RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlL501 2159168-1 Spruch, L501 2159168-1/19EL501 2159168-1/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geboren XXXX , auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geboren römisch 40 , auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG wird XXXX , geboren XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG wird römisch 40 , geboren römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei stellte im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 08.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei stellte im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 08.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.07.2015 gab die beschwerdeführende Partei an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und unverheiratet. Sie habe 4 Brüder im Alter von 23, 21, 30 und 15 Jahren sowie 2 Schwestern im Alter von 28 und 32 Jahren. Sie sei am 12.6.2015 legal mit ihrem Reisepass in die Türkei ausgereist, der Reisepass befinde sich in der Türkei bei Freunden.römisch eins.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 08.07.2015 gab die beschwerdeführende Partei an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am römisch 40 in Bagdad geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und unverheiratet. Sie habe 4 Brüder im Alter von 23, 21, 30 und 15 Jahren sowie 2 Schwestern im Alter von 28 und 32 Jahren. Sie sei am 12.6.2015 legal mit ihrem Reisepass in die Türkei ausgereist, der Reisepass befinde sich in der Türkei bei Freunden. Befragt nach dem Fluchtgrund, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass ihr jüngerer Bruder entführt und mit dem Tod bedroht worden sei. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie den Tod. I.
- Am 21.02.2018 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 21.02.2018 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Eingangs der Befragung legte die beschwerdeführende Partei dar, der arabischen Sprache mächtig zu sein und der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können. Zur Erstbefragung einvernommen führte sie aus, dass sie bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese korrekt protokolliert worden seien. Sie habe damals auch den Dolmetscher gut verstanden. Ihr Name sei aber nicht XXXX , sondern XXXX ; Dokumente, die ihre Identität bestätigten, könne sie nicht vorlegen, sie habe diese im Mittelmeer verloren, ebenso wie ihre Kleidung und ihre Uhr. Die beschwerdeführende Partei wurde der Folge aufgefordert, sich einen Ausweis, entweder über die Botschaft oder von zu Hause aus, zu besorgen.Eingangs der Befragung legte die beschwerdeführende Partei dar, der arabischen Sprache mächtig zu sein und der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können. Zur Erstbefragung einvernommen führte sie aus, dass sie bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese korrekt protokolliert worden seien. Sie habe damals auch den Dolmetscher gut verstanden. Ihr Name sei aber nicht römisch 40 , sondern römisch 40 ; Dokumente, die ihre Identität bestätigten, könne sie nicht vorlegen, sie habe diese im Mittelmeer verloren, ebenso wie ihre Kleidung und ihre Uhr. Die beschwerdeführende Partei wurde der Folge aufgefordert, sich einen Ausweis, entweder über die Botschaft oder von zu Hause aus, zu besorgen. Zur Person ergänzte die beschwerdeführende Partei, dass sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in einem im Eigentum des Vaters stehenden Haus in Bagdad, XXXX , gelebt habe; dies sei in der Nähe des Schlosses XXXX . Ihr Vater arbeite im Kasino. Sie habe in der Heimat noch 3 Onkel und Tanten. Ein Onkel und seine 2 Kinder seien bei einem Bombenanschlag gestorben. Sie habe von 1994 bis 2003 die Grundschule in Bagdad besucht, anschließend im Kasino und ab 2009 im irakischen Parlament gearbeitet. Sie habe den Beruf eines Kochs erlernt und als solcher in Bagdad gearbeitet. Zuletzt sei sie im Parlament in Bagdad als Kellnerin angestellt gewesen, sie habe in der Kantine gearbeitet und sei für die Organisation von Essen und Getränke für 8 Personen im Parlament zuständig gewesen. Sie habe zwischen 800 und 1000 US Dollar ins Verdienen gebracht. Ihr Arbeitgeber sei das Haus des Parlaments gewesen, ihr Vertrag sei alle 6 Monate erneuert worden. Das Parlament liege in der Grünen Zone Bagdads und sei von ihrem Zuhause ca. 1 Stunde entfernt. Ihr letzter Arbeitstag sei der
- Juni 2014 gewesen.Zur Person ergänzte die beschwerdeführende Partei, dass sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in einem im Eigentum des Vaters stehenden Haus in Bagdad, römisch 40 , gelebt habe; dies sei in der Nähe des Schlosses römisch 40 . Ihr Vater arbeite im Kasino. Sie habe in der Heimat noch 3 Onkel und Tanten. Ein Onkel und seine 2 Kinder seien bei einem Bombenanschlag gestorben. Sie habe von 1994 bis 2003 die Grundschule in Bagdad besucht, anschließend im Kasino und ab 2009 im irakischen Parlament gearbeitet. Sie habe den Beruf eines Kochs erlernt und als solcher in Bagdad gearbeitet. Zuletzt sei sie im Parlament in Bagdad als Kellnerin angestellt gewesen, sie habe in der Kantine gearbeitet und sei für die Organisation von Essen und Getränke für 8 Personen im Parlament zuständig gewesen. Sie habe zwischen 800 und 1000 US Dollar ins Verdienen gebracht. Ihr Arbeitgeber sei das Haus des Parlaments gewesen, ihr Vertrag sei alle 6 Monate erneuert worden. Das Parlament liege in der Grünen Zone Bagdads und sei von ihrem Zuhause ca. 1 Stunde entfernt. Ihr letzter Arbeitstag sei der
- Juni 2014 gewesen. Befragt nach dem Grund für die Beendigung ihrer Arbeit, teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass der Präsident, dessen Namen XXXX sei, ihn aufgefordert habe, ihre Kunden zu vergiften. Ein Sicherheitsoffizier namens XXXX habe sie bestechen wollen, da sei sie geflüchtet.Befragt nach dem Grund für die Beendigung ihrer Arbeit, teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass der Präsident, dessen Namen römisch 40 sei, ihn aufgefordert habe, ihre Kunden zu vergiften. Ein Sicherheitsoffizier namens römisch 40 habe sie bestechen wollen, da sei sie geflüchtet. Über Aufforderung, den Grund für ihr Asylansuchen anzugeben sowie möglichst ausführlich und konkret ihre Flucht und Asylgründe in freier Erzählung zu schildern, erklärte die beschwerdeführende Partei, sie hätte ihre Gruppe vergiften müssen, es sei versucht worden, sie mit 5.000 USD zu bestechen. Ihr sei gedroht worden, dass, wenn sie dies nicht mache, sie umgebracht werde. Nachdem die beschwerdeführende Partei die Frage, ob dies all ihre Fluchtgründe gewesen seien, bejaht hatte, beantwortete sie die Frage, wer mit „Gruppe“ gemeint sei, wie folgt: Ich war im Parlament für eine Gruppe zuständig, unter anderem auch für den Präsidenten. Oft war auch der Innenminister dabei.“ Erneut nachgefragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass der Sicherheitsmann sie bestechen habe wolle; er sei zuerst sehr freundlich gewesen, bei einem Gespräch habe er ihr gesagt, sie soll jemanden vergiften. Sie habe ein paar Tage zum Überlegen gebraucht. Auf die Frage, was danach geschehen sei, teilte sie mit, dass sie die Geschichte nach Beendigung der Arbeit ihrem Vater erzählt habe und dieser ihr geraten habe, sofort den Irak zu verlassen. Am nächsten Tag habe sie ein Ticket gekauft und sei aus dem Irak geflohen. Bestechungsgeld sei ihr nur einmal angeboten worden, zur Polizei sei sie nicht gegangen, weil der Sicherheitsmann stärker als die Polizei sei. Sie wisse nichts davon, dass ihre Familie persönlich bedroht worden sei. Der Vorfall habe sich 2 Tage vor ihrer Ausreise aus dem Irak ereignet, es müsse der
- Juni gewesen sein. Auf den Hinweis, dass von der Entscheidung zur Flucht im Jahr 2014 bis zur tatsächlichen Flucht ein Jahr vergangen sei, teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie im Juni 2015 geflohen sei, sie sich geirrt habe. Sie bestätigte, dass sie all ihre Fluchtgründe verbringen habe können. Auf die Frage, ob es nicht auch im Irak Orte gebe, in denen sie im Frieden leben könne, stellte die beschwerdeführende Partei fest, dass man im Irak nicht in Sicherheit leben könne, weshalb sie nicht dort bleiben habe wollen, und gestand schließlich ein, dass es die Möglichkeit gäbe im Irak zu leben, es aber an Menschlichkeit fehle, es nicht leicht für sie wäre. Befragt, was ihr im Falle einer Rückkehr in den Irak passieren würde, erklärte sie, dass sie alle ihre Ersparnisse für die Reise verwendet habe, und fragte, wo sie nun hingehen solle. Die beschwerdeführende Partei legte im Zuge ihrer Einvernahme eine Eintrittskarte für das Haus des Parlaments, Bedienungspersonal, ausgestellt auf den Namen XXXX , einen Arbeitsvertrag mit dem Haus des Parlaments als Bedienungspersonal 2012 sowie einen von 2013 vor; des Weiteren ein Foto mit dem Verteidigungsminister XXXX und eine Wahlkarte lautend auf den Namen XXXX .Die beschwerdeführende Partei legte im Zuge ihrer Einvernahme eine Eintrittskarte für das Haus des Parlaments, Bedienungspersonal, ausgestellt auf den Namen römisch 40 , einen Arbeitsvertrag mit dem Haus des Parlaments als Bedienungspersonal 2012 sowie einen von 2013 vor; des Weiteren ein Foto mit dem Verteidigungsminister römisch 40 und eine Wahlkarte lautend auf den Namen römisch 40 . I.
- Im Akt der belangten Behörde befindet sich ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 23.2.2017, in welchem bestätigt wird, dass Herr XXXX laut den vorgewiesenen Dokumente irakische Staatsbürger sei.römisch eins.
- Im Akt der belangten Behörde befindet sich ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 23.2.2017, in welchem bestätigt wird, dass Herr römisch 40 laut den vorgewiesenen Dokumente irakische Staatsbürger sei. I.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmtrömisch eins.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Bedrohung in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen sei und sohin keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG darstelle. Das Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung, wonach der kleine Bruder entführt und mit dem Tode bedroht worden sei, habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnt. Umgekehrt habe sie aber auch ihre Tätigkeit im Parlament nicht bei der Erstbefragung erwähnt. Die Geltendmachung von zwei komplett unterschiedlichen Fluchtründen sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht logisch, jemandem ein paar Tage Bedenkzeit zu geben, wenn man ihn ohnedies umbringen will, wenn er das Verlangte nicht durchführt. Auch die Todesdrohung sei angesichts der für die Tat angebotenen 5000 USD nicht nachvollziehbar. Eine Rückkehr in den Irak sei der beschwerdeführende Partei möglich und zumutbar, zumal sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und eine Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft vorgebracht wurden sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Bedrohung in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen sei und sohin keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG darstelle. Das Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung, wonach der kleine Bruder entführt und mit dem Tode bedroht worden sei, habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnt. Umgekehrt habe sie aber auch ihre Tätigkeit im Parlament nicht bei der Erstbefragung erwähnt. Die Geltendmachung von zwei komplett unterschiedlichen Fluchtründen sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht logisch, jemandem ein paar Tage Bedenkzeit zu geben, wenn man ihn ohnedies umbringen will, wenn er das Verlangte nicht durchführt. Auch die Todesdrohung sei angesichts der für die Tat angebotenen 5000 USD nicht nachvollziehbar. Eine Rückkehr in den Irak sei der beschwerdeführende Partei möglich und zumutbar, zumal sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und eine Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft vorgebracht wurden sei. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und sie ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und sie ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. I.
- In ihrer mit Schreiben vom 22.5.2019 fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass ihr bei der Einvernahme mehr Fragen über die Reiseroute gestellt worden seien und sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu ihren Fluchtgründen detailliert Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde stütze ihre Beweiswürdigung zu einem Großteil auf eine Gegenüberstellung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor den Organen der öffentlichen Sicherheit und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, was jedoch allein nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Die beschwerdeführende Partei habe ihre Tätigkeit als Köchin für das irakische Parlament durch diverse unbedenkliche Dokumente belegt und habe sie durchwegs gleichbleibende und substantiierte Angaben zu ihrem Fluchtgrund gemacht. Zur Ausführung der belangten Behörde, es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass ihr für die Vergiftung der Parlamentsmitglieder 5.000 USD geboten worden sei, wenn sie im Falle der Nichtdurchführung des Auftrages doch mit dem Tod bedroht worden sei, sei wie folgt festzuhalten: „Das Geld wurde ihm angeboten, als er das
- Mal die Aufforderung zur Vergiftung erhielt. Als er dies jedoch ablehnte, wurde er mit dem Tod bedroht. Weiters ist es nicht richtig, dass der BF einige Tage Bedenkzeit hatte und während dieser das Land verließ. Vielmehr lagen zwischen der Aufforderung zur Durchführung des Auftrages sowie der geplanten Durchführung dieses naturgemäß einige Tage Zeit. Der BF nutzte diese Zeitspanne, um das Land zu verlassen.“ Zum Vorhalt, sie habe selbst die Möglichkeit eingeräumt, im Irak leben zu können, sei entgegenzuhalten, dass sie bei Ankunft auf einem irakischen Flughafen sofort festgenommen und in der Folge gravierende Menschenrechtsverletzungen befürchten müsste, da ihr Name auf einer Liste gesuchter Personen der Regierung steht. Die Protokollierung der Einvernahme vom 21.02.2017 sei nicht rückübersetzt worden und deshalb habe sie keine Gelegenheit gehabt, Fehler zu korrigieren oder relevante Ergänzungen vorzunehmen. Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte sei festgehalten, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Bagdad sei fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten, Entführungen, erzwungenen Vertreibungen und gebe es insbesondere in Bagdad kriminelle Banden, die mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen und Morde ausüben, nicht untersucht werden. Nach wie vor seien staatliche Stellen für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Außerdem ergebe sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass sie sich keiner Seite im Zuge der fortwährenden Kampfhandlungen angeschlossen und auch eine Rekrutierung abgelehnt habe. Vor diesem Hintergrund muss die Furcht der beschwerdeführenden Partei vor einer Verfolgung durch oppositionelle/fundamentalistische, zum Teil islamistische Gruppierungen im Irak als berechtigt und wohlbegründet angesehen werden.römisch eins.
