← Österreich

{'item': 'I419 2241817-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlI419 2241817-1 Spruch, I419 2241817-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin wurde nach illegaler Einreise festgenommen und beantragte internationalen Schutz.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erließ und feststellte, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkte III bis V). Ferner sprach es aus, es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII).
  3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), wobei es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erließ und feststellte, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf). Ferner sprach es aus, es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben).
  4. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei mit einem Staatsangehörigen Tunesiens verheiratet, die Hochzeit habe vor 14 Monaten in der Türkei stattgefunden. Bei einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, in eine ausweglose Lage zu geraten und „weiteren Diskriminierungen als Frau“ ausgesetzt zu sein. Die Länderfeststellungen entsprächen nicht den Tatsachen, und das BFA hätte das Thema, dass sie mit einem 18 Jahre jüngeren Mann verheiratet sei, „zu erläutern und zu konkretisieren“ gehabt. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Frauen“ habe die Beschwerdeführerin mit einer asylrelevanten Verfolgung, Diskriminierung und Übergriffen zu rechnen. Das ergebe sich aus diversen Berichten, die in der Beschwerde auszugsweise zitiert werden. Die Behörde habe versäumt, „seinen Angaben“ nachzugehen und sich mit „seinem individuellen Vorbringen“ sachgerecht auseinanderzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Ende 40, ledig, kinderlos, Staatsangehörige von Marokko, Sunnitin und Araberin. Sie spricht als Muttersprache Arabisch, aber kein Deutsch, wurde in der Provinz Fquih Ben Salah (Fakih ben Saleh, Fkih Ben Salah) geboren, die nun zur Region Béni Mellal-Khénifra zählt, und hat dort bis ca. März 2020 in der Gemeinde (Al) Khalfia gelebt. Den Sommer verbrachte sie großteils in der Türkei und illegal in Griechenland, dann übersiedelte sie nach Bosnien, wo sie bis Februar 2021 blieb, als sie sich nach Serbien begab. Schließlich reiste sie wieder illegal in die EU und gelangte nach einigen Tagen von Rumänien über Ungarn nach Österreich, wo sie am 18.03.2021 eintraf. Sie wurde am nächsten Morgen zusammen mit einem Staatsangehörigen Libyens und einem solchen Tunesiens aufgegriffen, worauf alle Asyl beantragten. Im Herkunftsstaat leben die Mutter der Beschwerdeführerin, die nach deren Angaben ca. 80 ist und an Diabetes, Herzproblemen und Bluthochdruck leidet, sowie ein Bruder, ca. 60, fünf verheiratete Schwestern, ferner Onkel und Tanten. Ihr Verhältnis zu diesen Angehörigen ist sehr gut, und mit den Schwestern ist sie in laufendem Kontakt über Internet. Diese leben von den Ehemännern, die Mutter angeblich von „Spenden“. Ein weiterer Bruder, ca. 56, lebt in Italien oder ebenfalls in Marokko. Im Herkunftsstaat ging die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in die Schule in Khalfia, war zuletzt Hausfrau und wohnte bei ihrer Mutter. Ihren Angaben nach hat sie die Schule nach zwei Jahren verlassen, keinen Beruf erlernt und von der Unterstützung einer Saudi-Arabien wohnenden Cousine gelebt. Die ca. € 6.000,-- an Reisekosten stammen dagegen behauptetermaßen von Onkeln und den Schwestern der Beschwerdeführerin. In Österreich lebte sie von Grundversorgung und hat weder Angehörige noch kennt sie irgendwelche Privatpersonen außer den beiden mit ihr aufgegriffenen Fremden. Strafrechtlich ist sie unbescholten. Bei ihrer Erstbefragung hatte sie kein Geld bei sich. Sie ist nicht in ärztlicher Behandlung, gesund und arbeitsfähig, und nimmt keine Medikamente. Da sie keine Dokumente vorlegte und angab, der Reisepass sei in der Türkei geblieben, steht ihre Identität nicht fest. In Österreich hielt sie sich nie zuvor auf und war nie gemeldet. Seit 13.04.2021 hat sie die Unterkunft nicht mehr in Anspruch genommen und ist untergetaucht. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Aus Berichten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) sowie des Auswärtigen Amts (Deutschland) ergibt sich betreffend die Pandemie in Marokko: Während der Sperrung des Luftraums und der Schließung der Landesgrenzen, um die Covid-19-Pandemie in Marokko einzudämmen, wurden viele Besucher über einen langen Zeitraum im Land festgehalten; nur in begründeten Ausnahmefällen war die Ausreise erlaubt. Umgekehrt wurde die Rückkehr nach Marokko über Monate blockiert. [...] Die Covid-19-Pandemie hat auch Marokko vor große Herausforderungen gestellt, denen mit einer rigorosen Grenzschließung und monatelangen Ausgangssperren begegnet wurde. (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko [Stand: Dezember 2020],
