Obsah (13)
Artikel 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 64§ 75§ 42§ 24§ 58§§ 4§ 56§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlL521 2210582-1 Spruch, L521 2210582-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Jahr 2012 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begründete erstmals am 25.01.2012 einen Wohnsitz im Bundesgebiet.
- Der Beschwerdeführer nahm nach seiner Einreise das Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie im Wege der Mitbelegung an der Technischen Universität Wien auf. Ihm wurde dazu am 08.03.2012 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ mit Gültigkeit vom 02.12.2011 bis zum 02.12.2012 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge mehrfach verlängert.
- Am 06.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studierender“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.06.2017, Zl. MA35-9/2927893-10, wegen unzureichenden Studienerfolgs abgewiesen. Eine dagegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit seinem am 29.11.2017 mündlich verkündetem und mit 25.01.2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, VGW-151/011/11377/2017-12, als unbegründet ab.Eine dagegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit seinem am 29.11.2017 mündlich verkündetem und mit 25.01.2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, , VGW-151/011/11377/2017-12, als unbegründet ab. Der Magistrat der Stadt Wien richtete in der Folge am 07.02.2018 eine Verständigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wonach sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
- Am 12.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in deutscher Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Er legte dabei im Wesentlichen dar, dass er gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien außerordentliche Revision erhoben habe und der Auffassung sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin rechtmäßig sei. Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen türkischen Spezialreisepass für Angehörige höherrangiger türkischer Beamte in Vorlage, der einen sichtvermerkfreien Aufenthalt von bis zu 90 Tagen im Bundesgebiet ermöglicht.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. 570270206-180162625, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. 570270206-180162625, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und den Feststellungen zu dessen Person und zu dessen Privat- und Familienleben insbesondere aus, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und habe die sichtvermerkfreie Zeit des Aufenthaltes überschritten. Er halte sich damit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwar würde der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren studieren und beherrsche die deutsche Sprache angemessen, er sei jedoch in keinem Verein bzw. keiner Organisation Mitglied und verfüge in der Türkei über nahe Verwandte, mit denen er regelmäßige Kontakt pflege, sowie über Schulbildung und Berufserfahrung, sodass ihm eine Rückkehr möglich und zumutbar wäre. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde; weiters weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und schließlich warum die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Gegen den der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 30.10.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 27.11.2018 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen beantragt wird. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes Wien im maßgeblichen Studienjahr 2016/2017 sehr wohl einen hinreichenden Studienerfolg erzielt und deshalb außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hindere ihn, seine Studien bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzen. Da ihn eine sofortige Ausreise „erheblich in seinen Rechten verletzt“, sei ihm „zumindest bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem VwGH“ ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes Wien im maßgeblichen Studienjahr 2016 aus 2017, sehr wohl einen hinreichenden Studienerfolg erzielt und deshalb außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hindere ihn, seine Studien bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzen. Da ihn eine sofortige Ausreise „erheblich in seinen Rechten verletzt“, sei ihm „zumindest bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem VwGH“ ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 03.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
- Am 21.01.2019 wurde amtswegig das im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht aufliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.01.2018, VGW-151/011/11377/2017-12, beigeschafft.
- Am 13.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters, einer Vertreterin des belangten Bundesamtes sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Verfahrensstandpunktes sowie seiner im Bundesgebiet bestehenden Anknüpfungspunkte eingeräumt. Abschließend wurde mit den anwesenden Vertretern einvernehmlich als weitere Vorgehensweise ein Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof um rasche Entscheidung im anhängigen Revisionsverfahren vereinbart sowie dass mit einer Entscheidung im hier gegenständlichen Verfahren bis dahin zugewartet werde.
