Obsah (12)
§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlL501 2228827-1 Spruch, L501 2228827-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 06.12.2019 wurde ausgesprochen, dass die bP ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 38Al
VG für den Zeitraum 16.10.2019 bis 26.11.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die bP habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Schlosser beim Dienstgeber XXXX (in der Folge „K. Personalservice GmbH“) nicht aufgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 06.12.2019 wurde ausgesprochen, dass die bP ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 16.10.2019 bis 26.11.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die bP habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Schlosser beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge „K. Personalservice GmbH“) nicht aufgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die bP vor, sie habe bisher ca. 16 Stellenangebote vom AMS vermittelt bekommen, habe auch zahlreiche eigene Bewerbungen geschrieben und abgeschickt und sich bei allen vorgeschlagenen Firmen ordentlich beworben. Bei einer näher bezeichneten Firma sei sie sogar zum Probearbeiten eingeladen worden, dies sei allerdings von dieser wieder abgesagt worden; bei einer anderen Firma hätte sie ein Jobangebot ab dem
- Dezember. Sie sei sohin stets arbeitswillig und arbeitsbereit gewesen und habe bisher alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem AMS erfüllt. Sie habe auch bereits einen neuen Job in Aussicht. Mit Bescheid vom 05.02.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht zu dem am 16.10.2019 zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr stattgefundenen Bewerbungsgespräch anlässlich der Jobbörse bei der GmbH erschienen ist. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.10.2019 habe sie angegeben, dass sie sich den Termin in ihrem Handy eingetragen habe, sich aber um einen Tag vertan hätte. Aus den Unterlagen des AMS gehe zudem hervor, dass das letzte Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (in der Folge Firma P.) aufgelöst worden sei, da es Probleme mit der beschwerdeführenden Partei gegeben habe. Eine andere Firma habe angegeben, dass eine fixe Arbeitszusage bestanden habe, die beschwerdeführende Partei den Termin jedoch mehrfach verschoben habe und letztendlich nicht mehr erreichbar gewesen sei.Mit Bescheid vom 05.02.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht zu dem am 16.10.2019 zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr stattgefundenen Bewerbungsgespräch anlässlich der Jobbörse bei der GmbH erschienen ist. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.10.2019 habe sie angegeben, dass sie sich den Termin in ihrem Handy eingetragen habe, sich aber um einen Tag vertan hätte. Aus den Unterlagen des AMS gehe zudem hervor, dass das letzte Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (in der Folge Firma P.) aufgelöst worden sei, da es Probleme mit der beschwerdeführenden Partei gegeben habe. Eine andere Firma habe angegeben, dass eine fixe Arbeitszusage bestanden habe, die beschwerdeführende Partei den Termin jedoch mehrfach verschoben habe und letztendlich nicht mehr erreichbar gewesen sei. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, dass die bP nicht zu dem im Rahmen der Jobbörse stattfinden hätte sollenden Vorstellungsgespräch am 16.10.2019 erschienen sei und dadurch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Eine arbeitslose Person sei verpflichtet, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und auch einzuhalten. Gegenständlich habe sich die beschwerdeführende Partei den Termin jedoch falsch eingetragen, dies bedeutete, dass sie die Eintragung nicht mehr anhand des Vermittlungsvorschlages kontrolliert und korrigiert habe und sohin billigend in Kauf genommen habe, den Termin am 16.10.2019 zu versäumen. Sie habe daher eine mögliche Beschäftigung bei der GmbH vereitelt. Mit Schreiben vom 13.02.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie auf ihr Beschwerdevorbringen verweist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen Die bP hat nach einem kurzen Dienstverhältnis in der Zeit vom 22.07.2019 bis 20.09.2019 bei der Firma P. einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Mit per E-Mail übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2019 wurde der bP eine Beschäftigung als Schlosserin bei der K. Personalservice GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Im Stellenangebot heißt es: „[…] Bewerbungsgespräche finden am 16.10.2019 zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr im Zuge einer Jobbörse bei der Firma K. Personalservice GmbH […] statt. Bitte bringen Sie zur Jobbörse mit: - Lebenslauf - LAP Zeugnis (falls vorhanden). […]“ Die bP hat im Stellenangebot überlesen, dass das Vorstellungsgespräch im Rahmen einer Jobbörse stattfindet. Sie ist nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen, das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Die bP erschien am 28.10.2019 ohne Termin bei ihrer Beraterin beim AMS und beschwerte sich über die Bezugseinstellung. Sie wurde von ihr informiert, dass die Einstellung aufgrund der nicht erfolgten Bewerbung bei der der