  6. Jänner 2021) Marokko hat mit Impfungen mit den Impfstoffen von AstraZeneca und Sinofarm begonnen. Zuerst sollen Jugendliche über 17 Jahren (sie machen ca. 70 % der Bevölkerung aus), dann Beschäftigte im Gesundheitswesen, die älter als 40 Jahre sind, Lehrerinnen und Lehrer älter als 45 und Beamte, Militärs und Menschen älter als 75, geimpft werden. König Mohamed VI hat sich als Erster impfen lassen. Zuletzt waren die Städte Casablanca und Salè am stärksten von der Pandemie betroffen. (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informa-tionszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw05-2021.pdf [01.02.2021])Marokko hat mit Impfungen mit den Impfstoffen von AstraZeneca und Sinofarm begonnen. Zuerst sollen Jugendliche über 17 Jahren (sie machen ca. 70 % der Bevölkerung aus), dann Beschäftigte im Gesundheitswesen, die älter als 40 Jahre sind, Lehrerinnen und Lehrer älter als 45 und Beamte, Militärs und Menschen älter als 75, geimpft werden. König Mohamed römisch sechs hat sich als Erster impfen lassen. Zuletzt waren die Städte Casablanca und Salè am stärksten von der Pandemie betroffen. (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informa-tionszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw05-2021.pdf [01.02.2021]) Andererseits zeigt das Verhältnis der Zahl Infizierter (ohne Verstorbene und Geheilte), 5.058 per 26.04.2021 (www.covidmaroc.ma/pages/Accueilfr.aspx), zur Bevölkerungszahl (ca. 36 Mio.), einen Anteil von ca. 141 pro Million, was verglichen mit Österreich und dem Anteil hier von ca. 2.835 pro Million (25.230 von ca. 8,9 Mio.) etwa 5 % der (zum 26.04.2021) festgestellten Quote ist. Selbst bei einer Berücksichtigung der geringeren Testrate von rund 159 aus 1.000 Einwohnern gegenüber Österreich mit 912 ergibt eine „Aufwertung“ des Anteils der Infizierten im Herkunftsstaat als Ergebnis nur ca. 30 % des Anteils, der in Österreich vorhanden ist (810 zu 2.835 pro Million Einwohner). Daraus folgt nicht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 09.07.2020 zitiert. Aktuell steht ein am 18.03.2021 erschienenes zur Verfügung. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt (letzte Änderung: 17.03.2021): 1.2.1 Covid 19: Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 15.3.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 15.3.2021). Aus Angst vor Covid-19-Mutationen hat Marokko Flüge u.a. von und nach Deutschland, der Schweiz und weiteren Ländern vorerst bis 21.3.2021 gestoppt. Ausnahmen gelten für Fracht- und medizinische Flüge. Der Ausnahmezustand wurde bis 10.4.2021 verlängert. Er beschränkt die Reisemöglichkeiten zwischen den Provinzen, bestimmt eine nächtliche Ausgangssperre sowie ein Versammlungsverbot und die Einhaltung der Hygieneregeln. Die lokalen Sicherheitskräfte kontrollieren die Einhaltung der verhängten Maßnahmen verstärkt. Laut Morocco World News wurden 3.913.615 der 33Mio. Marokkaner bereits geimpft und 578.942 Bürger haben die zweite Impfung erhalten (BAMF 8.3.2021).Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 15.3.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 15.3.2021). Aus Angst vor Covid-19-Mutationen hat Marokko Flüge u.a. von und nach Deutschland, der Schweiz und weiteren Ländern vorerst bis 21.3.2021 gestoppt. Ausnahmen gelten für Fracht- und medizinische Flüge. Der Ausnahmezustand wurde bis 10.4.2021 verlängert. Er beschränkt die Reisemöglichkeiten zwischen den Provinzen, bestimmt eine nächtliche Ausgangssperre sowie ein Versammlungsverbot und die Einhaltung der Hygieneregeln. Die lokalen Sicherheitskräfte kontrollieren die Einhaltung der verhängten Maßnahmen verstärkt. Laut Morocco World News wurden 3.913.615 der 33, Mio. Marokkaner bereits geimpft und 578.942 Bürger haben die zweite Impfung erhalten (BAMF 8.3.2021). 1.2.2 Frauen: Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellung fort. Zwar garantiert die Verfassung von 2011 in Art. 19, dass „Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur“ genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein. In internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber auch hier den Vorrang des Islams geltend gemacht (AA 31.1.2021).Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellung fort. Zwar garantiert die Verfassung von 2011 in Artikel 19,, dass „Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur“ genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein. In internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber auch hier den Vorrang des Islams geltend gemacht (AA 31.1.2021). Obwohl die Änderung des Familienrechts zugunsten der Frauen vom 6.2.2004 („Moudawana“) mit den Grundsätzen Abschaffung der Gehorsamspflicht der Ehefrau (GIZ 12.2020b),Anhebung des grundsätzlichen Ehefähigkeitsalters der Frau auf 18 Jahre (AA 31.1.2021),Abschaffung der Hinzuziehung eines Vormunds zur Eheschließung für volljährige Frauen (GIZ 12.2020b),Einführung der gerichtlichen Ehescheidung (GIZ 12.2020b),Abschaffung der einseitigen Verstoßung für den Ehemann, Einführung des Zerrüttungsprinzips, relativ weitgehende Gleichstellung von Männern und Frauen im Scheidungsrecht (GIZ 12.2020b),Polygamie nur noch in genehmigten Ausnahmefällen (USDOS 11.3.2020),Abschaffung der Gehorsamspflicht der Ehefrau (GIZ 12.2020b),, Anhebung des grundsätzlichen Ehefähigkeitsalters der Frau auf 18 Jahre (AA 31.1.2021),, Abschaffung der Hinzuziehung eines Vormunds zur Eheschließung für volljährige Frauen (GIZ 12.2020b),, Einführung der gerichtlichen Ehescheidung (GIZ 12.2020b),, Abschaffung der einseitigen Verstoßung für den Ehemann, Einführung des Zerrüttungsprinzips, relativ weitgehende Gleichstellung von Männern und Frauen im Scheidungsrecht (GIZ 12.2020b),, Polygamie nur noch in genehmigten Ausnahmefällen (USDOS 11.3.2020), und mit der Einrichtung von Familiengerichten eine deutliche Verbesserung der Rolle der Frau geschaffen hat, gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung, wie z. B. die ungleiche Behandlung im Erb- und Familienrecht. Der Menschenrechtsrat CNDH kritisiert Gesetzentwurf das Fehlen von Definitionen von Gleichstellung und Diskriminierung und fordert Reformen (AA 31.1.2021). Von einer wirklichen rechtlichen und sozialen Gleichstellung sind Frauen und Männer in Marokko noch weit entfernt. In der marokkanischen Gesellschaft dominieren weiterhin patriarchale Einstellungen und diskriminierende Verhaltensweisen. Viele der ehrgeizigen Gesetzesreformen werden bislang nur partiell umgesetzt (GIZ 12.2020b). Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbar. Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Tatsächlich wird außerehelicher Geschlechtsverkehr nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt. Meist geschieht dies auf Anzeige von Familienangehörigen und nur in Ausnahmefällen auch direkt durch den Staat (AA 31.1.2021). Seit Mitte der 1980er Jahre sind in Marokko immer mehr NGOs entstanden, die sich gleichzeitig für Demokratie und für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen. Die politisch einflussreichsten dieser NGOs sind die Association Démocratique des Femmes Marocaines (ADFM), die Fédération de la Ligue Démocratique pour la Défense des Droits des Femmes (FLDDF), die Association Marocaine des Droits des Femmes (AMDF) und die Union de L'Action Féminine (UAF) (GIZ 12.2020b). Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 11.3.2020). Es kommt häufig zu Gewalt gegen Frauen. Die Straftaten Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind nicht gesondert kodifiziert. Diese Fälle werden von den betroffenen Frauen in aller Regel nicht zur Anzeige gebracht. Kommt es zu einer Anzeige, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig (AA 31.1.2021; USDOS 11.3.2020). 2018 trat ein neues Gesetz in Kraft (GIZ 12.2020b; vgl. USDOS 11.3.2020), das einen stärkeren Rechtsrahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt, sexueller Belästigung und Missbrauch schafft. Die Zahl der Frauen, die sich trauen, Vergewaltigungen und Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen, ist rapide gestiegen (GIZ 12.2020b). Nach dem neuen Gesetz kann eine Verurteilung wegen sexueller Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 2.000 bis 10.000 Dirhams (210 bis 1.050 $) führen. Allgemeine Beleidigungs- und Verleumdungsklagen bleiben im Strafgesetzbuch. Einige NGOs für Frauenrechte kritisierten die mangelnde Klarheit der Verfahren und des Schutzes für die Meldung von Missbrauch nach dem neuen Gesetz (USDOS 11.3.2020).Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 11.3.2020). Es kommt häufig zu Gewalt gegen Frauen. Die Straftaten Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind nicht gesondert kodifiziert. Diese Fälle werden von den betroffenen Frauen in aller Regel nicht zur Anzeige gebracht. Kommt es zu einer Anzeige, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig (AA 31.1.2021; USDOS 11.3.2020). 2018 trat ein neues Gesetz in Kraft (GIZ 12.2020b; vergleiche USDOS 11.3.2020), das einen stärkeren Rechtsrahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt, sexueller Belästigung und Missbrauch schafft. Die Zahl der Frauen, die sich trauen, Vergewaltigungen und Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen, ist rapide gestiegen (GIZ 12.2020b). Nach dem neuen Gesetz kann eine Verurteilung wegen sexueller Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 2.000 bis 10.000 Dirhams (210 bis 1.050 $) führen. Allgemeine Beleidigungs- und Verleumdungsklagen bleiben im Strafgesetzbuch. Einige NGOs für Frauenrechte kritisierten die mangelnde Klarheit der Verfahren und des Schutzes für die Meldung von Missbrauch nach dem neuen Gesetz (USDOS 11.3.2020). Viele Richter sind voreingenommen und urteilen zugunsten des Mannes. Neben gesellschaftlichen Ursachen (Gewalt gegen Frauen, insbesondere in der Familie, wird von den meisten Männern als legitim betrachtet) gibt es auch staatliche und rechtliche Defizite. Die Anzahl von Frauenhäusern und Zufluchtsorten für Frauen ist begrenzt (AA 31.1.2021). Nach Angaben von lokalen NGOs meldeten Opfer die überwiegende Mehrheit der sexuellen Übergriffe nicht an die Polizei, da sie unter sozialem Druck standen und befürchteten, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich zur Verantwortung ziehen würde. Die Polizei untersucht Fälle selektiv; von der geringen Zahl, die vor Gericht gestellt werden, bleiben erfolgreiche Strafverfolgungen selten (USDOS 11.3.2020). Missbrauch von Kindern und Kinderprostitution ist ein verbreitetes Problem, Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 31.1.2021).Viele Richter sind voreingenommen und urteilen zugunsten des Mannes. Neben gesellschaftlichen Ursachen (Gewalt gegen Frauen, insbesondere in der Familie, wird von den meisten Männern als legitim betrachtet) gibt es auch staatliche und rechtliche Defizite. Die Anzahl von Frauenhäusern und Zufluchtsorten für Frauen ist begrenzt (AA 31.1.2021). Nach Angaben von lokalen NGOs meldeten Opfer die überwiegende Mehrheit der sexuellen Übergriffe nicht an die Polizei, da sie unter sozialem Druck standen und befürchteten, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich zur Verantwortung ziehen würde. Die Polizei untersucht Fälle selektiv; von der geringen Zahl, die vor Gericht gestellt werden, bleiben erfolgreiche Strafverfolgungen selten (USDOS 11.3.2020). Missbrauch von Kindern und Kinderprostitution ist ein verbreitetes Problem, Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Artikel 497, 498, Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 31.1.2021). Das Gesetz verlangt gleichen Lohn für gleiche Arbeit, obwohl dies in der Praxis nicht der Fall ist. Die Regierung leitete einige Anstrengungen zur Verbesserung der Stellung von Frauen am Arbeitsplatz, insbesondere das vom Parlament im August 2017 errichtete Verfassungsmandat für die Schaffung einer Behörde für Geschlechterparität und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung. Die Gender Parity Authority ist jedoch noch nicht funktionsfähig (USDOS 11.3.2020). Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. Bei den Parlamentswahlen wurden lediglich 10 von 305 direkt gewählten Parlamentsmandaten von Frauen gewonnen. 90 weitere Sitze sind über eine spezielle Liste für Frauen und junge Menschen reserviert (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das Gesetz verlangt gleichen Lohn für gleiche Arbeit, obwohl dies in der Praxis nicht der Fall ist. Die Regierung leitete einige Anstrengungen zur Verbesserung der Stellung von Frauen am Arbeitsplatz, insbesondere das vom Parlament im August 2017 errichtete Verfassungsmandat für die Schaffung einer Behörde für Geschlechterparität und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung. Die Gender Parity Authority ist jedoch noch nicht funktionsfähig (USDOS 11.3.2020). Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. Bei den Parlamentswahlen wurden lediglich 10 von 305 direkt gewählten Parlamentsmandaten von Frauen gewonnen. 90 weitere Sitze sind über eine spezielle Liste für Frauen und junge Menschen reserviert (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Beim Gender-Ranking des Weltwirtschaftsforums von Davos bildet Marokko regelmäßig das Schlusslicht (aktuell Platz 143 von 149). Maßgeblich für die schlechte Platzierung sind die rechtliche Diskriminierung marokkanischer Mädchen und Frauen sowie die geringe Partizipation am Arbeitsmarkt und in der Wirtschaft. Im Landesdurchschnitt sind nur 22 % der Frauen im erwerbstätigen Alter berufstätig: In den Städten sind es noch weniger (GIZ 12.2020b). 1.2.3 Grundversorgung: Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 12.2020c).Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 12.2020c). Ein gravierendes Problem bildet nach wie vor die Arbeitslosigkeit 2018 (laut IMF bei 9,8%, Dunkelziffer liegt wesentlich höher), vor allem unter der Jugend (ÖB 5.2019). [...] Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. [...] Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 5.2019). 1.2.4 Rückkehr: Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 5.2019). 1.3 Zu den Fluchtmotiven: Erstbefragt gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei krank und leide an Diabetes sowie hohem Blutdruck. Nach Europa sei sie gekommen, um zu arbeiten und diese unterstützen zu können. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie sich vor Armut. Beim BFA gab sie kurz darauf an, im Herkunftsstaat habe sie niemanden, der sich um sie und ihren Lebensunterhalt kümmere. Sie sei deshalb ausgereist, um Geld zu verdienen und sich damit um die Krankheit der Mutter zu kümmern. In Marokko könne sie kein gutes Leben führen, ihr Zustand dort sei „echt unerträglich“. Nach Rechtsberatung gab sie drei Tage später beim BFA an, sie habe alle Gründe angeführt, weshalb sie den Herkunftsstaat verlassen habe und nichts zu ergänzen. Die Mutter sei krank, und sie habe den ganzen Weg hierher gemacht, um „ein Leben zu haben“. Ihre Onkel, die ihr das Geld geliehen hätten, würden dieses nun telefonisch zurückfordern. Sie sei arm und wolle ihre Mutter gerne herholen, denn diese habe Diabetes und Herzprobleme. Marokko sei ein Land ohne viele Arbeitsmöglichkeiten, deswegen sei sie hergekommen. In der Beschwerde zitierte sie zu ihrem Vorbringen, wonach sie als Frau mit einer asylrelevanten Verfolgung, Diskriminierung und Übergriffen zu rechnen hätte, was sie bis dahin noch nicht behauptet hatte, aus dem „Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020)“ von Amnesty International, in dem es unter „Frauenrechte“ übersetzt heißt: „Frauen waren weiterhin Diskriminierung in Recht und Praxis sowie sexueller und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Obwohl Marokko 2018 das Gesetz 103-13 zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen verabschiedete, blieben die Mechanismen für dessen Umsetzung schwach. Das Gesetz schreibt vor, dass Opfer eine strafrechtliche Verfolgung beantragen müssen, um Schutzbefehle zu erhalten, die durch die COVID-19-Lockdowns praktisch unmöglich wurden. Frauenorganisationen wie Mobilizing for Rights Associates (MRA) berichteten von einer Zunahme von Problemen für Frauen, die während des Lockdowns unter Gewalt leiden, einschließlich des Eingesperrtseins mit den Missbrauchstätern, häufig ohne Zugang zu Kommunikationsmitteln, und Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterkünften. Zwischen dem
  7. März und dem
  8. April sank die Zahl der Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Gewalt gegen Frauen nach Angaben des Generalstaatsanwalts auf ein Zehntel des Monatsdurchschnitts. Die Behörden sagten, dies sei auf ‚die Stabilität der marokkanischen Familie‘ zurückzuführen. MRA führte den Rückgang jedoch auf Schwierigkeiten zurück, mit denen Frauen während des Lockdowns beim Zugang zur Justiz konfrontiert waren.“ Die Beschwerdeführerin hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde. Die Beschwerdeführerin erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihr drohende Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist. Der Beschwerdeführerin drohen nach ihrer Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen ihrem Beschwerdevorbringen droht ihm auch keine existentielle Notlage wegen Armut oder Arbeitslosigkeit. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
