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{'item': 'G313 2233755-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 67§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 52§ 61§ 66Art. 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlG313 2233755-1 Spruch, G313 2233755-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.07.2020 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und

§ 70Abs.

3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.07.2020 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 11.08.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Vorlageschreiben vom 06.08.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF ist Staatsangehörige von Rumänien. 1.
  5. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.
  6. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde nahm in der Begründung des befristeten Aufenthaltsverbotes nur auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der BF von Oktober 2020, nicht jedoch auf die dieser Verurteilung zugrunde gelegenen konkreten strafbaren Handlungen der BF Bezug.
  7. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 lautet wie folgt:Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, lautet wie folgt: „Aufenthaltsverbot § 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…).“

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose jedenfalls das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 9, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose jedenfalls das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062, Rn. 9, mwN). Zunächst wird darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid im Verfahrensgang kriminalpolizeiliche Einträge und die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der BF von Juni 2020 angeführt und unter den Feststellungen „zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes“ Folgendes festgehalten worden ist: „Sie wurden durch die Staatsanwaltschaft (…), rk (…).06.2020 wegen Verstoß nach §§ 127, 130

(1)1. Fall StGB § 15 StGB zu einer bedingten Haftstrafe von 5 Monaten verurteilt.„Sie wurden durch die Staatsanwaltschaft (…), rk (…).06.2020 wegen Verstoß nach Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Haftstrafe von 5 Monaten verurteilt. Des Weiteren haben Sie im kriminalpolizeilichen Aktenindex insgesamt 9 Delikte wegen Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vermerkt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.“ (AS 159) In der Beweiswürdigung wurde „betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes“ Folgendes ausgeführt: „Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen, Ihrer Stellungnahme, dem Urteil durch die Staatsanwaltschaft (…), rk (…).06.2020 und aus den weiteren Teilen des Verwaltungsaktes. Obwohl Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgehen, dürften Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt in Österreich zu gewährleisten, da Sie wiederholt bei Landediebstählen betreten wurden.“ (AS 160) In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von § 67 Abs. 1 und Abs.
  2. FPG kurzgehalten Folgendes festgehalten:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG kurzgehalten Folgendes festgehalten: „Es steht fest, dass Ihr persönliches Verhalten nicht dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe und Sicherheit entspricht. Durch Ihr Verhalten muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Ihre negierende Einstellung zu den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften gilt als erwiesen.“ (AS 161) Im gegenständlichen Fall wäre die Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der BF und aller individuellen Umstände notwendig gewesen, um eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose vornehmen zu können. Die belangte Behörde nahm in der Beweiswürdigung „betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes“ insofern auf die von der BF im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen Bezug, als sie angab, die BF sei wiederholt bei Ladendiebstählen betreten worden. Daraus folgerte sie, dass die finanziellen Mittel der BF trotz Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten zu können. Die belangte Behörde ist auf die der strafrechtlichen Verurteilung der BF von Mai 2020, rechtskräftig mit Juni 2020, zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen nicht näher eingegangen und hat nicht angeführt, wann und auf welche Weise sowie ob allein oder zusammen mit Mittäter die BF die Ladendiebstähle begangen hat. Sie hat zudem nur den von der BF erfüllten Deliktstatbestand nach §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB § 15 StGB“ und nicht einmal das von der BF verübte Delikt bezeichnet. Die belangte Behörde ist auf die der strafrechtlichen Verurteilung der BF von Mai 2020, rechtskräftig mit Juni 2020, zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen nicht näher eingegangen und hat nicht angeführt, wann und auf welche Weise sowie ob allein oder zusammen mit Mittäter die BF die Ladendiebstähle begangen hat. Sie hat zudem nur den von der BF erfüllten Deliktstatbestand nach Paragraphen 127, 130,
