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{'item': 'G313 2237670-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 67§ 70§ 18§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 52§ 61§ 66§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlG313 2237670-1 Spruch, G313 2237670-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 14.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 07.12.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger. 1.
  5. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend dafür wurde die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von September 2020 samt den vom BF verübten Suchtgiftdelikten festgehalten. Mit den dieser strafrechtlichen Verurteilung zugrunde gelegenen konkreten strafbaren Handlungen und den individuellen Umständen hat sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Es wurde keine hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose vorgenommen. Eine alle familiäre und private Verhältnisse des BF berücksichtigende Interessensabwägung wurde zudem nicht durchgeführt, fehlen doch maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen dafür. Es fehlen konkrete Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich und zu seinen familiären und privaten Verhältnissen bzw. eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in der im angefochtenen Bescheid festgehaltenen schriftlichen Stellungnahme, in Österreich eine Beziehung und alle ihm nahestehenden Personen sowie infolge des Umstandes, dass der BF praktisch sein halbes Leben in Österreich verbracht habe, kaum mehr persönliche Bindungen in sein Heimatland Deutschland zu haben, und seine Familienangehörigen in Deutschland nur selten zu besuchen (AS 77), und vor allem auch nähere Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der (Bindungs-) Intensität der von ihm in seiner schriftlichen Stellungnahme angeführten „Beziehung“. Des Weiteren fehlen auch Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich bzw. eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in seiner Stellungnahme, zuletzt als Busfahrer unselbstständig erwerbstätig gewesen zu sein, dann aus gesundheitlichen Gründen dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen können zu haben (Asthma, Lungenbeschwerden, Lungenentzündung), infolge dieser vergangenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehalten zu sein, sich möglichst viel zu bewegen, und, er hätte, wäre er nicht in U-Haft gekommen, ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis in Liechtenstein antreten können (AS 77). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend dafür wurde die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von September 2020 samt den vom BF verübten Suchtgiftdelikten festgehalten. Mit den dieser strafrechtlichen Verurteilung zugrunde gelegenen konkreten strafbaren Handlungen und den individuellen Umständen hat sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Sie hat unter den Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Anführung der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF das gesamte Strafrechtsurteil kleingedruckt abgedruckt (AS 80f) und dann festgestellt, „dass in der Gesamtschau Ihres Verhaltens hervorkommt, dass Ihr Aufenthalt in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt“ (AS 81). In der Beweiswürdigung wurde „betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes“ zunächst angeführt, „die Gründe, welche die Behörde zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angeführten Dauer bewogen haben, leiten sich aus Ihrem bisherigen Verhalten, welches Sie in Österreich gesetzt haben, ab“ (AS 82), dann die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF festgehalten, daraufhin die vom Straflandesgericht berücksichtigten erschwerenden Strafbemessungsgründe angeführt, dann die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF aus Deutschland von Februar 2005 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeführt, und daraufhin folgender Schluss gezogen: „Aufgrund Ihres bisher an den Tag gelegten Verhaltens, wird die erkennende Behörde in Ihrer Ansicht bestärkt, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet, die von Ihrer Person auch gegenständlich ausgeht, nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet, gebannt werden kann.“ (AS 83) Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, wie lange sich der BF bislang im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, und unter den Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich nur Zeiten seiner Wohnsitzmeldungen in Österreich festgehalten. Wohnsitzmeldungen können jedoch nur Indiz, nicht jedoch Beweis für einen tatsächlichen Aufenthalt an der Meldeadresse sein. In der Beweiswürdigung wurde „betreffend die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich“ zudem festgehalten, „der Zeitpunkt Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde, ebenso wie Ihre weiteren Aufenthalte durch die aktenkundigen Straftaten festgestellt“, „Ihre Arbeitszeiten resultieren aus der Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungen“ (AS 82). Nach