Obsah (18)
Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 39§ 6§ 7§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlL510 2202218-1 Spruch, L510 2202218-1/15E L510 2202213-1/21E L510 2202216-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP1-3) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Anträge auf internationalen Schutz. Bei den bP handelt es sich um eine Familie mit einem Sohn. Die Tochter der bP1 und bP2, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, reiste gemeinsam mit den bP in das Bundesgebiet ein, stellte ebenfalls am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und bezog sich dabei auf die Fluchtgründe ihrer Eltern. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2020, I412 2202220-1/17E, wurde eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer für unzulässig erklärt und der Tochter der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurden als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Die Tochter der bP1 und bP2, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, reiste gemeinsam mit den bP in das Bundesgebiet ein, stellte ebenfalls am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und bezog sich dabei auf die Fluchtgründe ihrer Eltern. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2020, I412 2202220-1/17E, wurde eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer für unzulässig erklärt und der Tochter der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurden als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Im Zuge der Erstbefragung am 03.01.2016 gab die bP1 als Familienvater zum Fluchtgrund an, dass sie 2006 den Irak verlassen hätten und nach Syrien gezogen seien, weil es im Irak gefährlich für sie und ihre Familie gewesen sei. Es habe dort Krieg geherrscht und die Terrorristen seien überall gewesen. Sie habe Angst um das Leben ihrer Familie gehabt. Sie sei Schiit und ihre Frau Sunnitin und daher könnten sie im Irak nicht zusammenleben. Ihr Sohn habe große Angst, wenn er von der Zeit im Irak spreche und man merke, dass er von dieser Zeit traumatisiert sei. Nach Syrien sei sie mit ihrer Familie gegangen, weil es dort keine Gefahr für sie gegeben habe. In letzter Zeit sei aber der Krieg auch nach Syrien gekommen. Es gebe dort viele verschiedene Gruppierungen, die sich nicht mögen und bekämpfen. Als Syrer verstehe jeder, wenn man in Syrien bleibt auch wenn es gefährlich wird, aber bei ihnen als Iraker sei vermutet worden, dass sie eventuell für irgendeine Gruppierung arbeiten würden. Jedenfalls seien sie vor dem Krieg in Syrien geflohen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2018 brachte die bP1 zum Fluchtgrund zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass sie Schiit sei und ihre Frau eine Sunnitin. Verwandte, welche eine konservative Einstellung besitzen würden, hätten sie beide nicht als Mann und Frau akzeptiert, obwohl sie bereits seit 1995 verheiratet seien. Ihre Verwandten hätten gewollt, dass sie sich scheiden lassen. Die Probleme hätten erst Ende 2005 begonnen, als es im Irak allgemein zu religiösen Problemen gekommen sei. Sie habe Angst um ihre Kinder gehabt und vor der Familie ihrer Frau, weshalb sie im Jahr 2006 nach Syrien gegangen seien. Im Jahr 2007 habe sie ihre Verwandten im Irak besuchen wollen und sei mit ihrer Familie deshalb durch Mosul in Richtung Bagdad gefahren, wobei es zu einer Straßenkontrolle gekommen sei und mehrere bewaffnete Personen ihre Ausweise kontrolliert hätten. Sie sei daraufhin für eineinhalb Stunden festgehalten sowie an den Händen gefesselt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden, weil sie Schiit sei. Ihre Frau habe die Männer gebeten sie wieder frei zu lassen, woraufhin der Gruppenführer zu ihr gegangen sei und sie entlassen habe. Im Anschluss sei sie mit ihrer Familie nach Bagdad weitergefahren, wo sie sich ca. eine Woche bei Verwandten aufgehalten hätten, ehe sie zurück nach Syrien gefahren seien. Im November 2015 seien sie dann erneut nach Bagdad gereist, um ein Visum bei der türkischen Botschaft zu beantragen. Sie habe in dieser Zeit gemeinsam mit ihren Kindern im Haus ihrer Mutter gelebt, während ihre Ehefrau bei ihren Eltern gewohnt habe. Nach einer Woche sei sie dann in die Türkei gereist und ihre Frau sowie zwei ihrer Kinder seien ein paar Wochen später nachgekommen. Ihr älterer Sohn sei bei ihrer Mutter und ihrem Bruder in Bagdad geblieben um dort zu studieren. Die bP2 führte vor dem BFA im Wesentlichen aus, dass sie Sunnitin und ihr Mann Schiit sei. Als sie in den 90er Jahren geheiratet hätten, habe es noch keine Religionsprobleme im Irak gegeben, diese Probleme hätten erst im Jahr 2003 begonnen. Sie hätten beide heftig mit ihren Angehörigen diskutiert. Die Familie ihres Mannes habe schlussendlich gesagt, dass sie sich scheiden lassen sollen und sie die Kinder bekommen würden. Aus diesem Grund seien sie nach Syrien gegangen um dort zu leben. Im Jahr 2007 seien sie für eine Woche von Syrien nach Bagdad gereist, um wieder eine Aufenthaltsberechtigung für Syrien zu erhalten. Dabei seien sie in Mosul bei einer Kontrolle angehalten und ihr Mann eine bis eineinhalb Stunden festgehalten worden. Ihrem Mann sei bei der Kontrolle nichts geschehen, jedoch hätten diese Personen versucht ihn zu überreden, in ihr Auto zu steigen, was ihr Mann jedoch nicht getan habe. Sie sei dann ausgestiegen und habe diese Personen gebeten sie gehen zu lassen, woraufhin diese ihren Mann gehen lassen hätten und zu ihm gesagt hätten, dass er wegen seiner Frau wieder gehen dürfe. Die Lage in Syrien habe sich dann ebenfalls verschlechtert. Da sie nicht zurück in den Irak gehen hätten können, hätten sie sich für die Ausreise nach Europa entschieden. Sie hätten bei der irakischen Botschaft in Damaskus nach einem türkischen Visum verlangt, ihnen sei jedoch gesagt worden, dass sie diese in Bagdad bekommen würden. Sie seien dann nach Bagdad gefahren und hätten dort das Visa für die Türkei bekommen. Danach seien sie aus dem Irak ausgereist. Ein Umzug in einen anderen Teil des Irak um der Bedrohung durch die Verwandtschaft zu entgehen sei nicht möglich gewesen. Zwar hätte ihr Mann in Albasra wohnen können, die Angehörigen ihres Mannes wären damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Wenn sie versuchen würden außerhalb von Bagdad zu leben, würden sie sich beim Bürgermeister registrieren müssen und würden dann gefragt werden, woher sie kommen und zu welcher Familie sie gehören. Für den Sohn (bP3) wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich vom BFA mit den im Spruch angeführten Bescheiden
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich vom BFA mit den im Spruch angeführten Bescheiden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen in den Irak
§ 46
FPG zulässig seien (Spruchpunkt V.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.).
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnungen vom 21.06.2018 wurden den bP Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt. Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. Das Vorbringen der bP, wonach sie von ihren Familien bedroht worden seien, sei keinesfalls plausibel, zumal sie mehrmals nach Bagdad zurückgereist seien und es ihnen beiden möglich war wieder bei ihren Angehörigen Unterkunft zu nehmen. Wäre es tatsächlich zu Bedrohungen durch Angehörige ihrer beiden Familien gekommen, so hätten sie keinesfalls ein Bestreben gezeigt dort wieder Unterkunft zu nehmen. Der Umstand, dass ihr ältester Sohn in Bagdad mit der Mutter der bP1 lebe und auch noch mit dem Bruder der bP1 arbeite, zeige, dass ein gutes Familienverhältnis zwischen den bP und der Familie der bP1 vorherrsche. Das Vorbringen, wonach sie Angst um ihre Kinder gehabt hätten, sei demnach nicht nachvollziehbar. Auch sei es während ihres Aufenthaltes in Bagdad im Jahr 2015 zu keiner Bedrohung gekommen, welche eine neuerliche Ausreise rechtfertigen würde. Die bP seien in den Irak zurückgereist um ein Visum für die Türkei zu bekommen und hätten während des gesamten Zeitraum bei ihren Familien gelebt. Zumal die gesamte Reisebewegung der Familie ab der Türkei illegal gewesen sei, habe die belangte Behörde nicht nachvollziehen können, weshalb sie bei einer tatsächlichen Bedrohung ein Visum für die Türkei benötigt hätten, wäre es doch auch möglich gewesen, aus Syrien illegal in die Türkei zu reisen. Die bP hätten sich im Gegenteil jedoch dazu entschieden nach Bagdad zu ihren Familien, den Ort ihrer angeblichen Bedrohung, zurückzukehren, obwohl es ihnen auch möglich gewesen wäre, ein Visum anderorts im Irak ausstellen zu lassen. Darüber hinaus sei es ihnen möglich gewesen, nach ihrer Hochzeit im Jahr 1995 gemeinsam bis ins Jahr 2006 zu leben und ihre Kinder problemlos großzuziehen. Eine Bedrohung von Familienangehörigen habe somit gänzlich ausgeschlossen werden können. Die Anträge wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) im Ergebnis gleichlautend entschieden.Die Anträge wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) im Ergebnis gleichlautend entschieden.
- Gegen die genannten Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden in vollem Umfang erhoben. In der Beschwerde wurde auf die einzelnen beweiswürdigenden Ausführungen im bekämpften Bescheid eingegangen und die westliche Orientierung der bP2 sowie ihrer Tochter hervorgehoben.
- Mit Schreiben vom 27.05.2019 und 28.05.2019 wurden medizinische Unterlagen vorgelegt, wonach sich die bP2 am 25.03.2019 einer Mitralklappenvalvuloplastie unterzog.