- Am 17.09.2019 richtete das Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof unter einem mit einer ausführlichen Darlegung des Sachverhaltes das Ersuchen, im Verfahren Ra 2018/22/0110 des Verwaltungsgerichtshofes nach Möglichkeit eine zeitnahe Entscheidung zu treffen, um im hier anhängigen Verfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Entscheidung unter gesicherten Vorzeichen treffen zu können. Eine Reaktion des Verwaltungsgerichtshofes auf diese Eingabe ist nicht aktenkundig.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2020 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Bekanntgabe ersucht, ob bereits eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen würde. Nach einer abschlägigen Mitteilung am 01.10.2020 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2021 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2021, Ra 2018/22/0110-7, womit das das am 29.11.2017 mündlich verkündete und mit 25.01.2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/011/11377/2017-12, im Umfang des Spruchpunktes I. erster Absatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.Nach einer abschlägigen Mitteilung am 01.10.2020 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2021 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2021, Ra 2018/22/0110-7, womit das das am 29.11.2017 mündlich verkündete und mit 25.01.2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/011/11377/2017-12, im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. erster Absatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am 22.04.1993 in der Stadt XXXX in der gleichnamigen türkischen Provinz geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er verfügt über ein türkisches Reisedokument.1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am 22.04.1993 in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen türkischen Provinz geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er verfügt über ein türkisches Reisedokument. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, um Studien an Universitäten in Wien nachzugehen. Er unterhält seit dem 25.01.2012 seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und lebt derzeit in einem Studentenheim. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und ist demgemäß nicht erwerbstätig. Sein Auskommen finanziert der Beschwerdeführer im Wege finanzieller Zuwendungen seiner in der Türkei lebenden Mutter, die ihm monatlich zwischen EUR 800,00 und EUR 900,00 zur Bestreitung der Miete, der Kosten für die Krankenversicherung und den Lebensunterhalt überweist. Der Beschwerdeführer ist in Österreich alleinstehend, er pflegt soziale Kontakte zu anderen Studenten im üblichen Umfang. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer (gemeinnützigen) Organisation. Der Beschwerdeführer hat den Vorstudienlehrgang der Wiener Universtäten am 21.02.2013 erfolgreich abgeschlossen und verfügt über hinreichende Deutschkenntnisse. Er ist zum Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie zum Bachelorstudium „Wirtschaftsinformatik“ zugelassen und absolvierte im Wege der Mitbelegung an der Technischen Universität Wien Lehrveranstaltungen. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 08.03.2012 seitens des Magistrats der Stadt Wien erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ mit einer Gültigkeit vom 02.12.2011 bis zum 02.12.2012 erteilt. Aufgrund rechtzeitiger Verlängerungsanträge wurden dem Beschwerdeführer weitere Aufenthaltsbewilligungen als Studierender erteilt, und zwar mit Gültigkeit vom 03.12.2012 bis zum 03.12.2013, vom 04.12.2013 bis zum 04.12.2014, vom 05.12.2014 bis zum 05.12.2015 und vom 06.12.2015 bis zum 06.12.
- Am 06.12.2016 stellte der Beschwerdeführer – rechtzeitig und persönlich – vor dem Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.06.2017, Zl. MA35-9/2927893-10, wegen unzureichenden Studienerfolgs abgewiesen. Eine dagegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit seinem am 29.11.2017 mündlich verkündetem und mit 25.01.2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, VGW-151/011/11377/2017-12, als unbegründet ab. Der dagegen wiederum erhobenen außerordentlichen Revision gab Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 31.03.2021, Ra 2018/22/0110-7, Folge und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/011/11377/2017-12, in seinem die Beschwerde gegen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.06.2017, Zl. MA35-9/2927893-10, abweisenden Teil (Spruchpunkt I. erster Absatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Die im Kostenpunkt (Spruchpunkt I. zweiter Absatz) des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien erhobene Revision wurde demgegenüber zurückgewiesen.Eine dagegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit seinem am 29.11.2017 mündlich verkündetem und mit 25.01.2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, VGW-151/011/11377/2017-12, als unbegründet ab. Der dagegen wiederum erhobenen außerordentlichen Revision gab Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 31.03.2021, Ra 2018/22/0110-7, Folge und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/011/11377/2017-12, in seinem die Beschwerde gegen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.06.2017, Zl. MA35-9/2927893-10, abweisenden Teil (Spruchpunkt römisch eins. erster Absatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Die im Kostenpunkt (Spruchpunkt römisch eins. zweiter Absatz) des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien erhobene Revision wurde demgegenüber zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt begründend fest (Kürzungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „
- Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am
- Dezember 2016 einen Antrag auf neuerliche Verlängerung seiner (zuletzt bis zu diesem Tag verlängerten) Aufenthaltsbewilligung für Studierende
§ 64Abs.
3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der fallbezogen maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 56/2018 (die weiteren Nennungen beziehen sich auf diese Fassung). „
- Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am
- Dezember 2016 einen Antrag auf neuerliche Verlängerung seiner (zuletzt bis zu diesem Tag verlängerten) Aufenthaltsbewilligung für Studierende
Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der fallbezogen maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (die weiteren Nennungen beziehen sich auf diese Fassung). 2.
