GVG, 123 Abs. 1 BDG abgewiesen.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 123 Absatz eins, BDG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
derer XXXX wegen geäußerter Selbstmordabsichten in eine besonders gesicherte Zelle abgesondert worden sei.Die entsprechende Disziplinaranzeige der Dienstvorgesetzten vom 30.11.2020 wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 19.12.2020, Gz.: 2020-0.790.047, der Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet. In der Disziplinaranzeige wird unter anderem ausgeführt: „Begründend wird hiezu ausgeführt, dass RevInsp römisch 40 Dienstpflichtverletzungen begangen hat, indem er den zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt Wien-Mittersteig angehaltenen Untergebrachten römisch 40 im Zuge einer Absonderung zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt zumindest einmal - und ohne Notwendigkeit von Anwendung von Gewalt/Körperkraft in irgendeiner Art - mit der flachen Hand auf den Rücken geschlagen hat.“ Im Anschreiben der Dienstbehörde wird darüber hinaus ausgeführt, dass RevInsp römisch 40 am 20.08.2020 eine Meldung über eine Ordnungswidrigkeit des römisch 40 erstattet habe,
derer römisch 40 wegen geäußerter Selbstmordabsichten in eine besonders gesicherte Zelle abgesondert worden sei. Die Disziplinaranzeige der Dienstvorgesetzten wurde RevInsp XXXX am 04.12.2020 nachweislich zugestellt. Die Disziplinaranzeige der Dienstvorgesetzten wurde RevInsp römisch 40 am 04.12.2020 nachweislich zugestellt. 1.
GB ist nicht auszugehen, weil lediglich von einem Schlag mit der flachen Hand auf den Rücken des XXXX auszugehen ist, sodass lediglich von einer Misshandlung - ohne körperliche Folgen - auszugehen ist. […]“Im Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft St. Pölten an die Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 04.05.2020, Zl. 2 St 45/19z, wird - soweit hier relevant - ausgeführt: „[…]
Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB ist nicht auszugehen, weil lediglich von einem Schlag mit der flachen Hand auf den Rücken des römisch 40 auszugehen ist, sodass lediglich von einer Misshandlung - ohne körperliche Folgen - auszugehen ist. […]“ In der Begründung der Einstellung des Strafverfahrens gegen RevInsp XXXX wird seitens der Staatsanwaltschaft St. Pölten im Schreiben vom 11.12.2020, 2 St 45/19z-33, - soweit hier relevant - ausgeführt: „[…] 4./ Zu den Misshandlungen durch Insp. XXXX zN des UG XXXX : Der Zeuge XXXX berichtet ohne zeitlichen Bezug, von Insp. XXXX einmal mit der flachen Hand auf den Rücken geschlagen worden zu sein (AS 15ff in ON 17). Der UB XXXX schildert einen Vorfall im August 2019, bei dem Insp. XXXX dem bereits gefesselten XXXX 2-3 Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht oder auf den Körper versetzte. XXXX dürfte dabei nur eingeschränkte Sicht auf den Vorfall gehabt haben (AS 19ff in Oz 17). Hinweise auf Verletzungen des XXXX liegen nicht vor. Der Beschuldigte Insp. XXXX hat am 20. August 2019 eine Meldung über eine Ordnungswidrigkeit erstattet, bei der der UG XXXX Selbstmordabsichten äußerte und in eine besonders gesicherte Zelle abgesondert wurde (AS 117 in ON 25). […] Zusammengefasst ist von zumindest 1 Schlag auf den Rücken auszugehen, wobei dadurch keine Quälen iS des § 312 StGB erfüllt ist. Auch eine versuchte Körperverletzung
