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{'item': 'L503 2227264-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 67§ 6§ 58§ 17Art 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlL503 2227264-1 Spruch, L503 2227264-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) K. T. GmbH.
  2. Mit Schreiben vom 8.11.2019 (Titel: „Haftung für Beiträge

§ 67

Abs 10 ASVG“) und beigefügtem Rückstandsausweis vom selben Tag wies die OÖGKK den BF darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der K. T. GmbH aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 8.473,35 bestehe. Der BF sei als Geschäftsführer Vertreter der Beitragskontoinhaberin K. T. GmbH.2. Mit Schreiben vom 8.11.2019 (Titel: „Haftung für Beiträge

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG“) und beigefügtem Rückstandsausweis vom selben Tag wies die OÖGKK den BF darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der K. T. GmbH aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 8.473,35 bestehe. Der BF sei als Geschäftsführer Vertreter der Beitragskontoinhaberin K. T. GmbH.

§ 67

Abs 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 6.12.2019 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung

§ 67ASVG sprechen.

Der BF könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben.Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 6.12.2019 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung

Paragraph 67, ASVG sprechen. Der BF könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben. Im beigefügten Rückstandsausweis vom 8.11.2019 führte die OÖGKK aushaftende Beiträge für die Monate Oktober, November und Dezember 2018 sowie März 2019 an.

  1. Mit Aktenvermerk vom 14.11.2019 hielt die OÖGKK den Inhalt eines Anrufes des BF betreffend die Haftungsankündigung vom 8.11.2019 fest. Demzufolge habe der BF angegeben, er habe schon seit 2017 kein Geld mehr von der Firma erhalten und habe den Eindruck erwecken wollen, als hätte er mit der Firma nichts mehr zu tun. Der BF sei jedoch darauf angesprochen worden, dass er nicht nur bis zur Insolvenz eingetragener Geschäftsführer gewesen, sondern darüber hinaus auch der nunmehrige Liquidator sei. Daraufhin habe der BF keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, aber darauf hingewiesen, dass er schwer krank gewesen sei. Der BF sei nochmals über die Haftungsbedingungen aufgeklärt und über die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme informiert worden.
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.12.2019 sprach die OÖGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin K. T. GmbH in Liquidation der OÖGKK

§ 67Abs 10 i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018 und März 2019 in Höhe von € 8.473,35 schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen an die OÖGKK zu bezahlen.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.12.2019 sprach die OÖGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin K. T. GmbH in Liquidation der OÖGKK

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018 und März 2019 in Höhe von € 8.473,35 schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen an die OÖGKK zu bezahlen. Begründend führte die OÖGKK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der BF sei vom 1.5.2008 bis 21.10.2019 Geschäftsführer und nunmehr seit 22.10.2019 Liquidator der Firma K. T. GmbH mit näher bezeichneter Firmenbuchnummer (gewesen). Mit Beschluss des Landesgerichts R. vom 13.6.2019 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. T. GmbH eröffnet worden. Aus diesem Insolvenzverfahren habe die OÖGKK eine Quote in Höhe von 3,13 % erhalten, die bei der Haftungssumme bereits berücksichtigt worden sei. Mit Bescheidankündigung vom 8.11.2019 sei der BF nachweislich über die Haftungsbestimmungen und den geltend gemachten Haftungsbetrag informiert worden und es sei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Aufforderung zur Stellungnahme sei er jedoch nicht nachgekommen. Es obliege dem Geschäftsführer, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere habe er nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft. Dieser Nachweis sei gegenständlich nicht erbracht worden, sodass die Haftung für die Beiträge

§ 67

Abs 10 ASVG bescheidmäßig festzustellen gewesen sei.Mit Beschluss des Landesgerichts R. vom 13.6.2019 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K. T. GmbH eröffnet worden. Aus diesem Insolvenzverfahren habe die OÖGKK eine Quote in Höhe von 3,13 % erhalten, die bei der Haftungssumme bereits berücksichtigt worden sei. Mit Bescheidankündigung vom 8.11.2019 sei der BF nachweislich über die Haftungsbestimmungen und den geltend gemachten Haftungsbetrag informiert worden und es sei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Aufforderung zur Stellungnahme sei er jedoch nicht nachgekommen. Es obliege dem Geschäftsführer, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere habe er nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft. Dieser Nachweis sei gegenständlich nicht erbracht worden, sodass die Haftung für die Beiträge

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG bescheidmäßig festzustellen gewesen sei.

