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{'item': 'G314 2217477-1'}

Obsah (8)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 38aArt 8§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlG314 2217477-1 Spruch, G314 2217477-1/11E Enderkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.01.2019 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.01.2019 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, den Vorstrafen in Deutschland und dem aggressiven Verhalten des BF gegenüber seiner österreichischen Lebensgefährtin, das wiederholt Wegweisungen und Betretungsverbote notwendig gemacht habe, begründet. Letzteres relativiere den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Familienleben, auch, weil die Vorfälle im Beisein seiner 2018 geborenen Tochter und des minderjährigen Sohnes seiner Lebensgefährtin stattgefunden hätten. In den letzten Jahren sei der BF zwischen Österreich und Kroatien gependelt; im Bundesgebiet gehe er seit Anfang 2017 keiner erlaubten Erwerbstätigkeit mehr nach.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, den Vorstrafen in Deutschland und dem aggressiven Verhalten des BF gegenüber seiner österreichischen Lebensgefährtin, das wiederholt Wegweisungen und Betretungsverbote notwendig gemacht habe, begründet. Letzteres relativiere den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Familienleben, auch, weil die Vorfälle im Beisein seiner 2018 geborenen Tochter und des minderjährigen Sohnes seiner Lebensgefährtin stattgefunden hätten. In den letzten Jahren sei der BF zwischen Österreich und Kroatien gependelt; im Bundesgebiet gehe er seit Anfang 2017 keiner erlaubten Erwerbstätigkeit mehr nach. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt bzw. anregt. Er strebt primär die Behebung des angefochtenen Bescheids, jedenfalls aber die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs, an. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich als Unionsbürger in Österreich aufhalte. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , spreche sehr gut Deutsch und habe viele österreichische Freunde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots würden nicht vorliegen, weil aus seinem früheren Fehlverhalten nicht auf eine von ihm ausgehende gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr geschlossen werden könne. Das Strafgericht habe eine bedingt nachgesehene Strafe für ausreichend befunden, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Das BFA habe keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. In Kroatien, wo er weder Familie noch Vermögen habe, drohe ihm aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und der geringen Chance auf ein Erwerbseinkommen eine existentielle Notlage; in Österreich habe er dagegen einen Arbeitsplatz in Aussicht. Zur Arbeitsmarktlage in Kroatien beantragte der BF die Einholung eines „länderspezifischen Gutachtens“.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt bzw. anregt. Er strebt primär die Behebung des angefochtenen Bescheids, jedenfalls aber die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs, an. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich als Unionsbürger in Österreich aufhalte. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , spreche sehr gut Deutsch und habe viele österreichische Freunde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots würden nicht vorliegen, weil aus seinem früheren Fehlverhalten nicht auf eine von ihm ausgehende gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr geschlossen werden könne. Das Strafgericht habe eine bedingt nachgesehene Strafe für ausreichend befunden, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Das BFA habe keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. In Kroatien, wo er weder Familie noch Vermögen habe, drohe ihm aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und der geringen Chance auf ein Erwerbseinkommen eine existentielle Notlage; in Österreich habe er dagegen einen Arbeitsplatz in Aussicht. Zur Arbeitsmarktlage in Kroatien beantragte der BF die Einholung eines „länderspezifischen Gutachtens“. Am XXXX .2019 wurde der BF nach Kroatien abgeschoben.Am römisch 40 .2019 wurde der BF nach Kroatien abgeschoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.04.2019 einlangten, erstattete eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte, diese und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis vom 24.04.2019 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit dem Beschluss vom XXXX , lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde des BF dagegen ab.Mit Teilerkenntnis vom 24.04.2019 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit dem Beschluss vom römisch 40 , lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde des BF dagegen ab. Am 06.11.2019 langte der kroatische ECRIS-Auszug des BF beim BVwG ein. Am 04.02.2020 übermittelte das BFA dem BVwG dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2020 betreffend den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gegen den BF. Am 04.02.2020 übermittelte das BFA dem BVwG dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2020 betreffend den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gegen den BF. Gegen den BF ist zu XXXX des Landesgerichts XXXX ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Nötigung (§§ 83 Abs 1, 15, 105 Abs 1 StGB) anhängig, das wegen des durchsetzbaren Aufenthaltsverbots derzeit nicht fortgesetzt wird. Gegen den BF ist zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Nötigung (Paragraphen 83, Absatz eins, 15, 105, Absatz eins, StGB) anhängig, das wegen des durchsetzbaren Aufenthaltsverbots derzeit nicht fortgesetzt wird. Feststellungen: Der BF, ein kroatischer Staatsangehöriger, der Kroatisch und Deutsch spricht, kam am XXXX in der deutschen Stadt XXXX zur Welt. Er absolvierte in Kroatien eine Ausbildung zum XXXX und XXXX . Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF, ein kroatischer Staatsangehöriger, der Kroatisch und Deutsch spricht, kam am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 zur Welt. Er absolvierte in Kroatien eine Ausbildung zum römisch 40 und römisch 40 . Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde in Deutschland zwischen 1999 und 2007 wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Vier Verurteilungen zu Geldstrafen wegen schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung (zwei Mal) bzw. fahrlässiger Körperverletzung folgte XXXX die Verurteilung zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Nachdem der BF XXXX wegen (versuchter) Nötigung und Sachbeschädigung wieder zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, wurde XXXX eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Betrug und Wohnungseinbruchsdiebstahls ausgesprochen, wobei die Strafvollstreckung mittlerweile durch Verjährung erledigt ist. Am XXXX .2006 wurde gegen den BF eine bis XXXX .2013 befristete Ausweisungsverfügung erlassen; am XXXX .2007 wurde er von Deutschland nach Kroatien abgeschoben. Der BF wurde in Deutschland zwischen 1999 und 2007 wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Vier Verurteilungen zu Geldstrafen wegen schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung (zwei Mal) bzw. fahrlässiger Körperverletzung folgte römisch 40 die Verurteilung zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Nachdem der BF römisch 40 wegen (versuchter) Nötigung und Sachbeschädigung wieder zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, wurde römisch 40 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Betrug und Wohnungseinbruchsdiebstahls ausgesprochen, wobei die Strafvollstreckung mittlerweile durch Verjährung erledigt ist. Am römisch 40 .2006 wurde gegen den BF eine bis römisch 40 .2013 befristete Ausweisungsverfügung erlassen; am römisch 40 .2007 wurde er von Deutschland nach Kroatien abgeschoben. In Kroatien wurde der BF in den Jahren 2008 bis 2016 sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. XXXX wurde wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung bzw. falscher Zeugenaussage eine achtmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. XXXX wurde wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgesprochen. Es folgten XXXX eine neunmonatige Freiheitstrafe wegen Betrugs und zwischen XXXX und XXXX drei Verurteilungen wegen schweren Diebstahls, und zwar zunächst zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe (alternativ zu 60 Tagen gemeinnütziger Arbeit), hierauf zu einer achtmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und zuletzt zu einer einjährigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. In Kroatien wurde der BF in den Jahren 2008 bis 2016 sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. römisch 40 wurde wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung bzw. falscher Zeugenaussage eine achtmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. römisch 40 wurde wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz eine dreimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgesprochen. Es folgten römisch 40 eine neunmonatige Freiheitstrafe wegen Betrugs und zwischen römisch 40 und römisch 40 drei Verurteilungen wegen schweren Diebstahls, und zwar zunächst zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe (alternativ zu 60 Tagen gemeinnütziger Arbeit), hierauf zu einer achtmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und zuletzt zu einer einjährigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Ende 2015 begann der BF in Österreich als selbständiger XXXX zu arbeiten. Zwischen XXXX 2016 und XXXX 2017 war er Inhaber einer entsprechenden Gewerbeberechtigung und als gewerblich Selbständiger im Inland sozialversichert. Während dieser Tätigkeit war er mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet, behielt aber auch seinen Wohnsitz in Kroatien bei. Er beantragte nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.Ende 2015 begann der BF in Österreich als selbständiger römisch 40 zu arbeiten. Zwischen römisch 40 2016 und römisch 40 2017 war er Inhaber einer entsprechenden Gewerbeberechtigung und als gewerblich Selbständiger im Inland sozialversichert. Während dieser Tätigkeit war er mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet, behielt aber auch seinen Wohnsitz in Kroatien bei. Er beantragte nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB - ausgehend von einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in Geldnot war und daher am XXXX .2016 versucht hatte, eine Vertrauensperson des von ihm bis XXXX 2016 gepflegten Mannes, einer (auch medial) bekannten Persönlichkeit, durch gefährliche Drohungen zur Zahlung eines nicht näher konkretisierten Geldbetrags zu nötigen. Der BF hatte in einem Brief mit Fotos, die den Pflegebedürftigen in höchstpersönlichen Situationen zeigten, sinngemäß mitgeteilt, er werde die Bilder an Journalisten übergeben sowie eine Anzeige mit der (wahrheitswidrigen) Behauptung, die Vertrauensperson habe ihm Geld für sexuelle Handlungen an dem Pflegebedürftigen geboten, erstatten, und eine „angemessene Entschädigung“ gefordert. Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd, fünf einschlägige Vorstrafen in Deutschland dagegen als erschwerend berücksichtigt. Da diese Vorstrafen schon länger zurücklagen und angenommen wurde, dass sich der BF seit XXXX wohlverhalten hatte, wurde die Freiheitsstrafe zunächst bedingt und - nach dem Ablauf der dreijährigen Probezeit - am XXXX .2020 endgültig nachgesehen.Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB - ausgehend von einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in Geldnot war und daher am römisch 40 .2016 versucht hatte, eine Vertrauensperson des von ihm bis römisch 40 2016 gepflegten Mannes, einer (auch medial) bekannten Persönlichkeit, durch gefährliche Drohungen zur Zahlung eines nicht näher konkretisierten Geldbetrags zu nötigen. Der BF hatte in einem Brief mit Fotos, die den Pflegebedürftigen in höchstpersönlichen Situationen zeigten, sinngemäß mitgeteilt, er werde die Bilder an Journalisten übergeben sowie eine Anzeige mit der (wahrheitswidrigen) Behauptung, die Vertrauensperson habe ihm Geld für sexuelle Handlungen an dem Pflegebedürftigen geboten, erstatten, und eine „angemessene Entschädigung“ gefordert. Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd, fünf einschlägige Vorstrafen in Deutschland dagegen als erschwerend berücksichtigt. Da diese Vorstrafen schon länger zurücklagen und angenommen wurde, dass sich der BF seit römisch 40 wohlverhalten hatte, wurde die Freiheitsstrafe zunächst bedingt und - nach dem Ablauf der dreijährigen Probezeit - am römisch 40 .2020 endgültig nachgesehen. Der BF ist geschieden und für einen Sohn sorgepflichtig, der sich nicht in Österreich aufhält. Seiner Beziehung mit der Österreicherin XXXX entstammt eine Tochter, die am XXXX geborene XXXX , die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Vor der Abschiebung nach Kroatien hielt sich der BF abwechselnd bei seiner Partnerin und seiner Tochter in XXXX sowie in Kroatien auf, wo er einen Wohnsitz im Dorf XXXX (Gemeinde XXXX ) hat und im familieneigenen Betrieb ( XXXX ) erwerbstätig war. Von XXXX .2017 bis XXXX .2018 war er mit