- Mit E-Mail vom 25.08.2020 wurde durch die bevollmächtigte Vertretung um ehestmögliche Fortführung des Verfahrens ersucht.
- Am 12.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb entschuldigt fern. Mit der Ladung wurden die beschwerdeführenden Parteien auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden den beschwerdeführenden Parteien ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und wurde auch in der mündlichen Verhandlung den Berichten nicht entgegen getreten.
- Am 17.03.2021 stellte das BVwG eine Anfrage an die Staatendokumentation bzgl. der Verfügbarkeit zweier Medikamente im Irak. Am 22.03.2021 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Am 24.03.2021 erfolgte die Verständigung der bP2 von der Beweisaufnahme. Mit Schreiben vom 31.03.2021 wurde mitgeteilt, dass hierzu keine weiterführende Stellungnahme abgeführt werde und die übermittelten Quellen entsprechend zur Kenntnis genommen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien
§ 39
Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien: Bei den bP handelt es sich um Staatsangehörige des Irak. Die Identitäten der bP stehen fest. Sie führen die im Spruch genannten Namen und die dort angeführten Geburtsdaten. Es handelt sich bei den bP um eine Familie. Die bP1 und die bP2 heirateten im Jahr 1994 standesamtlich sowie im Jahr 1995 traditionell. Der Ehe entsprangen zwei Söhne, die bP3 und XXXX , geb. XXXX , sowie eine Tochter, XXXX , geb. XXXX . Die bP1 und die bP2 heirateten im Jahr 1994 standesamtlich sowie im Jahr 1995 traditionell. Der Ehe entsprangen zwei Söhne, die bP3 und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie eine Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 . Die bP1 und die bP2 lebten bis 2006 gemeinsam mit ihren Kindern in einer Wohnung in Bagdad, reisten anschließend nach XXXX in Syrien, wo sie bis kurz vor ihrer Ausreise lebten. Aufgrund des Wunsches der bP1 in Österreich zu leben, reiste die Familie im November 2015 zurück nach XXXX , wo die bP1 bei der türkischen Botschaft ein Visum für die Türkei beantragte. Nach ca. einer Woche Aufenthalt im Irak reiste die bP1 legal mit dem Flugzeug in die Türkei. Die bP2 sowie ihre beiden jüngeren Kinder lebten noch ca. eine Woche länger im Irak, ehe sie ebenfalls legal in die Türkei reisten. Die bP1 sowie ihre Kinder lebten bis zur Ausreise gemeinsam mit der Mutter und dem Bruder der bP1 im Elternhaus der bP
- Die bP2 lebte bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern.Die bP1 und die bP2 lebten bis 2006 gemeinsam mit ihren Kindern in einer Wohnung in Bagdad, reisten anschließend nach römisch 40 in Syrien, wo sie bis kurz vor ihrer Ausreise lebten. Aufgrund des Wunsches der bP1 in Österreich zu leben, reiste die Familie im November 2015 zurück nach römisch 40 , wo die bP1 bei der türkischen Botschaft ein Visum für die Türkei beantragte. Nach ca. einer Woche Aufenthalt im Irak reiste die bP1 legal mit dem Flugzeug in die Türkei. Die bP2 sowie ihre beiden jüngeren Kinder lebten noch ca. eine Woche länger im Irak, ehe sie ebenfalls legal in die Türkei reisten. Die bP1 sowie ihre Kinder lebten bis zur Ausreise gemeinsam mit der Mutter und dem Bruder der bP1 im Elternhaus der bP
- Die bP2 lebte bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern. Der ältere Sohn der bP1 und der bP2 entschied sich dafür, nicht mit seinen Eltern auszureisen und lebt nach wie vor ohne Probleme in XXXX bei der Mutter und dem Bruder der bP1 in deren eigenem Haus. Er arbeitet derzeit als Bauleiter für den Bruder der bP1.Der ältere Sohn der bP1 und der bP2 entschied sich dafür, nicht mit seinen Eltern auszureisen und lebt nach wie vor ohne Probleme in römisch 40 bei der Mutter und dem Bruder der bP1 in deren eigenem Haus. Er arbeitet derzeit als Bauleiter für den Bruder der bP
- Die volljährige Tochter der bP1 und der bP2 reiste mit ihren Eltern gemeinsam nach Österreich, stellte ebenfalls am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und bezog sich dabei auf die Fluchtgründe ihrer Eltern. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2020, I412 2202220-1/17E, wurde eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer für unzulässig erklärt und der Tochter der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (Subsidiärer Schutz) wurden als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Tochter ist mittlerweile verheiratet und lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie ihren beiden Kindern, welche alle österreichische Staatsbürger sind, in einem gemeinsamen Haushalt.Die volljährige Tochter der bP1 und der bP2 reiste mit ihren Eltern gemeinsam nach Österreich, stellte ebenfalls am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und bezog sich dabei auf die Fluchtgründe ihrer Eltern. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2020, I412 2202220-1/17E, wurde eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer für unzulässig erklärt und der Tochter der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (Subsidiärer Schutz) wurden als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Tochter ist mittlerweile verheiratet und lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie ihren beiden Kindern, welche alle österreichische Staatsbürger sind, in einem gemeinsamen Haushalt. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und im Bundesgebiet verweilen. Die bP leben in Österreich seit ihrer Einreise dem Grunde nach von der Grundversorgung, zudem bekommen sie etwas Taschengeld aufgrund ihrer gemeinnützigen Tätigkeit von der Gemeinde. Sie arbeiten jeweils drei Tage im Monat gemeinnützig für die Gemeinde, wo sie Aufgaben wie die Straßenreinigung, Gartenarbeit, das Putzen in der Schule oder die Mithilfe bei Festen der Gemeinde übernehmen. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben für die bP eingebracht.Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und im Bundesgebiet verweilen. Die bP leben in Österreich seit ihrer Einreise dem Grunde nach von der Grundversorgung, zudem bekommen sie etwas Taschengeld aufgrund ihrer gemeinnützigen Tätigkeit von der Gemeinde. Sie arbeiten jeweils drei Tage im Monat gemeinnützig für die Gemeinde, wo sie Aufgaben wie die Straßenreinigung, Gartenarbeit, das Putzen in der Schule oder die Mithilfe bei Festen der Gemeinde übernehmen. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP leben in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Es wurden mehrere Unterstützungsschreiben für die bP eingebracht. Zur Person der bP1: Die bP1 gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimisch schiitischen Glaubens. Sie besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule und studierte vier Jahre lang Mathematik. Die bP1 war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie hat im Irak bereits verschiedenste Hilfstätigkeiten ausgeübt und war zuletzt mehrere Jahre als Privatnachhilfelehrer für Mathematik tätig. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. In Bagdad leben nach wie vor ihre Mutter, ein Bruder sowie ihr älterer Sohn. Der Vater der bP1 ist bereits verstorben. Die Mutter war als Lehrerin tätig und lebt nun von ihrer Pension sowie von jener ihres Mannes. Der Bruder der bP1 arbeitet als Ingenieur und Architekt. Die bP1 hat nach wie vor Kontakt zu ihrer Mutter im Herkunftsland. Die bP1 gehört dem Stamm XXXX n, welcher ein großer Stamm ist und in Bagdad vertreten ist.Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. In Bagdad leben nach wie vor ihre Mutter, ein Bruder sowie ihr älterer Sohn. Der Vater der bP1 ist bereits verstorben. Die Mutter war als Lehrerin tätig und lebt nun von ihrer Pension sowie von jener ihres Mannes. Der Bruder der bP1 arbeitet als Ingenieur und Architekt. Die bP1 hat nach wie vor Kontakt zu ihrer Mutter im Herkunftsland. Die bP1 gehört dem Stamm römisch 40 n, welcher ein großer Stamm ist und in Bagdad vertreten ist. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP1 hat von Juli 2019 bis September 2020 einen Deutschkurs A1 besucht und die Integrationsprüfung auf dem Level A1 am 30.09.2020 bestanden, kann sich jedoch nur auf sehr einfachem Niveau in der deutschen Sprache verständigen. Sie hat Freunde und Unterstützer in Österreich. Zur Person der bP2: Die bP2 gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimisch sunnitischen Glaubens. Sie besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule. Die bP2 war im Irak nicht berufstätig. Sie war Hausfrau und lebte von dem Einkommen ihres Mannes. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. In Bagdad leben nach wie vor ihre Mutter, fünf Brüder, drei Schwestern, vier Tanten sowie ihr älterer Sohn. Der Vater der bP2 ist bereits verstorben. Die Mutter ist Hausfrau und geht ansonsten keiner Berufstätigkeit nach. Ihre Schwestern sind als Lehrerinnen tätig und ihre Brüder sind Beamte im Wirtschaftsministerium. Zumindest im März 2018 hatte die bP2 noch Kontakt zu ihrer Mutter sowie zu ihren Geschwistern. Aktuell hat sie jedenfalls noch Kontakt zu ihrer Mutter. Die bP2 hat von Juli 2019 bis September 2020 einen Deutschkurs A1 besucht, kann sich jedoch nur auf sehr einfachem Niveau in der deutschen Sprache verständigen, insbesondere fällt ihr das Sprechen in deutscher Sprache schwer. Sie hat Freunde und Unterstützer in Österreich. Die bP2 steht in engem Kontakt zu ihrer Tochter und ihren Enkelkindern. Am 25.03.2019 wurde bei der bP2 eine Mitralklappenvalvuloplastie (Verengung der Mitralklappe) erfolgreich und komplikationslos durchgeführt. Der bP2 geht es seither gesundheitlich gut, sie muss jedoch täglich die Medikamente Verapabene sowie Furo- Spirobene Filmtabletten zu sich nehmen. Ansonsten liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Zur Person der bP3: Die bP3 gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimischen Glaubens. Im Alter von ca. vier Jahren reiste die bP3 mit ihren Eltern nach XXXX in Syrien, wo sie neun Jahre lang die Schule besuchte. Die bP3 war im Irak nicht berufstätig und lebte von dem Einkommen ihres Vaters.Im Alter von ca. vier Jahren reiste die bP3 mit ihren Eltern nach römisch 40 in Syrien, wo sie neun Jahre lang die Schule besuchte. Die bP3 war im Irak nicht berufstätig und lebte von dem Einkommen ihres Vaters. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. In Bagdad leben nach wie vor ihre beiden Großmütter, ihr Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP3 kann sich in der deutschen Sprache gut verständigen, eine Einvernahme ohne Dolmetscher in der arabischen Sprache war jedoch nicht möglich. Zudem spricht die bP3 ein bisschen Englisch, Arabisch und Türkisch. Sie hat Freunde und Unterstützer in Österreich. Die bP3 spielte in der Vergangenheit zwei Jahre Fußball beim XXXX , aktuell ist sie kein Mitglied in einem Verein. Sie besuchte im Schuljahr 2016/2017 die NMS sowie im Schuljahr 2017/2018 die Polytechnische Schule und absolvierte von Dezember 2018 bis Februar 2019 einen Deutschkurs der Volkshochschule Oberösterreich.Die bP3 kann sich in der deutschen Sprache gut verständigen, eine Einvernahme ohne Dolmetscher in der arabischen Sprache war jedoch nicht möglich. Zudem spricht die bP3 ein bisschen Englisch, Arabisch und Türkisch. Sie hat Freunde und Unterstützer in Österreich. Die bP3 spielte in der Vergangenheit zwei Jahre Fußball beim römisch 40 , aktuell ist sie kein Mitglied in einem Verein. Sie besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die NMS sowie im Schuljahr 2017 aus 2018, die Polytechnische Schule und absolvierte von Dezember 2018 bis Februar 2019 einen Deutschkurs der Volkshochschule Oberösterreich. 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihrer Herkunftsstadt Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wären. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).