  1. Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 23.12.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 17.12.
  2. Darin führte der BF aus, er sei in dem Zeitraum, für den er für Sozialversicherungsbeiträge haften soll, bereits 85 Jahre alt „und nur mehr sehr eingeschränkt einsatzfähig“ gewesen. Dies habe auch dazu geführt, dass sich der Geschäftserfolg nachhaltig verschlechtert habe. Da der BF aufgrund seines Alters „keine wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen mehr ergreifen konnte“, habe im Frühjahr 2019 ein Konkursverfahren eingeleitet werden müssen, wobei der BF dieses selbst beantragt habe; somit habe der BF „durchaus verantwortungsvoll gehandelt“. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so beantrage er, „den Rückstand nachzusehen“; der BF habe in den letzten Jahren keine Geschäftsführervergütung erhalten und lebe von einer Pension in Höhe von € 1.692,05, welche aber durch Haftungen für Verbindlichkeiten der K. T. GmbH teilweise gepfändet werde.
  3. Am 7.1.2020 legte die nunmehrige Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Darin fasste die ÖGK nochmals den bisherigen Verfahrensgang zusammen und betonte insbesondere, dass der BF im Hinblick auf die Bescheidankündigung keine Stellungnahme abgegeben habe. Der BF sei ausdrücklich aufgefordert worden, Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung über die vorhandenen Gläubiger vorzulegen. Der BF sei seiner Darlegungspflicht und der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nicht nachgekommen, weshalb die ÖGK laut Judikatur ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung berechtigt gewesen sei. Auch in seiner Beschwerde habe der BF keine Gründe dargelegt, die der Annahme der ÖGK entgegenstehen würden oder eine weitere Ermittlungspflicht begründet hätten. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF war im Zeitraum vom 1.5.2008 bis zum 21.10.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) K. T. GmbH. 1.
  6. Mit Beschluss des LG R. vom 13.6.2019 wurde das Insolvenzverfahren über die K. T. GmbH eröffnet. Mit Beschluss des LG R. vom 22.10.2019 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Am 16.1.2021 wurde die K. T. GmbH von Amts wegen infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. 1.
  7. Seitens der K. T. GmbH wurden Sozialversicherungsbeiträge die Monate Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018 und März 2019 betreffend – nach Abzug der Quote aus dem Insolvenzverfahren - in Höhe von € 8.473,35 nicht entrichtet. 1.
  8. Der BF hat im gesamten Verfahren – trotz Aufforderung durch die OÖGKK - keinerlei Beweise dahingehend vorgelegt, dass er im fraglichen Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat bzw. dass er zwar über Mittel verfügt hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nicht oder zum Teil beglichen, die OÖGKK somit nicht benachteiligt hat. In der Beschwerde seines steuerlichen Vertreters verweist der BF ausschließlich auf sein hohes Alter und die dadurch bedingte „eingeschränkte Einsatzfähigkeit“, wodurch keine „wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen“ mehr ergriffen hätten werden können und ein Konkursverfahren hätte eingeleitet werden müssen.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der (nunmehrigen) ÖGK. 2.
  11. Die unter Punkt 1.
  12. und 1.
  13. getroffenen Feststellungen folgen aus einem vom BVwG eingeholten Firmenbuchauszug und sind darüber hinaus unbestritten. 2.
  14. Was die unter Punkt 1.
  15. getroffene Feststellung anbelangt, dass seitens der der K. T. GmbH Sozialversicherungsbeiträge die Monate Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018 und März 2019 betreffend – nach Abzug der Quote aus dem Insolvenzverfahren - in Höhe von € 8.473,35 nicht entrichtet wurden, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde ist und nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach zudem den Vorgaben des § 64 Abs 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind (vgl. VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028). Zudem wurde die zahlenmäßige Richtigkeit der offenen Rückstände vom BF in keiner Weise bestritten.2.
  16. Was die unter Punkt 1.
  17. getroffene Feststellung anbelangt, dass seitens der der K. T. GmbH Sozialversicherungsbeiträge die Monate Oktober 2018, November 2018, Dezember 2018 und März 2019 betreffend – nach Abzug der Quote aus dem Insolvenzverfahren - in Höhe von € 8.473,35 nicht entrichtet wurden, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde ist und nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach zudem den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind vergleiche VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028). Zudem wurde die zahlenmäßige Richtigkeit der offenen Rückstände vom BF in keiner Weise bestritten. 2.
  18. Was die unter Punkt 1.
  19. getroffene Feststellung anbelangt – nämlich, dass der BF keinerlei Beweismittel zur gebotenen Gleichbehandlung der OÖGKK mit anderen Gläubigern vorlegte –, so sei aufgrund des diesbezüglich engeren Zusammenhangs auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (siehe sogleich im Anschluss) verwiesen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  21. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten: § 58 Abs 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:

(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 67 Abs 10 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet:
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Der BF war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der K. T. GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs 10 ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 16.1.2021 (nachdem der Konkurs nach Schlussverteilung bereits am 22.10.2019 aufgehoben worden war) wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, sodass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des BF als Vertreter der K. T. GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.3.3.
  3. Der BF war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der K. T. GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 16.1.2021 (nachdem der Konkurs nach Schlussverteilung bereits am 22.10.2019 aufgehoben worden war) wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, sodass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des BF als Vertreter der K. T. GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 3.3.
  4. Im Hinblick auf die näheren Voraussetzungen, unter denen eine Haftung als Geschäftsführer nach § 67 Abs 10 ASVG besteht, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:3.3.
  5. Im Hinblick auf die näheren Voraussetzungen, unter denen eine Haftung als Geschäftsführer nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG besteht, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: „Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. […]„Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. […] Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze.“ (VwGH vom 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070) 3.3.
  6. Der BF bringt – ausschließlich - vor, er habe keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, weil er sich bereits in einem hohen Alter befinde, welches eine „eingeschränkte Einsatzfähigkeit“ bedinge; aus diesem Grunde hätten auch keine „wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen“ mehr ergriffen werden können und hätte ein Konkursverfahren eingeleitet werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge selbst ein schlechter Gesundheitszustand eines Geschäftsführers (und somit unzweifelhaft auch ein hohes Alter), der die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, kein Grund ist, eine Pflichtverletzung zu rechtfertigen, zumal sich der Geschäftsführer bei seinen Aufgaben auch vertreten oder unterstützen lassen kann (VwGH 20.04.2005, 2003/08/0277 mwN). Dass der BF in seiner Dispositionsbefugnis derart eingeschränkt gewesen wäre, dass er nicht einmal in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen, wurde von ihm weder vorgebracht noch finden sich diesbezügliche Anhaltspunkte im Akt. Weitere Gründe wurden vom BF im Verfahren nicht vorgebracht und auch keine Unterlagen zum Nachweis im Hinblick auf eine Gläubigergleichbehandlung vorgelegt (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 20.06.2018, Zl. Ra 2018/08/0039 und vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, jeweils mwN).Weitere Gründe wurden vom BF im Verfahren nicht vorgebracht und auch keine Unterlagen zum Nachweis im Hinblick auf eine Gläubigergleichbehandlung vorgelegt vergleiche dazu insbesondere VwGH vom 20.06.2018, Zl. Ra 2018/08/0039 und vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, jeweils mwN). 3.
  7. Die OÖGKK ist daher zu Recht von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des BF ausgegangen und hat ihn zu Recht für die uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung genommen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; es geht lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2227264.1.00

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