Hauptwohnsitz an der Adresse der Schwester von XXXX in XXXX gemeldet, von XXXX XXXX 2019 bis XXXX .2019 an der Adresse von XXXX .Der BF ist geschieden und für einen Sohn sorgepflichtig, der sich nicht in Österreich aufhält. Seiner Beziehung mit der Österreicherin römisch 40 entstammt eine Tochter, die am römisch 40 geborene römisch 40 , die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Vor der Abschiebung nach Kroatien hielt sich der BF abwechselnd bei seiner Partnerin und seiner Tochter in römisch 40 sowie in Kroatien auf, wo er einen Wohnsitz im Dorf römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) hat und im familieneigenen Betrieb ( römisch 40 ) erwerbstätig war. Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 war er mit Hauptwohnsitz an der Adresse der Schwester von römisch 40 in römisch 40 gemeldet, von römisch 40 römisch 40 2019 bis römisch 40 .2019 an der Adresse von römisch 40 . In der Beziehung zwischen dem BF und XXXX kam es immer wieder zu Streitigkeiten und Konflikten, die sogar mehrere Polizeieinsätze zur Folge hatten. Am XXXX .2018, am XXXX .2018 und am XXXX .2019 wurde der BF nach solchen Auseinandersetzungen jeweils aus der von XXXX bewohnten Wohnung, in der sich auch XXXX und der am XXXX .2014 geborene Sohn von XXXX aus einer früheren Beziehung aufhielten, weggewiesen und ein Betretungsverbot

§ 38aSPG ausgesprochen.

In der Beziehung zwischen dem BF und römisch 40 kam es immer wieder zu Streitigkeiten und Konflikten, die sogar mehrere Polizeieinsätze zur Folge hatten. Am römisch 40 .2018, am römisch 40 .2018 und am römisch 40 .2019 wurde der BF nach solchen Auseinandersetzungen jeweils aus der von römisch 40 bewohnten Wohnung, in der sich auch römisch 40 und der am römisch 40 .2014 geborene Sohn von römisch 40 aus einer früheren Beziehung aufhielten, weggewiesen und ein Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die Identität des BF (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) ergibt sich aus den Angaben zu seiner Person im Strafurteil sowie aus seinem (dem BVwG in Kopie vorliegenden, mittlerweile bereits abgelaufenen) Reisepass. Die festgestellten Sprachkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel und stehen im Einklang mit den Angaben der deutschen Behörden dazu (Seite 91 ff der Verwaltungsakten). Auch im Strafurteil werden sehr gute Deutschkenntnisse des BF hervorgehoben (Urteilseite 5 = Seite 237 der Verwaltungsakten). Der BF gab in seiner Stellungnahme an das BFA an, er habe in Kroatien eine Ausbildung zum XXXX und XXXX absolviert. Mangels anderslautender aktenkundiger Informationen ist davon auszugehen, dass bei ihm keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme bestehen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus und aus seinem erwerbsfähigen Alter, zumal er in Österreich selbständig erwerbstätig war und danach in seiner Heimat einer Beschäftigung im Familienbetrieb nachging.Der BF gab in seiner Stellungnahme an das BFA an, er habe in Kroatien eine Ausbildung zum römisch 40 und römisch 40 absolviert. Mangels anderslautender aktenkundiger Informationen ist davon auszugehen, dass bei ihm keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme bestehen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus und aus seinem erwerbsfähigen Alter, zumal er in Österreich selbständig erwerbstätig war und danach in seiner Heimat einer Beschäftigung im Familienbetrieb nachging. Die familiären Verhältnisse und die Sorgepflichten des BF werden anhand der Angaben in der Hauptverhandlung am XXXX .2017 und im Strafurteil sowie in seiner Stellungnahme festgestellt. Das Vaterschaftsanerkenntnis und der Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Tochter wurden vorgelegt. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass sich auch sein Sohn in Österreich aufhält, zumal der BF ihn in seiner Stellungnahme an das BFA gar nicht mehr erwähnt.Die familiären Verhältnisse und die Sorgepflichten des BF werden anhand der Angaben in der Hauptverhandlung am römisch 40 .2017 und im Strafurteil sowie in seiner Stellungnahme festgestellt. Das Vaterschaftsanerkenntnis und der Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Tochter wurden vorgelegt. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass sich auch sein Sohn in Österreich aufhält, zumal der BF ihn in seiner Stellungnahme an das BFA gar nicht mehr erwähnt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland und in Kroatien gehen aus dem vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszug aus Kroatien hervor. Die Verurteilungen in Deutschland werden auch im erst- und im zweitinstanzlichen Strafurteil (Seite 233 ff der Verwaltungsakten) erwähnt. Angesichts der Verurteilungen in Kroatien in den Jahren XXXX bis XXXX kann die (offenbar nur auf dem deutschen ECRIS-Auszug basierende) Annahme des Landesgerichts XXXX , der BF habe sich seit XXXX wohlverhalten, nicht aufrechterhalten werden. Aus einem Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister gehen die Ausweisungsverfügung und die Abschiebung des BF nach Kroatien im XXXX hervor. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland und in Kroatien gehen aus dem vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszug aus Kroatien hervor. Die Verurteilungen in Deutschland werden auch im erst- und im zweitinstanzlichen Strafurteil (Seite 233 ff der Verwaltungsakten) erwähnt. Angesichts der Verurteilungen in Kroatien in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 kann die (offenbar nur auf dem deutschen ECRIS-Auszug basierende) Annahme des Landesgerichts römisch 40 , der BF habe sich seit römisch 40 wohlverhalten, nicht aufrechterhalten werden. Aus einem Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister gehen die Ausweisungsverfügung und die Abschiebung des BF nach Kroatien im römisch 40 hervor. Die Tätigkeit des BF als XXXX in Österreich wird anhand des Strafurteils, des Versicherungsdatenauszugs und des Auszugs aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) festgestellt. Seine Wohnsitzmeldungen in Österreich gehen aus dem ZMR hervor. Ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen.Die Tätigkeit des BF als römisch 40 in Österreich wird anhand des Strafurteils, des Versicherungsdatenauszugs und des Auszugs aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) festgestellt. Seine Wohnsitzmeldungen in Österreich gehen aus dem ZMR hervor. Ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründe basieren auf dem Strafregister, dem Urteil des Landesgerichts XXXX und dem Urteil des XXXX . Die endgültige Strafnachsicht ist im Strafregister dokumentiert. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründe basieren auf dem Strafregister, dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 und dem Urteil des römisch 40 . Die endgültige Strafnachsicht ist im Strafregister dokumentiert. Da wegen der weiteren gegen den BF erhobenen Anschuldigungen (anhängiges Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung und der Nötigung; Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Unmündigen) bislang keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist, der BF sich leugnend verantwortete bzw. zu den Vorwürfen noch nicht vernommen wurde und keine objektivierbaren Beweise für seine Täterschaft vorliegen, können dazu keine Feststellungen getroffen werden. Der Wohnsitz des BF in Kroatien geht aus seiner Adresse laut Hauptverhandlungsprotokoll und Strafurteil sowie seiner Stellungnahme an das BFA hervor. Aus letzterer ergibt sich auch seine Tätigkeit im Familienbetrieb. Da der BF angab, er habe damit ein Einkommen von EUR 800 bis 1.000 erzielt und sei in Kroatien krankenversichert, kann die Beschwerdebehauptung, in seinem Herkunftsstaat drohe ihm eine existentielle Notlage, nicht nachvollzogen werden. Obwohl dem BF zuzugestehen ist, dass die Lage am kroatischen Arbeitsmarkt – wie in anderen europäischen Staaten auch bedingt durch die derzeitige COVID-19 Pandemie – angespannt ist, ist die Einholung des dazu beantragten länderspezifischen Gutachtens nicht zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts notwendig. Einerseits bezieht sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet, sodass dem BF als EWR-Bürger der Arbeitsmarkt in allen anderen Mitgliedstaaten weiterhin offensteht. Andererseits ist in Kroatien – wie in allen EU-Staaten – ein gut ausgebautes soziales Netz vorhanden, sodass dort auch bei Arbeitslosigkeit keine existentielle Notsituation des BF zu befürchten ist (zumal er offenbar zumindest noch bis Anfang 2019 seinen Lebensunterhalt durch die Tätigkeit im familieneigenen Betrieb sichern konnte). Ein längerer kontinuierlicher Aufenthalt des BF in Österreich wird auch von ihm selbst nicht behauptet, zumal er in seiner Stellungnahme an das BFA angibt, zwischen Österreich und Kroatien zu pendeln. Die