4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: XXXX (im Folgenden: IB) reiste am 20.09.2018 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Frankreich nach Italien und wurde anschließend aus dem italienischen Staatsgebiet ausgewiesen. Am selben Tag wurde gegen ihn von der italienischen Fremdenbehörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen Am 19.11.2019 wurde er wegen Suchtmittelbesitzes in Italien festgenommen und am 17.07.2020 neuerlich aus dem italienischen Staatsgebiet ausgewiesen. römisch 40 (im Folgenden: IB) reiste am 20.09.2018 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Frankreich nach Italien und wurde anschließend aus dem italienischen Staatsgebiet ausgewiesen. Am selben Tag wurde gegen ihn von der italienischen Fremdenbehörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen Am 19.11.2019 wurde er wegen Suchtmittelbesitzes in Italien festgenommen und am 17.07.2020 neuerlich aus dem italienischen Staatsgebiet ausgewiesen. Am 25.08.2020 wurde der BF aufgrund einer Einreiseverweigerung der deutschen Bundespolizei von einer Streife der Polizeiinspektion Fremdenpolizei XXXX rückübernommen. Am 25.08.2020 wurde der BF aufgrund einer Einreiseverweigerung der deutschen Bundespolizei von einer Streife der Polizeiinspektion Fremdenpolizei römisch 40 rückübernommen. Er verfügt über keine Angehörigen in Österreich. Er hat im Bundesgebiet auch sonst keine engen sozialen Bindungen, kann auf keine private Unterkunft zurückgreifen und hat auch keinerlei Barmittel. Am 26.08.2020 wurde über IB die Schubhaft verhängt. Am 28.08.2020 wurde ein HRZ-Verfahren mit Algerien eingeleitet, welches schließlich am 08.01.2021 zu einer mündlichen Zusage eines Heimreisezertifikats (HRZ) führte. Wegen einer dreiwöchigen Vorlaufzeit war die schriftliche Ausstellung noch ausständig. Eine Abschiebung des BF nach Algerien war für den 03.03.2021 geplant. Allerdings wurden im März alle Flüge nach Algerien stornierte. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.03.2021 wurde entschieden, dass trotz der Überschreitung der in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich angeordneten Dauer von sechs Monaten die Voraussetzungen für die Fortsetzungen der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, zumal bereits eine mündliche Zusage von Seiten der algerischen Vertretungsbehörden erteilt wurde und daher von einer tatsächlichen Ausstellung des HRZ für den BF ausgegangen werden kann. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.03.2021 wurde entschieden, dass trotz der Überschreitung der in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich angeordneten Dauer von sechs Monaten die Voraussetzungen für die Fortsetzungen der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, zumal bereits eine mündliche Zusage von Seiten der algerischen Vertretungsbehörden erteilt wurde und daher von einer tatsächlichen Ausstellung des HRZ für den BF ausgegangen werden kann. Der BF stellte am 13.03.2021, sohin nach der vierten amtswegigen Überprüfung zur andauernden Schubhaft, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.04.2021 wurde zuletzt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzungen der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
6 FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2021 wurde der Antrag des BF abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen wurde eine Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2021 wies das BVwG seine Beschwerde im Asylverfahren als unbegründet ab, welches am 08.04.2021 in Rechtskraft erwuchs. Die in § 76 Abs. 6 FPG enthaltenen Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Der IB hielt sich jahrelang in Italien auf und hat dort seinen eigenen Angaben zufolge auch gearbeitet. Selbst in Österreich stellte IB vor oder nach der Festnahme durch die Polizei und anschließender Verhängung der Schubhaft keinen Asylantrag, sondern erst etwa eine Woche nach der vierten Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Fortsetzung der Anhaltung. In der fünften Gerichtsverhandlung hatte er auf die Frage der Richterin, ob er rückkehrwillig sei, auch lediglich angegeben, dass er schon vier Jahre lang in Europa sei und in Algerien nichts mehr zu suchen habe. Er antwortete auch auf die Frage ob er weiterhin nicht rückkehrwillig sei mit ja. Die in Paragraph 76, Absatz 6, FPG enthaltenen Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Der IB hielt sich jahrelang in Italien auf und hat dort seinen eigenen Angaben zufolge auch gearbeitet. Selbst in Österreich stellte IB vor oder nach der Festnahme durch die Polizei und anschließender Verhängung der Schubhaft keinen Asylantrag, sondern erst etwa eine Woche nach der vierten Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Fortsetzung der Anhaltung. In der fünften Gerichtsverhandlung hatte er auf die Frage der Richterin, ob er rückkehrwillig sei, auch lediglich angegeben, dass er schon vier Jahre lang in Europa sei und in Algerien nichts mehr zu suchen habe. Er antwortete auch auf die Frage ob er weiterhin nicht rückkehrwillig sei mit ja. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG sind erfüllt, weil aus den o.a. Gründen IB den Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem Zweck gestellt hat, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG sind erfüllt, weil aus den o.a. Gründen IB den Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem Zweck gestellt hat, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln. Die in § 80 Abs. 4 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von achtzehn Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten und ist ein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens samt dem Verfahren der Außerlandesbringung, innerhalb dieser Zeit möglich und auch sehr wahrscheinlich. Die in Paragraph 80, Absatz 4, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von achtzehn Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten und ist ein rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens samt dem Verfahren der Außerlandesbringung, innerhalb dieser Zeit möglich und auch sehr wahrscheinlich. Das BFA geht derzeit davon aus, dass voraussichtlich ab Anfang Mai wieder Abschiebungen nach Algerien möglich sind und die Rückführung innerhalb der höchst zulässigen Anhaltedauer effektuiert werden kann, wie in der Stellungnahme des BFA vom 20.04.2021 dargestellt wurde. Aufgrund der glaubhaften Darlegungen in der heutigen Verhandlung ist weiterhin davon auszugehen, dass ein HRZ auch tatsächlich ausgestellt wird. IB ist hochmobil, reiste anfangs nach Frankreich und war dann mehrere Jahre in Italien, wo er seinen eigenen Angaben auch gearbeitet und Verstöße gegen das dortige Suchmittelgesetz begangen hat. Im August 2020 wollte er sich nach Deutschland begeben. Er ist nicht rückkehrwillig, was er in jeder Verhandlung neuerlich bekräftigte. Er verfügt im Bundesgebiet über keine soziale Verankerung und kann auf keine Barmittel zurückgreifen. Die Annahme, wonach es weiterhin sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen IB durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des IB und seiner absoluten Unwilligkeit seit 2017 nach Algerien zurückzukehren nach wie vor als begründet. Vor allem die Umgehung von Grenzkontrollen, die Verschleierung der wahren Identität, der Aufenthalt und die Reisen innerhalb Europas trotz eines aufrechten Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet sowie auch der Besitz von Suchtmitteln lassen den IB nicht als vertrauenswürdige, gesetzestreue Person erscheinen. Auch durch die fehlende Kooperationsbereitschaft bei der Feststellung der Identität, das Bestehens eines Aufenthalts- und Einreiseverbot für den Schengenraum sowie einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich ist im vorliegenden Fall weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen. Auch wenn IB angab, er werde sich der Behörde zur Verfügung stellen und zugleich deren Auflagen einhalten, ist dies angesichts seines Vorverhaltens, des zeitnahen Abschiebetermins und dem Vorbringen, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen, nicht glaubwürdig und beseitigt die Fluchtgefahr nicht. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist ein Verfahren zur Klärung möglicher Fälschung im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist ein Verfahren zur Klärung möglicher Fälschung im Laufen – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138). Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel
FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.Ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor dem dargelegten Hintergrund zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig.Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig. Aufgrund der aktuellen Information des BFA vom 20.04.2021 steht fest, dass mit einer Abschiebung des IB innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine durchsetzbare, rechtliche Grundlage für die Abschiebung des IB vorliegt. Mit rechtskräftig, negativen Asylbescheid wie oa angeführt wurde der Asylantrag des IB in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte, auch keine gesundheitlichen entgegenstehenden, dafür hervorgekommen, dass bei Ausstellung eines HRZ eine geplante Außerlandesbringung des IB nicht möglich wäre. Zu 3.1.: Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen Kontakten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in dem im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und den Erkenntnissen sowie aus den Niederschriften in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Basierend auf der oberwähnten Verhalten des IB ist von erhöhter Fluchtgefahr durch Untertauchen auszugehen. Dem IB wurde die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör am 21.04.2021 übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt A.: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
, Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, , Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Auf das Parteiengehör das ihm am 15.02.2021 zugestellt wurde, hat er eine Stellungnahme eingebracht. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2237735.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.