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{'item': 'I417 2227802-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlI417 2227802-1 Spruch, I417 2227802-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aufgrund seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung am 22.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belange Behörde am 27.08.2019 mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes informiert und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Am 16.09.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
  2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.12.2019 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.12.2019 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
  4. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.01.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte darin, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nicht gegeben seien. Es wurde beantragt, das erkennende Gericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben oder dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde, aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchführen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  5. Am 24.01.2020 langte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 28.01.2020, GZ: I417 2227802-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.
  7. Am 20.07.2020, 18.09.2020 und 12.01.2021 fanden jeweils mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welchen neben dem Beschwerdeführer die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen wurden.
  8. Am 20.07.2020, 18.09.2020 und 12.01.2021 fanden jeweils mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welchen neben dem Beschwerdeführer die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Edo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wies erstmals am 22.02.2001 einen aufrechten Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seither – wenn auch mit einigen Unterbrechungen – in Österreich melderechtlich erfasst. Er verfügt seit 15.05.2009 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, welcher zuletzt am 14.05.2019 vom Magistrat XXXX bis zum 13.05.2024 verlängert wurde.Der Beschwerdeführer wies erstmals am 22.02.2001 einen aufrechten Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seither – wenn auch mit einigen Unterbrechungen – in Österreich melderechtlich erfasst. Er verfügt seit 15.05.2009 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, welcher zuletzt am 14.05.2019 vom Magistrat römisch 40 bis zum 13.05.2024 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer leidet an keinen derartigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und war bis dato in zahlreichen kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen, wobei er seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich großteils mit Leistungen des Arbeitsmarktservice finanziert. Derzeit geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria sechs Jahre lang die Grundschule und verdiente anschließend seinen Lebensunterhalt mit einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Er verfügt über keine Familienangehörige in Nigeria. Im Bundesgebiet lebt seine Tochter XXXX (J.H.), geb. am XXXX , welche aus seiner mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin stammt. Der Beschwerdeführer hat außerdem einen in Österreich lebenden Sohn, XXXX (S.T.), geb. am XXXX . Zu diesen beiden Kindern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben, pflegt der Beschwerdeführer keinen Kontakt und fanden zudem in der Vergangenheit keine regelmäßigen persönlichen Treffen statt.Im Bundesgebiet lebt seine Tochter römisch 40 (J.H.), geb. am römisch 40 , welche aus seiner mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin stammt. Der Beschwerdeführer hat außerdem einen in Österreich lebenden Sohn, römisch 40 (S.T.), geb. am römisch 40 . Zu diesen beiden Kindern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben, pflegt der Beschwerdeführer keinen Kontakt und fanden zudem in der Vergangenheit keine regelmäßigen persönlichen Treffen statt. Der Beschwerdeführer führte im Jahr 2020 eine Beziehung mit XXXX (S.J.), einer nigerianischen Staatsbürgerin, und wurde am XXXX das gemeinsame Kind XXXX (Q.E.) in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer verbringt etwa drei Mal wöchentlich zwischen sechs und sieben Stunden mit seiner Tochter, leistet allerdings keine Unterhaltszahlungen. Der Beschwerdeführer führte im Jahr 2020 eine Beziehung mit römisch 40 (S.J.), einer nigerianischen Staatsbürgerin, und wurde am römisch 40 das gemeinsame Kind römisch 40 (Q.E.) in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer verbringt etwa drei Mal wöchentlich zwischen sechs und sieben Stunden mit seiner Tochter, leistet allerdings keine Unterhaltszahlungen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht, jedoch hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut. Der Beschwerdeführer weist elf strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf: Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.11.2002 zu XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen zu je EUR 7,00 verurteilt.Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.11.2002 zu römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen zu je EUR 7,00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.05.2003 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 2,00 verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.05.2003 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 2,00 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.10.2005 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.10.2005 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.10.2006 zu 36 XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht, ausgesprochen vom Landesgericht XXXX zu XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.10.2006 zu 36 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht, ausgesprochen vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2010 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 20.02.2012 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2010 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 20.02.2012 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.07.2011 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wurde gemäß §§ 31, 40 StGB keine Zusatzstrafe ausgesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.07.2011 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wurde gemäß Paragraphen 31, 40, StGB keine Zusatzstrafe ausgesprochen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2009 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 2/1 (1.2.8.Fall), Abs. 2 und 3 SMG, § 15 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 und 4 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2009 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, 2/1 (1.2.8.Fall), Absatz 2 und 3 SMG, Paragraph 15, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2 und 4 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht, ausgesprochen vom Landesgericht XXXX zu XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.01.2014 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht, ausgesprochen vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2015 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.12.2015 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.05.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht, ausgesprochen vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.05.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht, ausgesprochen vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 , auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.05.2019 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht, ausgesprochen vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.01.2019 Eki-Tessy OVIASOG durch Niederstoßen und Ziehen vom Balkon in die Wohnung, sohin mit Gewalt, zu einer Duldung, nämlich ihrer Verbringung vom Balkon in die Wohnung genötigt hat. Als mildernd fielen keine Umstände ins Gewicht, als erschwerend wurden hingegen seine Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb von zwei offenen Probezeiten gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.05.2019 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht, ausgesprochen vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 , auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.01.2019 Eki-Tessy OVIASOG durch Niederstoßen und Ziehen vom Balkon in die Wohnung, sohin mit Gewalt, zu einer Duldung, nämlich ihrer Verbringung vom Balkon in die Wohnung genötigt hat. Als mildernd fielen keine Umstände ins Gewicht, als erschwerend wurden hingegen seine Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb von zwei offenen Probezeiten gewertet.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes samt Verfahrensgang wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2020 und am 12.01.2021 vor dem erkennenden Gericht einvernommen und gründen weitere Feststellungen auf den Zeugenaussagen von S.J. und S.T. in der mündlichen Verhandlung am 12.01.
  13. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem gesundheitlichen Zustand, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Nigeria gründen auf seinen gleichbleibenden glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Im vorgelegten Behördenakt ist eine Kopie des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers enthalten (AS 101), weshalb seine Identität zweifelsfrei feststeht. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich samt der mehrmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ergeben sich aus der Zusammenschau der aktuellen Auszüge aus dem ZMR und dem IZR. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründet auf seinem positiven gesundheitlichen Zustand sowie dem Umstand, dass er auch in seinen gerichtlichen Einvernahmen seinen Willen zur baldigen Arbeitsaufnahme glaubhaft schilderte. Seine Beschäftigungszeiten und erhaltenen Leistungen vom AMS ergeben sich zweifelsfrei aus dem aktuellen AJ-WEB-Auszug. Dass der Beschwerdeführer in Nigeria über keinerlei Verwandte mehr verfügt, gründet auf den – gemäß dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters - glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (S. 7f des Verhandlungsprotokolls vom 12.01.2021), welche mit seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich harmonieren. Die Feststellungen zu den Namen, Geburtsdaten und Staatsbürgerschaften der beiden älteren Kinder ergeben sich zunächst aus den vorgelegten Geburtsurkunden, welche nach Zusendung vom Standesamt der Stadt XXXX in der OZ 19 des Gerichtsaktes enthalten sind, und aus dem weiteren vorliegenden Akteninhalt.Die Feststellungen zu den Namen, Geburtsdaten und Staatsbürgerschaften der beiden älteren Kinder ergeben sich zunächst aus den vorgelegten Geburtsurkunden, welche nach Zusendung vom Standesamt der Stadt römisch 40 in der OZ 19 des Gerichtsaktes enthalten sind, und aus dem weiteren vorliegenden Akteninhalt. Zudem langte am 22.12.2020 bzw. 23.12.2020 eine Stellungnahme von J.H. und deren Mutter beim erkennenden Gericht ein (OZ 25 bis 27) und wurde darin äußerst glaubhaft die Beziehung zwischen J.H. und dem Beschwerdeführer beleuchtet. Auf eine persönliche Einvernahme von J.H. wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.01.2021 durch den Rechtsvertreter in Anwesenheit des Beschwerdeführers verzichtet (S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Sein Sohn S.T. wurde demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung vom 12.01.2021 via Videokonferenz als Zeuge einvernommen und gründen die Feststellungen zum Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf dessen Schilderungen (S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen betreffend seine zuletzt geborene Tochter Q.E. gründen auf den in der OZ 28 enthaltenen Unterlagen: eine Geburtsurkunde, ein