RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlI417 2205318-1 Spruch, I417 2205318-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mali, vertreten durch Legal Focus, Gudrunstraße 143/19, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 17.10.2018, 23.07.2019 und 22.02.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mali, vertreten durch Legal Focus, Gudrunstraße 143/19, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 17.10.2018, 23.07.2019 und 22.02.2021 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2017). Im 2018 veröffentlichten Human Development Index wird Mali auf Rang 182 von 189 untersuchten Ländern geführt (AA 20.2.2019b; vergleiche GIZ 6.2019c,d). Die Masse der malischen Bevölkerung bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit auch in den Städten ein ernstes Problem dar, wovon auch zahlreiche Hochschulabsolventen betroffen sind. Hieran konnten bislang auch staatliche Förderprogramme nur wenig ändern. Gewerkschaften engagieren sich unter anderem gegen Arbeitsplatzabbau in Folge der Privatisierung staatlicher Unternehmen und für bessere Arbeitsbedingungen in den Goldminen (GIZ 6.2019c). Der Internationale Währungsfonds hat für Mali Finanzhilfe von rund 200 Mio. USD genehmigt, die über einen Zeitraum von drei Jahren ausgezahlt werden soll. So soll die neue, mittelfristige Entwicklungsstrategie der Regierung (CREDD) für ein starkes und integratives Wachstum durch integrative Arbeitsplatzschaffung, wirtschaftliche Diversifizierung und größere Resilienz unterstützen. Durch Schaffung eines fiskalischen Spielraums werden Investitionen, Sicherheit und Sozialausgaben ermöglicht. Die unmittelbare Priorität besteht in der Mobilisierung der Staatseinnahmen. Die Entwicklung in der ersten Jahreshälfte 2019 zeigt, dass die Bemühungen der Regierung bereits erste Früchte tragen und die Sammlungen weitgehend zielgerichtet sind, aber die Reformen müssen fortgesetzt werden. Die Regierung hat bereits Mittel bereitgestellt, um die Bereitstellung von Sozialdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, für das Zentrum und den Norden zu verbessern (IMF 5.9.2019). Quellen: •AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.2.2019b): Mali: Wirtschaftspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/wirtschaft/208260, Zugriff 21.10.2019 •AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015808/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_Juli_2019%29%2C_27.08.2019.pdf, Zugriff 18.10.2019 •GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2019c): LIPortal Mali – Gesellschaft, https://www.liportal.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 21.10.2019 •GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2019d): LIPortal Mali – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/mali/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.10.2019 •IMF – International Monetary Fund (5.9.2019): Mali: Supporting Growth in the Face of Security Challenges, https://www.imf.org/en/News/Articles/2019/09/03/NA090319-mali-supporting-growth-in-the-face-of-security-challenges, Zugriff 22.10.2019 Sozialbeihilfen: Es gibt eine Alterspension für Personen über 58 Jahre mit mindestens 15 Beitragsjahren, sowie eine Behinderten- und Hinterbliebenenpension. Die Höhe der Zuwendungen ist von der Anzahl der Beitragsjahre abhängig. Die Bezugsberechtigung für Arbeitslosenunterstützung erfordert eine durchgehende Beschäftigung von mindestens einem Jahr. Familienbeihilfe, Schwangerschafts- und Geburtenbeihilfe werden ebenfalls nur an versicherte Personen ausbezahlt (USSSA 9.2019). Das staatliche Sozialsystem deckt für Arbeitnehmer, Pensionisten und freiwillig Versicherte 70 % der Kosten für medizinische Behandlung und Medikamenten, wenn die versicherte Person mindestens sechs Beitragsmonate aufweisen kann. Personen, die nicht versichert, aber mittellos sind, können mit einer Registrierung als Mittellose kostenlose medizinische Behandlungen erhalten (BIO/MedCOI 9.11.2017, 16.10.2017). Der Krankenversicherungsschutz ist abhängig von einer Beschäftigung im formellen Sektor. 