RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlG305 2197319-4 SpruchG305 2197319-4/2E, G305 2197319-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Am XXXX .2015 stellte der betroffene Fremde (im Folgenden auch kurz: BF), Staatsangehöriger von Marokko, einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am römisch 40 .2015 stellte der betroffene Fremde (im Folgenden auch kurz: BF), Staatsangehöriger von Marokko, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylantrag des BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA) mit Bescheid abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit zur Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko festgestellt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017, GZ: I411 2169955-1/7E, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am XXXX .2018 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von bedingt nachgesehen wurden. Auf Grund dieser Verurteilung befand er sich unter Anrechnung der Vorhand bis zum XXXX .2018 in Strafhaft.1.
- Am römisch 40 .2018 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von bedingt nachgesehen wurden. Auf Grund dieser Verurteilung befand er sich unter Anrechnung der Vorhand bis zum römisch 40 .2018 in Strafhaft. 1.
- Mit Bescheid vom 25.05.2018 erließ das BFA - unter anderen - ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot wider den BF. 1.
- Vom BFA wurde am 26.09.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Am 14.03.2018 wurde der BF als Staatsbürger von Marokko identifiziert. 1.
- Er ist seit dem XXXX .2018 ohne behördliche Meldung in Österreich aufhältig. Der BF hat im Jahr 2018 an der Organisation seiner Ausreise nach Marokko durch das Bundesamt mitgewirkt. Das Bundesamt das Heimreisezertifikat für der BF trotz Identifizierung durch die Vertretungsbehörde nicht zeitgerecht beschafft, weshalb die Abschiebung der BF im Jahr 2018 scheiterte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018 wurde ihm das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung aufgetragen; allerdings missachtete er die ihm auferlegte Meldeverpflichtung und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen auf. Am XXXX .2020 stellte er einen Antrag auf freiwillige Ausreise, ist jedoch nicht ausgereist.1.
- Er ist seit dem römisch 40 .2018 ohne behördliche Meldung in Österreich aufhältig. Der BF hat im Jahr 2018 an der Organisation seiner Ausreise nach Marokko durch das Bundesamt mitgewirkt. Das Bundesamt das Heimreisezertifikat für der BF trotz Identifizierung durch die Vertretungsbehörde nicht zeitgerecht beschafft, weshalb die Abschiebung der BF im Jahr 2018 scheiterte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2018 wurde ihm das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung aufgetragen; allerdings missachtete er die ihm auferlegte Meldeverpflichtung und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen auf. Am römisch 40 .2020 stellte er einen Antrag auf freiwillige Ausreise, ist jedoch nicht ausgereist. 1.
- Am XXXX .2020 wurde er im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle kontrolliert und festgenommen. Dabei wies er sich mit einem total gefälschten griechischen Personalausweis aus. 1.
- Am römisch 40 .2020 wurde er im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle kontrolliert und festgenommen. Dabei wies er sich mit einem total gefälschten griechischen Personalausweis aus. 1.
- Am 06.12.2020 wurde er vom Bundesamt einvernommen und am selben Tag der gegenständlich bekämpfte Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung des Der BFs erlassen. Seit dem XXXX .2020 befindet er sich in Schubhaft.1.
- Am 06.12.2020 wurde er vom Bundesamt einvernommen und am selben Tag der gegenständlich bekämpfte Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung des Der BFs erlassen. Seit dem römisch 40 .2020 befindet er sich in Schubhaft. 1.
- Am XXXX .2021 wurde das BFA informiert, dass die Staatsanwaltschaft am XXXX .12.2020 Anklage gegen den BF zur AZ XXXX erhoben hat.1.
- Am römisch 40 .2021 wurde das BFA informiert, dass die Staatsanwaltschaft am römisch 40 .12.2020 Anklage gegen den BF zur AZ römisch 40 erhoben hat. 1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.12.2020, am 22.02.2021 schriftlich ausgefertigt, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben genannten Bescheid abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.
- Zuletzt stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.03.2021, GZ: G308 2197319-3/2E, fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen sei. 1.
- Am 27.04.2021 wurde der Akt von der belangten Behörde dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der betroffene Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist volljährig. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht und ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Am XXXX .2015 stellte der BF einen Asylantrag in Österreich.1.
- Am römisch 40 .2015 stellte der BF einen Asylantrag in Österreich. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2017 wurde sein Asylantrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2017, GZ. I411 2169955-1/7E, als unbegründet abgewiesen.1.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2017 wurde sein Asylantrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2017, GZ. I411 2169955-1/7E, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 26.09.2017 stellte das BFA bei der Botschaft von Marokko einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Am 14.03.2018 wurde der BF positiv als Staatsbürger von Marokko identifiziert. 1.