Auszug aus dem Geburtseintrag und eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremden Recht, jeweils ausgestellt am 02.12.2020 durch den Standesamtsverband XXXX . Der bestehende Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Q.E. sowie die frühere Beziehung zu S.J. ergeben sich aus den glaubhaften und ausführlichen Angaben von S.J. in ihrer Zeugeneinvernahme in der Beschwerdeverhandlung am 12.01.2021 (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer keine Unterhaltszahlungen leistet, lässt sich zweifelsfrei den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und denen der Zeugin S.J. am 12.01.2021 entnehmen. Die Feststellungen betreffend seine zuletzt geborene Tochter Q.E. gründen auf den in der OZ 28 enthaltenen Unterlagen: eine Geburtsurkunde, ein Auszug aus dem Geburtseintrag und eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremden Recht, jeweils ausgestellt am 02.12.2020 durch den Standesamtsverband römisch 40 . Der bestehende Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Q.E. sowie die frühere Beziehung zu S.J. ergeben sich aus den glaubhaften und ausführlichen Angaben von S.J. in ihrer Zeugeneinvernahme in der Beschwerdeverhandlung am 12.01.2021 (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer keine Unterhaltszahlungen leistet, lässt sich zweifelsfrei den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und denen der Zeugin S.J. am 12.01.2021 entnehmen. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen am 20.07.2020 und 12.01.2021, noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergaben sich Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich sowohl aus seinem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, als auch aus seinen glaubhaften Ausführungen vor dem erkennenden Gericht am 20.07.2020 (S. 10 des Verhandlungsprotokolls) sowie am 12.01.2021 (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers lässt sich dem eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich sowie den im Behördenakt einliegenden Strafurteilen bzw. Protokollvermerken samt gekürzten Urteilsausfertigungen der verschiedenen Strafgerichte entnehmen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  16. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  17. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  18. Rechtslage: Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG lautet in den gegenständlich entscheidungsrelevanten Auszügen:Der mit „Einreiseverbot“ titulierte Paragraph 53, FPG lautet in den gegenständlich entscheidungsrelevanten Auszügen: § 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)[…]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […] Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (
  1. ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (
  2. ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer seit 15.05.2009 über einen Daueraufenthalt-EU, weswegen die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG gilt folglich der Maßstab einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zusammenhang mit dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.1.1. festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer seit 15.05.2009 über einen Daueraufenthalt-EU, weswegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG gilt folglich der Maßstab einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Zusammenhang mit dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306; 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306; 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073 mit Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073 mit Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Aufgrund seiner elf strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG, weil er (weit) mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. So erfolgten fünf seiner Verurteilungen wegen Aggressionsdelikten (Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt), vier seiner Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten (Diebstahl) und drei seiner Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten.Aufgrund seiner elf strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, dritter Fall FPG, weil er (weit) mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. So erfolgten fünf seiner Verurteilungen wegen Aggressionsdelikten (Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt), vier seiner Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten (Diebstahl) und drei seiner Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten. Zudem wurde mit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 22.05.2019 zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Folglich hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, welches aufgrund seiner Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall FPG erfüllt und ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren rechtfertigt. Damit wird das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, jedoch ist bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers beizuziehen.Zudem wurde mit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 22.05.2019 zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Folglich hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, welches aufgrund seiner Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG erfüllt und ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren rechtfertigt. Damit wird das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, jedoch ist bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers beizuziehen. Es ist somit eingangs darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal im Jahr 2010, somit vor über zehn Jahren, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Vor und nach dieser Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zu XXXX kam es lediglich zu teilbedingten oder gänzlich bedingten Strafaussprüchen, welche sich mit einer Dauer von mindestens sechs Wochen bis maximal neun Monaten im unteren