- In ihrer mit Schreiben vom 22.5.2019 fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass ihr bei der Einvernahme mehr Fragen über die Reiseroute gestellt worden seien und sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu ihren Fluchtgründen detailliert Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde stütze ihre Beweiswürdigung zu einem Großteil auf eine Gegenüberstellung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor den Organen der öffentlichen Sicherheit und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, was jedoch allein nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Die beschwerdeführende Partei habe ihre Tätigkeit als Köchin für das irakische Parlament durch diverse unbedenkliche Dokumente belegt und habe sie durchwegs gleichbleibende und substantiierte Angaben zu ihrem Fluchtgrund gemacht. Zur Ausführung der belangten Behörde, es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass ihr für die Vergiftung der Parlamentsmitglieder 5.000 USD geboten worden sei, wenn sie im Falle der Nichtdurchführung des Auftrages doch mit dem Tod bedroht worden sei, sei wie folgt festzuhalten: „Das Geld wurde ihm angeboten, als er das
- Mal die Aufforderung zur Vergiftung erhielt. Als er dies jedoch ablehnte, wurde er mit dem Tod bedroht. Weiters ist es nicht richtig, dass der BF einige Tage Bedenkzeit hatte und während dieser das Land verließ. Vielmehr lagen zwischen der Aufforderung zur Durchführung des Auftrages sowie der geplanten Durchführung dieses naturgemäß einige Tage Zeit. Der BF nutzte diese Zeitspanne, um das Land zu verlassen.“ Zum Vorhalt, sie habe selbst die Möglichkeit eingeräumt, im Irak leben zu können, sei entgegenzuhalten, dass sie bei Ankunft auf einem irakischen Flughafen sofort festgenommen und in der Folge gravierende Menschenrechtsverletzungen befürchten müsste, da ihr Name auf einer Liste gesuchter Personen der Regierung steht. Die Protokollierung der Einvernahme vom 21.02.2017 sei nicht rückübersetzt worden und deshalb habe sie keine Gelegenheit gehabt, Fehler zu korrigieren oder relevante Ergänzungen vorzunehmen. Bezüglich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte sei festgehalten, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Bagdad sei fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten, Entführungen, erzwungenen Vertreibungen und gebe es insbesondere in Bagdad kriminelle Banden, die mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen und Morde ausüben, nicht untersucht werden. Nach wie vor seien staatliche Stellen für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Außerdem ergebe sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass sie sich keiner Seite im Zuge der fortwährenden Kampfhandlungen angeschlossen und auch eine Rekrutierung abgelehnt habe. Vor diesem Hintergrund muss die Furcht der beschwerdeführenden Partei vor einer Verfolgung durch oppositionelle/fundamentalistische, zum Teil islamistische Gruppierungen im Irak als berechtigt und wohlbegründet angesehen werden. I.
- Mit Schreiben vom 27.8.2020 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, Fragen hinsichtlich ihrer persönlichen Problemlage in ihren Herkunftsstaat sowie ihrer Integration in Österreich zu beantworten.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.8.2020 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, Fragen hinsichtlich ihrer persönlichen Problemlage in ihren Herkunftsstaat sowie ihrer Integration in Österreich zu beantworten. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 9.9.2020 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass der Vater im Zuge der Plünderung der Kasse seines Geschäftes von einer bewaffneten Gruppe namens Alhashed Al Schabi tätlich attackiert und festgenommen worden sei. Nach seiner Freilassung sei er infolge der zuvor zugefügten schweren Misshandlungen gestorben. Zwischenzeitig seien auch ein Onkel sowie dessen Kinder getötet worden. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie das gleiche Schicksal und verweise auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Asylgründe. Der Vorfall betreffend den Vater könne gegebenenfalls auch auf YouTube nachrecherchiert werden, sie werde versuchen, die vorhandene Aufzeichnung auf einen Datenträger zu speichern und diesen sodann dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Des Weiteren sei auch der Aufenthalt ihres ältesten Bruders unbekannt, sie wisse nicht, ob er entführt oder getötet worden sei. Vorgelegt werde ein Lichtbild, welches ihren Vater und Bruder zeige, wobei ersichtlich sei, dass der Bruder eine Verletzung im Nasen-und Mundbereich habe. Ein weiteres Foto zeige ihre Schwester und 2 Brüder an der Grabstätte ihres Vaters. Auch sein Onkel sei zwischenzeitig durch einen Bombenanschlag getötet worden und werde der Totenschein des Onkels und ein Foto in der Anlage übermittelt. Die Täter seien nie ermittelt worden, auch sei nie ein Verfahren eingeleitet worden. Auf den 4 vorgelegten Fotos sehe man das Haus ihrer Eltern und die Einschusslöcher. Das letzte halbe Jahr bis zur Ausreise habe sie in Bagdad, XXXX Kirche gewohnt.Das letzte halbe Jahr bis zur Ausreise habe sie in Bagdad, römisch 40 Kirche gewohnt. Im Herkunftsland sei sie im Parlament, und zwar bei Empfängern im Ministerium tätig gewesen, sie habe aber keine Funktion als Sekretärin innegehabt. Diesbezüglich werde auch auf ein Lichtbild verwiesen, welches sie mit Parlamentariern zeige. Weiters liege ein Lichtbild der schwedischen Botschafterin bei, welcher sie in ihrer Tätigkeit ebenfalls begegnete. Hinsichtlich des Reisepasses werde mitgeteilt, dass dieser im Zuge der Flucht verloren gegangen sei. Sie sei mittlerweile über 5 Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, weise entsprechend einen Bekannten-und Freundeskreis auf und könne für den Fall der Möglichkeit des weiteren Verbleibs in Österreich auch eine Arbeitstätigkeit aufnehmen. Im Schreiben werden sodann Ausführungen zur Integration in Österreich getätigt sowie diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Die bP führt den Namen XXXX , ist am XXXX in Bagdad geboren, ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung. Die bP spricht Arabisch als Muttersprache. Sie ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.römisch zwei.1.
- Die bP führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in Bagdad geboren, ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung. Die bP spricht Arabisch als Muttersprache. Sie ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Sie besuchte von 1994 bis 2003 die Schule in Bagdad und erlernte den Beruf des Kochs. Sie arbeitete u.a. auch in einem Casino in Bagdad. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie gemeinsam mit ihren Eltern und den Brüdern im Eigentumshaus ihrer Eltern in Bagdad in XXXX befindet sich in XXXX , einem Verwaltungsbezirk im inneren Teil von Bagdad. Die bP steht in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Mutter.Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Sie besuchte von 1994 bis 2003 die Schule in Bagdad und erlernte den Beruf des Kochs. Sie arbeitete u.a. auch in einem Casino in Bagdad. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie gemeinsam mit ihren Eltern und den Brüdern im Eigentumshaus ihrer Eltern in Bagdad in römisch 40 befindet sich in römisch 40 , einem Verwaltungsbezirk im inneren Teil von Bagdad. Die bP steht in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Mutter. Sie hat vier Brüder, zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten (AS 51, 52; OZ 13, S 4, 5). Die Schwestern sind verheiratet, eine lebt in den USA, eine gemeinsam mit ihrem Gatten und den drei Kindern in Bagdad. Bruder XXXX ist verheiratet, hat drei Kinder und ist als Autoverkäufer tätig. Bruder XXXX ist Inhaber eines Textilgeschäfts und lebt in Bagdad. Bruder XXXX lebt in Bagdad von seinem Hobby, er ist Fußballer. Bruder XXXX besucht in Bagdad die Schule. Die Brüder leben mit Familie nach wie vor im Elternhaus der bP in Bagdad.Sie hat vier Brüder, zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten (AS 51, 52; OZ 13, S 4, 5). Die Schwestern sind verheiratet, eine lebt in den USA, eine gemeinsam mit ihrem Gatten und den drei Kindern in Bagdad. Bruder römisch 40 ist verheiratet, hat drei Kinder und ist als Autoverkäufer tätig. Bruder römisch 40 ist Inhaber eines Textilgeschäfts und lebt in Bagdad. Bruder römisch 40 lebt in Bagdad von seinem Hobby, er ist Fußballer. Bruder römisch 40 besucht in Bagdad die Schule. Die Brüder leben mit Familie nach wie vor im Elternhaus der bP in Bagdad. 2015 verließ die bP den Irak legal mit dem Flugzeug in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 08.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie ist seither Asylwerberin und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. II.1.
- Die bP gehörte im Irak keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat bzw. hatte in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. römisch zwei.1.
- Die bP gehörte im Irak keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat bzw. hatte in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Die bP war vor ihrer Ausreise aus dem Irak keiner Verfolgung oder Bedrohung durch Milizen oder sonstige staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt und wäre auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, etwa aus Gründen ihres religiösen Bekenntnisses, ausgesetzt. Die bP war vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat dort keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt und wäre auch im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgesetzt. Der bP droht im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso besteht keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. II.1.
- Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender schulischer Ausbildung und Berufserfahrung im Herkunftsland. Sie verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der bP ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar.römisch zwei.1.
- Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender schulischer Ausbildung und Berufserfahrung im Herkunftsland. Sie verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der bP ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. II.1.
- Die bP hält sich seit mindestens 08.07.2015 in Österreich auf. Sie bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie ist nicht legal erwerbstätig, verrichtete jedoch Tätigkeiten für die Gemeinde XXXX und unterstützte ehrenamtlich die Aktion „ERDE“. Über eine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt verfügt sie nicht, sie legte allerdings eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Friseurin im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor.römisch zwei.1.
- Die bP hält sich seit mindestens 08.07.2015 in Österreich auf. Sie bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie ist nicht legal erwerbstätig, verrichtete jedoch Tätigkeiten für die Gemeinde römisch 40 und unterstützte ehrenamtlich die Aktion „ERDE“. Über eine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt verfügt sie nicht, sie legte allerdings eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Friseurin im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor. Die bP besucht die Schule für Sozialbetreuungsberufe des Kärntner Caritasverbands. Ein positiver Abschluss konnte nicht vorgelegt werden; im zweiten Semester wurde sie im Pflichtgegenstand Deutsch mit ‚Genügend‘ bewertet. Im Rahmen des Lehrgangs absolvierte sie ein Praktikum im Ausmaß von 200 Stunden in einem Pflegezentrum in Villach. Sie belegte Kurse an der Kärntner Volkshochschule, einen Deutschkurs der Caritas, einen A2-Kurs des Vereins „Willkommen Nachbarn“. Die bP absolvierte die Integrationsmodule der Stadt Villach. Die bP ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und alleinstehend. Die bP hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen. Freunde und Nachbarn attestieren ihr unter anderem Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft, Zuverlässigkeit sowie einen angenehmen Umgang mit ihren Mitmenschen. II.1.
- Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.
- Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. In Bagdad lebten 2018 offiziellen Schätzungen zufolge 8,1 Millionen Menschen (die Einwohnerzahl variiert je nach Quelle und Zählweise zwischen 6,6 bis zu 9,7 Millionen Einwohnern). Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements. 87% der Bevölkerung des Gouvernements leben in der Stadt Bagdad selbst. Die Hauptstadt ist das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes und beherbergt die stark geschützte grüne Zone. Die Stadt Bagdad ist in neun Verwaltungsbezirke gegliedert: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements beherbergt die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib, die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen. Im Jahr 2019 schätzte das irakisch zentrale Statistikbüro die Einwohnerzahl des Gouvernement Bagdad auf 8.340.711 Menschen, von denen 1.043.279 Menschen in den ländlichen Gebieten des „Bagdad Belt“ und 7.297.432 Menschen in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad-City im Jahr 2020 auf 7.144.000 Menschen. Obwohl Bagdad das flächenmäßig kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Anzahl von Einwohnern aller Gouvernements, wobei 87 % davon in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Das Gouvernement Bagdad hat damit die höchste Bevölkerungsdichte im Irak. Gouvernement und Stadt Bagdad weisen eine gemischte Bevölkerung aus Schiiten und Sunniten mit einer geringeren Anzahl christlicher Gemeinschaften auf. Während die meisten Stadtteile in Bagdad in der Vergangenheit von einer Mischung aus Sunniten und Schiiten bewohnt waren, führte die gewaltsame Säuberung im Zuge der konfessionellen Konflikte insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 dazu, dass die Stadt viel stärker religiös geteilt und von den Schiiten dominiert zu sein scheint. In wirtschaftlicher Hinsicht sind der größte Teil der produzierenden Betriebe, der Finanzwirtschaft und der Handelsunternehmungen in und um Bagdad konzentriert. Mindestens die Hälfte der irakischen Großindustrie befindet sich im Gouvernement Bagdad. Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 Kilometer lang und 11 Kilometer breit und verfügt über eine Reserve von 8 Millionen Barrel Rohöl. Darüber hinaus ist Bagdad über Verkehrswege mit dem Rest des Landes gut verbunden und verfügt mit dem Bagdad International Airport über einen der wichtigsten Flughäfen im Irak. Sicherheit von Verkehrswegen: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) beobachtete die Existenz von improvisierten Kontrollpunkten zusätzlich zu den zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung in der Stadt Bagdad. OSAC stellte auch fest, dass die Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone (Grüne Zone) im Dezember 2018 gelockert wurden. Nachdem sich im Oktober 2019 regierungskritische Proteste in Bagdad ausbreiteten, wurde der Zugang zur Internationalen Zone jedoch wieder eingeschränkt. Berichten zufolge kann sich der Einlass zur Internationalen Zone je nach Sicherheitslage schnell ändern, was die diplomatischen Missionen, den privaten Sektor und die Ansässigkeit direkt beeinflusst. Iraq Humanitarian Fund und iMMAP untersuchten die Gefährdung durch Sprengmittel auf Straßen im Gouvernement Bagdad zwischen dem
- und
- April
- Die Analyse ergab Straßen der Kategorie „Primary Risk Road“ (rot) in Tarmiyah, Abu Ghraib und Mahmoudiya und damit überwiegend im Bereich des „Bagdad Belt“. Straßen der Kategorie „Secondary Risk Road“ (orange) wurden in den oben genannten Gebieten sowie in Mada'in und in geringem Ausmaß in einzelnen Vierteln von Bagdad-City definiert. Rückblick: Vom Jahr 2013 an intensivierte der Islamische Staat seine terroristischen Aktivitäten in Bagdad dramatisch. Insbesondere schiitische Ziele in der Stadt Badgda wurden von VBIEDs (Autobomben) angegriffen. Mit dieser Strategie versuchte der Islamische Staat, einerseits die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der irakischen Sicherheitskräfte im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit zu demonstrieren und anderseits die neuerliche Formierung schiitischer Milizen zu provozieren. Die Angriffe mit VBIEDs setzte sich auch 2014 fort. Die anfängliche Befürchtung im Sommer 2014, dass der Islamische Staat auch die Stadt Bagdad überrennen könnte, verwirklichte sich nicht. Dennoch kam es zu Kämpfen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und der irakischen Armee in Zaidan und Abu Ghraib im Westen des Gouvernements (in etwa 20 km Entfernung zum Stadtzentrum). Auch in den Städten al-Mahmudiya und Latifiya südlich der Stadt wurden Schießereien mit Kämpfern des Islamischen Staates gemeldet. Darüber hinaus waren im Jahr 2014 öffentliche Plätze in schiitischen Bezirke in Bagdad weiterhin Ziele regelmäßiger Terroranschläge des Islamischen Staat. Das Vordringen der Milizen des Islamischen Staates über Mossul in den Zentralirak im Juni 2014 führte zur Mobilisierung schiitischer Milizen in Bagdad. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Zentrum von Bagdad gewährleistete, waren schiitische Milizen hauptsächlich in den Vorstädten und im Bagdad-Belt präsent. Die neuerliche Formierung dieser Milizen weckte bei der sunnitische Minderheit Erinnerungen den die konfessionellen Unruhen in Bagdad in den Jahren 2006 und 2007, als schiitische Milizen konfessionell motivierte Säuberungen zu Lasten der sunnitischen Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Laufe des Jahres 2014 gab es zwar neuerlich Berichte über konfessionell motivierte Übergriffe durch schiitische Milizen und es wurden Morde von sunnitischen Zivilisten Angehörigen verschiedener schiitischer Milizen zugerechnet. Die groß angelegten konfessionellen Unruhen und Übergriffe der Jahren 2006 und 2007 wiederholten sich in Bagdad jedoch weder 2014, noch zu einem späteren Zeitpunkt. Dem Institute for the Study of War zufolge stellte der Islamische Staat im Jahr 2016 die terroristischen Angriffe auf Bagdad mit Autobomben und Selbstmordattentätern zunächst für einige Monate ein, nahm jedoch im April und Mai 2016 diese Taktik wieder auf. Im Zeitraum vom
- April 2016 bis zum
- Mai 2016 wurden 23 Angriffe mit Autobomben und Selbstmordattentätern registriert. Dabei wurden hauptsächlich Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Begräbnisse und Pilger zum Beispiel attackiert. Der Fokus auf Angriffe auf Zivilisten und schiitische Pilger führte dazu, dass bei den Bombenanschlägen in Bagdad im April 2016 zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Im Mai 2016 zündete der Islamische Staat beispielsweise eine Bombe im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City, wobei 52 Menschen getötet und Dutzende Menschen verletzt wurden. Am
- Mai 2016 führte der Islamische Staat in Bagdad drei gleichzeitige Anschläge durch, bei denen 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere Menschen verletzt wurden. Im Juli 2016 wurden bei dem Selbstmordbombenanschlag im Verwaltungsbezirk Karada 324 Menschen getötet, als der Islamische Staat eine in einem Lastkraftwagen verborgende Bombe vor einem Einkaufszentrum zündete. Dem Experten Joel Wing zufolge setzte der Islamische Staat seine Angriffe aus den ländlichen Gebieten rund um Bagdad aus auch im Jahr 2017 fort, die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ging jedoch bereits 2017 von durchschnittlich zwölf Vorfällen auf drei Vorfälle pro Tag zurück. Im Jahr 2017 ereigneten sich letzte größere terroristische Anschlüge des Islamischen Staates auf Märkte und Geschäfte in Bagdad. Zum Beispiel wurden 35 Menschen bei einem Autobombenanschlag im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City im Januar 2017 getötet. Eine Autobombe vor dem Al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad tötete drei Menschen, zwei sich gegen Schiiten richtende Selbstmordanschläge auf einen Markt in Bagdad forderten noch im Januar 2017 28 Todesopfer. Die Zahl terroristischer Angriffe des Islamischen Staates auf Menschenansammlungen in Bagdad ist in der Folge nach dem ersten Quartal 2018 signifikant zurückgegangen (zur aktuellen Sicherheitslage siehe unten). Sicherheitskräfte im Gouvernement Bagdad: Die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad unterstehen dem Baghdad Operations Command (BOC), das in zwei Gebiete unterteilt ist, das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command. Die Special Forces Division (SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der grünen Zone und den Schutz des Premierministers verantwortlich und kann vom Verteidigungsministerium, dem BOC, dem Joint Operations Command (JOC) sowie dem Premierminister selbst eingesetzt werden. Die SDF wird auch für Sicherungsaufgaben in Bagdad herangezogen, insbesondere während der schiitischen Pilgerreisen. Dem Karkh Area Command untersteht die
- irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Zuletzt übernahmen Einheiten der
- irakische Armeedivision die Kontrolle über eine Militäreinrichtung in Abu Ghraib, die zuvor von Beratern der Streitkräfte der Internationalen Koalition genutzt wurde. Die dem Rusafa Area Command unterstehende
- irakische Armeedivision ist derzeit nicht in Bagdad stationiert. Die Bundespolizei des irakischen Innenministeriums ist in Bagdad durch drei Bundespolizeidivisionen vertreten. Die dem Innenministerium unterstellte paramilitärisch organisierte irakische Bundespolizei (FP) hat in Bagdad mehrere Divisionen stationiert. Die
- Federal Police Division sichert den Südwesten, Westen, Südosten und die Kanalzone (östlich der Hauptstadt) von Bagdad. Die
- Federal Police Division, die einzige mechanisierte Division der FP in Bagdad, wird hauptsächlich zur Terrorismusbekämpfung in Bagdad und den Bagdad-Belts, zur Sicherung von Pilgerwegen und zu Aufgaben in Zusammenhang mit der Strafverfolgung herangezogen. Die
- Federal Police Division deckte das südliche Bagdad und Gebiete südlich der Hauptstadt ab und betreibt das Gefängnis in Karkh. Ergänzend steht westlich von Bagdad die
- Brigade der Emergency Response Division (ERD) zur Verfügung. Die Stadt Bagdad und die Vororte werden grundsätzlich von den irakischen Behörden kontrolliert. In der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Verteidigungs- und Strafverfolgungsaufgaben mit den schiitisch dominierten Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), was zu einer „unvollständigen“ oder überlappenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Das BOC ist das am besten ausgestattete Kommando der irakischen Streitkräfte und demnach bei Einsätzen mit einer entsprechenden Stärke vertreten. In der Vergangenheit gelang es schiitische Milizen in Bagdad dennoch, Verbrechen zu verüben, Stützpunkte und Kontrollzonen im nordöstlichen und südlichen Teil des Gouvernement Bagdad zu errichten und es kam in seltenen Fällen sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den irakischen Sicherheitskräften. Dem Experten Michael Knights zufolge haben PMF-Milizen im Gouvernement Bagdad kein operatives Hauptquartier, es gibt jedoch Stützpunkte im Bagdad-Belt. Berichten zufolge hat die schiitische Miliz Kata'ib Hizbollah eine Kontrollzone in Jurf as-Sakr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, geschaffen. Die Miliz Kataib Al-Imam Ali versucht, eine Basis im südöstlichen Teil des Bagdad-Belt zu errichten. Asa'ib Ahl Al-Haqq dominiert im nördlichen Teil des Bagdad-Belt. In Bezug auf Bagdad-City berichtet Michael Knights, dass PMF-Milizen in zahlreichen Teilen des Irak über lokale Büros zur Mittelbeschaffung und Rekrutierung verfügen. Die höchste Konzentration solcher Büros ist in Bagdad-City gegeben. Darüber hinaus haben sich PMF-Milizen in Bagdad-City Einflussbereiche geschaffen. In der Palästina-Straße ist die Miliz Kata'ib Hizbollah dominierend, in Sadr City Saraya al-Salam und Asa'ib Ahl al-Haqq, in Karada und Jadiriyah die Badr-Organisatzu und Kata'ib Al-Imam Ali. In diesen Gebieten heben Milizen Steuern von Unternehmen und auf Immobilientransaktionen ein, ferner werden Berichten zufolge im Gouvernement Bagdad von schiitischen Milizen Waffen gelagert. Die unabhängige Nachrichtenagentur Iran Wire veröffentlichte eine am
- Mai 2020 aktualisierte Karte, auf der die Präsenz folgender PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad gezeigt wurde und stellte die Gesamtzahl von Kämpfern im Irak und in Syrien für jede Gruppe zur Verfügung: Al-Khorasani Brigaden (3.000 Kämpfer) in Gherai‘at, Al-Bayda’a, und Bo'aitha und dem Hauptquartier in Karada Saraya al-Salam (nunmehr 7.000 Kämpfer im Rahmen der PMF, zuvor 20.000 Kämpfer unter der Bezeichnung Jaysh Al-Mahdi) mit dem Hauptquartier in Sadr City Al-Tayyar Al-Risali (2.000 Kämpfer) in A502 and 9 Nissan Liwa Abu Fadl Al-Abbas (500 Kämpfer) in Safaraat und Al-Saadoon Kataib Al-Imam Ali (Anzahl der Kämpfer unbekannt) in Al-Mutanabi Badr-Organisation (10.000 Kämpfer) in Mansour, Suwaib and Al-Rasheed Saraya Ashoura’a (6.000 Kämpfer) in Abu Nuwas Asa’ib Ahl Al-Haq (15.000 Kämpfer) am Diyala-Fluss und in Bab Al-Sham Kata’ib Jund Al-Imam (bestehend aus mehreren Brigaden mit einer unbekannten Anzahl an Kämpfern) Laut einer im September 2019 veröffentlichten Forschungsarbeit waren neben Einheiten der irakischen Armee und der FP im Gouvernement Bagdad die PMF-Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und 110 stationiert. Darüber hinaus entstand im Jahr 2014 getrennt von den PMF-Milizen ein als „Defense Hashd“ bezeichneter loser Zusammenschluss kleinerer Gruppierungen, die in erster Linie in den Gebieten des Bagdad-Belt stationiert und nominell dem Verteidigungsministerium angegliedert sind. Dem Experten Michael Knights zufolge stehen dem Verteidigungsministerium auf diesem Weg sechsundfünfzig Checkpoint-Einheiten zur Verfügung, die vom BOC geführt werden und die in Einrichtungen der irakischen Streitkräfte ausgebildet wurden. Die PMF-Milizen erkennen die Defense Hashd nicht als Teil der Volksmobilisierungseinheiten an. Im März 2020 wurde eine neue Gruppierung namens Usbat Al-Tha'irien (Liga der Revolutionäre) gegründet. Diese Gruppierung hat sich zu tatsächlichen und versuchten Angriffen auf US-Ziele bekannt und veröffentlichte Luftaufnahmen wichtiger US-Einrichtungen im Irak. Damit verfolgt die Gruppierung das Teil, die US-Truppen zu Vergeltungsschlägen zu provozieren, der die Tötung irakischer Zivilisten oder irakischer Sicherheitskräfte zur Folge hat. Auf diese Weise soll öffentlicher Unmut gegen die ausländische Militärpräsenz gefördert werden. Islamsicher Staat: Mehrere Quellen berichteten über verstärkte Aktivitäten des Islamischen Staates in Bagdad in den Jahren 2019 und