der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020). Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).
der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020). Die im Irak anhaltenden sektiererischen Spannungen führten zum Aufstieg von Da'esh (auch als islamischer Staat bekannt), einer militanten Salafi Dschihadistengruppe, die einer fundamentalistischen Version des sunnitischen Islam folgt. Der IS besetze große Teile des Irak im Jahr
- Auf seinem Höhepunkt besaß der IS ungefähr 40 Prozent des irakischen Territoriums. Während seiner Besatzung verübte er zahlreiche Gräueltaten, insbesondere gegen Minderheitengruppen, einschließlich Massenmord und sexuelle Versklavung. Der IS besiegte die irakischen Sicherheitskräfte in mehreren Schlachten und kam 50 Kilometer bis an Bagdad heran, bevor er von den regulären irakischen Streitkräften gestoppt werden konnte, unterstützt von einer durch die USA geführten Internationalen Koalition und irregulärer Volksmobilisierungskräfte (PMF). Nach drei Jahren Konflikt erklärte die Regierung im Dezember 2017 den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die letzten vom IS kontrollierten Gebiete entlang der syrischen Grenze zurückerobert worden waren. Der Konflikt mit dem IS hat die irakische Wirtschaft erheblich geschädigt und der IS stellt weiterhin eine Sicherheitsbedrohung innerhalb des Landes dar (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 9). Demografische Daten für den Irak sind unzuverlässig, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Landes zwischen 38 und 40 Millionen liegt. Das geschätzte Bevölkerungswachstum des Landes liegt bei rund 2,8 Prozent pro Jahr und liegt damit in den Top 20 der am schnellsten wachsenden Länder weltweit. Der Irak ist ein junges Land: Fast 60 Prozent der Iraker sind den Berichten zufolge unter 25 Jahre alt. Ungefähr 70 Prozent der Iraker leben in städtischen Gebieten. Der Irak hat eine 3-prozentige jährliche Urbanisierungsrate. Bagdad ist die Hauptstadt und größte Stadt mit einer Bevölkerung zwischen 6 und 7 Millionen Einwohner. Die Städte Basra und Mosul haben beide mehr als 2 Millionen Einwohner, während Erbil, Kirkuk, Sulaymaniyah und Hilla jeweils mehr als 1 Million Einwohner haben. Die irakische Bevölkerung ist stark konzentriert im Norden, in der Mitte und im Osten des Landes, mit vielen größeren städtischen Ballungsräumen entlang der ausgedehnten Teile des Tigris und des Euphrat. Ein Großteil der westlichen und südlichen Gebiete des Irak ist Wüste und dünn besiedelt oder unbewohnt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 10). Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechten einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre, Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung und Schutz der Kultstätten, Vereinigungs- Gedanken- und Meinungsfreiheit. Zahlreiche Gesetze schützen diese verfassungsmäßige Freiheiten. Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist. Der zweite Teil von Artikel 2 garantiert das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, insbesondere unter Erwähnung von Christen, Jesiden und Sabäer-Mandäer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 26). Artikel 102 der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der irakischen Hohen Kommission für Menschenrechte (IHCHR), die vom Repräsentantenrat überwacht wird. Das Gesetz über die Tätigkeit des IHCHR sieht 12 Vollzeitkommissare und drei Reservekommissare mit einer Laufzeit von vier Jahren vor. Das Gesetz überträgt der IHCHR eine breite Befugnis, einschließlich des Rechts auf Empfang und Untersuchung von Menschenrechtsbeschwerden, Durchführung unangekündigter Besuche in Justizvollzugsanstalten und Überprüfung der Gesetzgebung. Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Region Kurdistan (IHRCKR) führt ein ähnliches Verfahren durch. Beide Organisationen veröffentlichen regelmäßig Berichte zu Menschenrechtsfragen und führen Schulungen für staatliche Sicherheitsbehörden durch (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 19). Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt. Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen. Im Juli 2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilizations Forces (PMF), Trival Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US-geführten Koalition teilnahmen. Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel. Die zivilen Todesopfer im gesamten irakischen Gebiet belaufen sich im Jahr 2017 auf 13.183, im Jahr 2018 auf 3.319 und von Jänner bis inkl. September 2019 auf 1.
- Es handelt sich dabei im vorläufige Zahlen, andere sind nicht verfügbar. Der IS hat im April 2020 eine neue Gewaltoffensive gestartet, die in der dritten Woche des Mai ihren Höhepunkt erreichte. Es wurden dabei die gleich hohe Anzahl von Attacken wie zuletzt zur selben Zeit
- In der vierten Mai-Woche gingen die Attacken wieder zurück (Musings on Iraq, 01.06.2020). Die Gewalt im Irak erreichte in der vierten Juniwoche einen Tiefpunkt. Die Angriffe des Islamischen Staates waren dort einstellig. Vom
- bis
- Juni 2020 wurden in den Medien im Irak insgesamt 10 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Einer davon war ein Raketenangriff auf den Internationalen Flughafen Bagdad von pro-iranischen Gruppen, die hoffen, inmitten der amerikanisch-irakischen Verhandlungen um eine neue Sicherheitsvereinbarung, eine Nachricht an die USA zu senden. Das waren nur 9 Vorfälle des Islamischen Staates. Dies war die niedrigste Zahl seit 8 Vorfällen in der zweiten Woche im November
- Gewalt trat nur in vier Provinzen auf. Es gab jeweils einen Vorfall in Kirkuk und Salahaddin, zwei in Bagdad und sechs in Diyala. 8 Menschen starben und 13 wurden verwundet. Das waren 2 Hashd al-Shaabi und 6 Polizisten, die ihr Leben verloren haben, zusammen mit 5 Polizisten und 8 Hashd, die verletzt wurden. Die Sicherheitskräfte waren weiterhin das Hauptziel der Militanten. Jetzt versucht der IS, seine militärische Dominanz über die ländlichen Gebiete, in denen er arbeitet, durch Einschüchterung der Armee, Polizei und Hashd zu behaupten. Alle Opfer gab es in Salahaddin mit 10 und Diyala mit
- Anbar bleibt ein Schwerpunkt der Regierung. In der vergangenen Woche gab es 7 Sicherheitsoperationen. In der folgenden Woche gab es gerade eine in der Wüstenregion Nukhaib im Süden an der Grenze zu Nadschaf. Die Provinz sieht relativ wenig aufständische Aktivitäten, ist aber die Hauptschmuggelroute des IS. Es gab zwei Zwischenfälle in Bagdad. Neben dem Raketenangriff warf ein Polizist zwei Granaten auf sein Haus im Adhamiya Distrikt im Norden. Im Juni wurden fast alle Angriffe, 8 von 10, im Gouvernement der Hauptstadt von proiranischen Gruppen durchgeführt, die Raketen in Bereichen abfeuerten, in denen amerikanisches Personal untergebracht ist. Dies führte dazu, dass die Regierung die Büros der Kataib Hisbollah überfiel, die dafür verantwortlich gemacht wurde. Diyala ist die Hauptbasis für den Aufstand im Irak. Es war diesen Monat relativ ruhig, weil die Regierungstruppen anwesend waren. Während der Woche gab es sechs Vorfälle, die meisten in diesem Monat. Dazu gehörten zwei Städte im Waqf-Becken, welche von Mörsern getroffen wurden, zwei Angriffe auf Kontrollpunkte, ein Angriff auf ein Dorf und es wurde ein Polizist erschossen. All dies geschah im Muqdadiya Bezirk in der Mitte. Die Regierung startete außerdem sechs Operationen im Norden, Süden, Nordosten und Zentrum. Die Hälfte davon war auf wenige Dörfer beschränkt, während die anderen größere Regionen abdeckten. Die Kerngebiete des Islamischen Staates in Muqdadiya und Khanaqin wurden jede Woche durchsucht, was erklärt, warum die Vorfälle relativ gering waren. Die stetigen Operationen in letzter Zeit haben dazu geführt, dass nicht so viele Angriffe wie üblich ausgeführt werden konnten. Im südlichen Makhmour-Distrikt von Erbil gab es eine Sicherheitsoperation. Seit einigen Monaten trifft der IS diesen Bereich, weil es ein umstrittenes Gebiet ist und es Lücken in der Berichterstattung zwischen den irakischen Streitkräften und Peshmerga gibt. Die dritte Phase der Heroes of Iraq-Kampagne begann Anfang der Woche in Salahaddin. Vier verschiedene Bereiche in der Mitte und im Osten waren betroffen. Es wurden mehrere IEDs entdeckt, die 2 Hashd töteten und 8 weitere verwundeten. Es gab keine Zwischenfälle in Kirkuk oder Ninewa und keine Regierungsaktivitäten. Dies war ein weiteres Zeichen dafür, dass sich der IS im Juni reduzierte. Der Rückgang der Ereignisse im Juni zeigt, dass der Aufstand militärisch immer noch sehr begrenzt ist und große Operationen nicht lange aufrechterhalten werden können. Die Regierung war auch sehr aggressiv (Musings on Iraq,