Firma K. Personalservice erfolgt sei. Die bP verlangte hierauf nach dem Vorgesetzten der Beraterin und führte im Anschluss an das Gespräch mit der Beraterin eine Unterhaltung mit deren Vorgesetzten in dessen Büro. Das AMS übermittelte der bP am 02.10.2019 inklusive des verfahrensgegenständlichen Angebots drei Stellenangebote, am 03.10.2019 zwei und am 07.10.2019 ein Angebot. Interessiert die bP ein vom AMS übermitteltes Stellenangebot, dann bewirbt sich die bP unmittelbar nach Erhalt des Angebots bei der Personal suchenden Firma. Sie notiert hierzu auf dem Stellenangebot ihren Namen samt Telefonnummer und übermittelt dieses sodann per E-Mail. Der vom ausschreibenden Unternehmen auszufüllende (Stempel) Anhang des Angebots wird von der bP mitgeschickt. Ein Anschreiben wird von ihr nur verfasst, wenn dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich gewünscht wird. Erhält die bP von einer sie interessierenden Firma einen Termin für ein Vorstellungsgespräch, so trägt sie diesen Termin in ihren Handy-Kalender ein. Zum Vorstellungsgespräch nimmt sie ihren Lebenslauf mit. Ist die bP an der angebotenen Stelle nicht interessiert, dann nimmt sie das Vorstellungsgespräch nicht wahr. Handelt es sich bei der Personal suchenden Firma um eine Firma bei der die bP unmittelbar, d.h. ohne zuvor bei ihr über ein Leasingunternehmen gearbeitet zu haben, – anfangen könnte, dann nimmt sie sich um dieses Stellenangebot mehr an. Nach Absolvierung eines Probetages bei der XXXX am 05.11.2019 war die bP bis zum 02.02.2020 arbeitssuchend. Von 03.02.2020 bis 06.03.2020 stand die bP schließlich bei der Firma XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis.Nach Absolvierung eines Probetages bei der römisch 40 am 05.11.2019 war die bP bis zum 02.02.2020 arbeitssuchend. Von 03.02.2020 bis 06.03.2020 stand die bP schließlich bei der Firma römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsakts. Die bP bringt vor, sie habe sich bei Eintragung des Bewerbungsgesprächs in ihren Handykalender nur um einen Tag vertan. Ihre in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen sind jedoch widersprüchlich und überzeugen nicht. Wenn sie nämlich zu Beginn ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, sie sei bereits einen Tag nach dem versäumten Termin zum AMS gegangen, sohin am 17.10.2019, und habe der Beraterin ihren Irrtum bekanntgegeben, so widerspricht dies eindeutig der Aktenlage. Dieses Gespräch mit der Beraterin fand nicht – wie man es im Falle einer Falscheintragung im Kalender erwarten würde – am Tag des falsch eingetragenen Termins statt, sondern erst am 28.10.2019 statt. Also an jenem Tag, an dem sie sowohl lt. ihrer eigenen Aussage als auch nach Aktenlage unverzüglich den Vorgesetzten der Beraterin zu sprechen wünschte. Auf Vorhalt, dass sie erst am 28.10.2019 bei der Beraterin gewesen wäre, erklärte die bP lapidar „Dann habe ich es eben erst später gemerkt“ und nach Hinweis auf die Länge des verstrichenen Zeitraums „Ja, nachdem ich gemerkt habe, dass das Geld abgedreht ist, habe ich mich beim AMS gemeldet und wenn es zwei Monate gewesen wären, dann wären es eben zwei Monate gewesen.“ Widersprüchlich dazu ihr Aussage auf den neuerlichen Vorhalt „Wenn Sie sich den Termin aber nur um einen Tag zu spät in Ihrem Handy notiert hätten, dann wäre Ihnen doch gleich am nächsten Tag aufgefallen, dass Sie einen Termin versäumt hätten.“: „Ist mir auch aufgefallen. Ich habe mich auch gleich beim AMS gemeldet. Ich werde mich über das Telefon gemeldet haben.“ Abgesehen davon, dass diese neue Variante in Widerspruch zu ihrer zu Beginn der Verhandlung getätigten Aussage steht, sie sei einen Tag nach dem versäumten Termin zum AMS gegangen, scheint ein solcher Anruf auch im Datensatz der bP beim AMS nicht auf. Nebenbei bemerkt, wird jeder Aufruf eines Datensatzes eines Kunden des AMS in der EDV in der „Betreuungs-Info“ unter Anführung der GS, des Mitarbeiternamens und des Zugriffsdatums protokolliert. Wenn ein Kunde unter der dem AMS bekanntgegebenen Telefonnummer in der Serviceline anruft, wird sein Datensatz aufgrund der in der EDV vorgenommenen Verknüpfung automatisch für den Mitarbeiter geöffnet und der Name dieses Mitarbeiters sogleich in der „Betreuungs-Info“ protokolliert. Ruft der Kunde unter einer dem AMS unbekannten Nummer ein, wird er vom AMS-Mitarbeiter um seine Sozialversicherungsnummer oder ID-Nummer gefragt. Durch Eingabe einer dieser Nummern öffnet sich der Datensatz des Kunden und der Mitarbeiternamen wird protokolliert. Gesamt gesehen, ist es der bP sohin angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen nicht gelungen, die Geschehnisse rund um das gegenständliche Stellenangebot bzw. eine Termineintragung in ihren Handykalender glaubhaft darzulegen. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt.
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Auszug aus den verfahrensgegenständlich relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzesrömisch zwei.3.
- Auszug aus den verfahrensgegenständlich relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
§ 2leg.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 9Abs. 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
§ 9Abs.
2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. II.3.
