← Österreich

{'item': 'G313 2224509-1'}

Obsah (4)§ 57§ 52§ 9§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlG313 2224509-1 SpruchG313 2224509-1/10E, G313 2224509-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 57Asyl

G 2005 lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.
  1. Da im gegenständlichen Fall keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegt, war dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. 3.1.
  2. Da im gegenständlichen Fall keine der in Paragraph 57, AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegt, war dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.
  4. Der mit „Rückkehrentscheidung“

§ 52FPG lautet wie folgt:3.2.1.

Der mit „Rückkehrentscheidung“

Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. (…)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idg

F lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) (…).“ 3.2.
  1. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hält sich seit seiner ersten Wohnsitzmeldung im September 2007 und damit rund 13 ½ Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF verfügte bis 21.09.2017 über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er absolvierte in Bosnien eine Lehre zum Flugzeugtechniker, war als solcher jedoch nie tätig. Der BF war in Österreich erwerbstätig bzw. ging bis ins Jahr 2017 hinein als Geschäftsführer zweier Firmen, einmal als Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen mit einem mit ihm zusammen strafrechtlich verurteilten Komplizen, gewerblich selbstständiger Erwerbstätigkeit nach. Von Juni bis August 2017 bezog er dann Notstandshilfe. Der BF wurde im Oktober 2018, rechtskräftig mit Juni 2019, wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Körperverletzung und Nötigung, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren strafrechtlich verurteilt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF über einen längeren Zeitraum im Jahr 2017, teils gemeinsam mit einem Komplizen, größere Mengen an Suchtgift (Kokain) nach Österreich eingeführt, anderen verkauft oder unentgeltlich überlassen hat. Der BF hat zudem ab zumindest Sommer 2014 Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen. Des Weiteren hat er an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet im Mai 2017 eine im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt und zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2017 dieselbe Person durch eine verbale Drohung zur Rückzahlung seiner Schulden aus Drogengeschäften teils genötigt, teils zu nötigen versucht. Die bis ins Jahr 2017 bzw. bis Ende Mai 2017 hineingereichte gewerblich selbstständige Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer bzw. zuletzt als Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen mit einem zusammen mit dem BF strafrechtlich verurteilten Komplizen rückt bei der Interessensabwägung demgegenüber in den Hintergrund. Aus der gemeinsam mit einem Komplizen bis Ende Mai 2017 geführten Firma geht hervor, dass der BF in Österreich mit Kriminellen Kontakt pflegte, sogar bei Ausübung seiner Erwerbstätigkeit. Berücksichtigungswürdige Sozialkontakte des BF in Österreich waren nicht feststellbar. Der BF lebt, wie im Strafrechtsurteil von Oktober 2018 festgestellt, seit Anfang 2017 mit seiner Lebensgefährtin zusammen (AS 187). Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner geschiedenen Frau und den mit ihr gemeinsamen minderjährigen Kindern, für welche er sorgepflichtig ist, bestand ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Dadurch, dass der BF nach Erhalt des schriftlichen Parteivorhalts des BFA keine schriftliche Stellungnahme dazu abgegeben hat, über den Sozialen Dienst in der Justizanstalt jedoch diesbezügliche Hilfe bekommen hätte können, geht hervor, bezeugte der BF kein Interesse an einem weiteren Bleiberecht zur Aufrechterhaltung von familiären bzw. privaten Beziehungen im Bundesgebiet. Auch in der Beschwerde hat er kein derartiges Interesse dargelegt. Auf die laut Feststellung im Strafrechtsurteil von Oktober 2018 vom BF Anfang 2017 eingegangene Lebensgemeinschaft wurde in der Beschwerde gar nicht eingegangen, und bezüglich seiner Kinder nur darauf verwiesen, dass seine Kinder ihn in Begleitung ihrer Mutter in Strafhaft besuchen kommen. Dass nicht nur die Kinder des BF ihn in Strafhaft besuchen kommen, sondern auch vom BF aus ein näherer Kontakt zu seinen Kindern nach Strafhaft gewünscht wird, wurde in der Beschwerde nicht angegeben. Der BF hatte zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung des BF mit Urteil von Oktober 2018, wie im Strafrechtsurteil festgestellt (AS 187) und unter den Feststellungen im angefochtenen Bescheid festgehalten (AS 253), betreffend der an seine Ex-Gattin für seine minderjährigen Kinder zu bezahlenden Alimente EUR 4.000,- Schulden. Fest steht jedenfalls, dass der Kontakt des BF zu seinen Kindern auch vom Ausland aus über moderne Kommunikationsmittel und Besuche ihrerseits aufrecht gehalten und der gegenüber seinen Kindern bestehenden Sorgepflicht durch die Leistung von Alimenten nachgekommen werden kann. Ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben des BF in Österreich konnte nicht erkannt werden. Es wird dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde gefolgt. Im gegenständlichen Fall war wegen die privaten Interessen des BF bei Weitem überwiegender öffentlicher Interessen, vor allem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in der Art und Weise, wie sie der BF im langen Zeitraum im Jahr 2017 von Anfang 2017 bis
  2. August 2017 (und laut Strafrechtsurteil von Oktober 2018 sogar noch davor ab November 2016) in Form von Suchtgifthandel begangen hat, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt und unbedingt notwendig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  3. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bosnien 3.3.
  4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.3.
  5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.3.
  6. Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und wurde in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht und war auch aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten bzw. den mit diesen inhaltlich im Wesentlichen deckenden amtsbekannten aktuellen Länderberichten zur Grundversorgung und Wirtschaftslage über eine in Bosnien grundsätzlich sichergestellte Grundversorgung der Bevölkerung nichts Gegenteiliges erkennbar. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  9. Der mit „Einreiseverbot“