- Ein BBC-Artikel vom 23.12.2019 berichtet, dass sich der Islamische Staat zwei Jahre nach dem Verlust der letzten Territorien neu organisiert. Die BBC zitierte einen hochrangigen kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der davor warnte, dass der Islamische Staat von den politischen Unruhen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und dem wachsenden Gefühl der Entfremdung der irakischen Sunniten profitieren würde. Business Insider berichtete, dass der Islamische Staat seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten östlich und nördlich von Bagdad Aktivitäten entfalten würde. Der Experte Joel Wing beobachtete demgegenüber, dass der Islamische Staat zwar im Jahr 2019 den Versuch unternommen habe, in Bagdad-City Fuß zu fassen und es dabei zu mehreren Bombenanschlägen gekommen sei, dann aber der Schwerpunkt der Aktivitäten des Islamischen Staates in ländliche Gebiete verlagert worden sei. Im Mai 2020 stellte das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center (CTC) in einem Bericht fest, dass es aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in folgende Gebieten des Gouvernement Bagdad gibt: Tarmiyah; Tadschi/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon; das Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah-Dreieck; Jurf al-Sakhr; und Jisr Diyala/Madain. Die Quelle fügte hinzu, dass die Zunahme der Aktivitäten des Islamischen Staates rund um Bagdad vor allem im Norden und Westen des Bagdad-Belt stattgefunden habe, wobei im nördlichen Bereich des Bagdad Belt von der Gruppierung Shamal Al-Bagdad Wilayat aktiv ist. Berichten zufolge dient eine dort beheimatete wichtige Durchgangsstraße als Bindeglied zu anderen Gebieten mit Aktivitäten des Islamischen Staates und als Drehscheibe für Kämpfer und Material aus Syrien bzw. aus Anbar. US-geführte internationale Militärpräsenz: Laut einem am 08.01.2020 veröffentlichten Aljazeera-Artikel waren 5.200 US-Soldaten in verschiedenen Stützpunkten im Irak stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in Bagdad, nämlich Tadschi im Norden und Victory innerhalb des internationalen Flughafens von Bagdad. Letzterer wird als Kommandozentrale und für Aufklärungs- und Kontrollzwecke genutzt. Einem Artikel zufolge, der am 06.07.2020 in der Military Times veröffentlicht wurde, orientieren sich die internationalen Truppen im Irak bei ihren Operationen an den irakischen Sicherheitskräften bei ihrem Kampf gegen den Islamischen Staat und passen ihre Kapazitäten und Aktivitäten entsprechend an. Berichten zufolge soll die Task Force Irak in eine Einheit von Militärberatern umgewandelt werden, die einen zentralen Standort in Bagdad haben wird. Die Zeitung Al-Arab berichtete dazu am 17.07.2020, dass die USA nicht die Absicht haben, den Irak zu verlassen; dennoch sei die Verringerung der Zahl der US Truppen im Irak möglich und Gegenstand von Konsultationen mit der irakischen Regierung. Dem Institute for the Study of War zufolge wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von einigen europäischen Mitglieder der US-geführten Anti-IS-Koalition zwischen dem 25.03.2020 und dem 31.03.2020 angekündigt, Truppen aus dem Irak abzuziehen. Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal sollen demnach ihren den vollständigen Rückzug aus dem Irak angekündigt haben, während das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland nur einen teilweisen Abzug ihrer Einheiten ankündigten. Darüber hinaus befahl das Departement of Stat am 25.03.2020 allen Regierungsmitarbeitern im Irak und der Autonomen Region Kurdistan-Irak, den Irak aufgrund der schlechten Sicherheitsbedingungen und eingeschränkten Reisemöglichkeiten infolge von COVID-19 zu verlassen. Rezente Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage und deren Auswirkung auf die Zivilbevölkerung: Eine der wichtigsten sicherheitspolitischen Entwicklungen im Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die zunehmenden Spannung zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten. Am 29.12.2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe, die auf mehrere Positionen der Kata'ib Hizbollah im Irak als Vergeltung für einen Angriff ausgeführt wurden, bei dem ein Amerikaner getötet wurde. Am 02.01.2020 wurde der iranische General Qassim Suleimani, der Kommandeur der Al-Quds-Brigade der iranischen Revolutionsgarde und eine Reihe von vom Iran unterstützten Milizionären, insbesondere der Stabschef des irakischen Komitees der Volksmobilisierungseinheiten (PMC), Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen von Bagdad getötet. Das irakische Parlament stimmte kurz nach dem Angriff für die Ausweisung aller amerikanischen Soldaten aus dem Irak. Am 08.01.2020 berichtete die New York Times, dass der Iran mehr als 20 ballistische Raketen auf Militärstützpunkte im Irak abgefeuert hatte, auf welchen amerikanische Truppen stationiert waren. Keiner dieser Militärstützpunkte befand sich im Gouvernement Bagdad. Am 24.01.2020 gingen tausende Iraker in Bagdad nach einem Aufruf des schiitischen Kleriker Muqtada Al-Sadr auf die Straße und skandierten antiamerikanische Parolen. Berichten zufolge wurde die Demonstration von Einheiten der Miliz Saraya Al-Salam und anderen PMF-Milizen geschützt. Kata'ib Hizbollah sprach am 29.02.2020 eine „letzte Warnung“ an alle irakischen Unternehmungen und Personen aus, die logistische, diplomatische, sicherheitsbezogene oder wirtschaftliche Verbindungen zu den amerikanischen Streitkräften (im Original: „groups with logistical, diplomatic, security, or economic connections to U.S. forces.“) unterhalten. Diese Unternehmungen und Personen (einschließlich irakischer Transport- und Sicherheitsunternehmen, des irakischen Innenministeriums, des irakischen Verteidigungsministeriums sowie des CTS) sollten ihre (Geschäfts-)Beziehungen bis spätestens 15.03.2020 kündigen bzw. beenden. Maßnahmen für den Fall des Zuwiderhandelns wurden von Kata'ib Hizbollah nicht angekündigt. New Arab berichtete am 13.03.2020 über die Stationierung irakischer Sicherheitskräfte in der Grünen Zone und die Evakuierung von Büros und Einrichtungen schiitischer Milizen in den Stadtviertel Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street nach amerikanischen Luftangriffen auf PMF-Basen in Jurf Al-Sakhr im Gouvernement Babil. Dieselbe Quelle berichtete am 14.03.2020, dass Al-Taji-Militärbasis nördlich von Bagdad von 14 Raketen getroffen wurde, was zu drei Verwundeten unter den US-Truppen führte, von denen sich zwei in kritischem Zustand befanden. Am 17.03.2020 bekannte sich die neue Gruppierung Usbat Al-Tha'irien zum Angriff am 14.03.2020 und zwei weiteren Angriffen auf die Al-Taji- Militärbasis. Diese Eskalation zog eine etwa einmonatige Pause im April 2020 nach sich, bevor am 06.05.2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad angriffen wurden. Die Angriffe setzten sich im Juli 2020 fort, und laut EPIC trafen am 27.07.2020 drei Raketen die Al-Taji-Militärbasis, zwei Raketen trafen den internationalen Flughafen von Bagdad am 30.07.
- Zusätzlich zu den oben erwähnten Angriffen dokumentierte das Institute for ther Study of War zwischen dem 08.01.2020 und dem 17.03.2020 sieben Angriffe mit Granaten und Raketen, die auf die Grünen Zone und einige andere Stadtviertel Bagdads ausgeführt wurden. Einige Raketen wurden von Stadtviertel in Bagdad (Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour gestartet. Bei den sieben Angriffen wurde nur ein amerikanischer Staatsangehöriger verletzte, als am
- Januar 2020 drei Mörsergranaten die amerikanische Botschaft trafen. Darüber hinaus berichtete EPIC, dass im Juni und Juli 2020 drei Raketenangriffe auf die Grüne Zone Bagdads gerichtet waren, wobei bei einem dieser Angriffe ein Kind verletzt wurde. Das Washington Institute erklärte, dass am 03.06.2020 der Vorsitzende des Komitees der Volksmobilisierungseinheiten über das Büro von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi ein Memorandum veröffentlichte, das die Wiederaufnahme des Reformprozesses in Bezug auf die Volksmobilisierungseinheiten/PMF-Milizen beinhaltete. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte die Schließung einiger PMF-Büros in den Städten und Streichung von Einheitsnomenklaturen. Nach Angaben des Washington Institute wird das Komitee der Volksmobilisierungseinheiten sein Hauptquartier in Bagdad weiter betreiben und die im Memorandum vertretene Position größeren Milizen, darunter Kata'ib Hizbollah, in die Lage versetzten taktische Einheiten an sensiblen Orten (z.B. in der Nähe des Büros des Premierministers oder sogar innerhalb des republikanischen Palastkomplexes, einem wichtigen Ort für die Regierungstreffen) zu platzieren und damit weiter Druck auf die Regierung auszuüben. Der irakische Premierminister genehmigte am 25.06.2020 eine Angriffsoperation des CTS auf ein Gebäude der Kata'ib Hizbollah im Stadtviertel Dora im Süden Bagdads, das zur Verhaftung von 14 Mitgliedern der Gruppe und der Beschlagnahme von Raketen führte. Die 14 Mitglieder wurden später freigelassen, nachdem Kata'ib Hizbollah Berichten zufolge Druck auf den Premierminister ausübte. Protestbewegung: Eine weitere Entwicklung der Jahre 2019 und 2020 waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 22.11.2019 wird ausgeführt, dass sich am 01.10.2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und politische und soziale Reformen einforderten. Die Demonstration entwickelte sich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften, als die Demonstranten versuchten, in die Grüne Zone einzudringen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in den folgenden Tagen in Bagdad fort, bevor sie auf andere irakische Gouvernements übergriffen. Am 03.10.2019 wurde von der irakischen Regierung eine Ausgangssperre verhängt. Am 07.10.2019 berichtete Reuters über Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften im Verwaltungsbezirke Sadr-City, die zu dem Tod von 15 Personen führten. Bis Ende Oktober 2019 wurden die Forderungen der Demonstranten um die Wahrnehmung der politischen Verantwortung für den Verlust von Menschenleben, den Rücktritt der Regierung und Wahl- und Verfassungsreformen erweitert. Als Reaktion auf die Proteste entsandte der damalige irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 zunächst den CTS, um den Protesten ein Ende zu setzen. Später erteilte das PMF-Kommando seinen Einheiten am 07.12.2019 Anweisungen, dass alle militärischen Aufgaben der PMF dem Joint Operations Command (JOC) unterstellt würden und dass keine PMF-Einheiten in der Nähe von Protestzentren präsent sein sollten. Im Weltbericht von Human Rights Watch von 2019 heißt es zu den Protesten im Jahr 2019, dass die Zusammenstöße mit Sicherheitskräften bei Protesten von Anfang Oktober 2019 bis Dezember 2019 in Bagdad und den südlichen irakischen Städten mindestens 350 Demonstranten das Leben gekostet habe. Berichten zufolge haben Sicherheitskräfte Tränengaspatronen abgefeuert und in einigen Fällen scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt. Amnesty International veröffentlichte am 23.01.2020 einen Bericht, wonach seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten getötet wurden. Der Bericht zitierte Aktivisten, die über den vorsätzlichen Einsatz von scharfer Munition und militärischen Tränengas berichteten, was den Tod von Demonstranten nach sich gezogen habe. Zwischen dem 05.03.2020 und 08.03.2020 wurden in Bagdad durch unidentifizierte Sicherheitskräfte drei Demonstranten getötet und 44 verwundet. Der Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zeigte erstmals einen Rückgang der Zahl der Toten und Verletzten unter den Demonstranten auf, der teilweise auf der COVID-19-Situation zurückzuführen ist. Während des Berichterstattungszeitraumes vom 21.02.2020 bis Mai 2020 wurden in Bagdad zehn Demonstranten getötet und 367 verletzt. Einem UNAMI-Bericht vom 23.05.2020 zufolge kam es zu Entführungen von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstranten unterstützt haben. Dem Bericht zufolge haben sich solche Vorfälle in der Nähe der Demonstrationsorte oder auf dem Weg von/nach Hause oder zur Arbeit ereignet. Darüber hinaus berichteten entführte Personen, dass ihnen die Augen verbunden und sie zu Orten gebracht worden wären, wo sie verhört und/oder festgehalten wurden. Dabei wurden der Unterstützung von ausländischen Staaten (insbesondere der Vereinigten Staaten) bezichtigt. Die männlichen Befragten teilte mit, dass sie verschiedenen Formen körperlicher Misshandlungen ausgesetzt waren, während die weiblichen Befragten beschrieben, dass sie geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht bzw. in intimen Bereichen berührt. In allen bis auf einem Fall erhielten die Entführten während ihrer Entführung keine medizinische Behandlung. Am 26.05.2020 versprach der neue irakische Premierminister Mustafa Al-Kadhimi, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen und Untersuchungen einzuleiten. Im März 2020 verlegte das Joint Operations Command (JOC) 40 Militärfahrzeuge in den Verwaltungsbezirk Al-Sadr eingesetzt, um die Ausgangssperre durchzusetzen die von der irakischen Regierung am 17.03.2020 zur Hintanhaltung der Verbreitung von Covid-19 in Bagdad verhängt wurde. Dem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zufolge wenden sich die regierungskritischen Proteste in Bagdad und mehreren anderen Standorte seither auch gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung verhängten Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von Covid-10 stattgefunden haben. Berichten zufolge kam es im Gouvernement Bagdad zu 27.000 Festnahmen wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperren. Aktivitäten des Islamischen Staates: Einem im November 2019 veröffentlichter Bericht des UN-Sicherheitsrates zufolge verüben verbliebene Anhänger des Islamischen Staates weiterhin oftmals asymmetrische Angriffe gegen Sicherheitskräfte oder die Zivilbevölkerung insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Experte Joel Wing berichtete im Rahmen seines Blogs Musings on Iraq von einer signifikanten Zunahme der Gewalt in den Monaten April und Mai
- In Bezug auf Bagdad habe der Islamische Staat im Jahr 2019 die Strategie verfolgt, in die Stadt zurückkehren und war in der Lage, mehrere Bombenanschläge zu verüben. Allerdings habe der Islamische Staat seinen Fokus anschließend wieder auf ländliche Gebiete gelegt, sodass die Zahl der Angriffe in Bagdad deutlich zurückging. Musings on Iraq zufolge führte der Islamische Staat im März 2020 sieben Angriffe durch, im April 2020 keinen und 14 während seiner „Frühjahrsoffensive“ im Mai
