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{'item': 'W173 2191323-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2021 GeschäftszahlW173 2191323-1 SpruchW173 2191323-1/25Z, W173 2191323-1/25Z BERICHTIGUNGSBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 17.11.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (Bf1) (und ihrer Familie –Bf2 bis Bf4) der Status der Asylberechtigen zuerkannt. Am 07.12.2020 erfolgte die schriftliche Ausfertigung nach § 29 Abs 5 VwGVG.Am 07.12.2020 erfolgte die schriftliche Ausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG. Mit Anbringen vom 01.03.2021 wurde seitens der BF1 vorgebracht, dass das Geburtsdatum „ XXXX “ nicht richtig sei und dies im Erkenntnis nicht berücksichtigt worden sei; weiters wird vorgebracht, dass in der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses das Geburtsdatum mit „04.10.2987“ angegeben werde. Zu Ersteren wird begründet, dass in der Erstbefragung das von der Bf1 genannte Geburtsdatum falsch übersetzt worden sei und sie zu diesem Zeitpunkt über keine Dokumente verfügt habe. Erst im Laufe des Asylverfahrens habe sie Dokumente wie Heiratsurkunde, Zeugnisse vorlegen können. Aus diesen gehe das richtige Geburtsdatum „ XXXX “ hervor. Sie habe aufgrund der unterschiedlichen Geburtsdaten Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Hebammenakademie.Mit Anbringen vom 01.03.2021 wurde seitens der BF1 vorgebracht, dass das Geburtsdatum „ römisch 40 “ nicht richtig sei und dies im Erkenntnis nicht berücksichtigt worden sei; weiters wird vorgebracht, dass in der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses das Geburtsdatum mit „04.10.2987“ angegeben werde. Zu Ersteren wird begründet, dass in der Erstbefragung das von der Bf1 genannte Geburtsdatum falsch übersetzt worden sei und sie zu diesem Zeitpunkt über keine Dokumente verfügt habe. Erst im Laufe des Asylverfahrens habe sie Dokumente wie Heiratsurkunde, Zeugnisse vorlegen können. Aus diesen gehe das richtige Geburtsdatum „ römisch 40 “ hervor. Sie habe aufgrund der unterschiedlichen Geburtsdaten Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Hebammenakademie. Seitens des BVwG wurde das BFA ersucht, den Verfahrensakt wieder vorzulegen bzw. die von der Bf im Verfahren vorgelegten Dokumente zu übermitteln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)

  1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
  3. Im konkreten Fall: Bei der Ersteinvernahme vor der Polizei wurde in der Niederschrift das Geburtsdatum der Bf mit „ XXXX “ angegeben.Bei der Ersteinvernahme vor der Polizei wurde in der Niederschrift das Geburtsdatum der Bf mit „ römisch 40 “ angegeben. In der Niederschrift vom 17.11.2020 wurden seitens der Bf über Befragung durch die Richterin folgende Aussagen gemacht: [….] BF1: Ich heiße XXXX . BF1: Ich heiße römisch 40 . R: Wie lauten Ihr Geburtsdatum und Ihr Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit? BF1: Ich bin am XXXX in Mashad im Iran auf die Welt gekommen und bin afghanische Staatsangehörige. BF1: Ich bin am römisch 40 in Mashad im Iran auf die Welt gekommen und bin afghanische Staatsangehörige. R: Sie werden unter diesem Geburtsdatum geführt: XXXX . Ist das ein Problem für Sie? BF1: Nein, derzeit kein Problem, dass das Geburtsdatum derzeit mit XXXX geführt wird.R: Sie werden unter diesem Geburtsdatum geführt: römisch 40 . Ist das ein Problem für Sie? , BF1: Nein, derzeit kein Problem, dass das Geburtsdatum derzeit mit römisch 40 geführt wird. [….] Die Bf hat im Verfahren vor dem BFA und dem BVwG folgende Dokumente (auch in Übersetzung) vorgelegt, aus denen ein anderes Geburtsdatum hervorgeht als im Bescheid des BFA und im Erkenntnis des BVwG angenommen: - Heiratsurkunde, ausgestellt in der Stadt Mashad im Iran, Geburtsdatum der Braut wurde mit XXXX angegeben- Heiratsurkunde, ausgestellt in der Stadt Mashad im Iran, Geburtsdatum der Braut wurde mit römisch 40 angegeben - ID card No. XXXX , ausgestellt in der Provinz Bamyan in Afghanistan, Angabe zum Geburtsdatum „“At the age of 18 years in XXXX , born on XXXX ”- ID card No. römisch 40 , ausgestellt in der Provinz Bamyan in Afghanistan, Angabe