RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW112 2137441-2 Spruch, W112 2137441-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm §§ 9, 18 Abs. 2 BFA-VG, §§ 50, 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 9 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 50, 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz 3, Ziffer 9 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Erkenntnis vom 29.01.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.09.2016 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt wurde, behob Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos und wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nach § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG 2005, sondern nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde. Die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, wurde ersatzlos behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Gericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig ist.
- Mit Erkenntnis vom 29.01.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.09.2016 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt wurde, behob Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos und wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nach Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005, sondern nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde. Die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, wurde ersatzlos behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Gericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig ist. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehenden Absprüchen führte das Bundesverwaltungsgericht begründend Folgendes aus: „3.5.
- Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005.„3.5.
- Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG
- 3.5.
- Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Das Bundesamt hat gemäß Abs. 3 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.5.
- Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Das Bundesamt hat gemäß Absatz 3, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). 3.5.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit DEZEMBER 2002 als Asylwerber, seit 26.04.2004 als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 im Bescheid vom 13.09.2016 hätte zur Duldung gemäß § 46 FPG geführt, wenn der Beschwerdeführer nicht eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dargestellt hätte; da dem Bescheid jedoch die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, hielt er sich bis zum Entscheidungszeitpunkt als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt war daher schon aus diesem Grund nicht iSd § 46 FPG geduldet.3.5.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit DEZEMBER 2002 als Asylwerber, seit 26.04.2004 als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 im Bescheid vom 13.09.2016 hätte zur Duldung gemäß Paragraph 46, FPG geführt, wenn der Beschwerdeführer nicht eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dargestellt hätte; da dem Bescheid jedoch die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, hielt er sich bis zum Entscheidungszeitpunkt als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt war daher schon aus diesem Grund nicht iSd Paragraph 46, FPG geduldet. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO wurde nicht erlassen und es kann kein Sachverhalt festgestellt werden, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung zu seinen Gunsten erlassen hätte werden können.Die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde nicht erlassen und es kann kein Sachverhalt festgestellt werden, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung zu seinen Gunsten erlassen hätte werden können. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde. 3.5.
- Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.3.5.
- Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 3.5.
- Auf Grund der Feststellung gemäß § 8a Abs. 3
- Satz AsylG 2005 [in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides] erließ das Bundesamt keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Das Bundesamt begehrt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht.3.5.
- Auf Grund der Feststellung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3,
- Satz AsylG 2005 [in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides] erließ das Bundesamt keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Das Bundesamt begehrt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (siehe VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107, Rn. 14, mwN). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (siehe VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, mwN). Trifft das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und erteilt daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, nimmt es – anders als in einem Verfahren, in dem die Abweisung eines Antrages gemäß § 56 AsylG 2005 bereits mit einer Rückkehrentscheidung verbunden ist (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136) – eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (siehe grundsätzlich zur Bedeutung einer derartigen Kompetenzüberschreitung Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017), § 28 VwGVG Rz 39), auch wenn der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen hat (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). Dies muss umsomehr für das Verhältnis zwischen § 8a Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 und § 52 FPG gelten.Trifft das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und erteilt daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005, nimmt es – anders als in einem Verfahren, in dem die Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 bereits mit einer Rückkehrentscheidung verbunden ist vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136) – eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (siehe grundsätzlich zur Bedeutung einer derartigen Kompetenzüberschreitung Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017), Paragraph 28, VwGVG Rz 39), auch wenn der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 andererseits hingewiesen hat (siehe VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0006; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 aber wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). Dies muss umsomehr für das Verhältnis zwischen Paragraph 8 a, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 und Paragraph 52, FPG gelten. Dies ist auch der Fall, wenn die Behörde im bekämpften Bescheid zu Unrecht von einer Entscheidung betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesehen hat (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, wonach sich die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind), weil es für die Frage, wie weit die Sache des Beschwerdeverfahrens reicht, nicht darauf ankommt, ob die Behörde einen bestimmten Abspruch zu Recht oder zu Unrecht unterlassen hat (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).Dies ist auch der Fall, wenn die Behörde im bekämpften Bescheid zu Unrecht von einer Entscheidung betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesehen hat vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, wonach sich die Ausnahmeregelung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind), weil es für die Frage, wie weit die Sache des Beschwerdeverfahrens reicht, nicht darauf ankommt, ob die Behörde einen bestimmten Abspruch zu Recht oder zu Unrecht unterlassen hat (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). 3.5.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesamt habe zu Unrecht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht geprüft – und den Titel zu Unrecht nicht erteilt.3.5.
- Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesamt habe zu Unrecht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht geprüft – und den Titel zu Unrecht nicht erteilt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (zum Unterschied zwischen § 57 und § 55 AsylG 2005 in dieser Hinsicht s. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (zum Unterschied zwischen Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 in dieser Hinsicht s. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Auch das Verwaltungsgericht darf – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels „diesfalls“ vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0203; 04.08.2016, 2016/21/0203).Auch das Verwaltungsgericht darf – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels „diesfalls“ vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0203; 04.08.2016, 2016/21/0203). Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aber nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aber nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Nimmt das Verwaltungsgericht keine Beurteilung nach § 9 BFA-VG vor und erklärt es insbesondere nicht, eine Rückkehrentscheidung sei auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig, hat es über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht abzusprechen. Nur in dem Fall, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig wäre, wäre jedoch gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen „zu prüfen“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Nimmt das Verwaltungsgericht keine Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG vor und erklärt es insbesondere nicht, eine Rückkehrentscheidung sei auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig, hat es über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht abzusprechen. Nur in dem Fall, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig wäre, wäre jedoch gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen „zu prüfen“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Bei Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung kann auch kein Abspruch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG über deren dauernde Unzulässigkeit ergehen (vgl. zu dieser Problematik näher VwSlg. 19.112 A/2015). Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; vgl. VwGH 14.12.2016, Ro 2016/19/0004, mwN). Bei Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung kann auch kein Abspruch nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG über deren dauernde Unzulässigkeit ergehen vergleiche zu dieser Problematik näher VwSlg. 19.112 A/2015). Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, ist nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; vergleiche VwGH 14.12.2016, Ro 2016/19/0004, mwN). Da vom Bundesamt gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig ist und ob ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre.Da vom Bundesamt gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig ist und ob ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre. Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC kommt mangels Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht in Betracht. Ebensowenig liegt – ungeachtet dessen, das dem Beschwerdeführer kein Obsorgerecht betreffend seinen Sohn zukommt – durch die Entscheidung, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, kein Eingriff in seine Elternrechte vor.Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC kommt mangels Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht in Betracht. Ebensowenig liegt – ungeachtet dessen, das dem Beschwerdeführer kein Obsorgerecht betreffend seinen Sohn zukommt – durch die Entscheidung, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, kein Eingriff in seine Elternrechte vor. 3.5.
