Obsah (12)
§ 55Art 133§ 10§ 52§ 18§ 60a§§ 105§ 17§ 57§ 28Art 3§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlI422 2226290-1 SpruchI422 2226290-1/22E, I422 2226290-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.„
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. C) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 14.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 17-1152434701/170575329 negativ beschieden und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.08.2019, GZ: I422 2194366-1/13E als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
- In weiterer Folge leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und räumte dem Beschwerdeführer im Zuge dessen mit Schreiben vom 05.09.2019 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Diesem kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz an die belangte Behörde vom 16.09.2019 nach. In dieser Stellungnahme bekannte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber erstmals, dass er sich als transsexuell empfinde. Seine „Transsexualität (Homosexualität)“ stelle ein neuer, bislang nicht vorgebrachter Asylgrund dar und stütze er darauf einen neuen Antrag auf Asyl.
- Zwischenzeitig reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und nach Deutschland ein, wo er am 30.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.10.2019, Zl. 1152434701-19904394 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.10.2019, Zl. 1152434701-19904394 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.11.2019 rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde. Er beantragte die gänzliche Behebung des Bescheides und die Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2019, Zl. 1152434701-19904394 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „
§ 10Absatz 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.“6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2019, Zl. 1152434701-19904394 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.“
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 03.12.2019 die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Teilerkenntnis vom 11.12.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.8. Mit Teilerkenntnis vom 11.12.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
- Am 21.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest. Hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes wurde beim Beschwerdeführer nachweislich eine posttraumatische Belastungsreaktion bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Anpassungsstörung im Sinne einer Pubertätskrise nachgewiesen. Zuletzt wurde beim Beschwerdeführer eine Störung der Geschlechtsidentität attestiert. Diesbezüglich befand sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in Psychotherapie in einem Zentrum für interkulturelle Psychotherapie und wurde er medikamentös mit Truxal 50mg, Sertralin 50mg und Risperdal 1mg behandelt. Der Verdacht einer Agoraphobie hatte sich nicht bestätigt. Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einer freien Einrichtung der XXXX Jugendhilfe ambulant begleitet. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer physisch an einer ausgeprägten Hörstörung rechts sowie an Verstopfung (Obstipation). Zur Behandlung seiner Verstopfung wurde dem Beschwerdeführer eine erhöhte Flüssigkeitszufuhr und die Einnahme eines Abführmittels (Molaxol) empfohlen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbs- und arbeitsfähig.Hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes wurde beim Beschwerdeführer nachweislich eine posttraumatische Belastungsreaktion bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Anpassungsstörung im Sinne einer Pubertätskrise nachgewiesen. Zuletzt wurde beim Beschwerdeführer eine Störung der Geschlechtsidentität attestiert. Diesbezüglich befand sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in Psychotherapie in einem Zentrum für interkulturelle Psychotherapie und wurde er medikamentös mit Truxal 50mg, Sertralin 50mg und Risperdal 1mg behandelt. Der Verdacht einer Agoraphobie hatte sich nicht bestätigt. Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einer freien Einrichtung der römisch 40 Jugendhilfe ambulant begleitet. Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer physisch an einer ausgeprägten Hörstörung rechts sowie an Verstopfung (Obstipation). Zur Behandlung seiner Verstopfung wurde dem Beschwerdeführer eine erhöhte Flüssigkeitszufuhr und die Einnahme eines Abführmittels (Molaxol) empfohlen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbs- und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Mai 2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich nachweislich bis (spätestens) 30.09.2019 im Bundesgebiet auf und war vom 09.06.2017 bis zum 02.10.2019 mit Hauptwohnsitz melderechtlich im Bundesgebiet erfasst. Im Bundesgebiet wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.05.2017 im Rechtsmittelgang mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2019 rechtskräftig negativ entschieden. Am 05.09.2019 leitete die belangte Behörde das gegenständliche fremdenrechtliche Verfahren ein. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nach Deutschland weiter, wo er am 30.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Gegenwärtig hält sich der Beschwerdeführer in Deutschland auf. Seitens des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2020 eine Aufenthaltsgestattung „Duldung“
§ 60aAbs.