(1)
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB“ und nicht einmal das von der BF verübte Delikt bezeichnet. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden, (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden, vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Im gegenständlichen Fall fehlen Feststellungen dazu, wann die BF konkret welche strafbaren Handlungen gesetzt hat. Die belangte Behörde führte zudem bloß mutmaßend an „obwohl Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgehen, dürften Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt in Österreich zu gewährleisten, da Sie wiederholt bei Ladendiebstählen betreten wurden“ (AS 160), ohne sich davor den von ihr selbst am Tag der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erstellten die BF betreffenden Sozialversicherungsauszug näher angesehen zu haben. Aus diesem gehen Beschäftigungen vom 08.10.2018 bis 14.04.2019, 15.04.2019 bis 11.10.2019, 04.02.2020 bis 12.02.2020 und ab 12.05.2020 und Bezüge von Arbeitslosengeld vom 15.10.2019 bis 12.12.2019, 01.02.2020 bis 03.02.2020, 13.02.2020 bis 30.04.2020 und ein Bezug von Notstandshilfe vom 01.05.2020 bis 11.05.2020 hervor. Außerdem ist darauf auch namentlich der Ehegatte der BF samt Sozialversicherungsnummer angeführt (AS 143). Es wäre in Zusammenschau des Strafrechtsurteils mit dem AJ WEB-Auszug zu prüfen gewesen, ob die BF zum Zeitpunkt ihrer strafbaren Handlungen beschäftigt war, und unter Berücksichtigung des sich aus dem Akt ergebenden Gesamtverhaltens der BF im Bundesgebiet und der individuellen Umstände zu ermitteln gewesen, ob von der BF in ihrer individuellen Situation aufgrund des aus ihrem Verhalten erkennbaren Persönlichkeitsbildes neuerliche Straftaten zu erwarten sind und insgesamt nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann. Die BF gab im Zuge ihrer handschriftlichen Stellungnahme zum schriftlichen Parteivorhalt des BFA an, sie habe in Österreich einen Ehegatten, mit dem sie seit 1988 verheiratet sei, und drei erwachsene Töchter, welche alle verheiratet und in Wien aufhältig seien, und von welchen eine mit der BF in gemeinsamem Haushalt zusammenlebe. Sie habe zudem drei Schwestern in Rumänien und eine Schwester und einen Bruder in Deutschland (AS 91). Die BF gab dann an, aus ihrer seit Mai 2020 nachgegangenen Beschäftigung ein Nettoeinkommen von (monatlich) ca. EUR 1.400,- bis 1.500,- zu beziehen (AS 92), beantwortete die mit Parteivorhalt des BFA gestellte siebte Frage, ob sie jemals in einem anderen Land und bzw. oder in ihrem Heimatland verurteilt worden sei (AS 87), mit „nein, weder Haftstrafe noch Verurteilung“ (AS 93), und gab an, es sei für sie am 29.01.2015 in Wien eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden (AS 93), und führte in Beantwortung der mit Parteivorhalt des BFA gestellten zehnten Frage, wie hoch ihre derzeitigen finanziellen Mittel seien (AS 87), Bargeld in Höhe von EUR 2.000,- an (AS 93). Die mit Parteivorhalt des BFA gestellte
  2. Frage, ob die BF in Österreich soziale Kontakte pflege (AS 87), verneinte die BF (AS 95), und die mit Parteivorhalt gestellte
  3. Frage, wie, wann und zu welchem Zweck sie nach Österreich gereist sei (AS 87), beantwortete sie wie folgt: „März 2010, ich wollte damals, da es mir möglich war in Österreich ein besseres Leben zu haben, da meine Tochter schon seit 2002 in Wien mit ihrer Familie lebt. Ich wollte auch nach Österreich mit meinem Ehemann kommen, wir wollten eine Wohnung mieten und arbeiten.“ (AS 95) Mit diesem Vorbringen der BF bzw. ihren Angaben über ihre Aufenthaltsdauer, ihren Aufenthaltsstatus, ihre familiären Verhältnisse und ihre Einkommenssituation hat sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt, jedoch näher auseinanderzusetzen gehabt, um auf berücksichtigungswürdige familiäre bzw. private Bindungen im Bundesgebiet schließen zu können. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nach Angabe der BF in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Parteivorhalt, drei Schwestern in Rumänien und eine Schwester und einen Bruder in Deutschland zu haben (AS 91), festgestellt, die BF habe insgesamt vier Schwestern und einen Bruder in Rumänien (AS 159), und in der Beweiswürdigung angeführt, die Feststellungen zum Privat- und Familienleben begründen sich auf den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2020 (AS 160). Die belangte Behörde hat offenbar alle von der BF in ihrer Stellungnahme angeführten in Rumänien und Deutschland lebenden Geschwister – insgesamt vier Schwestern und ein Bruder – fälschlicherweise ihrem Herkunftsstaat Rumänien zugeordnet anstatt der Stellungnahme der BF folgend festzustellen, dass drei Schwestern der BF in Rumänien und eine Schwester und ein Bruder in Deutschland leben. Dieser Fehler wurde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. übernommen, in welcher diesbezüglich Folgendes festgehalten wurde:Dieser Fehler wurde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. übernommen, in welcher diesbezüglich Folgendes festgehalten wurde: „Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist in Ihrem Fall zulässig, da in Rumänien vier Schwestern und ein Bruder von Ihnen leben, bei denen Sie sofort nach der Ankunft die notwendige Unterstützung erhalten können.