- Der Ausspruch in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen, ohne dass gegen den Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung zu erlassen oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom Gericht zu prüfen ist. Diese Entscheidung steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt nicht entgegen.“3.5.
- Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen, ohne dass gegen den Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehrentscheidung zu erlassen oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom Gericht zu prüfen ist. Diese Entscheidung steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt nicht entgegen.“ Das Erkenntnis wurde ihm am 02.02.2021 persönlich durch Übernahme zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis am 10.03.2021 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Diese Beschwerde ist zZl. XXXX aktuell am Verfassungsgerichtshof anhängig; die aufschiebende Wirkung wurde ihr vom Verfassungsgerichtshof nicht zuerkannt.Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis am 10.03.2021 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Diese Beschwerde ist zZl. römisch 40 aktuell am Verfassungsgerichtshof anhängig; die aufschiebende Wirkung wurde ihr vom Verfassungsgerichtshof nicht zuerkannt.
- Mit Schriftsatz, der dem Beschwerdeführer am 02.02.2021 zugestellt wurde, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass es das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hatte und räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und beantragte Akteneinsicht und eine Aktenkopie. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 08.02.2021 mit, dass der Akt noch am Bundesverwaltungsgericht auflag und verlängerte die Frist für die Erstattung einer Stellungnahme bis 25.02.
- Mit Schriftsatz vom 18.02.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zur Geschäftszahl des Parteiengehörs des Bundesamtes vom 02.02.2021 betreffend das Bundesamt als belangte Behörde eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser führte der Beschwerdeführer Folgendes aus [Fehler im Original]: „In umseits bezeichneter Asylangelegenheit wird nach Einräumung einer Frist bis zum 20.2.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu GZ XXXX , nachstehende Stellungnahme erstattet:„In umseits bezeichneter Asylangelegenheit wird nach Einräumung einer Frist bis zum 20.2.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu GZ römisch 40 , nachstehende Stellungnahme erstattet:
- Zur Situation in meinem Herkunftsstaat 1.
- Zur politischen Lage und Menschenrechtsverletzungen: Hinsichtlich der politischen Lage in Tschetschenien führt das Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation aus, dass es zu Gewalt und Menschenrechtsverletzungen kommt und ein Klima der Angst und Einschüchterung herrscht: ‚Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 19.3.2020). […] Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen ( HRW 7.2018; vgl AI 22.2.2018).Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen ( HRW 7.2018; vergleiche AI 22.2.2018). […] Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen.‘ (Erkenntnis des BVwG Seite 69) In weiteren aktuellen Berichten, welche im Internet leicht auffindbar sind, wird ebenfalls über gravierende Menschenrechtsverletzungen berichtet. Mitarbeiter der Behörden – Gefängniswärter, Polizeibedienstete -blieben dabei völlig straffrei: ‚Die Beweise zeigen deutlich, dass die Vorwürfe sehr ernster Menschenrechtsverletzungen in der tschetschenischen Republik der Russischen Föderation bestätigt werden können. Dies betrifft insbesondere Vorwürfe von Schikanen und Verfolgung, von willkürlichen oder illegalen Festnahmen, Folter, erzwungenem Verschwinden und von Exekutionen außerhalb eines rechtlichen Rahmens“, schrieb Benedek. Man habe einige Wellen von Menschenrechtsverletzungen auf Grundlage der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität im Jahr 2017 bestätigen können, weitere Säuberungsaktionen seien in Bezug auf angebliche Drogensüchtige und Teenager identifiziert worden. […] Dieser Befund wird durch die Tatsache bestätigt, dass kein einziger Fall bekannt ist, in dem ein Angehöriger der Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt worden wäre‘, heißt es im Bericht. […] Seine Erkenntnisse haben nach Ansicht Benedeks aber auch Relevanz für den Umgang mit Flüchtlingen aus Tschetschenien. ‚Die Feststellungen des Berichts hinsichtlich der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte erscheinen mir von allgemeiner Bedeutung. Freilich ist deren Relevanz anders als bei LGBTI-Personen jeweils im Einzelfall zu prüfen‘, erklärte der Grazer am Donnerstag gegen der APA. Wer aus politischen oder religiösen Gründen Tschetschenien verlassen habe, sollte nach der Genfer Flüchtlingskonvention ohnedies Asyl bekommen, ergänzte er.‘ [FN: 1 ‚Grazer Völkerrechtler/ OSZE-Bericht bestätigt Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien‘, https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5549905/Grazer-Voelkerrechtler_OSZEBericht-bestaetigt zuletzt aufgerufen am 17.02.2021.] Auf Seite 65 heißt es im Zusammenhang mit Verletzungen von Art 2 und 3 EMRK:Auf Seite 65 heißt es im Zusammenhang mit Verletzungen von Artikel 2 und 3 EMRK: ‚lm Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstoße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstoße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstoße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (OB Moskau 12.2019).‘ 1.
- Zur Sicherheitslage auf (S. 62ff): ‚Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlagen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlagen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefahrdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhofe und Züge, Flughafen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlagen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine Ober Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs Ober dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Au1en- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).‚Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlagen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlagen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefahrdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhofe und Züge, Flughafen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlagen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine Ober Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs Ober dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Au1en- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe ruckt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS (Islamischer Staat) kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).‘ 1.
- Zur Korruption: Die Straffreiheit der Sicherheitsbehörden bei Menschenrechtsverletzungen wird auch vom Länderinformationsblatt auf Seite 69 der Entscheidung des BVwG bestätigt: ‚Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018). […] Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. […] Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019)‘ Die Korruption gilt in Tschetschenien als ein wichtiger Bestandteil des gesellschaftlichen Systems. Auf Seite 72 der Entscheidung des BVwG heißt es dazu: ‚Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet, und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung ‚Kommersant‘ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes. Der Fond soll Ende 2017 Ober 2,2 Mrd. Rubel (Ober 30 Mio. C) verfugt haben. Allein vom 30.