  9. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Herkunft, ihrer Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Zum Familienstand wurde dabei, wie es bereits das BFA tat, den Angaben der Erstbefragung gefolgt, wo die Beschwerdeführerin angegeben hat, ledig zu sein sowie ca. ein Jahr zuvor den Ausreiseentschluss gefasst und den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Beim BFA gab sie dann zwar noch am selben Tag an, vor einem Jahr und 2 Monaten ausgereist zu sein, (AS 53) ca. im Jänner 2020 (AS 43), allerdings passt dies nicht mit den Aufenthaltszeiten in den einzelnen Staaten zusammen, welche die Beschwerdeführerin mit insgesamt 11 Monaten und 8 Tagen zuzüglich „Durchreise“ von Rumänien nach Österreich via Ungarn angab. (AS 31) Demnach wäre sie in der ersten Aprilhälfte 2020 aus- und in die Türkei gereist, nach ihren Angaben beim BFA dagegen Mitte Jänner. Beides wiederum verträgt sich schlecht mit der vorgebrachten Ehe („ich habe ihn in der Türkei kennengelernt und dort geheiratet“, AS 57), die am 19.03.2021 bereits „ca. 14“ Monate gedauert haben soll. Die Beschwerdeführerin müsste mehr oder weniger gleich nach der Ankunft in der Türkei den angeblichen Gatten kennengelernt und sofort „traditionell“ geehelicht haben. Dazu kommt, wie das BFA aufzeigt (S. 52, AS 157), dass weder Urkunden noch andere Unterlagen zur angeblichen Ehe vorgelegt wurden (laut Beschwerdeführerin gibt es keine solchen), noch der Beschwerdeführerin der Geburtstag des Mannes bekannt war, (AS 101) und auch der als Gatte Genannte bei seiner Erstbefragung keine Frau sowie als Familienstand ledig angab. Alles in allem ist nicht zu sehen, warum der Beweiswürdigung des BFA in diesem Punkt nicht gefolgt werden sollte. Weshalb das BFA zusätzlich noch den Umstand hätte thematisieren müssen, dass der angebliche Gatte 18 Jahre jünger ist als die Beschwerdeführerin, erschließt sich nicht, zumal die bei der Einvernahme am 22.03.2021 anwesende Rechtsberaterin (AS 91) und spätere Verfasserin der Beschwerdeschrift (dort S. 6) beim BFA trotz angebotener Gelegenheit keinerlei Frage oder Stellungnahme äußerte (AS 101). Betreffend den Bruder M. war keine genauere Feststellung zum Aufenthalt möglich, weil die die Beschwerdeführerin In der Erstbefragung angab, beide Brüder, M. und S., würden im Herkunftsstaat leben, auch beim BFA am selben Tag (AS 53). Bei der Protokollierung der Angehörigen in der Zeit dazwischen gab sie dagegen an, Bruder M. sei in Italien, Bruder S. im Herkunftsstaat und ein weiterer Bruder 9 Jahre zuvor in Italien verstorben. (AS 43 ff) Die Ausbildungsdauer der Beschwerdeführerin war nicht genauer festzustellen, weil zwar die Auskunft „Grundschule (1 Jahr)“ aus der Erstbefragung (AS 25) beim BFA auf zwei Jahre verdoppelt wurde (AS 45), dennoch auch diese Angabe nicht vollständig sein muss, bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin angab, selbstorganisiert vom Herkunftsstaat aus in die Türkei geflogen zu sein (AS 31, 53), was mit der behauptet geringen Bildung (Arabisch „In Wort und Schrift: nein“, AS 23) erstaunlich wäre. Die Niederschrift vom 19.03.2021 betreffend geht das Gericht von der nach Nennung des Dolmetschs angeführten verwendeten Sprache Arabisch aus, die auch die Beschwerdeführerin erstbefragt als einzige beherrschte angab, und nicht von der weiter unten auf AS 47 angeführten Sprache Urdu, sodass die Sprachkenntnis nur für Arabisch feststeht. 2.3 Zum Herkunftsstaat: Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt mit Stand 09.07.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin am 19.03.2021 (AS 57) zur Einsicht, Mit- und Stellungnahme angeboten. (AS 45) Darauf verzichtete sie dankend. Am 22.03.2021 gab sie nach Rechtsberatung noch an, dass es nicht viele Arbeitsmöglichkeiten gebe. (AS 99) Damit ist sie den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern diese wie behauptet falsch seien, zumal die in 1.3 übersetzt wiedergegebene Passage aus dem Bericht von Amnesty International zwar eine Ergänzung bildet, nicht aber eine Widerlegung. Die oben in 1.2.2 bis 1.2.4 (d. h. anschließend an die aktuellen zur Pandemie) auszugsweise zitierten Aussagen stimmen mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, soweit wiedergegeben, wörtlich überein (dort S. 40 ff). Die österreichischen Pandemiezahlen sind die des BMSGPK (www.derstandard.at/story/2000124389425/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-weltweit) vom 26.04.