- Juni 2020). Die Gewalt im Irak ist auf ein sehr niedriges Niveau zurückgekehrt. In der dritten Woche in Folge gab es kaum Vorfälle. Das kam nachdem der Islamische Staat von April bis Mai eine neue Offensive angekündigt hatte, bei der die Angriffe auf das Niveau von 2018 stiegen. Die Regierung startete auch eine aggressive Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die auch die Operationen der Aufständischen niedrig gehalten haben. Vom
- bis
- Juni wurden in den Medien nur 16 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Das war die gleiche Zahl wie in der Woche zuvor. Zwei von den Vorfällen waren pro-iranische Gruppen, die Raketen auf Ziele in Bagdad abfeuerten, in denen Amerikaner untergebracht waren, sowie ein Dritter, bei welchem Raketen entdeckt wurden, bevor sie ins Leben gerufen wurden. Diese Art von Angriffen entstand, als die irakische Regierung Gespräche über eine neue Sicherheitsvereinbarung mit den Vereinigten Staaten aufgenommen hat. Teheran versucht die Botschaft zu senden, dass die Amerikaner jederzeit ins Visier genommen werden können und das Land verlassen sollten. Damit blieben 13 Vorfälle durch den IS wahrscheinlich, gegenüber 12 in der Woche zuvor und 17 in der ersten Juniwoche. Die Vorfälle verteilten sich auf nur fünf Provinzen, eine in Kirkuk, vier in Bagdad und Diyala, zwei in Ninewa und fünf in Salahaddin. Diese führten zu 11 Todesfällen und 19 Verwundeten. 1 Zivilist, 4 irakische Sicherheitskräfte (ISF) und 6 Hashd al-Shaabi kamen ums Leben, weitere 5 Sicherheitskräfte, 7 Zivilisten und 7 Hashd wurden verletzt. Salahaddin hatte mit 19 die meisten Verluste, gefolgt von 6 in Diyala, 4 in Ninewa und 1 in Bagdad. Obwohl die Verluste gering waren, litten die Sicherheitskräfte mehr als die Zivilbevölkerung darunter, was in den letzten zwei Monaten eine entscheidende Veränderung war. Es scheint, dass der IS versucht, die militärische Überlegenheit gegenüber den ländlichen Gebieten, in denen sie tätig sind, zu etablieren, indem sie danach streben die Polizei, Armee und Hashd einzuschüchtern. Seit der IS letztes Jahr sein letztes Stück Territorium in Syrien verloren hat, zieht er Männer und Material aus dem Land in den Irak, weitgehend über Anbar. Als Reaktion darauf tätigt die Regierung ständige Sicherheitsoperationen in den großen unbewohnten Gebieten der Provinz. Dort gab es sieben solche während der Woche durch die Wüstengebiete, die Grenze und das Hit-Viertel. In Diyala gab es während der Woche vier Zwischenfälle. Eine Militärpatrouille wurde von einem IED getroffen, eine Gruppe von Zivilisten wurde angegriffen, ein IS-Scharfschütze tötete einen Hashd und verwundete einen Soldaten, alles im Bezirk Muqdadiya im Zentrum. Ein Infiltrationsversuch wurde im Bezirk Khanaqin im Nordosten vereitelt. Diese Provinz ist das Zentrum der IS-Aktivitäten im Irak, weshalb es regelmäßig zu einer hohen Anzahl von Vorfällen kommt. 3 Personen, die Wochen zuvor entführt worden waren, wurden von den Sicherheitskräften in einem Dorf im Bezirk Daquq im Süden von Kirkuk gerettet. Der IS wurde nie aus der südlichen Region des Gouvernements vertrieben, weshalb sich dort fast alle Vorfälle ereignen. In Ninewa führten zwei IEDs, die sich gegen Zivilisten richteten, zu insgesamt vier Verwundeten. Beide ereigneten sich im Bezirk Qayara südlich von Mosul. Salahaddin war das gewalttätigste Gebiet im Irak. Es gab fünf Vorfälle, darunter IEDs, die auf einen Armeekonvoi und eine Hashd-Patrouille abzielten. Der Anführer von Hashd wurde ermordet und es wurde auf einen Kontrollpunkt geschossen. Das größte Ereignis war jedoch ein Angriff auf ein Hashd-Hauptquartier im Samarra Bezirk, der 6 Opfer hinterließ. Der IS hat in den letzten Wochen seine Aktivitäten in der Provinz stark aufgenommen. Als Antwort gab es eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, drei im Osten, eine im Westen von Samarra im Zentrum und die letzte in Yathrib im Süden (Musings on Iraq,
- Juni 2020). Die Winterruhe setzte sich bis März fort. Von
- bis
- März wurden insgesamt nur 12 Vorfälle gemeldet. Zwei davon waren von pro-iranischen Gruppen, die nur 10 vom Islamischen Staat. Seit November sind IS-Vorfälle im einstelligen Bereich. Mit dem Iran verbündete Fraktionen trafen zwei Konvois, die Vorräte für die USA transportierten. Einer war in Anbar und der andere in Diwaniya. Es war das erste Mal, dass ein IED-Angriff in Anbar stattfand. Dies zeigte, dass pro-iranische Gruppen ihre Operationen auf den Irak ausweiten. Die 10 IS-Vorfälle ereigneten sich in Bagdad
(1), Kirkuk
(2), Ninewa
(2), Salahaddin
(2)und Diyala
(3). 13 Menschen wurden getötet, bestehend aus 1 Hashd al-Shaabi, 4 irakischen Sicherheitskräften und 8 Zivilisten. Weiter 15 wurden verwundet, bestehend aus 7 Zivilisten und 8 ISF. Salahaddun hatte mit 10 die meisten Opfer. In Bagdad wurde eine Granate auf eine Menschenmenge auf einer Brücke in Khadimiya geworfen, wo sich ein schiitischer Schrein befindet. 1 Person wurde getötet und drei wurden verletzt. Es ist unklar, wer dafür verantwortlich war, aber wenn es der IS war, wäre es das zweite Mal, dass er einen Angriff innerhalb der Stadt in den letzten Wochen durchgeführt hat. Normalerweise trifft es nur die Städte am Rande der Provinz. Es gab 3 Vorfälle in Diyala. Ein Anwalt überlebte ein Attentat, ein Soldat wurde von einem Scharfschützen getötet und wurde eine Granate auf ein Haus geworfen. In Kirkuk verwundete ein IED 7 Polizisten. Die Militanten griffen auch einen Armee-Regimestützpunkt an und ließen 1 Soldaten tot und 1 verletzt zurück. Der IS hat ein Lager im Süden des Gouvernements, aber es war ruhig in den letzten Monaten. Es gab einen IED und eine Schießerei mit der Armee in Ninewa, als eine Gruppe von IS-Kämpfern versuchte, aus Syrien zu infiltrieren. Wie Kirkuk hat auch diese Provinz einen dramatischen Rückgang der Gewalt erlebt. In Salahaddin drang eine Gruppe von ISF-Kämpfern in ein Haus ein und massakrierte 7 Menschen, tötete einen Polizisten und verletzte einen weiteren. Ein Hashd-Kämpfer wurde ebenfalls von einem Scharfschützen getötet (Musings on Iraq, 16.März 2021). ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das
- Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11.8 Millionen Einwohner insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa. EASO, Country of Origin Information Report, Iraq: Security situation, v. Oktober 2020, führt nachfolgende Anzahl an Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und zivilen Opfern im Gouvernorat auf: Jänner-Dezember 2019: 42 Vorfälle, 37 Tote, 13 Verletzte. Jänner-Juli 2020: 4 Vorfälle, 3 Tote, 5 Verletzte. Wenn man vor allem die hohe Bevölkerungszahl der Stadt (ca. 7,6 Millionen) bzw. Provinz (ca. 11,8 Millionen) zu der Anzahl der Vorfälle in Bezug setzt, ist die Wahrscheinlichkeit von Angriffen betroffen zu sein, auch unter Berücksichtigung einer lebensnahen Dunkelziffer von nicht bekannt gewordenen Vorfällen, ohne Hinzukommen qualifizierender bzw. exponierender Umstände, im Regelfall als nicht sehr hoch einzuschätzen. Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind. Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden. Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019). Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019). In Bagdad wurde ein neues deutsch-irakisches Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019). Bis Ende April 2020 wurden etwa 4,7 Millionen Personen im Irak gezählt, die nach Vertreibung an ihren gewöhnlichen Wohnsitz rückkehrten; diese verteilten sich auf 8 Gouvernements, 38 Distrikte und über 2.000 Orte. In den Monaten März und April 2020 wurden über 44.000 neue Rückkehrer registriert. Diese Anzahl ist niedriger als zuletzt, was auf die von den Behörden erlassenen Mobilitätbeschränkungen aufgrund des Coronavirus zurückzuführen ist. Die meisten Rückkehrer wurden in den Gouvernements Anbar, Ninewa und Salah al-Din gezählt. Die Gesamtzahl der gezählten Binnenvertriebenen belief sich im März und April 2020 auf etwa 1,4 Millionen Personen, aufgeteilt auf 18 Gouvernements, 104 Bezirke und knapp 3.000 Orte. Trotz des kontinuierlichen Rückgangs von Binnenvertriebenen (etwa -9.600 Personen im Vergleich zur Zählung in den Monaten Jänner und Februar 2020) wurden in den Monaten März und April 2020 knapp 2.700 neue Binnenvertriebene gezählt, welche überwiegend bereits zum zweiten Mal vertrieben wurden. 60% der in den Monaten März und April 2020 gezählten Binnenvertriebenen stammten aus dem Gouvernement Ninewa (die meisten aus Mossul, Sinjar und Al-Ba’aj), jeweils 11% stammten aus den Gouvernements Salah al-Din und Anbar (Displacement Tracking Matrix, Iraq Master List Report 115, March-April 2020). ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das
- Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11,8 Millionen Einwohner, insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa (ACLED, Iraq, Second Quarter 2020). Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert (IOM, Country Fact Sheet Iraq 2019). Stationäre und ambulante Behandlung durch einen Kardiologen im privaten Ibn Al-Bittar Specialist Hospital Al-Allawy, Al-Allawy street, Baghdad sind möglich. Herzinfarkt-Medikamente wie Acemin, Efient, Thrombo ASS, Sortis oder Pantoloc, bzw. deren Wirkstoffe, sind zum Teil in den öffentlichen, zum Teil in Privatapotheken in Bagdad erhältlich (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, IRAK Behandlung nach einem Herzinfarkt; Medikation, vom 29.11.2019). Die Medikamente Verapabene (Wirkstoff: Verapamilhydrochlorid) und Furo-SpirobeneFilmtabletten (Wirkstoff: Furosemid und Spironolacton Furosemid), bzw. deren Wirkstoffe, stehen in Bagdad zur Verfügung. Der angefragte Wirkstoffe Verapamilhydrochlorid ist
BMA 14364 in Bagdad verfügbar. Die Wirkstoffkombination aus Furosemid und Spironolacton ist in dieser Form nicht verfügbar. Die Wirkstoffe sind allerdings einzeln verfügbar. Der Wirkstoff Furosemid ist laut AVA 14494 und der Wirkstoff Spironolacton ist laut BMA 14223 in Bagdad verfügbar. Weiters sind auch kardiologische Behandlungen bei Bedarf in Bagdad verfügbar (BMA 14239) (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, IRAK Mitralklappenvalvuloplastie, vom 22.03.2021). Lage von Angehörigen sunnitisch-schiitischer Mischehen in Bagdad 2015 bis heute: Der britische Rundfunksender BBC zitiert in einem Artikel zur Situation von sogenannten „Sushi“-Kindern (Kinder, die in eine sunnitisch-schiitische Mischehe geboren sind, Anm. ACCORD) vom Juni 2016 die BBC Monitoring Journalistin Mina al-Lami. Sie gibt an, dass es im Irak, insbesondere in Gegenden mit ethnisch gemischter Bevölkerung wie in der Hauptstadt Bagdad, üblich war und sei, Eltern verschiedener Konfessionszugehörigkeit zu haben. Sunnitisch-schiitische Eheschließungen seien im Irak nach 2003 zurückgegangen, doch wären sie nicht ungewöhnlich: „BBC Monitoring journalist Mina al-Lami, who was born in Iraq into a Sunni-Shia intermarriage, says that having a parent from each sect was and continues to be common in Iraq, especially in mixed areas like the capital Baghdad. ‘Growing up there, I didn't even know there were two different sects until my early 20s,’ Mina says. While Sunni-Shia marriages have dropped in Iraq after 2003 given sectarian tensions, they are still not unusual, she adds.“ (BBC News,
- Juni 2016)‘Growing up there, römisch eins didn't even know there were two different sects until my early 20s,’ Mina says. While Sunni-Shia marriages have dropped in Iraq after 2003 given sectarian tensions, they are still not unusual, she adds.“ (BBC News,
- Juni 2016) Der irakische Satellitenkanal mit Sitz in Beirut, Al-Sumaria, zitiert im März 2015 den damaligen Außenminister Ibrahim Al-Jaafari, welcher aussagt, dass die Heiratsrate zwischen Sunniten und Schiiten im Irak 26,9 Prozent betrage. (Al-Sumaria News,
- März 2015) Al-Khaleej online, ein Nachrichtenportal mit Hauptsitz in Bahrain, beschreibt in einem Artikel vom März 2017 die Situation eines sunnitisch-schiitischen Paares vor ihrer Hochzeit. Die Familien beider Partner seien gegen die Vermählung gewesen und hätten Druck auf das Paar ausgeübt, nicht zu heiraten. Mit der Unterstützung von Kollegen und Professoren ihrer Universität habe die Hochzeit schließlich doch mit dem Einverständnis der Familien stattfinden können. Der Artikel zitiert weiters einen Richter, Abd Al-Razzaq Al-Fatlawi, der von einem massiven Rückgang von gemischten Eheschließungen spricht. Irakische Familien seien in konfessionelle Lager gezwungen worden. Es komme aufgrund von gesellschaftlichem und familiären Druck zu Scheidungen von Ehepartnern unterschiedlicher Sekten. (Al-Khaleej online,
- März 2017) Die Deutsche Welle (DW), der Auslandrundfunk der Bundesrepublik Deutschland, beschreibt in einem Artikel über Veränderungen in Bagdad vom Juni 2019 ein Treffen mit einem jungen Ehepaar, wobei er Sunnit und sie Schiitin sei, und gibt an, dass eine solche Verbindung bis vor einigen Jahren zu großen Problemen hätte führen können. Seit die IrakerInnen den Islamischen Staat (IS) vertrieben haben, hätten Mischehen im Land ein Comeback erlebt. Für die junge Generation in Bagdad, seien sie zur „neuen Normalität“ geworden. Das Paar erklärt im Artikel, dass soziale Medien den Austausch zwischen den verschiedenen Konfessionen vereinfache, auch dadurch, dass es auf sozialen Medien oft nicht erkennbar sei, welcher Konfession ein Mensch angehöre, und sich auf diese Art junge Menschen in gemischten Liebesbeziehungen wiederfinden würden. Soziale Medien würden junge Menschen auch dazu ermutigen, sich kritischer mit der Rolle von Religion in der Gesellschaft auseinanderzusetzen. Außerhalb Bagdads seien Mischehen jedoch weiterhin weniger verbreitet. Das Ehe-System selbst sei ein Hindernis. Ein Ehepaar müsse wählen, unter welcher Religion seine Ehe eingetragen werden solle, da die verschiedenen Konfessionen jeweils ihre eigenen Erb- und Scheidungsgesetze hätten: „Their marriage is another sign of the changing atmosphere in Baghdad. The fact that he is Sunni and she Shiite would have led to huge problems as recently as a couple of years ago. But since the Iraqis united to cast out 'Islamic State,’ mixed marriages have made a comeback in the country; in fact, among the young in Baghdad, they have even become 'the new normal'. […] Social media has also had a major impact, they point out, by providing young people with a new way to make new friends in conservative Iraqi society. And since most people do not use their family names — which often reveals their sect — on social media, people don't actually know what religion their new friends belong to. By the time they find out, love may have blossomed. Social media have also encouraged young people to be more critical, Al-Ani points out. ‘Both Sunni and Shiite young people have grown critical of the role played by the religious political parties and by religion in our society.’ But even though mixed marriages ‘are very normal now’ in Baghdad, as he says, they are less common in the more conservative and segregated regions outside the capital. The marriage system is itself another impediment. A married couple needs to choose under which religion they want their marriage registered, as the different sects each have their own heritage and divorce laws. Though the Shiite divorce laws are slightly better for women, the couple opted for Sunni laws. ‘The lady in the court advised against it,’ says Al- Khafaji, ‘but I really don't care.’“ (DW,
- Juni 2019)The marriage system is itself another impediment. A married couple needs to choose under which religion they want their marriage registered, as the different sects each have their own heritage and divorce laws. Though the Shiite divorce laws are slightly better for women, the couple opted for Sunni laws. ‘The lady in the court advised against it,’ says Al- Khafaji, ‘but römisch eins really don't care.’“ (DW,
- Juni 2019) Die Rechercheabteilung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), einem unabhängigen Verwaltungsgericht, das für Entscheidungen in Asyl- und Einwanderungsverfahren zuständig ist, veröffentlicht im Jänner 2018 eine Anfragebeantwortung zu Mischehen zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen, und der Behandlung von Ehepartnern und ihren Kindern durch die Gesellschaft und die Behörden, unter anderem in Bagdad. Das IRB zitiert als Teil der Anfragebeantwortung die Korrespondenz der Rechercheabteilung mit einem Senior Research Fellow am Nahost- Institut der Nationaluniversität von Singapur, sowie einem Senior Iraq Researcher von Human Rights Watch und mit einem Repräsentanten der Organisation Ceasefire Centre for Civilian Rights vom Jänner