Bereich des im jeweiligen Fall ausschöpfbaren Strafrahmens befanden. Insbesondere fand das Landesgericht XXXX in seinem Urteil vom 22.05.2019 zu XXXX trotz der bestehenden zehn Vorstrafen das Auslangen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei welcher ein großer Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Trotz dem jahrelang gezeigten strafbaren Verhalten stellt somit der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der fehlenden massiven Schwere der begangenen Straftaten keine gegenwärtig, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.Es ist somit eingangs darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal im Jahr 2010, somit vor über zehn Jahren, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Vor und nach dieser Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 kam es lediglich zu teilbedingten oder gänzlich bedingten Strafaussprüchen, welche sich mit einer Dauer von mindestens sechs Wochen bis maximal neun Monaten im unteren Bereich des im jeweiligen Fall ausschöpfbaren Strafrahmens befanden. Insbesondere fand das Landesgericht römisch 40 in seinem Urteil vom 22.05.2019 zu römisch 40 trotz der bestehenden zehn Vorstrafen das Auslangen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bei welcher ein großer Teil der Strafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Trotz dem jahrelang gezeigten strafbaren Verhalten stellt somit der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der fehlenden massiven Schwere der begangenen Straftaten keine gegenwärtig, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ergeben sich allenfalls noch aus § 9 BFA-VG. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" weiter. Allenfalls kann nach § 28 Abs. 1 NAG von der Niederlassungsbehörde eine "Rückstufung" vorgenommen werden (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ergeben sich allenfalls noch aus Paragraph 9, BFA-VG. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" weiter. Allenfalls kann nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG von der Niederlassungsbehörde eine "Rückstufung" vorgenommen werden vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Nachdem die Rückkehrentscheidung durchaus in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit außerdem am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.Nachdem die Rückkehrentscheidung durchaus in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, ist unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit außerdem am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte hat. Er war bereits mit einer Österreicherin verheiratet und ist Vater dreier in Österreich geborener Kinder, wovon zweien die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden älteren Kindern kein bzw. lediglich sporadischer Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer vermittelte jedoch in den Beschwerdeverhandlungen den Eindruck, dass er sich zukünftig um einen regelmäßigen Kontakt bemühen wolle. Im Besonderen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin S.J. eine am XXXX geborene Tochter Q.E. hat. Der Beschwerdeführer ist zwar derzeit nicht in der Lage ausreichenden Unterhalt zu zahlen, jedoch kümmert er sich regelmäßig um seine Tochter und hat bereits eine enge Beziehung aufgebaut.Im Besonderen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin S.J. eine am römisch 40 geborene Tochter Q.E. hat. Der Beschwerdeführer ist zwar derzeit nicht in der Lage ausreichenden Unterhalt zu zahlen, jedoch kümmert er sich regelmäßig um seine Tochter und hat bereits eine enge Beziehung aufgebaut. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 mit Verweis auf 16.05.2012, 2011/21/0277; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 mit Verweis auf 16.05.2012, 2011/21/0277; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Grundsätze ergibt sich im gegenständlichen Fall weiters, dass sich der Beschwerdeführer vor rund 20 Jahren in Österreich niedergelassen hat, er sich über all die Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und er als solches auch daueraufenthaltsberechtigt ist. Er hat in Österreich mehr oder weniger erfolgreich sein ganzes Berufsleben verbracht, obwohl es ihm nicht nachhaltig gelungen ist, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und somit über ein bestehendes Privatleben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094, Rn. 10 oder VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253, Rn. 11, oder VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256, Rn. 12, je mwN). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FrPolG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230; 04.03.2020, Ra 2019/21/0403). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FrPolG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, ist nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230; 04.03.2020, Ra 2019/21/0403). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar bereits elf Vorstrafen vorzuweisen hat, es sich bei den strafbaren Handlungen jedoch großteils um Vergehen handelte. Zudem verlängerte die zuständige Niederlassungsbehörde den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ des Beschwerdeführers zuletzt am 14.05.2019 trotz seiner damals bestehenden zehnmaligen strafrechtlichen Delinquenz, ohne eine Rückstufung seines Aufenthaltstitels durchzuführen bzw. eine Meldung an die belangte Behörde zur Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens zu verfassen. Seit der positiven Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen änderte sich der Sachverhalt zu Ungunsten des Beschwerdeführers lediglich dahingehend, dass eine weitere Verurteilung wegen eines Vergehens hinzukam, bei welcher das entscheidende Strafgericht jedoch abermals mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat. Diesem Umstand ist insbesondere im Zusammenhang mit der zum Zeitpunkt dieser letzten Verurteilung offenen zwei Probezeiten große Bedeutung zuzumessen. Infolge seines langjährigen