2 S 1 deutsches Aufenthaltsgesetz (Aussetzung der Abschiebung aus sonstigen Gründen) ausgestellt.Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nach Deutschland weiter, wo er am 30.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Gegenwärtig hält sich der Beschwerdeführer in Deutschland auf. Seitens des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2020 eine Aufenthaltsgestattung „Duldung“
Paragraph 60 a, Absatz 2, S 1 deutsches Aufenthaltsgesetz (Aussetzung der Abschiebung aus sonstigen Gründen) ausgestellt. In seiner Stellungnahme zum fremdenrechtlichen Verfahren an die belangte Behörde vom 16.09.2019 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er transsexuell empfinde und stellte er auf Grundlage dessen einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag leitete die belangte Behörde mangels Zuständigkeit mit Schriftsatz vom 20.09.2019 an die Landespolizeidirektion Tirol weiter und wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Sicherheitsbehörden wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht vorstellig und wurde seinerseits dort kein Folgeantrag gestellt. Der Beschwerdeführer führte keine Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebietes um eine Anbindung in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht bemüht. So besuchte er von Juni bis Juli 2017 einen Deutschkurs bei der XXXX , nahm von November bis Dezember 2017 an einem Alphabetisierungskurs, im Zeitraum von April 2018 bis August 2019 an mehreren Deutschkursen, am 23.03.2018 an einem Kurs „Basisbildung für Jugendliche“, am 25.07.2019 an dem Qualifizierungsprojekt „ XXXX “, vom 24.07.2019 bis 26.07.2019 an einem Schwimmkurs, am 13.05.2019 an einem Werte- und Orientierungskurs und am 23.03.2018 an einem Kurs zur „Berufsorientierung“ teil. Am 08.02.2018 ließ sich der Beschwerdeführer christlich taufen. Die Seelsorgerin seiner Glaubensgemeinschaft stellte ihm ein mit 29.07.2019 datiertes Empfehlungsschreiben aus. In Deutschland nimmt der Beschwerdeführer seit November 2019 am Gruppenangebot des eingetragenen Vereins „ XXXX “ teil. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebietes um eine Anbindung in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht bemüht. So besuchte er von Juni bis Juli 2017 einen Deutschkurs bei der römisch 40 , nahm von November bis Dezember 2017 an einem Alphabetisierungskurs, im Zeitraum von April 2018 bis August 2019 an mehreren Deutschkursen, am 23.03.2018 an einem Kurs „Basisbildung für Jugendliche“, am 25.07.2019 an dem Qualifizierungsprojekt „ römisch 40 “, vom 24.07.2019 bis 26.07.2019 an einem Schwimmkurs, am 13.05.2019 an einem Werte- und Orientierungskurs und am 23.03.2018 an einem Kurs zur „Berufsorientierung“ teil. Am 08.02.2018 ließ sich der Beschwerdeführer christlich taufen. Die Seelsorgerin seiner Glaubensgemeinschaft stellte ihm ein mit 29.07.2019 datiertes Empfehlungsschreiben aus. In Deutschland nimmt der Beschwerdeführer seit November 2019 am Gruppenangebot des eingetragenen Vereins „ römisch 40 “ teil. Er verkaufte ab dem 28.05.2019 die Straßenzeitung „ XXXX “, ging darüber hinaus jedoch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und befand sich im Zeitraum vom 15.05.2017 bis zum 30.09.2019 in der staatlichen Grundversorgung.Er verkaufte ab dem 28.05.2019 die Straßenzeitung „ römisch 40 “, ging darüber hinaus jedoch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und befand sich im Zeitraum vom 15.05.2017 bis zum 30.09.2019 in der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2018 wegen der mehrfachen Verbrechen der schweren Nötigung
§§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 St
GB und wegen des Vergehens der Nötigung
§ 105Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (1.200.00 EUR) im NEF 150 Tage bedingte Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.03.2018 wegen der mehrfachen Verbrechen der schweren Nötigung
Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und wegen des Vergehens der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (1.200.00 EUR) im NEF 150 Tage bedingte Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung fußt auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2017 in Fulpmes nachfolgende Personen durch gefährliche Drohungen zu nachfolgenden Handlungen bzw. Unterlassungen genötigt hat, und zwar I. Souleyman B[...] durch die ihm gegenüber getätigte sinngemäße Äußerung, dass er bei Gott schwöre, dass er ihn umbringen werde, wenn er ihn anfasse, wobei er zeitlich ein Messer in der Hand hielt, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zu einer Unterlassung, nämlich ihn zu berühren;römisch eins. Souleyman B[...] durch die ihm gegenüber getätigte sinngemäße Äußerung, dass er bei Gott schwöre, dass er ihn umbringen werde, wenn er ihn anfasse, wobei er zeitlich ein Messer in der Hand hielt, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zu einer Unterlassung, nämlich ihn zu berühren; II. den ihm das Messer abzunehmend trachtenden Imad K[...] durch die ihm gegenüber wiederholt getätigte