GB liegt nicht vor, weil lediglich von einem Schlag mit der flachen Hand auf den Rücken des XXXX auszugehen ist, sodass lediglich von einer Misshandlung - ohne körperliche Folgen - auszugehen ist. […]“In der Begründung der Einstellung des Strafverfahrens gegen RevInsp römisch 40 wird seitens der Staatsanwaltschaft St. Pölten im Schreiben vom 11.12.2020, 2 St 45/19z-33, - soweit hier relevant - ausgeführt: „[…] 4./ Zu den Misshandlungen durch Insp. römisch 40 zN des UG römisch 40 : Der Zeuge römisch 40 berichtet ohne zeitlichen Bezug, von Insp. römisch 40 einmal mit der flachen Hand auf den Rücken geschlagen worden zu sein (AS 15ff in ON 17). Der UB römisch 40 schildert einen Vorfall im August 2019, bei dem Insp. römisch 40 dem bereits gefesselten römisch 40 2-3 Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht oder auf den Körper versetzte. römisch 40 dürfte dabei nur eingeschränkte Sicht auf den Vorfall gehabt haben (AS 19ff in Oz 17). Hinweise auf Verletzungen des römisch 40 liegen nicht vor. Der Beschuldigte Insp. römisch 40 hat am 20. August 2019 eine Meldung über eine Ordnungswidrigkeit erstattet, bei der der UG römisch 40 Selbstmordabsichten äußerte und in eine besonders gesicherte Zelle abgesondert wurde (AS 117 in ON 25). […] Zusammengefasst ist von zumindest 1 Schlag auf den Rücken auszugehen, wobei dadurch keine Quälen iS des Paragraph 312, StGB erfüllt ist. Auch eine versuchte Körperverletzung
Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB liegt nicht vor, weil lediglich von einem Schlag mit der flachen Hand auf den Rücken des römisch 40 auszugehen ist, sodass lediglich von einer Misshandlung - ohne körperliche Folgen - auszugehen ist. […]“
1 Z 2 BDG,
BDG sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt ab der Zustellung der Disziplinaranzeige.3.1.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde
Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG,
Paragraph 106, BDG sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt ab der Zustellung der Disziplinaranzeige.
1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. 3.1.2.
GH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.1.2.
Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung
1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
2 BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Paragraph 94, Absatz 2, BDG wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a genannten Fristen - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. 3.1.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
1 BDG vorliegen.3.1.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären ist (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären ist (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). 3.2. Zum Vorliegen eines Verdachts ist auszuführen, dass auch die Staatsanwaltschaft St. Pölten nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von einem Schlag des Beschwerdeführers auf den Rücken des XXXX im Rahmen der Amtshandlung am 20.08.2019 ausgeht. Zwar sprechen der Beschwerdeführer und die beiden anderen beteiligten Beamten davon, dass der Beschwerdeführer XXXX jedenfalls nicht geschlagen, ja nicht einmal berührt habe, aber bedarf es im Lichte dessen, dass sich die beiden anderen Beamten, wenn sie eine Misshandlung eines Untergebrachten durch einen anderen Justizwachebeamten beobachtet und nicht gemeldet haben, jedenfalls selbst einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hätten, und im Lichte der allgemeinen Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Untergebrachten durch BezInsp. XXXX und dem diesbezüglichen Bericht der Staatsanwaltschaft St. Pölten an die Oberstaatsanwaltschaft Wien einer Bewertung durch eigene Wahrnehmung in einem ordentlichen Verfahren; darüber hinaus werden diese den Aussagen den Aussagen des XXXX und des Zeugen XXXX gegenüberzustellen sein (wobei dessen Sichtmöglichkeit auf den Vorfall zu ermitteln sein wird). Insgesamt besteht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dem XXXX am 20.08.2019 in der Justizanstalt Wien-Mittersteig einen Schlag auf den Rücken versetzt hat. 3.2. Zum Vorliegen eines Verdachts ist auszuführen, dass auch die Staatsanwaltschaft