70 % der Bevölkerung sind jedoch im informellen Sektor tätig. Staatliche Unterstützungsinstrumente für bedürftige Personen gibt es außerhalb der (sehr rudimentären) Kranken- und Rentenversicherung nicht. Der überwiegende Teil der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und ist selbst dabei abhängig von internationaler Entwicklungszusammenarbeit. Im Falle akuter Krisen (z. B. längere Trockenperioden oder Flutkatastrophen) ist humanitäre Hilfe aus dem Ausland zur Abwendung der Situation existenziell notwendig (AA 27.8.2019). Im Februar 2019 wurde angekündigt, bis zum Jahr 2022 kostenlose medizinische Grundversorgung für Kinder unter fünf Jahren und schwangere Frauen zur Verfügung zu stellen (WEF 13.3.2019). Quellen: •AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015808/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_Juli_2019%29%2C_27.08.2019.pdf, Zugriff 18.10.2019 •BIO/MedCOI - Belgian Immigration Office via MedCOI (16.10.2017): Question & Answer BDA-20170829-ML-6591, Zugriff 21.10.2019 •BIO/MedCOI - Belgian Immigration Office via MedCOI (9.11.2017): Question & Answer BDA-20170712-ML-6568, Zugriff 21.10.2019 •USSSA – U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Mali, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/mali.pdf, Zugriff 21.10.2019 •WEF – World Economic Forum (13.3.2019): Mali just took a huge step towards universal healthcare, https://www.weforum.org/agenda/2019/03/mail-just-took-a-huge-step-towards-universal-healthcare/, Zugriff 21.10.2019 Medizinische Versorgung: Im Bereich der Gesundheitsversorgung weist Mali eine Reihe besorgniserregender Indikatoren auf. Unzureichender Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Armut, fehlende Sanitäranlagen, weit verbreitete Unter- und Mangelernährung sowie mangelndes sauberes Trinkwasser stellen vielfach eng miteinander verknüpfte Probleme dar, welche in einer erhöhten Anfälligkeit weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber schwerwiegenden Erkrankungen (zum Beispiel Malaria, ernste Durchfallerkrankungen) resultieren. Insbesondere in den Städten ist in Folge veränderter Ernährungsgewohnheiten und Lebensstile Diabetes zu einer immer weiter verbreiteten Krankheit geworden (GIZ 6.2019c). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, eine gewisse Versorgung jedoch möglich (AA 6.9.2019). Krankenhäuser gibt es bislang weitgehend nur in den größeren Städten. Vor allem in Bamako gibt es eine rasch steigende Zahl privater Arztpraxen und Kliniken (GIZ 6.2019c). In mehreren staatlichen Krankenhäusern und Privatkliniken können Patienten operativ, bei internistischen Notfällen und intensivmedizinisch betreut werden. Apotheken in Bamako haben ein ausreichendes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 6.9.2019). Von großer Bedeutung sind traditionelle Heilmittel und -verfahren und die Verwendung von Heilpflanzen (GIZ 6.2019c). Ein erheblicher Teil des staatlichen Gesundheitsbudgets wird für Löhne, Verwaltung, Transportkosten, Trainings- und Weiterbildungsmaßnahmen und spezialisierte Weiterbehandlung ausgegeben. Programme der Basisgesundheitsversorgung und der Gesundheitserziehung werden hingegen weitgehend von Gebern finanziert. Krankenhäuser gibt es bislang weitgehend nur in den größeren Städten. Vor allem in Bamako gibt es eine rasch steigende Zahl privater Arztpraxen und Kliniken (GIZ 6.2019c). Mali weist eine der höchsten Kindersterblichkeitsraten weltweit (2016: 111 Sterbefälle auf 1000 Lebendgeborene) und eine sehr hohe Müttersterblichkeitsrate (2015: 587 Sterbefälle auf 100.000 Lebendgeburten) auf. Aids stellt in Mali ein ernstes Problem dar. Im Land waren 2016 110.000 Personen HIV-positiv, wobei der Anteil in Bamako und bei Risikogruppen (zum Beispiel Prostituierte) aber erheblich höher lag. Im Übrigen weist die weibliche Bevölkerung eine höhere Infizierungsrate als die männliche Bevölkerung auf. Der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten ist bislang extrem eingeschränkt. Der staatliche