- Rechtsprechungrömisch zwei.3.
- Rechtsprechung Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0265; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN).Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 29.01.2014, 2013/08/0265; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren Vor diesem rechtlichen Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass die bP durch die Nichtwahrnehmung des im Rahmen der Jobbörse am 16.10.2019 zw. 09:00 Uhr und 13:00 Uhr vorgesehenen Vorstellungsgesprächs den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG verwirklichte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein solches Verhalten (Nichterscheinen zum Vorstellungstermin) geeignet, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung eines Arbeitslosen abzuhalten.
Judikatur ist es hierfür zudem bereits ausreichend, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert werden (vgl. VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0020).Vor diesem rechtlichen Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass die bP durch die Nichtwahrnehmung des im Rahmen der Jobbörse am 16.10.2019 zw. 09:00 Uhr und 13:00 Uhr vorgesehenen Vorstellungsgesprächs den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklichte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein solches Verhalten (Nichterscheinen zum Vorstellungstermin) geeignet, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung eines Arbeitslosen abzuhalten.
Judikatur ist es hierfür zudem bereits ausreichend, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert werden vergleiche VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0020). Bedenken an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle sind weder evident noch wurden welche von der bP konkret geäußert. Das Vorbringen, sie habe sich bei Eintragung des Bewerbungsgesprächs in ihren Handykalender nur um einen Tag vertan, ist – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – als Schutzbehauptung zu werten, vermag die Beschwerde aber selbst bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg zu führen. Im vorliegenden Fall war ein Umgang bzw. eine Einstellung der bP mit bzw. gegenüber Vermittlungsvorschlägen des AMS festzustellen, der bzw. die ein nicht ordnungsgemäßes bzw. termingemäßes Bewerben begünstigte. So besteht lt. Aussage der bP der Bewerbungsvorgang selbst bei sie interessierenden Unternehmen in einem bloßen Übermitteln des Angebots „eins zu eins“ an das auszuschreibende Unternehmen und konnte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein organisiertes Bewerbungsmanagement (Ablage der Stellenangebote, Recherche zur Vorbereitung auf das Gespräch, routinemäßige Kontrolle, ob Rückmeldungen einlangen bzw. ob welche ausständig sind, etc.) nicht darlegen. Angesichts der von der bP geschilderten Vorgehensweise, verwundert es daher nicht, dass sie – wie in der Verhandlung ausgeführt – das Stattfinden des Vorstellungsgesprächs im Rahmen einer Jobbörse „überlesen“ habe. Auch hierin zeigt sich die flüchtige Behandlung der ihr zugesandten Stellenangeboten. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die bP betreffend der ihr vom AMS übermittelten Stellenangeboten auch freimütig eingestand, sich nur bei interessanten Firmen zu bewerben bzw. ein Vorstellungsgespräch zu absolvieren. Ein solches Verhalten einer immer wieder arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschlägen nicht ordnungsgemäß nachgekommen oder Termine verabsäumt werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Die bP hat durch diese Vorgehensweise eine mögliche Falscheintragung des Vorstellungstermins und in weiterer Folge das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses billigend in Kauf genommen. Das Vorliegen eines (zumindest) bedingter Vorsatzes ist folglich zu bejahen.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Im konkreten Fall hat die bP innerhalb der Sperrfrist für einen Tag, konkret am 05.11.2019, ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen; danach bezog sie wieder Leistungen aus Arbeitslosenversicherung. Die bP hat damit zwar noch innerhalb der Sperrfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme ist indes nicht auszugehen, zumal diese Beschäftigung nur einen Tag andauerte und die bP anschließend erneut für einen längeren Zeitraum im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand. Es kann sohin bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände noch nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gesprochen werden, der die Erteilung einer (auch nur teilweisen) Nachsicht rechtfertigen würde, zumal der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH vom 11.9.2008, 2007/08/0187), diesem Zweck durch eine Nachsichterteilung im gegenständlichen Fall der nach der Vereitelungshandlung (mit nur allzu kurzer Unterbrechung durch die aufgenommene Beschäftigung) weiterhin im Bezug stehenden bP nicht Rechnung getragen würde.Im konkreten Fall hat die bP innerhalb der Sperrfrist für einen Tag, konkret am 05.11.2019, ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen; danach bezog sie wieder Leistungen aus Arbeitslosenversicherung. Die bP hat damit zwar noch innerhalb der Sperrfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme ist indes nicht auszugehen, zumal diese Beschäftigung nur einen Tag andauerte und die bP anschließend erneut für einen längeren Zeitraum im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand. Es kann sohin bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände noch nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gesprochen werden, der die Erteilung einer (auch nur teilweisen) Nachsicht rechtfertigen würde, zumal der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH vom 11.9.2008, 2007/08/0187), diesem Zweck durch eine Nachsichterteilung im gegenständlichen Fall der nach der Vereitelungshandlung (mit nur allzu kurzer Unterbrechung durch die aufgenommene Beschäftigung) weiterhin im Bezug stehenden bP nicht Rechnung getragen würde. Der Verlust des Arbeitslosengeldes wurde von der belangten Behörde folglich zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2228827.1.00