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{'item': 'W141 2174047-1'}

Obsah (28)§ 38Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25§ 21a§ 36§ 5§ 22c§ 291a§ 18§ 36a§ 2§ 13j§ 3§ 36c§ 50§ 12§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW141 2174047-1 Spruch, W141 2174047-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 10.06.2014 bis 04.07.2014 und 14.10.2014 bis 31.12.2014 von täglich € 32,48 auf täglich € 3,22 berichtigt, für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 von täglich € 32,48 auf täglich € 3,22 berichtigt und für die Zeiträume 01.02.2015 bis 21.03.2015, 18.04.2015 bis 14.06.2015, 09.07.2015 bis 22.09.2015, 08.10.2015 bis 11.11.2015 und 23.12.2015 bis 31.01.2016 widerrufen.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wird der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 10.06.2014 bis 04.07.2014 und 14.10.2014 bis 31.12.2014 von täglich € 32,48 auf täglich € 3,22 berichtigt, für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 von täglich € 32,48 auf täglich € 3,22 berichtigt und für die Zeiträume 01.02.2015 bis 21.03.2015, 18.04.2015 bis 14.06.2015, 09.07.2015 bis 22.09.2015, 08.10.2015 bis 11.11.2015 und 23.12.2015 bis 31.01.2016 widerrufen.

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wird der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 12.329,94 verpflichtet.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wird der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 12.329,94 verpflichtet. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2017 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 10.06.2014 bis 04.07.2014, 14.10.2014 bis 21.03.2015, 18.04.2015 bis 14.06.2015, 09.07.2015 bis 22.09.2015, 08.10.2015 bis 11.11.2015 und 23.12.2015 bis 31.01.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 12.763,60 verpflichtet wurde. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2017 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 10.06.2014 bis 04.07.2014, 14.10.2014 bis 21.03.2015, 18.04.2015 bis 14.06.2015, 09.07.2015 bis 22.09.2015, 08.10.2015 bis 11.11.2015 und 23.12.2015 bis 31.01.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 12.763,60 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Abfrage der Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2014 und 2015, ausgestellt mit 15.09.2016 und rechtskräftig, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für die oben angeführten Zeiträume überstiegen habe. Die belangte Behörde habe erst am 19.04.2017 davon Kenntnis erlangt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14.07.2017 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid 2014 eingebracht. Er sei ab September 2016 in Haft gewesen und habe kein Einkommen gehabt. Es gebe seit 2010 verschiedene unrichtige Einkommensschätzungen von Seiten des Finanzamtes, der Beschwerdeführer habe kein Einkommen gehabt. Es gebe eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: W141 2123960/15z, in der festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen gehabt habe. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid 2014 eingebracht. Er sei ab September 2016 in Haft gewesen und habe kein Einkommen gehabt. Es gebe seit 2010 verschiedene unrichtige Einkommensschätzungen von Seiten des Finanzamtes, der Beschwerdeführer habe kein Einkommen gehabt. Es gebe eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu , GZ: W141 2123960/15z, in der festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen gehabt habe.
  2. Mit Bescheid vom 19.09.2017 wurde die Beschwerde vom 14.07.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 19.09.2017 wurde die Beschwerde vom 14.07.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit eingelangten Schreiben vom 25.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass das Finanzamt ohne Grund einen Umsatz in Höhe von € 410.000,00 festgesetzt habe sowie einen Rückstand in Höhe von € 80.486,
  2. Nach Zitierung verschiedenster Gesetzesstellen führte der Beschwerdeführer aus, die unrichtigen Bescheide hätten ihn depressiv werden lassen und sei – auch aufgrund seiner Inhaftierung – seine Familie hilflos geworden. Ergänzend wurde vorgebracht, dass das Finanzamt ohne Grund einen Umsatz in Höhe von , € 410.000,00 festgesetzt habe sowie einen Rückstand in Höhe von € 80.486,
  3. Nach Zitierung verschiedenster Gesetzesstellen führte der Beschwerdeführer aus, die unrichtigen Bescheide hätten ihn depressiv werden lassen und sei – auch aufgrund seiner Inhaftierung – seine Familie hilflos geworden.
  4. Am 19.10.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018 wurde das beschwerdegegenständliche Verfahren bis zur Vorlage der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 ausgesetzt, da diese Einkommenssteuerbescheide eine Vorfrage darstellen und Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens sind.
  6. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 08.09.2020 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
  7. Mit E-Mail vom 23.03.2021 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Finanzamt XXXX die Einkommensbescheide 2014 und 2015 sowie die aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden erlassenen Beschwerdevorentscheidungen 2014 und 2015 übermittelt.
  8. Mit E-Mail vom 23.03.2021 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Finanzamt römisch 40 die Einkommensbescheide 2014 und 2015 sowie die aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden erlassenen Beschwerdevorentscheidungen 2014 und 2015 übermittelt.
  9. Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Finanzamt XXXX am 24.03.2021 eine E-Mail, aus der hervorgeht, dass bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer keine Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommenssteuerbescheide 2014 und 2015 eingebracht worden seien und diese deshalb rechtskräftig wurden.
  10. Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Finanzamt römisch 40 am 24.03.2021 eine E-Mail, aus der hervorgeht, dass bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer keine Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommenssteuerbescheide 2014 und 2015 eingebracht worden seien und diese deshalb rechtskräftig wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch zwischen den Antragstellungen eine Meldung bezüglich seinem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erstattet. Dem Beschwerdeführer wurde in den Zeiträumen 10.06.2014 bis 04.07.2014 und 14.10.2014 bis 31.12.2014 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 32,48, sohin € 3.377,92 (104 Tage * 32,48) zuerkannt und ausbezahlt und in den Zeiträumen 01.01.2015 bis 21.03.2015, 18.04.2015 bis 14.06.2015, 09.07.2015 bis 22.09.2015, 08.10.2015 bis 11.11.2015 und 23.12.2015 bis 31.01.2016 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,48 sohin € 9.386,72 (283 Tage * 32,48). Dem Beschwerdeführer wurde sohin in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 12.764,64 (€ 3.377,92 + € 9.386,72) zuerkannt und ausbezahlt. Die belangte Behörde hat am 19.04.2017 von den Einkommenssteuerbescheiden des Beschwerdeführers für die Jahre 2014 und 2015 Kenntnis erlangt. Gegen die Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und erließ das Finanzamt am 27.01.2021 die jeweiligen Beschwerdevorentscheidungen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen wurden keine Rechtsmittel erhoben und sind diese nunmehr rechtskräftig. Laut rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 27.01.2021 betrug das Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2014 € 10.834,30, abzüglich Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 99,00 ergibt sich ein Nettoeinkommen in Höhe von € 10.675,
  12. Das Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2015 betrug € 18.573,09, abzüglich Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 99,00 und Kinderfreibetrag in Höhe von € 220,00 sowie festgesetzter Einkommenssteuer in Höhe von € 2.625,00 ergibt ein Nettoeinkommen in Höhe von € 15.569,09.Laut rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 27.01.2021 betrug das Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2014 € 10.834,30, abzüglich Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 99,00 ergibt sich ein Nettoeinkommen in Höhe von € 10.675,
  13. Das Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2015 betrug € 18.573,09, abzüglich Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 99,00 und Kinderfreibetrag in Höhe von € 220,00 sowie festgesetzter Einkommenssteuer in Höhe von , € 2.625,00 ergibt ein Nettoeinkommen in Höhe von € 15.569,
  14. Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung betrug daher im Jahr 2014 monatlich € 890,0 und im Jahr 2015 € 1.297,
  15. Der Beschwerdeführer hatte sohin in den Jahren 2014 und 2015 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 395,31

(2014)und € 405,98
(2015).
  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt und den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 27.01.
  2. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Notstandshilfe bezogen zu haben. Ebenso unbestritten ist die zuerkannte und ausbezahlte Höhe der Notstandshilfe und ergibt sich diese zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Vom Beschwerdeführer wurde zudem nicht bestritten, dass er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Betreffend Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes nicht richtig seien, ist darauf zu verweisen, dass das Finanzamt aufgrund seiner Beschwerden jeweils vom 19.07.2019 gegen die Einkommenssteuerbescheiden aus den Jahren 2014 und 2015 nunmehr Beschwerdevorentscheidungen erlassen hat und die Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 abgeändert wurden. Der Beschwerdeführer hat nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel des Vorlageantrages eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 27.01.2021 sind sohin rechtskräftig und werden diese der Entscheidung zu Grunde gelegt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2017 zu W141 2123960-1 nicht hervor, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen gehabt habe. In diesem Erkenntnis wurde sehr wohl festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gehabt habe. Die Beschwerde, welche sich gegen die Einstellung der Notstandshilfe ab 01.09.2015 richtete, wurde als unbegründet abgewiesen und ist diese Entscheidung mittlerweile rechtskräftig. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Entscheidung ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. , Zu A): I. Fortsetzung des Verfahrens:römisch eins. Fortsetzung des Verfahrens: Da nunmehr die rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidungen betreffend Beschwerden gegen die Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 vorliegen, wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt, da die zur Entscheidung vorgelegene Vorfrage nunmehr geklärt ist. II. Entscheidung in der Sache:römisch zwei. Entscheidung in der Sache: Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung lauten wie folgt: § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 (alte Fassung) bestimmt, Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, Absatz 2, (alte Fassung) bestimmt, Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

6 (alte Fassung) ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

Paragraph 25, Absatz 6, (alte Fassung) ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

§ 36Abs.

2 (alte Fassung) sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Paragraph 36, Absatz 2, (alte Fassung) sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

§ 36Abs.

3 ist im einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

Paragraph 36, Absatz 3, ist im einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. § 36 Abs. 4 bestimmt, wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22c

des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.Paragraph 36, Absatz 4, bestimmt, wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

§ 36Abs.

6 ist abweichend von Abs. 1 bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Paragraph 36, Absatz 6, ist abweichend von Absatz eins, bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

§ 36Abs.

7 sind § 20 Abs. 6 und § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 36, Absatz 7, sind Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

§ 36aAbs.

1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§12 Abs. 6 lit. Abis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§12 Absatz 6, lit. Abis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs.

2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Paragraph 36 a, Absatz 2, ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 36aAbs. 3 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 ESt

G 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

Paragraph 36 a, Absatz 3, sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

§ 36aAbs.

5 Z 1 ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, nachzuweisen.

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, nachzuweisen.

§ 36aAbs.

7 gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 36cAbs.

1 haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.

Paragraph 36 c, Absatz eins, haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.

§ 36cAbs.

4 haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.

Paragraph 36 c, Absatz 4, haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt sinngemäß.

§ 36cAbs.

5 sind Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.

Paragraph 36 c, Absatz 5, sind Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.

§ 38

sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 50Abs.

1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Die Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung BGBl. II. Nr. 288/2014 lautet wie folgt:Die Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 288 aus 2014, lautet wie folgt:

§ 5Abs. 2 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 30,35 €, insgesamt jedoch von höchstens 395,31 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 395,31 € gebührt. Die Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung BGBl. II. Nr. 434/2013 lautet wie folgt:Die Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 434 aus 2013, lautet wie folgt:

§ 5Abs. 2 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223). Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

§ 33Al

VG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann. Notlage liegt vor, wenn der Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen. Das Einkommenssteuergesetz kennt verschiedene Einkommensarten, wie Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, aus nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Land- und Forstwirtschaft und Vermietung und Verpachtung. Das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ist von Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Kalenderjahr in dem die Leistung bezogen wurde nachzuweisen. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls war, wurde in keiner Weise berücksichtigt, ob der Arbeitslose und sein Partner damit das Auslangen finden können. Maßgeblich waren allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung und das „anrechenbare" Einkommen seines Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird: Bei allen Personen, die selbständig erwerbstätig sind, oder auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, errechnet sich die Höhe deren Einkommens durch Division des Jahreseinkommens durch die jeweilige Anzahl der Monate, während derer die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung bezogen wurden und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden. Liegt das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung während des gesamten Jahres vor, wird zur Feststellung des monatlichen Einkommens das Jahreseinkommen durch 12 dividiert. Berechnung des anzurechnenden Einkommens für den Zeitraum 10.06.2014 bis 04.07.2014 und 14.10.2014 bis 31.01.2015: Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021 steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 99,00) in Höhe von € 10.675,30 erzielte, was geteilt durch die zwölf Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von (gerundet) € 890,00 ergibt. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2014 betrug € 395,31, der Beschwerdeführer bezog sohin ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze. Das Einkommen im Jahr 2014 ist daher auf die Notstandshilfe anzurechnen. Im Jahr 2014 ergibt sich daraus folgend einen Anrechnungsbetrag von täglich € 29,26 (€ 890,00 x 12 Monate/ 365 Tage). Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge von 10.06.2014 bis 04.07.2014 und von 14.10.2014 bis 31.12.2014 täglich € 32,48, unter Berücksichtigung seines anzurechnenden Einkommens verbleibt daher ein Restbetrag in Höhe von täglich € 3,22 (€ 32,48 - € 29,26). Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 betrüge der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung € 32,48, unter Berücksichtigung seines anzurechnenden Einkommens verbleibt daher ein Restbetrag in Höhe von täglich € 3,22 (€ 32,48 - € 29,26). Da die Anrechnung des eigenen Einkommens des Arbeitslosen immer im Folgemonat zu erfolgen hat, ist das Einkommen für das Jahr 2014 auch für die Beurteilung der Anrechnung im Jänner 2015 heranzuziehen. Berechnung des anzurechnenden Einkommens für den Zeitraum 01.02.2015 bis 21.03.2015, 18.04.2015 bis 14.06.2015, 09.07.2015 bis 22.09.2015, 08.10.2015 bis 11.11.2015 und 23.12.2015 bis 31.01.2016: Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021 steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00, der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 99,00 sowie des Kinderfreibetrages für ein haushaltszugehöriges Kind gem. §106a Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von € 220,00 sowie abzüglich der Einkommenssteuer in Höhe von € 2.625,00) in Höhe von € 15.569,09 erzielte, was geteilt durch die zwölf Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von (gerundet) € 1.297,00 ergibt. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021 steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00, der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von , € 99,00 sowie des Kinderfreibetrages für ein haushaltszugehöriges Kind gem. §106a Absatz eins, EStG 1988 in Höhe von € 220,00 sowie abzüglich der Einkommenssteuer in Höhe von , € 2.625,00) in Höhe von € 15.569,09 erzielte, was geteilt durch die zwölf Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von (gerundet) € 1.297,00 ergibt. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 betrug € 405,98, der Beschwerdeführer bezog sohin ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung über der Geringfügigkeitsgrenze. Dies ergibt einen Anrechnungsbetrag von täglich € 42,64 (€ 1.297,00 x 12 Monate/ 365 Tage). Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge täglich € 32,48, unter Berücksichtigung seines anzurechnenden Einkommens verbleibt daher kein Restbetrag. Da die Anrechnung des eigenen Einkommens des Arbeitslosen immer im Folgemonat zu erfolgen hat, ist das Einkommen für das Jahr 2015 auch für die Beurteilung der Anrechnung im Jänner 2016 heranzuziehen. Wenn die Zuerkennung oder die Bemessung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden 2014 und 2015, jeweils in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021, war der Notstandshilfebezug in den Zeiträumen 10.06.2014 bis 04.07.2014 und 14.10.2014 bis 31.12.2014 von € 32,48 auf € 3,22 und im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 von € 32,48 auf € 3,22 zu berichtigen sowie in den Zeiträumen 01.02.2015 bis 21.03.2015, 18.04.2015 bis 14.06.2015, 09.07.2015 bis 22.09.2015, 08.10.2015 bis 11.11.2015 und 23.12.2015 bis 31.01.2016 zu widerrufen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen gehabt, kann aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosen/Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0014), nicht gefolgt werden. Dem Vorbringen der Arbeitslosen, die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen (der Höhe nach nicht bestrittenen) Beträge seien der Arbeitslosen nicht zugeflossen, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die arbeitslosen/notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (mit Verweis auf das Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0128; und das zu § 25 GSVG ergangene Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046).Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen gehabt, kann aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosen/Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0014), nicht gefolgt werden. Dem Vorbringen der Arbeitslosen, die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen (der Höhe nach nicht bestrittenen) Beträge seien der Arbeitslosen nicht zugeflossen, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die arbeitslosen/notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (mit Verweis auf das Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0128; und das zu Paragraph 25, GSVG ergangene Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/08/0046). Zur Rückforderung: Aus § 25 AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Aus Paragraph 25, AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH 14. 4. 1988, 88/08/0022).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH

  1. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH
  2. 1988, 88/08/0022). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei den verfahrensgegenständlichen Anträgen zur Geltendmachung seines Anspruches auf Notstandshilfe in den jeweiligen Antragsformularen sein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nicht angeführt hat. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. aus der wiederholt ergangenen hg. Rechtsprechung z.B. das Erkenntnis vom
  3. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 2012, 2011/08/0178, mwN) (VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0031).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen vergleiche aus der wiederholt ergangenen hg. Rechtsprechung z.B. das Erkenntnis vom
  5. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Februar 2012, 2011/08/0178, mwN) (VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0031). Der Beschwerdeführer hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, indem er der belangten Behörde das Vorliegen eines Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nicht gemeldet hat. Der Beschwerdeführer war ausreichend über seine Meldepflichten belehrt und war es ihm auch möglich und zumutbar, der belangten Behörde das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zu melden. Vorliegend stützte die belangte Behörde die Rückforderung auf die unterlassene Bekanntgabe des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung, somit auf den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz
  7. Und
  8. Fall AlVG (Verschweigung maßgeblicher Tatsachen und unwahre Angaben).Vorliegend stützte die belangte Behörde die Rückforderung auf die unterlassene Bekanntgabe des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung, somit auf den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz
  9. Und
  10. Fall AlVG (Verschweigung maßgeblicher Tatsachen und unwahre Angaben). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausreichend über seine Meldepflichten informiert war, er der belangten Behörde sein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nicht gemeldet hat, kann dem Beschwerdeführer angelastet werden. Dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auch erkennen konnte, dass ihm die Notstandshilfe nicht in diesem Ausmaß gebührt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Die Rückforderungssumme von € 12.329,94 errechnet sich folgendermaßen: Der Beschwerdeführer bezog in den Zeiträumen 10.06.2014 bis 04.07.2014 und 14.10.2014 bis 31.12.2014 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 104 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,48, er hatte einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 3,22, sohin hatte er einen Überzug in Höhe von täglich € 29,26 (€ 32,48 - € 3,22), sohin insgesamt € 3.043,
  11. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 31 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,48, er hatte einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 3,22, sohin hatte er einen Überzug in Höhe von täglich € 29,26 (€ 32,48 - € 3,22), sohin insgesamt € 907,
  12. Der Beschwerdeführer bezog in den Zeiträumen 01.02.2015 bis 21.03.2015, 18.04.2015 bis 14.06.2015, 09.07.2015 bis 22.09.2015, 08.10.2015 bis 11.11.2015 und 23.12.2015 bis 31.01.2016 sohin über einen Zeitraum von insgesamt 258 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,48, er hatte keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin hatte er einen Überzug in Höhe von täglich € 32,48, sohin insgesamt € 8.379,
  13. Insgesamt errechne sich somit ein Überbezug in Höhe von € 12.329,94 (3.043,04 + 907,06 + 8.379,84): Zeitraum Tage bezogene NH Anrechnung zustehende NH Differenz 10.06.2014-04.07.2014 25 € 32,48 € 29,26 € 3,22 € 731,50 14.10.2014-31.12.2014 79 € 32,48 € 29,26 € 3,22 € 2.311,54 01.01.2015-31.01.2015 31 € 32,48 € 29,26 € 3,22 € 907,06 01.02.2015-21.03.2015 49 € 32,48 € 42,64 € 0 € 1.591,52 18.04.2015-14.06.2015 58 € 32,48 € 42,64 € 0 € 1.883,84 09.07.2015-22.09.2015 76 € 32,48 € 42,64 € 0 € 2.468,48 08.10.2015-11.11.2015 35 € 32,48 € 42,64 € 0 € 1.136,80 23.12.2015-31.01.2016 40 € 32,48 € 42,64 € 0 € 1.299,20 € 12.329,94 Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
  14. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen – insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung -, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen – insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung -, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2174047.1.00

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