- Im Juni 2020 sank die Anzahl der vom Islamischen Staat ausgehenden sicherheitsrelevanten Vorfälle auf zwei ab. Dem Institute for the Study of War erweiterte der Islamische Staat seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Belt. Das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center stellte zuletzt fest, dass seitens des Islamischen Staates im Gouvernement Bagdad und dort überwiegend im Bagdad-Belt in der ersten Hälfte des Jahres 2019 durchschnittlich 11,3 Anschläge pro Monat verübt wurden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2019 lag dieser Wert bei 24,3 Anschlägen pro Monat und im ersten Quartal 2020 bei 35,3 Anschlägen pro Monat. Der Durchschnittswert von 67,3 Angriffen pro Monat im Jahr 2017 wird damit freilich bei weitem nicht erreicht. Der primäre Fokus des Islamischen Staat liegt im Jahr 2020 auf Angriffen gegen irakische Sicherheitskräfte, nicht auf Zivilisten. Im aktuellen Jahresbericht der Operation Inherent Resolve (die militärische Intervention der Vereinigten Staaten gegen den Islamischen Staat im Irak und in Syrien) an den Kongress wird in dieser Hinsicht berichtet, dass sich im Gouvernement Bagdad zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.03.2020 etwas mehr als 20 sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet hätten, jedoch viele Anschläge nicht von einer bestimmten Gruppierung für sich beansprucht wurden und die Anschläge insgesamt zu wenigen Opfern geführt hätten. Auch der UN-Sicherheitsrat stellte in seinem am 06.05.2020 zur Lage im Irak veröffentlichten Bericht fest, dass die Reste des Islamischen Staates ihre asymmetrischen Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen in mehreren Gouvernements des Irak einschließlich des Gouvernements Bagdad fortsetzen würden. Am 08.02.2020 machte das Institute for the Study of War den Islamischen Staat für fünf Anschläge mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) auf öffentliche Orte in Bagdad verantwortlich (ohne dabei von Opfern zu berichten). Am 12.03.2020 berichtete das Institute for the Study of War, dass der Islamische Staat wahrscheinlich hinter sechs Angriffen mit IEDs in Gebieten im Osten, Süden und Norden des Bagdad-Belt stehen würde, bei welchen sieben Zivilisten verletzt wurden. Musings on Iraq zufolge hat die irakische Armee am 02.07.2020 eine Antiterroroperation gegen Zellen des Islamischen Staates in Al-Tarmiya nördlich von Bagdad gestartet. Ein Mitglied des parlamentarischen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung des irakischen Parlaments kritisierte die Operation als willkürliche Verhaftungskampagne, bei welcher die ortsansässige Bevölkerung unter grundlosen Verdächtigungen zu leiden habe und mehr als 50 junge Männer auf demütigende Weise vor den Augen ihrer festgenommen worden seien. Die sunnitische Bevölkerung werde durch derartige Kampagnen geschwächt. Dieselbe Quelle berichtete darüber, dass bei der Operation von Sicherheitskräften ein aus acht Räumen bestehendes unterirdisches Trainingszentrum des Islamischen Staates gefunden wurde. Das Portal National News berichtete über dieselbe Operation und bezeichnete diese als Reaktion auf gesteigerte Aktivitäten des Islamischen Staates im Jahr
- Ausgewählte sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad in den Jahren 2019 und 2020: Am
- Mai 2019 forderte Radio Free Europe zufolge ein Selbstmordanschlag des Islamischen Staates auf einem Markt in Sadr City acht Todesopfer und 15 Verletzte. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 13.06.2019 ein Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Dabei wurden zwei Zivilisten verletzt. Am 12.08.2019 ereignete sich in den südlichen Außenbezirken Bagdads eine große Explosion in einem Munitionsdepot der PMF. Die bei der Explosion entstandenen Splitter beschädigten zivile Wohnungen in der Nähe des Explosionsortes. Berichte über Tote oder Verletzte liegen nicht vor. Radio Free Europe berichtete am 07.09.2019, dass vier Bombenanschläge in Geschäftsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum Bagdads verübt und dabei 14 Personen verletzt wurden. Zu den Anschlägen bekannte sich zunächst niemand. Am 26.11-2019 wurden Anschläge mit zwei Motorradbomben und einem IED in den Stadtvierteln Al-Sha'ab, Bayaa und Baladiyyat verübt, dabei kamen sechs Menschen ums Leben. Zu den Anschlägen bekannte sich ebenfalls niemand. Am 20.01.2020 wurden drei bei einer christlichen Hilfsorganisation beschäftigte Franzosen und ein Iraker entführt. Sie wurden am 27.03.2020 freigelassen. Am 08.02.2020 explodierten fünf IEDs an öffentlichen Orten in Bagdad in den Stadtvierteln Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Einer Einschätzung des Institute for the Study of War zufolge wurden die Angriffe wahrscheinlich vom Islamischen Staat durchgeführt. Am 14.02.2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir-Platz und eine Person in Yarmouk getötet. Eine Leiche wurde in Nahrawan gefunden. Dem Institute for the Study of War zufolge wurden am 22.02.2020 bei sieben IED Angriffen in Bagdad 13 Menschen verletzt. Die Explosionen fanden in Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula statt und wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Islamischen Staat verübt. Am 11.04.2020 wurden in Karrada zwei Leichen gefunden. Am 30.04.2020 griffen Kämpfer des Islamischen Staates Hochspannungsmasten im Osten von Bagdad und im Süden von Baquba an und setzte dabei Leitungen außer Betrieb, was zu Schwierigkeiten bei der Stromversorgung in sechs Provinzen führte. Am 12.05.2020 wurden drei Mitglieder einer Familie bei einem Angriff von bewaffneten Personen auf ein Haus in Abu Ghraib getötet. Am 15.05.2020 wurde die Leiche eines jungen Mannes, der zuvor vom Islamischen Staat entführt worden war, erstochen aufgefunden. Am 14.05.2020 wurde die Leiche eines Mädchens aufgefunden gefunden und eine Frau in Neu-Bagdad erstochen. Iraq Body Count zufolge kam am 19.05.2020 eine Person bei einer IED-Explosion in einem Kleinbus in Mada'in ums Leben, darüber hinaus wurde eine Leiche mit Folterspuren und Schussverletzungen im Tigris gefunden. Am 09.06.2020 wurden in Al-Binak zwei Frauen durch Schüsse aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug getötet, ob die Frauen zufällig oder gezielt angegriffen wurden, ist unklar. Zwei Frauen wurden laut IBC am
- Juni 2020 in Bagdad von bewaffneten Männern getötet. Iraq Body Count zufolge wurde am 17.06.2020 eine Person in Ur ermordet, eine weitere Person wurde in Sadr City erstochen und drei Leichen wurden an nicht näher bezeichneten Orten in Bagdad gefunden. Ob den Vorfällen kriminelle Handlungen oder terroristische Anschläge zugrunde lagen, geht aus der Quelle nicht hervor. Iraq Body Count zufolge wurde 24.06.2020 in Bagdad eine Frau von bewaffneten Männern getötet. Ob dem Vorfall eine kriminelle Handlung oder ein terroristischer Anschlag zugrunde lag, geht aus der Quelle nicht hervor. Am 06.07.2020 ermordeten maskierte Bewaffnete auf Motorrädern den irakischen Sicherheitsanalytiker und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers Husham al-Hashimi vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Das Institute for the Study of War bezeichnet die Kataib Hizbollah als wahrscheinlich verantwortlich für den Anschlag. Am 24.07.2020 berichtete Al-Monitor, dass ein deutscher Staatsbürger, der in Bagdad entführt wurde, bei einer Operation der irakischen Sicherheitskräfte befreit wurde. Anzahl ziviler Todesopfer: In der nachstehenden Tabelle ist die Zahl der auf bewaffnete Auseinandersetzungen zurückzuführenden sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Gouvernement Bagdad (anhand der Daten von UNAMI) für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 aufgeführt (Opfer unter den Sicherheitskräften sowie Opfer krimineller Handlungen werden nicht mitgerechnet). Gouvernement 2019 (Jan-Dez) Summe 2019 (getötet und verletzt) 2020 (Jan-Jul) Summe 2020 (getötet und verletzt) Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Bagdad 42 37 13 50 4 3 5 8 Anzahl von Sicherheitsvorfällen Im selben Bezugszeitraum 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 meldete ACLED für das Gouvernement Bagdad insgesamt 42 bewaffnete Auseinandersetzungen, 163 Vorfälle mit Sprengmitteln, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und 107 sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit Unruhen („riots“), insgesamt somit 393 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei sich die meisten Vorfälle in den unten angeführten Verwaltungsbezirken ereignet haben. Darüber hinaus wurden 130 Demonstrationen bzw. Proteste im Berichtszeitraum gemeldet. Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen während des Berichtszeitraums ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Der Experte Joel Wing erhebt laufend Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak und veröffentlicht diese in zusammengefasster Form, wobei er in seinen Darstellungen auch Opfer unter den Sicherheitskräften (und damit nicht nur zivile Opfer) sicherheitsrelevanter Vorfälle anführt. Im Monat Januar 2020 wurde von Joel Wing 27 Vorfälle in Bagdad verzeichnet, bei denen es 28 Opfer gab. 12 Personen wurden getötet, 16 Personen wurden verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen). Im Februar 2020 berichtet Joel Wing in seinem Blog, dass es bei 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad 45 Opfer gab. Zehn Personen wurden getötet und 35 Personen verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen). Im März 2020 ereignete sich Joel Wing zufolge 14 sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad, wobei die Hälfte auf pro-iranische Milizen zurückzuführen war, die Militärbasen bei Bagdad und die Grüne Zone im Zentrum der Stadt mit Raketen attackierten. Acht Personen wurden getötet, 29 Personen verletzt. In Bezug auf den Monat April 2020 dokumentierte Joel Wing lediglich einen sicherheitsrelevanten Vorfall in Bagdad, bei dem es keine Opfer gab. Demgegenüber ereigneten sich im Mai 2020 16 sicherheitsrelevante Vorfällen mit 42 Opfern in Bagdad. Sieben Personen wurden getötet, 35 Personen verletzt (wobei sich diese Zahl wiederum auf Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen bezieht). Das Ende der sogenannten Frühlingsoffensive des Islamischen Staates führte Joel Wing zufolge auch in Bagdad zu einer Abnahme der Zahl von Vorfällen auf in insgesamt 10 im Monat Juni 2020, bei der eine Person getötet und keine Personen verletzt wurden. Für den Monat Juli 2020 berichtet Joel Wing von 13 sicherheitsrelevanten Vorfällen, von denen neun auf Angriffe pro-iranischer Milizen auf amerikanische Einrichtungen zurückzuführen waren. Der Islamische Staat verübte einen Angriff mit einer Haftbombe auf einem Lieferwagen und ermordete einen Brigadekommandanten der irakischen Armee in Tarmiya im Norden Bagdads. Von den 18 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad im Monat August 2020 waren Joel Wing zufolge nahezu alle – nämlich 17 – auf Angriffe pro-iranischen Milizen auf amerikanische Einrichtungen oder die Grüne Zone zurückzuführen sind. Dabei wurden zwei Personen getötet und keine Personen verletzt. Fähigkeit staatlicher Organe, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad organisierte Kriminalität, unkontrolliertes Agieren von Milizen und Korruption signifikante Hindernisse für wirtschaftliche Aktivitäten darstellen würden. Dem Bericht zufolge geht von schiitischen Milizen eine Bedrohung für US-Bürger aus. Er behauptete auch, dass solche Gruppierungen Kleinunternehmer einschüchtern (etwa mittels kleiner IEDs), um Schutzgelder zu erpressen. Darüber hinaus wären Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad an der Entführung von Personen zu politischen oder finanziellen Zwecken beteiligt. In Bezug auf die Fähigkeit des der irakischen Sicherheitskräfte, für Ordnung zu sorgen, stellte OSAC fest, dass es den irakischen Sicherheitskräften gelungen sei, Demonstranten am Eindringen in die Grüne Zone zu hindern und sie auf die Ostseite des Tigris zurückzudrängen. AP berichtete am 07.10.2019, dass der irakische Premierminister nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der Polizei befahl, anstelle der Armee einzuschreiten, um die Lage zu deeskalieren. Darüber hinaus stellte OSAC fest, dass die irakischen Sicherheitskräfte nur begrenzt in der Lage wären, auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten adäquat zu reagieren. Es gäbe außerdem permanente und temporäre Kontrollpunkte in der ganzen Stadt. Infrastrukturschäden und Sprengkörper: Das US-Zentralkommando berichtete über die Entdeckung und Zerstörung von Munitionslagerstätten des Islamischen Staates in verschiedene Gebiete des Iraks, einschließlich des Gouvernement Bagdad. Im Al-Mikaitimat-Gebiet im Unterdistrikt Al-Yusifiya wurde am 28.06.2020 wurde ein Waffenlager entdeckt. Kurz zuvor, am 26.06.2020 explodierte ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund von Hitzeeinwirkung. Dabei wurde eine Person getötet und 29 weitere Personen wurden verletzt. Zusätzlich entdeckten Sicherheitskräfte am 22.07.2020 ein Munitionslager mit zahlreichen Mörsergeschossen westlich von Bagdad und am 28.07.2020 Sprengkörper in der Al-Nabai'i-Wüste nördlich von Bagdad. IOM berichtete zum Zustand der Infrastruktur schon im Jahr 2017, dass die Infrastrukturschäden in allen Sektoren dem Landesdurchschnitt entsprechen würden, dies mit Ausnahme von Straßen, die anscheinend den größten Schaden erlitten haben, insbesondere in den Bezirken Abu Ghraib und Mahmoudiya. Laut Reuters sind Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand im Gouvernement Bagdad wurde auf 337,5 Milliarden IQD (ca. 239,3 Millionen EUR) geschätzt. Erhebliche Wohnschäden wurden hauptsächlich in Abu Ghraib (3 %) und Mahmoudiya (7 %) berichtet. IOM berichtete zur Lage von Rückkehrern aber auch, dass in Bagdad 13.994 Haushalte in nicht-kritische Unterkünfte zurückkehren könnten und nur 1.044 zurückkehrende Familien zunächst in kritischen Unterkünfte (wie zum Beispiel unbewohnbaren Gebäude, informellen Siedlungen und verlassenen religiösen oder Schulgebäude) zurückkehrten mussten. Informationen über zurückgelassene Munition oder nicht explodierte Munition aus Kampfhandlungen liegen für das Gouvernement Bagdad nicht vor. Vertreibung und Rückkehr: Nach Angaben von IOM lebten am 30.06.2020 35.034 Binnenvertriebene in Bagdad, die aus Anbar (18.102), Babil (4.812), Bagdad