Äußerung, „Wenn du leben willst, dann berühre mich nicht“, wobei er zeitliche in Messer vorzeigte, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zu einer Unterlassung, nämlich ihn zu berühren und ihm das Messer abzunehmen;römisch zwei. den ihm das Messer abzunehmend trachtenden Imad K[...] durch die ihm gegenüber wiederholt getätigte Äußerung, „Wenn du leben willst, dann berühre mich nicht“, wobei er zeitliche in Messer vorzeigte, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zu einer Unterlassung, nämlich ihn zu berühren und ihm das Messer abzunehmen; III. Imad K[...] und Johanna D[...] als für ihn Verantwortliche der Flüchtlingsunterkunft, durch das Vorzeigen eines Messer mit der Ankündigung, dieses erst herzugeben, wenn er ein anderes Zimmer bekomme, sohin mit gefährlicher Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Handlung, nämlich zur Verlegung in ein anders Zimmer.römisch drei. Imad K[...] und Johanna D[...] als für ihn Verantwortliche der Flüchtlingsunterkunft, durch das Vorzeigen eines Messer mit der Ankündigung, dieses erst herzugeben, wenn er ein anderes Zimmer bekomme, sohin mit gefährlicher Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Handlung, nämlich zur Verlegung in ein anders Zimmer. Als mildernd wertete das Strafgericht das teilweise Geständnis sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen berücksichtigt. 1.2. Zur Lage in Nigeria: Sicherheitslage: Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vgl. Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vergleiche FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vergleiche EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vergleiche Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vergleiche AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflik¬te zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflik¬te zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle hielt jedoch an (DS 16.10.2020). Mit Stand 26.10.2020 war das Ausmaß der Ausschreitungen stark angestiegen. Es kam zu Gewalt und Plünderungen sowie zur Zerstörung von Geschäften und Einkaufszentren. Dabei waren bis zu diesem Zeitpunkt 69 Menschen ums Leben gekommen - hauptsächlich Zivilisten, aber auch Polizeibeamte und Soldaten (BBC News 26.10.2020). In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 8.10.2020). In der Zeitspanne September 2019 bis September 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.085), Kaduna
(894), Zamfara
(858), und Katsina
(644). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(3), Kebbi
(4), Kano
(6), Jigawa
(15)(CFR 2020). Grundversorgung: Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der
- Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der
- Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c). Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.
Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019). Medizinische Versorgung: Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vergleiche ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019), nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vergleiche HRW 11.11.2019). Nach anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020).
Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitsein-richtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Rückkehr: Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafen-geländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafen-geländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33" nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). 1.
- Zur COVID-19 Situation: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. In Österreich gibt es mit Stand 23.04.2021 insgesamt 549.382 positiv getestete Fälle, aktuell 42.000 aktive Fälle und 9.806 gemeldete Todesfälle. 1.930.800 Menschen (25,64% der impfbaren Bevölkerung) haben mindestens eine Corona-Schutzimpfung erhalten, davon haben 762.975 Menschen (10,13%) einen vollständigen Impfschutz (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de und https://info.gesundheitsministerium.at/). In Nigeria gibt es mit Stand 23.04.2021 insgesamt 164.423 bestätigte Fälle, 2.061 Todesfälle und 1.126.006 verabreichte Impfdosen (https://covid19.who.int/region/afro/country/ng).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des unter der Zahl 17-1152434701/170575329 geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens samt der darin getätigten niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, dem bekämpften Bescheid sowie den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2019, GZ: I422 2194366-1/13E sowie dem gegenständlichen unter der Zahl IFA 1152434701-190904394 geführten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, insbesondere der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung an die belangte Behörde vom 16.09.2019, dem Bescheid der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz vom 19.11.2019, der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2019 und dem Vorbringen seiner Rechtsvertretung vom 04.03.