  10. 2.4 Zum Fluchtvorbringen: Die Beschwerdeführerin hat nach dem Verlassen des Herkunftsstaats rund ein Jahr in anderen Staaten gelebt, darunter auch fast ein halbes Jahr in Bosnien. Von dort machte sie sich vor etwa zwei Monaten nach Österreich auf. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie im Verwaltungsverfahren sinngemäß an, sie wolle hier leben und arbeiten, die Mutter unterstützen und nachholen, zuhause gebe es wenig Arbeit, und ihr drohe Armut, andere Gründe habe sie nicht. Erst im Beschwerdeverfahren steigerte sie das Vorbringen und behauptete eine Gruppenverfolgung sowie drohende existenzielle Not. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit bereits lange in anderen Staaten gelebt hatte, ist es glaubhaft, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen weiter nach Österreich zog. Wenn sie dann in der Berufung als weiteren Grund eine Verfolgung der Frauen angab („mit Diskriminierungen, Übergriffen und Verfolgung rechnen muss“), dann ist das wenig schlüssig, weil ihr dies, wenn es sie schon seit mehr als einem Jahr belastete, auch bei der Erstbefragung präsent hätte sein müssen. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Eine generelle und asylrelevante derartige Verfolgung staatlicherseits oder privater Art ohne staatlichen Schutz davor ist zudem auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Ferner wäre von einer Schutzsuchenden zu erwarten, dass sie nicht in einen anderen Staat zieht, ohne dort zumindest nach Monaten des Aufenthalts einen Asylantrag zu stellen. Anders verhält es sich, wenn die Migration um besserer wirtschaftlicher Verhältnisse willen erfolgte. Betreffend die angeführte Ausgesetztheit von Frauen in Situationen häuslicher Gewalt, welche sich unter Pandemiebedingungen noch verschärft, erschließt sich kein Zusammenhang zur Beschwerdeführerin, die unverheiratet bei ihrer Mutter wohnte (welche behauptetermaßen obendrein hochbetagt und krank ist). Dazu kommt, wie das BFA ebenso aufzeigt (S. 66, AS 170), dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist. Bei der Festlegung solcher Staaten ist nach § 19 Abs. 5 BFA-VG „vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen“. Insofern ist die Festlegung schon für sich genommen Basis für die Annahme staatlicher Schutzwilligkeit und –fähigkeit bei privater Verfolgung sowie Maßnahmen zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen und damit für erhebliche Zweifel an derartigen Fluchtgründen.Dazu kommt, wie das BFA ebenso aufzeigt (S. 66, AS 170), dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist. Bei der Festlegung solcher Staaten ist nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG „vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen“. Insofern ist die Festlegung schon für sich genommen Basis für die Annahme staatlicher Schutzwilligkeit und –fähigkeit bei privater Verfolgung sowie Maßnahmen zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen und damit für erhebliche Zweifel an derartigen Fluchtgründen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und die nunmehrige Gefahr einer existenziellen Notlage (im Unterschied zu noch vor rund einem Jahr) geltend macht, ohne mit Blick auf ihre festgestellte und unbestrittene Gesundheit und Arbeitsfähigkeit nachvollziehbare Gründe dafür darzulegen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der entscheidungsrelevanten Feststellungen des BFA. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Mit dem in die Beschwerde kopierten Zitat „Frauen waren weiterhin Diskriminierung in Recht und Praxis sowie sexueller und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt“ aus einem Länderbericht (im Original in Englisch) hat die Beschwerdeführerin keinen befürchteten Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung behauptet. (Vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/14/0003) Daher ist für die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren nicht nach § 20 AsylG 2005 von Belang, welcher Gerichtsabteilung die Rechtssache zur Erledigung zufiel.Mit dem in die Beschwerde kopierten Zitat „Frauen waren weiterhin Diskriminierung in Recht und Praxis sowie sexueller und anderer geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt“ aus einem Länderbericht (im Original in Englisch) hat die Beschwerdeführerin keinen befürchteten Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung behauptet. (Vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/14/0003) Daher ist für die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren nicht nach Paragraph 20, AsylG 2005 von Belang, welcher Gerichtsabteilung die Rechtssache zur Erledigung zufiel. 3.1 Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dem Wunsch nach besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in Europa fallbezogen keine Asylrelevanz zukommt. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe (fallbezogen z. B. Araber), die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann zwar grundsätzlich als „reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse“ (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder anhand der Länderfeststellungen noch betreffend die Beschwerdeführerin als Person oder ihre Familie festgestellt. Ebenso wenig fand eine generelle Verfolgung von Frauen allein aufgrund des Geschlechts Eingang in die Feststellungen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mwH). 