“ (AS 162) Außerdem kann nicht allein daraus, dass die BF in Rumänien Geschwister hat, darauf geschlossen werden, dass diese auch „sofort nach der Ankunft die notwendige Unterstützung“ leisten können, wären, um einen derartigen Schluss ziehen zu können, doch vorab Ermittlungen zu der Intensität der Bindung der BF zu ihren in Rumänien lebenden Geschwistern und deren individuellen Situation anzustellen gewesen. Die belangte Behörde hat zudem keine Ermittlungen zu den familiären Bindungen der BF in Österreich angestellt, sondern nur festgestellt, dass in Österreich der Ehegatte und drei erwachsene Töchter der BF leben. Die BF gab in ihrer Stellungnahme unter anderem an, eine ihrer in Wien verheirateten Töchter lebe mit ihr in gemeinsamem Haushalt zusammen (AS 91), und sie sei im März 2010 nach Österreich eingereist und habe mit ihrem Ehegatten deshalb nach Österreich kommen wollen, weil sich hier bereits seit 2002 eine ihrer Töchter mit ihrer Familie aufgehalten habe. (AS 95). Diese Angaben wurden von der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen. Im angefochtenen Bescheid wurde zum Aufenthalt der BF in Österreich festgestellt, dass die BF nunmehr seit Mai 2020 bei einer bestimmten näher genannten Firma beschäftigt und seit 29.06.2012 im Bundesgebiet gemeldet ist (AS 159). Seit wann sich die BF in Österreich aufhält, wurde nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zudem nur die von der BF zuletzt nachgegangene Beschäftigung festgehalten, zu einer Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet davor und zu von ihr im Bundesgebiet bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung jedoch keine Feststellungen getroffen. Es konnte mangels maßgeblicher Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen bzw. Bindungen der BF daher keine hinreichend begründete Beurteilung der Verhältnismäßigkeit iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen bzw. keine alle familiären und privaten Interessen der BF umfassende Interessensabwägung durchgeführt werden. Es konnte mangels maßgeblicher Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen bzw. Bindungen der BF daher keine hinreichend begründete Beurteilung der Verhältnismäßigkeit iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommen bzw. keine alle familiären und privaten Interessen der BF umfassende Interessensabwägung durchgeführt werden. Nach Anführung der für die Interessensabwägung relevanten Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK bezüglich der Verhältnismäßigkeit des durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme erfolgenden Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben wurde Folgendes ausgeführt:Nach Anführung der für die Interessensabwägung relevanten Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG und Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bezüglich der Verhältnismäßigkeit des durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme erfolgenden Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben wurde Folgendes ausgeführt: „Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist in Ihrem Fall zulässig, da in Rumänien vier Schwestern und ein Bruder von Ihnen leben, bei denen Sie sofort nach der Ankunft die notwendige Unterstützung erhalten können. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.“ (AS 162f) Die belangte Behörde führte demnach an, die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF „haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die“ von der BF ausgehende, „erhebliche, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern“ (AS 163), ohne davor auf das konkrete (strafbare) Verhalten der BF eingegangen zu sein, eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der individuellen Umstände der BF bzw. eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose vorgenommen und hinreichende Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich getroffen zu haben. 3.
  4. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Die belangte Behörde führte demnach an, die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF „haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die“ von der BF ausgehende, „erhebliche, Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern“ (AS 163), ohne davor auf das konkrete (strafbare) Verhalten der BF eingegangen zu sein, eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der individuellen Umstände der BF bzw. eine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose vorgenommen und hinreichende Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich getroffen zu haben. , 3.
  5. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
  6. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2233755.1.00

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