- Ergänzend dazu führte das Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Zudem wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) eingeholt. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 23.11.2020) Einsicht genommen. In Bezug auf COVID-19-Pandemie wurden die aktuellen Werte der AGES (https://covid19-dashboard.ages.at/), des österreichischen Gesundheitsministeriums (https://info.gesundheitsministerium.at/) und der WHO (https://covid19.who.int/) [jeweils mit Stand vom 23.04.2021] berücksichtigt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist durch ein Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität XXXX , datierend vom 25.06.2017, nachgewiesen. Demzufolge konnte zum Untersuchungszeitpunkt des Beschwerdeführers am 23.06.2017 ein Alter von 17,6 Jahren angenommen werden und endete das
- Lebensjahr des Beschwerdeführers nach dem „fiktiven“ Geburtsdatum am XXXX . Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist durch ein Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität römisch 40 , datierend vom 25.06.2017, nachgewiesen. Demzufolge konnte zum Untersuchungszeitpunkt des Beschwerdeführers am 23.06.2017 ein Alter von 17,6 Jahren angenommen werden und endete das
- Lebensjahr des Beschwerdeführers nach dem „fiktiven“ Geburtsdatum am römisch 40 . Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes ergeben sich einerseits aus dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und den darin vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dabei handelte es sich um eine Bestätigung der XXXX vom 07.03.2018, den Befundberichten einer allgemeinen Ambulanz datierend vom 28.03.2018 und vom 03.04.2018, die Zuweisung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie datierend vom 13.09.2018, den Arztbericht der allgemeinen chirurgischen Ambulanz einer XXXX Klinik datierend vom 26.04.2019, den Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie datierend vom 25.01.2019, die Ambulanzkarte der psychiatrischen Ambulanz auf der die psychologisch-medizinische Begleitung des Beschwerdeführers seit seinem Erstkontakt vom 25.02.2019 bis zur letzten Kontrolluntersuchung vom 08.07.2019 verzeichnet ist, den Arztbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin datierend vom 26.04.2019, das Untersuchungsergebnis einer Fachärztin für HNO datierend vom 02.08.2019, einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie datierend vom 05.08.2019 sowie eine Bestätigung über die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlungen datierend vom 21.08.2018 und vom 06.08.
- Dass der Beschwerdeführer zudem von einer freien Einrichtung der XXXX Jugendhilfe ambulant begleitet wurde, ergibt sich ebenfalls aus einer Bestätigung von XXXX , einem Zentrum für interkulturelle Psychotherapie vom 06.08.2019, einem vorgelegten Unterstützungsschreiben datierend vom 19.08.2019 und begleitete ihn eine Vertrauensperson dieser Einrichtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung seines Asylverfahrens. Die Hörstörung ist durch ein sich im Verwaltungsakt befindliches Untersuchungsergebnis einer Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren vom 02.08.2019 und einer E-Mail eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren vom 02.08.2019 und vom 08.08.2019 nachgewiesen. Seine Verstopfung und deren Behandlung sind aus einem Arztbericht vom 26.04.2019 belegt. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 16.09.2019 den Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 16.09.2019 vor. In diesem wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Posttraumatische Belastungsstörung und erstmals eine Störung der Geschlechtsidentität attestiert. Vorgelegt wurde im Rahmen einer Urkundenvorlage die Bescheinigung von der „ XXXX “, einer psychosozialen Beratungsstelle für sexuelle und geschlechtliche Vielfalt datierend vom 19.02.
- Die vorgelegten medizinischen Unterlagen sind schlüssig und überzeugen das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen dieser psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen vermochte keine lebensbedrohliche Erkrankung abgeleitet werden und ergibt sich auch aus den Ausführungen in den vorliegenden Länderberichten und der bereits im Asylverfahren zu Grunde gelegten Anfragebeantwortung die allgemeine Behandlungsmöglichkeit psychischer Beeinträchtigungen in Nigeria.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes ergeben sich einerseits aus dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und den darin vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dabei handelte es sich um eine Bestätigung der römisch 40 vom 07.03.2018, den Befundberichten einer allgemeinen Ambulanz datierend vom 28.03.2018 und vom 03.04.2018, die Zuweisung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie datierend vom 13.09.2018, den Arztbericht der allgemeinen chirurgischen Ambulanz einer römisch 40 Klinik datierend vom 26.04.2019, den Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie datierend vom 25.01.2019, die Ambulanzkarte der psychiatrischen Ambulanz auf der die psychologisch-medizinische Begleitung des Beschwerdeführers seit seinem Erstkontakt vom 25.02.2019 bis zur letzten Kontrolluntersuchung vom 08.07.2019 verzeichnet ist, den Arztbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin datierend vom 26.04.2019, das Untersuchungsergebnis einer Fachärztin für HNO datierend vom 02.08.2019, einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie datierend vom 05.08.2019 sowie eine Bestätigung über die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlungen datierend vom 21.08.2018 und vom 06.08.