§ 53FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.4.1.

Der mit „Einreiseverbot“

Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. (…); 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…); oder 9. (…).“ 3.4.2. Mit Spruchpunkt IV, des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 3.4.2. Mit Spruchpunkt römisch vier, des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Bei der Stellung der für das Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für das Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der BF wurde im Oktober 2018, rechtskräftig mit Juni 2019, wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Körperverletzung und Nötigung, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren strafrechtlich verurteilt. Dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF über einen längeren Zeitraum im Jahr 2017, teils gemeinsam mit einem Komplizen, größere Mengen an Suchtgift (Kokain) nach Österreich eingeführt, anderen verkauft oder unentgeltlich überlassen hat. Der BF hat zudem ab zumindest Sommer 2014 Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen. Konkret lagen der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2018 folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF hat A. zusammen mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge I. eingeführt, indem er mit ihm von April bis 2. August 2017 den Schmuggel von 4.551,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 82,1% (rund 3.753,4 Gramm Kokain-Base; 249 Grenzmenge) durch einen bislang nicht ausgemittelten Kurier von Tschechien nach Österreich veranlasste;römisch eins. eingeführt, indem er mit ihm von April bis 2. August 2017 den Schmuggel von 4.551,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 82,1% (rund 3.753,4 Gramm Kokain-Base; 249 Grenzmenge) durch einen bislang nicht ausgemittelten Kurier von Tschechien nach Österreich veranlasste; II. anderen überlassen, indem er mit ihmrömisch zwei. anderen überlassen, indem er mit ihm 1. zwischen April und 5. Juli 2017 in vier Angriffen 541 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 82,1% (444,4 Gramm Kokain-Base; 29,6 Grenzmengen) an einen verdeckten Ermittler des BKA (…) verkaufte; 2. am 2. August 2017 in Wien 4.010,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 82,5% (3.309 Gramm Kokain-Base; 220 Grenzmengen), das sie zuvor von einem tschechischen Lieferanten übernommen und zum Übergabeort verbracht hatten, dem verdeckten Ermittler zur Testung überließen, wobei es nur aufgrund der Festnahme beim Versuch blieb; wobei ihr Vorsatz bei der Einfuhr wie auch bei der Überlassung jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des §28b SMG umfasste; B. als Einzeltäter I. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Mengerömisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge 1. eingeführt, indem er von April bis Mai 2017 den Schmuggel von 105,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 34,6 % (36,3, Gramm Kokain-Base; 2,4 Grenzmengen) durch einen bislang nicht ausgemittelten Kurier von Tschechien nach Österreich veranlasste; 2. anderen überlassen, indem er
  1. a)zwischen November 2016 und Juli 2017 zumindest 150 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 82,1% (123,1 Gramm Kokain-Base; 8,2 Grenzmengen) an eine Person (…) (16 Gramm Kokain) und an drei im Strafrechtsurteil namentlich genannte Personen und weitere, bislang unbekannte Abnehmer großteils unentgeltlich weitergab;
  2. b)in drei Angriffen am 8. April, 17. April und 24. Mai 2017 insgesamt 105,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 34,6% (36,3 Gramm Kokain-Base; 2,4 Grenzmengen) an zwei verdeckte Ermittler des BFA (…) verkaufte; wobei sein Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung der grenzmenge des §28b SMG mitumfasste. II. vorschriftwidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er seit zumindest Sommer 2014 unbekannte, über die zu B.II. genannten Mengen an Kokain bis zum Konsum innehatte;römisch zwei. vorschriftwidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er seit zumindest Sommer 2014 unbekannte, über die zu B.II. genannten Mengen an Kokain bis zum Konsum innehatte; III. im Mai 2017 in (…) in der Toilette des (…) vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte;römisch drei. im Mai 2017 in (…) in der Toilette des (…) vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte; IV. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2017 in (…) durch die Drohung, wenn er seine Schulden nicht innerhalb von zwei Wochen bezahle, werde er ihn „zerfetzen“; wobei er zur Untermauerung ein Photo des Zulassungsscheins des von (…) benutzten PKWs machte, zur Rückzahlung seiner Schulden aus Drogengeschäften teils genötigt, teils zu nötigen versucht.römisch vier. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2017 in (…) durch die Drohung, wenn er seine Schulden nicht innerhalb von zwei Wochen bezahle, werde er ihn „zerfetzen“; wobei er zur Untermauerung ein Photo des Zulassungsscheins des von (…) benutzten PKWs machte, zur Rückzahlung seiner Schulden aus Drogengeschäften teils genötigt, teils zu nötigen versucht. Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Im gegenständlichen Fall hat der BF während des langen Zeitraums im Jahr 2017 von Anfang 2017 bis 02.08.2017 und sogar noch im Vorjahr ab November 2016 – teilweise als Einzeltäter und teilweise zusammen mit einem Mittäter – Suchtgifthandel betrieben, was besonders schwer zulasten des BF wiegt. Dass es sich bei der bestimmten Menge an Suchtgift, welche jeweils über die Grenze von Tschechien nach Österreich eingeführt und im österreichischen Bundesgebiet teilweise entgeltlich an andere Personen überlassen worden ist, um Kokain gehandelt hat, fällt zusätzlich gefahrenerhöhend ins Gewicht. Der BF hat zudem ab zumindest Sommer 2014 eine bestimmte Menge an Suchtgift (Kokain) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen. Die eigene Suchtmittelabhängigkeit hat den BF offenbar zu dem für die Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel verleiten lassen. Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass gerade Suchtgiftdelinquenzen ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass gerade Suchtgiftdelinquenzen ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Da sich der BF aufgrund seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Jahren noch in Strafhaft befindet, ist noch kein Wohlverhalten des BF in Freiheit überprüfbar und demzufolge auch kein bereits erfolgter Gesinnungswandel feststellbar. Zeiten der Haft werden bei der Beurteilung eines (allfälligen) Wohlverhaltens eines Fremden jedenfalls nicht berücksichtigt (vgl. VwGH 08.06.2010, Zl. 2010/18/0188, mwN). Da sich der BF aufgrund seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Jahren noch in Strafhaft befindet, ist noch kein Wohlverhalten des BF in Freiheit überprüfbar und demzufolge auch kein bereits erfolgter Gesinnungswandel feststellbar. Zeiten der Haft werden bei der Beurteilung eines (allfälligen) Wohlverhaltens eines Fremden jedenfalls nicht berücksichtigt vergleiche VwGH 08.06.2010, Zl. 2010/18/0188, mwN). Im Hinblick auf den vom BF – teilweise zusammen mit einem Mittäter – im langen Zeitraum von November 2016 bis zur Aufdeckung am 02. August 2017 betriebenen, besonders für verwerflich zu haltenden Suchtgifthandel des BF, der laut einem dem Verwaltungsakt einliegenden Zentralmelderegisterauszug am 04.08.2017 in Haft gekommen ist und sich aufgrund seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren noch längere Zeit in Strafhaft befinden wird, wird im gegenständlichen Fall eine längere Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit für notwendig gehalten, um auf einen positiven Gesinnungswandel schließen zu können. Abgesehen davon, dass der BF in Österreich besonders für verwerflich zu haltende strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift bzw. mit Kokain begangen hat, hat er sich noch wegen andersartiger Straftaten strafbar gemacht, lag der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2018 doch auch zugrunde, dass der BF im Mai 2017 eine im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt und zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2017 dieselbe Person durch eine verbale Drohung zur Rückzahlung seiner Schulden aus Drogengeschäften teils genötigt, teils zu nötigen versucht hat, und zwar durch die Drohung, wenn er seine Schulden nicht innerhalb von zwei Wochen bezahle, werde er ihn „zerfetzen“, wobei er zur Untermauerung ein Photo des Zulassungsscheins des von (…) benutzten PKWs machte. Aus all diesen strafbaren Handlungen des in Haft befindlichen BF, vor allem aus seinen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit für die Menschen besonders gefährlichem Suchtgift, geht eine hohe kriminelle Neigung des BF hervor. Aufgrund des gesamten strafrechtlichen Verhaltens des BF im Bundesgebiet konnte auf keinen Fall von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und war von einer vom BF im österreichischen Bundesgebiet schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG auszugehen. Aufgrund des gesamten strafrechtlichen Verhaltens des BF im Bundesgebiet konnte auf keinen Fall von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und war von einer vom BF im österreichischen Bundesgebiet schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auszugehen. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Der BF hat kein Interesse an der Führung eines Familienlebens mit seinen minderjährigen Kindern, die mit der von ihm geschiedenen Kindesmutter getrennt von ihm leben, gezeigt und nach Erhalt des schriftlichen Parteivorhalts des BFA samt Fragen zu seinen individuellen familiären und privaten Verhältnissen keine schriftliche Stellungnahme dazu abgegeben und somit nach Verständigung über die behördliche Beabsichtigung, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende familiäre oder sonstige private Bindung in Österreich vorgebracht. In der Beschwerde wurde nur auf von seinen minderjährigen Kindern in Haft erhaltene Besuche, nicht jedoch auf eine vom BF ausgehend gewünschte nähere Beziehung zu seinen Kindern, auch nach seiner Haft, verwiesen. Die zuletzt vom BF im Bundesgebiet bis Ende Mai 2017 nachgegangene gewerblich selbstständige Erwerbstätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer bestimmten Firma kann auch nicht zugunsten des BF wiegen, hat der BF die Firma doch zusammen mit einem mit ihm strafrechtlich verurteilten Komplizen geführt, woraus ersichtlich ist, dass sich der BF, sogar bei der Arbeit, in einem kriminellen Umfeld aufgehalten hat. Berücksichtigungswürdige familiäre bzw. private Bindungen des BF in Österreich waren nicht erkennbar. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen den BF wird für gerechtfertigt und für unbedingt notwendig gehalten, um weitere für die Gesundheit der Menschen besonders gefährliche Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift verhindern zu können. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.4.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.4.3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall war aufgrund des strafbaren Verhaltens des BF, besonders seines für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandels betreffend das Suchtgift Kokain im langen Gesamtzeitraum von November 2016 bis 02.08.2017, eindeutig eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG erkennbar, die eine sofortige Ausreise des BF erforderlich macht, um weitere derart verwerfliche Straftaten verhindern zu können. Im gegenständlichen Fall war aufgrund des strafbaren Verhaltens des BF, besonders seines für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandels betreffend das Suchtgift Kokain im langen Gesamtzeitraum von November 2016 bis 02.08.2017, eindeutig eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erkennbar, die eine sofortige Ausreise des BF erforderlich macht, um weitere derart verwerfliche Straftaten verhindern zu können. Die mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung aberkannte aufschiebende Wirkung wurde seitens des BVwG folglich daher nicht zuerkannt. Die mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung aberkannte aufschiebende Wirkung wurde seitens des BVwG folglich daher nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde „eindeutig“ geklärt erscheint und aufgrund des aus seinem Gesamtverhalten in Österreich erkennbaren Persönlichkeitsbildes des in Haft befindlichen BF auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein anderes Entscheidungsergebnis bewirken könnte, wird doch im gegenständlichen Fall ein längerer Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit für notwendig gehalten, um von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können, wurde im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde „eindeutig“ geklärt erscheint und aufgrund des aus seinem Gesamtverhalten in Österreich erkennbaren Persönlichkeitsbildes des in Haft befindlichen BF auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein anderes Entscheidungsergebnis bewirken könnte, wird doch im gegenständlichen Fall ein längerer Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit für notwendig gehalten, um von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können, wurde im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2224509.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.