- bis 5.12.2019 berichteten tschetschenische Beamte Ober mindestens 12 Initiativen, die aus den Mitteln des Fonds finanziert wurden (OB Moskau 12.2019). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens starker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).‘ Der derzeitige Präsident Tschetscheniens, Ramzan Kadyrow, gilt als ‚Garant Moskaus für Stabilität‘ (Seite 61). Jedoch wird von Vertrauten des russischen Präsidenten, Putin, in Frage gestellt, inwieweit Putins Macht überhaupt noch nach Tschetschenien reicht: ‚Andererseits hat er [Anmerkung: gemeint ist Kadyrow] das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum ‚inneren Ausland‘ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).‘ (Seite 62) Der bloße Verdacht einer Beteiligung an einer terroristischen Organisation reicht aus, um sogar außerhalb Russlands vom tschetschenischen Oberhaupt auf brutalste Art und Weise verfolgt zu werden: ‚Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (OB Moskau 12.2019, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle Ober die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).‘ (S. 61)‚Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (OB Moskau 12.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle Ober die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).‘ (S. 61) Kadyrows Macht erstreckt sich auch nach Europa. In einem TV-Beitrag im Jahr 2016 wandte sich der Präsident Tschetscheniens mit einer Drohung an die in Europa lebenden Regimegegner und vermeintliche Extremisten: ‚Diese werde für jedes Wort ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen.‘ (ÖB Moskau 12.2017) Vor allem vermeintliche Extremisten, Regimegegner, und Menschenrechtsaktivisten sind der Gewalt Kadyrows ausgesetzt und sind mit dem Tod bedroht (S. 67): ‚Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. OB Moskau 12.2019, Al 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schaden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwalte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 13.2.2019).‚Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche OB Moskau 12.2019, Al 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schaden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwalte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 13.2.2019). […] Recherchen oder Befragungen von Opfern durch NGO’s sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (OB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umstanden Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord.‘ Ramzan Kadyrow entsendet Auftragsmörder in den gesamten europäischen Raum: ‚In den meisten Fällen wurden die Ermordungen oder Mordversuche von aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern‘ in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jahrige von russischen Behörden als ‚Terrorist‘ eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden.‘ (S. 75) Die Gefahr Opfer von Folter zu werden, ist nicht nur auf Gefängnisinsassen beschränkt, sondern trifft bereits Jedermann in Tschetschenien: Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
- Januar 2017 in Tschetschenien [FN: ‚Amnesty International Report 201/18 – The State oft he Worlds Human Rights‘, Amnesty International 22.2.2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF zuletzt am 18.02.2021 aufgerufen.]. Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste [FN: 3 ‚Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet“, Standard 12.12.2014, https://www.derstandard.at/story/2000009372041/tschetschenien-ngo-buero-in-grosny-abgefackelt zuletzt am 18.02.2021 aufgerufen.]. Caucasian Knot berichtet, dass im Jänner 2017 Ramzan Kadyrow bei einem Auftritt in Grozny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien [FN: ‚Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Freie Glaubensausübung von Wahhabiten, Verfolgung aufgrund der traditionellen Kleidung‘, ACCORD 7.7.2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html zuletzt aufgerufen am 18.02.2021.]. Ramzan Kadyrow entsendet Soldaten nach Syrien, die auf der Seite Russlands gegen Aufständische kämpfen: ‚Die britische Tageszeitung The Independent schreibt in einem Artikel vom Februar 2017, dass Ramsan Kadyrow auf Instagram bestätigt habe, dass tschetschenische Spezialeinheiten in Syrien seien. Diese Ankündigung sei erfolgt, nachdem mehrere hochrangige Vertreter Tschetscheniens nach Syrien gereist seien, um ein russisches Bataillon der Militärpolizei zu besuchen, in dem ‚junge Tschetschenen‘ dienen würden. Obwohl Details der Stationierung geheim seien, seien unbestätigte Berichte darüber, dass sich tschetschenische Bataillone auf einen Einsatz in Syrien vorbereiten würden, im Dezember 2016 aufgetaucht. […] Alle Tschetschenen würden es ablehnen, auf der Seite von Assad zu kämpfen, es gebe jedoch wenig Anreiz, um dagegen zu protestieren. Vor den Wahlen in Russland im Jahr zuvor habe Human Rights Watch (HRW) Tschetschenien als einen Ort beschrieben, wo selbst die leiseste Andeutung einer anderen Meinung bezüglich der Situation in Tschetschenien oder Kommentare, die der offiziellen Politik oder den offiziellen Paradigmen widersprechen würden, zu schonungslosen Repressionen führen könnten, egal ob die Ansichten oder Kommentare offen oder in geschlossenen Gruppen in den sozialen Netzwerken, gegenüber Journalisten oder in der Öffentlichkeit geäußert worden seien. Wäre das Regime in Tschetschenien nicht so repressiv, gäbe es in Tschetschenien größere Proteste gegen die Entsendung der Truppen, so Sokirjanskaja. Die Tschetschenen seien Sunniten und wollten nicht gegen andere Muslime kämpfen, vor allem nicht an der Seite des schiitischen Regimes von Assad.‘ [FN: ‚Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen dazu, ob Personen aus Tschetschenien in den Syrienkrieg geschickt werden, um gegen den IS zu kämpfen‘, ACCORD 1.8.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442928.html zuletzt am 18.02.2021 aufgerufen.] 1.
- Zur Folter und unmenschlichen Behandlung (S. 70): ‚Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (Al 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwurfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwurfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kurzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene ‚Geständnisse‘ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfalle im Jahr
- Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).‘‚Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (Al 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwurfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwurfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kurzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene ‚Geständnisse‘ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfalle im Jahr
- Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).‘ 1.
- Zu vermeintlichen dschihadistische Kämpfer und ihre vermeintlichen Unterstützer: In meinem Herkunftsstaat reicht der Verdacht, sich an einer terroristischen Organisation beteiligt oder diese unterstützt zu haben aus, um auf grausamster Art und Weise gefoltert und ‚gejagt‘ zu werden (S. 76): ‚Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (013 Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (013 Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (OB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstutzer von Untergrundkampfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (08 Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kampfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstutzen (OB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (OB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Hauser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (OB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schaden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (013 Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014).‚Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (013 Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (013 Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (OB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstutzer von Untergrundkampfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (08 Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kampfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstutzen (OB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (OB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Hauser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (OB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schaden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (013 Moskau 12.2019; vergleiche SFH 25.7.2014). […] Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete Ober die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
- Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kampfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vgl. Standard.at 10.7.2017). Im Janner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ‚die Irre geführt wurden‘ (Caucasian Knot 25.1.2017).‘Die Tageszeitung Nowaja Gazeta berichtete Ober die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016, sowie die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
- Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kampfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs Schärfste (ORF.at 9.7.2017; vergleiche Standard.at 10.7.2017). Im Janner 2017 hat Ramzan Kadyrow die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ‚die Irre geführt wurden‘ (Caucasian Knot 25.1.2017).‘ Auf Seite 77 wird dargestellt, dass Ramzan Kadyrows ‚Einfluss‘ bis nach Österreich reicht: ‚Ein weiterer tschetschenischer Blogger wurde im Juli 2020 in Gerasdorf, nahe Wien, erschossen. Der Getötete war in Tschetschenien Polizist und startete im April 2020 einen Youtube Channel, in dem er das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, schwer kritisierte und beleidigte. Die tschetschenische Community in Osterreich zeigt sich nicht Überrascht, dass er sich mit seinem Videoblog in Lebensgefahr gebracht hat (Standard.at 6.7.2020).‘ Wenn das BVwG vermeint, ‚dem Beschwerdeführer steht es aber frei, sich in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FODERATION niederzulassen, zB in ST. PETERSBURG, wo sein Onkel mütterlicherseits lebte‘, so widerspricht das BVwG seinen eigenen Länderberichten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt aufgrund des Einflusses von Ramzan Kadyrow, der bis nach allen Regionen in Russland ausreicht, nicht in Frage. Die Behörden in meiner Heimatregion greifen auf ‚nicht offizielle Wege‘ zurück: ‚Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015).‘ (S.88) ‚Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlagen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).‘ (S. 98)
- Zur Unmöglichkeit meiner Rückkehr in meinen Herkunftsstaat aufgrund drohender Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK und der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative:
- Zur Unmöglichkeit meiner Rückkehr in meinen Herkunftsstaat aufgrund drohender Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK und der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative: Die Abschiebung Fremder ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 und 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für mich als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 und 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für mich als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in meinen Herkunftsstaat, bin ich dem realen Risiko einer Verletzung meiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK ausgeliefert.Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in meinen Herkunftsstaat, bin ich dem realen Risiko einer Verletzung meiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ausgeliefert. 2.