- Der BF ist haftfähig. Ihm wurde vor seiner Einreise nach Österreich in Griechenland ein Tumor aus dem Kopf operativ entfernt. Eine Folgebehandlung aufgrund dieser Operation war nicht erforderlich. 1.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und seit dem XXXX .2018 ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren.1.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und seit dem römisch 40 .2018 ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren. 1.
- Er hat ihn Österreich weder wirtschaftliche noch soziale Anknüpfungspunkte. Hier ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch hat er keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Mutter und seine Geschwister sowie seine Lebensgefährtin leben in Marokko. Der BF hat zu seiner Mutter und zu seiner Lebensgefährtin Kontakt. 1.
- Er ist seit dem XXXX .2018 in Österreich ohne behördliche Meldung aufhältig (s. Melderegister).1.
- Er ist seit dem römisch 40 .2018 in Österreich ohne behördliche Meldung aufhältig (s. Melderegister). 1.
- Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet hatte er dem BFA nicht bekannt gegeben. 1.
- Das Bundesamt erließ wegen des unbekannten Aufenthaltsortes des BFs einen Festnahmeauftrag. 1.
- Am XXXX .2020 wurde er im Rahmen einer Zufallskontrolle von der Polizei kontrolliert und festgenommen. Bei seiner Betretung wies sich er sich mit einem total gefälschten griechischen Personalausweis aus. Seine Absicht bestand darin, seine Identität zu verschleiern. 1.
- Am römisch 40 .2020 wurde er im Rahmen einer Zufallskontrolle von der Polizei kontrolliert und festgenommen. Bei seiner Betretung wies sich er sich mit einem total gefälschten griechischen Personalausweis aus. Seine Absicht bestand darin, seine Identität zu verschleiern. 1.
- Obwohl er wusste, dass das verboten ist, wollte er am XXXX .2020 unter Verwendung des gefälschten Ausweises am Tag unrechtmäßig nach Italien einreisen. 1.
- Obwohl er wusste, dass das verboten ist, wollte er am römisch 40 .2020 unter Verwendung des gefälschten Ausweises am Tag unrechtmäßig nach Italien einreisen. 1.
- In Österreich verfügt der BF über keine Meldeadresse außerhalb des AHZ. Er verfügt auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Melderegister). 1.
- Der BF war seit dem XXXX .2018 bis zu seiner Festnahme nicht in Österreich behördlich gemeldet, sondern untergetaucht (Melderegister).1.
- Der BF war seit dem römisch 40 .2018 bis zu seiner Festnahme nicht in Österreich behördlich gemeldet, sondern untergetaucht (Melderegister). 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018 wurde ihm eine Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion aufgetragen. Allerdings missachtete er diese Meldeverpflichtung und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen auf.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2018 wurde ihm eine Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion aufgetragen. Allerdings missachtete er diese Meldeverpflichtung und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen auf. 1.
- Er geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und über kein Bargeld. Der BF erhält monatlich etwa 250 Euro von seiner Tante (Anhaltedatei). 1.
- Er ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 und Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 6 Monate wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lagen Tathandlungen im Zeitraum seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2015 bis einschließlich XXXX .2018 zugrunde. Der BF überließ gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort, öffentlich, wobei die Tathandlung durch zumindest 15 Personen im unmittelbaren Umfeld wahrnehmbar war, gegen Entgelt einem verdeckten Ermittler Kokain. Weiters erwarb und besaß er seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2015 bis XXXX .2018 in mehreren Angriffen eine nicht mehr festzustellenden Menge Marihuana und Kokain zum persönlichen Gebrauch.1.
- Er ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§27 Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3 und Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 6 Monate wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lagen Tathandlungen im Zeitraum seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2015 bis einschließlich römisch 40 .2018 zugrunde. Der BF überließ gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort, öffentlich, wobei die Tathandlung durch zumindest 15 Personen im unmittelbaren Umfeld wahrnehmbar war, gegen Entgelt einem verdeckten Ermittler Kokain. Weiters erwarb und besaß er seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2015 bis römisch 40 .2018 in mehreren Angriffen eine nicht mehr festzustellenden Menge Marihuana und Kokain zum persönlichen Gebrauch. 1.
- In der Vergangenheit missachtete er die Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes und des Meldegesetzes (Strafregister, Melderegister). Dem Bundesamt gab er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt und kam seiner behördlichen Meldeverpflichtung nicht nach (Melderegister). 1.