(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninewa (7.992) und Salah al-Din (2.814) stammen. Demgegenüber hielten sich an anderen Orten im Irak 38.766 Binnenvertriebene auf, die aus dem Gouvernement Bagdad stammen. Diese stammten hauptsächlich aus Karkh (10.284), Abu Ghraib (6.846) und Mahmoudiya (4.944). 90.228 Binnenvertriebene kehrten bislang in das Gouvernement Bagdad zurück, davon 49.116 Personen aus Mahmoudiya, 23.112 Personen aus Abu Ghraib, 10.236 Personen aus Tarmia, und 7.764 Personen aus Kadhimiya. Ein Bericht von IOM, der im Februar 2020 veröffentlicht wurde und den Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 abdeckt, identifiziert 292 Orte im Irak, an denen es zu sekundären Vertreibungen kam, davon waren 18 im Gouvernement Bagdad. Darüber hinaus wurden 161 Haushalte in Mahmoudiya und 150 Haushalte in Abu Ghraib umgesiedelt. UNHCR stellte fest, dass seit November 2019 Personen aus Gebieten, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden (insbesondere sunnitische Araber), keinen Sponsor für eine Einreise nach Bagdad benötigen. Um jedoch eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Bagdad zu erhalten, mussten solche Personen zwei Sponsoren aus der Gegend vorweisen, in der sie sich aufhalten wollten, sowie einen Brief des zuständigen Ortsvorstehers. Wirtschaftliche und soziale Lage: Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist trotz steigender Preise während der COVID-19-Krise gesichert. Das World Food Programme erhob während der COVID-19-Krise in drei Runden zwischen Mitte April und Ende Mai 2020 Daten zur Funktionalität des Marktes hinsichtlich Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Die Analyse der Daten aus Runde 3 der Marktfunktionalität ergab, dass sich die allgemeine Marktfunktionalität im Irak verbessert. Gemessen am Höchstwert von 10, erreicht Bagdad 6,1 auf der Skala und liegt damit im Mittelfeld. Neun Provinzen, insbesondere die kurdischen und die südlichen Provinzen des Irak, verzeichnen eine (zum Teil deutlich) bessere Marktfunktionalität bei Versorgungsgütern des täglichen Bedarfs. Der Markt-Funktionalitäts-Index (MFI) zeigte, dass im April die irakischen Märkte, auf denen Lebensmittel verkauft wurden, im Allgemeinen im ganzen Land funktionsfähig waren. Die Säulen Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit der MFI wiesen höhere Werte auf (8 bzw. 10), im Vergleich zum Multisektor-Sortiment
(3)und den Preisen
(4). Etwa 4,6 % der befragten Haushalte im Irak wiesen einen unzureichenden Nahrungsmittelkonsum auf. Dies entspricht in etwa dem Wert von Bagdad. Im Vergleich dazu lag der Prozentsatz der Haushalte mit unzureichendem Konsum im April noch bei 7%. Die Konsummuster verbesserten sich während des Fastenmonats Ramadan, weil religiöse Wohltätigkeitsorganisationen Hilfe leisteten. Etwa 19% der Befragten im gesamten Irak gaben an, dass die Hauptquelle für ihr Getreide das PDS, humanitäre Hilfe oder andere Systeme der sozialen Sicherheit sind. II.1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:römisch zwei.1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
- Aktuelle Ereignisse 30.09.2019: In Irak kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen vor allem mit Einsatz von Sprengvorrichtungen. Betroffen waren in der letzten Woche insbesondere die Provinzen Bagdad, Diyala, Salahaddin, Kirkuk und Ninive. Am 20.09.19 kamen bei der Explosion in einem Kleinbus zwölf Personen ums Leben, fünf weitere wurden verletzt. Der Vorfall ereignete sich an einem Checkpoint nahe der Einfahrt in die Stadt Kerbala. Der IS bekannte sich zu dem Anschlag. Medienberichten zufolge handelt es sich um einen der größten gezielten Anschläge auf Zivilisten seit der Niederlage des IS im Dezember
- Der Anschlag ereignete sich zwischen den schiitischen Feiertagen Ashura und al-Arba'in. Am 23.09.19 teilte das Ministerium für Migration und Vertreibung die Schließung von vier weiteren Lagern für Binnenvertriebene in der Provinz Ninive mit. Die Schließung erfolgt im Rahmen einer Initiative für die schnelle Rückkehr dieser Flüchtlinge in ihre Heimatregionen. Die Unterstützungskommission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI) und die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) warnen dagegen vor einer übereilten Rückkehr der Binnenvertriebenen 07.10.2019: Seit dem 01.10.19 kam es zu Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und für bessere Grundversorgung in Bagdad, Nasriyah (Provinzhauptstadt Dhi Qar) und anderen Städten. Die Demonstrationen sollen über soziale Medien organisiert worden sein, eine Führung ist bis dato nicht bekannt. Die zunächst friedlichen Demonstrationen eskalierten als Sicherheitskräfte versuchten die Menschenmengen aufzulösen. Irakische Sicherheitsquellen dementierten direkt auf Demonstranten geschossen zu haben und haben Ermittlungen eingeleitet. Demonstranten blockierten Hauptverkehrsstraßen und setzten Dutzende öffentliche Gebäude und acht Parteibüros in Brand. Am 05.10.19 verkündete der irakische Premierminister Adel Abd al-Mahdi ein soziales Programm, welches u.a. berufliche Weiterbildungen, sozialen Wohnungsbau sowie finanzielle Entschädigungen für die Familien der toten Demonstranten enthalten soll. Bei einer Pressekonferenz am 06.10.19 teilte Saed Maan im Namen der Sicherheitskräfte mit, dass bei den Protesten in mehreren Landesteilen bisher 104 Personen, davon acht Sicherheitskräfte, und 6.107 weitere Personen, darunter auch Sicherheitskräfte, verletzt wurden. Der irakischen Menschenrechtskommission zufolge wurden mindestens 132 Demonstranten verhaftet. Am 06.10.19 sollen bei Ausschreitungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten in Sadr City (Bagdad) weitere 15 Menschen getötet worden sein. Zeitweise wurden aufgrund der Proteste der Internetzugang und der Zugang zu sozialen Medien (z.B. Facebook, Twitter, WhatsApp) eingeschränkt. Die Organisation NetBlock berichtet, dass der Irak zeitweise zu etwa 70 % offline war. Reporter ohne Grenzen (RSF) zufolge seien bei der Berichterstattung über die Proteste seit dem 01.10.19 Journalisten von mindestens 14 verschiedenen Medieninstitutionen angegriffen worden. Drei Journalisten seien zeitweise festgenommen worden. Lokalen Medienberichten zufolge wurden u.a. Einrichtungen der Satellitensender Al-Arabiyya und NRT bei Angriffen in Bagdad von maskierten Unbekannten beschädigt oder zerstört. Am 02.10.19 wurden der Aktivist und Karikaturist Hussein Adel Madani und seine Frau von unbekannten Angreifern in ihrer Wohnung in Basra erschossen. Lokalen Medienberichten zufolge sollen beide zuvor an Demonstrationen teilgenommen haben. 14.10.2019: Ein Ausschuss soll die mehr als 110 Todesfälle nach Massenprotesten gegen Korruption und Misswirtschaft in Irak untersuchen. Dies hatte Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi am 12.10.19 verkündet. Großajatollah Ali al-Sistani hatte die Einrichtung eines solchen Ausschusses gefordert. Am 07.10.19 kam es in dem überwiegend schiitisch geprägten Stadtteil Sadr City erneut zu Demonstrationen. Die Demonstranten forderten neue Jobs und kritisierten den Tod mehrerer Demonstranten in der vorangegangenen Nacht. Bei den Ausschreitungen in der Nacht zum 07.10.19 waren mindestens acht Menschen gestorben. 28.10.2019: Die für den 25.10.19 angekündigten Proteste halten weiter an. Es handelt sich um die zweite Protestwelle in diesem Monat (vgl. BN v. 07.10.19). Seit dem 27.10.19 schließen sich lokalen Berichten zufolge vermehrt auch Schülerinnen, Schüler und Studierende in Bagdad und anderen Städten den Protesten an. Die Forderungen der Demonstranten enthalten u.a. Aufrufe zum Sturz des bestehenden politischen Systems (muhassassa), zur Absetzung der herrschenden politischen Elite und zur Reformierung des Wahlgesetzes. Demonstranten steckten mindestens 50 Regierungs-, Parteigebäude und Milizenbüros in Brand. Unbekannte Dritte eröffneten Human Rights Watch zufolge das Feuer auf Demonstranten, die versuchten Milizenbüros zu stürmen. Sicherheitskräfte nutzten u.a. Tränengas/-kanister, Gummigeschosse und Blendgranaten um die Demonstrationen aufzulösen. Anti-Terror-Einheiten wurden u.a. in Bagdad und Nasriyah entsandt, um Regierungsgebäude zu schützen und die Demonstrationen zu beenden.28.10.2019: Die für den 25.10.19 angekündigten Proteste halten weiter an. Es handelt sich um die zweite Protestwelle in diesem Monat vergleiche BN v. 07.10.19). Seit dem 27.10.19 schließen sich lokalen Berichten zufolge vermehrt auch Schülerinnen, Schüler und Studierende in Bagdad und anderen Städten den Protesten an. Die Forderungen der Demonstranten enthalten u.a. Aufrufe zum Sturz des bestehenden politischen Systems (muhassassa), zur Absetzung der herrschenden politischen Elite und zur Reformierung des Wahlgesetzes. Demonstranten steckten mindestens 50 Regierungs-, Parteigebäude und Milizenbüros in Brand. Unbekannte Dritte eröffneten Human Rights Watch zufolge das Feuer auf Demonstranten, die versuchten Milizenbüros zu stürmen. Sicherheitskräfte nutzten u.a. Tränengas/-kanister, Gummigeschosse und Blendgranaten um die Demonstrationen aufzulösen. Anti-Terror-Einheiten wurden u.a. in Bagdad und Nasriyah entsandt, um Regierungsgebäude zu schützen und die Demonstrationen zu beenden. Die Berichterstattung vor Ort bleibt weiterhin schwierig (vgl. BN v. 07.10.19). Am 27.10.19 veröffentlichte die irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte Namen von 13 in Nasriyah verhafteten Aktivisten. Am 22.10.19 veröffentlichte die irakische Regierung die Ergebnisse der Ermittlungen zu Toten und Verletzten während der vorangeganger Proteste (vgl. BN v. 07.10.19). Zwischen dem 01.10.19 und 09.10.19 wurden den Ermittlungen zufolge 157 Personen (inkl. acht Sicherheitskräfte) getötet und mehr als 3.000 Personen verletzt. Die häufigsten Verletzungs- und Todesursachen waren Schüsse in den Kopf oder die Brust. Der Einsatz von Scharfschützen und die Beschädigung von TV-Stationen (vgl. BN v. 07.10.19) wurden in den offiziellen Ermittlungen nicht aufgegriffen. Zwischen dem 25.10.19 und dem 27.10.19 kamen der irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge weitere73 Menschen ums Leben, mehr als 3.500 wurden verletzt.Die Berichterstattung vor Ort bleibt weiterhin schwierig vergleiche BN v. 07.10.19). Am 27.10.19 veröffentlichte die irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte Namen von 13 in Nasriyah verhafteten Aktivisten. Am 22.10.19 veröffentlichte die irakische Regierung die Ergebnisse der Ermittlungen zu Toten und Verletzten während der vorangeganger Proteste vergleiche BN v. 07.10.19). Zwischen dem 01.10.19 und 09.10.19 wurden den Ermittlungen zufolge 157 Personen (inkl. acht Sicherheitskräfte) getötet und mehr als 3.000 Personen verletzt. Die häufigsten Verletzungs- und Todesursachen waren Schüsse in den Kopf oder die Brust. Der Einsatz von Scharfschützen und die Beschädigung von TV-Stationen vergleiche BN v. 07.10.19) wurden in den offiziellen Ermittlungen nicht aufgegriffen. Zwischen dem 25.10.19 und dem 27.10.19 kamen der irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge weitere73 Menschen ums Leben, mehr als 3.500 wurden verletzt. IOM zufolge sind aufgrund der jüngsten Militäroperationen in Syrien im Zeitraum vom 14.-27.10.19 etwa rund 12.000 Menschen über verschiedene Grenzübergänge in den Irak geflohen. Der UN zufolge sind ca. 75% der registrierten Flüchtlinge Frauen und Kinder. Die Mehrheit der Geflüchteten wurde im Flüchtlingscamp Bardarash (Provinz Dohuk) untergebracht. Täglich kommen der UN zufolge zwischen 900 und 1.200 Personen im Lager Bardarash, welches kommende Woche seine Kapazität (max. 11.000 Personen) erreichen wird, an. Diejenigen mit Angehörigen in der Kurdischen Region-Irak (KR-I) sollen nach und nach aus dem Camp zu ihren Angehörigen entlassen werden. Kurdischen Medienberichten zufolge soll der Bau neuer Flüchtlingslager angesichts des Flüchtlingsstroms in Angriff genommen werden. 11.11.2019: Die Proteste in Irak halten an (vgl. BN v. 04.11.19). Die Demonstrationen konzentrierten sich weiterhin auf Bagdad und die südlichen und zentralen Provinzen, insbesondere Babil, Basra, Dhi Qar, Karbala, Missan, Muthana, Najaf, Qadisiyah und Wassit, auch wenn vereinzelte Demonstrationen in anderen Provinzen stattfanden. Studierende schlossen sich auch am 10.11.19 erneut den Demonstrationen an. Offiziellen irakischen Angaben zufolge sollen bei den regierungskritischen Massenprotesten in Irak seit Anfang Oktober mindestens 319 Menschen ums Leben gekommen sein. Präsident Barham Salih, Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi und der Parlamentsvorsitzende Mohammed al-Halbusi hätten am 10.11.19 in einer gemeinsamen Mitteilung versprochen, Korruption zu bekämpfen und auf eine Reform des Wahlrechts hinzuarbeiten. Das bestehende politische System und die Verfassung müssten überarbeitet werden.11.11.2019: Die Proteste in Irak halten an vergleiche BN v. 04.11.19). Die Demonstrationen konzentrierten sich weiterhin auf Bagdad und die südlichen und zentralen Provinzen, insbesondere Babil, Basra, Dhi Qar, Karbala, Missan, Muthana, Najaf, Qadisiyah und Wassit, auch wenn vereinzelte Demonstrationen in anderen Provinzen stattfanden. Studierende schlossen sich auch am 10.11.19 erneut den Demonstrationen an. Offiziellen irakischen Angaben zufolge sollen bei den regierungskritischen Massenprotesten in Irak seit Anfang Oktober mindestens 319 Menschen ums Leben gekommen sein. Präsident Barham Salih, Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi und der Parlamentsvorsitzende Mohammed al-Halbusi hätten am 10.11.19 in einer gemeinsamen Mitteilung versprochen, Korruption zu bekämpfen und auf eine Reform des Wahlrechts hinzuarbeiten. Das bestehende politische System und die Verfassung müssten überarbeitet werden. Seit Beginn der zweiten Protestwelle (vgl. BN v. 28.10.19) setzen irakische Sicherheitskräfte militärische Tränengasgranaten ein. Menschenrechtsorganisationen zufolge werden sie wahllos in die Menschenmenge oder gezielt auf Demonstranten (Kopf-/Brusthöhe) geworfen. Zudem führt ihr Einsatz u.a. zu Atembeschwerden bis hin zum Ersticken und Verbrennungen auf der Haut.Seit Beginn der zweiten Protestwelle vergleiche BN v. 28.10.19) setzen irakische Sicherheitskräfte militärische Tränengasgranaten ein. Menschenrechtsorganisationen zufolge werden sie wahllos in die Menschenmenge oder gezielt auf Demonstranten (Kopf-/Brusthöhe) geworfen. Zudem führt ihr Einsatz u.a. zu Atembeschwerden bis hin zum Ersticken und Verbrennungen auf der Haut. Lt. dpa-Meldung vom 10.11.2019 sei der Organisation NetBlocks zufolge das Internet seit fast einer Woche nur noch teilweise zugänglich. Seit über einem Monat hätten nur 20 bis 35 Prozent der Nutzer über längere Zeiträume Zugang zum Internet gehabt. Am 05.11.19 wurde eine Reihe von Aktivisten von irakischen Sicherheitskräften in mehreren Städten und Provinzen verhaftet, darunter in Bagdad, Basra, Dhi Qar, Karbala und Maysan. Berichten zufolge hätten die Sicherheitskräfte die Massenverhaftungen ohne entsprechende Haftbefehle durchgeführt. Bereits am 25.10.19 veröffentlichte der Hohe Richterliche Rat eine Stellungnahme, dass Artikel 2 des Anti-Terror-Gesetztes bei Zerstörung oder Beschädigung öffentlichen Eigentums oder Gewalt gegen Sicherheitskräfte zum Tragen kommt (UNAMI.