Gesundheitsdienst, Teile der Medien und der Privatwirtschaft, sowie zahlreiche NGOs haben begonnen, auf die Aidsproblematik mit vielfältigen Informationskampagnen und Präventionsmaßnahmen zu reagieren (GIZ 6.2019c). Mali hat ein beitragsabhängiges Krankenversicherungssystem, d. h. öffentlicher Krankenversicherungsschutz ist abhängig von der Berufstätigkeit im formellen Sektor. Da ca. 70 % im informellen Sektor tätig sind, ist davon auszugehen, dass dieser Teil der Bevölkerung ohne Krankenversicherungsschutz lebt. Für sie gibt es staatliche Aufnahmestationen zur medizinischen Erstversorgung, fachärztliche Untersuchungen und Operationen werden hier nicht durchgeführt. Es existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können und die für chronische Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten bieten. Für schwere chronische Krankheiten bestehen eingeschränkte Versorgungsmöglichkeiten. Auf dem Lande ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Behandlung setzt stets die Deckung durch den Krankenversicherungsschutz oder die private Bezahlung voraus. Die Versorgung mit Medikamenten ist (die Deckung durch die Krankenversicherung oder die notwendigen finanziellen Ressourcen vorausgesetzt) auf dem lokalen Markt möglich. Medikamente werden von Apotheken importiert (AA 27.8.2019). Im Rahmen der neuen, mittelfristigen Entwicklungsstrategie der Regierung (CREDD) für ein starkes und integratives Wachstum, die vom Internationalen Währungsfonds finanziell unterstützt wird, hat die Regierung bereits Mittel bereitgestellt, um die Bereitstellung von Sozialdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, für das Zentrum und den Norden zu verbessern (IMF 5.9.2019). Quellen: •AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015808/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_Juli_2019%29%2C_27.08.2019.pdf, Zugriff 18.10.2019 •AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.9.2019): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 21.10.2019 •GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2019c): LIPortal Mali – Gesellschaft, https://www.liportal.de/mali/gesellschaft/, Zugriff 21.10.2019 •IMF – International Monetary Fund (5.9.2019): Mali: Supporting Growth in the Face of Security Challenges, https://www.imf.org/en/News/Articles/2019/09/03/NA090319-mali-supporting-growth-in-the-face-of-security-challenges, Zugriff 22.10.2019 Rückkehr: Mali nimmt die eigenen Staatsangehörigen nach erfolgter Rückführung wieder auf, sie unterliegen keinen staatlichen Repressalien, werden jedoch ggf. in den Herkunftsgemeinden und -familien als „Versager“ gebrandmarkt. Die rückkehrenden malischen Bürger genießen räumliche Bewegungsfreiheit und können in den Landesteilen verbleiben, in denen der Staat die Einhaltung der Grundrechte garantiert (AA 27.8.2019). Es ist nicht absehbar, dass die malische Regierung mittelfristig in Rückführungsfragen zur Zusammenarbeit mit europäischen Staaten bereit sein wird. Grundsätzlich liegt die Problematik in der Ausstellung von Passersatzpapieren durch die malische Botschaft, weniger in den Rückführungsmaßnahmen selbst. Die Einreise wird Personen ohne reguläre Dokumente nicht gestattet. Ein in der EU ausgestelltes Heimreisepapier wird nicht anerkannt. Auch bei freiwilliger Rückkehr wird die Vorlage eines malischen Dokuments verlangt. (AA 27.8.2019). Dem Auswärtigen Amt sind keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bekannt. Ein von Deutschland zur Hälfte über den Nothilfefonds der EU (EU Emergency Trustfund) finanziertes Projekt von IOM zielt auch auf den Schutz – gerade minderjähriger – Migranten ab (AA 27.8.2019). Seit 2017 wurden über 11.000 Malier von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Regierung von Mali bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (IOM 29.3.2019; vgl. AA 27.8.2019). Im Zeitraum Dezember 2016 bis Jänner 2019 hat die Gemeinsame Initiative der EU und IOM für den Schutz und die Wiedereingliederung von Migranten (Gemeinsame Initiative) mehr als 51.000 Menschen, die entlang der Migrationsrouten von West- und Zentralafrika nach Nordafrika und Europa gestrandet sind, Hilfe bei der Rückkehr und Wiedereingliederung geleistet (IOM 25.1.2019). Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben sich die Mechanismen von IOM (Rückverbringung nach Bamako und Reintegration) bewährt (AA 27.8.2019).Seit 2017 wurden über 11.000 Malier von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Regierung von Mali bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (IOM 29.3.2019; vergleiche AA 27.8.2019). Im Zeitraum Dezember 2016 bis Jänner 2019 hat die Gemeinsame Initiative der EU und IOM für den Schutz und die Wiedereingliederung von Migranten (Gemeinsame Initiative) mehr als 51.000 Menschen, die entlang der Migrationsrouten von West- und Zentralafrika nach Nordafrika und Europa gestrandet sind, Hilfe bei der Rückkehr und Wiedereingliederung geleistet (IOM 25.1.2019). Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben sich die Mechanismen von IOM (Rückverbringung nach Bamako und Reintegration) bewährt (AA 27.8.2019). Viele dieser Migranten waren schwierigen Reise- oder Haftbedingungen sowie anderen Risiken entlang der zentralen Mittelmeerroute ausgesetzt. Nach der Rückkehr benötigen sie oft psychosoziale Unterstützung, um eine nachhaltige Wiedereingliederung in ihre Gemeinschaften zu gewährleisten (IOM 29.3.2019). Vulnerable Migranten wie diese können die Unterstützung der IOM bei der freiwilligen, würdevollen und menschenwürdigen Rückkehr nach Hause und bei der Wiedereingliederung um Unterstützung bitten (IOM 25.1.2019). IOM Mali hat im Jänner 2019 die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung (AVRR) für etwa 1.500 Migranten vorübergehend ausgesetzt, nachdem dieser Dienst mutmaßlich vermehrt unberechtigt in Anspruch genommen wurde. Anfang Jänner 2019 teilte die Organisation Migranten, die in den Transitzentren von Bamako untergebracht waren, mit, dass ihre Anträge gründlich geprüft wurden, um sicherzustellen, dass sie die Zulassungsbedingungen der Gemeinsamen Initiative erfüllen (IOM 25.1.2019). Im März 2019 starteten IOM, die Regierung von Mali und das Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Projekt Unterstützung bei der nachhaltigen Wiedereingliederung von Rückkehrern in Mali durch psychosoziale Hilfe, das voraussichtlich mehr als 5.000 Begünstigte in den wichtigsten Rückkehrregionen wie Bamako, Kita und Kayes erreichen wird. Das 280.000 US-Dollar teure Projekt zielt darauf ab, die nachhaltige Wiedereingliederung von zurückgekehrten Migranten in ihre Familien und Herkunftsgemeinschaften durch Pflege, Ausbildung von Sozialakteuren und medizinischen Fachkräften im Land, Entwicklung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Workshops zu Theater, Kunst und Sport zur psychosozialen Unterstützung zu unterstützen (IOM 29.3.2019). Quellen: •AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015808/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_Juli_2019%29%2C_27.08.2019.pdf, Zugriff 18.10.2019 •IOM – International Organization for Migration (25.1.2019): Migrant Voluntary Return and Reintegration Assistance Suspended in Mali, https://www.iom.int/news/migrant-voluntary-return-and-reintegration-assistance-suspended-mali, Zugriff 22.10.2019 •IOM – International Organization for Migration (29.3.2019): Mali: Strengthening Psychosocial Support for Sustainable Reintegration of Returned Migrants, https://www.iom.int/news/mali-strengthening-psychosocial-support-sustainable-reintegration-returned-migrants, Zugriff 22.10.2019 Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „MALI – Wehrdienst, Wehrersatz“ vom 09.11.2018 ergibt sich Folgendes: „