- Mit Bescheid vom
- Juni 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag ab. Er führte begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe für das zuletzt abgelaufene maßgebliche Studienjahr 2015/2016 keinen hinreichenden Studienerfolg im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG nachweisen können; auf den Erfolg im noch nicht abgelaufenen Studienjahr 2016/2017 komme es nicht an. Der Revisionswerber habe auch keinen Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG dargelegt, auf Grund dessen er den erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen könne. Das Vorbringen, er sei während eines Terroranschlags am
- Juni 2016 am Flughafen Istanbul gewesen, was sich auf sein weiteres Leben und Studium negativ ausgewirkt habe, sei nicht geeignet, einen beachtlichen Hinderungsgrund darzutun.2.
- Mit Bescheid vom
- Juni 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag ab. Er führte begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe für das zuletzt abgelaufene maßgebliche Studienjahr 2015 aus 2016, keinen hinreichenden Studienerfolg im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG nachweisen können; auf den Erfolg im noch nicht abgelaufenen Studienjahr 2016 aus 2017, komme es nicht an. Der Revisionswerber habe auch keinen Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dargelegt, auf Grund dessen er den erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen könne. Das Vorbringen, er sei während eines Terroranschlags am
- Juni 2016 am Flughafen Istanbul gewesen, was sich auf sein weiteres Leben und Studium negativ ausgewirkt habe, sei nicht geeignet, einen beachtlichen Hinderungsgrund darzutun. 2.
- Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, er habe sein Studium bisher mit großer Motivation und erheblichem Erfolg betrieben. Im maßgeblichen Studienjahr 2015/2016 habe er einen Erfolg von immerhin sechs Semesterstunden und im Studienjahr 2016/2017 einen Erfolg von bereits vier Semesterstunden erzielt, wobei er sich noch für weitere Kurse und Prüfungen angemeldet habe. Er habe zudem plausibel dargelegt, dass er im Studienjahr 2015/2016 wegen seiner Anwesenheit bei einem Terrorakt und der daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigung an der Erlangung des erforderlichen Studienerfolgs gehindert gewesen sei. Die mehrmonatige krankheitsbedingte Beeinträchtigung stelle einen beachtlichen Nachsichtsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG dar. 2.
- Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, er habe sein Studium bisher mit großer Motivation und erheblichem Erfolg betrieben. Im maßgeblichen Studienjahr 2015 aus 2016, habe er einen Erfolg von immerhin sechs Semesterstunden und im Studienjahr 2016 aus 2017, einen Erfolg von bereits vier Semesterstunden erzielt, wobei er sich noch für weitere Kurse und Prüfungen angemeldet habe. Er habe zudem plausibel dargelegt, dass er im Studienjahr 2015 aus 2016, wegen seiner Anwesenheit bei einem Terrorakt und der daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigung an der Erlangung des erforderlichen Studienerfolgs gehindert gewesen sei. Die mehrmonatige krankheitsbedingte Beeinträchtigung stelle einen beachtlichen Nachsichtsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dar. 3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, am
- November 2017 (durch mündliche Verkündung) erlassenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I. erster Absatz). Weiters sprach es aus, dass dem Revisionswerber der Ersatz der Dolmetscherkosten von € 127,-- auferlegt werde (Spruchpunkt I. zweiter Absatz). Das Verwaltungsgericht begründete die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber weder den erforderlichen Studienerfolg „für den Beobachtungszeitraum“ (gemeint: das Studienjahr 2015/2016) noch den behaupteten Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG (psychische Beeinträchtigung wegen einer Terrorattacke) nachgewiesen habe.3.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, am
- November 2017 (durch mündliche Verkündung) erlassenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. erster Absatz). Weiters sprach es aus, dass dem Revisionswerber der Ersatz der Dolmetscherkosten von € 127,-- auferlegt werde (Spruchpunkt römisch eins. zweiter Absatz). Das Verwaltungsgericht begründete die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber weder den erforderlichen Studienerfolg „für den Beobachtungszeitraum“ (gemeint: das Studienjahr 2015 aus 2016,) noch den behaupteten Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG (psychische Beeinträchtigung wegen einer Terrorattacke) nachgewiesen habe. […] 7.1.
§ 64Abs.