- Bericht, S. 5). UNAMI veröffentlichte am 05.11.19 einen weiteren Bericht zu den Demonstrationen im Zeitraum vom 25.10.-04.11.19, in dem ein Teil der Gewalt dokumentiert ist. Die ersten Untersuchungsergebnisse würden darauf hinweisen, dass zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche begangen wurden, einschließlich tödlicher Gewalt gegen Demonstranten, der unverhältnismäßige Einsatz von Tränengas und Blendgranaten, fortgesetzte Anstrengungen zur Begrenzung der Medienberichterstattung über die Demonstrationen, Entführungen und vielfache Festnahmen. Nach den Protesten in Bagdad und mehreren Provinzen im Zentral- und Südirak vom 01.10.-09.10.19 sind Massendemonstrationen unter anderem gegen staatliche Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung am 25.10.19 wieder aufgeflammt. Die Demonstranten hätten sich auch sehr frustriert über die Todesfälle und Verletzten gezeigt, die sowohl auf den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt durch die Sicherheitskräfte als auch auf vorsätzliche Tötungen durch bewaffnete Gruppierungen während der früheren Demonstrationen zurückzuführen seien. Darüber hinaus hätten die Demonstranten begonnen, grundlegende Veränderungen des politischen Systems zu fordern. Im Vergleich zu den früheren Demonstrationen, an denen meist junge Männer der Arbeiterklasse und Aktivisten der Zivilgesellschaft beteiligt gewesen seien, hätte an diesen Demonstrationen eine zunehmende Zahl von Demonstranten aus demografisch unterschiedlichen Bevölkerungsschichten teilgenommen, darunter eine signifikante Zahl von Frauen, älteren Menschen, Schülern, Fachleuten, Studenten und Lehrern. Die Demonstrationen hätten sich weiterhin auf Bagdad und die südlichen und zentralen Provinzen, insbesondere Babil, Basra, Dhi Qar, Karbala, Missan, Muthana, Najaf, Qadisiyah und Wassit konzentriert, auch wenn vereinzelte Demonstrationen in anderen Provinzen stattgefunden hätten. Am 04.11.19 und 05.11.19 führte die türkische Luftwaffe erneut Luftschläge im Gebiet Sinjar durch. Die US-Kommission für Religionsfreiheit verurteilte die Nähe der Luftschläge zu zivilen Wohngebieten. 25.11.2019: Seit Wochen kommt es immer wieder zu Protesten gegen die politische Führung. Vor allem in Bagdad und im Süden des Landes demonstrieren die Menschen. Die Demonstrationen richten sich insbesondere gegen die Korruption und die schlechte Wirtschaftslage. Die Demonstranten fordern einen Rücktritt der Regierung sowie ein neues politisches System. Bislang sind seit Beginn der Proteste mehr als 320 Menschen ums Leben gekommen und Tausende wurden verletzt. Menschenrechtsorganisationen werfen den Sicherheitskräften vor, mit großer Härte gegen die Proteste vorzugehen. Nach jüngsten Pressemeldungen kam es in Bagdad und anderen Provinzen im Süden erneut zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte sollen Tränengas eingesetzt und mit scharfer Munition geschossen haben. In Nasirija, Provinz Dhi Qar, im Süden des Landes, soll ebenfalls scharfe Munition und Tränengas eingesetzt worden sein, um eine Menschenmenge zu vertreiben, die drei Brücken in der Stadt besetzt hatte. Dabei sollen mindestens drei Menschen getötet und mehr als 50 weitere verletzt worden sein. Laut einer weiteren Pressemeldung sollen mehr als 70 Menschen verletzt worden sein. Auch in den Provinzen Kerbala, Najaf, Qadissiyah, Wassit, Maysan und Basra soll es zu Protesten mit Toten und Verletzten gekommen sein. Es kommt auch weiterhin zu nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere in den Provinzen Ninive, Salahaddin, Babil, Kirkuk und Diyla. Bei einer Sicherheitsoperation gegen den IS wurden am 19.11.19 ein IS-Kämpfer getötet sowie Materialien wie Kraftstoff und Ausrüstung vernichtet. Bei einer Sicherheitsoperation gegen IS-Kämpfer am 23.11.19 in der Provinz Ninive wurden sechs IS-Kämpfer getötet. Weiterhin wurden Gewehre, Garanten und sonstige Ausrüstungsgegenstände sichergestellt. IOM zufolge haben zwischen dem 14.10.19 und 24.11.19 insgesamt 16.827 Menschen die Grenze zum Irak überschritten. Aktuell werden alle Neuankömmlinge mit dem Bus in das Bardarash Camp, Provinz Ninive, gebracht. Die Flüchtlinge werden in den Camps Bardarash, Domiz und Gawilan untergebracht. 02.12.2019: Das irakische Parlament hat am 01.12.19 das Rücktrittsgesuch von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi angenommen. Mahdi soll die Amtsgeschäfte weiterführen, bis ein Nachfolger bestimmt werde. Mahdi hatte am 29.11.19 seinen Rücktritt angekündigt, nachdem am 28.11.19 die Gewalt eskaliert war. Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. Trotz des angekündigten Rücktritts von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi am 29.11.19 kam es am 30.11.19 erneut zu Demonstrationen in Bagdad und den südlichen Provinzen. Auch in Mosul kam es zu Solidaritätsbekundungen. Demonstranten hatten am 01.12.19 zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage das iranische Konsulat in Najaf in Brand gesetzt. Bereits am 27.11.19 stürmten irakische Demonstranten das iranische Konsulat in Najaf und zündeten das Gebäude an. Die konsularischen Mitarbeiter konnten kurz zuvor evakuiert werden. Sicherheitskräfte hatten am 27.11.19 Tränengas und scharfe Munition gegen die Protestierenden eingesetzt. Demonstrationen wurden u.a. auch aus den Provinzen Bagdad, Dhi Qar, Karbala und Babil bekannt. Bislang wurden im Rahmen der Proteste seit Anfang Oktober 2019 mindestens 420 Menschen getötet und etwa 15.000 verletzt. Am 01.12.19 erließ der Hohe Justizrat, die oberste irakische Justizbehörde, einen Haftbefehl gegen General Jamil al-Shammari. Dem Hohen Justizrat zufolge hatte er das Durchgreifen gegen Demonstranten in der Provinz Dhi Qar, im Süden des Landes, angeordnet, bei dem mindestens 32 Menschen ums Leben gekommen sind. Er sei am 28.11.19 seines Postens enthoben worden, weiterhin sei ein Reiseverbot gegen ihn verhängt worden. Am 21.11.19 teilte die irakische Medienkommission die dreimonatige Suspension von neun TV-Stationen (Al-Arabiyam Al-Hadath, NRT TV, ANB TV, Dijlah, Al-Sharqiya TV, Al-Fallujah TV, Al-Rasheed, Hona Bagdad) und die dauerhafte Schließung von vier Radiostationen (Radio Al-Nass, Radio Sawa, Radio Al-Yawm, Radio Nawa) mit. Vier weitere TV-Stationen (Rudaw TV, Asia TV, Al-Sumaria TV, Ur TV, Syk New Arabic) erhielten eine Warnung. Als Grund für die Schließungen der TV-Stationen wurden u.a. die Nichtbeachtung von Richtlinien, Sendung aus dem Ausland und Anstiftung zum Hass genannt. Betroffen sind sowohl lokale als auch internationale Media Outlets. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass am 26.11.19 eine Reporterin und ein Kameramann (Dijlah TV) in Najaf von der Bereitschaftspolizei zusammengeschlagen und ihr Equipment beschlagnahmt wurde. Seit Beginn der Proteste Anfang Oktober 2019 kommt es zu schweren Einschränkungen der Pressefreiheit und Übergriffen auf Journalisten (vgl. BN v. 07.10.19).Am 21.11.19 teilte die irakische Medienkommission die dreimonatige Suspension von neun TV-Stationen (Al-Arabiyam Al-Hadath, NRT TV, ANB TV, Dijlah, Al-Sharqiya TV, Al-Fallujah TV, Al-Rasheed, Hona Bagdad) und die dauerhafte Schließung von vier Radiostationen (Radio Al-Nass, Radio Sawa, Radio Al-Yawm, Radio Nawa) mit. Vier weitere TV-Stationen (Rudaw TV, Asia TV, Al-Sumaria TV, Ur TV, Syk New Arabic) erhielten eine Warnung. Als Grund für die Schließungen der TV-Stationen wurden u.a. die Nichtbeachtung von Richtlinien, Sendung aus dem Ausland und Anstiftung zum Hass genannt. Betroffen sind sowohl lokale als auch internationale Media Outlets. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass am 26.11.19 eine Reporterin und ein Kameramann (Dijlah TV) in Najaf von der Bereitschaftspolizei zusammengeschlagen und ihr Equipment beschlagnahmt wurde. Seit Beginn der Proteste Anfang Oktober 2019 kommt es zu schweren Einschränkungen der Pressefreiheit und Übergriffen auf Journalisten vergleiche BN v. 07.10.19). 09.12.2019: Am 06.12.19 haben in Bagdad Augenzeugen zufolge unbekannte Schützen auf Demonstranten geschossen. Dabei sollen mindestens 16 Menschen getötet und rund 100 weitere verletzt worden sein. Nach Angaben des irakischen Innenministeriums wurden vier Zivilisten getötet und 80 weitere verletzt. Dennoch kam es am 08.12.19 in Bagdad und mehreren Städten im Süden des Landes, u.a. in Hilla (Provinz Babil), Amara (Provinz Maysan), Diwaniya (Provinz Qadissiyah), Kut (Provinz Wasit) und Najaf (Provinz Najaf), erneut zu Protesten. In Nasiriyah (Provinz Dhi Qar), einem Hotspot der Proteste, versammelten sich am 08.12.19 in der Innenstadt Demonstranten zusammen mit Vertretern mächtiger Stämme. Dort waren am 05.12.19 mehr als 25 Menschen bei Protesten getötet worden. Dies veranlasste die lokalen Stämme, die Sicherheits- und Verwaltungsangelegenheiten zu übernehmen. Die Checkpoints werden nun mit Freiwilligen besetzt. Nach Zählung der irakischen Menschenrechtskommission wurden bei den regierungskritischen Protesten bislang mehr als 460 Menschen getötet und mehr als 20.000 verletzt. 16.12.2019: Am 11.12.19 veröffentlichte die UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) einen weiteren Bericht bezüglich der seit dem 01.10.19 anhaltenden regierungskritischen Proteste in Irak. Im Berichtszeitraum vom 05.11.19 bis zum 08.12.19 zählte UNAMI 170 Tote und 2.264 Verletzte. UNAMI verweist darauf, dass die irakische Regierung die Herausgabe offizieller Statistiken seitens der Krankenhäuser an UNAMI unterbindet. Die Proteste haben sich auf 13 der 18 irakischen Provinzen ausgeweitet. Die kurdischen Provinzen sind bisher nicht von den Demonstrationen betroffen. UNAMI zufolge wird gegen festgenommene Demonstranten gemäß dem irakischen Strafgesetz Klage erhoben, nicht nach der Anti-Terror-Gesetzgebung. Den Erkenntnissen von UNAMI zufolge gehen unbekannte Dritte nach wie vor mit scharfer Munition, Drohungen, Entführungen bis hin zu gezielten Tötungen gegen Demonstranten vor. Während gegen einige Verantwortliche innerhalb der Sicherheitskräfte Anklage erhoben wurde, setzen Sicherheitskräfte nach wie vor u.a. scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Berichten von u.a. Human Rights Watch zufolge werden Aktivist*innen und Demonstrant*innen nach wie vor eingeschüchtert, angegriffen, entführt oder getötet. Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. So haben am 16.12.19 Demonstranten den Zugang zu einer Universität in der Provinz Babil geschlossen. In Bagdad wurde am 15.12.19 ein Aktivist, der auch als Journalist arbeitet, von unbekannten bewaffneten Männern getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Diwaniyah, Provinz al-Qadisiyya, durch eine Autobombenexplosion zwei Aktivisten verletzt. Am 14.12.19 setzten in der Stadt Amara, Provinz Missan, irakische Demonstranten das Haus des Kandidaten für das Amt des Premierministers in Brand. Eine Reihe von politischen Parteien haben sich auf die von pro-iranischen Gruppen unterstützte Kandidatur von Al-Sudani, der bereits Kabinettsposten innehatte, geeinigt. Irakische Demonstranten hatten wiederholt klargestellt, dass sie nicht wollen, dass der zukünftige Premierminister in den vorangegangenen Kabinetten offizielle Positionen innehabe. Am 10.12.19 nahm die Gewalt im Zentrum von Bagdad wieder zu, als 31 Demonstranten durch den Einsatz von Tränengas seitens der Sicherheitskräfte verwundet wurden, um sie vom Wathba-Platz, einem zentralen Platz in Bagdad, zu vertreiben. Am 09.12.19 wurden mindestens 15 Personen, Demonstranten und Sicherheitskräfte, bei Zusammenstößen in der Hafenregion Umm Qasr in der Provinz Basra verletzt. Es kommt auch weiterhin zu nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen. IS-Angriffe konzentrierten sich insbesondere auf die Provinzen Diyala, Ninive, Kirkuk und Bagdad. Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer werden weiterhin durchgeführt. So wurden am 15.12.19 bei einem Luftangriff in der Nähe von Albu Juma, zwischen den Provinzen Diyala und Salahaddin, drei IS-Kämpfer getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Samarra, Provinz Salahaddin, bei einer Sicherheitsoperation acht IS-Kämpfer getötet. In der Nähe von Fallujah, Provinz Anbar, wurden die Leichen von 643 Männern und Jungen entdeckt. Es wird vermutet, dass sie zu dem Stamm Al-Muhammeda gehören, die nach der Befreiung des Gebietes vom IS verschwunden sind. 13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
- Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet (vgl. BN v. 02.12.19). 413.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
- Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet vergleiche BN v. 02.12.19). 4 Lokale Medien berichteten, dass 166 Aktivisten zwischen dem 01.10.19 und dem 28.12.19 entführt oder verschwunden seien. Die Irakische Hohe Menschenrechtskommission (IHCHR) geht von 68 entführten oder verschwundenen Personen aus und dokumentierte 33 gezielte Tötungsversuche, wobei 14 Personen ums Leben kamen. Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen (vgl. BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten.Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen vergleiche BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten. Am 03.01.20 führten die USA einen Drohnenangriff durch, bei dem u.a. der iranische General Qassem Soleimani (Kommandeur der Quds-Einheit der iranischen Revolutionsgarde) und Abu Mahdi al-Muhandis (stellvertretender Anführer der irakischen Volksmobilisierungsfront) in der Nähe des internationalen Flughafens von Bagdad getötet wurden. Der Iran führte am 08.01.20 einen Vergeltungsschlag auf zwei irakische Militärbasen in der Provinz Anbar und in Erbil durch, dabei kam es zu materiellen Schäden. Es kommt seither immer wieder zu Raketenangriffen auf irakische Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, mutmaßlich durch proiranische irakische Milizen. Zuletzt wurden am 12.01.20 bei einem Angriff auf eine Militärbasis in Salah ad-Din vier irakische Soldaten verletzt; amerikanische Truppen befanden sich zu dem Zeitpunkt des Angriffs nicht in der Basis. Die regierungskritischen Proteste halten seit dem 25.10.19 in weiten Teilen des Irak an. Die aktuelle Regierung steht nicht nur wegen Korruption und Misswirtschaft, sondern auch wegen der iranischen Einflussnahme auf die Innenpolitik in der Kritik. Seit den Wahlen 2018 sind Vertreter proiranischer Milizen in Form der Fatah-Allianz im Parlament vertreten. Seit Beginn der Proteste wurden u.a. General Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis öffentlich kritisiert. Soleimani war in den letzten Monaten mehrmals nach Bagdad gereist und soll maßgeblich hinter der gewaltsamen Antwort der Regierung auf die Proteste stehen (vgl. BN v. 02.12.19).Die regierungskritischen Proteste halten seit dem 25.10.19 in weiten Teilen des Irak an. Die aktuelle Regierung steht nicht nur wegen Korruption und Misswirtschaft, sondern auch wegen der iranischen Einflussnahme auf die Innenpolitik in der Kritik. Seit den Wahlen 2018 sind Vertreter proiranischer Milizen in Form der Fatah-Allianz im Parlament vertreten. Seit Beginn der Proteste wurden u.a. General Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis öffentlich kritisiert. Soleimani war in den letzten Monaten mehrmals nach Bagdad gereist und soll maßgeblich hinter der gewaltsamen Antwort der Regierung auf die Proteste stehen vergleiche BN v. 02.12.19). 20.01.2020: Regierungskritische Demonstranten in Nasriyah stellten der irakischen Regierung ein Ultimatum, um bis zum 19.01.20 einen neuen Premierminister zu benennen. Mangels Reaktion seitens der Regierung, die nur noch geschäftsführend im Amt ist, blockierten Demonstranten Hauptverkehrsstraßen, die Bagdad mit den südlichen Provinzen verbinden. Seit dem 01.10.19 wurden lokalen Berichten zufolge mehr als 669 Personen getötet und über 25.000 bei den Protesten verletzt. Es kommt immer wieder zu gezielten Angriffen, Tötungen und Entführungen von Aktivisten. Am 18.01.20 entging die durch das Anführen von Demonstrationen bekannt gewordene Aktivistin Nahawand Turki in Nasriyah (Dhi Qar) einem Tötungsversuch. Am 15.01.20 kamen bei einem türkischen Luftangriff auf ein Militärfahrzeug der jesidischen Miliz YBŞ (Wiederstandseinheiten Shingal) in Sinune (Sinjar) mindestens vier Kämpfer ums Leben. Kurdischen Medien zufolge sollen ein jesidischer Kommandant der YBŞ, Zardasht Shingali, und vier weitere Kämpfer bei dem Angriff getötet worden sein. Ein Zivilist sei verwundet worden. Die jesidische Miliz, YBŞ, wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und steht Berichten zufolge den kurdischen Gruppen YPG und PKK nahe. Die türkische Luftwaffe führt immer wieder Luftangriffe auf die Region Sinjar durch (vgl. BN v. 11.11.19).Am 15.01.20 kamen bei einem türkischen Luftangriff auf ein Militärfahrzeug der jesidischen Miliz YBŞ (Wiederstandseinheiten Shingal) in Sinune (Sinjar) mindestens vier Kämpfer ums Leben. Kurdischen Medien zufolge sollen ein jesidischer Kommandant der YBŞ, Zardasht Shingali, und vier weitere Kämpfer bei dem Angriff getötet worden sein. Ein Zivilist sei verwundet worden. Die jesidische Miliz, YBŞ, wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und steht Berichten zufolge den kurdischen Gruppen YPG und PKK nahe. Die türkische Luftwaffe führt immer wieder Luftangriffe auf die Region Sinjar durch vergleiche BN v. 11.11.19). 27.01.2020: Am 20.01.20 berechtigte der Nationale Sicherheitsrat die irakischen Sicherheitskräfte, Personen, die Straßen und Kreisverkehre außerhalb der genehmigten Protestorte blockieren, zu verhaften. Sicherheitsquellen zufolge wurden daraufhin in Bagdad mindestens neun Personen verhaftet. Zwischen dem 20.01.20 und dem 22.01.20 kam es zu Übergriffen auf regierungskritische Demonstranten seitens der Sicherheitskräfte u.a. in Bagdad, Kerbala, Baaquba (Diyala) und Basra. Der Irakischen Kommission für Menschenrechte zufolge wurden zwölf Demonstranten getötet und 230 weitere Personen verletzt. Am 24.01.20 protestierten Tausende Anhänger des schiitischen Geistlichen Moqtada Sadr gegen die US-amerikanische militärische Präsenz im Irak. Da der Marsch von den seit dem 01.01.19 protestierenden, regierungskritischen Demonstranten großteils nicht unterstützt wurde, zog Sadr seine Unterstützung für diese Proteste zurück und forderte seine Anhänger auf, die Protestlager in Bagdad und anderen Städten zu verlassen. Seit dem 25.01.20 gingen Sicherheitskräfte unter Einsatz von scharfer Munition und Tränengasgranaten gegen regierungskritische Demonstranten vor. In Bagdad, Basra, Nasriyah und anderen Städten brannten Sicherheitskräfte und unbekannte Dritte Protestzelte nieder, u.a. auch solche, in denen medizinische Versorgung geleistet wurde. Bei den Übergriffen kamen mindestens vier Demonstranten ums Leben; Dutzende weitere wurden verletzt. Derzeit werden die zerstörten Zeltlager von den Demonstranten wiederaufgebaut. Medienberichten zufolge sind am 27.01.20 fünf Raketen in der hochgesichterten „Grünen Zone“ in Bagdad, in der sich auch die US-Botschaft befindet, niedergegangen. Die Botschaft sei direkt getroffen und drei Personen seien verletzt worden. Der letzte Raketenangriff ereignete sich am 20.01.
- Am 16.01.20 warnte die Koordinatorin der UN-Mission im Irak, Marta Ruedes, vor der landesweiten Aussetzung humanitärerer Hilfsaktionen. Jeden Monat erhielten humanitäre Akteure eine Genehmigung der Behörden, welche ihnen u.a. ermöglicht, Checkpoints zu passieren. Die Genehmigungen für die Mehrheit der internationalen humanitären Akteure seien im Januar 2020 ausgelaufen und nicht erneuert worden. Bereits im November 2019 berichtete das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA), dass die im Rahmen der regierungskritischen Proteste verhängten Ausgangssperren und die Abschaltung des Internets Hilfseinsätze verzögert oder behindert hatten. Seit Anfang Dezember 2019 seien bereits 2.460 Hilfseinsätze abgesagt worden; rund 2,4 Millionen Menschen seien von den Ausfällen betroffen. 6,7 Millionen Menschen seien derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen. 03.02.2020: Nachdem Präsident Braham Salah dem Parlament ein Ultimatum gesetzt hatte, um einen neuen Premierminister zu nominieren, wurde am 01.02.20 Mohammad Tawfiq Allawi benannt. Allawi war bereits Kommunikationsminister unter Nouri al-Maliki. Er hat nun einen Monat Zeit, eine neue Regierung zu bilden. Kurz nach seiner Ernennung kam es in Bagdad und anderen Teilen des Iraks zu regierungskritischen Protesten. Gleichzeitig erklärte Moqtada Sadr, Vorsitzender des größten politischen Blocks im Parlament, seine Unterstützung für Allawi und wies seine Anhänger, die als Blaue Mützen bekannt sind, an, die Sicherheitskräfte bei der Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. Die Blauen Mützen hatten sich bis zum 24.01.20 unter die regierungskritischen Demonstranten gemischt, um eine Art Schutzmacht zwischen ihnen und den irakischen Sicherheitskräften zu bilden. Nachdem Sadr offiziell seine Unterstützung für die Proteste zurückzog, verließen die Blauen Mützen die Protestlager, welche wenig später von Sicherheitskräften angegriffen wurden (vgl. BN v. 27.01.20).Kurz nach seiner Ernennung kam es in Bagdad und anderen Teilen des Iraks zu regierungskritischen Protesten. Gleichzeitig erklärte Moqtada Sadr, Vorsitzender des größten politischen Blocks im Parlament, seine Unterstützung für Allawi und wies seine Anhänger, die als Blaue Mützen bekannt sind, an, die Sicherheitskräfte bei der Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. Die Blauen Mützen hatten sich bis zum 24.01.20 unter die regierungskritischen Demonstranten gemischt, um eine Art Schutzmacht zwischen ihnen und den irakischen Sicherheitskräften zu bilden. Nachdem Sadr offiziell seine Unterstützung für die Proteste zurückzog, verließen die Blauen Mützen die Protestlager, welche wenig später von Sicherheitskräften angegriffen wurden vergleiche BN v. 27.01.20). Am 01.02.20 übernahmen die Blauen Mützen die Kontrolle über das türkische Restaurant, ein leerstehendes mehrstöckiges Gebäude im Zentrum von Bagdad, das zum Wahrzeichen der regierungskritischen Proteste geworden ist. Trotz des Aufrufes Sadrs, die Proteste und Streiks zu beenden, kam es auch am 02.02.20 in Bagdad und anderen Städten zu studentischen Massenprotesten gegen Allawi und Straßensperren. Beobachter warnen vor einer Eskalation zwischen den Anhängern Sadrs und den bislang friedlichen regierungskritischen Demonstranten. Am 30.01.20 nahm die von den USA angeführte Internationale Allianz gegen den IS die gemeinsamen Militäroperationen mit den irakischen Streitkräften wieder auf. Diese Militäroperationen waren am 05.01.20 eingestellt worden, nachdem es zum Raketenbeschuss von irakischen Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, gekommen war. Grund für die Wiederaufnahme seien Medienberichten zufolge die anhaltenden militärischen Aktivitäten des IS. 10.02.2020: In der Stadt Najaf griffen am 05.02.20 Anhänger Moqtada al-Sadrs ein regierungskritisches Protestcamp an. Die sogenannten Blauen Mützen, wie die Anhänger Sadrs genannt werden, werden beschuldigt, Benzinbomben geworfen zu haben und unter Einsatz von Schuss- und Stichwaffen sowie Stöcken versucht zu haben, das Lager zu räumen. Berichten zufolge seien acht Personen getötet und mindestens 100 Personen verletzt worden. Augenzeugenberichten zufolge seien Sicherheitskräfte nicht zum Schutz der Demonstranten eingeschritten. Laut Medienberichten hat Sadr ein Abkommen mit Hadi al-Amiri, dem Leiter des Fatah-Blocks und Anführer der Badr-Organisation, in Qom (Iran) abgeschlossen. Ziel sei die Unterstützung Allawis als Premierminister (vgl. BN v. 03.02.20) und die Beendigung der Proteste gewesen. Am 09.02.20 hielten studentische Proteste und Streiks in mehreren Städten weiter an.10.02.2020: In der Stadt Najaf griffen am 05.02.20 Anhänger Moqtada al-Sadrs ein regierungskritisches Protestcamp an. Die sogenannten Blauen Mützen, wie die Anhänger Sadrs genannt werden, werden beschuldigt, Benzinbomben geworfen zu haben und unter Einsatz von Schuss- und Stichwaffen sowie Stöcken versucht zu haben, das Lager zu räumen. Berichten zufolge seien acht Personen getötet und mindestens 100 Personen verletzt worden. Augenzeugenberichten zufolge seien Sicherheitskräfte nicht zum Schutz der Demonstranten eingeschritten. Laut Medienberichten hat Sadr ein Abkommen mit Hadi al-Amiri, dem Leiter des Fatah-Blocks und Anführer der Badr-Organisation, in Qom (Iran) abgeschlossen. Ziel sei die Unterstützung Allawis als Premierminister vergleiche BN v. 03.02.20) und die Beendigung der Proteste gewesen. Am 09.0