- Laut vorliegenden Informationen gab es in Mali von 1983-1991 und gibt es nunmehr wieder seit 2015 einen Nationaldienst (Service National des Jeunes). Bitte um Bestätigung, dass es im Jahr 2012 keinen Wehrdienst und damit auch keine Einberufungen gegeben hat. Das in der Anfrage genannte „Service National des Jeunes“ (SNJ) ist eine Art wehrpolitische bzw. staatsbürgerliche Ausbildung für Jugendliche und zielt auf die Bindung der Zivilgesellschaft zum Militär ab. Formal werden die Jugendlichen, die dieses 18-monatige Programm absolvieren (6 Monate (vor)militärische Ausbildung, 10 Monate Berufsausbildung, 2 Monate Praktikum) als Reservisten betrachtet, jedoch hat dies bis dato keinerlei Auswirkungen. Das SNJ wurde 2015 „reaktiviert“, das erste Kontingent wurde jedoch erst Mitte 2018 aufgestellt und befindet sich derzeit in Ausbildung. Im Jahre 2012 gab es jedenfalls keinen verpflichtenden Wehrdienst oder damit in Zusammenhang stehende Strukturen wie Musterungen etc. (Militärstrategischer Experte (6.11.2018): Bericht) Die malische Nachrichtenseite Maliactu berichtet am 1.9.2018 von der erstmaligen Einberufung des SNJ. Demnach sind am 29.8.2018 600 Jugendliche (Männer und Frauen) ins Ausbildungszentrum Segou eingerückt. Anwesend waren prominente Beamte und die Eltern der Jugendlichen. Die Absolventen dieses 18-monatigen Dienstes werden danach einen Bonus haben, wenn sie sich beim Staat um eine Stelle bewerben (https://maliactu.net/mali-service-national-des-jeunes-snj-600-jeunes-non-fonctionnaires-en-formation-commune-de-base-a-bapho/, Zugriff 9.11.2018).
- Gibt es in Mali einen Wehrersatzdienst bzw. kann ein eingezogener Rekrut darauf bestehen, innerhalb seiner Nationaldienstzeit ausschließlich zivile Tätigkeiten zu verrichten? Es gibt in Mali keinen verpflichtenden Wehrdienst (dafür Berufsstreitkräfte) und daher auch keinen Wehrersatzdienst. Da das erste SNJ gerade erst angelaufen ist, gibt es hierzu noch keine Erfahrungswerte (Militärstrategischer Experte (6.11.2018): Bericht)
- Im CIA World Factbook steht, dass der Nationaldienst “selektiv verpflichtend“ ist. Wird der im Jahr 2015 angekündigte Nationaldienst effektuiert – d.h.: Wie viele Rekruten werden pro Jahrgang tatsächlich aufgeboten und wie erfolgt der Auswahlprozess (Losen, freiwillige Meldung)? Grundsätzlich ist das SNJ für alle malischen Staatsbürger zwischen 18 und 35 Jahren verpflichtend, sofern sie medizinisch als „tauglich“ eingestuft werden. Der erste und einzige Jahrgang seit der Einführung im Jahr 2015 umfasst 600 Personen (Militärstrategischer Experte (6.11.2018): Bericht).
- Gibt es Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Verweigerung des Eintritts in den Nationaldienst? Da es in Mali Berufsstreitkräfte gibt und keinen Wehrdienst, gibt es keine Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung. Im Gesetz über den Jugendnationaldienst vom 7.7.2016 (Loi N°2016-038/ du Juillet 2016 Portant Institution Du Service National Des Jeunes) werden keine Sanktionen für den Fall der Verweigerung des Eintritts in den Nationaldienst angeführt (Militärstrategischer Experte (6.11.2018): Bericht).“ Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 28.03.2021, 13:30 Uhr, 530.844 bestätigte Fälle von je mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8.995 bestätigte Todesfälle; in Mali wurden zu diesem Zeitpunkt gesamt 9.773 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 376 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Quellen: - https://covid19.who.int/region/euro/country/at [29.03.2021] - https://covid19.who.int/region/afro/country/ml [29.03.2021] - https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [29.03.2021] Eine nach Mali zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Mali, in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „MALI - Wehrdienst, Wehrersatzdienst“ vom 09.11.2018, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen sowie in die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht am 17.10.2018, 23.07.2019 und 22.02.
- Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seine Volljährigkeit, seine Staatsangehörigkeit, seine Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinen Familienstand, seine Kinderlosigkeit, seinen gesundheitlichen Zustand, seine Arbeitsfähigkeit, seine Schulbildung und Berufserfahrung und seine Lebensumstände in Mali gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht am 17.10.