- Am XXXX .2020 stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise. Davor sind keine Schritte für das Bemühen um eine freiwillige Ausreise aktenkundig. Die Zustimmung zur freiwilligen Ausreise war bis zum XXXX .2020 gültig. Am XXXX .2020 stellte er neuerlich einen Antrag auf freiwillige Ausreise, der am XXXX .2020 genehmigt wurde.1.
- Am römisch 40 .2020 stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise. Davor sind keine Schritte für das Bemühen um eine freiwillige Ausreise aktenkundig. Die Zustimmung zur freiwilligen Ausreise war bis zum römisch 40 .2020 gültig. Am römisch 40 .2020 stellte er neuerlich einen Antrag auf freiwillige Ausreise, der am römisch 40 .2020 genehmigt wurde. 1.
- Im Jahr 2018 wirkte er an der Organisation seiner Ausreise nach Marokko durch das Bundesamt mit. Allerdings konnte das Bundesamt das Heimreisezertifikat für den BF trotz Identifizierung durch die Vertretungsbehörde nicht zeitgerecht beschaffen, weshalb die Abschiebung Beschwerdeführers nach Marokko scheiterte. 1.
- Am 27.10.2018 wurde er vom Bundesamt über die bestehende Ausreiseverpflichtung in Kenntnis gesetzt. 1.
- Der BF setzte von 27.10.2018 bis zur Stellung des Antrages auf freiwillige Ausreise am 30.01.2020 keine Schritte zur Umsetzung seiner Ausreiseverpflichtung. Auch bemühte er sich nicht um die Erlangung von Dokumenten. Insbesondere unterließ er eine Kontaktaufnahme mit seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen und Bezugspersonen. Darüber hinaus hielt er sich im Verborgenen auf. Im November 2020 beschaffte er sich einen gefälschten Ausweis, um seine unrechtmäßige Weiterreise nach Italien vorzubereiten. 1.
- Seit dem XXXX .2020 wird er in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei). Er ist nicht willens, das Bundesgebiet in den Herkunftsstaat zu verlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird.1.
- Seit dem römisch 40 .2020 wird er in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei). Er ist nicht willens, das Bundesgebiet in den Herkunftsstaat zu verlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. 1.
- Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, die eine grundlegende Änderung der Verhältnisse seit der letzten Schubhaftüberprüfung am 31.03.2021 nahelegen würden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem rechtskräftig erledigten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft, gründen sich auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen. Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der Schubhaftbescheid, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine durchsetzbare, rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit rechtskräftig, negativem Asylbescheid, wie oben angeführt, wurde der Asylantrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA ergibt sich, dass der BF in Österreich über keine gesicherte Unterkunft und über keine gesicherten Einkünfte verfügt und rückkehrunwillig ist. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wörtlich wie folgt: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt es zu, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat das Bundesverwaltungsgericht in deren Rahmen eine Zukunftsprognose vorzunehmen, ob eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Berücksichtigt man die Interessen des BF in Bezug auf sein Recht der persönlichen Freiheit, ergibt sich, dass er im Inland keinerlei integrative Bezugspunkte vorzuweisen vermag und auch sonst soziale Beziehungen zur Gänze fehlen. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist. Betrachtet man seine mangelnde Bereitschaft, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, seinen fehlenden Ausreisewillen, das rechtskräftig abgeschlossene negative Asylverfahren, die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und den Umstand, dass er einfach untergetaucht ist und sich vor den Fremdenbehörden versteckt hielt, bestehen bei ihm konkrete Anhaltspunkte, die für eine graduell sehr hohe Fluchtgefahr durch Untertauchen sprechen. So hatte er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, nicht in den Herkunftsstaat zurück zu wollen, sondern nach Italien weiterreisen zu wollen. Beim BF besteht neben der Gefahr, sich durch Untertauchen dem Zugriff durch die Fremdenbehörden zu entziehen, auch massive Fluchtgefahr, die zusätzlich durch den Umstand genährt wird, dass er nicht willens ist, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entsprechen zu wollen. In Hinblick auf die Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand auch in der Covid-Krise durchaus möglich und realistisch ist. Mit dem Herkunftsstaat des BF, Marokko, funktioniert die Zusammenarbeit, sodass an der Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Zweifel bestehen und auch dass eine Abschiebung jedenfalls innnerhalb der gesetzlichen Zeit möglich sein wird. Seitens der Behörde wird durch Urgenzen bei der Botschaft von Marokko auch darauf hingewirkt . Das erkennende Gericht gelangt daher zum Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, , Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2197319.4.00