Anführung anfangs im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides, „Sie reisten an einem, der erkennenden Behörde bislang unbekannten Zeitpunkt, in das Bundesgebiet von Österreich ein“ (AS 76), wurde widersprüchlich dazu in der Beweiswürdigung festgehalten, dass der Zeitpunkt der Einreise ebenso wie die weiteren Aufenthalte durch die aktenkundigen Straftaten festgestellt wurde. Abgesehen davon wurde in der Beweiswürdigung nicht angeführt, im Hinblick auf welche wann begangene Straftat von einer Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet ausgegangen wurde. Die belangte Behörde hat das Vorbringen im Zuge der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen schriftlichen Stellungnahme zum Parteivorhalt des BFA, der BF „ist seit zumindest 15 Jahren durchwegs in Österreich niedergelassen und war immer hier beruflich tätig“ und habe sich zuletzt vor über 15 Jahren länger in seinem Heimatland aufgehalten, Besuche für einige wenige Tage würden nicht zum Aufenthalt hinzugezählt (AS 77), außer Acht gelassen und in der Beweiswürdigung nicht angeführt, warum sie diesem Vorbringen nicht folgt. Dies wäre bereits deshalb notwendig gewesen, weil bis zu einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG zu prüfen ist, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, und ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zu prüfen ist, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dies wäre bereits deshalb notwendig gewesen, weil bis zu einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG zu prüfen ist, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, und ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG zu prüfen ist, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von § 67 Abs. 1 und 2 FPG Folgendes ausgeführt:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG Folgendes ausgeführt: „Diese Voraussetzungen treffen für Sie zu: In Ihrem Fall ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 2 heranzuziehen, da die von Ihnen begangene Straftat darunter zu subsumieren ist.In Ihrem Fall ist der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz 2, heranzuziehen, da die von Ihnen begangene Straftat darunter zu subsumieren ist. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sie wurden erst kürzlich vom LG (…) wegen des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Ihre Verurteilung nach dem SMG ist eindeutig unter den § 67 Abs. 1 und 2 zu subsumieren.Ihre Verurteilung nach dem SMG ist eindeutig unter den Paragraph 67, Absatz eins und 2 zu subsumieren. Da ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besteht, ist die Behörde der Ansicht, dass das Fehlverhalten ausreichend schwer ist.“ (AS 84) Daraufhin wurde „im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels“ auf entsprechende höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, bevor Folgendes ausgeführt wurde: „Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.0.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichen gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass Sie durch Ihr gezeigtes Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für dessen maßgeblichen und nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erbracht haben und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.“ (AS 85)„Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 12.0.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichen gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass Sie durch Ihr gezeigtes Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für dessen maßgeblichen und nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erbracht haben und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.“ (AS 85) Dann wurde unter Verweis auf VwGH-Judikatur auf eine mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen große Wiederholungsgefahr und ein besonders hoch zu bewertendes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt, hingewiesen (AS 85f), bevor Folgendes ausgeführt wurde: „Aufgrund Ihrer Delinquenz und Ihres bisher an den Tag gelegten Verhaltens, geht die erkennende Behörde davon aus, dass auch weiterhin von Ihnen eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte verhalten is erst vorkurzem gesetzt und ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.“ (AS 86) Ohne sich davor in der Rechtlichen Beurteilung konkret auf einen mindestens zehnjährigen oder einen weniger als zehnjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgelegt zu haben, schloss die belangte Behörde auf eine aktuelle, gegenwärtige Gefahr, und führte dann an, aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation des BF in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt, ohne darauf Bezug genommen zu haben, hinsichtlich welchen Tatbestandes das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt ist. § 67 Abs. 1 S. 5 FPG besagt jedenfalls, dass bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG besagt jedenfalls, dass bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist jedenfalls das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist jedenfalls das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6, mwN). Eine derartige hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen, wurde doch auf die strafrechtliche Verurteilung samt den von ihm verübten Suchtgiftdelikten abgestellt und auf höchstgerichtliche Judikatur betreffend die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität verwiesen, auf die der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von September 2020 zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen und die individuellen Umstände jedoch nicht näher eingegangen. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes wären zudem alle familiären und privaten Verhältnisse des BF zu berücksichtigen gewesen. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG besagt:Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG besagt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die belangte Behörde stellte zum Privat- und Familienleben des BF Folgendes fest: „Es steht fest, dass Sie über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfügen. Fest steht, dass Sie keine Familienangehörigen in Österreich haben. Fest steht, dass sie sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut haben. Fest steht, dass Sie Ihr Privatleben aufrechterhalten können.“ (AS 79) In der Beweiswürdigung „betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben“ wurde Folgendes festgehalten: „Aus dem gesamten Akteninhalt gehen keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hervor und Sie brachten auch keine derartigen vor. Vielmehr haben Sie in der Stellungnahme selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Ihre Familie lebt in Deutschland. Von der Behörde war daher festzustellen, dass Sie über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügen. Ihr zweifellos bestehendes Interesse an der Führung eines Privatlebens in Österreich tritt aufgrund der beschriebenen Umstände hinter die Interessen der Bevölkerung an Sicherheit zurück und ist Ihr Privatleben im Bundesgebiet daher nicht schützenswert. Sie können die Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Es ist Ihnen zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen und Ihre Erwerbstätigkeit anderswo fortzusetzen, zumal Sie in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend sind.“ (AS 83) In der im Zuge der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durchgeführten Interessensabwägung wurde nach Wiedergabe von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG und höchstgerichtlicher Judikatur zu einem Familienleben iSv Art. 8 EMRK Folgendes ausgeführt:In der im Zuge der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides durchgeführten Interessensabwägung wurde nach Wiedergabe von Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG und höchstgerichtlicher Judikatur zu einem Familienleben iSv Artikel 8, EMRK Folgendes ausgeführt: „Ein Hinweis, auf Familienangehörige in Österreich lässt sich aus den Ermittlungsergebnissen nicht feststellen. Vielmehr haben Sie selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Deshalb geht die Behörde bei Ihnen nicht von einem bestehenden Familienleben in der Republik Österreich aus. Das Recht auf Privatleben sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Lt. AJ Web-Auszug gehen Sie seit dem 26.10.2018keiner legalen Beschäftigung mehr nach. In den Ermittlungsergebnissen und dem vorliegenden Akteninhalt zu (…) traten keine integralen Merkmale zutage. Eine darüberhinausgehende, tiefgreifende Integration im Bundesgebiet konnte in Ihrem Fall nicht erkannt werden. Anhaltspunkte, dass Sie durch Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, Ihrem Herkunftsstaat entfremdet worden wären, gingen im Ermittlungsverfahren der Behörde auch keine hervor. Hierzu hat der EGMR folgendes erkannt: Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisie mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich wird somit kein schützenswertes Privatleben begründen können. Sie verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Deutschland und wurden dort sozialisiert. In Ihrem Falle ist davon auszugehen, dass Sie in Deutschland Bezugspersonen vorfinden. Sie haben in Ihrem Herkunftsstaat Familienangehörige. Deshalb wird es Ihnen trotz Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. In Österreich haben Sie kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Sie verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Deutschland und wurden dort sozialisiert. In Ihrem Falle ist davon auszugehen, dass Sie in Deutschland Bezugspersonen vorfinden. Sie haben in Ihrem Herkunftsstaat Familienangehörige. Deshalb wird es Ihnen trotz Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. In Österreich haben Sie kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Sonstige nähere soziale Anbindungen bzw. sonstige soziale Integration konnten nicht festgestellt werden. Auch wird von der erkennenden Behörde nicht verkannt, dass Sie in der Zwischenzeit, mit großer Wahrscheinlichkeit, Bekanntschaften zu in Österreich lebenden Personen geknüpft haben. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.0.22010, 2010/18/0029). Letztlich ist auch festzuhalten, dass Sie nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stände es Ihnen auch frei, diese durch briefliche, telefonische und elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. Das Bundesamt ist auch der Ansicht, dass Sie diese Art des Privatlebens, wie Sie es zum Entscheidungszeitpunkt führen, auch in Ihrem Herkunftsland führen können, es ist nicht erkennbar, welche Gründe eigentlich dafürsprechen würden, dass Sie Ihr Privatleben ausschließlich nur in Österreich nicht aber in Ihrem Herkunftsland führen könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte oder sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben somit nicht entstanden ist.“ (AS 87ff) Daraufhin wurde der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevante Art. 8 Abs. 2 EMRK wiedergegeben:Daraufhin wurde der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevante Artikel 8, Absatz 2, EMRK wiedergegeben: „Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. (…).“ (AS 89f) Eine alle familiäre und private Verhältnisse des BF berücksichtigende Interessensabwägung wurde nicht durchgeführt, fehlen doch maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen dafür. Es fehlen konkrete Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich und zu seinen familiären und privaten Verhältnissen bzw. eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in der im angefochtenen Bescheid festgehaltenen schriftlichen Stellungnahme, in Österreich eine Beziehung und alle ihm nahestehenden Personen sowie infolge des Umstandes, dass der BF praktisch sein halbes Leben in Österreich verbracht habe, kaum mehr persönliche Bindungen in sein Heimatland Deutschland zu haben, und seine Familienangehörigen in Deutschland nur selten zu besuchen (AS 77), und vor allem auch nähere Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der (Bindungs-) Intensität der von ihm in seiner schriftlichen Stellungnahme angeführten „Beziehung“. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid an, der BF habe selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, weshalb sie nicht von einem bestehenden Familienleben des BF in Österreich ausgehe (AS 87). Das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme, er habe in Österreich eine Beziehung, blieb unberücksichtigt. Nähere Ermittlungen zu Art und (Bindungs-) Intensität dieser Beziehung wären jedoch notwendig gewesen, um aufgrund dessen auf eine einem Familienleben iSv Art. 8 EMRK gleichkommende Beziehung schließen zu können, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich eines bestehendes Familienlebens iSv Art. 8 EMRK unter Verweis auf entsprechende EGMR-Judikatur doch auch selbst Folgendes angeführt hat:Das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme, er habe in Österreich eine Beziehung, blieb unberücksichtigt. Nähere Ermittlungen zu Art und (Bindungs-) Intensität dieser Beziehung wären jedoch notwendig gewesen, um aufgrund dessen auf eine einem Familienleben iSv Artikel 8, EMRK gleichkommende Beziehung schließen zu können, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich eines bestehendes Familienlebens iSv Artikel 8, EMRK unter Verweis auf entsprechende EGMR-Judikatur doch auch selbst Folgendes angeführt hat: „Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Wiese 8EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.“ (AS 87)„Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Wiese 8EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.“ (AS 87) Die belangte Behörde hielt fest, es bestehe kein Familien- und kein schützenswertes Privatleben bzw. keine sonstigen näheren sozialen Anbindungen des BF in Österreich, und führte an, der BF habe in Deutschland Familienangehörige, und es sei davon auszugehen, dass der BF in Deutschland Bezugspersonen vorfinde, zumal er den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht habe und dort sozialisiert worden sei. Mit dem Vorbringen des BF in der im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Stellungnahme, seine gesamte soziale Bindung sei im Inland, wo praktisch alle ihm nahestehenden Personen leben, und er habe kaum mehr persönliche Bindungen ins Heimatland Deutschland (AS 77), hat sich die belangte Behörde zuvor jedoch nicht näher auseinandergesetzt. Des Weiteren fehlen auch Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich bzw. eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen in seiner Stellungnahme, zuletzt als Busfahrer unselbstständig erwerbstätig gewesen zu sein, dann aus gesundheitlichen Gründen dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen können zu haben (Asthma, Lungenbeschwerden, Lungenentzündung), infolge dieser vergangenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehalten zu sein, sich möglichst viel zu bewegen, und, wäre er nicht in U-Haft gekommen, hätte er ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis in Liechtenstein antreten können (AS 77). Die belangte Behörde hielt in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit des BF in Österreich nur fest, „lt. AJ Web-Auszug gehen Sie seit dem 26.10.2018 keiner