Beziehung des BF zu XXXX wird anhand seiner Angaben dazu festgestellt, zumal von XXXX . bis XXXX .2019 laut ZMR übereinstimmende Wohnsitzmeldungen bestanden. Die Beziehung des BF zu römisch 40 wird anhand seiner Angaben dazu festgestellt, zumal von römisch 40 . bis römisch 40 .2019 laut ZMR übereinstimmende Wohnsitzmeldungen bestanden. Die Feststellungen zu den Konflikten zwischen dem BF und XXXX sowie zu den Wegweisungen und Betretungsverboten erfolgen anhand der entsprechenden Polizeiberichte. Auch die mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben sprechen für eine eher konfliktträchtige Beziehung. Die Feststellungen zu den Konflikten zwischen dem BF und römisch 40 sowie zu den Wegweisungen und Betretungsverboten erfolgen anhand der entsprechenden Polizeiberichte. Auch die mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben sprechen für eine eher konfliktträchtige Beziehung. Die Abschiebung des BF im XXXX 2019 ist im IZR dokumentiert. Die Abschiebung des BF im römisch 40 2019 ist im IZR dokumentiert. Es sind keine Anhaltspunkte für Anknüpfungen des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 67Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger i

Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 54a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 54 a, NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Insbesondere die von ihm in seinem Erpresserbrief angedrohte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des von ihm gepflegten, Menschen zeigt eine eklatante Missachtung rechtlich geschützter Werte. Die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Erpressung führt in Zusammenschau mit der Wirkungslosigkeit der zuvor verhängten strafgerichtlichen Sanktionen, dem raschen Rückfall und der Begehung von Straftaten während offener Probezeiten dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Dazu kommt, dass der Strafbemessung durch das Landesgericht XXXX ein Wohlverhalten seit XXXX zugrunde gelegt wurde, obwohl er auch danach noch diverse Straftaten begangen hatte und insbesondere ab XXXX vier Mal wegen (zu der Verurteilung in Österreich einschlägigen) Vermögensdelikten verurteilt worden war. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Insbesondere die von ihm in seinem Erpresserbrief angedrohte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des von ihm gepflegten, Menschen zeigt eine eklatante Missachtung rechtlich geschützter Werte. Die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Erpressung führt in Zusammenschau mit der Wirkungslosigkeit der zuvor verhängten strafgerichtlichen Sanktionen, dem raschen Rückfall und der Begehung von Straftaten während offener Probezeiten dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Dazu kommt, dass der Strafbemessung durch das Landesgericht römisch 40 ein Wohlverhalten seit römisch 40 zugrunde gelegt wurde, obwohl er auch danach noch diverse Straftaten begangen hatte und insbesondere ab römisch 40 vier Mal wegen (zu der Verurteilung in Österreich einschlägigen) Vermögensdelikten verurteilt worden war.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungen, insbesondere zu seiner Tochter, einer Österreicherin im Kleinkindalter. Er hielt sich ab Ende 2015 bis zu seiner Abschiebung im XXXX 2019 immer wieder im Bundesgebiet auf, zunächst, weil er hier erwerbstätig war und später zur Aufrechterhaltung und Pflege der Kontakte zu seiner Partnerin und seiner Tochter. Die Beziehung zu ihnen erfährt allerdings durch das (anhand mehrerer Polizeieinsätze objektivierte) hohe Konfliktpotential eine gewisse Relativierung. Der BF hat zwar gute Deutschkenntnisse, war aber im Inland seit Anfang 2017 nicht mehr erwerbstätig und hat auch sonst keine besonderen Integrationsbemühungen gezeigt. Der BF hat in Österreich familiäre Anknüpfungen, insbesondere zu seiner Tochter, einer Österreicherin im Kleinkindalter. Er hielt sich ab Ende 2015 bis zu seiner Abschiebung im römisch 40 2019 immer wieder im Bundesgebiet auf, zunächst, weil er hier erwerbstätig war und später zur Aufrechterhaltung und Pflege der Kontakte zu seiner Partnerin und seiner Tochter. Die Beziehung zu ihnen erfährt allerdings durch das (anhand mehrerer Polizeieinsätze objektivierte) hohe Konfliktpotential eine gewisse Relativierung. Der BF hat zwar gute Deutschkenntnisse, war aber im Inland seit Anfang 2017 nicht mehr erwerbstätig und hat auch sonst keine besonderen Integrationsbemühungen gezeigt. Dagegen bestehen durchaus Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er einen Wohnsitz und eine Arbeitsmöglichkeit im Familienbetrieb hat. Trotz der in der Beschwerde behaupteten Einstellungszusage überwiegt in der nach § 9 BFA-VG gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere angesichts seines schwer belasteten Vorlebens das öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Er kann den (dem Kindeswohls entsprechenden) Kontakt zu seiner Tochter auch bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen, was angesichts ihres Wohnorts nahe der Grenze zu Deutschland einfach möglich ist. Die Kontakte zu anderen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten sowie zur Mutter seiner Tochter kann er zusätzlich auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet pflegen, was bei seiner Tochter altersbedingt nur sehr eingeschränkt möglich ist. Es ist dem BF daher zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter und gesund ist und keine besondere Vulnerabilität besteht.Dagegen bestehen durchaus Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er einen Wohnsitz und eine Arbeitsmöglichkeit im Familienbetrieb hat. Trotz der in der Beschwerde behaupteten Einstellungszusage überwiegt in der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere angesichts seines schwer belasteten Vorlebens das öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Er kann den (dem Kindeswohls entsprechenden) Kontakt zu seiner Tochter auch bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen, was angesichts ihres Wohnorts nahe der Grenze zu Deutschland einfach möglich ist. Die Kontakte zu anderen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten sowie zur Mutter seiner Tochter kann er zusätzlich auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet pflegen, was bei seiner Tochter altersbedingt nur sehr eingeschränkt möglich ist. Es ist dem BF daher zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter und gesund ist und keine besondere Vulnerabilität besteht. Aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr, die sich an der Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen, der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher Sanktionen und des zuletzt raschen Rückfalls zeigt, ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF - keine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots möglich. Ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere durch Eigentumsdelinquenz, wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig.Aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr, die sich an der Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen, der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher Sanktionen und des zuletzt raschen Rückfalls zeigt, ist – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF - keine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots möglich. Ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere durch Eigentumsdelinquenz, wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Beschwerde wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 24.04.2019 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Aus den dort herangezogenen Gründen ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70

Abs 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal ein Rückfall des BF in Bezug auf Vermögenskriminalität angesichts seines Vorlebens konkret zu befürchten ist und daher seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Die Beschwerde, in der der Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nicht konkret begründet wird, ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids unbegründet.Die Beschwerde wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 24.04.2019 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Aus den dort herangezogenen Gründen ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal ein Rückfall des BF in Bezug auf Vermögenskriminalität angesichts seines Vorlebens konkret zu befürchten ist und daher seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Die Beschwerde, in der der Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nicht konkret begründet wird, ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids unbegründet. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2217477.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.