersehen, dass er neben seiner Tätigkeit in der Finanzverwaltung als Bürgermeister eine Leitungsfunktion wahrnehme. Er vertrete die Gemeinde nach außen, sei Vorstand des Gemeindeamtes, Vorgesetzter der Gemeindebediensteten und Vorsitzender des Gemeindevorstandes. Die belangte Behörde habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Entsendung von Dienstnehmervertretern gehabt. Die BF habe selbst angegeben, bei einer Ergänzungsfrage aufgrund ihrer übergroßen Nervosität ein kurzes Blackout gehabt zu haben. 2.10.
- Des Weiteren vermerkte die Bundesgleichbehandlungskommission: „Der unmittelbare Vorgesetzte von Dr. XXXX , Dr. XXXX , vermerkte bei 18 der 19 Unter- kriterien, dass die Bewerberin sie in weit überdurchschnittlichem bzw. sehr guten Ausmaß erfülle
(4), das Unterkriterium „Berufserfahrung in mehreren Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft“ bewertete Dr. XXXX mit 3 (in überdurchschnittlichem bzw. gutem Ausmaß).“ „Der unmittelbare Vorgesetzte von Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , vermerkte bei 18 der 19 Unter- kriterien, dass die Bewerberin sie in weit überdurchschnittlichem bzw. sehr guten Ausmaß erfülle
(4), das Unterkriterium „Berufserfahrung in mehreren Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft“ bewertete Dr. römisch 40 mit 3 (in überdurchschnittlichem bzw. gutem Ausmaß).“ 2.10.4. Die Bundesgleichbehandlungskommission erwog in weiterer Folge wie folgt: „Zutreffend war in der Stellungnahme des BMF an die Bundesgleichbehandlungskommission angeführt, dass die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen sei und dass dabei sämtliche Anforderungen von Relevanz seien. Im Folgenden wird dargelegt, dass es nicht die Antragstellerin war, die dies übersah … Schon aufgrund der genannten Aufgaben des Finanzamtsvorstandes/der Finanzamtsvorständin kann kein Zweifel daran bestehen, dass bereits vorhandene Führungsaufgaben für eine seriöse und eigenständige Ausübung dieser Funktion essentiell sind. Dementsprechend wurde auch eine mehrjährige Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung verlangt. Diese unbestreitbar wesentliche Vorerfahrung war ein
(1)Unterkriterium unter vielen
(20), eine niedrigere Bewertung, wie im vorliegenden Fall bei Mag. XXXX mit einem
(1)– konnte sehr leicht durch geringfügig bessere Bewertungen von objektiv kaum überprüfbaren Unterkriterien (Anforderungen an die Persönlichkeit und teilweise auch an die Lösungs- und Umsetzungskompetenz) ausgeglichen werden. Auch, wenn die (alle) Kommissionsmitglieder die Erfüllung des Kriteriums „mehrjährige Tätigkeit in leitender Funktion mit Führungsverantwortung“ durch Mag. XXXX ohnehin lediglich mit einem Punkt bewerteten, also die deutlich bessere Erfüllung dieses Kriteriums durch Dr. XXXX anerkannten (4 Punkte), kann nicht übersehen werden, dass die Ausübung des Bürgermeisteramt