St. Pölten nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von einem Schlag des Beschwerdeführers auf den Rücken des römisch 40 im Rahmen der Amtshandlung am 20.08.2019 ausgeht. Zwar sprechen der Beschwerdeführer und die beiden anderen beteiligten Beamten davon, dass der Beschwerdeführer römisch 40 jedenfalls nicht geschlagen, ja nicht einmal berührt habe, aber bedarf es im Lichte dessen, dass sich die beiden anderen Beamten, wenn sie eine Misshandlung eines Untergebrachten durch einen anderen Justizwachebeamten beobachtet und nicht gemeldet haben, jedenfalls selbst einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hätten, und im Lichte der allgemeinen Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Untergebrachten durch BezInsp. römisch 40 und dem diesbezüglichen Bericht der Staatsanwaltschaft St. Pölten an die Oberstaatsanwaltschaft Wien einer Bewertung durch eigene Wahrnehmung in einem ordentlichen Verfahren; darüber hinaus werden diese den Aussagen den Aussagen des römisch 40 und des Zeugen römisch 40 gegenüberzustellen sein (wobei dessen Sichtmöglichkeit auf den Vorfall zu ermitteln sein wird). Insgesamt besteht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dem römisch 40 am 20.08.2019 in der Justizanstalt Wien-Mittersteig einen Schlag auf den Rücken versetzt hat. Wenn der Beschwerdeführer sich deshalb beschwert fühlt, weil sich die Behörde nur auf den Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft stützt, so ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass er nicht dessen Unrichtigkeit dargetan hat, der Einstellung des Strafverfahrens, die er selbst vorgelegt hat, die inhaltlich gleichen Ausführungen zu entnehmen sind und der Akt der Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren heranzuschaffen sein wird. Sollte dieser ergeben, dass der Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegfällt, wird er freizusprechen sein. Ebenso spielt es für die Frage, ob ein Verdacht vorliegt, gegenständlich keine Rolle, ob das Opfer den Vorfall zeitlich einordnen kann, da auch andere Personen das Verhalten des Beschwerdeführers als aggressiv beschrieben haben. Auch hat die Staatsanwaltschaft nicht festgestellt, dass der Zeuge XXXX keine, sondern lediglich eine eingeschränkte Sicht auf den Vorfall gehabt habe. Der Wert seiner Aussage wird im ordentlichen Verfahren zu verifizieren sein. Wenn der Beschwerdeführer sich deshalb beschwert fühlt, weil sich die Behörde nur auf den Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft stützt, so ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass er nicht dessen Unrichtigkeit dargetan hat, der Einstellung des Strafverfahrens, die er selbst vorgelegt hat, die inhaltlich gleichen Ausführungen zu entnehmen sind und der Akt der Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren heranzuschaffen sein wird. Sollte dieser ergeben, dass der Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegfällt, wird er freizusprechen sein. Ebenso spielt es für die Frage, ob ein Verdacht vorliegt, gegenständlich keine Rolle, ob das Opfer den Vorfall zeitlich einordnen kann, da auch andere Personen das Verhalten des Beschwerdeführers als aggressiv beschrieben haben. Auch hat die Staatsanwaltschaft nicht festgestellt, dass der Zeuge römisch 40 keine, sondern lediglich eine eingeschränkte Sicht auf den Vorfall gehabt habe. Der Wert seiner Aussage wird im ordentlichen Verfahren zu verifizieren sein.
VG sind die Strafgefangenen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln.
VG entsprechen die Rechte der Untergebrachten den in den §§ 20 bis 129 VStG den Strafgefangenen eingeräumten Rechten.
Paragraph 22, Absatz eins, 1. Satz StVG sind die Strafgefangenen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln.
Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,
1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Daher würde dieser im Verdachtsbereich festgestellte Schlag eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG darstellen, so sich der Verdacht bestätigt. Auch würde, so sich der Verdacht bestätigt, davon auszugehen sein, dass dieses Verhalten geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer zu erschüttern.Daher würde dieser im Verdachtsbereich festgestellte Schlag eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG darstellen, so sich der Verdacht bestätigt. Auch würde, so sich der Verdacht bestätigt, davon auszugehen sein, dass dieses Verhalten geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer zu erschüttern. Daher liegt der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. 3.3. Zu den Einstellungsgründen ist auszuführen: Da derzeit jedenfalls noch ein Verdacht vorliegt, dass der Beschwerdeführer das angelastete Verhalten gesetzt hat und dies - wie oben ausgeführt - eine Dienstpflichtverletzung darstellen würde sowie keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe im Ansatz zu sehen sind oder auch nur behauptet wurden, liegt ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 1 BDG nicht vor.Da derzeit jedenfalls noch ein Verdacht vorliegt, dass der Beschwerdeführer das angelastete Verhalten gesetzt hat und dies - wie oben ausgeführt - eine Dienstpflichtverletzung darstellen würde sowie keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe im Ansatz zu sehen sind oder auch nur behauptet wurden, liegt ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG nicht vor. Ebenso steht vor der Anhörung der Zeugen nicht fest, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat (nicht) erwiesen werden kann; auch würde diese, so sie wirklich passiert ist, eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Daher liegt ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG nicht vor.Ebenso steht vor der Anhörung der Zeugen nicht fest, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat (nicht) erwiesen werden kann; auch würde diese, so sie wirklich passiert ist, eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Daher liegt ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG nicht vor. Ebenso sind keine Umstände zu erkennen, die die Verfolgung ausschließen würden. Insbesondere liegt Verjährung nicht vor, da
PO ruhen. Darunter ist auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zu verstehen (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Die Hemmung endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Dienstbehörde von der Einstellung Mitteilung der Staatsanwaltschaft erhält. Die Dienstbehörde hat frühestens am 17.09.2019 vom Verdacht der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung erfahren, da war das Strafverfahren bereits einen Tag bei der Staatsanwaltschaft anhängig; frühestens am 20.11.2020 hat die Dienstbehörde von der (bevorstehenden) Einstellung des Strafverfahrens erfahren, seit diesem Zeitpunkt sind keine sechs Monate vergangen. Seit dem Ende der Dienstpflichtverletzung sind auch keine drei Jahre vergangen. Daher liegt Verfolgungsverjährung nicht vor. Ein anderer Grund, der die Verfolgung ausschließen würde, ist nicht zu sehen, daher liegt kein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 3 BDG vor.Ebenso sind keine Umstände zu erkennen, die die Verfolgung ausschließen würden. Insbesondere liegt Verjährung nicht vor, da
Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG die Verjährungsfristen für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO ruhen. Darunter ist auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zu verstehen (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). Die Hemmung endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Dienstbehörde von der Einstellung Mitteilung der Staatsanwaltschaft erhält. Die Dienstbehörde hat frühestens am 17.09.2019 vom Verdacht der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung erfahren, da war das Strafverfahren bereits einen Tag bei der Staatsanwaltschaft anhängig; frühestens am 20.11.2020 hat die Dienstbehörde von der (bevorstehenden) Einstellung des Strafverfahrens erfahren, seit diesem Zeitpunkt sind keine sechs Monate vergangen. Seit dem Ende der Dienstpflichtverletzung sind auch keine drei Jahre vergangen. Daher liegt Verfolgungsverjährung nicht vor. Ein anderer Grund, der die Verfolgung ausschließen würde, ist nicht zu sehen, daher liegt kein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vor. Wenn die Tat sich so zugetragen hat, wie dies im Verdachtsbereich zu vermuten ist, ist die Schuld des Beschuldigten nicht gering, da es für den Schlag gegen den kooperativen Untergebrachten keinerlei Grund gab. Jedenfalls wäre - unabhängig von den Folgen der Tat - eine Bestrafung des Beschwerdeführers geboten, wenn er die Tat wie beschrieben begangen hat, um diesen von der weiteren Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, da das von Zeugen beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers - das zum jetzigen Zeitpunkt nur im Verdachtsbereich zu sehen ist - ein gewisses Muster im unangebrachten Umgang mit Untergebrachten erkennen lässt und dem entgegenzuwirken wäre. Daher liegt kein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG vor.Wenn die Tat sich so zugetragen hat, wie dies im Verdachtsbereich zu vermuten ist, ist die Schuld des Beschuldigten nicht gering, da es für den Schlag gegen den kooperativen Untergebrachten keinerlei Grund gab. Jedenfalls wäre - unabhängig von den Folgen der Tat - eine Bestrafung des Beschwerdeführers geboten, wenn er die Tat wie beschrieben begangen hat, um diesen von der weiteren Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, da das von Zeugen beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers - das zum jetzigen Zeitpunkt nur im Verdachtsbereich zu sehen ist - ein gewisses Muster im unangebrachten Umgang mit Untergebrachten erkennen lässt und dem entgegenzuwirken wäre. Daher liegt kein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG vor. 3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht
GVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages
GVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2241695.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.