- Da der Beschwerdeführer zu den nachfolgenden drei Verhandlungen unentschuldigt nicht erschienen ist und zwischenzeitlich keinerlei Schriftsätze mit entgegenstehenden Ausführungen einbrachte, war von seinen letzten persönlich getätigten Ausführungen auszugehen. Mangels der Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Vielmehr ist aus dem vorangegangen Behördenverfahren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Europa bereits verschiedene Aliasidentitäten verwendete. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Mali, seiner Fluchtroute, seiner Einreise nach Europa und seinem Aufenthalt in Italien und Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem ZMR-Auszug entnehmen. Die Asylantragstellung in Italien gründet auf dem im Akt einliegenden EURODAC-Auszug. Hinsichtlich des in Österreich am 19.10.2015 gestellten Asylantrages legte die belangte Behörde den zugehörigen Akt vor und ergeben sich daraus die Feststellungen zum Verfahrensausgang und zu seiner Entziehung der angeordneten Außerlandesbringung. Seine Wohnsitzmeldungen ergeben sich ohne jeden Zweifel aus einem aktuellen ZMR-Auszug. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.03.2018 (AS 325) erklärte der Beschwerdeführer seinen seit 2015 andauernden Aufenthalt in Österreich, welcher aus dem eingeholten Auszug aus dem ZMR jedoch nicht ersichtlich ist. Die Feststellung der mangelnden Mitwirkungspflicht ergibt sich zunächst zweifelfrei aus seinem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeverhandlungen vor dem erkennenden Gericht: Hinsichtlich der für 22.01.2019 anberaumten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 21.01.2019 um 23:12 Uhr (OZ 17), dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes zur Verhandlung nicht erscheinen könne. Die Vorlage eines medizinischen Attestes wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23.07.2019 aufgetragen (OZ 21), jedoch unterließ der Beschwerdeführer bis zuletzt die Vorlage eines entsprechenden Attestes. Es wurde sodann neuerlich für 23.07.2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt und erklärte wiederum der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 22.07.2019, 20:01 Uhr (OZ 23), dass sich der Beschwerdeführer am selben Tag beim Sport eine Erkrankung zugezogen habe und er die Reise nach Innsbruck daher nicht antreten könne. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019 zur Vorlage eines ärztlichen Attests aufgefordert (OZ 25), wobei nach gewährter Fristverlängerung bis 07.08.2019 lediglich ein dreiseitiger Laborbefund ohne Beilage eines Arztbriefes oder ärztlicher Ausführungen eingebracht wurde (OZ 28). Zur Verhandlung am 22.02.2021 erschien sodann - ohne vorherige schriftliche Information betreffend ihr Fernbleiben - weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter und handelte es sich dabei somit um das dritte unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers. Aus dem vorliegenden Gerichtsakt geht zudem klar hervor, dass der Beschwerdeführer der richterlichen Aufforderung (S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2018 in OZ 9) nicht nachkam und bis zum Schluss der Verhandlung am 22.02.2021 (OZ 44) keine aufrechte Meldeadresse vorweisen konnte. Dies, obwohl er bereits mehrmals nachweislich schriftlich auf seine Melde- und Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Ein weiteres Indiz für eine generelle mangelnde Mitwirkungspflicht im Sinne einer Entziehung des laufenden Verfahrens stellt die kurzzeitige Einstellung des Verfahrens dar, welche sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, GZ: I417 2205318-1/32E, ergibt (OZ 32). Es war eine Negativfeststellung zu seinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Mali zu treffen, da der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht am 17.10.2018 zu Protokoll gab, dass er seit April dieses Jahres keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und einem Bekannten gehabt habe (S. 11 des Verhandlungsprotokolls in OZ 9). Aufgrund seines mehrmaligen Fernbleibens von nachfolgenden Beschwerdeverhandlungen konnte mangels einer neuerlichen Einvernahme über seine derzeitigen familiären und privaten Bindungen bzw. die Kontaktsituation keine Aussage getroffen werden. Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte oder einen maßgeblichen Freundeskreis verfügen würde. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich ein und behauptete lediglich, zeitweise (illegal) zu arbeiten, während seines Aufenthalts in XXXX einen Deutschkurs besucht zu haben und im Sommer Fußball und Basketball zu spielen (S. 6, 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2018 in OZ 9). Bereits mangels der Behauptung besonderer Integrationsmerkmale waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich ein und behauptete lediglich, zeitweise (illegal) zu arbeiten, während seines Aufenthalts in römisch 40 einen Deutschkurs besucht zu haben und im Sommer Fußball und Basketball zu spielen (S. 6, 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2018 in OZ 9). Bereits mangels der Behauptung besonderer Integrationsmerkmale waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum fehlenden Leistungserhalt der staatlichen Grundversorgung gründen auf einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger. Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und die Dauer der Untersuchungshaft aus dem ZMR-Auszug sowie einer diesbezüglichen Verständigung der belangten Behörde. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen, dass er Mali aufgrund des Kriegszustandes und der Wehrpflicht im Jahr 2012 verlassen habe. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine asylrechtliche Relevanz entfalte, da es sich bei seinem damals angegebenen Fluchtgrund, dem Krieg in Mali im Jahr 2012, um kein aktuelles, bei Bescheiderlassung vorliegendes Ereignis handle. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens geht das erkennende Gericht ebenso nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat ernstlich Gefahr liefe, wegen Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen Behörden belangt zu werden. So wurde erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2018 (OZ 9) vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Heimat keinen Militärdienst absolviert habe und im Falle einer Rückkehr gezwungen wäre, diesen nachzuholen und an Kampfhandlungen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu auf Nachfrage des anwesenden Behördenvertreters an, vor seiner Ausreise drei Einberufungsbefehle zum Militärdienst erhalten zu haben – allesamt im Jahr
- Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen insofern gesteigert, als er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, dass er von einer Wehrpflicht betroffen wäre und bereits drei Einberufungsbescheide vom malischen Militär erhalten habe. Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (vgl. VwGH 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1035).Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen insofern gesteigert, als er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, dass er von einer Wehrpflicht betroffen wäre und bereits drei Einberufungsbescheide vom malischen Militär erhalten habe. Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen vergleiche VwGH 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1035). Aufgrund des angeführten Fluchtvorbringens ist zunächst zum Thema „Wehrdienst in Mali“ auf folgende Ausführungen des unter Punkt II.1.
- zitierten Länderinformationsberichtes der Staatendokumentation zu verweisen:Aufgrund des angeführten Fluchtvorbringens ist zunächst zum Thema „Wehrdienst in Mali“ auf folgende Ausführungen des unter Punkt römisch zwei.1.
- zitierten Länderinformationsberichtes der Staatendokumentation zu verweisen: „Die Streitkräfte Malis bestehen aus der Armee (Armée de Terre), der Luftwaffe (Force Aérienne de la République du Mali, FARM) und der Nationalgarde (Garde national du Mali). Das Mindestalter für den zwei Jahre dauernden Wehrdienst beträgt 18 Jahre. Gemäß Auswärtigem Amt ist die malische Armee eine Berufsarmee; Wehrpflicht besteht nicht. Gemäß CIA World Factbook wird der verpflichtende Wehrdienst selektiv angewandt. Militärdienst gilt vor dem Hintergrund der großen Arbeitslosigkeit als attraktiv. Zwangsrekrutierungen erfolgen bei der malischen Armee nicht. Fahnenflucht ist unter Strafe gestellt, bei Vorliegen besonderer Qualifikationsmerkmale („im Angesicht des Feindes“) mit dem Tode zu bestrafen. De facto findet in der Regel jedoch keine Strafverfolgung statt.“ Wie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.11.2018 zum Thema „MALI - Wehrdienst, Wehrersatzdienst“ klar hervorgeht, gab es in Mali in den Jahren 1983 bis 1991 sowie erst wieder seit der Reaktivierung im Jahr 2015 einen Nationaldienst („Service National des Jeunes“). Da es in Mali Berufsstreitkräfte und keinen Wehrdienst gibt, gibt es auch keine Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung. Auch das Gesetz über den Jugendnationaldienst führt keine Sanktionen für den Fall der Verweigerung des Eintritts in den Nationaldienst an. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 hinsichtlich der ihn zum Ausreisezeitpunkt treffenden Wehrpflicht und des Erhalts von mehreren Einberufungsbefehlen war somit die Glaubhaftigkeit zu versagen, da die malische Armee eine Berufsarmee ist, sodass eine Wehrpflicht im eigentlichen Sinn nicht besteht und der neu eingeführte Nationaldienst in Mali frühestens im Jahr 2015 in Kraft getreten ist. Zudem kann der erkennende Richter nicht nachvollziehen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein könnte, gleich drei Mal knapp hintereinander einer Einberufung nicht Folge zu leisten. Hätte er dies wirklich getan, dann wäre wohl schon beim ersten Mal bei ihm die Militärpolizei bzw. die staatliche Polizei vorstellig geworden und hätte ihn festgenommen. Hinsichtlich dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise ist auf seine entsprechende Angabe in der Erstbefragung vom 20.10.2015 (AS 7) sowie in der Einvernahme vom 25.01.2016 (AS 151) zu verweisen, wonach er bereits im April 2012 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei. Demgegenüber gab er am 17.10.2018 zunächst an, vor fünf Jahren Mali verlassen zu haben (S. 8 des Verhandlungsprotokolls in OZ 9). Dies stellt sich jedoch als nicht nachvollziehbar dar, da er am 25.01.2016 zu Protokoll gab, dass er nach seiner Ausreise im April 2012 circa zwei Jahre in Libyen und anschließend ein Jahr in Italien gelebt habe, und diese Fluchtroute mit seiner nachweislichen Asylantragstellung in Italien am 08.03.2014 harmoniert. Auf weitere Nachfrage des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung vom 17.10.2018 erkläre der Beschwerdeführer schließlich, dass er Mali zur Zeit des Staatsstreiches verlassen habe (S. 9 des Verhandlungsprotokolls in OZ 9). Aus dem unter Punkt II.1.
- zitierten Länderbericht zu Mali geht dementsprechend hervor, dass Ende März 2012 ein Militärputsch stattgefunden hat, sodass seine tatsächliche Ausreise aus Mali im April 2012 als glaubhaft gewertet wird.Hinsichtlich dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise ist auf seine entsprechende Angabe in der Erstbefragung vom 20.10.2015 (AS 7) sowie in der Einvernahme vom 25.01.2016 (AS 151) zu verweisen, wonach er bereits im April 2012 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei. Demgegenüber gab er am 17.10.2018 zunächst an, vor fünf Jahren Mali verlassen zu haben (S. 8 des Verhandlungsprotokolls in OZ 9). Dies stellt sich jedoch als nicht nachvollziehbar dar, da er am 25.01.2016 zu Protokoll gab, dass er nach seiner Ausreise im April 2012 circa zwei Jahre in Libyen und anschließend ein Jahr in Italien gelebt habe, und diese Fluchtroute mit seiner nachweislichen Asylantragstellung in Italien am 08.03.2014 harmoniert. Auf weitere Nachfrage des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung vom 17.10.2018 erkläre der Beschwerdeführer schließlich, dass er Mali zur Zeit des Staatsstreiches verlassen habe (S. 9 des Verhandlungsprotokolls in OZ 9). Aus dem unter Punkt römisch zwei.1.
- zitierten Länderbericht zu Mali geht dementsprechend hervor, dass Ende März 2012 ein Militärputsch stattgefunden hat, sodass seine tatsächliche Ausreise aus Mali im April 2012 als glaubhaft gewertet wird. In diesem Zusammenhang ist somit auf die weiteren hervorgekommenen zeitlichen Diskrepanzen seiner Ausführungen hinzuweisen, da er sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf erhaltene Einberufungsbefehle aus dem Jahr 2013 stützte. Seine sonstigen Angaben stehen damit diametral zu seiner Behauptung, er habe im Jahr 2013 insgesamt drei Einberufungsbefehle erhalten – zu diesem Zeitpunkt befand er sich schließlich bereits außerhalb Malis. Aufgrund der Annahme der allgemeinen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens vermochte auch seine weitere unbestimmte Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, er sei von Älteren in der Armee sowie von anderen Bekannten aufgeklärt worden, dass die Einberufenen nicht zum Militär gehen sollen (S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2018), nichts zu ändern. Auf seine unsubstantiierten Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 28.08.2018, wonach er schweren Verfolgungshandlungen und einer Verfolgung aus politischen Gründen bzw. Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen sei, war mangels einer Erwähnung samt näherer Ausführung in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17.10.2018 nicht näher ein