legalen Beschäftigung mehr nach“ (AS 88), nachdem sie zum Aufenthalt des BF in Österreich bezüglich einer Erwerbstätigkeit des BF festgestellt hatte, „auch steht fest, dass Sie zuletzt vom 11.06.2018 bis zum 26.10.2018 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis waren“ (AS 79). Die belangte Behörde hielt in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit des BF in Österreich nur fest, „lt. AJ Web-Auszug gehen Sie seit dem 26.10.2018 keiner legalen Beschäftigung mehr nach“ (AS 88), nachdem sie zum Aufenthalt des BF in Österreich bezüglich einer Erwerbstätigkeit des BF festgestellt hatte, „auch steht fest, dass Sie zuletzt vom 11.06.2018 bis zum 26.10.2018 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis waren“ (AS 79). Weiteres wurde bezüglich einer Erwerbstätigkeit des BF in Österreich nicht festgestellt. Aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden von der belangten Behörde am Tag der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides selbst erstellten AJ Web-Auszug vom 12.11.2020 geht hervor, dass der BF ab Jänner 2001 bei verschiedenen Dienstgebern im österreichischen Bundesgebiet geringfügigen oder Mehrzeit- Beschäftigungen nachgegangen ist, Jahr für Jahr, mit Unterbrechung durch eine längere Erwerbspause nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses mit 26.01.2004 bis zur nächsten Beschäftigungsaufnahme am 16.01.2006, dann nach einer Erwerbspause im Jahr 2007 wieder 2008, 2009, und nach einem Bezug von Arbeitslosengeld- und Notstandshilfe vom 12.05.2009 bis 08.07.2012 einer Beschäftigung vom 09.07.2012 bis 28.02.2014, im Jahr 2015 geringfügigen Beschäftigungen und in den Jahren 2016, 2017 wieder Mehrzeitbeschäftigungen, zuletzt einer Beschäftigung vom 29.09.2017 bis 31.10.2017, wobei der BF im Zeitraum vom 17.06.2014 bis 17.06.2019 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. (AS 37ff) Diese sich insgesamt über einen langen Zeitraum erstreckende Erwerbstätigkeit wäre bei der Interessensabwägung mit zu berücksichtigen gewesen, ebenso wie das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buschauffeur aus gesundheitlichen Gründen (Asthma, Lungenbeschwerden, Lungenentzündung), nicht mehr nachgehen können zu haben (AS 77). Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass eine Ausweisung nach § 66 FPG gegenüber dem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG kein aliud, sondern ein minus darstellt. Die bei der Erlassung einer Ausweisung nach § 66 Abs. 2 FPG zu berücksichtigenden Aspekte sind daher auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Relevanz, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat.Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG gegenüber dem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG kein aliud, sondern ein minus darstellt. Die bei der Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG zu berücksichtigenden Aspekte sind daher auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Relevanz, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat. In der Stellungnahme zum Parteivorhalt des BFA wurde zudem vorgebracht, der BF sei infolge seines Asthmas und den chronischen Lungenbeschwerden und –entzündungen aus der Vergangenheit gehalten, sich möglichst viel zu bewegen. Eine über die gesundheitlich bedingte Notwendigkeit, sich viel zu bewegen, hinausgehende bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung des BF wurde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde erwähnt, weshalb kein bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdiger gesundheitlicher Aspekt iSv Art. 3 EMRK erkennbar war. In der Stellungnahme zum Parteivorhalt des BFA wurde zudem vorgebracht, der BF sei infolge seines Asthmas und den chronischen Lungenbeschwerden und –entzündungen aus der Vergangenheit gehalten, sich möglichst viel zu bewegen. Eine über die gesundheitlich bedingte Notwendigkeit, sich viel zu bewegen, hinausgehende bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung des BF wurde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde erwähnt, weshalb kein bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdiger gesundheitlicher Aspekt iSv Artikel 3, EMRK erkennbar war. Festzuhalten bleibt jedenfalls die nicht hinreichend begründete Beurteilung der Gefährdungsprognose, wurde dabei doch nicht auf das Gesamtverhalten bzw. die der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von September 2020 zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen und die individuellen Umstände eingegangen, und die nicht alle familiäre und private Verhältnisse des BF umfassende Interessensabwägung, wofür eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme zum Parteivorhalt des BFA bzw. maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen, vor allem auch zu der vom BF in seiner Stellungnahme angeführten „Beziehung“ bzw. zu deren (Bindungs-) Intensität in Österreich, notwendig gewesen wären. 3.
  10. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
  11. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2237670.1.00

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