- Zum Vorwurf der Teilnahme an einer terroristischen Organisation Gegen mich wurde in Österreich ein Strafverfahren wegen § 278b StGB zu AZ 501 St 96/13m eingeleitet und eingestellt.Gegen mich wurde in Österreich ein Strafverfahren wegen Paragraph 278 b, StGB zu AZ 501 St 96/13m eingeleitet und eingestellt. In Österreich lebt die größte tschetschenische Diaspora in Europa, [FN: ARD 1, ‚Österreich Tschetschenen fürchten um Ihr Leben‘, https://www.ard-wien.de/2020/07/31/oesterreich-tschetschenen-fuerchten-um-ihr-leben/, zuletzt am 18.2.2021 aufgerufen.] deshalb haben Ramzan Kadyrows Spione ein besonderes Augenmerk auf Österreich. Die tschetschenische Community ist sehr gut miteinander vernetzt, sodass sich Gerüchte rasch verbreiten. Die Anhänger und Spione des tschetschenischen Diktators haben in Österreich ihre Strukturen, sodass es außer Frage steht, ob sie von dem gegen mich eingeleiteten Strafverfahren, welches eingestellt wurde, wegen der Beteiligung an einer terroristischen Organisation, erfahren haben. Dass das Strafverfahren in Österreich gegen mich eingestellt wurde, schützt mich nicht vor den Sicherheitsbehörden und Auftragsmördern Ramzan Kadyrows. Wie das BVwG in seinen Länderfeststellungen auf S. 76 festgestellt hat, reicht der Verdacht der Beteiligung an einer terroristischen Organisation aus, um in allen Regionen der russischen Föderation gesucht und gefoltert zu werden: ‚Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (013 Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (013 Moskau 12.2019; vgl. HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (OB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstutzer von Untergrundkampfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (08 Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (OB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (OB Moskau 12.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Hauser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (OB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schaden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (013 Moskau 12.2019; vgl. SFH 25.7.2014).‚Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner (013 Moskau 12.2019) und unabhängige Journalisten (HRW 26.5.2017), wird rigoros vorgegangen (013 Moskau 12.2019; vergleiche HRW 26.5.2017). Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (OB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstutzer von Untergrundkampfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (08 Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen (OB Moskau 12.2019), und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (OB Moskau 12.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Vereinzelt kommt es vor, dass Personen, denen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Oftmals verlieren Angehörige ihre Arbeitsstelle, ihre Hauser werden niedergebrannt, Kinder werden von der Schule ausgeschlossen, oder sie werden überhaupt aus Tschetschenien ausgewiesen (OB Moskau 12.2019). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schaden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und das die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (013 Moskau 12.2019; vergleiche SFH 25.7.2014). 2.1.1 Wie der Mord-Fall Israilov im Jahr 2009 zeigt, erstreckt sich die Macht Kadyrows jedoch längst bis nach Europa. Der tschetschenische Asylwerber Israilov hatte als Menschenrechtsaktivist gegen den Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien ein Verfahren vor dem EGMR wegen Folter eingeleitet. Kadyrows Handlanger in Österreich versuchten, den Gegner Kadyrows mit Gewalt in sein Herkunftsland zu verbringen. Da sich dieser jedoch heftig wehrte, töteten sie ihn: „Im sechseinhalb Monate dauernden Prozess um den Mord am tschetschenischen Asylwerber Umar Israilov sind am Mittwoch die drei Angeklagten der Beteiligung an Mord und der versuchten Auslieferung an eine fremde Macht schuldig gesprochen worden. Israilov war am
- Jänner 2009 auf offener Straße in Wien-Floridsdorf erschossen worden. Die tödlichen Schüsse soll der tschetschenische Staatsbürger Letscha B. abgegeben haben, der jedoch in seine Heimat flüchtete. Das Gericht geht davon aus, dass ursprünglich geplant war, den 27 Jahre alten Israilov gewaltsam nach Tschetschenien zu verbringen, nachdem dieser gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow ein Verfahren wegen Folter-Vorwürfen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in die Wege geleitet hatte. Als die Entführung scheiterte - Israilov wehrte sich heftig, als er überwältigt werden sollte -, "war das sein Todesurteil", hatte der Staatsanwalt festgestellt. Staatsanwalt Leopold Bien hatte für die drei Angeklagten jeweils lebenslange Haft gefordert. […] Für den Generalsekretär von Amnesty International, Heinz Patzelt, sind die Urteile ein Auftrag an die russische Justiz, díe Hintermänner und den Todesschützen Letscha B. strafrechtlich zu verfolgen. ‚Mit der Verknüpfung Mord und Auslieferung an eine fremde Macht hat das Gericht klar gemacht, dass die Hintermänner im Ausland zu suchen sind und dass hier ein politischer Auftragsmord vorliegt‘, so Patzelt, der die ‚Regierung Ramsan Kadyrow‘ in dem Zusammenhang nannte.‘ [FN: Angeklagten zuletzt aufgerufen am 18.02.2021.] Es kam jedoch zu keiner Verurteilung durch den EGMR, da die Beschwerde noch vor dem Mord, wegen Ausbleiben von Folgeanträgen, aus der Liste gelöscht worden war. [FN: https://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/666969/Mordfall-Israilov_Hohe-Haftstrafen-fuer-alle- https://de.wikipedia.org/wiki/Umar_Israilov zuletzt aufgerufen am 18.2.
- Ramsan Kadyrows durch den russischen Präsidenten Vladimir Putin minutenlang ‚Putin Terrorist‘, ‚Russland tötet uns!‘ Zwei Stunden lang verlesen die Demonstrierenden Forderungen und teilen persönliche Erfahrungen und Sorgen. Auf Deutsch, Englisch, Russisch aber auch Tschetschenisch. Damit alle sie hören und verstehen.9] 2.1.