zum Geburtsdatum „“At the age of 18 years in römisch 40 , born on römisch 40 ” - Provisorische Bescheinigung der Oberstufe des Gymnasiums vom 30.04.1382 (21.07.2003), Angaben zum Geburtsdatum “ XXXX “- Provisorische Bescheinigung der Oberstufe des Gymnasiums vom 30.04.1382 (21.07.2003), Angaben zum Geburtsdatum “ römisch 40 “ - Certificate of Completion of undergratuate studies der Shadid Beheshti University of medical sciences vom11.November 2009, Angaben zum Geburtsdatum „born in XXXX “- Certificate of Completion of undergratuate studies der Shadid Beheshti University of medical sciences vom11.November 2009, Angaben zum Geburtsdatum „born in römisch 40 “ - Abschlusszeugnis der Oberstufe des Gymnasiums in Mashad/Iran, Angaben zum Geburtsdatum “ XXXX - Abschlusszeugnis der Oberstufe des Gymnasiums in Mashad/Iran, Angaben zum Geburtsdatum “ römisch 40 - Bescheinigung über den Abschluss der Sekundarstufe und Bescheinigung über Abschluss des voruniversitären Lehrgangs der Islamischen Republik Iran, Ministerium für Unterricht und Erziehung, Angaben zum Geburtsdatum: geboren im Jahre XXXX )- Bescheinigung über den Abschluss der Sekundarstufe und Bescheinigung über Abschluss des voruniversitären Lehrgangs der Islamischen Republik Iran, Ministerium für Unterricht und Erziehung, Angaben zum Geburtsdatum: geboren im Jahre römisch 40 ) - Gesamtzeugnis der Universität der Medizinwissenschaft (Iran) vom 11.07.1388 (03.10.2009), Angaben zum Geburtsdatum XXXX )- Gesamtzeugnis der Universität der Medizinwissenschaft (Iran) vom 11.07.1388 (03.10.2009), Angaben zum Geburtsdatum römisch 40 ) - Diplom der Fakultät für Krankenpflege und Hebamme im Iran über Studienabschluss vom 11.11.2009, Angaben zum Geburtsdatum „geboren im Jahr XXXX ).- Diplom der Fakultät für Krankenpflege und Hebamme im Iran über Studienabschluss vom 11.11.2009, Angaben zum Geburtsdatum „geboren im Jahr römisch 40 ). Abgesehen von der in Afghanistan ausgestellten Tazkira, die ein Geburtsdatum „ XXXX “ enthält, ist in den vorgelegten Dokumenten das Geburtsdatum bei weitem überwiegend mit „ XXXX “ bzw. nur XXXX angeführt. Abgesehen von der in Afghanistan ausgestellten Tazkira, die ein Geburtsdatum „ römisch 40 “ enthält, ist in den vorgelegten Dokumenten das Geburtsdatum bei weitem überwiegend mit „ römisch 40 “ bzw. nur römisch 40 angeführt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Echtheit und Richtigkeit der Dokumente. Nach Gerichtswissen wird in Afghanistan dem genauen Geburtsdatum keine Bedeutung beigemessen, sodass diese Angabe außer Acht zu lassen ist. Es ist plausibel, dass die Bf beim ersten Kontakt mit den österreichischen Behörden die Umrechnung ihren nach dem persischen Kalender (Sonnenkalender) ausgesagten Geburtsdatum nicht nachprüfen konnte bzw. im Jahr 2015 die Ersteinvernahmen unter großem Zeitdruck durchgeführt werden mussten. In der oben zitierten Niederschrift beim BVwG wurde der „ XXXX “ als Geburtsdatum genannt. Der Unterschied von einem Tag kann sowohl auf einen Schreibfehler in der Niederschrift als auch auf eine irrtümliche Angabe der Bf in der Aufregung der Verhandlung zurückzuführen sein. Aufgrund der Vertretungssituation kann dazu seitens des Gerichts keine Aussage getroffen werden. Das Gericht erachtet die Angabe in den vorgelegten Dokumenten als maßgeblich.In der oben zitierten Niederschrift beim BVwG wurde der „ römisch 40 “ als Geburtsdatum genannt. Der Unterschied von einem Tag kann sowohl auf einen Schreibfehler in der Niederschrift als auch auf eine irrtümliche Angabe der Bf in der Aufregung der Verhandlung zurückzuführen sein. Aufgrund der Vertretungssituation kann dazu seitens des Gerichts keine Aussage getroffen werden. Das Gericht erachtet die Angabe in den vorgelegten Dokumenten als maßgeblich. Es ist daher davon auszugehen, dass neben dem im bisherigen Verfahren verwendeten Geburtsdatum das Geburtsdatum „ XXXX “ in Frage kommt; dies wurde im Verfahren vor dem BVwG nicht endgültig geklärt.Es ist daher davon auszugehen, dass neben dem im bisherigen Verfahren verwendeten Geburtsdatum das Geburtsdatum „ römisch 40 “ in Frage kommt; dies wurde im Verfahren vor dem BVwG nicht endgültig geklärt.