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, besonders aber auch jener zu ihrer Familie und ihrem Verhältnis zu dieser, hegt das Gericht entgegen dem Beschwerdevorbringen betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin seit 2020 anderswo besser leben konnte, jedoch folgt daraus nicht, dass sie nach ihrer Rückkehr keine wirtschaftliche Existenz hätte. Den Länderfeststellungen ist außerdem zu entnehmen (oben 1.2.3), dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete. Neben der festgestellten Grundversorgung ist auch eine Unterstützung durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin zu erwarten, da sie mit ihnen ein sehr gutes Verhältnis hat. Da sie arbeitsfähig ist, die dortige Sprache spricht und auch langjährige Ortskenntnis hat, kann sie sich durch Haus- oder andere Arbeit nützlich machen. Inzwischen hat sie auch Auslandszeiten aufzuweisen und war in mehreren Industriestaaten unterschiedlicher Sprachen, was den Wert ihrer Arbeitskraft jedenfalls nicht verschlechtert hat. Ihre lokale Ausbildung ging ihm daneben nicht verloren, weshalb sie grundsätzlich auch am Arbeitsmarkt vorhandene Angebote für Frauen annehmen kann. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 60, AS 164). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 60, AS 164). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde von der Beschwerdeführerin auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde von der Beschwerdeführerin auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall der Beschwerdeführerin eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall der Beschwerdeführerin eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat kein Familienleben und von ihrem Asylverfahren samt der dafür nötigen Unterbringung mit anderen Fremden etc. abgesehen kein Privatleben im Bundesgebiet. Sie hält sich hier weniger als einen Monat auf, hatte keinen Wohnsitz außer dem zugewiesenen Quartier und selbst dieses bereits vor mehr als einem Monat verlassen. Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet war, weshalb sich die Beschwerdeführerin des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat (fast fünf Jahrzehnte), familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell ihre Mutter und die Geschwister. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde auch eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl sie ihren Aufenthalt lediglich durch ihre faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in ihrem Leben bedroht, in ihrer Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, ohne dazu konkret auszuführen, warum das bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihren Angehörigen zutreffen sollte.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, ohne dazu konkret auszuführen, warum das bei der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihren Angehörigen zutreffen sollte. Die Beschwerdeführerin wird aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können. Sie spricht Arabisch, hat mehrere Jahre die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch schon Hausarbeiten verrichtet. So kann sie vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung durch Geschwister und weitere Verwandte wider Erwarten nicht über längere Zeit aufrecht bliebe. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, sie würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben der Beschwerdeführerin oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend die Spruchpunkte III bis V abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend die Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf abzuweisen. 3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie sogleich gezeigt wird (3.7), hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Wie sogleich gezeigt wird (3.7), hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides - zutrifft.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Für die freiwillige Ausreise steht daher – nach Wiederherstellung der Reisemöglichkeit in den Herkunftsstaat (vgl. zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) – keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt VI abzuweisen.Für die freiwillige Ausreise steht daher – nach Wiederherstellung der Reisemöglichkeit in den Herkunftsstaat vergleiche zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) – keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen. 3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist der Fall.Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Das ist der Fall. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und jenen Österreichs ergibt schon wegen deren kurzen, auf den unbegründeten Asylantrag zurückzuführenden Aufenthalts, aber auch wegen der fehlenden sonstigen Integrationsmerkmale einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch sieben abzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu gesteigertem Vorbringen, zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen, zur Gravität von Notlagen im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK nach Rückkehrentscheidungen oder zu den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu gesteigertem Vorbringen, zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen, zur Gravität von Notlagen im Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK nach Rückkehrentscheidungen oder zu den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2241817.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.