- Laut des Senior Research Fellows seien Mischehen zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen im Irak üblich, auch in Bagdad. Solche Mischehen seien generell nicht umstritten. Eheschließungen zwischen den Sekten seien in den Jahren der größten sunnitisch-schiitischen Gewalt in den Jahren 2006-2007 zurückgegangen, aber dies scheine keinen dauerhaften Einfluss auf die Häufigkeit sunnitisch-schiitischer Ehen zu haben. Laut dem Senior Iraq Researcher von Human Rights Watch sei es möglich, dass Familien sich gegen eine Mischehe zwischen den Konfessionen aussprechen würden, doch hinge dies von der Familie ab. Der Mitarbeiter des Ceasefire Centers habe erklärt, dass interkonfessionelle Ehen seit 2006 aufgrund der Politisierung konfessioneller Unterschiede in einigen Bereichen gesellschaftlich weniger akzeptabel geworden seien. Er stellt jedoch fest, dass dies von Familie zu Familie und von Ort zu Ort unterschiedlich sei. Das Ceasefire Center verfüge über ein Netzwerk lokaler Forscher, das seit 2014 Fälle familiärer Gewalt in sechs irakischen Provinzen dokumentiert habe, unter anderem in Bagdad. Ihr ursprünglicher Datensatz enthalte 1.249 Fälle familiärer Gewalt, die zwischen Februar 2014 und Mai 2015 gesammelt worden seien, einschließlich elf Fällen, in denen die interkonfessionelle Ehe als Faktor für Gewalt oder Missbrauch erwähnt worden sei; zehn dieser Fälle seien in Bagdad und einer in Basra dokumentiert worden. Die Organisation habe eine relativ geringe Anzahl von Fällen dokumentiert, in denen sunnitisch-schiitische Paare sich nach dem Anstieg der konfessionellen Spannungen aufgrund des Drucks der Familie und der Gemeinde hätten scheiden lassen, und in denen Frauen in konfessionsübergreifenden Ehen häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen seien, weil sie einer anderen Konfession angehören würden. Der Vertreter des Programms für den Nahen Osten und Nordafrika des Ceasefire Centers erwähnt einen Fall des versuchten Mordes an einer Frau durch ihren Bruder, weil sie gegen den Willen ihrer Familie einen Mann einer anderen Konfession geheiratet habe: „According to sources, inter-sect marriages between Sunni and Shia Muslims are common in Iraq, including in Baghdad (Senior Research Fellow 3 Jan. 2018; BBC 18 June 2016). […] According to the Senior Research Fellow, exceptional cases notwithstanding, inter-sect marriage is not controversial in Iraq. There is plenty of anecdotal evidence that inter-sect marriage decreased around the years of peak Sunni-Shia violence in 2006-2007, but this does not seem to have had a permanent effect on the incidence of Sunni-Shia marriages. (Senior Research Fellow 3 Jan. 2018; emphasis in original) […] According to the Senior Iraq Researcher at Human Rights Watch, ‘[s]ome families might be opposed [to inter-sect marriage], but that entirely depends on the family’ (Senior Iraq Researcher 16 Jan. 2018). […] The representative of the Middle East and North Africa Programmes at the Ceasefire Centre for Civilian Rights stated that inter-sect marriages ‘have become less socially acceptable in some quarters due to the politicization of sectarian differences’ since 2006, while noting that ‘this varies greatly from family to family and from place to place’ (Ceasefire Centre 8 Jan. 2018). According to the same source, the Ceasefire Centre for Civilian Rights has ‘a network of local researchers who have been documenting cases of family-based violence across six Iraqi governorates since 2014’ (Ceasefire Centre 8 Jan. 2018). The same source explained that the six governorates covered by their network are Baghdad, Basra, Kirkuk, Dohuk, Erbil, and Suleymania and that their ‘initial dataset’ contained ‘1,249 cases of family-based violence collected between February 2014 and May 2015[,] [including] 11 cases in which inter-sect marriage was mentioned as a factor of violence or abuse; 10 of these cases were in Baghdad and one was in Basra’ (Ceasefire Centre 17 Jan. 2018). The same source indicated that the organization has documented a number of cases [3] in which: •Sunni-Shia couples were forced to divorce after the rise in sectarian tensions due to pressure from the family/community; •Women in inter-sect marriages, particularly if living with the husband's family, were exposed to domestic abuse and violence from their in-laws due to being from another sect; •In cases of divorce, children were taken to be raised by the father's family and prevented from seeing the mother, due to the mother's sectarian difference. (Ceasefire Centre 8 Jan. 2018) […] The representative of the Middle East and North Africa Programmes also mentioned ‘one case of attempted murder of a woman by her brother, because she had married a man from the other sect against her family's wishes’ (Ceasefire Centre 8 Jan. 2018).“ (IRB,
- Jänner 2018) Bedrohung von Angehörigen sunnitisch-schiitischer Mischehen in Bagdad durch schiitische Milizangehörige: Es konnten keine aktuellen Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden. Mark Lattimer, Direktor des Ceasefire Centre for Civilian Rights, erklärt während eines Treffens des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur praktischen Zusammenarbeit im Irak im April 2017, dass Angehörige von Mischehen im Irak Opfer von Verfolgung werden könnten, jedoch komme es nicht zu willkürlicherVerfolgung: „Can mixed couples become targets of persecution? (Lattimer) Yes, but they are not persecuted indiscriminately; there has been a long history of mixed marriages in Iraq.“ (EASO, Juli 2017, S. 24) Lattimer erklärt weiters, dass über Jahrzehnte hinweg Mischehen die Norm gewesen seien und es immer noch viele gemischte Familien und gemischte Gemeinschaften im Irak gebe. Gleichzeitig gebe es jedoch eindeutig ein neues Wiederaufleben des Sektierertums, obwohl es nicht das Niveau von 2006 bis 2007 erreicht habe. Viele Milizen hätten klare sektiererische Ideologien, und man höre von vielen Seiten geradezu rassistische sektiererische Sichtweisen und eine klare Entschlossenheit, ihre Macht zu nutzen, um die demografische Zusammensetzung in den Gebieten, in denen sie operieren würden, zu verändern: „I do not believe Iraq was one of those societies where sectarianism was very engrained – there was a huge preponderance of mixed marriages over many decades and there still are many mixed families and mixed communities in Iraq. But, at the same time there is clearly a new resurgence of sectarianism, though it hasn’t reached the level it did in 2006-
- There are, on behalf of many of the militias, clear sectarian ideologies, and you hear from many quarters, outright racist sectarian viewpoints and a clear determination to use their power to change the demographic make up in the areas where they operate.“ (EASO, Juli 2017, S. 19) Niqash, eine auf Englisch, Arabisch und Kurdisch publizierende Informationswebseite zum Irak, die Beiträge zu Politik, Medien und Kultur in der Region veröffentlicht und die von der Medienorganisation Media in Cooperation and Transition mit Sitz in Berlin betrieben wird, berichtet in einem im Juli 2014 erschienenen Artikel von gemischten Familien, die von Milizen aus ihren jeweiligen Stadtteilen Bagdads vertrieben worden seien. Am
- Juli 2014 hätten Mitglieder einer bekannten schiitischen Miliz einen sunnitischen Muslim im Bezirk Schaab in Bagdad mit den Worten bedroht, dass er nur wegen seiner (schiitischen) Ehefrau noch am Leben sei und er die Gegend sofort verlassen müsse: „Now recent events in Iraq, which have increased tensions between the different religious and ethnic communities in the country, are forcing the al-Amiri family to move again. On July 3, members of a well known Shiite Muslim militia in Baghdad knocked on their door. Without even introducing themselves, their leader told al-Amiri: ‘You are still alive because of your wife. Otherwise we would have killed you without warning you. So now you must leave this place. And don’t ever come back.’“ (Niqash,
- Juli 2014) (Anfragebeantwortung ACCORD vom 14.12.2020, IRAK, Lage von Angehörigen sunnitisch-schiitischer Mischehen in Bagdad 2015 bis heute; Bedrohung durch schiitische Milizangehörige; […]) COVID-19 – Aktuelle Lage im Irak Laut worldometers.info, Stand 28.04.2021, gibt es im Irak 1,05 Mio. Coronavirus-Fälle. Es gibt 15.348 Todesfälle. 921.000 Personen sind wieder genesen. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus kommt es zu Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. Reisen in den Iran sind aus dem Irak und der Region Kurdistan wieder gestattet. Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Sie werden jedoch unter Quarantäne gestellt. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Der Irak hat das Einreiseverbot aus folgenden Ländern wieder aufgehoben: Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Indien, Irland, Japan, Luxemburg, der Slowakei, Südafrika, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia. Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen und Experten, die an Serviceprojekten arbeiten, sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde. Passagiere, die in Erbil einreisen wollen, brauchen einen negativen COVID-19-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Alle ankommenden Passagiere müssen sich bei Ankunft am Flughafen einem COVID19-Test unterziehen und es gilt eine 2-tägige Quarantäne. Die Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Wenn das Ergebnis positiv ist, muss der/die Reisende ein Formular ausfüllen, um zu erklären, dass er/sie in einer 14-tägigen Quarantäne bleiben wird. Bei Auftreten von Symptomen muss das kurdische Gesundheitsministerium kontaktiert werden. Ab dem 13.04.2021 wird die nächtliche Ausgangssperre wiedereingeführt: Von 20:00 – 05:00 Uhr dürfen Einwohner ihre Häuser/ Wohnungen nicht verlassen. An Freitagen und Samstagen gilt die komplette Ausgangssperre. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Schulen und Universitäten unterrichten bis auf weiteres, 4 Tage die Woche Online und einen Tag vor Ort. Ministerien sind mit Mindestkapazität und verkürzter Arbeitszeit wieder geöffnet, Maskenpflicht für alle. Ab dem 20.