Aufenthaltes und dem Vorliegen der familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebietes kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er die Zeit in Österreich gar nicht dafür verwendet hat, sich in Österreich zu integrieren. Zudem waren der Niederlassungsbehörde die zur Begründung dieser Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes herangezogenen Straftaten des Fremden, bis auf die Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 22.05.2019, bekannt und kam es seither zu keiner massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers – vielmehr wurde mittlerweile seine Tochter Q.E. geboren und besteht ein ausgeprägtes Naheverhältnis.Infolge seines langjährigen Aufenthaltes und dem Vorliegen der familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebietes kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er die Zeit in Österreich gar nicht dafür verwendet hat, sich in Österreich zu integrieren. Zudem waren der Niederlassungsbehörde die zur Begründung dieser Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes herangezogenen Straftaten des Fremden, bis auf die Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.05.2019, bekannt und kam es seither zu keiner massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers – vielmehr wurde mittlerweile seine Tochter Q.E. geboren und besteht ein ausgeprägtes Naheverhältnis. Zudem sind die Anbindungen des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat Nigeria dementsprechend gemindert zu berücksichtigen, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor über zwanzig Jahren nach Österreich verlegte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer mittlerweile über keine familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria. Durchaus lässt das erkennende Gericht seine häufigen strafgerichtlichen Verurteilungen und deren Unwert nicht außer Betracht, allerdings sind diese relativiert zu betrachten, was sich daran erkennen lässt, dass das Strafgericht selbst bei seiner elften Verurteilung nach wie vor mit nur mit einer geringen Freiheitsstrafe bzw. mit teilbedingter Strafnachsicht das Auslangen fand. In einer Gesamtschau musste keine der ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten in den letzten zwanzig Jahren widerrufen werden und hatte der Beschwerdeführer auch zwischen seinen Taten im Jahr 2015 und 2018 eine rund dreijährige bzw. seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2019 eine zweijährige Wohlverhaltensphase. Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und der daraus resultierenden Sozialkontakte, aber insbesondere seiner hier lebenden Kinder, hat er ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung greift somit aufgrund seines im Bundesgebiet geführten Familienlebens bzw. des zu beachtenden Kindeswohls unverhältnismäßig in seine Rechte nach Art 8 EMRK ein.Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und der daraus resultierenden Sozialkontakte, aber insbesondere seiner hier lebenden Kinder, hat er ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung greift somit aufgrund seines im Bundesgebiet geführten Familienlebens bzw. des zu beachtenden Kindeswohls unverhältnismäßig in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK ein. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung ist angesichts der mangelnden massiven Straffälligkeit sowie der Integration des Beschwerdeführers während seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich sowie seines hier bestehenden Privat- und Familienlebens von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Im Verfahren nach § 52 Abs. 5 FPG haben jedoch die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt nicht in Betracht. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" weiter. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt aber jedenfalls nicht in Betracht und es hat somit auch eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die hierfür die Grundlage bilden sollte, zu unterbleiben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG haben jedoch die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" weiter. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt aber jedenfalls nicht in Betracht und es hat somit auch eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die hierfür die Grundlage bilden sollte, zu unterbleiben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung" gemäß § 28 Abs. 1 NAG zu befassen sein, zumal der Beschwerdeführer nach der letzten wiederholten Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ein weiteres Mal straffällig wurde. Sollte der Beschwerdeführer in weiterer Folge neuerlich straffällig werden, wird die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen haben.In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung" gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG zu befassen sein, zumal der Beschwerdeführer nach der letzten wiederholten Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ein weiteres Mal straffällig wurde. Sollte der Beschwerdeführer in weiterer Folge neuerlich straffällig werden, wird die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen haben. Daher war die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte II. (Zulässigkeit der Abschiebung), III. (Einreiseverbot) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist, ersatzlos zu beheben. Daher war die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte römisch zwei. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch drei. (Einreiseverbot) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist, ersatzlos zu beheben. Da dem Beschwerdeführer mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 28.01.2020, GZ: I417 2227802-1/4Z, die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt wurde, ist über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nicht weiter abzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I417.2227802.1.00

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