- Dass der Beschwerdeführer zudem von einer freien Einrichtung der römisch 40 Jugendhilfe ambulant begleitet wurde, ergibt sich ebenfalls aus einer Bestätigung von römisch 40 , einem Zentrum für interkulturelle Psychotherapie vom 06.08.2019, einem vorgelegten Unterstützungsschreiben datierend vom 19.08.2019 und begleitete ihn eine Vertrauensperson dieser Einrichtung im Rahmen der mündlichen Verhandlung seines Asylverfahrens. Die Hörstörung ist durch ein sich im Verwaltungsakt befindliches Untersuchungsergebnis einer Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren vom 02.08.2019 und einer E-Mail eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren vom 02.08.2019 und vom 08.08.2019 nachgewiesen. Seine Verstopfung und deren Behandlung sind aus einem Arztbericht vom 26.04.2019 belegt. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 16.09.2019 den Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 16.09.2019 vor. In diesem wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Posttraumatische Belastungsstörung und erstmals eine Störung der Geschlechtsidentität attestiert. Vorgelegt wurde im Rahmen einer Urkundenvorlage die Bescheinigung von der „ römisch 40 “, einer psychosozialen Beratungsstelle für sexuelle und geschlechtliche Vielfalt datierend vom 19.02.
- Die vorgelegten medizinischen Unterlagen sind schlüssig und überzeugen das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen dieser psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen vermochte keine lebensbedrohliche Erkrankung abgeleitet werden und ergibt sich auch aus den Ausführungen in den vorliegenden Länderberichten und der bereits im Asylverfahren zu Grunde gelegten Anfragebeantwortung die allgemeine Behandlungsmöglichkeit psychischer Beeinträchtigungen in Nigeria. Aus der Zusammenschau seines Alters, seinem Gesundheitszustand und den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bereits in Nigeria in der Landwirtschaft seiner Familie mitgearbeitet und zeitweise als Tänzer ein Einkommen verdient habe sowie der Tatsache, dass er ab Mai 2019 in Österreich Straßenzeitungen verkaufte, ergibt sich die Feststellung hinsichtlich seiner Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit. Die Einreise des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, sein Aufenthalt bis (spätestens) 30.09.2019 und dessen melderechtliche Erfassung bis 02.10.2019 ergeben sich aus einem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer nach Deutschland weiterreiste und dort am 30.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einer sich im Verwaltungsakt befindlichen EURODAC-Abfrage. Dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Deutschland aufhält und ihm seitens des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 09.12.2020 eine Aufenthaltsgestattung „Duldung“
§ 60aAbs.
2 S 1 deutsches Aufenthaltsgesetz (Aussetzung der Abschiebung aus sonstigen Gründen) erteilt wurde, fußt auf einer Auskunft des Polizeikooperationszentrums Passau vom 22.02.2021.Dass der Beschwerdeführer nach Deutschland weiterreiste und dort am 30.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einer sich im Verwaltungsakt befindlichen EURODAC-Abfrage. Dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Deutschland aufhält und ihm seitens des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 09.12.2020 eine Aufenthaltsgestattung „Duldung“
Paragraph 60 a, Absatz 2, S 1 deutsches Aufenthaltsgesetz (Aussetzung der Abschiebung aus sonstigen Gründen) erteilt wurde, fußt auf einer Auskunft des Polizeikooperationszentrums Passau vom 22.02.