- Im Juli 2020 versammelten sich zahlreiche Tschetscheninnen und Tschetschenen vor der russischen Botschaft in Wien um gegen die Gräueltaten Ramzan Kadyrows zu demonstrieren. Der Anlass war ein Auftragsmord auf Anweisung Ramzan Kadyrows an einem Tschetschenen (ehemaliger ‚Kadyrowszy‘) in Gerasdorf bei Wien: ‚Immer wieder hat Martin B. Todesdrohungen erhalten. Jetzt ist er tot. Erschossen, am helllichten Tag vor einem Baumarkt in Gerasdorf bei Wien. Die niederösterreichische Polizei hat seine Wohnung überwacht, ihm Personenschutz angeboten. Unbegründet ist diese Sorge laut Thomas Schmidinger nicht gewesen denn: ‚Es ist definitiv so, dass die Kadyrowszy, also diese Anhänger und Schlägertypen des tschetschenischen Diktators Kadyrow auch ihre Strukturen in Mittel- und Westeuropa haben, dort, wo eine tschetschenische Diaspora existiert. Und dass Kadyrow und seine Umgebung daran interessiert sind, hier weiterhin Angst und Schrecken zu verbreiten, in dem Sinn, dass sie auch disziplinierend wirken. […] Im Juli 2020 versammeln sich über 80 Tschetscheninnen und Tschetschenen vor der russischen Botschaft in Wien. Sie tragen Transparente, auf denen steht ‚Wer ist der Nächste?‘ und ‚Heute Tschetschenien … Morgen Europa?‘ und skandieren in Anspielung auf die Unterstützung [FN: ARD 1, ‚Österreich Tschetschenen fürchten um Ihr Leben‘, https://www.ard-wien.de/2020/07/31/oesterreich-tschetschenen-fuerchten-um-ihr-leben/, zuletzt am 18.2.2021 aufgerufen.] 2.1.
- Aufgrund der absoluten Herrschaft Kadyrows in Tschetschenien und der Ausweitung seiner Macht nach Russland und Europa, werden, wie dies für einen absoluten Herrscher üblich ist, sämtliche Rechten und Grundfreiheiten beschnitten – wie im Bericht ‚Schuld und Sühne a la Kadyrow‘ (Beilage ./A) ausführlich dargelegt wird. Eine erzwungene Rückkehr würde mich daher einer Situation enormer Menschenrechtsverletzungen und Folter aussetzen. Auch die föderale Macht Russlands kann/will mich vor diesen Menschenrechtsverletzungen nicht schützen. Bei einer erzwungenen Rückkehr ist mein Leben bedroht. 2.
- Zu rückkehrenden Flüchtlingen Im Fall einer erzwungenen Rückkehr in meinen Herkunftsstaat droht mir willkürliche Verfolgung, Folter, Verschwindenlassen, Geiselnahme und rechtswidrige Festnahme, durch die Sicherheitskräfte Kadyrows. Eine erzwungene Rückkehr würde mich daher einer Situation enormer Menschenrechtsverletzungen aussetzen. Auch die föderale Macht Russlands kann/will mich vor diesen Menschenrechtsverletzungen nicht schützen, wie einschlägige Berichte zum ‚langen Arm Kadyrows‘ zeigen: ‚Angst vor dem langen Arm Moskaus Zugleich genießen zigtausende Tschetschenen politisches Asyl oder werden aufgrund von Abschiebehindernissen geduldet. Unter ihnen geht die Angst um. Denn Russland versucht vermehrt, Tschetschenen per Auslieferungsverfahren aus der EU zurück in die Russische Föderation zu holen, darunter auch Gegner Ramsan Kadyrows, die sich politisch engagieren und Russlands Politik aus dem Exil offen kritisieren. Oft lautet der Vorwurf gegen sie „Unterstützung von islamistischem Terrorismus‘. Nach Recherchen der BBC sind rund 200 Tschetschenen auf Betreiben Russlands bei Interpol zur Fahndung ausgeschrieben. Außerdem stellt Russland Auslieferungsanträge an einzelne Regierungen, wenn der Aufenthaltsort der Gesuchten bekannt ist. Aus ganz Europa würden sich von Auslieferung bedrohte Tschetschenen bei ihm melden, erzählt Achmed Dokudajew vom Ältestenrat: ‚Aus Frankreich, aus Belgien, aus Polen haben sich Leute an uns gewandt. Jetzt soll ein Blogger aus Polen ausgeliefert werden. Wenn er ausgeliefert wird, machen sie aus ihm Hackfleisch.‘ […] Tschetschenische Flüchtlinge sollen eingeschüchtert werden Russland nutze das Bedürfnis nach mehr Sicherheit in Europa und die weltweite Angst vor Islamisten aus, um sich an seinen Kritikern zu rächen und um Tschetschenen in Europa einzuschüchtern, sagt Achmed Gisajew vom Human Rights Analysis Center in Oslo: ‚In Tschetschenien ist es so: Kaum sagt jemand etwas Falsches, kann er entführt und gefoltert werden. Er wird gezwungen, seine Sichtweise öffentlich zu widerrufen, oder er kann verurteilt werden. In Europa ist das nicht möglich. Deshalb versucht Russland, über Auslieferungsverfahren Einfluss zu nehmen. Sie sind ein Instrument, um tschetschenische Flüchtlinge zu terrorisieren. Nichts anderes steckt dahinter.‘‘ [FN: ‚Gefährder und Gefährdete‘, Deutschlandfunk 10.1.2019, https://www.deutschlandfunk.de/tschetschenen-in-europagefaehrderundgefaehrdete.724.de.html?dram:article_id=438028 zuletzt aufgerufen am 18.2.2021.] Besonders berüchtigt sind die ‚Kadyrowzy‘, die nur Ramzan Kadyrow gegenüber loyal sind und jedem Befehl Folge leisten: ‚Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsachlich auf die ihm loyalen ‚Kadyrowzy‘. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsachlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vgl. Al 22.2.2018).‘ (S. 69).‚Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsachlich auf die ihm loyalen ‚Kadyrowzy‘. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsachlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vergleiche Al 22.2.2018).‘ (S. 69). 2.