  4. Daraus folgt: In der
  5. Zeile des Einleitungssatzes des Spruchs ist das Alias-Geburtsdatum „ XXXX “ dem im Erkenntnis/Kurzausfertigung enthaltenen Geburtsdatum „ XXXX “ aus folgenden Gründen hinzuzufügen:In der
  6. Zeile des Einleitungssatzes des Spruchs ist das Alias-Geburtsdatum „ römisch 40 “ dem im Erkenntnis/Kurzausfertigung enthaltenen Geburtsdatum „ römisch 40 “ aus folgenden Gründen hinzuzufügen: In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2020 (vgl. Niederschrift Seite 5, Mitte) wurde die Frage des Widerspruches der im Antrag auf internationalen Schutz (und seither) verwendeten Geburtsdatums „ XXXX “ und des Geburtsdatums auf den Dokumenten, die dem Gericht vorlagen, nämlich „ XXXX “, erörtert. Die damalige Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, dass sie am XXXX in Mashad/Iran geboren wurde, auf den Hinweis der Richterin, dass sie unter dem Geburtsdatum „ XXXX “ geführt werde, hat sie geantwortet, dass dies derzeit kein Problem für sie darstellt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2020 vergleiche Niederschrift Seite 5, Mitte) wurde die Frage des Widerspruches der im Antrag auf internationalen Schutz (und seither) verwendeten Geburtsdatums „ römisch 40 “ und des Geburtsdatums auf den Dokumenten, die dem Gericht vorlagen, nämlich „ römisch 40 “, erörtert. Die damalige Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, dass sie am römisch 40 in Mashad/Iran geboren wurde, auf den Hinweis der Richterin, dass sie unter dem Geburtsdatum „ römisch 40 “ geführt werde, hat sie geantwortet, dass dies derzeit kein Problem für sie darstellt. Die Frage des Geburtsdatums wurde in dieser Verhandlung und im verkündeten Erkenntnis offengelassen, aber erwähnt, dass es zwei unterschiedliche Angaben gibt. In diesem Fall ist – wenn keine Festlegung auf ein Datum erfolgt – das
  7. Datum mit der Bezeichnung „alias“ hinzuzufügen. Das wurde im mündlich verkündeten Erkenntnis irrtümlich unterlassen. Wie die Genannte vorbringt, ist bei Verwendung der Dokumente aus dem Iran (Zeugnisse) und der in Österreich ausgestellten Dokumente der Widerspruch zwischen den im Iran und in Österreich geführten Geburtsdaten aufgefallen und hat sich als relevant erwiesen. Das Aliasdatum ergibt sich aus den oben angeführten Dokumenten, deren Echtheit und Richtigkeit nicht zu bezweifeln ist. Es ist festzuhalten, dass nach den aus dem Akt sich ergebenden Umständen die Beifügung des Aliasdatums irrtümlich unterblieben ist. Es handelt sich somit um einen berichtigungsfähigen Fehler, der auf einem bloßen Versehen beruht. Zu Pkt. A) 2.) Dass es sich bei der Anführung „04.10.2987“ um einen Schreibfehler handelt, ist offensichtlich. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W173.2191323.1.00

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