- wird nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. Einkaufszentren, Supermärkte sind unter Auflagen des Gesundheitskomitees geöffnet. Restaurants, Cafés und Bars sind während des Fastenmonats geschlossen. Ab 15.02 sind Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen bis auf weiteres verboten. Moscheen sind geöffnet. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Abruf 28.04.2021).
- Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von den bP vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche der Rechtsvertretung wie bereits ausgeführt übermittelt wurden. 2.1 Die oben angeführten personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus ihren diesbezüglichen einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Von den Deutschkenntnissen konnte sich das BVwG im Rahmen der Verhandlung überzeugen. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, den SA und das AJ-Web, woraus sich ergab, dass die bP strafrechtlich unbescholten sind und von der Grundversorgung leben, was im Verfahren auch nicht bestritten wurde. Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben in der Verhandlung und der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel. Die bP legten in der Verhandlung ebenso widerspruchsfrei und somit glaubhaft dar, dass Familienangehörige nach wie vor in Bagdad wohnhaft sind, welchen es gut geht und welche in der Lage sind für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Feststellungen zur Tochter der bP1 und bP2 ergeben sich aus den diesbezüglichen widerspruchsfreien Angaben der bP in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit der im Akt befindlichen Entscheidung des BVwG vom 02.12.2020, I412 2202220-1/17E. Der Gesundheitszustand der bP ergibt sich aus ihren widerspruchsfreien Angaben sowie den vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln. 2.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Im Verfahren ergaben sich erhebliche Widersprüche im Kernvorbringend der bP, wie folgend zusammengefasst an Beispielen dargelegt wird. Bei der Erstbefragung gaben die bP1 sowie die bP2 als Fluchtgrund an, dass sie aufgrund des Krieges und der Terroristen aus dem Irak geflohen seien. Des Weiteren hätten sie im Irak nicht zusammenleben können, da die bP1 Schiite und die bP2 Sunnitin sei. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA legte die bP1 dar, dass sie als Schiit im Jahr 1995 ihre sunnitische Frau geheiratet habe. Im Jahr 2006 hätten religiöse Probleme im Irak begonnen und ab diesem Zeitpunkt seien sie auch von ihren Verwandten nicht mehr als Mann und Frau akzeptiert worden. Als sich die Probleme gemehrt hätten und ihre Verwandten die Scheidung gefordert hätten, habe sie Angst um ihre Kinder und vor der Familie ihrer Frau gehabt, weswegen sie 2006 nach Syrien gegangen seien. Im Jahr 2015 sei sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Bagdad zurückgekehrt um dort ein Visum für die Türkei zu besorgen. In diesem Zeitraum sei weder sie, noch ihre Frau oder Kinder bedroht worden. Die bP2 gab im Zuge ihrer Einvernahme vor der Behörde an, dass sie Sunnitin und ihr Mann Schiit sei. Zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit habe es noch keine Probleme wegen der Religion gegeben, diese hätten erst im Jahr 2003 begonnen. Sie hätten dann deshalb viel mit ihren Angehörigen diskutiert. Schlussendlich habe die Familie ihres Mannes ihre Scheidung gefordert und die Obhut ihrer Kinder verlangt. Aus diesem Grund hätten sie den Irak verlassen und seien nach Syrien gegangen. Im Jahr 2015 seien sie in den Irak zurückgekehrt um ein Visum für die Türkei zu besorgen. Ein fluchtauslösendes Ereignis im Jahr 2015 habe es nicht gegeben. Sie seien nur Gäste gewesen und hätten sich ein Visum ausstellen lassen. Es sei nichts passiert. Die bP3 gab vor dem BFA befragt an, warum sie ihre Heimat verlassen haben, dass sie sich ein besseres Leben hier in Österreich gewünscht hätten. Des Weiteren habe es Probleme zwischen den Verwandten und der Familie gegeben. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. In der mündlichen Verhandlung brachte die bP1 entgegen ihren bisherigen Ausführungen erstmals vor, dass sie im Jahr 2015 bedroht worden sei. Die Familie ihrer Frau habe ihre Hochzeit aufgrund ihrer verschiedenen Konfessionen nicht akzeptiert und sie öfters bedroht. Der Cousin, die Cousine sowie der Bruder ihrer Ehefrau hätten sie bedroht, dass sie sie umbringen würden, wenn sie sich nicht scheiden lasse. Die Bedrohungen hätten sowohl telefonisch als auch persönlich 2015 im Irak stattgefunden. Auch jetzt in Österreich werde sie noch beschimpft und bedroht von der Familie ihrer Frau, wenn diese mit ihnen telefoniere. Auch die bP2 führte in der Verhandlung aus, es habe im Jahr 2015 Probleme zwischen ihren Familien gegeben. Ihre Familie habe unbedingt wollen, dass sie sich scheiden lassen. Sie habe jedoch „nein“ gesagt, weshalb ihre Familie daraufhin ihren Mann bedroht habe. Ihre beiden Brüder sowie ein Cousin hätten ihrem Mann gedroht, dass wenn er sich nicht scheiden lasse, er getötet werden würde. Ihre Familie habe dies jedoch nicht persönlich zu ihrem Mann gesagt, sondern habe diese fremde Personen geschickt. Hätte ihre Familie gewusst, wo ihr Mann wohnhaft war, hätte sie ihn getötet. Die fremden Personen hätten zwar gewusst wo ihr Mann gewohnt habe, hätten jedoch ihrer Familie keine Auskunft darüber geben dürfen. Sie sei dabei gewesen, wie ihre Brüder und ihr Cousin ihren Mann bedroht hätten. Nachdem ihr Mann bedroht worden sei, seien die fremden Personen zu ihrem Mann gegangen und hätten ihrer Familie mitgeteilt, dass sie sich nicht scheiden lassen wollen. Ihre Familie habe daraufhin eine Sitzung abgehalten und beschlossen, ihren Mann zu finden und ihn zu töten. Diese Bedrohungen im Jahr 2015 seien der Grund für ihre Ausreise gewesen. Hätte es diese Drohungen nicht gegeben, wären sie auch nicht ausgereist. Die bP3 gab in der Verhandlung an, wegen der Probleme ihrer Eltern ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. Sie sei im Irak nicht persönlich bedroht worden. Gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat spreche jedoch der Umstand, dass sie möglicherweise von ihren Großeltern getötet werde. Da sie mit ihren Eltern nach Europa geflüchtet sei, könnten diese denken, dass sie auf der Seite ihrer Eltern stehe. Ihr Bruder lebe zwar nach wie vor im Irak und habe dieser auch keine Probleme mit den Großeltern, sie habe jedoch keinen Kontakt zu diesem. Es ist bei der Gegenüberstellung der Aussagen der bP klar eine Steigerung der Schilderungen zu erkennen. So gab die bP1 und die bP2 bei der Erstbefragung an, aus Angst vor der allgemeinen Sicherheitslage im Irak geflohen zu sein und aufgrund ihrer verschiedenen Konfessionen nicht zusammenleben zu können. Erst bei der Einvernahme vor dem BFA kam eine individuelle Komponente durch die Bedrohung durch die Familie hinzu. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde erstmals eine Bedrohung im Jahr 2015 geschildert, wonach die bP1 sogar mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei. Was die in der Verhandlung vorgebrachten Drohungen der Familie der bP2 im Jahr 2015 betrifft, so handelt es sich hierbei nicht nur um eine Steigerung der Schilderungen, die angeblichen Drohungen stehen auch in klarem Widerspruch zu den Aussagen der bP1 und der bP2 vor dem BFA. In der Einvernahme vor der Behörde verneinten nämlich beide noch explizit Bedrohungen im Jahr
- Darüber hinaus waren die Schilderungen der bP1 und der bP2 bezüglich der Drohungen unplausibel und widersprüchlich. Während die bP1 angab vom Cousin, der Cousine und dem Bruder der bP2 bedroht worden zu sein, gab die bP2 an, zwei Brüder und ein Cousin hätten ihren Ehemann bedroht. Die Schilderungen der Ehepartner, wie die Bedrohungen stattgefunden hätten, wichen ebenfalls voneinander ab. Während die bP1 erklärte, die Bedrohungen der Familie der bP2 hätten sowohl telefonisch als auch persönlich stattgefunden, gab die bP2 in der Verhandlung an, ihre Familie habe nicht direkt Kontakt mit ihrem Ehemann gehabt und nicht gewusst wo dieser lebe, da sie ihn ansonsten getötet hätten. Die weiteren Ausführungen der bP2 sind unschlüssig und machen ein weiteres Mal deutlich, dass es sich bei ihrem Vorbringen um keine realen Ereignisse handelt. So seien fremde Personen zu ihrem Mann geschickt worden um diesen zu bedrohen. Diese Fremden hätten zwar gewusst wo ihr Mann lebe, hätten es jedoch nicht ihrer Familie sagen dürfen. Wieso diese Personen in der Lage gewesen seien die bP1 zu finden, ihre Familie jedoch nicht, vermochte die bP2 in der Verhandlung nicht zu erklären. Während die bP2 zuerst angab, dass diese Fremden von ihrer Familie geschickt worden seien, verneinte sie dies kurze Zeit später und erklärte, diese Personen seien von der Sippe geschickt worden. Nochmals kurz darauf führte sie wiederum aus, persönlich anwesend gewesen zu sein, als ihr Mann von ihrer Familie bedroht worden sei. Weitere Zweifel an der individuellen Verfolgung ergeben sich aus dem Umstand, dass die bP nach ihrer Ausreise nach Syrien zumindest zweimal nach Bagdad zurückkehrten