- Zur Korruption Bei einer erzwungenen Rückkehr wäre es mir auch aufgrund der in Tschetschenien vorherrschenden Korruption nicht möglich, ein Leben aufzubauen: Korruption ist vor allem in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete der ‚Kommersant‘ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2017). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen – außer der Notversorgung – hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016).“ Aufgrund der in Tschetschenien vorherrschenden Korruption bin ich bei erzwungener Rückkehr einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt. Bei einem solchen Ausmaß an Korruption ist es mir nicht möglich, mir eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
- Zu meiner Integration in Österreich und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK:
- Zu meiner Integration in Österreich und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK: Ich lebe seit meinem zwölften Lebensjahr in Österreich. Nach nunmehr circa 19 Jahren in Österreich sind meine Deutschkenntnisse mit den Deutschkenntnissen von Österreichern gleichzusetzen. Während dieser Zeit habe ich mir nie etwas zu Schulden kommen lassen und bin strafrechtlich unbescholten. Meine Ex-Frau XXXX und ich haben einen gemeinsamen Sohn, XXXX , welcher am XXXX in Wien geboren wurde und österreichischer Staatsbürger ist. Das Verhältnis zu meiner Ex-Frau ist sehr gut, jedes Wochenende überlässt sie mir unseren gemeinsamen Sohn. Ich kann mir ein Leben ohne meinen Sohn nicht vorstellen und auch umgekehrt er auch nicht, weil mein Sohn immer wieder nach mir fragt. Jeden Freitag hole ich meinen Sohn von meiner Frau ab. Jedes Wochenende verbringen wir gemeinsam und unternehmen viel, entweder in meiner Wohnung, bei schönem Wetter am Spielplatz oder wenn es der Lockdown zulässt im ‚ XXXX ‘ Freizeitpark.Meine Ex-Frau römisch 40 und ich haben einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , welcher am römisch 40 in Wien geboren wurde und österreichischer Staatsbürger ist. Das Verhältnis zu meiner Ex-Frau ist sehr gut, jedes Wochenende überlässt sie mir unseren gemeinsamen Sohn. Ich kann mir ein Leben ohne meinen Sohn nicht vorstellen und auch umgekehrt er auch nicht, weil mein Sohn immer wieder nach mir fragt. Jeden Freitag hole ich meinen Sohn von meiner Frau ab. Jedes Wochenende verbringen wir gemeinsam und unternehmen viel, entweder in meiner Wohnung, bei schönem Wetter am Spielplatz oder wenn es der Lockdown zulässt im ‚ römisch 40 ‘ Freizeitpark. Meine Ex-Frau XXXX sagte am 13.11.2020 bei der mündlichen Verhandlung folgendes aus:Meine Ex-Frau römisch 40 sagte am 13.11.2020 bei der mündlichen Verhandlung folgendes aus: ‚Die Beziehung zu seinem Sohn ist eine sehr intensive. Er ist ein liebevoller Vater und mein Sohn hat ein sehr gutes Verhältnis zu ihm.‘ S. 20 Zudem leben meine Eltern und vier Schwestern in Österreich. Ich habe zu meiner Familie ein sehr enges und inniges Verhältnis. Wir sind auf einander angewiesen und unterstützen uns gegenseitig bei allen Schwierigkeiten des Lebens. Neben meinem Sohn und XXXX sind meine Eltern und Schwestern der Anker in meinem Leben.Zudem leben meine Eltern und vier Schwestern in Österreich. Ich habe zu meiner Familie ein sehr enges und inniges Verhältnis. Wir sind auf einander angewiesen und unterstützen uns gegenseitig bei allen Schwierigkeiten des Lebens. Neben meinem Sohn und römisch 40 sind meine Eltern und Schwestern der Anker in meinem Leben. Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens […] Art 8 EMRK garantiert Jedermann das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich des Art 8 Abs 1 EMRK umfasst sowohl den Schutz des Familienlebens als auch des Privatlebens, somit der freien Entwicklung der Persönlichkeit wodurch auch die äußeren Beziehungen zu anderen Personen vom Schutzbereich umfasst sind. Dieser weite Schutzbereich wird erst durch den Schrankenvorbehalt des Art 8 Abs 2 EMRK eingeschränkt. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK darf der Staat die Achtung des Privat- und Familienlebens nur dann einschränken, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die eine gesetzliche Grundlage haben und ‚die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.‘ Dass der Eingriff ‚notwendig‘ sein muss, bedeutet, dass bei einem Eingriff die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss.Artikel 8, EMRK garantiert Jedermann das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst sowohl den Schutz des Familienlebens als auch des Privatlebens, somit der freien Entwicklung der Persönlichkeit wodurch auch die äußeren Beziehungen zu anderen Personen vom Schutzbereich umfasst sind. Dieser weite Schutzbereich wird erst durch den Schrankenvorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingeschränkt. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK darf der Staat die Achtung des Privat- und Familienlebens nur dann einschränken, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die eine gesetzliche Grundlage haben und ‚die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.‘ Dass der Eingriff ‚notwendig‘ sein muss, bedeutet, dass bei einem Eingriff die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Der Begriff des Familienlebens wird von der Judikatur eher eng ausgelegt. Unter Familienleben ist nach der Judikatur des EGMR die sogenannte ‚Kernfamilie‘ zu verstehen. Vom Familienbegriff ist jedoch auch die Beziehung zu nahen Verwandten, somit erwachsenen Geschwistern, umfasst [FN: EGMR, 24.04.1996, Boughanemi ./. Frankreich, Nr. 22070/93.], soweit die tatsächlich bestehende Bindung hinreichend intensiv ist, um eine familiäre Beziehung iSd Art 8 EMRK anzunehmen [FN: EKMR, Ber. V. 27.06.1995, X., Y. u. Z., Nr. 21830/93.]. Eine familiäre Beziehung ist dann hinreichend intensiv, wenn „besondere Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht“, vorliegen.[FN: Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, §22, RZ 18.]Der Begriff des Familienlebens wird von der Judikatur eher eng ausgelegt. Unter Familienleben ist nach der Judikatur des EGMR die sogenannte ‚Kernfamilie‘ zu verstehen. Vom Familienbegriff ist jedoch auch die Beziehung zu nahen Verwandten, somit erwachsenen Geschwistern, umfasst [FN: EGMR, 24.04.1996, Boughanemi ./. Frankreich, Nr. 22070/93.], soweit die tatsächlich bestehende Bindung hinreichend intensiv ist, um eine familiäre Beziehung iSd Artikel 8, EMRK anzunehmen [FN: EKMR, Ber. römisch fünf. 27.06.1995, römisch zehn., Y. u. Z., Nr. 21830/93.]. Eine familiäre Beziehung ist dann hinreichend intensiv, wenn „besondere Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht“, vorliegen.[FN: Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, §22, RZ 18.] Mein Sohn, meine Eltern und ich bilden eine ‚Kernfamilie‘. Sowohl mein XXXX Sohn als auch meine immer älter werdenden Eltern sind auf meine Unterstützung angewiesen. Es liegt daher ein schützenswertes Familienleben vor. Ich kann mein Familienleben nicht in meinem Herkunftsstaat fortsetzten, da es sowohl für mich als auch meine Familie zu gefährlich ist.Mein Sohn, meine Eltern und ich bilden eine ‚Kernfamilie‘. Sowohl mein römisch 40 Sohn als auch meine immer älter werdenden Eltern sind auf meine Unterstützung angewiesen. Es liegt daher ein schützenswertes Familienleben vor. Ich kann mein Familienleben nicht in meinem Herkunftsstaat fortsetzten, da es sowohl für mich als auch meine Familie zu gefährlich ist. 3.