- Die Feststellung zu dem in Österreich geführten und bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren lässt sich dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. 17-1152434701/170575329 und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: I422 2194366-1/13E. Sein neuerliches Asylansuchen und dessen Weiterleitung an die Landespolizeidirektion Tirol sind aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Dokumenten ersichtlich. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Stellungnahmen seiner Rechtsvertretung vom 16.09.2019 und vom 04.03.2020 noch aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 19.11.2019 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Sicherheitsbehörden vorstellig wurde und er dort einen Folgeantrag einbrachte. Auch aus im IZR scheint kein weiterer Folgeantrag des Beschwerdeführers auf und bestätigte zuletzt auch die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2021, dass kein weiterer Folgeantrag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Sicherheitsbehörden gestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Lebensgemeinschaft führte und auch über keine familiären Kontakte verfügt, wurde zuletzt in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 16.09.2019 bestätigt. Die Feststellungen hinsichtlich seiner vorgenommenen Integrationsschritten ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung im abgeschlossenen Asylverfahren sowie im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren und sind andererseits auch durch entsprechende, sich im Verwaltungsakt befindliche Belege nachgewiesen. Zweifelsfrei ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer als Zeitungskolporteur der Straßenzeitung „ XXXX “ tätig war. Dass er darüber hinaus keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachging belegt ein aktueller Auszug des Sozialversicherungsträgers. Die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und der Inanspruchnahme der staatlichen Grundversorgung basieren auf einem aktuellen GVS-Auszug.Die Feststellungen hinsichtlich seiner vorgenommenen Integrationsschritten ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung im abgeschlossenen Asylverfahren sowie im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren und sind andererseits auch durch entsprechende, sich im Verwaltungsakt befindliche Belege nachgewiesen. Zweifelsfrei ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer als Zeitungskolporteur der Straßenzeitung „ römisch 40 “ tätig war. Dass er darüber hinaus keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachging belegt ein aktueller Auszug des Sozialversicherungsträgers. Die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und der Inanspruchnahme der staatlichen Grundversorgung basieren auf einem aktuellen GVS-Auszug. Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. 2.
- Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria basieren auf dem aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 23.11.2020). Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145). Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145). Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Die aktuellen Länderberichte wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 19.01.2021 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. 2.
- Zur COVID-19 Situation: In Bezug auf COVID-19-Pandemie wurden die aktuellen Werte der AGES (https://covid19-dashboard.ages.at/), des österreichischen Gesundheitsministeriums (https://info.gesundheitsministerium.at/) und der WHO (https://covid19.who.int/) [jeweils mit Stand vom 23.04.2021] herangezogen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz:
§ 17Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Im gegenständlichen Fall erfüllt der Beschwerdeführer zunächst nicht die erforderlichen Voraussetzungen einer Asylantragsstellung im Sinne des § 17 Abs. 1 AsylG
- Seinen neuerlichen Antrag auf internationalen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 16.09.2019 bei der belangten Behörde ein, aber nicht bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128). Im gegenständlichen Fall erfüllt der Beschwerdeführer zunächst nicht die erforderlichen Voraussetzungen einer Asylantragsstellung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AsylG
- Seinen neuerlichen Antrag auf internationalen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 16.09.2019 bei der belangten Behörde ein, aber nicht bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128). Des Weiteren steht auch der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland seinem gegenständlichen Asylantrag entgegen. Hiezu ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber im Laufe der letzten Jahrzehnte eindeutig und zunehmend einschränkend das Ziel verfolgt, ein Asylverfahren bzw. ein Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz nur in Bezug auf Personen zu führen, die sich im Bundesgebiet befinden (vgl. VwGH 22.11.2017, 2017/19/0218).Des Weiteren steht auch der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland seinem gegenständlichen Asylantrag entgegen. Hiezu ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber im Laufe der letzten Jahrzehnte eindeutig und zunehmend einschränkend das Ziel verfolgt, ein Asylverfahren bzw. ein Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz nur in Bezug auf Personen zu führen, die sich im Bundesgebiet befinden vergleiche VwGH 22.11.2017, 2017/19/0218). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2019 bzw. den diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Zunächst stellt sich die Frage hinsichtlich der Zulässigkeit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung. Hiezu sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 zwingend und ausnahmslos voraussetzt, dass es „mit“ einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird (siehe Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot „einher“ gehen). Die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung eines nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots ist nicht rechtswidrig. Insoweit ist dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002; 12.11.2019, Ra 2019/21/0209) gilt. Somit geht der Beschwerdeeinwand, wonach die neuerliche Rückkehrentscheidung unzulässig sei und gegen das Prinzip des ne bis in idem verstoße, ins Leere.Zunächst stellt sich die Frage hinsichtlich der Zulässigkeit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung. Hiezu sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 zwingend und ausnahmslos voraussetzt, dass es „mit“ einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird (siehe Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot „einher“ gehen). Die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung eines nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots ist nicht rechtswidrig. Insoweit ist dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005 (VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002; 12.11.2019, Ra 2019/21/0209) gilt. Somit geht der Beschwerdeeinwand, wonach die neuerliche Rückkehrentscheidung unzulässig sei und gegen das Prinzip des ne bis in idem verstoße, ins Leere. Des Weiteren ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert hat, als sie sich nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt. Nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht nach. Er verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, woraufhin die belangte Behörde am 05.09.2019 das gegenständliche fremdenrechtliche Verfahren einleitete. Des Weiteren ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abgeändert hat, als sie sich nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt. Nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht nach. Er verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet, woraufhin die belangte Behörde am 05.09.2019 das gegenständliche fremdenrechtliche Verfahren einleitete. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.05.2020, Ra 2020/18/0125).Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 07.05.2020, Ra 2020/18/0125). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt – wie zuvor bereits erwähnt – nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt – wie zuvor bereits erwähnt – nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im Zuge der Interessensabwägung ist zunächst zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, inwieweit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erfolgt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In weiterer Folge bleibt zu prüfen, inwieweit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erfolgt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen und ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen und ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055). Im gegenständlichen Fall betrug die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rund zweieinhalb Jahre (Mai 2017 bis Oktober 2019), womit diese mit zweieinhalb Jahr als kurz anzusehen ist. Auf Grundlage der der vorgenannten Judikatur ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sein mehrjähriger Aufenthalt darauf fußt, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und er sich lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt. Des Weiteren wurde sein Asylantrag durch die belangte Behörde im März 2018 – somit bereits rund ein Jahr nach seiner Antragsstellung – negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens ab diesem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet im Klaren sein. Ebenso wurde Beschwerde gegen die Asylentscheidung im Rechtsmittelweg durch das Bundesverwaltungsgericht von August 2019 als unbegründet und abgewiesen erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens ab Zeitpunkt der rechtkräftig negativen Entscheidung seines Asylansuchens seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).Im gegenständlichen Fall betrug die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rund zweieinhalb Jahre (Mai 2017 bis Oktober 2019), womit diese mit zweieinhalb Jahr als kurz anzusehen ist. Auf Grundlage der der vorgenannten Judikatur ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sein mehrjähriger Aufenthalt darauf fußt, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und er sich lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt. Des Weiteren wurde sein Asylantrag durch die belangte Behörde im März 2018 – somit bereits rund ein Jahr nach seiner Antragsstellung – negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens ab diesem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet im Klaren sein. Ebenso wurde Beschwerde gegen die Asylentscheidung im Rechtsmittelweg durch das Bundesverwaltungsgericht von August 2019 als unbegründet und abgewiesen erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens ab Zeitpunkt der rechtkräftig negativen Entscheidung seines Asylansuchens seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Für die Schutzwürdigkeit des Privatlebens spielt zwar die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich. Es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330).Für die Schutzwürdigkeit des Privatlebens spielt zwar die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich. Es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 14.01.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 14.01.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130; zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191).Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130; zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191). Im gegenständlichen Fall liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines knapp zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durchaus einige Schritte zur Integration setzte. So nahm er etwa an mehreren Deutschkursen, an einem Kurs „Basisbildung für Jugendliche“, an dem Qualifizierungspojekt „ XXXX “, an einem Alphabetisierungskurs, an einem Schwimmkurs, an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Kurs zur „Berufsorientierung“ teil und engagierte er sich beruflich im Verkauf der „Straßenzeitung XXXX “. Seine integrativen Bemühungen in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht werden positiv und im Rahmen der Interessensabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Allerdings sind diese Umstände für sich alleine nicht geeignet, um eine Integration von derart maßgeblicher Intensität zu begründen, die für sich gesehen die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bewirken. Im gegenständlichen Fall liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines knapp zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durchaus einige Schritte zur Integration setzte. So nahm er etwa an mehreren Deutschkursen, an einem Kurs „Basisbildung für Jugendliche“, an dem Qualifizierungspojekt „ römisch 40 “, an einem Alphabetisierungskurs, an einem Schwimmkurs, an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Kurs zur „Berufsorientierung“ teil und engagierte er sich beruflich im Verkauf der „Straßenzeitung römisch 40 “. Seine integrativen Bemühungen in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht werden positiv und im Rahmen der Interessensabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Allerdings sind diese Umstände für sich alleine nicht geeignet, um eine Integration von derart maßgeblicher Intensität zu begründen, die für sich gesehen die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bewirken. Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, erwerbs- und arbeitsfähigen Mann handelt, dessen physische und psychische Leiden auch in Nigeria behandelbar sind. Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstmals vorbringt, dass ihm aufgrund seiner Transsexualität/Homosexualität eine Rückkehr nicht möglich ist, wäre dies – wie unter Punkt 3.3 näher dargelegt wird – in einem allenfalls folgenden Folgeantrag auf internationalen Schutz zu berücksichtigen.Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, erwerbs- und arbeitsfähigen Mann handelt, dessen physische und psychische Leiden auch in Nigeria behandelbar sind. Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstmals vorbringt, dass ihm aufgrund seiner Transsexualität/Homosexualität eine Rückkehr nicht möglich ist, wäre dies – wie unter Punkt 3.3 näher dargelegt wird – in einem allenfalls folgenden Folgeantrag auf internationalen Schutz zu berücksichtigen. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Somit kann im gegenständlichen Fall von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht ausgegangen werden. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung sowie der Verbrechen der schweren Nötigung zugrunde liegt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. zur „Schwelle“ des Art 3 EMRK etwa jüngst VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0585), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes, dem Aufbau einer Lebensgrundlage und zur Behandlung seiner Leiden imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK etwa jüngst VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0585), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes, dem Aufbau einer Lebensgrundlage und zur Behandlung seiner Leiden imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht
Art 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Des Weiteren ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die vorrangige Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung liegt und es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Somit vermag auch der Beschwerdeeinwand, dass die Trans- bzw. Homosexualität des Beschwerdeführers seiner Abschiebung nach Nigeria entgegenstehe nicht zu greifen und ist dieser Umstand in einem allfälligen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu berücksichtigen.Des Weiteren ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die vorrangige Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung liegt und es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Somit vermag auch der Beschwerdeeinwand, dass die Trans- bzw. Homosexualität des Beschwerdeführers seiner Abschiebung nach Nigeria entgegenstehe nicht zu greifen und ist dieser Umstand in einem allfälligen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu berücksichtigen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Nach § 55 Abs. 1a FrPolG 2005 besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG 2014 durchführbar wird.
Erkennt die Behörde der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 ab und wird sie vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FrPolG 2005 besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG 2014 durchführbar wird. Erkennt die Behörde der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 ab und wird sie vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Mit Teilerkenntnis vom 11.12.2019, zu GZ: 2226290-1/3Z gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis vom 11.12.2019, zu GZ: 2226290-1/3Z gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Bei der Bestätigung der Rückkehrentscheidung hat dieses im Spruch seines Erkenntnisses
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 55 FPG, K9). Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese gesetzesgemäß 14 Tage.Bei der Bestätigung der Rückkehrentscheidung hat dieses im Spruch seines Erkenntnisses
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 55, FPG, K9). Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese gesetzesgemäß 14 Tage. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und eine Frist für eine freiwillige Ausreise zuzuerkennen. 3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach Z 3 dieser Bestimmung ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; bzw. nach Z 6 den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach Ziffer 3, dieser Bestimmung ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; bzw. nach Ziffer 6, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/01/0178).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/01/0178). Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund der Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung zur Ausreise sowie aufgrund seiner Mittellosigkeit ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es einerseits auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG und andererseits auf Art 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal Drittstaatsangehöriger). Dies zu Recht, nachdem der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachkam und er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mittelos bzw. nicht selbsterhaltungsfähig war.Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund der Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung zur Ausreise sowie aufgrund seiner Mittellosigkeit ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es einerseits auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG und andererseits auf Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal Drittstaatsangehöriger). Dies zu Recht, nachdem der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachkam und er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mittelos bzw. nicht selbsterhaltungsfähig war. Dem Beschwerdeeinwand, dass er der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch seine Ausreise nach Deutschland nachgekommen sei, ist dem Grunde nach zutreffend, allerdings bleibt in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt, dass seine Ausreise (spätestens) am 30.09.2019 und erst nach Einleitung des gegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens erfolgte. Somit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass der Beschwerdeführer trotz einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht während der ihm gewährten Frist von 14 Tagen aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, welche mit § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in Einklang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, welche mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in Einklang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterha