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{'item': 'W141 2219031-1'}

Obsah (15)§ 38Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 34§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW141 2219031-1 SpruchW141 2219031-1/4E, W141 2219031-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 19.12.2018 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 29.11.2018 als Servierer beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 22.12.2018, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er bei der potenziellen Dienstgeberin neuerlich angerufen habe, da er mit seiner Ex-Ehefrau eine Regelung bezüglich der Kinderbetreuung gefunden habe. Diese habe ihm mitgeteilt, die Stelle sei bereits besetzt. Er wolle arbeiten und sei bereit, jede Stelle anzunehmen. römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Bei der am 19.12.2018 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 29.11.2018 als Servierer beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 22.12.2018, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er bei der potenziellen Dienstgeberin neuerlich angerufen habe, da er mit seiner Ex-Ehefrau eine Regelung bezüglich der Kinderbetreuung gefunden habe. Diese habe ihm mitgeteilt, die Stelle sei bereits besetzt. Er wolle arbeiten und sei bereit, jede Stelle anzunehmen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe.
  3. Mit Bescheid vom 04.01.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 22.12.2018 bis 01.02.2019 verloren hat. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe., 2. Mit Bescheid vom 04.01.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 22.12.2018 bis 01.02.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Servierer beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 22.12.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.01.2019 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Servierer beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 22.12.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. ,
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.01.2019 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend an, dass er sich am 13.12.2018 beim potenziellen Dienstgeber vorgestellt habe. Dort habe er bekannt gegeben, er habe einen Wochenendjob und beaufsichtige jeden zweiten Sonntag auf richterliche Anordnung von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr seine Kinder, da er von deren Mutter getrennt lebe. Er habe aber angeführt, er könne an den anderen Sonntagen jedenfalls arbeiten, dies sei für die potenzielle Dienstgeberin in Ordnung gewesen. Am 20.12.2018 habe er vom möglichem Arbeitsantritt am 22.12.2018 erfahren und sei er darauf hingewiesen worden, dass er in den Ferienzeiten durcharbeiten müsse, doch habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Nebenjobs und seinen väterlichen Verpflichtungen nicht annehmen können. Die potenzielle Dienstgeberin sei sehr erbost gewesen und habe gesagt, dann brauche sie ihn nicht. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe sich bei mehreren Firmen vorgestellt und suche einen Vollzeitjob. Da er wieder Vater geworden sei, bitte er der Beschwerde stattzugeben. Er würde sonst in große finanzielle Schwierigkeiten gelangen und wäre es ihm im Februar aufgrund des fehlendes Geldes nicht möglich, sich vorzustellen und die Lebenserhaltungskosten zu decken.
  3. Mit Bescheid vom 12.03.2019 wurde die Beschwerde vom 15.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe sich bei mehreren Firmen vorgestellt und suche einen Vollzeitjob. Da er wieder Vater geworden sei, bitte er der Beschwerde stattzugeben. Er würde sonst in große finanzielle Schwierigkeiten gelangen und wäre es ihm im Februar aufgrund des fehlendes Geldes nicht möglich, sich vorzustellen und die Lebenserhaltungskosten zu decken. , 4. Mit Bescheid vom 12.03.2019 wurde die Beschwerde vom 15.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Im persönlich abgegebenen Schreiben am 19.03.2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Telefonat mit der potenziellen Dienstgeberin angegeben, dass er den Job annehmen könne, damit er nicht von der belangten Behörde gesperrt werde. Er wäre nur solange dort geblieben, bis er ein anderes Beschäftigungsverhältnis erhalten hätte. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.,
  2. Im persönlich abgegebenen Schreiben am 19.03.2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Telefonat mit der potenziellen Dienstgeberin angegeben, dass er den Job annehmen könne, damit er nicht von der belangten Behörde gesperrt werde. Er wäre nur solange dort geblieben, bis er ein anderes Beschäftigungsverhältnis erhalten hätte. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe ein Auto, jedoch habe er sich die Reparatur nicht leisten können und daher keine gültige Begutachtungsplakette. Daher habe er das Auto, bis auf wenige Ausnahmen, nur zum Erreichen des Wohnsitzes seiner Kinder benützt. Betreffend des kurzen Arbeitszeitraumes bei der Firma XXXX führte der Beschwerdeführer aus, er habe allergische Reaktionen von der Schwerschicht, die dem Produkt verarbeitet gewesen seien, gehabt.
  3. Mit der am 21.03.2019 bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, das persönlich abgegebene Schreiben vom 19.03.2019 sei als Vorlageantrag zu werten.
  4. Am 20.05.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.Betreffend des kurzen Arbeitszeitraumes bei der Firma römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, er habe allergische Reaktionen von der Schwerschicht, die dem Produkt verarbeitet gewesen seien, gehabt. ,
  5. Mit der am 21.03.2019 bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, das persönlich abgegebene Schreiben vom 19.03.2019 sei als Vorlageantrag zu werten. ,
  6. Am 20.05.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 19.04.1997 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 16.02.2017 mit Unterbrechungen. Seit 24.12.2017 steht er in Bezug von Notstandshilfe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befand sich der Beschwerdeführer im laufenden Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 34,
  8. Seine letzte anwartschaftsbegründende vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 01.02.2017 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX . Anschließend war er regelmäßig geringfügig beschäftigt und hatte nur kurze vollversicherungspflichtige Beschäftigungen, wie vom 03.04.2018 bis 17.07.2018 bei XXXX und vom 07.02.2019 bis 21.02.2019 als Arbeiter bei XXXX . Seine letzte anwartschaftsbegründende vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 01.02.2017 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 . Anschließend war er regelmäßig geringfügig beschäftigt und hatte nur kurze vollversicherungspflichtige Beschäftigungen, wie vom 03.04.2018 bis 17.07.2018 bei römisch 40 und vom 07.02.2019 bis 21.02.2019 als Arbeiter bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 19.10.2018 bis 01.02.2019 geringfügig beschäftigt bei XXXX . Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 19.10.2018 bis 01.02.2019 geringfügig beschäftigt bei römisch 40 . Im Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 18.07.2018 nahm dieser mit seiner Unterschrift zur Kenntnis, „dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) entzogen wird.“ Darüber hinaus unterfertigte er folgende Passage: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ Am 29.11.2018 wurde zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Vereinbart wurde das die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kellner unterstützt. Als Arbeitsausmaß wurde "Voll-/Teilzeit" vereinbart. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke XXXX , XXXX und XXXX festgehalten. Aus dem Vorschlag für das Inserat, mit dem der Beschwerdeführer in den (Internet) Medien der belangten Behörde veröffentlicht wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch Wochenenddienst versehen könne. Am 29.11.2018 wurde zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Vereinbart wurde das die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kellner unterstützt. Als Arbeitsausmaß wurde "Voll-/Teilzeit" vereinbart. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 festgehalten. Aus dem Vorschlag für das Inserat, mit dem der Beschwerdeführer in den (Internet) Medien der belangten Behörde veröffentlicht wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch Wochenenddienst versehen könne. Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus: "Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. (…) Über Rechtsfolgen wurde informiert." sowie weiters: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen". Der Beschwerdeführer wurde somit ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Aufnahme einer Beschäftigung hingewiesen, welche - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. Am 29.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Servierer bei der Firma XXXX als Voll- oder Teilzeitstelle übermittelt. Als Arbeitsort wurde das Schigebiet XXXX angeführt. Das Mindestentgelt war mit € 1.550,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angeführt. Die Wochenstunden wurden von Montag bis Sonntag ab 10:00 Uhr bis längstens 19:00 Uhr ausgewiesen. Am 29.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Servierer bei der Firma römisch 40 als Voll- oder Teilzeitstelle übermittelt. Als Arbeitsort wurde das Schigebiet römisch 40 angeführt. Das Mindestentgelt war mit € 1.550,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung angeführt. Die Wochenstunden wurden von Montag bis Sonntag ab 10:00 Uhr bis längstens 19:00 Uhr ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2018 um 11:00 Uhr mit der potenziellen Dienstgeberin telefonisch ein Vorstellungsgespräch geführt und angegeben, er nehme die Stelle ab 22.12.2018 nicht an, da jedes Wochenende zwischen 11:30 Uhr bis maximal 15:00 Uhr zu arbeiten sei und er seine Kinder nicht sehen würde und er einen Nebenjob habe. Am 19.12.2018 nahm der Beschwerdeführer im Beisein eines Mitarbeiters der belangten Behörde erneut Kontakt zur potenziellen Dienstgeberin auf, da die Betreuungszeiten nunmehr an allen Sonntagen geregelt waren. Die potenzielle Dienstgeberin gab an, die Stelle sei bereits besetzt. Das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, da der Beschwerdeführer für die potenzielle Dienstgeberin nicht verlässlich genug ist, da er einmal nicht arbeiten könne, dann jedoch schon. Der Beschwerdeführer war im zeitlichen Nahebereich zur Sanktion ausschließlich im Zeitraum 07.02.2019 bis 21.02.2018 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ein nachhaltiges Dienstverhältnis hatte der Beschwerdeführer bis dato nicht angenommen.
  9. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 06.04.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme und der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin. Aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Betreuungsvereinbarung vom 29.11.2018 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei Erhalt von Stellenangeboten bzw. Vermittlungsvorschlägen sofort bewerben und Rückmeldung an die belangte Behörde geben soll. Explizit angeführt wurde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Servierer unterstützt. Als Arbeitsausmaß wurde mit dem Beschwerdeführer Voll- bzw. Teilzeit vereinbart. Aus dem vorgeschlagenen Inserat geht hervor, dass er Wochenenddienstzeiten absolvieren kann. All dies nahm der Beschwerdeführer mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer umfassend über die Rechtsfolgen informiert. Die Notstandshilfebestimmungen sowie die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung wurden dem Beschwerdeführer somit umfassend zu Kenntnis gebracht (§§ 9 und 10 AlVG).Die Notstandshilfebestimmungen sowie die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung wurden dem Beschwerdeführer somit umfassend zu Kenntnis gebracht (Paragraphen 9 und 10 AlVG). Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Servierer beim Dienstgeber XXXX mit einem Mindestentgelt von € 1.550,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung von der belangten Behörde am 29.11.2018 zugewiesen wurde.Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Servierer beim Dienstgeber römisch 40 mit einem Mindestentgelt von € 1.550,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung von der belangten Behörde am 29.11.2018 zugewiesen wurde. Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen zur Gänze erfüllt und wurde von ihm selbst diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mit ihm am 19.12.2018 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer moniert erstmals im Vorlageantrag, dass er zwar im Besitz eines Fahrzeuges sei, jedoch seit 20.06.2018 keine gültige Begutachtungsplakette mehr habe, da er sich die Reparatur nicht leisten könne. Er legte diesbezüglich eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.12.2018 vor, wo ihm eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 auferlegt wurde, da er ohne Begutachtungsplakette am 08.12.2018 mit einem Fahrzeug gefahren sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, dass ihm kein Auto zur Verfügung steht und darüber hinaus in der Niederschrift vom 19.12.2018 auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle vorbrachte. Darüber hinaus hat er auch im Zuge des Vorstellungsgespräches keine Einwendungen bezüglich der Erreichbarkeit des potenziellen Dienstortes erwähnt, sondern lehnte das Jobangebot ausschließlich aufgrund der vorgebrachten Betreuungspflichten und des Vorliegens eines Nebenjobs ab. Darüber hinaus erklärte er sich am 19.12.2018, sohin nach Vorhalt der Vereitelung, bereit, die Stelle anzunehmen und nahm deshalb Kontakt zur potenziellen Dienstgeberin auf und führte noch im Vorlageantrag aus, er hätte die Stelle angenommen, bis er eine bessere Stelle erhalten hätte, auch daraus ist zu schließen, dass ihm die Erreichbarkeit des potenziellen Dienstortes jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Vorbringen der Nichterreichbarkeit des Arbeitsplatzes mangels Autos kann sohin nicht gefolgt werden. Zur Verpflichtung der Reparatur von Fahrzeugen zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses siehe auch rechtliche Beurteilung. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beworben hat. Unstrittig ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer mit 22.12.2018 bei der potenziellen Dienstgeberin zu arbeiten hätte beginnen können, dies aber ablehnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers beim telefonischen Vorstellungsgespräch am 18.12.2018, wo er die angebotene Beschäftigung ab 22.12.2018 explizit ablehnte, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der potenziellen Dienstgeberin im Zuge der Rückmeldung an die belangte Behörde am 18.12.
  10. Diese konnte überzeugend darlegen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Beschwerde selbst an, dass er beim Telefonat der potenziellen Dienstgeberin gegenüber angegeben habe, er könne aufgrund seiner Betreuungspflichten nicht jeden Sonntag arbeiten. Aus dem Umstand, dass er am nächsten Tag, dem 19.12.2018, die potenzielle Dienstgeberin neuerlich kontaktierte und die Betreuungspflichten mit der Mutter seiner Kinder plötzlich geregelt war, sodass er jeden Sonntag arbeiten könne, ist zu schließen, dass es dem Beschwerdeführer auch am Tag des Telefongespräches bereits möglich gewesen wäre, die verfahrensgegenständliche Stelle anzunehmen, zumal er bereits am nächsten Tag eine neue Regelung zur Betreuung hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die Kontaktrechtsvereinbarung für die gemeinsamen Kinder vorgelegt hat und daraus hervorgeht, dass er jeden zweiten Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr die Kinder zu betreuen hat, da eine bedarfsmäßige Änderung der Vereinbarung jedenfalls möglich war. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, dass er auch aufgrund seines Nebenjobs nicht jedes Wochenende arbeiten könne, womit offensichtlich die geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX gemeint war, so ist er darauf zu verweisen, dass eine geringfügige Beschäftigung bei der Zuweisung einer Beschäftigung nicht berücksichtigt werden kann, da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ehestmöglich eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Sein diesbezüglicher Einwand geht daher ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, dass er auch aufgrund seines Nebenjobs nicht jedes Wochenende arbeiten könne, womit offensichtlich die geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 gemeint war, so ist er darauf zu verweisen, dass eine geringfügige Beschäftigung bei der Zuweisung einer Beschäftigung nicht berücksichtigt werden kann, da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ehestmöglich eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Sein diesbezüglicher Einwand geht daher ins Leere. Der Beschwerdeführer führte im Zuge des Vorlageantrages bezüglich des Telefonates am 19.12.2018 selbst aus, dass er die verfahrensgegenständliche Stelle nur so lange angenommen hätte, bis er etwas Anderes gefunden hätte. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund der drohenden Bezugssperre erneut bei der potenziellen Dienstgeberin gemeldet hat und sich bereit erklärt hat, die Stelle doch anzunehmen. Allein dies stellt bereits das Desinteresse an der verfahrensgegenständlichen Stelle dar. Die potenzielle Dienstgeberin empfand das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers als nicht entsprechend. Da er am 18.12.2018 die Stelle noch ablehnte, am 19.12.2018 jedoch plötzlich annehmen wollte, weil es ihm einen Tag später plötzlich doch zumutbar gewesen war, ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass sie ihn nicht für verlässlich genug hält, um ihn einzustellen. Dass sich der Beschwerdeführer nicht nur ordentlich auf die zugewiesene Stelle bei der potenziellen Dienstgeberin bewirbt, sondern beim Vorstellungsgespräch auch einen gewissenhaften Eindruck hinterlässt und die von der potenziellen Dienstgeberin tatsächlich angebotene verfahrensgegenständliche Stelle auch annimmt, wäre diesem nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde des Weiteren vorbringt, dass er wieder Vater geworden sei und er durch die Sperre in große finanzielle Schwierigkeiten geraten würde und im Februar seine Lebenserhaltungskosten nicht decken könne, ist diesbezüglich auszuführen, dass gerade ein sorgfältiges Verhalten beim Vorstellungsgespräch eine mögliche Arbeitsaufnahme ermöglicht hätte. Gerade die Aufnahme einer Beschäftigung hätte eine nachhaltige und zielführende Option dargestellt, seine Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden und seine finanziellen Probleme zu lösen. Für den erkennenden Senat steht daher unzweifelhaft fest, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene, zumutbare Stelle zwar beworben hat, jedoch beim Vorstellungsgespräch selbst durch die Ablehnung des angebotenen Arbeitsantrittes am 22.12.2018 ein Verhalten gezeigt hat, dass sein Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle und am Unternehmen selbst bekundet hat. Der Beschwerdeführer hat sich durch die Ablehnung des Angebotes des Arbeitsantritts am 22.12.2018 deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und hat sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.04.2021 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum 07.02.2019 bis 21.02.2019, sohin für den Zeitraum von nur zwei Wochen, eine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  11. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 22.12.2018 bis 01.02.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38

sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

§ 9Abs 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Beschwerdeführer brachte betreffend die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor, dass er kein funktionstüchtiges Fahrzeug gehabt habe und daher die Arbeitsstelle nicht erreichen hätte können. Ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser ist nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen oder diesen Umstand im Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber in den Vordergrund zu stellen: er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen (vgl. zum vergleichbaren Fall der Verpflichtung der unverzüglichen Bekanntgabe von Umständen, welche die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den zugewiesenen Arbeitsplatz in Frage stellen können, die Erkenntnisse vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und vom 26. März 1996, Zl. 94/08/0087). Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des § 34 AMSG (insbesondere

§ 34Abs.

2 Z. 1 AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104).Ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser ist nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen oder diesen Umstand im Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber in den Vordergrund zu stellen: er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen vergleiche zum vergleichbaren Fall der Verpflichtung der unverzüglichen Bekanntgabe von Umständen, welche die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den zugewiesenen Arbeitsplatz in Frage stellen können, die Erkenntnisse vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und vom 26. März 1996, Zl. 94/08/0087). Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, AMSG (insbesondere

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Nur wenn trotz einer unverzüglichen Anzeige der fehlenden Verkehrstauglichkeit eines zur Erreichung des vom AMS zugewiesenen oder sich dem Arbeitslosen sonst bietenden Arbeitsplatzes erforderlichen Kraftfahrzeuges und trotz für den Arbeitslosen gegebener Unzumutbarkeit, für die Reparatur selbst aufzukommen, das AMS von sich aus keine Schritte setzt, um dieses Vermittlungshindernis zu beseitigen, und auch nicht konkret aufzuzeigen vermag, auf welche andere zumutbare und geeignete Art der zugewiesene Arbeitsplatz für den Arbeitslosen erreichbar wäre (wobei auch die Zumutbarkeit von Wochenpendeln in Betracht zu ziehen wäre), wäre eine dennoch aufrechterhaltene Zuweisung als untauglich im Sinne des § 9 AlVG zu beurteilen (VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104).Nur wenn trotz einer unverzüglichen Anzeige der fehlenden Verkehrstauglichkeit eines zur Erreichung des vom AMS zugewiesenen oder sich dem Arbeitslosen sonst bietenden Arbeitsplatzes erforderlichen Kraftfahrzeuges und trotz für den Arbeitslosen gegebener Unzumutbarkeit, für die Reparatur selbst aufzukommen, das AMS von sich aus keine Schritte setzt, um dieses Vermittlungshindernis zu beseitigen, und auch nicht konkret aufzuzeigen vermag, auf welche andere zumutbare und geeignete Art der zugewiesene Arbeitsplatz für den Arbeitslosen erreichbar wäre (wobei auch die Zumutbarkeit von Wochenpendeln in Betracht zu ziehen wäre), wäre eine dennoch aufrechterhaltene Zuweisung als untauglich im Sinne des Paragraph 9, AlVG zu beurteilen (VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Stelle der belangten Behörde nicht mitgeteilt habe, dass sein Auto reparaturbedürftig sei und er über keine aktuelle Begutachtungsplakette verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auf das reparaturbedürftige Fahrzeug zurückzuführen war, sondern er aus anderen Gründen die Arbeitsaufnahme ablehnte und er erst im Zuge des Vorlageantrages erstmalig vorbrachte, dass ihm aufgrund des reparaturfähigen Fahrzeuges die verfahrensgegenständliche Stelle unzumutbar gewesen wäre. Am Tag nach der Ablehnung der Beschäftigung war er jedenfalls gewillt, mit 22.12.2018 die Stelle anzutreten und ist daher davon auszugehen, dass er die Beschäftigung aufnehmen hätte können. Durch die Angaben im Vorlageantrag, er hätte die Beschäftigung nur so lange aufgenommen, bis er eine bessere Stelle bekommen hätte, gab der Beschwerdeführer erneut an, dass ihm die zugewiesene Beschäftigung zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab selbst an, er habe mit dem geschenkten Geld seiner Familie zu Weihnachten das Auto reparieren können und wäre es ihm bei Aufnahme einer Beschäftigung und das dadurch erhaltene Gehalt ebenfalls möglich gewesen, sein Auto zu reparieren. Der Beschwerdeführer traf jedoch keine Vorkehrungen, um sein Auto zu reparieren und somit seine Chancen für den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Gründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor. Die mit der Mutter seiner Kinder bestandene Betreuungsvereinbarung betreffend der gemeinsamen Kinder konnten vom Beschwerdeführer binnen einen Tag in einer Weise abgeändert werden, dass er die verfahrensgegenständliche Stelle hätte annehmen können. Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine weiteren Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und nach der Aktenlage solche auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer bis zum 06.04.2021 (Datum der Abfrage, sohin weit über die Sperrfrist hinaus) keine nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Er hat nur kurze Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen, im zeitlichen Nahebereich zum Sanktionszeitraum ausschließlich im Zeitraum 07.02.2019 bis 21.02.2019, sohin für lediglich zwei Wochen. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

§ 10

Abs 3 A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

§ 10Al

VG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Strittig ist, ob der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle vereitelt hat. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hat sich der Beschwerdeführer sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Da die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hat sich der Beschwerdeführer sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht bereit erklärt hat, das Beschäftigungsverhältnis am 22.12.2018 zu beginnen, da er einen Nebenjob habe und jeden zweiten Sonntag seine Kinder betreue, eine mögliche Einstellung vereitelt. Kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war jedenfalls der Umstand, dass aus dem Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch kein Interesse an der zugewiesenen Stelle und kein Wille der Beschäftigungsaufnahme hervorgegangen sind. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Anführen der Betreuungspflichten und des Nebenjobs unterstrichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er mit der Mutter seiner Kinder die Betreuungspflichten bereits am nächsten Tag in einer Form ändern konnte, dass ihm die Arbeit jeden Sonntag möglich gewesen wäre. Daraus ist jedenfalls zu schließen, dass er die Stelle auch bereits am 18.12.2018 hätte annehmen können. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die potenzielle Dienstgeberin den Beschwerdeführer auch beim zweiten Telefonat am 19.12.2018 nicht mehr eingestellt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass er die verfahrensgegenständliche Stelle als Servierer nicht erhält, zumal er am 18.12.2018 das Angebot explizit abgelehnt hatte und es nachvollziehbar ist, dass sie am 19.12.2018 kein Interesse mehr an der Einstellung des Beschwerdeführers hatte. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers am 18.12.2018 lässt sich schließen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte, wobei er dies im Vorlageantrag explizit klarstellte, als er angab, er hätte die Stelle nur bis zur Erlangung einer besseren Stelle angenommen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die potenzielle Dienstgeberin kein Interesse daran hat, einen Bewerber einzustellen, der bereits beim Vorstellungsgespräch vorwiegend Gründe anführt, die darauf schließen lassen, dass er nicht nur kein Interesse an der Stelle, sondern auch kein Interesse am Unternehmen hat. Durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch musste dem Beschwerdeführer bewusst sein und hat er sich damit auch abgefunden, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält, dolus eventualis liegt somit vor. Es obliegt zwar dem Beschwerdeführer die potenzielle Dienstgeberin über mögliche Einschränkungen zu informieren, doch hat er im Zuge des Bewerbungsverfahrens seinen Arbeitswillen kundzutun. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ist dem Beschwerdeführer am 18.12.2018 telefonisch ein Beschäftigungsverhältnis beginnend mit 22.12.2018 angeboten worden. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Gespräch die Arbeitsaufnahme am 22.12.2018 jedoch explizit abgelehnt und somit eine Vereitelungshandlung gesetzt. Aufgrund des Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers ist ihm daher das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten. Die Aussagen des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch sind im Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zu werten. Dem Beschwerdeführer ist ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde frei, eine von ihm gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht dem Beschwerdeführer hingegen nicht frei, die Aufnahme eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (siehe auch Entscheidung des VwGH vom 04.09.2013, Zl 2011/08/0200). Dem Wesen der Sozial- bzw. Arbeitslosenversicherung als Solidargemeinschaft entspricht es, dass bei Arbeitslosigkeit mittels Geldleistungen eine Unterstützung der arbeitslosen Person erfolgt. Der Solidarität steht in diesem Zusammenhang eine gewisse Eigenverantwortung - eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitsuchenden - gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass „Maßstabsfigur“ eine arbeitsuchende Person ist, die die Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen will und nach allen Kräften eine neue Beschäftigung sucht. Die Judikatur legt in Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitswilligkeit demnach einen sehr strengen Maßstab an. Diese Mitwirkungsobliegenheiten wurden vom Beschwerdeführer im konkreten Fall verletzt. Unter Berücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der gegenständlichen Stellenvermittlung, hat er eine mögliche Beschäftigung schuldhaft verweigert bzw. vereitelt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2219031.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.