- Zur Berücksichtigung des Kindeswohls: Das Wohl des Kindes kann nach der Judikatur des EGMR, RS Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09, vom 28.06.2011, bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das ausschlaggebende Kriterium bilden, von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen: ‚
- In the case under consideration the applicant, after having first been deported from Norway in March 1996 with a two-year-prohibition on re-entry due to a criminal conviction, defied that prohibition by re-entering the country in July 1996 with the use of a false identity and travel document. In October 1996 she married a Norwegian national and obtained a residence permit having informed the immigration authorities that she had not previously resided in Norway and had no criminal record. On the basis of her misleading information, she was granted a work permit in January 1997 and a settlement permit in April
- Thus, her successive permits to reside in Norway had all been granted on the basis of information that had been false to begin with and which remained false. As found by the Norwegian authorities and was undisputed by the applicant, at no time had her residence in Norway been lawful (cf.Rodrigues da Silva and Hoogkamer v. the Netherlands, no. 50435/99, § 43, ECHR 2006-). […]Das Wohl des Kindes kann nach der Judikatur des EGMR, RS Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09, vom 28.06.2011, bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das ausschlaggebende Kriterium bilden, von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen: ‚
- In the case under consideration the applicant, after having first been deported from Norway in March 1996 with a two-year-prohibition on re-entry due to a criminal conviction, defied that prohibition by re-entering the country in July 1996 with the use of a false identity and travel document. In October 1996 she married a Norwegian national and obtained a residence permit having informed the immigration authorities that she had not previously resided in Norway and had no criminal record. On the basis of her misleading information, she was granted a work permit in January 1997 and a settlement permit in April
- Thus, her successive permits to reside in Norway had all been granted on the basis of information that had been false to begin with and which remained false. As found by the Norwegian authorities and was undisputed by the applicant, at no time had her residence in Norway been lawful (cf.Rodrigues da Silva and Hoogkamer v. the Netherlands, no. 50435/99, Paragraph 43,, ECHR 2006-). […]
- The Court further reiterates that Article 8 does not entail a general obligation for a State to respect immigrants’ choice of the country of their residence and to authorise family reunion in its territory. Nevertheless, in a case which concerns family life as well as immigration, the extent of a State’s obligations to admit to its territory relatives of persons residing there will vary according to the particular circumstances of the persons involved and the general interest (see Gül, cited above, § 38; and Rodrigues da Silva and Hoogkamer, cited above, § 39). Factors to be taken into account in this context are the extent to which family life is effectively ruptured, the extent of the ties in the Contracting State, whether there are insurmountable obstacles in the way of the family living in the country of origin of one or more of them and whether there are factors of immigration control (for example, a history of breaches of immigration law) or considerations of public order weighing in favour of exclusion (see Rodrigues da Silva and Hoogkamer, cited above, ibid.; Ajayi and Others v. the United Kingdom (dec.), no. 27663/95, 22 June 1999; Solomon v. the Netherlands (dec.), no. 44328/98, 5 September 2000). Another important consideration is whether family life was created at a time when the persons involved were aware that the immigration status of one of them was such that the persistence of that family life within the host State would from the outset be precarious (see Jerry Olajide Sarumi v. the United Kingdom (dec.), no. 43279/98, 26 January 1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie (dec.), no.50065/99, 22 May 1999). Where this is the case the removal of the non-national family member would be incompatible with Article 8 only in exceptional circumstances (see Abdulaziz, Cabales and Balkandali, cited above, § 68; Mitchell v. the United Kingdom (dec.), no. 40447/98, 24 November 1998, and Ajayi and Others, cited above;Rodrigues da Silva and Hoogkamer, cited above, ibid.). […]
- Having regard to all of the above considerations, notably the children’s long lasting and close bonds to their mother, the decision in the custody proceedings, the disruption and stress that the children had already experienced and the long period that elapsed before the immigration authorities took their decision to order the applicant’s expulsion with a re-entry ban, the Court is not convinced in the concrete and exceptional circumstances of the case that sufficient weight was attached to the best interests of the children for the purposes of Article 8 of the Convention. Reference is made in this context also to Article 3 of the UN Convention on the Rights of the Child, according to which the best interests of the child shall be a primary consideration in all actions taken by public authorities concerning children (see Neulinger and Shuruk v. Switzerland [GC], no. 41615/07, § 135, ECHR 2010-...). The Court is therefore not satisfied that the authorities of the respondent State acted within their margin of appreciation when seeking to strike a fair balance between its public interest in ensuring effective immigration control, on the one hand, and the applicant’s need to be able to remain in Norway in order to maintain her contact with her children in their best interests, on the other hand.
- In sum, the Court concludes that the applicant’s expulsion from Norway with a two-year re-entry ban would entail a violation of Article 8 of the Convention.‘
- The Court further reiterates that Article 8 does not entail a general obligation for a State to respect immigrants’ choice of the country of their residence and to authorise family reunion in its territory. Nevertheless, in a case which concerns family life as well as immigration, the extent of a State’s obligations to admit to its territory relatives of persons residing there will vary according to the particular circumstances of the persons involved and the general interest (see Gül, cited above, Paragraph 38,; and Rodrigues da Silva and Hoogkamer, cited above, Paragraph 39,). Factors to be taken into account in this context are the extent to which family life is effectively ruptured, the extent of the ties in the Contracting State, whether there are insurmountable obstacles in the way of the family living in the country of origin of one or more of them and whether there are factors of immigration control (for example, a history of breaches of immigration law) or considerations of public order weighing in favour of exclusion (see Rodrigues da Silva and Hoogkamer, cited above, ibid.; Ajayi and Others v. the United Kingdom (dec.), no. 27663/95, 22 June 1999; Solomon v. the Netherlands (dec.), no. 44328/98, 5 September 2000). Another important consideration is whether family life was created at a time when the persons involved were aware that the immigration status of one of them was such that the persistence of that family life within the host State would from the outset be precarious (see Jerry Olajide Sarumi v. the United Kingdom (dec.), no. 43279/98, 26 January 1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie (dec.), no.50065/99, 22 May 1999). Where this is the case the removal of the non-national family member would be incompatible with Article 8 only in exceptional circumstances (see Abdulaziz, Cabales and Balkandali, cited above, Paragraph 68,; Mitchell v. the United Kingdom (dec.), no. 40447/98, 24 November 1998, and Ajayi and Others, cited above;Rodrigues da Silva and Hoogkamer, cited above, ibid.). […]
- Having regard to all of the above considerations, notably the children’s long lasting and close bonds to their mother, the decision in the custody proceedings, the disruption and stress that the children had already experienced and the long period that elapsed before the immigration authorities took their decision to order the applicant’s expulsion with a re-entry ban, the Court is not convinced in the concrete and exceptional circumstances of the case that sufficient weight was attached to the best interests of the children for the purposes of Article 8 of the Convention. Reference is made in this context also to Article 3 of the UN Convention on the Rights of the Child, according to which the best interests of the child shall be a primary consideration in all actions taken by public authorities concerning children (see Neulinger and Shuruk v. Switzerland [GC], no. 41615/07, Paragraph 135,, ECHR 2010-...). The Court is therefore not satisfied that the authorities of the respondent State acted within their margin of appreciation when seeking to strike a fair balance between its public interest in ensuring effective immigration control, on the one hand, and the applicant’s need to be able to remain in Norway in order to maintain her contact with her children in their best interests, on the other hand.
- In sum, the Court concludes that the applicant’s expulsion from Norway with a two-year re-entry ban would entail a violation of Article 8 of the Convention.‘ Das BFA wird daher dazu angehalten, eigenständig eine Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmen und zu dem Schluss zu kommen, dass mein Interesse am weiteren Verbleib in Österreich ein höherer Stellenwert zukommt, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.Das BFA wird daher dazu angehalten, eigenständig eine Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen und zu dem Schluss zu kommen, dass mein Interesse am weiteren Verbleib in Österreich ein höherer Stellenwert zukommt, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
- Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in meinen Herkunftsstaat, bin ich dem realen Risiko einer Verletzung meiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK ausgeliefert. Wie meine zahlreichen Beispiele darstellen ist meine Furcht entführt, gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden, mehr als nur begründet.“
- Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in meinen Herkunftsstaat, bin ich dem realen Risiko einer Verletzung meiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ausgeliefert. Wie meine zahlreichen Beispiele darstellen ist meine Furcht entführt, gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden, mehr als nur begründet.“ Diesem Schriftsatz legte er den Aufsatz von Aleksander Bersenko, Schuld und Sühne à la Kadyrow, vom 11.01.2018 in dt. Übersetzung vom 11.11.2018 bei. Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Stellungnahme am 22.02.2021 zuständigkeitshalber dem Bundesamt weiter.
- Mit Bescheid vom 08.03.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 09.03.2021, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen ihn (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt III.), räumte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt IV.) und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erließ es ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom 08.03.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 09.03.2021, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gegen ihn (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erließ es ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er halte sich jedenfalls seit 2002 in Österreich auf. Von 26.04.2004 bis 21.01.2021 [korrekt: 29.01.2021] habe er über ein Aufenthaltsrecht als Konventionsflüchtling verfügt. Seit 21.01.2021 [korrekt: 29.01.2021] verfüge er über kein Aufenthaltsrecht mehr. Er erfülle nicht die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG
- Seine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat stelle keine unzulässige Verletzung des Art 8 EMRK dar. Er sei Sohn des XXXX , und der XXXX , deren Asylstatus rechtskräftig aberkannt worden sei. Diese wie seine Geschwister verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Er sei unverheiratet und habe keine Lebenspartnerschaft. Sein Sohn, XXXX , lebe nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Die Kontakte zu seinem Sohn beschränken sich auf periodische Besuche. Er leiste für diesen keine Alimente. Es bestehen zu den (weiteren) Familienangehörigen keine Abhängigkeiten. Er befinde sich seit dem Beginn seines Asylverfahrens im Bundesgebiet und habe in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen. Er spreche Deutsch, Russisch und Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau. Er gehe derzeit in Österreich keiner Beschäftigung nach. Davor habe er nur sporadisch gearbeitet und vorwiegend von Sozialunterstützung gelebt. Er verfüge über eine Unterkunftsmöglichkeit und enge familiäre Anbindungen im Herkunftsstaat. Er pflege aktuell – trotz der beiden eingestellten Ermittlungsverfahren gemäß § 278b StGB – weiterhin Kontakte zu Gefährdern oder dergleichen Institutionen, nicht nur in Österreich. Er stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Seine Wertevorstellungen und Aktivitäten widersprechen massiv den Grundsätzen der österreichischen Verfassung und dem europäischen Recht, wie den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Eine Abwägung falle gegen seine Interessen am Verbleib aus. Seine Abschiebung in den festgestellten Herkunftsstaat sei zulässig, möglich und realistisch. Festgestellt werde, dass seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2021 keine Änderung eingetreten sei. Gleichzeitig mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei festzustellen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werden könne. Es sei festzustellen, dass eine massive und schwerwiegende Gefährdung der Ordnung und Sicherheit vorliege und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. In seinem Fall liege eine Qualifikation vor, die dazu führe, dass ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen werden könne. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er halte sich jedenfalls seit 2002 in Österreich auf. Von 26.04.2004 bis 21.01.2021 [korrekt: 29.01.2021] habe er über ein Aufenthaltsrecht als Konventionsflüchtling verfügt. Seit 21.01.2021 [korrekt: 29.01.2021] verfüge er über kein Aufenthaltsrecht mehr. Er erfülle nicht die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG
- Seine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat stelle keine unzulässige Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Er sei Sohn des römisch 40 , und der römisch 40 , deren Asylstatus rechtskräftig aberkannt worden sei. Diese wie seine Geschwister verfügen über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Er sei unverheiratet und habe keine Lebenspartnerschaft. Sein Sohn, römisch 40 , lebe nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Die Kontakte zu seinem Sohn beschränken sich auf periodische Besuche. Er leiste für diesen keine Alimente. Es bestehen zu den (weiteren) Familienangehörigen keine Abhängigkeiten. Er befinde sich seit dem Beginn seines Asylverfahrens im Bundesgebiet und habe in Österreich die Schule besucht und abgeschlossen. Er spreche Deutsch, Russisch und Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau. Er gehe derzeit in Österreich keiner Beschäftigung nach. Davor habe er nur sporadisch gearbeitet und vorwiegend von Sozialunterstützung gelebt. Er verfüge über eine Unterkunftsmöglichkeit und enge familiäre Anbindungen im Herkunftsstaat. Er pflege aktuell – trotz der beiden eingestellten Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 278 b, StGB – weiterhin Kontakte zu Gefährdern oder dergleichen Institutionen, nicht nur in Österreich. Er stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Seine Wertevorstellungen und Aktivitäten widersprechen massiv den Grundsätzen der österreichischen Verfassung und dem europäischen Recht, wie den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Eine Abwägung falle gegen seine Interessen am Verbleib aus. Seine Abschiebung in den festgestellten Herkunftsstaat sei zulässig, möglich und realistisch. Festgestellt werde, dass seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2021 keine Änderung eingetreten sei. Gleichzeitig mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei festzustellen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werden könne. Es sei festzustellen, dass eine massive und schwerwiegende Gefährdung der Ordnung und Sicherheit vorliege und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. In seinem Fall liege eine Qualifikation vor, die dazu führe, dass ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen werden könne. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat stellte das Bundesamt auf Grund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, zuletzt aktualisiert am 21.07.2020, wie sie auch das Bundesverwaltungsgericht dem Erkenntnis vom 29.01.2021 zugrunde legte, Folgendes fest: „Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).„Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation – Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 - CIA – Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 30.9.2019 - OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019 - Presse.at (19.3.2018): Putin: „Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen“, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der