3 NAG - in der auf Grund der Fällung (Verkündung) des angefochtenen Erkenntnisses am 29. November 2017 maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 56/2018 - ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur zulässig, wenn ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbracht wird. § 8 Z 7 lit. b NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) - in der fallbezogen maßgeblichen Fassung vor BGBl. II Nr. 229/2018 - nennt als Studienerfolgsnachweis einen solchen
§ 75Abs.
6 Universitätsgesetz 2002 (UG) in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015. Aus dieser (zuletzt genannten) Bestimmung ergibt sich, dass ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag ein Studienerfolgsnachweis auszustellen ist, sofern im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten bzw. acht Semesterstunden abgelegt wurden (vgl. VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293; 7.5.2018, Ra 2018/22/0040). 7.1.
Paragraph 64, Absatz 3, NAG - in der auf Grund der Fällung (Verkündung) des angefochtenen Erkenntnisses am 29. November 2017 maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, - ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur zulässig, wenn ein Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbracht wird. Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) - in der fallbezogen maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018, - nennt als Studienerfolgsnachweis einen solchen
Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,. Aus dieser (zuletzt genannten) Bestimmung ergibt sich, dass ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag ein Studienerfolgsnachweis auszustellen ist, sofern im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten bzw. acht Semesterstunden abgelegt wurden vergleiche VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293; 7.5.2018, Ra 2018/22/0040). 7.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Hinblick auf die soeben angeführten Rechtsvorschriften der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene - bereits abgeschlossene und nicht aktuell laufende - Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109; 9.8.2018, Ra 2017/22/0043). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0093; neuerlich Ra 2018/22/0293). 7.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Hinblick auf die soeben angeführten Rechtsvorschriften der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene - bereits abgeschlossene und nicht aktuell laufende - Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109; 9.8.2018, Ra 2017/22/0043). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern vergleiche VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0093; neuerlich Ra 2018/22/0293). Für die Beurteilung des Vorliegens des erforderlichen Studienerfolgs ist somit das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranzuziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht (vgl. neuerlich VwGH Ra 2018/22/0293, Ra 2017/22/0109). Für die Beurteilung des Vorliegens des erforderlichen Studienerfolgs ist somit das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranzuziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht vergleiche neuerlich VwGH Ra 2018/22/0293, Ra 2017/22/0109). 8.
- Vorliegend verfügte der Revisionswerber zuletzt über eine bis zum
- Dezember 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung, sodass grundsätzlich auf den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr 2015/2016 abzustellen gewesen wäre. Allerdings ist während des Verlängerungsverfahrens das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolgs heranzuziehende) Studienjahr verstrichen, sodass ein Erfolgsnachweis für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr 2016/2017 einzufordern war.8.
- Vorliegend verfügte der Revisionswerber zuletzt über eine bis zum
- Dezember 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung, sodass grundsätzlich auf den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr 2015 aus 2016, abzustellen gewesen wäre. Allerdings ist während des Verlängerungsverfahrens das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolgs heranzuziehende) Studienjahr verstrichen, sodass ein Erfolgsnachweis für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr 2016 aus 2017, einzufordern war. Das Verwaltungsgericht hat unter Abweichung von der (oben aufgezeigten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - trotz Vorlage bezughabender Unterlagen durch den Revisionswerber (vgl. insbesondere den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom
- Oktober 2017) - für dieses zuletzt verstrichene Studienjahr 2016/2017 die Erlangung eines entsprechenden Studienerfolgs nicht näher geprüft und insbesondere keinerlei diesbezügliche Feststellungen getroffen. Das Verwaltungsgericht hat unter Abweichung von der (oben aufgezeigten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - trotz Vorlage bezughabender Unterlagen durch den Revisionswerber vergleiche insbesondere den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom
- Oktober 2017) - für dieses zuletzt verstrichene Studienjahr 2016 aus 2017, die Erlangung eines entsprechenden Studienerfolgs nicht näher geprüft und insbesondere keinerlei diesbezügliche Feststellungen getroffen. 8.
- Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht jedoch das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Versagung der beantragten Aufenthaltsbewilligung betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das Erkenntnis war deshalb im Umfang seines Spruchpunktes I. erster Absatz
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick darauf unterbleiben (§ 39 Abs. 2 Z 4 VwGG).Das Erkenntnis war deshalb im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. erster Absatz
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick darauf unterbleiben (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG). […]“ Das Verfahren ist seither vor dem Verwaltungsgericht Wien neuerlich anhängig. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 2 Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister sowie durch Einsichtnahme in die im Gefolge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden und schließlich durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.01.2018, VGW-151/011/11377/2017-12, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2021, Ra 2018/22/0110-
- 2.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, der Staatsangehörigkeit und zu seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet ergeben sich aus dessen strängenden Angaben im bisherigen Verfahren vor dem belangten Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Die Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstiteln sowie zum Inhalt der unter Punkt 1.
- angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergibt sich zweifelsfrei aus den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.01.2018, VGW-151/011/11377/2017-12, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2021, Ra 2018/22/0110-
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 52Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 146/2020, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 24 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021, zufolge sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z. 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Paragraph 24, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, zufolge sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. 3.2. Der Beschwerdeführer war zuletzt aufgrund einer ihm vom Magistrat der Stadt Wien am 06.12.2015 ausgestellten und bis zum 06.12.2016 gültigen Aufenthaltsberechtigung „Studierender“ (Zl. MA35-9/2927893-7) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er stellte am 06.12.2016 und somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde einen Verlängerungsantrag. Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer
§ 24Abs.
1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dieser als Konsequenz der kassatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2021, Ra 2018/22/0110-7, eintretende Umstand – der dem belangten Bundesamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt sein konnte – ist vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen.Er stellte am 06.12.2016 und somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde einen Verlängerungsantrag. Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dieser als Konsequenz der kassatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2021, Ra 2018/22/0110-7, eintretende Umstand – der dem belangten Bundesamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt sein konnte – ist vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen. Der wider den Beschwerdeführer ergangenen Rückkehrentscheidung ist demnach aufgrund eines zwischenzeitlich wieder rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachträglich die Grundlage entzogen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides insoweit berechtigt, als dieser mangels Vorliegen der Voraussetzung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Bestand haben kann.Der wider den Beschwerdeführer ergangenen Rückkehrentscheidung ist demnach aufgrund eines zwischenzeitlich wieder rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachträglich die Grundlage entzogen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides insoweit berechtigt, als dieser mangels Vorliegen der Voraussetzung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Bestand haben kann. 3.3.
§ 58Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (Asly
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn3.3.
Paragraph 58, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AslyG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. § 58 Abs. 1 AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Ausweislich der Feststellungen liegt auch keine der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Alternativen vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. § 58 Abs. 1 AsylG 2005 sieht nun zwar in der Z. 5 die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, allerdings ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausweislich der vorstehenden Erwägungen derzeit rechtmäßig, da er sich im anhängigen Verlängerungsverfahren nach § 24 Abs. 1 NAG befindet. Die vom belangten Bundesamt herangezogene Rechtsgrundlage für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ist somit ebenso weggefallen, weshalb der angefochtene Bescheid auch im Umfang des Abspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) zu beheben ist.Ausweislich der Feststellungen liegt auch keine der in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 angeführten Alternativen vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 sieht nun zwar in der Ziffer 5, die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, allerdings ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausweislich der vorstehenden Erwägungen derzeit rechtmäßig, da er sich im anhängigen Verlängerungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG befindet. Die vom belangten Bundesamt herangezogene Rechtsgrundlage für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 ist somit ebenso weggefallen, weshalb der angefochtene Bescheid auch im Umfang des Abspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.) zu beheben ist. 3.
- Die
§ 52Abs.
9 FPG 2005 von Amts wegen vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung ist an die gleichzeitige Erlassung einer Rückkehrentscheidung geknüpft (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Entsprechendes gilt für die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 FPG 2005, sodass in Erledigung der Beschwerde auch die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufzuheben sind.3.4. Die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung ist an die gleichzeitige Erlassung einer Rückkehrentscheidung geknüpft (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Entsprechendes gilt für die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG 2005, sodass in Erledigung der Beschwerde auch die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufzuheben sind. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der gegebenen Sachlage die in der Beschwerde begehrte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mangels eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von vornherein nicht in Betracht kommt und ein Antrag
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005 darüber hinaus beim belangten Bundesamt einzubringen wäre.3.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der gegebenen Sachlage die in der Beschwerde begehrte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mangels eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von vornherein nicht in Betracht kommt und ein Antrag
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 darüber hinaus beim belangten Bundesamt einzubringen wäre. Dem belangten Bundesamt bleibt es im Übrigen unbenommen, im Fall einer neuerlichen rechtskräftigen Versagung der vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltsbewilligung neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten. , Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L521.2210582.1.00