und es ihnen auch möglich war wieder bei den Angehörigen Unterkunft zu nehmen. Wäre es jedoch tatsächlich zu einer Bedrohung durch die Angehörigen ihrer Familien gekommen, so hätten sie keinesfalls ein Bestreben gezeigt dort wieder Unterkunft zu nehmen. Die bP reisten jedoch einerseits im Jahr 2007 nach Bagdad um ihre Familien zu besuchen und nahmen auch im Jahr 2015 Unterkunft bei ihren Familien. Die bP1 sowie die bP2 gaben an, im Jahr 2015 in den Irak zurückgereist zu sein um ein Visum für die Türkei zu beantragen. Dies erklärt jedoch nicht, warum sie sich deshalb bewusst zu ihren Familien in Bagdad begeben haben, zumal sie laut eigenen Angaben von diesen mehrfach bedroht worden seien. So wäre es plausibler gewesen, sich für die kurze Zeit ihres Aufenthaltes in Bagdad anderswo aufzuhalten. Was den Besuch der Familien im Jahr 2007 betrifft, so ist auch hierzu anzumerken, dass ein solcher nicht stattgefunden hätte, wenn die bP tatsächlich von ihren Familien bedroht worden wären. Während die bP1 sowie die bP2 in der Einvernahme vor dem BFA noch keine Probleme mit ihren Familien vorbrachten, steigerten sie in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen erneut und erklärten, dass es auch hierbei zu Problemen gekommen sei. Die bP1 gab an, die Familie seiner Frau besucht zu haben um die Probleme mit ihnen zu lösen, was diese jedoch nicht wollen hätten. Er sei daraufhin einfach gegangen, da er die Situation nicht aufschaukeln habe wollen. Die bP2 führte hingegen aus, dass es auch im Jahr 2007 zu Morddrohungen gekommen sei. Ihre zwei Brüder und ein Cousin hätten ihren Mann mit dem Tod bedroht. Dies sei jedoch wieder nicht direkt passiert, sondern seien auch damals fremde Personen geschickt worden um mit ihrem Mann zu sprechen. Ihr Mann habe keinen Kontakt mit ihrer Familie gehabt. Widersprüchlich und somit nicht glaubhaft waren auch die Angaben der bP1 sowie der bP2 in Bezug auf die angebliche Straßenkontrolle in Mosul im Jahr
- So gab die bP1 in der Einvernahme vor der Behörde an, dass es in Mosul zu einer „Schein-Straßenkontrolle“ gekommen sei und bewaffnete Personen ihre Ausweiße kontrolliert hätten. Sie sei dabei eineinhalb Stunden festgehalten sowie gefesselt, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden, weil sie Schiit sei. Ihre Frau habe danach diese Personen gebeten sie freizulassen, woraufhin der Gruppenführer sie freigelassen habe. Die bP2 gab hingegen an, die Personen hätten ihrem Mann nichts getan und versucht ihn dazu zu bringen, dass er ihn ihr Auto einsteige. Er sei jedoch nicht eingestiegen und habe gewartet, bis sie ausgestiegen sei. Nachdem sie mit den Personen gesprochen habe, sei ihr Mann freigelassen worden. In der Verhandlung steigerte die bP2 ihr Vorbringen und gab an, dass die IS ihren Mann angehalten habe und festnehmen habe wollen. US Soldaten seien ihnen jedoch zu Hilfe gekommen, woraufhin die Leute vom IS geflohen seien und so sei ihr Mann befreit worden. Die bP1 hingegen verneinte in der Verhandlung die Frage, ob sie oder ihre Familie jemals von den Milizen bedroht worden seien. Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP ergaben sich daraus, dass diese zwar vorbrachten mit dem Tod bedroht worden zu sein und aufgrund der Gefahr, die von ihren Familien ausgehe, nach Europa flüchten haben zu müssen, jedoch dennoch telefonischen Kontakt zu ihren Familienangehörigen hielten bzw. teilweise immer noch halten. So gab die bP1 in der behördlichen Einvernahme an mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und mit ihrem Onkel und ihrer Tante telefonisch in Kontakt zu stehen. Auch die bP2 erklärte vor dem BFA mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und ihrem Sohn telefonisch in Kontakt zu stehen. Die bP3 gab in ihrer Einvernahme vor der Behörde an, wöchentlich mit ihrem Bruder in Kontakt zu stehen. Aus den Angaben der bP1 in der Verhandlung ergibt sich des Weiteren, dass sowohl die bP1 als auch die bP2 nach wie vor in Kontakt mit ihren Müttern stehen. Wären die bP tatsächlich von ihren Familien derart bedroht worden, dass sie daher mehr als zehn Jahre in Syrien leben sowie schlussendlich nach Europa fliehen hätten müssen, so würden diese nicht anschließend in Österreich wieder regelmäßigen Kontakt zu ihren Familien halten. Es ist nicht glaubhaft, wenn die bP versuchen, ihre Familien als Verfolger darzustellen, und gleichzeitig telefonischen Kontakt zu diesen halten. Generell vermittelten die bP in der Einvernahme vor dem BFA ein Bild, als würden sie sehr gut mit ihren Familien auskommen und brachte keiner der bP vor, sich mit jemandem aus der eigenen Familie nicht zu verstehen. In der mündlichen Verhandlung gab zwar die bP1 an, keinen Kontakt mehr mit ihrem Bruder und ihrem Sohn im Irak zu haben und auch die bP3 führte aus, keinen Kontakt zu ihrem Bruder zu haben, diese Angaben wurden jedoch ganz offensichtlich aus asyltaktischen Gründen vorgebracht, um die Bindung der bP zu ihren Familienangehörigen im Irak schwächer erscheinen zu lassen, als dies tatsächlich der Fall ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA im März 2018 ein regelmäßiger telefonischer Kontakt noch ohne Probleme aufrecht gehalten werden konnte, dies jetzt jedoch nicht mehr möglich sei. Von einem diesbezüglichen kausalen Vorfall zwischen der Einvernahme im März 2018 und der Verhandlung im März 2021 berichtete keine der bP. Was die von der bP3 in der Verhandlung vorgebrachte Befürchtung betrifft, wonach sie bei einer Rückkehr in den Irak möglicherweise von ihren Großeltern getötet werde, da sie mit ihren Eltern nach Europa geflohen sei, so finden sich in den Angaben der bP keinerlei Hinweise welche diese Spekulation der bP3 auch nur ansatzweiße bestätigen würde. Zum einen ist es ihrem Bruder möglich, ohne Probleme im Haus der Großmutter zu leben, zum anderen steht ihr Vater regelmäßig telefonisch mit dieser in Kontakt, weshalb von dieser jedenfalls keine Gefahr für die bP3 ausgeht. Die bP3 gab während ihrer Einvernahme vor der Behörde an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und auch die Schwester der bP3 gab in ihrem Verfahren an, dass lediglich die Eltern Probleme gehabt hätten. Darüber hinaus beruht die von der bP3 vorgebrachte Rückkehrbefürchtung auf der Prämisse, dass es tatsächlich Probleme zwischen ihren Eltern und deren Familien gebe, was jedoch nicht glaubhaft ist. Seitens des BVwG ist dazu festzustellen, dass die bP in Kernpunkten ihres Fluchtvorbringens völlig widersprüchliche Angaben tätigten und zudem im Zuge des Verfahrens ihr Vorbringen mehrmals steigerten und stets neue angebliche Geschehnisse ins Verfahren einbrachten, weshalb sie persönlich als nicht glaubwürdig im Verfahren zu würdigen waren. Das Fluchtvorbringen war somit unglaubhaft und nicht geeignet, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt zu werden. 2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen nicht entgegengetreten. Diesen Berichten ist auch nicht zu entnehmen, dass Angehörigen sunnitisch-schiitischer Mischehen in Bagdad allgemein einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wären. Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten 1. § 3 AsylG1. Paragraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.,
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
§ 2Abs 1 Z 11 Asyl
G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15
Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Art 6
Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Artikel 6
, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits
§§4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen, eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen, eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat und insbesondre in ihrem Herkunftsgebiet nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den bP eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung bzw. Verfolgung aufgrund der verschiedenen Konfessionszugehörigkeit droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung bzw. eine generelle und systematische Verfolgung aufgrund der verschiedenen Konfessionszugehörigkeit stattfindet, kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Die bP haben demnach nicht bereits aufgrund dieser Gegebenheiten eine individuell gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den bP eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung bzw. Verfolgung aufgrund der verschiedenen Konfessionszugehörigkeit droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung bzw. eine generelle und systematische Verfolgung aufgrund der verschiedenen Konfessionszugehörigkeit stattfindet, kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Die bP haben demnach nicht bereits aufgrund dieser Gegebenheiten eine individuell gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht nicht der Status von Asylberechtigten zu gewähren und waren die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht nicht der Status von Asylberechtigten zu gewähren und waren die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten: 1. § 8 AsylG 1. Paragraph 8, AsylG
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das